Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe: Gewinnzusagen (§661a BGB) und Firmenverschleierung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer Feststellungsklage wegen angeblicher Gewinnansprüche. Das Gericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die zugesandten Schreiben seien als Gewinnzusagen i.S.v. §661a BGB zu qualifizieren und die beklagte Firma stehe hinter der Briefkastenfirma.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Rechtsverteidigung ohne Aussicht auf Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Gewinnzusagen i.S.v. §661a BGB sind Mitteilungen, die objektiv den Eindruck vermitteln, der Empfänger werde den Preis erhalten.
Als Versender im Sinne des §661a BGB kommt auch der Unternehmer in Betracht, den ein durchschnittlicher Verbraucher als Versprechenden ansieht, selbst wenn unter falschem Namen oder über Briefkastenfirmen aufgetreten wird.
Weisen mehrere überzeugende Indizien darauf hin, dass eine Briefkastenfirma von einem anderen Unternehmen gesteuert wird, ist dieses andere Unternehmen für die Gewinnzusage verantwortlich.
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Der Antrag, dem Beklagten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der Firma xx. insoweit in Anspruch, als wegen der Auszahlung mehrerer von der Firma xx versprochenen Gewinne zur Insolvenztabelle festgestellt werden soll, dass der Klägerin eine Forderung in Höhe von 150.292,61 EUR zusteht.
Im Jahre 2001 gingen bei der Klägerin drei Schreiben einer Firma xxx aus Gendringen ein, in denen die Klägerin darüber unterrichtet wurde, dass sie 75.000,00 DM, 125.000,00 DM und schließlich 46.250,00 DM, insgesamt 246.250,00 DM = 125.905,62 EUR gewonnen hatte.
Unter dem 22.6.2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma xxx ein Schreiben einer vermeintlichen Rechtsanwaltskanzlei x enthielt. Dieses trägt die in Großdruck gehaltene Überschrift:
"Frau xxxx, wollen Sie wirklich 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen nicht abrufen?"
In dem Schreiben wird Bezug genommen auf eine angeblich schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Gewinnmitteilung, auf welche die Klägerin nicht geantwortet haben soll. Weiter heißt es in dem Anschreiben:
"Der xxx hatte aber schon 75.000,00 DM auf mein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich verzinsen (siehe beiliegenden Computerausdruck).
Am Mittwoch, dem 20. Juni 2001 genehmigte mir der xxx Ihnen, Frau xxxx, diese 75.000,00 DM noch einmal anzubieten, falls Sie bis Dienstag, dem 17. Juli 2001
1. Ihr 75.369,86-DM-Letzte-Chance-Siegel (unten links) auf Ihren Warenanforderungsschein zum Test (unten rechts) einkleben.
2. Eine unverbindliche Warenanforderung zum Test, möglichst in Höhe von etwa 150,- DM ausfüllen.
Der xxx möchte unbedingt von Ihnen getestet werden. Ich werde den Gewinn pflichtgemäß nur vergeben, wenn Ihre Testanforderung vorliegt."
Ein weiteres der Postsendung beigefügtes Schriftstück, welches die Überschrift "Dokumentation der letzten Chance für xxxx 75.000,00 DM plus 369,86 DM zu erhalten" trägt, wiederholt - blau unterlegt - sinngemäß die in dem Anschreiben unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Bedingungen. Weiter heißt es, jedoch ohne farbliche Hervorhebung:
"Die Post von Frau xxxx muss bis Dienstag, den 17. Juli 2001 bei xxx eingegangen sein.
...
Am Tage der Gewinnvergabe kommt ein Chauffeur gegen 9.00 Uhr vormittags zu Ihnen ... um Sie abzuholen und abends wieder nach Hause zu bringen."
Unter dem 1.10.2001 erhielt die Klägerin eine weitere Postsendung des xxx, der ein Schreiben einer "xxxxx" beigefügt war. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Bekanntmachung für Frau xxxx über die Auszahlung der Gesamtsumme in Höhe von 46.250,- DM...
Sehr geehrte Frau xxxx,
wir sind verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns die Firma xxx beauftragt hat, einen Geldbetrag in bar an Sie auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt nur an Sie persönlich. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
Laut Anweisung des xxx erfolgt die Auszahlung durch uns an Sie unverzüglich, nachdem Sie, Frau xxxx:
1. eine unverbindliche Testanforderung beim xxx gemacht haben
2. unser offizielles Abruf-Siegel ... auf Ihren Test-Anforderungsschein ... geklebt haben.
Die Gesamt-Bargeld-Auszahlung von 46.250,- DM erfolgt sofort, wenn der beiliegende Antwort-Umschlag mit der unverbindlichen Testanforderung und dem offiziellen Abruf-Siegel auf dem Anforderungsschein beim xxx eingeht."
Unter dem 21.09.2001 ging der Klägerin eine Postsendung zu, welche neben einem Katalog einer Firma "xxx" ein Schreiben einer "xxxxx." enthielt, in dem es u. a. heißt:
"Frau xxxx
Sie stehen 100 % ig als Gewinner fest!
Betr.: Auszahlung
Sehr geehrte Frau xxxx,
normalerweise bin ich mit solchen Äußerungen sehr zurückhaltend, aber nach Sichtung aller Unterlagen vom xxx kann ich 100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedingungen tatsächlich
125.000,00 DM
(einhundertfünfundzwanzigtausend)
in bar!
...
Frau xxxx, Sie sind ausgewählt und erhalten 125.000,00 DM. Ich habe bereits alles für Sie vorbereitet. Meine Kanzlei wurde beauftragt, alles offiziell zu beglaubigen. Anbei erhalten Sie für Ihre Unterlagen die offizielle und beglaubigte Bestätigung für Ihre Auszahlung.
Sie brauchen jetzt nur noch schnell Ihr Bestätigungs-Etikett ... abtrennen, auf das Teilnahme-Zertifikat auf dem, mir vom xxx zur Verfügung gestellten, Anforderungsschein kleben und zusammen mit Ihrer unverbindlichen Testanforderung möglichst in Höhe von 150,- DM einzusenden. Frau xxxx, ich rate Ihnen: Senden Sie Ihre Unterlagen am besten noch heute ein und schon bald sind 125.000,00 DM auf Ihrem Konto.
Außerdem möchte der xxxx am 21.9.2001 mit Ihnen Ihren Gewinn feiern. Ein Chauffeur wird Sie ... abholen, zur Feier fahren und abends auch wieder zurückbringen.
Mit freundlichem Gruß, Ihr xxxxxx
P.S.: Bitte vergessen Sie nicht Ihre unverbindl. Testanforderung in Höhe von 150,- DM. Dann muss Ihnen Ihr Gewinn ausgezahlt werden"
Die Klägerin bestellte aufgrund aller drei Anschreiben jeweils Waren und füllte auch das vorgesehene Feld für "Letzte-Chance-Siegel" aus bzw. klebte das Abrufsiegel auf die Bestellung.
Die Firma xxx stellte der Klägerin die gelieferten Waren in Rechnung. Die Klägerin ihrerseits forderte die Firma xxx vergeblich zur Auszahlung der versprochenen Gewinne auf.
Nachdem die Klägerin zunächst die Firma xxx., eine Gesellschaft spanischen Rechts, eingetragen im Handelsregister in Teneriffa mit Sitz in der xxxxxxx, xxxxxxx Teneriffa im Wege einer Teilklage verklagt hatte, erweiterte sie dann die Klage gegen die Firma xx. Nachdem über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat die Klägerin ihre zunächst als Teilklage erhobene Klage gegen den Insolvenzverwalter erhoben und begehrt nunmehr, wie ausgeführt, bezüglich der gesamten Forderung die Feststellung zur Insolvenztabelle.
Die Klägerin behauptet:
Bei der Firma xxx handele es sich um eine Briefkastenfirma, hinter der die Firma xx gestanden habe. Die Gewinnzusagen würden von der Firma xx in Solingen in die gesamte Bundesrepublik versandt und die im Vertrauen auf die Einhaltung der Gewinnzusagen darauf hin eingehenden Bestellungen über das in den Niederlanden befindliche Postfach ebenfalls an die Firma xx weitergeleitet. Die Firma xxx selbst habe nur ein Stammkapital von 3.110,00 EUR. Dass die Firma xx hinter der Firma xxx stehe, ergebe sich auch aus verschiedenen Ermittlungsverfahren.
Neben den versprochenen Gewinnen könne sie auch Zinsen in Höhe von 24.386,98 EUR verlangen. Die Firma xx sei verpflichtet gewesen, seit dem 11.10.01 Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin hat folgenden Antrag angekündigt:
Die Forderung der Klägerin in Höhe von 150.292,61 EUR wird wie in der Forderungsanmeldung vom 16.07.2004 bezeichnet zur Insolvenztabelle festgestellt.
Der Beklagte beabsichtigt den Antrag zu stellen,
dass die Klage abgewiesen wird.
Des weiteren beantragt er,
ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu gewähren.
Insofern behauptet er, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten aufzubringen, da das Insolvenzverfahren massearm sei. Im übrigen habe die Rechtsverteidigung auch Aussicht auf Erfolg. Die Firma xx sei nicht Versenderin der streitgegenständlichen Gewinnzusagen im Sinne des § 661 a BGB gewesen. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergebe sich dies nicht. Das Verfahren sei zwischenzeitlich eingestellt. Die Firma xxx sei keine 100 %ige Tochter der Firma xx gewesen. Die Firma xx habe die Firma xxx auch nicht beherrscht.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen,
da nicht ersichtlich sei, wieso der Kläger nicht wirtschaftlich in der Lage sei, die Prozesskosten aufzubringen. Im übrigen habe die Rechtsverteidigung auch keine Aussicht auf Erfolg.
II.
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte wirtschaftlich nicht doch in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen.
Jedenfalls hat die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageänderung ist zulässig.
Bei den Postsendungen, welche die Klägerin erhalten hat, handelt es sich um Gewinnzusagen im Sinne des § 661 a BGB. Denn diese waren so beschaffen, dass die Klägerin sie bei objektiver Betrachtung aufgrund ihres Inhalts dahin verstehen musste, sie werde den Preis erhalten. Nicht anders kann es gedeutet werden, wenn es in dem Schreiben der angeblichen Rechtsanwaltskanzlei x heißt, der xxx habe genehmigt, der Klägerin den Gewinn noch einmal anzubieten. Auch im übrigen erweckt das Schreiben ebenso wie das mit den Worten "Dokumentation der letzten Chance für xxxx" überschriebene Schriftstück den Eindruck, die Auskehrung des Gewinnes hänge allein von der Vornahme der Mitwirkungshandlung seitens der Klägerin ab.
Diese Überlegungen gelten auch für die beiden anderen übersandten Schreiben der xxxxxxx und der xxxxxxxx. Die Kammer hat bereits in einer Vielzahl von Verfahren darüber zu entscheiden gehabt, ob die Firma x wirtschaftlich hinter der Firma xxx steht. Insofern hat die Kammer auch in dem Verfahren 1 O 357/01 Beweis erhoben durch Vernehmung von verschiedenen Zeugen. Aufgrund einer Vielzahl überzeugungsstarker Indizien nimmt die Kammer weiter mit der erforderlichen Gewissheit an, dass es sich bei dem xxx nicht um ein eigenständiges Unternehmen handelt, sondern um eine "Briefkastenfirma", derer sich die Beklagte bedient hat, um ihre Verantwortlichkeit für die Gewinnzusage zu verschleiern. Die Firma x hat unstreitig bestimmte Dienstleistungen für den xxx erbracht, wie z.B. die Entgegennahme telefonischer Bestellungen, die Erfassung eingehender Aufträge sowie den Warenversand. Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei bereits um maßgebliche Tätigkeiten eines Versandhandels, so dass sich die Frage stellt, welche Tätigkeiten dem xxx vorbehalten blieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Firma xxx in den Niederlanden weder über ein Büro verfügt noch über Mitarbeiter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Versender einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661 a BGB auch der Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als "Sender" können nach § 661 a BGB auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die den Verbraucher unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Firma xxx, was zutrifft, eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, sondern darauf, ob letztendlich die Firma x diejenige ist, die hinter den Firmen steht, vgl. BGH, NJW 2005, 827 f.
Davon ist die Kammer nach wie vor aufgrund der ausgeführten Indizien überzeugt.
Die Klägerin hat auch die Voraussetzungen, an die die Beklagte bzw. die Firma xxx die Auskehrung der Gewinne geknüpft hat, erfüllt.
Unter diesen Umständen hat die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.