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Landgericht Wuppertal·1 O 15/17·01.01.2019

Kfz-Kauf: Rücktritt wegen nicht originalem Hinterachsdifferential trotz Scheinvertrag

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Rücktritt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines BMW X5 und begehrte Feststellung des Annahmeverzugs. Streit bestand u.a. darüber, ob der Beklagte selbst Verkäufer war oder nur für seinen Vater handelte und ob ein Gewährleistungsausschluss galt. Das Gericht bejahte einen Vertragsschluss mit dem Beklagten; der später unterzeichnete Vertrag mit dem Vater sei ein Scheingeschäft. Wegen einer Beschaffenheitsvereinbarung („alles org, nichts gebastelt“) und eines abweichenden, nachträglich geänderten Hinterachsdifferentials lag ein erheblicher Sachmangel vor; nach erfolgloser Fristsetzung war der Rücktritt wirksam.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vollständig stattgegeben; Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt der Handelnde bei Vertragsverhandlungen nicht hinreichend zu erkennen, dass er für einen Dritten handeln will, ist seine Erklärung nach Empfängerhorizont als Eigengeschäft zu verstehen und er wird selbst Vertragspartei.

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Ein später unterzeichneter schriftlicher Kaufvertrag, dessen Inhalt von dem zuvor tatsächlich Gewollten abweicht, ist als Scheingeschäft unbeachtlich; maßgeblich bleibt der zuvor geschlossene Kaufvertrag.

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Äußerungen des Verkäufers, das Fahrzeug sei „original“, „nicht gebastelt“ und „alles Werk“, können eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, wonach nur werksseitig vorgesehene und unveränderte Bauteile verbaut sein dürfen.

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Weicht ein wesentliches Bauteil von der vereinbarten Beschaffenheit ab und führt dies zur Fahruntüchtigkeit, liegt ein erheblicher Sachmangel vor; der Rücktritt ist nicht wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen.

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Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss erfasst Mängel nicht, die auf einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit beruhen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 ZPO§ 346 Abs. 1, 323, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 BGB§ 434 BGB§ 164 Abs. 2, 133, 157 BGB§ 117 Abs. 1 und Abs. 2 BGB§ 142 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, VIII ZR 4/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs BMW X5, FIN: XXXXXXX zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vom Kläger an ihn zurückzugebenden und zurückzuübereignenden Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug BMW X5 nach Anfechtung und Rücktritt.

3

Der Kläger war über eine vom Beklagten im Internet inserierte Anzeige auf das zum Verkauf stehende streitgegenständliche Fahrzeug aufmerksam geworden. Er nahm über die Anzeige mit Beklagten Kontakt auf und korrespondierte in der Folgezeit umfangreich mit ihm über WhatsApp. Der Beklagte teilte dem Kläger dabei mit, dass ein neuer Motor mit Antriebsstrang in dem Fahrzeug verbaut worden sei. Seit der Reparatur sei nun gelegentlich ein Knacksen beim Fahren bemerkbar, dessen Ursache ungeklärt sei. Ferner äußerte der Beklagte: „Ne nichts da alles org bei mir“, „Rest alles org BMW“, „Nichts gebastelt“, „Alles Werk“. Wegen der Einzelheiten der WhatsApp-Kommunikation wird insbesondere auf Anl. K8 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2017 verwiesen.

4

Der Kläger fuhr am 18.06.2016 zum Beklagten, um sich das Fahrzeug anzusehen. Nach einer Probefahrt und einem persönlichen Gespräch wurde der Verkauf zu einem Kaufpreis i.H.v. 27.500,00 € vereinbart. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob ein Kauf zwischen dem Kläger und dem Beklagten, oder ein Kauf zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten (Herrn D) vereinbart wurde. Auf den vereinbarten Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung. Der Kläger traf sich sodann am 23.06.2016 erneut mit dem Beklagten, zahlte den restlichen Kaufpreis und übernahm das Fahrzeug. Der Kläger unterzeichnete vor Ort den in Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 23.02.2017 befindlichen Kaufvertrag, in dem der Vater des Beklagten als Verkäufer aufgeführt ist. Dieser war auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Fahrzeughalter eingetragen. Der schriftliche Kaufvertrag enthält den Passus: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“

5

Am 09.07.2016 bemerkte der Kläger bei der Fahrt ein lautes Knacken und Schleifgeräusche. Zudem konnte er einen Ölverlust feststellen. Er holte einen Kostenvoranschlag bei der Firma Autohaus B GmbH & Co. KG ein, welche insbesondere einen Defekt des Differenzialgetriebes und weitere Defekte feststellte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 2 der Klageschrift sowie auf den Kostenvoranschlag in Anl. K1 zur Klageschrift verwiesen.

6

Der Kläger forderte den Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 12.10.2016 unter Hinweis auf bestehende Mängel – insbesondere auf den Defekt des Differenzialgetriebes – und unter Fristsetzung dazu auf, diese zu beheben. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K2 zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte lehnte die Nacherfüllung zunächst durch E-Mail vom 18.10.2016 und sodann durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2016 ab. Der Kläger erklärte in der Folge durch anwaltliches Schreiben vom 03.11.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Rückabwicklung auf. In diesem Schriftsatz erklärte der Kläger auch „vorsorglich und hilfsweise“ die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.11.2016 in Anl. K3 zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte lehnte durch anwaltliches Schreiben vom 24.11.2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

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Das Fahrzeug ist derzeit nicht fahrbereit und befindet sich beim Kläger, der seinen Wohnsitz in Remscheid hat.

8

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, das Fahrzeug lediglich für seinen Vater verkaufen zu wollen. Er habe sich während der Vertragsverhandlungen stets als Eigentümer des Fahrzeugs präsentiert. Der schriftliche Kaufvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Denn der Beklagte habe den Kläger vorab am 15.06.2016 per WhatsApp gebeten, einen solchen Scheinvertrag abzuschließen, um so Ansprüche gegenüber einem Dritten, der das Fahrzeug zuvor bei eBay ersteigert habe, geltend machen zu können. Den Vertrag habe der Kläger unterzeichnet, ohne ihn sich näher anzusehen.

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Zudem verkaufe der Beklagte bei eBay und eBay-Kleinanzeigen in erheblichem Umfang KFZ-Zubehörteile und Kraftfahrzeuge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen und Anlagen im Schriftsatz des Klägers vom 18.04.2018 (Bl. 140 d.A.) verwiesen. Der Kläger ist daher der Ansicht, der Beklagte habe als Unternehmer gehandelt. Hierüber habe ihn der Beklagte getäuscht. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund durch Schriftsatz vom 18.04.2018 (Bl. 141 d.A.) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt.

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Der Kläger beantragt,

11

1.

12

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs BMW X5, FIN: XXXXXXX zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Kaufvertrag sei nicht mit ihm, sondern mit seinem Vater D abgeschlossen worden. Er selbst habe seinen Vater lediglich bei den Verkaufsbemühungen unterstützt. Den Kläger habe er mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs sei, sondern sein Vater. Dieser sei auch der Inhaber der vom Kläger ermittelten Accounts bei eBay und eBay-Kleinanzeigen. Der Vater habe dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs am 23.06.2016 sodann auch seinen Personalausweis gezeigt, damit der Kläger die Identität im Kaufvertrag überprüfen konnte. Bei den Kaufvertragsverhandlungen sei der Kläger vom Beklagten mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Gewährleistung ausgeschlossen sei; hiermit habe der Kläger sich ausdrücklich einverstanden erklärt.

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Der Schaden an Differenzialgetriebe habe zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestanden, sondern sei durch den Kläger selbst verursacht worden. Er könne etwa daher rühren, dass der Kläger trotz der ersten Schadensanzeichen das Fahrzeug weiter genutzt habe. Zudem habe der Kläger die falsche Reifengröße montiert: Da das Fahrzeug mit dem intelligenten Allradsystem „xDrive“ ausgerüstet sei, dürfe es nur mit vom Hersteller autorisierten Reifenkombinationen gefahren werden. Die Äußerungen des Beklagten im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation, dass „nichts gebastelt“ sei, hätten sich allein auf die Teile bezogen, die während der Besitzzeit des Beklagten eingebaut worden seien.

19

Das Gericht hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 01.09.2017 (Bl. 61 d.A.), vom 07.02.2018 (Bl. 131 d.A.) und vom 13.06.2018 (Bl. 166 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S sowie durch dessen mündliche Erläuterung des Gutachtens. Der Sachverständige hat insbesondere die Feststellung getroffen, dass sich beide Antriebswellen aus dem Hinterachsdifferential des Fahrzeugs gelöst haben (Seite 12 des Gutachtens vom 14.12.2017). Ursächlich hierfür sei ein mechanischer Defekt an dem Achsgetriebe des Hinterachsdifferentials. Dieses sei nahezu vollständig zerstört gewesen. Das im Fahrzeug verbaute Hinterachsdifferential sei nachträglich ausgetauscht worden. Das verbaute Ersatzteil sei zwar grundsätzlich für einen BMW X5 geeignet, allerdings für eine andere Motorisierung vorgesehen. Augenscheinlich sei in diesem Bauteil die Achsübersetzung nachträglich geändert worden. An den Montageschrauben des Gehäusedeckels seien Abnutzungsspuren zu erkennen, die zeigten, dass das Differenzial im Vorfeld geöffnet worden sei (Seiten 14 ff. des Gutachtens vom 24.09.2018).  Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen wird auf die Gutachten vom 12.12.2017 sowie vom 24.09.2018 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 (Bl. 142 d.A.) verwiesen.

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Der Beklagte behauptet zu den Feststellungen des Sachverständigen, das am Fahrzeug verbaute Hinterachsdifferential sei baugleich mit dem Original-Differenzial, lediglich die Übersetzung sei eine andere. Das verbaute Hinterachsdifferential sei deswegen für das streitgegenständliche Fahrzeug geeignet. Die Antriebswellen des Hinterachsdifferentials seien nicht im Fahrbetrieb herausgerutscht, sondern von Hand entfernt worden.

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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Landgericht Wuppertal ist nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Bei einem beiderseitigen erfüllten Kaufvertrag liegt der Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache einheitlich an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Vertrag befindet. Dies ist hier der Wohnsitz des Klägers.

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Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet.

26

Der Kläger kann vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 27.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, 323, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 BGB verlangen.

27

Zwischen den Parteien besteht ein Kaufvertrag im Sinne des § 434 BGB.

28

Der Vertrag ist zwischen den Parteien am 18.06.2016 zustande gekommen. Dass an diesem Tag eine Einigung über den Verkauf des streitgegenständlichen PKW zum Kaufpreis von 27.500,00 € erfolgte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieser Kaufvertrag ist auch zwischen den Parteien und nicht etwa zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten zustande gekommen. Der Vortrag des Beklagten, er habe lediglich seinen Vater beim Verkauf unterstützen wollen und er habe für diesen gehandelt, ist unerheblich. Denn die Verkaufserklärung des Beklagten ist jedenfalls nach §§ 164 Abs. 2, 133, 157 BGB als im eigenen Namen abgegeben auszulegen. Geht aus der Erklärung des Handelnden nicht hervor, dass er nicht sich binden will, sondern eine andere Person, ist seine Willenserklärung so wirksam geworden, wie der Geschäftsgegner sie nach Treu und Glauben und nach den allgemeinen Auslegungsregeln verstehen konnte. War sie danach nur als solche des Vertreters im eigenen Namen zu verstehen, liegt ein Eigengeschäft vor, was den Vertreter zur Vertragspartei macht (Schäfer, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2018, § 164 Rn. 42). Aus Sicht eines objektiven Empfängers durfte der Kläger insbesondere in Anbetracht der umfangreichen Korrespondenz vor Abschluss des Kaufvertrages davon ausgehen, dass der Beklagte der Verkäufer sein sollte. Dieser hat sich stets als Eigentümer des Fahrzeugs geriert und einen Verkauf im eigenen Namen angedeutet. So äußerte er etwa:

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„Wenn jetzt zB sag ich hab es nun für 16.000€ verkauft“, „Wenn ich es nicht unter dem Preis Verkauf…“ „und mein Anwalt fordert von ihm…“ (Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2017, Hervorhebung nur hier)

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„Wollte es selber verkaufen“ (Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2017, in Bezug auf das Getriebe, Hervorhebung nur hier)

32

„Wird mir schwer fallen den Weg zugeben :-(“ (Anlage K7 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2017, Hervorhebung nur hier)

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Die vorgelegte Kommunikation enthält noch zahlreiche weitere Anmerkungen in diese Richtung. Es finden sich hingegen keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte lediglich seinen Vater beim Verkauf unterstütze – der Vater wird vielmehr selbst an keiner Stelle erwähnt.

34

Dass der Vater des Beklagten unstreitig in die Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter des Fahrzeugs eingetragen war, steht dem Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht entgegen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger von diesem Umstand bis zur Übergabe des Fahrzeugs – und damit zum davorliegenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses – überhaupt Kenntnis hatte. Für seine Behauptung, er habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Vater der Eigentümer sei, ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

35

Dass der Kläger am 23.06.2016 den in Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 23.02.2017 enthaltenen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet hat, der einen niedrigeren Kaufpreis und darüber hinaus den Vater des Beklagten als Verkäufer ausweist, hat auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags zwischen Kläger und Beklagtem nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 BGB keine Auswirkungen. Dieser Vertrag stellt ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB dar, da die Parteien den niedergelegten Vertragsinhalt nicht rechtsgeschäftlich vereinbaren wollten. Der Kommunikation vor dem Vertragsschluss in Anl. K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2017 ist zu entnehmen, dass der schriftliche Kaufvertrag nur deshalb unterzeichnet wurde, damit der Beklagte ihn einem ehemaligen, abgesprungenen Käufer zur Geltendmachung von Schadensersatz vorlegen konnte.

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Es kann dann auch offenbleiben, ob der Kläger sich bei der Übergabe des Fahrzeugs am 23.06.2016 den Personalausweis des Vaters des Beklagten hatte zeigen lassen. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien war bereits am 18.06.2016 abgeschlossenen worden. Dass sich die Parteien sodann am 23.06.2016 auf einen nachträglichen Übergang des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags auf den Vater des Beklagten geeinigt hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. Aus dem vom Beklagten behaupteten Geschehen am 23.06.2016 kann auch kein Indiz dafür entnommen werden, dass der Kläger bereits ursprünglich mit dem Vater des Beklagten kontrahieren wollte. Denn das Geschehen am 23.06.2016 wäre jedenfalls vor dem Hintergrund des zum Schein abgeschlossenen, schriftlichen Kaufvertrages zu bewerten.

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Der Kaufvertrag zwischen den Parteien ist auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar hat der Kläger durch Schriftsatz vom 18.04.2018 (Bl. 140 d.A.) mit der Begründung die Anfechtung seiner Ankaufserklärung erklärt, der Beklagte habe ihn über seine Unternehmereigenschaft getäuscht. Allerdings wäre auch dann, wenn man eine Unternehmereigenschaft des Beklagten unterstellte, nicht anzunehmen, dass der Kläger bei Kenntnis der Sachlage in diesem Fall von einem Kauf Abstand genommen hätte. Gründe hierfür sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB liegen damit nicht vor.

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Die weitere, vorprozessual in dem Schreiben vom 03.11.2016 (Anl. K3 zur Klageschrift) erklärte Anfechtung wegen Täuschung erfolgte nur „vorsorglich und hilfsweise“, falls der Rücktritt vom Kaufvertrag erfolglos bleibt. Jedenfalls da der Rücktritt wirksam ist, bleibt die Anfechtungserklärung ohne Wirkung. Damit kann offenbleiben, ob die Anfechtungserklärung als einseitige Gestaltungserklärung außerprozessual überhaupt wirksam nur „hilfsweise“ abgegeben werden konnte.

39

Der Kläger ist von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten.

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Der Kläger hat durch anwaltliches Schreiben vom 03.11.2016 (Anl. K3 zur Klageschrift) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

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Es lag auch ein Rücktrittsgrund im Sinne des §§ 323 Abs. 1 und 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 BGB vor.

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Im Einzelnen:

43

aa)

44

Der Beklagte hat dem Kläger den verkauften PKW nicht frei von Sachmängeln verschafft und seine Leistung daher nicht vertragsgemäß im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB erbracht.

45

Der verkaufte PKW war nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mangelhaft, da er jedenfalls im Hinblick auf das verbaute Hinterachsdifferential nicht die Beschaffenheit aufwies, die zwischen den Parteien vereinbart war.

46

Aufgrund der vorgelegten Nachrichten des Beklagten mit dem Inhalt „Ne nichts da alles org bei mir“, „Rest alles org BMW“, „Nichts gebastelt“, „Alles Werk“ ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsgegenstand geworden, mit dem Inhalt, dass lediglich die von BMW im Werkszustand verbauten und zugelassenen Bauteile in dem PKW verbaut sein durften. Anders als der Beklagte meint, bezieht sich diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht bloß auf Bauteile, die während seiner Besitzzeit verbaut wurden. Dafür, dass der Beklagte nur dies erklären wollte, und dass der Kläger auch nur dies hätte verstehen dürfen, bestehen in der vorgelegten Kommunikation keine Anzeichen.

47

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht hingegen fest, dass das in dem PKW verbaute Hinterachsdifferential nicht dem Originalzustand entsprach und es sich darüber hinaus um ein Bauteil handelt, das werksseitig für eine andere Motorisierung vorgesehen war. Dies gilt umso mehr, da nach der Untersuchung durch Sachverständigen feststeht, dass die Achsübersetzung im Hinterachsdifferential im Nachgang für die größere Motorisierung des Fahrzeugs geändert, also „gebastelt“ wurde. Dies ist für das Gericht gerade auch aufgrund der Abnutzungsspuren an den Montageschrauben nachvollziehbar. Jedenfalls diese Feststellung im Hinblick auf die nachträgliche Anpassung wurde durch den Beklagten nicht inhaltlich angegriffen, so dass insoweit auch eine erneute Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen unterbleiben konnte. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, dass das verbaute Ersatzteil grundsätzlich für das streitgegenständliche Fahrzeug geeignet sei und nur die Übersetzung angepasst werden musste. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann aufgrund des ausgeprägten Schadensbildes nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Arbeiten am Hinterachsdifferential fach- und sachgerecht ausgeführt wurden. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Beklagten, so dass er sich jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen kann, dass das Ersatzteil grundsätzlich passend sei. Dies gilt umso mehr, da die von Beklagtenseite alternativ vorgebrachten Ursachen „falsche Bereifung“ sowie „unterlassene Untersuchung“ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Ursache für die derzeitige Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für die Behauptung des Beklagten, die Antriebswellen des Hinterachsdifferentials seien nicht im Fahrbetrieb herausgerutscht, sondern von Hand entfernt worden, da der Sachverständige festgestellt hat, dass ein mechanischer Defekt an dem Achsgetriebe schadensursächlich war (S. 23 des Gutachtens vom 24.09.2018).

48

Anders als der Beklagte meint, ist der Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Ein Mangel, der zur Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs führt, ist nicht unerheblich.

49

Der Mangelhaftigkeit und dem Rücktrittsrecht steht auch ein Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Der in dem schriftlichen Kaufvertrag in Anl. B2 zur Klageerwiderung vom 23.02.2017 enthaltene Gewährleistungsausschluss ist nach § 117 Abs. 1 BGB nicht Vertragsgegenstand geworden. Soweit der Beklagte behauptet, er habe mit dem Kläger mündlich einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart, so würde dieser jedenfalls solche Mängel nicht umfassen, die auf einer Abweichung von der zugesicherten und vereinbarten Beschaffenheit beruhen. Da der streitgegenständliche Mangel hier auf einer solchen Abweichung beruht, konnte eine Beweisaufnahme über die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses unterbleiben.

50

Anders als der Beklagte weiter meint, ist das Rücktrittsrecht des Klägers auch nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass für das Hinterachsdifferential ein Ersatzteil eingesetzt wurde, das werkseitig für eine andere Motorisierung vorgesehen war und dass insoweit die Achsübersetzung im Nachgang geändert wurde. Auch der unstreitige Hinweis des Beklagten auf das „Knachsen“ ändert hieran nichts.

51

bb)

52

Der Kläger hat dem Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 12.10.2016 (Anl. K2 zur Klageschrift) wirksam eine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB gesetzt, die dieser fruchtlos hat verstreichen lassen.

53

Der Kläger kann als Rechtsfolge des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen. Der Kläger hat den Kaufpreis i.H.v. 27.500,00 € unstreitig zu dem Zweck übergeben, seine Schuld aus dem Kaufvertrag zu tilgen. Auf Seiten des Beklagten liegt insoweit eine „empfangene Leistung“ vor, selbst dann, wenn dieser davon ausgegangen sein sollte, der Vertrag sei mit seinem Vater geschlossen worden. Die Voraussetzungen dafür, dass der Kläger sich nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB einen Wertersatz anrechnen lassen müsste, hat der Beklagte nicht dargelegt.

54

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 24.11.2016 die Rückabwicklung des Kaufvertrages ablehnte.

55

Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zu 2. zulässig und begründet.

56

Der Feststellungsantrag ist, isoliert betrachtet, zwar unvollständig formuliert, da aus ihm nicht hervorgeht, mit welcher Handlung sich der Beklagte in Annahmeverzug befinden soll. Da die Feststellung des Annahmeverzuges der Erleichterung der späteren Zwangsvollstreckung dienen soll (§ 756 Abs. 1 ZPO), besteht aber kein Zweifel, dass der Kläger den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Gegenleistung festgestellt wissen wollte. Dahingehend wird der Antrag ausgelegt.

57

Hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs besteht vor dem Hintergrund des § 756 Abs. 1 ZPO auch ein ausreichendes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

58

Der Beklagte befindet sich hinsichtlich der Annahme des PKW auch in Annahmeverzug. Der Kläger hat dem Beklagten die Rückgabe des PKW mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2016 (Anl. K3 zur Klageschrift) gemäß §§ 293, 295 BGB in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Das hierin liegende wörtliche Angebot genügte, weil zur Bewirkung der Rücknahme und Übereignung eine Handlung des Beklagten erforderlich war.

59

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Bei der Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 2 ZPO bleibt die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung unberücksichtigt (Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 709, Rn. 6).

60

Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist der eingeklagte Rückzahlungsanspruch. Zug-um-Zug zu bewirkende Gegenleistungen bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes grundsätzlich außer Betracht.

61

Rechtsbehelfsbelehrung:

62

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

64

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.