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Landgericht Wuppertal·1 O 165/15·26.10.2015

Feststellungsklage: Keine Beauftragung über HOAI‑Leistungsphasen 1–4 hinaus

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nur bis zu den Leistungsphasen 1–4 nach § 33 HOAI beauftragt wurde. Streitpunkt ist, ob aus bisherigen Zahlungen, frühzeitigen Planungen und früherer Zusammenarbeit eine konkludente Beauftragung für die Leistungsphasen 5–9 folgt. Das Gericht hält dies für nicht nachgewiesen und gibt der Klage statt. Zahlungen als A‑konto und frühere Praxis reichen hierfür nicht aus.

Ausgang: Klage auf Feststellung, dass Beauftragung nicht über HOAI‑Leistungsphasen 1–4 hinausgeht, wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer die Beauftragung mit weitergehenden Architektenleistungen geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs‑ und Beweislast; die Umstände müssen eine solche konkludente Beauftragung klar ergeben.

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Die Begleichung als ‚A‑konto‘ bezeichneter Rechnungen begründet allein keine konkludente Erklärung, dass eine Beauftragung über die abgerechneten Leistungsphasen hinaus erfolgen soll.

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Frühere, ungeschriebene Zusammenarbeit der Parteien begründet nicht automatisch einen Auftrag zur Gesamtplanung für ein neues, finanziell ungesichertes Bauvorhaben.

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Bei unklarer oder nicht gesicherter Gesamtfinanzierung eines Projekts kann nicht schon aus Vorplanungen und Absprache über Umsetzungsüberlegungen auf eine von Anfang an erteilte Vollarchitekturbeauftragung geschlossen werden.

Relevante Normen
§ 33 HOAI§ 91, 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I 21U- 219/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten im Hinblick auf das Bauvorhaben Xxx (Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, L / Ecke L-Straße in ###) nicht mit Planungsleistungen beauftragt hat, die über die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 HOAI hinausgehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger realisiert seit einigen Jahren zum Aufbau sicherer Vermögenswerte unterschiedliche Bauprojekte, ist dabei jedoch nicht gewerblich tätig. In der Vergangenheit ist der Beklagte, der ein eigenes Architekturbüro unterhält, für den Kläger als Architekt tätig geworden, unstreitig als planender Architekt; nach Behauptung des Beklagten war er jeweils mit der Vollarchitektur beauftragt. Darüber hinaus erbrachte der Beklagte bei diesen Objekten teilweise auch Bauleistungen selbst und übernahm teilweise unentgeltlich weitere Aufgaben, wie etwa Aufgaben der Immobilienverwaltung. Insbesondere hatte der Beklagte an dem Umbau des jetzigen Wohnsitzes des Klägers von einem alten Wohnhaus, das abgebrochen wurde, in ein großzügiges Wohnhaus, unter anderem mit einer Spa-Anlage, einem Weinkeller und einem Gästebereich mit Baukosten von 4,5 Mio. € mitgewirkt. Ebenso galt dies für ein Bauprojekt des Klägers auf der B Str., wo mit Baukosten von 2,8 Mio. € zwei repräsentative Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage entstanden, wobei der Beklagte auch mit der Vermietung und der Betriebskostenabrechnung befasst war.

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Spätestens im Jahr 2012 interessierte sich der Kläger für das Grundstück L / Ecke L-Straße in ###. Die Bestandsgebäude waren insgesamt sanierungsbedürftig; sie sollten saniert und/oder abgerissen werden. Der Kläger trug an den Beklagten die Aufgabe heran, sich mit der Projektentwicklung und Vorplanung mit dem Ziel zu befassen, eine Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme bei voller Fremdfinanzierung sicherzustellen. Einen schriftlichen Auftrag erteilte der Kläger, wie schon bei den Objekten zuvor, nicht.

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Für das außerhalb eines Bebauungsplans liegende Objekt erstellte der Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger eine Vorplanung. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides wurde am 08.03.2012 bei der Stadt Langenfeld gestellt und nach Änderungen im Mai 2012 positiv beschieden.

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Auch an den folgenden Vertragsverhandlungen zum Erwerb des Grundstücks, der dann mit notariellem Vertrag vom 19.02.2013 erfolgte, war der Beklagte beteiligt. Aufgrund von Verzögerungen, unter anderem war ein Grundschuldbrief unauffindbar, erfolgte die Eigentumsumschreibung erst Ende 2014.

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Mit Schreiben vom 04.06.2013 (Bl. 12f der Akte) erbat der Beklagte vom Beklagten als A-Konto-Forderung eine erste Teilzahlung für bisher erbrachte Leistung in Höhe von 17.000,00 € netto. Unter dem 05.12.2013 stellte der Beklagte dem Kläger seine erbrachten Leistungen - Antrag auf Vorbescheid im März 2012 (ohne Berechnung), Antrag auf Baugenehmigung, Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung - mit 37.052,64 € netto in Rechnung, wobei es sich nach dem Einleitungssatz um die „2. A-Konto-Forderung“ handelte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 14 f der Akte Bezug genommen. Die Forderungen wurden vom Kläger ausgeglichen.

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Im Januar 2014 befasste sich der Beklagte im Auftrag des Klägers mit der Übergabe und Abnahme der geräumten Wohnungen bzw. des Bestandsgebäudes. Nach verschiedenen Teilabnahmen baulicher Anlagen, die abgebrochen werden sollten, erfolgte die Restabnahme am 01.02.2014.

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Das eigentliche Neubauvorhaben sollte im Jahre 2016 beginnen. Der Kläger äußerte die Vorstellung, dass der Rohbau einschließlich der Dachkonstruktion an einen Unternehmer vergeben werden sollte, während der Ausbau weitgehend in eigener Regie unter Einsatz vom Kläger selbst zu engagierender bzw. einzustellender Arbeiter, Handwerker bzw. Unternehmer unter Leitung des Beklagten erfolgen sollte.

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Im Dezember 2014 kam es zu Irritationen zwischen den Parteien.

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Der Beklagte erhielt am 30.03.2015 einen Telefonanruf der Architektin Brigitte T, die mitteilte, der Kläger habe ihr Architekturbüro mit der weiteren Objektplanung für das streitgegenständliche Objekt beauftragt, und die um Übersendung u.a. der Entwurfsplanung und der Kostenschätzung bat. Der Beklagte wandte sich darauf mit Schreiben vom 07.04.2015 (Bl. 16 der Akte) an den Kläger, verwies auf die Mitteilung, dass mit den weiteren Planungen ein Architekturbüro beauftragt worden sei, und äußerte die Auffassung, „dass zwischen uns ein Vertragsverhältnis besteht, welches diese Leistungen beinhaltet.“ Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2015 bestätigte der Kläger, das Architekturbüro T  - voraussichtlich - mit den Leistungsphasen 5 bis 9 für das Projekt zu beauftragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.05.15 forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 08.05.2015 zu erklären, zu keiner Zeit mit den Leistungsphasen 5-9 für das Neubauprojekt xxx beauftragt worden zu sein. Die angeforderte Erklärung gab der Beklagte in der Folgezeit nicht ab.

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Der Kläger beantragt,festzustellen, dass er den Beklagten im Hinblick auf das Bauvorhaben Xxx(Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, L / Ecke L-Straße in ###) nicht mit Planungsleistungen beauftragt hat, die über die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 HOAi hinausgehen.

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Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, aus dem gesamten Verhalten des Klägers im Rahmen des Objektes sei die konkludente Beauftragung des Beklagten mit der Gesamtplanung zu entnehmen. Dazu behauptet er insbesondere, dass an der Realisierung des Projektes nach Erteilung des Vorbescheides und nach Abschluss des Kaufvertrages kein Zweifel mehr bestanden habe. Da der Kläger entsprechend der vorangegangenen Projekte diese immer „schubweise“ nach Zufluss entsprechender Einkünfte betreibe, habe dieser allenfalls kein Interesse an einer kurzfristigen Durchführung der Baumaßnahme gehabt. Eine „spontane“ Finanzierung des Objektes jeweils in Abhängigkeit der Einkünfte des Klägers du der Möglichkeit jederzeitiger Darlehensablösung bzw. vorzeitiger Tilgung sei mit dem zunächst angesprochen Kreditinstitut, der Stadtsparkasse V , nicht zu bewirken gewesen. Unter Vermittlung durch den Beklagten sei eine Finanzierung durch die Volksbank F in Höhe von 1,4 Mio. € erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Da der Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2015 gegenüber dem Kläger das Bestehen eines Vertragsverhältnisses auch für die über die Leistungsphase 4 der HOAI hinausgehenden Leistungsphasen behauptet hat, besteht für den Kläger ein Interesse an der Feststellung, dass ein solches Vertragsverhältnis nicht besteht.

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Die Klage ist auch begründet, da aus dem Vorbringen des Beklagten, der insoweit die Darlegungslast trägt,  auch in einer Gesamtschau aller Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger ihn hinsichtlich des Objektes xxx auch mit den über die Leistungsphase 4 hinausgehenden Leistungsphasen beauftragt hat.

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Unstreitig ist weder ein schriftlicher Architektenvertrag geschlossen worden noch eine ausdrückliche Beauftragung mit Architektenleistungen durch den Kläger erfolgt. Allerdings gilt dies auch für die von dem Beklagten abgerechneten Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI, über die, wie die Zahlung der Rechnungen des Beklagten durch den Kläger belegt, ein Vertragsverhältnis aus Sicht beider Parteien zustande gekommen ist.

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Der Beklage hat zwar dargelegt, dass auch in vorherigen Projekten, dem Umbau des jetzigen Wohnsitzes des Klägers und dem Bauprojekt des Klägers auf der B Str., weder eine schriftlicher Vertrag vorlag noch eine ausdrückliche Beauftragung durch den Kläger erfolgte, sondern sich das Vertragsverhältnis aus der seinerzeit üblichen Zusammenarbeit der Parteien ergab. Andererseits hat der Beklagte aber auch vorgetragen, dass sich die Verwirklichung von Projekten des Klägers jeweils nach dessen, wenn auch hohen, aber unregelmäßigen Einkünften richtete. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für das Projekt xxx eine Finanzierung durch die Volksbank F in Höhe von 1,4 Mio. € erfolgte, da, wie der Kammer als auf Bausachen spezialisierte Kammer bekannt ist, ein solcher Betrag nicht ausreichend ist, um ein Projekt in der von dem Beklagten dargestellten Größenordnung vollständig zu finanzieren. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass mit der Finanzierung durch die Volksbank F eine Gesamtfinanzierung erreicht worden sei. Vielmehr schätzt er selbst allein die anrechenbaren Kosten für das Objekt auf 2,5 Mio. €. Aus seinem Vortrag ergibt sich überdies  deutlich, dass die von dem Beklagten als „spontan“ bezeichnete Finanzierung durch den Beklagten jeweils „schubweise“ nach Zufluss entsprechender Einkünfte erfolgte, also nicht für ein Projekt insgesamt.

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Selbst unterstellt, der Kläger habe bereits bestimmte Vorstellungen von der Umsetzung des Projektes gehabt und diese mit dem Beklagten besprochen - Rohbau einschließlich der Dachkonstruktion Ausbau weitgehend in eigener Regie unter Leitung des Beklagten -, kann dies auch nach dem Verständnis des Beklagten nur Vorstellungen unter dem Vorbehalt der „schubweisen“ Finanzierung, also entsprechender Einkünfte des Klägers sein. Hierin kann aber keine Beauftragung mit der Vollarchitektur quasi von Anfang an gesehen werden. Immerhin würde ein entsprechender Auftrag bei der auch dem Beklagten bewussten Größenordnung des Objektes zu erheblichen Honorarforderungen des Beklagten auf einer jedenfalls nicht vollständig geklärten Finanzierung führen.

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Allein die Tatsache, dass die als A-Konto-Forderungen bezeichneten Rechnungen des Beklagten von dem Kläger beglichen wurden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar bringt der Begriff A-Konto-Forderungen in der Regel zum Ausdruck, dass hiermit keine endgültige Abrechnung erfolgt. Dies reicht aber nicht aus, in der Zahlung durch den Kläger seine dahingehende Erklärung zu sehen, dass eine Beauftragung über die abgerechneten Leistungsphasen hinausgehe. Vielmehr sind auch Nachforderungen des Beklagten etwa unter dem Gesichtspunkt denkbar, dass sich die von ihm geschätzten anrechenbaren Kosten von 2,5 Mio. € erhöhen. Immerhin stammten die Rechnungen des Beklagten aus dem Jahre 2013, also aus einer sehr frühen Phase der Projektentwicklung. Insoweit weist der Beklagte selbst darauf hin, dass bislang unrichtig und unvollständig  abgerechnet und noch keine Honorarschlussrechnung erteilt worden sei.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.