Lkw-Entladung auf Baustelle: Haftung nach § 831 BGB; kein Haftungsprivileg §§ 104, 105 SGB VII
KI-Zusammenfassung
Ein Maurer wurde bei der Entladung von Kalksandsteinen auf einer Baustelle durch einen herabfallenden Stein an der Hand verletzt und verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht; sein Arbeitgeber begehrte Erstattung der Entgeltfortzahlung. Das LG bejahte eine deliktische Haftung des Lieferunternehmens nach §§ 823, 831 BGB wegen schuldhafter Fehlbedienung bzw. unzureichender Ladungskontrolle und verneinte den Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII mangels Eingliederung bei bloßer spontaner Hilfeleistung. Dem Verletzten wurden 2.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden festgestellt; der Haftpflichtversicherer haftet gesamtschuldnerisch nach PflVG, weil der Abladevorgang noch „bei Betrieb“ des Kfz erfolgte. Dem Arbeitgeber wurden Entgeltfortzahlung und bestimmte Arbeitgeberanteile ersetzt, nicht jedoch Beiträge zur Berufsgenossenschaft; höhere Zinsen wurden mangels Nachweises abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung zugesprochen sowie Entgeltfortzahlungsregress teilweise; im Übrigen (BG-Beitrag, höhere Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für einen Verrichtungsgehilfen, wenn der Schaden bei der Ausführung der Verrichtung auf schuldhafte Fehlbedienung oder pflichtwidrig unterlassene Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen (z.B. Ladungskontrolle) zurückgeht.
Der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert substantiierten Vortrag zur konkreten Auswahl- und Überwachungspraxis; pauschale Angaben zu einer „üblichen“ Überwachung genügen nicht.
Eine bloße spontane Hilfeleistung eines Betriebsfremden zur Gefahrenabwehr am Unfallort begründet regelmäßig keine Eingliederung in den fremden Betrieb und führt daher nicht zum Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII.
Der Entladevorgang mittels am Lkw betriebenen Selbstabladekrans steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, sodass der Haftpflichtversicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz für daraus resultierende Schäden einzustehen hat.
Der auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG übergehende Schadensersatzanspruch umfasst Entgeltfortzahlung sowie die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung/Pflegeversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung, nicht jedoch Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.03.1999 auf der Baustelle I/Xx Weg, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 10.801,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.2000 zu zahlen; die Beklagte zu 1) darüber hinaus 4 % Zinsen aus diesem Betrag für den 18.10.2000.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 89 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 11 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %, der Beklagte zu 1) weitere 29 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das sich auf die Durchführung von Maurer- und Klinkerarbeiten spezialisiert hat.
Der Kläger zu 1) ist als Maurergeselle im Betrieb der Klägerin zu 2) angestellt. Anfang des Jahres 1999 beauftragte die Bauunternehmung D die Klägerin zu 2) mit der Durchführung von Maurerarbeiten auf der Baustelle I/ xxx Weg.
Die Beklagte zu 1) war damit beauftragt, Kalksandsteine auf die oben angegebene Baustelle zu liefern. Die Anlieferung der Kalksandsteine erfolgte am 11.3.1999 gegen 13.00 Uhr durch den Fahrer der Beklagten zu 1), Herr Q. Dieser fuhr mit dem Lkw der Beklagten zu 1) - amtliches Kennzeichen:…., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, zu der Baustelle in I, um dort die Steine abzuliefern.
Die Abladung der Steine erfolgte mittels eines Selbstabladegabelkrans. Der Kläger zu 1), der sich zu dieser Zeit auf der Baustelle aufhielt, begab sich, ohne von dem Fahrer, Herrn Q, aufgefordert worden zu sein, auf den Bürgersteig am Rande der Baustelle. Er wollte dafür sorgen, dass Passanten, insbesondere Kinder während des Abladens nicht von eventuell herabfallenden Steinen getroffenen wurden und sich einer Verletzungsgefahr aussetzen würden.
Die Kalksandsteine waren auf einer Palette gestapelt. Nachdem der Fahrer Q eine Palette mit Steinen auf eine Höhe von 5 m gebracht hatte, um sie auf der Baustelle abzusetzen, löste sich ein Stein aus der Steinpalette, fiel herunter, schlug auf den Kranzug auf und flog dann ca. 2 m nach links fort. Der Stein traf den Kläger zu 1) an der linken Hand. Dadurch zog sich der Kläger eine offene Trümmerfraktur des rechten Ringfingers und eine Strecksehnenverletzung zu. Aufgrund dieser Verletzung musste der Kläger zu 1) in der Zeit vom 11.3.1999 bis 17.3.1999 im Klinikum X stationär behandelt werden und war bis einschließlich 23.6.1999 arbeitsunfähig.
Die Klägerin zu 2) musste in einem Zeitraum vom 11.3. bis 22.4.1999 dem Kläger zu 1) wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn fortzahlen. In dieser Zeit entrichtete die Klägerin zu 2) an den Kläger zu 1) 7.740,00 DM. Darüber hinaus mußte die Klägerin zu 2) die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abführen. Dieser betrug zum damaligen Zeitpunkt 20,55 % Sozialversicherungsbetrag, 19 % Beitrag für die zusätzliche Krankenversicherung der ZVK und 6,035 % Beitrag für die Bauberufsgenossenschaft, insgesamt 3.528,27 DM.
Die Kläger behaupten:
Der Fahrer der Beklagten zu 1) habe sich, als er an der Baustelle angekommen sei, den anwesenden Personen gegenüber dahin geäußert, dass er ein derartigen Kranlastzug zum ersten Mal fahren und bedienen würde und sich mit der ordnungsgemäßen Bedienung nicht auskenne. Deswegen sei der Kläger zu 1) vorsichtshalber zur Absicherung auf den Bürgersteig gegangen. Infolge der unsachgemäßen Handhabung des Abladekranes habe sich dann ein Stein von der Palette gelöst. Der Fahrer Q sei bei der Bedienung des Kranes völlig überfordert gewesen. Unter diesen Umständen müssten die Beklagten für das Fehlverhalten des Fahrers einstehen.
Angesichts der Verletzung und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM mindestens angemessen.
Wegen der Verletzung sei nicht auszuschließen, dass weitere Folgeschäden entstehen würden, so dass insoweit auch ein Feststellungsinteresse auf Zahlung zukünftiger Schäden bestehe.
Der Anspruch sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII eingreife. Es habe keine auch nur vorübergehende Eingliederung des Klägers zu 1) in dem Betrieb des Beklagten zu 1) stattgefunden, so dass der Kläger zu 1) weiter als Angehöriger eines anderen Unternehmens anzusehen sei.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens 2.000,00 DM - für den Zeitraum vom 11.03.1999 bis zum 23.06.1999 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.03.1999 auf der Baustelle I/Xx Weg künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.268,27 DM nebst 14,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Da der Fahrer Q im Umgang mit Selbstabladekränen erfahren gewesen sei, sei das Verhalten des Fahrers Q für das Herunterfallen des Steines nicht kausal gewesen. Es fehle eine kausale Verknüpfung zwischen einer Fehlbedienung des Kranes und dem Herabfallen des Steines. Der Fahrer Q sei sehr erfahren als Kraftfahrer gewesen. Er habe acht Jahre lang beruflich Kraftfahrzeuge gelenkt und dabei auch regelmäßig Lkws mit Hilfe eines Krans entladen. Die Beklagte zu 1) habe den Fahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht.
Im übrigen scheitere eine Haftung ihrerseits daran, dass das Haftungsprivileg gemäß §§ 104, 105 SGB VII zu ihren Gunsten eingreife. Der Kläger zu 1) sei in den Betrieb der Beklagten zu 1) eingegliedert gewesen, da er für die Beklagte zu 1) die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt habe. Eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu 1) könne auch schon in einer bloßen Hilfeleistung bestehen.
Im übrigen werde auch die Höhe des Anspruchs bestritten. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft könne die Klägerin zu 2) unter keinem Gesichtspunkt geltend machen, da ein solcher Anspruch von § 6 EFZG nicht erfasst werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.
Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM gemäß §§ 847, 831, 823 BGB zu.
Die Beklagte zu 1) haftet für das Verhalten ihres Verrichtungsgehilfen Q. Dieser hat widerrechtlich und schuldhaft im Sinne des § 823 BGB den Kläger zu 1) verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fahrer Q im übrigen zuverlässig ist. Jedenfalls hat er in der konkreten Situation schuldhaft den Kläger zu 1) verletzt. Entweder war es so, wie der Kläger zu 1) behauptet, dass aufgrund der fehlerhaften Bedienung des Selbstabladegabelkrans der Stein von der Palette heruntergefallen ist. Oder aber es war so, dass der Fahrer Q trotz langjähriger Erfahrung nicht die Ladung so kontrolliert hat, dass auszuschließen war, dass Kalksandsteine sich aus der Palette lösen konnten. Da ein technischer Defekt am Selbstabladekran weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, muss durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fahrers Q der Stein von der Palette heruntergefallen sein. Entweder hat der Fahrer Q den Kran falsch bedient oder aber er hat nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ob alle Steine ordnungsgemäß auf der Palette befestigt waren. In beiden Fällen liegt eine schuldhafte Handlung des Fahrers Q vor. Dadurch, dass der Stein aus der Steinplatte von ca. 5 m Höhe heruntergefallen ist, auf den Kranzug aufgeschlagen, abgeprallt und den Kläger zu 1) getroffen hat, liegt auch eine kausale Verknüpfung vor. Durch das Verhalten des Fahrers Q ist es zur Verletzung des Klägers zu 1) gekommen.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Zu Lasten der Beklagten zu 1) wird vermutet, dass diese schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte zu 1) hat darzulegen und zu beweisen, dass sie den Fahrer Q sorgfältig ausgewählt und auch überwacht hat. Die Beklagte zu 1) hat zwar dargelegt, dass der Fahrer Q acht Jahre lang bei einer anderen Firma unbeanstandet als Fahrer tätig war und auch selbst Abladekräne bedient hat. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass sie, was ihre Pflicht war, den Fahrer Q auch sorgfältig überwacht hat. Insofern hat die Beklagte zu 1) lediglich vorgetragen, sie habe den Fahrer Q, im üblichen Rahmen, überwacht. Hier hätte die Beklagte zu 1) aber näher darlegen müssen, in welcher Art und Weise sie den Fahrer überwacht hat. Auch trägt sie nicht vor, in welchem Umfange sie den Fahrer Q im Umgang mit solchen Kränen kontrolliert hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ein Haftungsausschluss gemäß §§ 104, 105 SGB VII nicht.
Der Kläger zu 1) ist nicht als Person desselben Betriebes im Sinne von § 105 Abs. 1 SGB VII anzusehen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, daß eine Eingliederung in den Betrieb des Beklagten zu 1) erfolgt, auch wenn zwischen den Betroffenen und dem Betrieb im Unfallzeitpunkt keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden haben. Es ist ausreichend, dass die Tätigkeit mit ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten, es rechtfertigt, den Verunglückten einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebes gleichzusetzen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Der Kläger zu 1) ist unbestritten in keiner Weise für den Unfallbetrieb tätig geworden und wollte dies auch gar nicht. Der Kläger zu 1) ist nicht von dem Fahrer der Beklagten zu 1) aufgefordert worden, in irgendeiner Weise beim Abladevorgang zu helfen. Der Kläger zu 1) wollte nur spontan Hilfe leisten, als er sah, dass eine Gefahr vom Abladen der Steine durch den Fahrer Q ausgehen könne. Eine solche Hilfeleistung, bei der für einen bislang Aussenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlass zum Helfen und Eingreifen bildet, führt aber nicht zu einem Haftungsausschluss gemäß §§ 104, 105 SGB VII.
Der Höhe nach steht dem Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM zu. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM ist angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger zu 1) eine offene Trümmerfraktur des rechten Ringfingers mit Ruktur der Strecksehne und schwerer Weichteilverletzung am rechten Ringfinger erlitten hat. Dabei handelt es sich um eine relativ schwere Verletzung an der Hand. Darüber hinaus musste der Kläger zu 1) operativ versorgt werden und war eine Woche in stationärer Behandlung. Weitere postoperative Behandlungsmaßnahmen waren nötig. Er war bis 23.6.1999 arbeitsunfähig. Dies alles führt zu einem angemessenen Schmerzensgeld von 2.000,00 DM. Dieses Schmerzensgeld umfasst alle immateriellen Nachteile, die bis zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind. Die von dem Kläger zu 1) vorgenommene zeitliche Beschränkung ist unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1996, 984)
Ein Mitverschulden des Klägers zu 1) ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Der Zinsanspruch insoweit ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Schwere der Verletzungen an der Hand besteht die nicht fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden. Bei dem von dem Kläger zu 1) ausgeübten Beruf als Maurergeselle ist bei der Verletzung, die dieser am Ringfinger erlitten hat, nämlich eine Trümmerfraktur des rechten Ringfingers mit Ruktur der Strecksehne und schwerer Weichteilverletzung am rechten Ringfinger nicht auszuschließen, dass Folgeschäden entstehen können.
Insoweit haften die Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 3 Nr. 2 PflVG. Der Abladevorgang geschah noch beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, da er mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht. Deswegen greift die Haftung der Beklagten zu 2) nach dem PflVG vorliegend ein.
Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.801,17 DM. Der Anspruch der Klägerin zu 2) ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 1) gegen die Beklagten gemäß §§ 831 BGB, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung seines Lohnes als Schaden gegen die Beklagten geltend machen kann. Dieser Anspruch ist gemäß § 6 Entgeldfortzahlungsgesetz (EGFZ) auf die Klägerin zu 2) übergegangen.
Durch die unerlaubte Handlung des Schädigers Q wurde der Kläger zu 1) verletzt und war in der Folge arbeitsunfähig. Die Beklagte zu 1) haftet aufgrund mangelnder Sorgfalt und Überwachung ihres Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB für diesen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 PflVG.
Der Abladevorgang gehört zum Betrieb eines LKW i.S.d. §7 SVVG, so dass die beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer für diesen Schaden mithaftet.
Insgesamt kann die Klägerin zu 2) für ihre Zahlungen 10.801,17 DM verlangen.
Die Klägerin zu 2) war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zur Fortzahlung des Entgeldes für die Zeit vom 11.3. bis 22.4.1999 verpflichtet. In diesem Zeitraum hat die Klägerin zu 2) 7.740,00 DM unstreitig gezahlt. Darüber hinaus kann die Klägerin zu 2) weitere 3.061,17 DM deswegen verlangen, weil sie die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung, sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass 20,55 % Sozialversicherungsbeiträge und
19 % als Beitrag für die zusätzliche Krankenversicherung anzusetzen sind, was 39,55 % ausmacht. 39,55 % von 7.740,00 DM sind 3.061,17 DM.
Soweit die Klägerin zu 2) 6,03 % Beitrag für die Bauberufsgenossenschaft abgeführt hat, besteht ein Anspruch nicht. Gemäß § 6 EGFZ geht ein etwaiger Anspruch des Geschädigten nur insofern über, als der Arbeitgeber die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt werden. Beiträge zur Berufsgenossenschaft fallen darunter nicht. Sie sind auch kein Schaden, der dem Kläger zu 1) entstanden sein kann.
Der Zinsanspruch insofern ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 aF., 291 BGB.
Zinsen kann die Klägerin zu 2) nur in Höhe von 4 % verlangen. Soweit die Klägerin zu 2) 14,5 % Zinsen verlangt, ist dieser Zinsanspruch bestritten. Insoweit liegt auch kein ordnungsgemäßer Beweisantritt der Klägerin zu 2) vor. Die Klägerin hat lediglich die Vorlage einer Bankbescheinigung angeboten. Dies ist kein ordnungsgemäßer Beweisantritt, die Bankbescheinigung hätte vorgelegt werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 18.268,27 DM.
Klageantrag des Klägers zu 1) zu 1): 2.000,00 DM,
Klageantrag des Klägers zu 1), zu 2): 5.000,00 DM,
Klageantrag der Klägerin zu 2): 11.268,27 DM.