Wärmeliefervertrag: Preisanpassungsklauseln ausgehandelt, keine AGB-Kontrolle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Feststellung der Unwirksamkeit von Grund- und Arbeitspreis-Preisanpassungsklauseln eines Wärmeliefervertrags sowie Rückzahlung überzahlter Entgelte und Auskunft zur Mineralölsteuervergütung. Das LG Wuppertal hielt die Klauseln für wirksam, weil sie weder für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert noch „gestellt“, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtvertragswerk (Wärmeliefer- und Überlassungsvertrag) im Einzelnen ausgehandelt worden seien; daher scheide eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB aus. Die FernwärmeV sei wegen vertraglicher Sondervereinbarungen nicht anwendbar; zudem sei der Nenner der Arbeitspreisformel als historischer Konstante zu verstehen. Ein Anspruch auf Weitergabe etwaiger Mineralölsteuererstattungen (§ 25 MinöStG) bestehe nicht, weshalb auch die Stufenklage auf Auskunft abgewiesen wurde; hinsichtlich einer Doppelabbuchung erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt.
Ausgang: Klage (abgesehen vom übereinstimmend erledigten Teil) mangels Unwirksamkeit der Preisformeln und mangels Ansprüchen auf Rückzahlung/Auskunft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Preisanpassungsklauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wenn sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und zwischen den Vertragsschließenden im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Ob eine Vertragsbedingung „für eine Vielzahl von Verträgen“ vorformuliert ist, beurteilt sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; eine spätere Verwendung ähnlicher Klauseln ist hierfür nicht entscheidend.
Stehen zwei Verträge rechtlich und wirtschaftlich in untrennbarem Zusammenhang, können sie bei der Beurteilung, ob eine Klausel ausgehandelt wurde, als einheitliches Vertragswerk herangezogen werden.
Ist in einer Preisformel ein Basiswert als Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses angelegt, ist er im Zweifel als Konstante zu verstehen, wenn eine dynamische Fortschreibung zu rechnerisch und wirtschaftlich widersinnigen Ergebnissen führen würde.
Ein Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) besteht nur, wenn dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch möglich erscheint; fehlt es an einem Anspruch auf Weitergabe einer Steuervergütung, kann auch Auskunft darüber nicht verlangt werden.
Tenor
Die Klage wird – soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache teil-weise übereinstimmend für erledigt erklärt haben – abgewiesen.
Von den bis einschließlich 24.04.2007 entstandenen Kosten tragen die Klägerin 74 %, die Beklagte 26 %.
Die danach entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, die in einem zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag enthalten sind.
Dabei haben den Wärmelieferungsvertrag vom 17./27.02.1997 nicht die Parteien unmittelbar geschlossen, sondern vielmehr deren jeweilige Rechtsvorgänger:
auf der einen Seite die als Eigenbetrieb der Stadt geführte S2 GmbH, auf der anderen Seite die S GmbH, die Muttergesellschaft der Beklagten. Die Stadt S, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleinige Gesellschafterin der S2 GmbH war, veräußerte im Dezember 2000 75 % der Geschäftsanteile des Klinikums an die Klägerin.
Die andere Vertragspartei, die S GmbH, errichtete nach Vertragsschluss die Beklagte als Tochtergesellschaft und übertrug ihr die Energie- und Wasserversorgung in S, womit auch der in Rede stehende Wärmelieferungsvertrag sowie der Überlassungsvertrag vom selben Tag auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin übergingen.
Der Überlassungsvertrag und der Wärmelieferungsvertrag betreffen ein auf dem Grundstück der Klägerin befindliches Blockheizkraftwerk in dem Wärme, Dampf und Elektrizität gleichzeitig erzeugt werden. Die Wärme und der Dampf waren zur Belieferung des Klinikums vorgesehen, die Elektrizität hingegen wird in das öffentliche Netz eingespeist und von der Beklagten zur Versorgung der Bevölkerung verwandt.
Zu der Errichtung der Heizzentrale war es gekommen, als die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1989 bei einer Überprüfung des Zustandes ihrer Energieerzeugungs- und Verteileranlagen deren Erneuerungsbedürftigkeit festgestellt und zu diesem Zweck Kontakt mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH, aufgenommen hatte.
Daraufhin wurden zwischen dem Klinikum und den Stadtwerken erste Planungsgespräche zwecks Errichtung einer Neuanlage geführt, wobei die Beteiligten übereinkamen, dass in Zukunft statt des bisher bestehenden Heizkraftwerkes ein Blockheizkraftwerk errichtet werden sollte. Dieses wurde in den Jahren 1994 und 1995 gebaut und ausgerüstet.
Für die Errichtung des Kraftwerks fielen über 12 Millionen DM an Kosten an, die von den Stadtwerken, die auch den Betrieb der Anlage übernahmen, getragen wurden. Der Kostenübernahme durch T lag dabei ein sogenanntes Contracting-Modell zugrunde, nach welchem die Amortisierung der Investitionen durch Abschluss eines langfristigen Wärmelieferungsvertrages und Einrechnung der Kosten in den Wärmepreis erfolgen sollte.
Der Betrieb der Energiezentrale wurde im Dezember 1995 aufgenommen. Der Abschluss des schriftlichen Wärmelieferungsvertrages sowie des Überlassungsvertrages ist datiert vom 17./27.02.1997.
Beide Verträge weisen eine Laufzeit bis zum 31.10.2010 auf.
Spätestens seit dem Sommer 2003 liefen Gespräche zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die auf eine Anpassung der bestehenden Verträge, möglicherweise sogar auf eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet waren.
Diese Gespräche führten jedoch nicht zu einem Erfolg.
Die von der Klägerin beanstandete Preisanpassungsklausel zum Grundpreis hat folgenden Wortlaut:
"4.1 Grundpreis
GP = 479.000,00 * (0,40 L/LO + 0,40 M/MO + 0,20) in DM/Jahr."
Die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis lautet wie folgt:
"4.2 Arbeitspreis
AP = 46,30 * G/GO in DM/MWh"
Als Gaspreis – G – gilt der Preis, den T bei Gaslieferungen größer 20.000.000 kWh/Jahr in Ansatz bringen. Dieser Gaspreis wird gemäß den Bestimmungen der Anlage "Gaspreisermittlung" von den Stadtwerken errechnet und dem Klinikum mitgeteilt.
Die in der Preisformel enthaltene Gaspreisbasis – GO – ergibt sich aufgrund des am 01.01.1996 anzuwendenden Preises für extra leichtes (HEL) in Höhe von:
GO = 0,062 * HEL + 0,724 + Erdgassteuer
Das Erdgas wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 0,36 Pf/kWH versteuert, wovon T bis auf weiteres 0,25 Pf/KWh zu ihren Lasten nehmen. Der restliche Steueranteil von z.Z. 0,11 Pf/kWh wird dem Klinikum in Rechnung gestellt."
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Wärmelieferungsvertrags und des Überlassungsvertrages wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift vom 30.06.2006 sowie auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2006 Bezug genommen.
Nach dem Vortrag der Klägerin sind diese Preisanpassungsklauseln sowohl zum Grund- als auch zum Arbeitspreis bei Vertragsschluss von der Beklagten, die diese Klauseln auch in Verträgen mit anderen Wärmekunden benutze, vorgegeben und niemals verhandelt worden. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich daher bei diesen Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei es für eine Einordnung der Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen allein auf den Inhalt des Wärmelieferungsvertrages ankomme und der Überlassungsvertrag unberücksichtigt bleiben müsse.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie aufgrund der in sich verflochtenen Formeln zum Grund- und Arbeitspreis nicht in der Lage sei, die Kostenentwicklung nachzuvollziehen. Nach ihrer Auffassung verstoßen die Preisanpassungsklauseln daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass wegen der fehlenden Transparenz der Klauseln auch ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 B FernwärmeV vorliege.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln ein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Beträge zustünde. Diesen Betrag hat sie zunächst mit 177.551,00 EUR berechnet; im laufenden Rechtsstreit hat sie diesen Anspruch auf 174.611,32 EUR beziffert.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2006 in Verbindung mit der Anlage K 12 zur Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 15.01.2007 verwiesen.
Ihren angeblichen Rückzahlungsanspruch stützt die Klägerin hilfsweise darauf, dass die Beklagte – unabhängig von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln – die Mineralölsteuer falsch im Rahmen der Preisanpassung des Arbeitspreises berechnet habe. Die Beklagte habe nämlich die Erhöhung der Mineralölsteuer ausschließlich in den Zähler G eingerechnet, die Steuererhöhung im Nenner (Gaspreisbasis GO) unberücksichtigt gelassen. In der Berechnung des Arbeitspreises sei dieser seit dem Jahre 2002 unverändert geblieben. Nach der Berechnung der Klägerin steht ihr allein für das Jahr 2003 ein Rückzahlungsanspruch von 50.068,74 EUR zu, auf den sie ihren Zahlungsanspruch hilfsweise stützt.
Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 65.398,00 EUR doppelt abgebucht habe.
Im Hinblick auf die bei der Berechnung des Gaspreises zu berücksichtigende Mineralölsteuer macht die Klägerin vorliegend im Wege der Stufenklage unter anderem einen Auskunftsanspruch geltend, mit dem sie Auskunft darüber begehrt, wieviel Erdgas die Beklagte in dem Heizkraftwerk eingesetzt hat und in welcher Höhe sie eine Mineralölsteuervergütung für die Jahre 2002 und 2003 erhalten hat sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte diese Mineralölsteuervergütung in den Preis mit eingerechnet hat. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte insofern in der Vergangenheit nicht offengelegt habe, so dass sie – die Klägerin – nicht erkennen könne, ob die Beklagte die Rückvergütung an sie weitergebe oder nicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 hat die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
Es wird festgestellt, dass die Preisanpassungsklausel zum Grundpreis in Ziffer 4.1 des Wärmelieferungsvertrages vom 17./27.02.1997 unwirksam ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in Ziffer 4.2 des Wärmelieferungsvertrag vom 17./27.02.1997 unwirksam ist.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 240.009,32 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viel kWh Erdgas sie in den Jahren 2002 bis s2005 in der Heizzentrale der Klägerin eingesetzt hat und in welcher Höhe sie vom Hauptzollamt für welche dieser Mengen eine Mineralölsteuervergütung nach § 25 MinölStG in den Jahren 2002 bis 2005 erhalten hat. Ferner Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang die Beklagte die gewährte Mineralölsteuervergütung in welche Preisbestandteile des Wärmepreises eingerechnet hat. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern an die Klägerin den sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Zahlungsbetrag abzüglich der bereits in den Jahren 2002 bis 2005 an die Klägerin weitergegebenen Mineralölsteuervergütung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viel kWh Erdgas sie in den Jahren 2002 bis s2005 in der Heizzentrale der Klägerin eingesetzt hat und in welcher Höhe sie vom Hauptzollamt für welche dieser Mengen eine Mineralölsteuervergütung nach § 25 MinölStG in den Jahren 2002 bis 2005 erhalten hat. Ferner Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang die Beklagte die gewährte Mineralölsteuervergütung in welche Preisbestandteile des Wärmepreises eingerechnet hat.
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern
- an die Klägerin den sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Zahlungsbetrag abzüglich der bereits in den Jahren 2002 bis 2005 an die Klägerin weitergegebenen Mineralölsteuervergütung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat in diesem Termin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem seitens der Beklagten festgestellt worden ist, dass der Vortrag der Klägerin bezüglich der Doppelabbuchung eines Betrages von 65.398,00 EUR zutreffend war, hat die Beklagte in der Zwischenzeit diesen Betrag an die Klägerin zurückerstattet.
Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 sodann eine Klageerweiterung angekündigt, indem sie die auf den Betrag von 65.398,00 EUR entfallenden Zinsen, die sie mit 3.717,64 EUR berechnet hat, geltend gemacht hat.
Die Beklagte hat daraufhin an Zinsen 3.349,34 EUR gezahlt.
Wegen des Differenzbetrages von 406,44 EUR hat die Klägerin sodann die Klage zurückgenommen.
In der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 65.398,00 EUR sowie eines weiteren Teilbetrages von 3.349,34 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat ferner die Anträge zu 1., 2. und 4. a) – c) wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 gestellt sowie den Zahlungsantrag gemäß Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 15.01.2007, Bl. 130 d.A., soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage, soweit nicht der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abzuweisen.
Darüber hinaus stellt sie – wie auch schon in der Sitzung vom 16.01.2007 – im Wege der Hilfswiderklage den Antrag,
die Klägerin, für den Fall, dass sie mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. Erfolg hat, zu verurteilen, mit der Beklagten in Verhandlungen einzutreten, um die unwirksamen Preisanpassungsklauseln extunc durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommen.
Die Klägerin beantragt schließlich,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, stellen sie wechselseitige Kostenanträge.
Nach Darstellung der Beklagten ist das vorliegende Contracting-Modell das erste seiner Art für ihre Rechtsvorgängerin gewesen. Die Preisanpassungsklauseln zum Grund- und Arbeitspreis seien speziell für den Vertrag mit dem Klinikum konzipiert worden. T GmbH hätte damals auch nicht die Absicht gehabt, diese Klauseln mehrfach zu verwenden, was sich auch daraus ergebe, dass nicht sie, sondern allenfalls die Beklagte zu späterer Zeit auf einzelne Vertragsklauseln zurückgegriffen habe. Darüber hinaus hätten die Vertragsparteien des Vertrages aus 1997 über den gesamten Vertrag intensiv verhandelt, wobei auch die beiden Preisanpassungsklauseln zur Disposition gestellt worden seien. Die damaligen Vertragsparteien wären sich "auf Augenhöhe" begegnet. Nach Auffassung der Beklagten stellen sowohl der Wärmelieferungsvertrag als auch der Überlassungsvertrag eine Einheit dar. Die Aufteilung in zwei gesonderte Verträge sei mehr oder weniger zufällig erfolgt. Gerade aus der Schlichtungsklausel unter Ziffer 8. des Überlassungsvertrages ergebe sich, dass auch und gerade über die Preisanpassungsklauseln verhandelt worden sei und diese ausgehandelt worden seien.
Soweit die Klägerin die fehlende Transparenz der Preisanpassungsklauseln rügt, weist die Beklagte darauf hin, dass diese von der Rechtsvorgängerin der Klägerin über 7 Jahre hinweg ohne Beanstand akzeptiert worden seien.
Bezüglich der von der Klägerin monierten fehlenden Berücksichtigung der Mineralsteuererhöhung im Nenner der Preisanpassungsformeln zum Arbeitspreis trägt die Beklagtee vor, dass es sich bei dem Nenner dieses Bruchs um einen historischen Wert handele, der unverändert bleiben müsse.
Soweit die Klägerin sich auf § 24 Abs. 3 B FernwärmeVerordnung berufe, sei diese vorliegend wegen der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien getroffenen Individualvereinbarungen nicht anwendbar.
Soweit die Klägerin vorliegend im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über Mineralölsteuererstattungen verlange, sei dieses Begehren im Hinblick auf die vereinbarte Schlichtungsklausel unzulässig.
Jedenfalls sei es in der Sache unbegründet. Soweit sie – die Beklagte – Steuererstattungen weitergereicht habe an die Klägerin, sei dies ohne rechtliche Verpflichtung geschehen. Die Voraussetzungen für eine Steuererstattung seien an Voraussetzungen geknüpft, die allein von ihr – der Beklagten – erfüllt werden und in ihrer Person begründet seien. Die Verpflichtung in Ziffer 9. des Wärmelieferungsvertrages beziehe sich hingegen nur auf allgemeine Steuersenkungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt – unbegründet.
I.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich der Unwirksamkeit der beiden Preisanpassungsklauseln unter 4.1 und 4.2 des Wärmelieferungsvertrages vom 17./27.02.1997 ist nicht zu treffen, weil diese Klauseln nicht unwirksam sind.
1.
Die Feststellungsklagen gemäß Ziffer 1. und 2. der Klageschrift sind zulässig.
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Als Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind dabei die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse anzusehen. Dass es der Klägerin vorliegend nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des gesamten Vertragsverhältnisses geht, sondern nur um die Feststellung der Wirksamkeit zweier ganz konkreter Klauseln, steht der Zulässigkeit nicht entgegen.
Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dass sie für die Vergangenheit Zahlungsansprüche beziffern kann, steht dem nicht entgegen. Da bei einer Unwirksamkeit der Anpassungsklauseln darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen würden, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung bezüglich der Unwirksamkeit der zwei in Rede stehenden Klauseln.
2.
Die Feststellungsklagen sind jedoch unbegründet.
Die beiden von der Klägerin beanstandeten Vertragsklauseln sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 des AGB-Gesetzes bzw. § 305 BGB.
Diese Klauseln unterliegen daher nicht der Inhaltskontrolle der §§ 9 ff. AGB-Gesetz bzw. 307 ff. BGB.
Hierzu im einzelnen:
Nach der Begriffsbestimmung des § 1 AGB-Gesetz bzw. 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in einer Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchem Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat."
Dabei liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, "soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind".
Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere der beiden Verträge sowie des Schriftwechsels zwischen den Vertragsschließenden anlässlich der Vertragsverhandlungen fest, dass zum einen die in Rede stehenden Vertragsklauseln nicht vorformuliert im Sinne des Gesetzes sind und dass zum anderen diese Anpassungsklauseln zwischen den Vertragsschließenden im einzelnen ausgehandelt sind.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt waren. Die Vertragsschließenden standen in einer anderen Beziehung zueinander, als es die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits tun.
Sowohl hinter der Klinikum GmbH als auch der Stadtwerke GmbH stand wirtschaftlich die Stadt S. Unterschiedliche gegensätzliche Interessen, wie sie zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen, bestanden damals zwischen den Vertragsschließenden nicht.
Zwischen den Vertragsschließenden bestand – unter dem "Schutz" der Stadt – Einvernehmen über die Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Dass die Vertragsschließenden davon ausgingen, dass dieses Einvernehmen anhalten würde, ergibt sich aus einer Reihe von Formulierungen in den abgeschlossenen Verträgen, so heißt es beispielsweise unter Ziffer 9 des Überlassungsvertrages: "Wird während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Heizzentrale des xx eine Ersatz- oder Erneuerungsinvestition notwendig, erreichen die Vertragspartner über deren Durchführung Einvernehmen."
Auch die vereinbarte Schlichtungsklausel, auf die im einzelnen noch einzugehen sein wird, zeigt das weitgehende Einvernehmen und das Einigsein in allen entscheidenden Punkten der damals Vertragsschließenden, wobei diese erkennbar davon ausgegangen sind, dass dieses Einvernehmen fortdauern würde.
Nach Auffassung der Kammer stellen der Wärmelieferungsvertrag und der Überlassungsvertrag rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar, auch wenn sie in zwei getrennten Urkunden niedergelegt ist.
Der eine Vertrag macht ohne den anderen keinen Sinn.
Hinzu kommt, dass sie beide vom selben Tag datieren.
Die Schlichtungsklausel unter Ziffer 8 des Überlassungsvertrages nimmt auf beide Verträge Bezug. Dort heißt es wörtlich: "Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Wärmelieferungs- und Überlassungsvertrag ergeben sollten – ausgenommen des im Wärmelieferungsvertrags unter Ziffer 3 genannten Wärmepreises bzw. der unter Ziffer 4 im Wärmelieferungsvertrag genannten Preisänderungen, die einvernehmlich festgelegt und eine automatische Anpassung erfahren -, werden die Parteien versuchen, in direkten Verhandlungen eine Einigung zu erzielen und, wenn dieses nicht gelingt, die Meinungsverschiedenheiten durch eine Schlichtungskommission beilegen zu lassen."
Diese Schlichtungsklausel ist allein im Überlassungsvertrag enthalten, nicht hingegen in dem Wärmlieferungsvertrag. Die Schlichtungsklausel bezieht sich aber auf beide Verträge. Auch in Ziffer 9 des Überlassungsvertrages ist die eindeutige Verknüpfung beider Verträge niedergelegt. Dort heißt es: "Über die Lieferung der Wärme wird zwischen den Parteien ein gesonderter Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen. Sowohl der Wärmlieferungsvertrag als auch dieser Überlassungsvertrag sind derart miteinander verbunden, dass sie das gleiche Erstlaufzeitende haben und nur gemeinsam gekündigt werden können. Die Kündigung eines dieser beiden Verträge schließt die Kündigung des anderen mit ein."
Auch hier wird deutlich, dass nach der Vorstellung der Vertragsschließenden beide Verträge unlösbar miteinander verbunden sein sollten.
Nach Auffassung des Gerichts kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Preisanpassungsklausel um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen" handelt.
Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass es die Rechtsvorgängerin der Beklagten war, die die Preisanpassungsklausel in die Verhandlungen eingeführt bzw. eingebracht hat. Allein dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Vorformulierung im Sinne des § 1 AGB-Gesetzes bzw. § 305 BGB.
Hinzukommen muss, dass nach dem Willen des Verwenders diese Klausel für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sein soll.
Hierfür fehlt es an hinreichend konkretem nachvollziehbarem Sachvortrag seitens der Klägerin. Soweit die Klägerin Auszüge aus Verträgen vorliegt, die von der Beklagten in den Jahren seit 2003 abgeschlossen worden sind, ist das nicht aussagekräftig. Bei der Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, kommt es darauf an, wie sich die rechtliche Situation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dargestellt hat, nicht hingegen darauf, wie die rechtliche Betrachtungsweise heute geboten wäre.
Wie die Beklagte entsprechende Verträge heute gestaltet, ist mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Entscheidend ist, ob die S damals vor ca. 10 Jahren eine Vielzahl von Verträgen mit entsprechend vorformulierten Klauseln abgeschlossen haben. Das ist nach dem Parteivorbringen, so wie es Gegenstand der Schriftsätze nebst Anlagen ist, eindeutig nicht der Fall. Die Errichtung des Blockheizkraftwerks auf dem Gelände des Klinikums war für T damals ein Novum. Entsprechende Kraftwerke waren von den Stadtwerken zuvor nicht errichtet, jedenfalls ergibt sich das nicht aus dem Parteivortrag. Somit ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Preisanpassungsklauseln für das in Rede stehende Blockheizkraftwerk erstmalig verwandt worden sind. Dass T damals vorhatten, diese Klausel in einer Vielzahl von anderen Fällen zu verwenden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es ebenfalls an hinreichend konkretem Sachvortrag, der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Eine Beweisaufnahme insofern kommt mangels hinreichenden Sachvortrages nicht in Betracht, da diese auf bloße Ausforschung gerichtet wäre.
Darüber hinaus sprechen aber auch die zu den Akten gereichten Unterlagen zur Überzeugung der Kammer eindeutig dafür, dass auch die Preisanpassungsklauseln ausgehandelt im Sinne des Gesetzes sind.
Dafür spricht zum einen die bereits zitierte Schlichtungsklausel unter Ziffer 8 des Überlassungsvertrages.
Hierin sieht die Kammer ein wichtiges Indiz für das erfolgte Aushandeln. Zwar ist der Klägerin recht zu geben, wenn sie vorträgt, dass allein diese Formulierung nicht zur Annahme eines Aushandelns zwingt. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese Klausel haben soll, wenn eine Verhandlung nicht stattgefunden hat. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Vertragsschließenden in der Schlichtungsklausel unter Ziffer 8 des Überlassungsvertrages wissentlich und willentlich etwas Falsches niedergelegt hätten. Eine andere Erklärung wäre aber vom Standpunkt der Klägerin aus nicht zu finden. Wieso sollte in dem Vertrag schriftlich niedergelegt sein, dass die Preisänderungen nach Ziffer 4 des Wärmelieferungsvertrages einvernehmlich festgelegt worden sind, wenn sie in Wirklichkeit von einer Seite diktiert worden wären?
Auch der mit Schriftsatz vom 11.9.2006 der Beklagten zu den Akten gereichte Schriftwechsel aus den Jahren 1995 und 1996 (Anlage B 4 bis B 9) spricht nach Auffassung der Kammer eindeutig dafür, dass das Vertragswerk insgesamt ausgehandelt worden ist und dass nicht einige wenige Klauseln – wie die Klägerin darzustellen versucht – vorformuliert und einseitig "durchgedrückt" worden sind. So ist in mehreren Schreiben – nach Inbetriebnahme der Anlage – die Rede davon, dass über den Preis der Wärmelieferung noch besondere Regelungen zu treffen seien, beispielsweise heißt es in dem Schreiben vom 18.12.1995, dass die Grundlage des Wärmelieferungsvertrages zu ändern sei. Es sei sicher zu stellen, dass ein anderer Wärmepreis festgelegt werde, wenn die Anlagegüter komplett abgeschrieben sind. In dem Schreiben vom 22.1.1996 heißt es unter Ziffer 1.: "Wärmelieferungsvertrag: .PKT. 3. Wärmepreis wird um Punkt 3.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Über den Wärmepreis werden die Vertragspartner nach Ablauf der betriebsbedingten Nutzungsdauer neu verhandeln." "
Auch die letztlich noch abgeänderte Schlichtungsklausel bezüglich des Wärmepreises zeigt, dass die Parteien über den Wärmepreis bis zum Schluss gesprochen und verhandelt haben. Insofern war es die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die mit Schreiben vom 5.6.1996 den Wunsch äußerte, dass über die Höhe des Wärmepreises – also auch über die Anpassung – ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend entscheiden sollte. Auf Wunsch der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist dann die Schlichtungsklausel anders gefasst worden. Die Verhandlung und die Vereinbarung über die Schlichtungsklausel beweist aber hinreichend sicher, dass die Parteien auch über den Wärmepreis und vor allen Dingen über die Anpassung desselben gesprochen haben. Das wird auch eindeutig aus dem letzten Absatz des Schreibens vom 5.6.1996 deutlich. Dort lässt die Rechtsvorgängerin der Klägerin vorbringen, dass die Erhöhung des Wärmepreises sich auf den durchschnittlichen Marktpreis in Nordrhein-Westfalen beschränken sollte, der sich nach dem durchschnittlichen Wärmepreis der Versorgungsbetriebe in NRW richtet.
Nach Auffassung der Kammer fehlt es daher den Darlegungen der Klägerin zu dem Vorliege von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der beiden Anpassungsklauseln an einem hinreichend konkreten tatsächlichen Hintergrund.
Den umfangreichen rechtlichen Darlegungen der Klägerin fehlt es an der tatsächlichen Grundlage.
Da die Kammer aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen hinreichend sicher davon überzeugt ist, dass es sich bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sondern um Vertragspunkte, die zwischen den Vertragsschließenden ausgehandelt worden sind, bedarf es für die Entscheidung des Rechtsstreites keines Eingehens auf die Frage, ob die Vertragsklauseln der Inhaltskontrolle der §§ 9 ff. AGBG bzw. 307 ff. BGB entsprechen würden.
Da es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, unterliegen die Vertragsklauseln nicht der Kontrolle des AGB-Gesetzes bzw. der §§ 307 ff. BGB.
Die Klägerin kann ihr Feststellungsbegehren auch nicht auf § 24 Abs. 3 B FernwärmeV stützen.
Die B FernwärmeV findet vorliegend keine Anwendung.
Nach Ziffer 11 des Wärmelieferungsvertrages gilt diese Verordnung nur, soweit "in diesem Vertrag" besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind. Das ist aber gerade der Fall. Die Parteien haben eine ausführliche und nach Auffassung der Kammer auch wirksame Vereinbarung hinsichtlich der Preisanpassung getroffen. Für die Anwendung von Regelungen aus Gesetzen bzw. Verordnungen ist daneben kein Raum.
II.
Da die Preisanpassungsklauseln in Ziffer 4.1 und 4.2 des Wärmelieferungsvertrages entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam sind, besteht auch der Rückzahlungsanspruch, den die Klägerin nach einer Teilrücknahme noch in Höhe von 174.611,32 EUR weiter verfolgt, nicht. Die Beklagte ist insofern um nichts ungerechtfertigt bereichert. Wegen der Wirksamkeit der Klauseln hat sie insofern als Entgelt von der Klägerin das verlangt, was ihr zusteht.
Auch mit der Hilfsbegründung vermag die Klägerin einen Teilrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.068,74 EUR gem. Berechnung auf Seite 15 ff. d. Klageschrift nicht zu rechtfertigen.
Auch insofern ist ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB nicht gegeben.
Soweit in der Formel zur Definition des Arbeitspreises gem. Ziffer 4.2 des Wärmlieferungsvertrages in dem Nenner G0 sowohl die Erdgassteuer als auch der Preis für extra leichtes Heizöl enthalten sind, muss es sich dabei – entgegen der Auffassung der Klägerin – um konstante unveränderliche Werte handeln, bezogen auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Wert. Dafür, dass der Wert des Nenners unveränderlich sein muss, spricht die Überlegung, dass andernfalls bei einer Erhöhung des Heizölpreises sowie der Erdgassteuer der Nenner größer werden würde, was dazu führen würde, dass der Wert des Bruches, mit dem der Arbeitspreis definiert ist, geringer werden würde. Das würde im Ergebnis dazu führen, dass je höher der Heizölpreis und die Erdgassteuer sind, um so niedriger der Arbeitspreis werden würde. Zur Verdeutlichtung: Verdoppelt man beispielsweise den Nenner eines Bruches von 2 auf 4, so halbiert man den Wert des Bruches insgesamt von ½ auf ¼.
Da die von der Klägerin für richtig gehaltene Berechnung des Arbeitspreises zu rechnerisch und damit auch wirtschaftlich unsinnigen Ergebnissen führen würde, kann die Vereinbarung bezüglich des Arbeitspreises unter Ziffer 4.2 des Wärmelieferungsvertrages nur so verstanden werden, wie es die Beklagte tut.
Auch mit der Hilfsbegründung vermag damit die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht – teilweise – zu begründen und zu rechtfertigen.
III.
Auch die im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO gestellten Anträge der Klägerin, u. a. auf Auskunftserteilung haben in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist nach Auffassung der Kammer zwar auch insofern zulässig, da sie nicht vom Schlichtungsvorbehalt der Ziffer 8 des Überlassungsvertrages mit umfasst ist.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet und – insgesamt – abzuweisen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung einer etwa von der Beklagten erlangten Mineralölsteuervergütung hat und mithin insofern auch keine Auskunft verlangen kann, vgl. insofern Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rdn. 9 m.w.N.
Soweit die Beklagte in der Vergangenheit Mineralölsteuererstattungen an die Klägerin ganz oder zum Teil weiter gegeben hat, hat sie dies ohne wirksame rechtliche Verpflichtung getan und hindert sie nicht, in Zukunft eine solche Steuererstattung nicht weiterverlangen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Weitergabe der Steuererstattungen lässt sich nicht aus § 9 des Wärmelieferungsvertrages herleiten.
Soweit dort Steuern, Gebühren oder Abgaben irgendwelcher Art genannt sind, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Kosten, die "jedermann" treffen, die also generell anfallen.
Anders verhält es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit Rückerstattungen nach § 25 Mineralölsteuergesetz. Diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die ausschließlich in der Person der Beklagten erfüllt sind. Nach dem auch insofern unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist Sinn des § 25 Mineralölsteuergesetz die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die Beklagte verwendet zur Erzeugung von Wärme und Strom Erdgas, das besteuert wird. Auch der hergestellte Strom wird nochmals besteuert. Dies zu verhindern ist Sinn der Steuererstattung nach dem Mineralölsteuergesetz. Die doppelte Besteuerung für das Erdgas einerseits sowie den Strom andererseits trifft aber nur die Beklagte. Die Klägerin nimmt den in dem Blockheizkraftwerk auf ihrem Gelände erzeugten Strom nicht unmittelbar von der Beklagten ab. Dieser Strom wird vielmehr unstreitig in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Die Klägerin nimmt lediglich die in dem Blockheizkraftwerk produzierte Wärme und in der Vergangenheit auch den dort produzierten Dampf ab.
Mangels Abnahme des Stroms, der zu der Doppelbesteuerung führt, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weitergabe von Erstattungen nach dem Mineralölsteuergesetz.
Da der unter Ziffer 4 c gestellte, noch unbestimmte Zahlungsanspruch im Ergebnis jedenfalls unbegründet ist, besteht auch ein Auskunftsanspruch der Klägerin, der der Bezifferung eines etwaigen Zahlungsanspruchs dient, nicht.
Die Stufenklage ist daher insgesamt abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die anteiligen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Ohne Zahlung der entsprechenden Beträge wäre die Klage insofern begründet gewesen und hätte auch bei einer insofern streitigen Entscheidung die Beklagte die anteiligen Kosten zu tragen gehabt.
V.
Streitwert:
für die Zeit bis einschließlich 24.4.2007: 265.009,32 (jeweils 10.000,00 EUR für die Klageanträge zu 1. und 2., 240.009,32 EUR für den Antrag zu 3. sowie 5.000,00 EUR für die Anträge zu 4.)
Streitwert für die Zeit ab 25.04.2007: 199.611,32 EUR + bis dahin entstandene anteilige Kosten aus einem Streitwert von 65.398,00 EUR.