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Landgericht Wuppertal·1 O 135/15·17.08.2015

Zahlungsklage: Beklagter zur Zahlung von 47.483,51 EUR nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtVerzug/VerzugszinsenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung und wurde durch Urteil zur Zahlung von 47.483,51 EUR verurteilt; das Gericht setzte darüber hinaus Zinsen in unterschiedlicher Höhe für Teilbeträge seit dem 20.04.2015 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR fest. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; in den Entscheidungsgründen werden die Begründungen nicht im Tenor wiedergegeben.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 47.483,51 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten vollumfänglich stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollumfänglicher Stattgabe eines Geldanspruchs ist der Kläger zur Zahlung des Hauptbetrags und, sofern geltend gemacht, zu den vom Gericht bestimmten Zinsen berechtigt, die für einzelne Teilbeträge gesondert festgesetzt werden können.

2

Vorgerichtliche Mahn- oder Verzugskosten können als Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in einem streitwert- und beweisgerecht dargelegten Umfang zugesprochen werden.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies umfasst Gerichtskosten und gegebenenfalls die außergerichtlich entstandenen berechtigten Kosten der Gegenseite.

4

Ein Urteil kann zur Sicherung des Anspruchs vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch der Unterlegene eine Vollstreckung aus dem Urteil dulden muss, bis die Vollstreckungssicherung entfallen ist oder abgewendet wird.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.483,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.151,25 Euro und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.755,31 Euro jeweils seit dem 20.04.2015 sowie 40,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 47.483,51 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.