Jugendstrafe nach Elterntötung: Heimtückemord an Mutter, Totschlag an Vater
KI-Zusammenfassung
Ein 16-jähriger Angeklagter tötete in der elterlichen Wohnung beide Eltern mit einem Fleischermesser und stellte sich anschließend selbst. Das Landgericht wertete die Tötung der Mutter als heimtückischen Mord, die des Vaters mangels sicherer Arglosigkeit nicht als Mord, sondern als Totschlag. Es nahm eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an, verneinte aber Schuldunfähigkeit. Wegen Schwere der Schuld verhängte es eine Jugendstrafe von sechs Jahren; Kosten wurden dem Angeklagten nicht auferlegt.
Ausgang: Verurteilung wegen Mordes und Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren; Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; das kann vorliegen, wenn das Opfer in einen Hinterhalt gelockt und unvermittelt angegriffen wird.
Bei einer Tötung im unmittelbaren Anschluss an Hilferufe und nach Erkennen einer erheblichen Gefahrenlage kann die Arglosigkeit des Opfers entfallen, sodass das Mordmerkmal der Heimtücke nicht sicher festgestellt werden kann.
Ein affektiver Ausnahmezustand kann als tiefgreifende Bewusstseinsstörung die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern (§ 21 StGB), ohne die Schuldfähigkeit aufzuheben, wenn Handlungsalternativen erkannt und situationsangepasst umgesetzt werden können.
Niedrige Beweggründe setzen eine nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswerte Gesinnung voraus; Wut und Hass genügen hierfür nicht, wenn sie aus einer als ausweglos erlebten Konfliktlage herrühren.
Die Verhängung von Jugendstrafe kann auch ohne schädliche Neigungen allein wegen Schwere der Schuld geboten sein (§ 17 Abs. 2 JGG); bei der Bemessung sind erzieherische Erfordernisse vorrangig, Sühnegesichtspunkte jedoch angemessen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteit.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 00. Januar 0000 in R./ J. geboren. Er hat eine um acht Jahre ältere Schwester, die Zeugin N. V.. Mit ihr und seinen Eltern, den späteren Tatopfern U. V., geboren am 0. Dezember 0000, und O. V., geboren am 00. Dezember 0000, wuchs der Angeklagte in E./ J. auf. Die Großelternpaare leben dort in der Nähe. Sein Vater arbeitete als Schweißer in einer Werft, die Mutter war ebenfalls wieder berufstätig, seit der Angeklagte drei Jahre alt war. Er besuchte zunächst eine Kinderkrippe, alsdann den Kindergarten und wurde 1992 regelgerecht eingeschult. In der X. E., einer kombinierten Grund- und Realschule durchlief der Angeklagte die Klassen eins bis sechs problemlos mit durchschnittlichen Leistungen. Das Leben im Elternhaus war streng reglementiert und von Ordnungssinn
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geprägt. Sauberkeit und Ordnung und der Eindruck nach außen waren entscheidende Elemente. Der Angeklagte fügte sich diesem System. Was den Angeklagten selbst anging, hatte seine schulische Karriere einen herausragenden Stellenwert für die Eltern. Nach seinen Angaben sollte er nach den Vorstellungen der Eltern Wissenschaftler werden.
Der Angeklagte verstand sich gut mit der Schwester und in jüngeren Jahren auch mit den Eltern. Die Schwester verzog 1995 mit siebzehn Jahren in das vierzig Kilometer entfernte M., wo sie noch heute lebt. Sie absolvierte dort eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Der engere Kontakt zum Angeklagten verlor sich, abgesehen von besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Weihnachten. 1998 verlor der Vater des Angeklagten die Arbeitsstelle, da sein Betrieb schließen mußte. Schließlich bot sich ihm die Möglichkeit einer Anstellung als Schweißer bei der Firma H. Q. in B.. Die Eltern des Angeklagten entschlossen sich daher zu einem Umzug der Familie. Den Angeklagten informierten sie hierüber, als er in den Sommerferien 1998 von einem längeren Aufenthalt bei den Großeltern zurückkehrte. Der Angeklagte fühlte sich überrumpelt und hintergangen. Er wollte in seiner Heimat im Kreis seiner Bekannten und Freunde bleiben, sah jedoch keine Möglichkeit hierzu und fügte sich. Nach seiner Darstellung hat er den Ortswechsel nie verwinden können. Während der Herbstferien verzog die Familie dann nach D. im Kreis I. und bewohnte dort zuletzt im Ortsteil T. in einem Dreifamilienhaus in der Y.-straße, dem späteren Tatort, eine 108 Quadratmeter große angemietete 7-Zimmerwohnung mit Balkon, in der der Angeklagte ein eigenes Zimmer hatte. Die Wohnung befindet sich im ersten Obergeschoß des Hauses. Das Zimmer des Angeklagten war direkt links neben der Wohnungseingangstür
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gelegen. Die übrigen Zimmer reihen sich um den schmalen, ca. 12 bis 13 Meter langen, von der Eingangstür nach links sich erstreckenden Wohnungsflur. Wohn- und Eßzimmer befanden sich an dem dieser Tür entgegengesetzten Flurende. In der darunterliegenden gleichgeschnittenen Erdgeschoßwohnung leben die Zeugen A. und P. S., im Obergeschoß die Zeugin F.. Mit diesen Nachbarn verstand sich die Familie V. gut. Man pflegte zwar keinen engeren Kontakt, leistete sich jedoch gegenseitig die übliche nachbarschaftliche Hilfe. So verfügte die Zeugin F. für Notfälle über einen Schlüssel zur Wohnung V..
Der Angeklagte setzte nach dem Umzug seinen Schulbesuch im G.-Schulzentrum fort, wo er in die siebte Klasse der Realschule kam. Da auch die Mutter schnell eine Anstellung als Büroangestellte fand und die Eltern morgens früh das Haus verließen, war der Angeklagte bis in die Nachmittagsstunden auf sich allein gestellt. Er mußte sich selbst Frühstück machen, bevor er zur Schule ging. Wenn er gegen 13.00 Uhr aus der Schule kam, machte er sich vorrätig gehaltene Fertiggerichte in der Mikrowelle warm.
Nach einer Anlaufphase fand der Angeklagte in der neuen Schule Kontakte. So besuchte er nachmittags öfter den W. K., einen an den Rollstuhl gefesselten Mitschüler, dem er im Hinblick auf dessen Behinderung in vielen Dingen behilflich war. Private Kontakte hatte er auch zu den jugendlichen Zeugen L. C., Z. YH., MS. SD., BH. AG. und CS. KW., die er in der Schule kennengelernt hatte. Allerdings nahm der Angeklagte - nicht immer willentlich, worauf noch einzugehen ist - in gewissem Umfang eine Sonderstellung ein. In der Schule und auch bei den Freunden fiel er dadurch auf, daß er einfach dasaß oder -stand und vor sich hin sah, als ob er in sich
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hineinhorche. Um sich vor Mitschülern und Gleichaltrigen zu produzieren, tat er sich gelegentlich mit Sprüchen und Äußerungen hervor, die der Satanismusszene zuzuordnen sind. Auch behauptete er der Wahrheit zuwider, seine Eltern seien nicht seine leiblichen Eltern.
Die schulische Karriere des Angeklagten verlief nach dem Umzug nach D. zunehmend negativ. Die Schule war dann im Elternhaus das zentrale Thema. Der Angeklagte, der mit einem IQ von 121 über eine überdurchschnittliche Intelligenz verfügt, lernte nicht und bereitete sich nicht vor. Lediglich im Fach Erdkunde war dies anders. Erkunde und Astronomie zählen zu den Gebieten, für die er sich immer besonders interessierte. Im übrigen aber legte er eine Unlust an den Tag und entwickelte sich zum Schulverweigerer. Er schwänzte tageweise die Schule, was sich zuletzt in Januar/ Februar 2002 soweit steigerte, daß er an elf aufeinanderfolgenden Tagen nicht zum Unterricht ging. Diese Entwicklung hatte zur Folge, daß der Angeklagte die achte Klasse der Realschule wiederholen mußte und auch im Wiederholungsjahr nicht versetzt werden konnte, weswegen er ab dem Schuljahr 2001/2002 in der neunten Klasse der Hauptschule des D. Schulzentrums weiter beschult wurde. Wegen seiner unzureichenden schulischen Leistungen war angedacht, daß der Angeklagte nach der neunten Klasse eine Lehrausbildung beginnen sollte. Ins Auge gefaßt war ein Bäckereibetrieb in I.. Zur Vorbereitung wollte der Angeklagte mit Beginn der Osterferien 2002, ab 25. März 2002 in dem Betrieb ein Praktikum machen. Hierzu kam es infolge des hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens nicht mehr.
Parallel zu der schulischen Entwicklung nahm auch die familiäre Situation zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern keinen guten Verlauf. Die Eltern waren mit ihrer
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eigenen Situation nicht zufrieden und vertraten die Auffassung, zu Zeiten der DDR sei es doch besser gewesen. So bemängelten sie unter anderem, daß sie sich selbst um Arbeit zu kümmern hatten. Auf die Entwicklung, die ihr Sohn, der Angeklagte, nach dem Umzug nahm, reagierten sie mit der Anordnung teils ausgedehnter und unbefristeter Hausarreste, bei denen Besuch von Freunden nicht gestattet war, und weiteren einengenden Reglementierungen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem jugendlichen Angeklagten fand nicht statt. Für die eigentlichen Probleme des Jugendlichen hatten sie kein offenes Ohr. Mehrfache Versuche des Lehrpersonals der Schule, so auch der Zeugin AE., die Eltern des Angeklagten zu bewegen, fachkundige Hilfe psychologischer Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen, fielen bei den Eltern nicht auf fruchtbaren Boden. Sie warfen der Schule vor, sie kümmere sich nicht ausreichend.
Der Angeklagte, der sich seit dem Umzug als "von den Eltern mitgeschleppt" empfand, fühlte sich in der Familie zunehmend nicht mehr wohl. Er empfand sein Zuhause und die Lebenssituation dort als "krass". Er mochte seine Eltern grundsätzlich, fühlte sich von ihnen aber unverstanden und zunehmend "genervt". Er störte sich an der peinlichen Ordnung, die in allen Dingen gehalten werden mußte. Wenn er fernsehen wollte, mußte er vorher fragen. Zu Freunden gehen oder das Haus verlassen durfte er nur, wenn er zuvor die Erlaubnis eingeholt hatte. Dies wurde sehr oft unter Hinweis auf die schlechten schulischen Leistungen und mit dem Bemerken, er solle lernen, verweigert. Wenn er raus gehen durfte, hatte er immer - auch noch mit sechzehn Jahren - um 18.00 Uhr zu hause zu sein, mußte daher Treffen mit Freunden regelmäßig frühzeitig abbrechen. Gemeinsame Unternehmungen mit den Eltern gab es praktisch nicht. Das
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führte dazu, daß der Angeklagte die meiste Zeit in seinem Zimmer verbrachte und sich ins Bett legte oder dort "rumhing" und Musik hörte. In dieser Zeit beschäftigte er sich auch mit dem Wissen um den Satanismuskult und verschaffte sich auf diese Weise eine Phantasiewelt in den Zeiten der Hausarreste. Die Lehren des Satanismus hat er aber nicht verinnerlicht, sie stehen auch nicht im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Tatgeschehen. Er kam mit den ständigen Einengungen durch die Eltern und den ständigen Verboten nicht zurecht. Er lehnte sich aber nicht offen gegen die Eltern auf. Für den Umzug in den "Westen" und die späterhin von ihm als "krass" bezeichnete häusliche Situation seine Person betreffend bestrafte er die Eltern quasi mit Schuleschwänzen. Das verschaffte ihm zugleich den Freiraum, sich nach eigenem Gutdünken außerhalb der elterlichen Wohnung aufzuhalten. Das Schuleschwänzen wurde von den Eltern wegen ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit von zu Hause nicht gleich bemerkt. Erfuhren sie davon oder kam der Angeklagte später als 18.00 Uhr von Treffen mit Freunden zurück, gab es Hausarrest, der zuletzt immer längere Zeiträume umfaßte. In den letzten Monaten vor dem Tatgeschehen spitzte sich die Situation immer mehr zu. Der Angeklagte war frustriert, was er gegenüber Freunden auch schon einmal zum Ausdruck brachte. So kündigte er Ende 2001 einmal gegenüber dem Zeugen Z. YH. an, am 00.0. (seinem Geburtstag) werde er von der Brücke springen - gemeint war eine nahegelegene hohe Autobahnbrücke. Ein andermal, als die Maßregeln seiner Eltern Thema waren, äußerte er u.a. einmal gegenüber dem Zeugen BH. AG., wenn das so weitergehe, bringe er seine Eltern noch mal um.
Mit 16 Jahren, also ab Januar 2002 bekam der Angeklagte Taschengeld von den Eltern, monatlich 30 Euro. Diesen
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Betrag hat er jeweils im Januar und Februar erhalten. Für März 2002 hat er kein Geld bekommen.
Der Angeklagte ist vom Typ her ein sehr ruhiger junger Mensch mit eher unterdurchschnittlichen sozialen Aktivitäten, der ein deutlich niedriges Aggressionspotential und eine überdurchschnittliche Aggressionshemmung aufweist. Seine geistig seelische Entwicklung ist altersgemäß. Der Angeklagte war nie ernsthaft erkrankt. Er konsumiert keine Drogen. Im Kreis von Freunden oder auch allein zu Hause in seinem Zimmer hat er bisweilen alkoholische Getränke, insbesondere CAP - ein Bier-Cola-Mix - zu sich genommen. Daß der Alkoholkonsum ein bedeutsames Ausmaß gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am Donnerstag, dem 21. März 2002, hielt sich der Angeklagte mit anderen Jugendlichen bei dem Zeugen L. C. in dessen Zimmer auf. Er fragte die anwesende 14jährige Zeugin LW. IK., ob sie "mit ihm gehen", also seine Freundin sein wolle. Die Zeugin lehnte dies ab, da sie sich zu L. C. hingezogen fühlte. Am selben Tag fragte der Angeklagte noch ein weiteres Mädchen, die DS. DU., ob sie ihm gehen wolle. Auch sie lehnte eine engere Freundschaft zu dem Angeklagten ab. Der Angeklagte war angesichts der beiden "Körbe" enttäuscht und geknickt. Er redete hierüber noch mit Freunden und kam an dem Abend
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entgegen der elterlichen Vorgabe erst um 21.00 Uhr nach Hause. Infolge seiner verspäteten Rückkehr verhängten die Eltern erneut einen unbefristeten Hausarrest. Dies drückte die Stimmung des Angeklagten noch weiter.
Den Zeugen Z. YH. und FZ. IS. DZ. fiel am nächsten Morgen in der Schule auf, daß der Angeklagte "ganz komisch" war, "bedröppelt" dasaß. Im Anschluß an eine Klassenarbeit, die an diesem letzten Schultag vor den Osterferien geschrieben wurde, unterhielten sich DZ. und der Angeklagte noch kurz unter anderem auch über den "Streß", den beide mit ihren Eltern hatten. Der Angeklagte machte deutlich, daß es diesmal besonders schlimm sei und äußerte, er werde die Eltern am Wochenende noch umbringen. Ernsthafte Tötungsabsichten hegte er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. DZ. nahm die Äußerung des Angeklagten auch nicht ernst und sagte spaßhaft: "Na klar!" Nach der Schule hielt sich der Angeklagte zu Hause auf. Am Nachmittag klingelte der Zeuge BH. AG. an der Tür. Er war in Begleitung mehrerer Jugendlicher; sie wollten den Angeklagten mit raus nehmen. Der Angeklagte kam lediglich ans Fenster und schaute heraus. AG., dem klar war, daß der Angeklagte wieder Hausarrest hatte, empfand, der Angeklagte gucke so komisch. Er fragte: "Was ist denn?" Der Angeklagte entgegnete ihm: "Ich denke nach." Die Jugendlichen entfernten sich daraufhin. Beim gemeinsamen Abendessen mit den Eltern kam der Angeklagte auf das Geschehen vom Vortag zu sprechen. Er berichtete den Eltern von dem Mißerfolg und seiner Enttäuschung die beiden Mädchen betreffend und erläuterte, daß diese Umstände der Grund gewesen sei, warum er zu spät nach Hause gekommen sei. Die Eltern gingen auf seine Befindlichkeiten aber nicht näher ein. Seine Mutter tat das Ganze mit dem Spruch: "Andere Mütter haben auch schöne Töchter." ab. Der Vater
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lächelte dazu. Der Angeklagte gewann den Eindruck, die Eltern zögen die Angelegenheit einfach ins Lächerliche. Das traf ihn hart. Seine Hoffnung, für seine Probleme und sein Verhalten am Vortag Verständnis zu finden, war dahin. Am Abend gegen 21.20 Uhr rief er den Zeugen Z. YH. auf dessen Handy an, um mit ihm über seine Probleme zu reden. YH. und er hatten sich ursprünglich einmal für diesen Abend verabredet, YH. hatte jedoch abgesagt, da an dem Abend die Abschlußfeier seines Vereins stattfand, wo YH. sich im Zeitpunkt des Anrufs aufhielt. Der Angeklagte schilderte YH., was am Vorabend geschehen war, und daß er wieder Hausarrest habe. Er sagte ihm, er sehe keinen Sinn mehr in seinem Leben, er bringe sich um, er wolle von der Brücke springen. YH., auf den der Angeklagte einen ziemlich geknickten Eindruck machte, bot an, . Mach Dir machte, bot an, sofort zu ihm zu kommen. Da der Angeklagte hierauf meinte: "Laß mal, ich tu das schon nicht. Mach dir einen schönen Abend.",verblieb es bei dem Telefonat und YH. nahm an, das werde sich schon wieder legen.
Am Tattag, Samstag, dem 23. März 2002, stand der Angeklagte gegen 10.00 Uhr auf und frühstückte. Seine Eltern waren schon am Morgen zum Einrichtungshaus NH. gefahren. Der Angeklagte hatte keine Lust, sie zu begleiten. Er hörte in seinem Zimmer Musik. Zu Mittagessen machte er sich ein Fertiggericht warm. Dann telefonierte er bei Freunden herum, ob jemand Zeit hat, raus zu gehen. Er erreichte den Zeugen Z. YH., der jedoch erst seinen Rausch vom Vorabend ausschlafen wollte, man könne sich später treffen. Gegen 15.00/15.30 Uhr kamen die Eltern zurück. Der Angeklagte fragte sie, ob er zu Z. dürfe. Die Mutter verneinte dies in Anwesenheit des Vaters und forderte den Angeklagten auf: "Tu lieber was für die Schule, nutz deinen
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Hausarrest." Enttäuscht und frustriert ging der Angeklagte in sein Zimmer, hörte Musik und blätterte in Büchern herum. Er schlug dann auch ein Englischbuch auf und tat, als ob er lerne. Gegen 18.00 Uhr wurde er zum gemeinsamen Abendessen ins Eßzimmer gerufen. Beim Essen hielt ihm die Mutter vor, warum er nichts für die Schule tue. Der Angeklagte erwiderte, das tue er doch, er höre doch englische Musik. Diese Antwort erregte den Vater. Er wurde laut und ging den Angeklagten an, er solle nicht so zur Mutter sprechen. Der Angeklagte schaltete - wie so oft bei dem Dauerbrenner "Schule" - auf "Durchzug" und hörte nicht mehr zu. Im weiteren unterhielten sich die Eltern noch über den Verlauf des Tages und die Arbeitswoche, die hinter ihnen lag. Nach dem Essen begaben sich die Eltern wie üblich ins Wohnzimmer und sahen fern. Der Angeklagte zog sich in sein Zimmer zurück, hörte Musik. Seine Stimmung hatte sich nun noch weiter verschlechtert. Er überdachte seine Situation. Sie schien ihm ausweglos. Er dachte unentwegt daran, wie lange er das noch aushalten solle. Wut und Haß kamen in ihm hoch. Diese Gefühle verließen den Angeklagten nicht mehr. Es kam zu einem Affektstau bei dem Angeklagten, der sich erst löste, als alles vorüber war.
In diesem Zustand faßte der Angeklagte kurz nach 19.30 Uhr den Entschluß, seine Eltern umzubringen. Er dachte zunächst daran, dies mittels Tabletten zu tun, verwarf das aber sofort wieder, da nichts entsprechendes zur Hand war. Dann kam ihm der Gedanke, ein Messer zu verwenden. Dabei sah er die Möglichkeit, bei seinem Vorhaben getrennt auf Vater und Mutter zu treffen. Er wußte von der Gewohnheit seines Vaters, auf dem vom Eßzimmer aus zugänglichen Balkon zu rauchen. Wenn dieser raus ging, war immer das Beiseiteziehen der Gardine vor der Balkontür zu hören. Einen solchen Moment wollte der Angeklagte ausnutzen, um
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die Mutter, vom Vater unbemerkt, zu sich zu locken und sie zu töten. Alsdann wollte er auf die Rückkehr des Vaters warten und auch ihn erstechen. Gedanken darüber, wie es denn danach - ohne die Eltern - mit ihm weitergehen sollte und über die Folgen dessen, was er vorhatte, für ihn persönlich, kamen dem Angeklagten in dieser Situation nicht. Er ging - von den Eltern unbemerkt - in die Küche und griff sich aus der Schublade, in der die Küchenmesser aufbewahrt wurden, ein 34 cm langes Fleischermesser, dessen Klinge etwa 21 cm mißt, heraus. Er hörte, daß im Wohnzimmer der Fernseher lief. Mit dem Messer kehrte er in sein Zimmer zurück, schloß die Tür und legte es auf dem Bett bereit. Er saß da und wartete vielleicht zehn Minuten. Die Musik lief leise weiter. Etwa um 20.00 Uhr hörte er, wie der Vater auf den Balkon ging, um zu rauchen. Wie geplant ging er nun zur Mutter ins Wohnzimmer. Er öffnete die Wohnzimmertür und sprach sie mit den Worten: "Mama, komm mal!" an, kehrte gleich wieder um und ging zu seinem Zimmer. Die Mutter folgte ihm in einigem Abstand und rief: "Was willst du denn?" Der Angeklagte antwortete nicht, betrat sein Zimmer, ergriff das Messer, hielt es an der linken Körperseite und wartete, bis die Mutter in der Tür erschien, wo sie stehen blieb. Beide standen sich in dem Moment frontal gegenüber. Der Angeklagte versetzte ihr sofort aus einer von unten herauf geführten Bewegung mit Wucht einen Messerstich in die Bauchgegend. Es gab ein Geräusch ähnlich, wie wenn jemand einen Faustschlag in die Magengegend erhält. Der Angeklagte zog das Messer heraus, verharrte einen Moment bei dem Gedanken, das Messer wegzuwerfen und abzuhauen. Er stach dann jedoch weiter vielfach und mit Wucht auf den Oberkörper der Mutter (Brustkorbvorderseite und Schulterbereich) ein, die in den Wohnungsflur zurückwich. Dabei drängte der Angeklagte die Mutter, die versuchte,
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sich mit den Händen zu schützen, in Richtung der Wohnungseingangstür, wo sie schließlich zu Boden ging und ihren Mann mit den Worten "O., O.!" laut um Hilfe rief. Um dies zu unterbinden, schnitt der Angeklagte ihr in den Hals. Der Liegenden versetzte der Angeklagte noch mehrere Stichverletzungen im Bereich der linken Schulter. Noch während der Angeklagte bei ihr war und die Mutter jetzt röchelnd auf dem Boden lag, erschien der Vater des Angeklagten, der durch die Rufe seiner Frau aufmerksam geworden war, durch die Eßzimmertür am anderen Ende des Flures. Der Angeklagte, der mit einer Körpergröße von 2,04 Metern den Vater um fast 20 cm überragte, bemerkte diesen und begab sich mit dem Messer gleich in dessen Richtung, um sein Vorhaben, ihn zu erstechen, in die Tat umzusetzen. Der Vater wich rückwärts gehend zurück bis zur Wohnzimmertür, wo er stehenblieb. Er erfaßte die Situation und rief dem Angeklagten zu "UI., was tust du da?" Der Angeklagte schrie ihm zu: "Ich kann nicht mehr!"- was die Zeugen A. und P. S. in Höhe ihrer Wohnungstür vom Hausflur aus hören konnten - und versetzte ihm, als er bei ihm angelangt war, ebenfalls einen Stich in die Bauchgegend. Der Vater versuchte, dem Angeklagten das Messer zu entwinden, was ihm aber nicht gelang. Während dieses Gerangels, das sich bis hin zur Wohnungseingangstür zog, versetzte der Angeklagte dem Vater weitere mit Kraftaufwand ausgeführte Stiche, zwei davon in die linke Brustkorbvorderseite, einer ging bis in den Herzbeutel. Am Ende ging der Vater im Flur neben bzw. hinter der Mutter zu Boden. Der Angeklagte setzte weitere Stich-/Schnittverletzungen, wobei er dem Vater den Kehlkopf durchtrennte. Bei dem Gerangel mit dem Vater hatte der Angeklagte sich selbst diverse Schnittverletzungen, insbesondere an der rechten Hand zugezogen.
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Der ungewöhnliche Tumult in der Wohnung V. war auch den Zeugen F. und A. und P. S., die sich in ihren Wohnungen aufhielten, nicht verborgen geblieben, was den Zeugen S. schon frühzeitig um 20.05 Uhr veranlaßt hatte, die Polizei anzurufen. P. S. hatte von ihrer Küche aus bei eingeschaltetem Fernseher bereits die Rufe von Frau V. mitbekommen, diese akustisch jedoch nicht verstehen können. Vom Flur aus, nahe ihrer Wohnungstür hörten die Zeugen S. dann später den oben dargestellten letzten Dialog zwischen Vater und Sohn.
Nachdem auch der Vater sich nicht mehr rührte bzw. wehrte, ließ der Angeklagte von ihm ab. Beide Eltern lagen nun nebeneinander fast quer zum Verlauf des Flures in Höhe eines in einer Nische gegenüber der Wohnungseingangstür stehenden Schuhschränkchens, teilweise an die Wand gelehnt, mit den Füßen Richtung Wohnungseingangstür. Der Angeklagte, der wußte, daß die Zeugin F. über einen Wohnungsschlüssel verfügte, schob die Mutter etwas zur Seite, um an das in dem Schuhschränkchen befindliche Schlüsselbord heranzukommen. Dort entnahm der den Wohnungsschlüssel, schloß die Wohnungstür von innen ab und drehte den Schlüssel quer, um zu verhindern, daß jemand hereinkäme. Das Messer legte er auf der gegenüberliegenden Seite des Flures auf einem kleinen Bord ab, wo es später sichergestellt wurde. Der Angeklagte bemerkte nun, daß er selbst verletzt war und an den Händen blutete. Er ging in die Küche und versuchte, mit einem Küchentuch die Blutungen zu stillen. Anschließend holte er aus dem Wohnzimmer das schnurlose Telefon, begab sich ins Eßzimmer und rief um 20.12 Uhr die Rettungsleitstelle an, wo er mitteilte, er sei "durchgedreht", hätte seine Eltern mit einem Messer umgebracht, er selbst sei "am Verbluten". Der Anruf wurde an die Einsatzleitstelle der Polizei I. weitergeleitet,
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von wo das Gespräch mit dem Angeklagten solange aufrechterhalten wurde, bis die Einsatzkräfte vor Ort waren. Wie mit ihm abgesprochen verließ der Angeklagte dann das Haus und konnte um 20.18 Uhr vor dem Gebäude widerstandslos vorläufig festgenommen werden. Er reagierte gefaßt und ruhig und gab auf Frage gegenüber dem Zeugen PK SD. an, wo seine Eltern zu finden seien.
Die Mutter des Angeklagten erlitt durch dessen Angriff eine Vielzahl von Stich-/Schnittverletzungen, davon 17 tiefgehende Verletzungen, insbesondere eine Stichverletzung am Bauch in Nabelhöhe mit Magendurchstich, mehrere an der linken Brustkorbvorderseite und der linken Schulterseite achselhöhlennah, zwei davon bis in die Lunge, an der rechten Schulterseite, 7 auf engem Raum parallel verlaufende an der linken Schulter, an der linken Halsseite, am Nacken (langgestreckter Schnitt) und durch den Mundboden rechts. Oberflächliche Verletzungen fanden sich im Gesicht und an den Händen. Frau V. verstarb infolge der Verletzungen, insbesondere derjenigen der linken Brusthöhle durch Verbluten nach innen und außen binnen weniger Minuten.
Der Vater des Angeklagten trug ebenfalls eine Vielzahl von Stich-/Schnittverletzungen davon, hiervon 7 Verletzungen tiefgehender Art, insbesondere eine Stichverletzung am Unterbauch, eine an der Brustkorbvorderseite rechts bis ins Herz, drei horizontale Verletzungen des Halses vorne, bis zu 9,5 cm lang mit Durchtrennung der Muskulatur und des kompletten Schildknorpels. Oberflächliche Schnittverletzungen fanden sich an den Händen. Herr V. senior verstarb infolge dieser Verletzungen durch Verbluten nach innen und außen ebenfalls binnen weniger Minuten, wobei die Herzverletzung dominierend war.
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Der diensthabende Notarzt, der Zeuge XX. RK., der wenige Minuten nach dem Anruf des Angeklagten bei der Rettungsleitstelle vor Ort erschien, konnte nur noch den Tod der Eheleute V. feststellen.
Er begleitete im Anschluß mit dem Zeugen PK SD. den Angeklagten in das Kreiskrankenhaus I., wo dessen Schnittverletzungen an den Händen versorgt wurden. Die Schnittverletzungen der rechten Hand mußten genäht werden. Noch am selben Abend wurde der Angeklagte zur Kreispolizeibehörde I. verbracht, wo er ab 23.55 Uhr verantwortlich vernommen wurde und ein Geständnis abgelegt hat. Hierbei erinnerte er, wie auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, einzelne Teilbereiche des konkreten Tatverlaufes nach Beginn seiner jeweiligen Ausführungshandlungen gegenüber den beiden Elternteilen nicht.
Der Zeuge PK KB., der die Tatwohnung kurz nach dem Notarzt betrat, nahm dort die erste Spurensicherung vor und fertigte Lichtbilder von der Auffindesituation der Leichen und der Örtlichkeit. Der Einsatzleiter, der Zeuge KHK GG., traf etwa eineinhalb Stunden nach dem Tatgeschehen vor Ort ein. Er erstellte den Tatortbefundbericht. Die Leichen von U. und O. V. wurden am 24. März 2002 im Evangelischen BF.Krankenhaus PK. von dem Sachverständigen XX. NK. obduziert.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts I. vom 24. März 2002 - 1 Gs 1/02 - seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluß des Amtsgerichts I. vom 9. April 2002 - 5 VII A 279 - ist Vormundschaft für ihn angeordnet und Rechtsanwalt QZ. LL., I., zum Vormund bestellt worden. Seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 besucht der Angeklagte in
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der Justizvollzugsanstalt CH. an fünf Wochentagen das Vorbereitungsjahr der neunten Klasse mit dem Ziel, im Sommer 2004 mit der mittleren Reife den Schulbesuch abschließen zu können. Als Fremdsprache wird Englisch gelehrt. Nach seinen Angaben kommt der Angeklagte im Unterricht "ziemlich gut" mit. Er möchte im Anschluß eine Lehrausbildung machen.
Kontakte zu seinen Verwandten, insbesondere der Schwester und den beiden Großelternpaaren bestehen seit dem Tatgeschehen nicht mehr. Die Schwester des Angeklagten hat vor der zuständigen Zivilkammer des hiesigen Landgerichts eine Erbunwürdigkeitsklage gegen den Angeklagten angestrengt. Dieser ist im Wege eines Versäumnisurteils stattgegeben worden.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit er das Tatkerngeschehen im Einzelnen erinnert, dem hiermit in Einklang stehenden rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen XX. NK. und dem jugendpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen WF..
Insofern hat die Kammer keine Bedenken, den Angaben des Angeklagten zum objektiven Geschehen, seiner Gemütsverfassung und seiner inneren Vorstellung in der tatrelevanten Zeit zu folgen. Der Angeklagte hat bei seiner polizeilichen Vernehmung noch in der Tatnacht und auch im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen WF.
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gleichlautende Schilderungen seiner Erinnerung an den Tatablauf und seines Erlebens abgegeben. Die Wahrnehmungen der Ohrenzeugen S. und F. fügen sich hier ein. Zum objektiven Hergang läßt sich die Darstellung des Angeklagten zwanglos mit der von dem Zeugen PK KB. vorgefundenen Auffindesituation der beiden Leichen und dem von dem Zeugen KHK GG. beschriebenen Tatortbefund, was beides auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentiert wird, in Einklang bringen. So weisen die diversen an den Flurwänden des hinteren Flurteiles in Oberkörperhöhe vorgefundenen Spritz- und Anschleuderspuren von Blut auf Verletzungshandlungen hin, die einem aufrecht stehenden und in Bewegung befindlichen Opfer zugefügt worden sind, so wie es sich im Zuge eines Gerangels zwischen Täter und Opfer abspielen kann, wenn dem Opfer dabei Stichverletzungen in Brusthöhe beigebracht werden. Die großen Blutlachen am Auffindeort der Leichen sind typischerweise Endlagerungsspuren. Der gerichtsmedizinische Sachverständige vermochte zudem die von ihm festgestellten Stichverletzungen unter Berücksichtigung von deren Art und Tiefe einerseits und dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild andererseits einem Geschehensablauf, wie ihn der Angeklagte dargestellt hat, zwanglos zuzuordnen. Der Sachverständige NK. hat dazu für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, die Stichverletzungen der linken Brust- und Schulterseite bei der Mutter seien durchaus mit einem Bewegungsablauf zwischen Täter und Opfer in Verbindung zu bringen, während die sieben gleich ausgerichteten Stich-/Schnittverletzungen ihrer Schulter an das Ende des Handlungsstranges zu setzen seien, wo das Opfer nicht mehr in Bewegung war. Die Blutverteilung in Höhe der Wohnzimmertür passe zwanglos zu der vom Angeklagten beschriebenen ersten Stichverletzung des Vaters (Bauchstich). Die auf engem Terrain befindlichen
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Halsschnittverletzungen seien ans Ende der Attacken gegen ihn anzusiedeln. Es füge sich vom Verletzungsbild, daß diese Schnittverletzungen einem liegenden Opfer beigebracht worden seien, wohingegen die Stiche in die Brustkorbvorderseite zu dem Gerangel im Flur zeitlich davor angeordnet werden könnten. Insbesondere sei nach dem Stich ins Herz die Handlungsfähigkeit des Vaters nur noch kurz erhalten geblieben. Konkurrierende Todesursachen schließt der Sachverständige aus.
Die Kammer ist auch den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere denen zur familiären und schulischen Situation gefolgt. Die Vielzahl der gehörten Zeugen, Mitschüler und Freunde, Lehrer sowie die Schwester des Angeklagten, haben seine Angaben, soweit sie aus eigener Kenntnis dazu etwas sagen konnten, so bestätigt, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. In dieses Bild fügt sich auch die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen WF..
IV.
Der Angeklagte war im Zeitpunkt des Tatgeschehens strafrechtlich verantwortlich im Sinne des §§ 3 Satz 1 JGG. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen WF. geht die Kammer auf der Grundlage der Gesamtentwicklung des Angeklagten davon aus, daß es ihm in jedem Fall gegeben war, das Unrecht der Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Die soziobiographische Anamnese des Angeklagten ist insoweit unauffällig. Er ist überdurchschnittlich intelligent und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, wo auf Sauberkeit
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und Ordnung sowie seine schulische Entwicklung großen Wert gelegt wurde. Anomalien oder Hinweise auf eine disharmonische oder asynchrone Entwicklung finden sich nicht. Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, besitzt der Angeklagte keine Neigung zu neurotischer Verarbeitung von Erlebnissen und ist geistig seelisch in jedem Fall altersgemäß entwickelt, ohne daß es hier noch einer größeren Nachreifung im klassischen Sinne bedürfe. Seine Emotionssebene ist durchaus vorhanden, kommt jedoch nicht immer hinreichend nach außen.
Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung haben sich für die Kammer auch bei dem Kontakt mit dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Der Angeklagte war zur Tatzeit schuldfähig im Sinne des § 20 StGB, seine Steuerungsfähigkeit war jedoch erheblich eingeschränkt, § 21 StGB.
Die Kammer, die auch insoweit sachverständig beraten war, schließt aus, daß die Einsichts-oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten völlig daniederlag. Die unter den Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB genannten Alternativen einer krankhaften seelischen Störung, eines Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit scheiden erkennbar aus. Allerdings geht die Kammer davon aus, daß der Angeklagte sich bei Planung und Ausführung der Tat in einem Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung befunden hat, der seine Schuldfähigkeit zwar nicht aufgehoben, seine Steuerungsfähigkeit aber in rechtlich bedeutsamem Maße eingeschränkt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen WF., denen sich die Kammer anschließt, ist der Angeklagte in eine schwere affektive Erschütterung geraten, in der mit recht kurzer Anlaufzeit die Tatidee geboren und umgesetzt wurde. Für das
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Vorliegen einer affektiv akzentuierten Ausnahmesituation spricht hier der charakteristische Affektaufbau und -abbau. Die Beziehung zwischen den Eltern und dem Angeklagten war geprägt von chronischen Affektspannungen, die einen Affektstau beim Angeklagten bewirkten. Dem Spannungsfeld zwischen ihm und den Eltern stand der Angeklagte praktisch hilflos gegenüber. Das manifestierte sich in Unterlegenheitsgefühlen gegenüber den Eltern und Verlustängsten ab dem 12ten Lebensjahr infolge des Umzuges, was er bei seiner generellen Tendenz zur Risikovermeidung mit einem stillen Kampf, der in seinem Leistungsabfall zum Ausdruck kommt, quittierte. Seine lang praktizierte Bereitschaft, für die Stabilität des elterlichen Beziehungssystems persönliche Opfer zu erbringen und Verzichtssituationen hinzunehmen, hat sich alsdann aus für sich betrachtet - geringem Anlaß in der Tatidee und -ausführung entladen. Der Tatablauf selbst ist als elementar und ohne Sicherungstendenzen gekennzeichnet. Das Wahrnehmungsfeld des Angeklagten war insoweit eingeengt auf das eigentliche Tatgeschehen, darüber hinaus hat er nicht mehr gedacht. Charakteristisch sind auch - wie der Sachverständige weiter dargelegt hat - die Erinnerungsstörungen des Angeklagten bei einzelnen Abschnitten der Tatausführung im Sinne einer retrograd-amnestischen Situation. Das eigentliche Geschehen ist wie ausgestanzt im Rahmen des Tatgeschehens zu finden als totale Erinnerungslücken von kurzer Dauer in Kombination mit etappenhaft erhaltenen Erinnerungen. Erst die Reaktionen des Angeklagten nach dem eigentlichen Tatgeschehen (Schlüssel ins Schloß stecken, eigene Wunden versorgen, Rettungsleitstelle anrufen) bieten einen sicheren Hinweis darauf, daß er wieder vollständig in die Realitätsebene zurückgekehrt war. Dem durchaus
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ungewöhnlichen Umstand, daß der Angeklagte das Telefonat mit der Polizei im unmittelbaren Anschluß über Minuten auch von seiner Seite aufrechterhalten hat, kommt hier Indizwirkung im Sinne eines Folgeverhaltens einer stattgehabten schweren affektiven Erschütterung zu. Daß keine Spontantat im engeren Sinne vorliegt, sondern eine wenn auch kurze - planende Tatanlaufphase vorausgegangen ist, steht der Annahme eines affektiven Ausnahmezustandes nicht entgegen. Die affektive Ausgangssituation war bei Planung der Tat, wie der Sachverständige ausgeführt hat, bereits eingetreten, ausgelöst im Rahmen einer Gesamtbilanzierung aus Anlaß der Geschehnisse der letzten drei Tage, die bildhaft gesprochen mit dem Ergebnis endete, "das Faß sei voll".
In Anbetracht der vorhandenen Erinnerungsanteile einerseits und echten Erinnerungslücken andererseits in Teilen des eigentlichen Tatgeschehens geht die Kammer davon aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines affektiven Ausnahmezustandes zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht völlig aufgehoben war. Denn der Angeklagte hatte nach dem ersten Stich, den er gegen die Mutter führte, noch Handlungsalternativen. Er überlegte aufzuhören und wegzulaufen, entschied sich aber dann weiter zu machen. Er war auch noch in der Lage, sich aktuellen Änderungen der Situation in bezug auf seine Vorstellungen vom Tatablauf einzustellen. Als nämlich die Mutter schrie, schnitt er ihr in den Hals, um das zu unterbinden und zu verhindern, daß sein Tun bemerkt werde. Auch als der Vater dann entgegen der Vorstellung des Angeklagten durch das Rufen der Mutter aufmerksam geworden im Flur erschien, reagierte der Angeklagte prompt und zielgerichtet.
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V.
Der Angeklagte hat sich des Mordes zum Nachteil seiner Mutter und des Totschlags zum Nachteil seines Vaters schuldig gemacht.
Er handelte in beiden Fällen mit direktem Tötungsvorsatz. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch bei Tötung der Mutter ist bereits mangels Freiwilligkeit nicht anzunehmen. Anlaß für den Angeklagten, sich von der Mutter abzuwenden, war das - früher als geplante - Erscheinen des Vaters auf der Bildfläche, dem er sich dann zuwandte, und nicht eine freiwillige Abstandnahme von seinem Tun bzw. Bemühungen um Erfolgsverhinderung, was die Mutter angeht.
Bei der Tötung der U. V. sieht die Kammer das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs.2 6. Alternative als verwirklicht an. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewußt zur Tötung ausnutzt. Die Arg- und Wehrlosigkeit der Mutter des Angeklagten bei Beginn des ersten gegen sie geführten Angriffs, den unvermittelten Stich mit dem Messer in den Bauch, liegt auf der Hand. Die Familienmitglieder befanden sich an diesem Abend sämtlich in der Wohnung. Mit dem Sohn, von dem es aggressives, tätliches Verhalten den Eltern gegenüber bisher nie gegeben hatte, war es am Tattag zu kleineren Disputen um das Thema Schule und ob er raus gehen könne gekommen, wie es sie häufig gab. Der Aufforderung des Sohnes, sie solle mal kommen, folgte die Mutter, obwohl ihre Frage nach dem Warum unbeantwortet blieb, völlig ahnungslos in sein Zimmer, ersichtlich in der Vorstellung, ihre Anwesenheit oder Hilfe als Mutter werde dort benötigt. Eines tätlichen, gar tödlichen Angriffs ihres Sohnes versah sie sich zweifellos
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in dem Moment nicht. Selbst wenn sie das an der linken Körperseite gehaltene Messer im letzten Moment noch bemerkt haben sollte, wäre ihr - die sie quasi in einen Hinterhalt gelockt worden war - angesichts der räumlichen und tatsächlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit mehr geblieben, dem Angriff in irgendeiner Weise effektiv zu begegnen. Diese Situation seines ersten Opfers hat der Angeklagte in ihrer Bedeutung für die Tatausführung auch erkannt und genutzt. Daß der Angeklagte, ausgefüllt mit Wut und Haß, in einem affektgetragenen Ausnahmezustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit handelte, steht dieser Annahme nicht entgegen. Seine Handlung geschah nicht spontan im engeren Sinne, sondern war zuvor, wenn auch relativ kurzfristig, in berechnender Weise geplant worden. Der Angeklagte machte sich genaue Gedanken über seine Vorgehensweise, nämlich wie er die Eltern einzeln in der Wohnung angehen könne, wenn der Vater für geraume Zeit auf den Balkon gehen werde, um zu rauchen, und paßte diese Situation ab. Er trat der Mutter dann auch nicht etwa an ihrem Aufenthaltsort in der Wohnung offen entgegen, sondern lotste sie unter einem Vorwand an eine vom Aufenthaltsort des Vaters innerhalb des Wohnbereichs entfernt gelegene Stelle, sein Zimmer, wo er sie angriffsbereit empfing.
Die Tötung des Vaters wertet die Kammer als Totschlag. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann nicht sicher als gegeben angesehen werden. Zwar ist die Ausgangssituation keine andere wie bei der Mutter. Auch der Vater mußte nach dem bisherigen Verlauf der Dinge grundsätzlich nicht mit einem massiven, gar tödlichen Angriff rechnen. Rein praktisch gesehen hatte er mangels Waffengleichheit in der Wohnung am Ende, als der Angeklagte den ersten Angriff auf ihn führte, wenig Abwehrmöglichkeiten. Jedoch ist zu sehen, daß dem
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Vater aufgrund der lauten Hilfeschreie seiner Frau klar sein mußte, daß Gravierendes geschehen war, als er sich in den Wohnungsflur begab. Dort erkannte er die Situation, war sogar noch in der Lage, den Sohn auf dessen Tun anzusprechen, und wich zurück. Er blieb dann allerdings an der Tür zum Wohnzimmer stehen, während der Angeklagte, der sich ja vorgestellt hatte, er werde getrennt auf die Eltern treffen, offen mit dem Messer auf ihn zukam.
Danach kann von einer Arglosigkeit des Opfers nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch bietet das Geschehen keinen sicheren Anhalt dafür, daß der Angeklagte, nachdem er vom Vater auf sein Tun angesprochen worden war, sich in dem Moment, als er auf den Vater zulief und ihm den ersten Stich versetzte, bewußt gewesen wäre, jetzt einen infolge Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen mit seinem Angriff zu überraschen.
Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs.2 4. Alternative StGB) sieht die Kammer in keinem der beiden Fälle als gegeben, auch wenn Anlaß und Tatgeschehen in keinem Verhältnis zueinander stehen. Niedrig sind Beweggründe einer Tötung dann, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Das wird man hier nicht annehmen können. Zwar handelte der Angeklagte erklärtermaßen aus Wut und Haß. Bei derartigen Motiven ist jedoch darauf abzustellen, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen. Das war gerade nicht der Fall. Der Angeklagte sah sich ob der dauernden Schwierigkeiten in dem Beziehungssystem zwischen den Eltern und ihm selbst in einer ausweglosen Situation; die Vorkommnisse am Tattag und den beiden Tagen zuvor stellen insoweit nur das "I-Tüpfelchen" dar. Auch seine Äußerung "Ich kann nicht mehr!" auf die Frage des Vaters, was er da
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tue, ist ein Indiz, das eindeutig gegen eine niedrige Gesinnung spricht.
Beide Tötungsdelikte stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
VI.
Bei den festzusetzenden Rechtsfolgen war zunächst zu berücksichtigen, daß auf den zur Tatzeit 16 Jahre und 2 Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht Anwendung findet, § 1 Abs.1 und 2 JGG.
Danach kam als Folge der Tat(en) hier nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht, § 17 Abs.2 JGG. Zwar sind schädliche Neigungen bei dem nicht vorbelasteten und mit deutlich niedrigem Aggressionspotential und überdurchschnittlicher Aggressionshemmung ausgestatteten Angeklagten nicht festzustellen. Die Verhängung von Jugendstrafe war jedoch wegen der Schwere der Schuld geboten, § 17 Abs.2 2.Alternative JGG. Zu sehen ist dabei, daß der Angeklagte bei seiner altersgemäßen Entwicklung uneingeschränkt verantwortlich im Sinne des § 3 JGG ist, sein Reifegrad nicht etwa an der unteren Grenze der Verantwortlichkeit anzusiedeln ist, und daß er sich zweier Kapitalverbrechen, nämlich der vorsätzlichen Tötung zweier Menschen, schuldig gemacht hat.
Über § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 JGG ist für die Bemessung der Jugendstrafe ein Rahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren eröffnet.
Die konkrete Bemessung hatte sich in erster Linie an dem Wohl des Verurteilten und den erzieherischen Erfordernissen
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zu orientieren, § 18 Abs.2 JGG. Unter dieser Prämisse hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er nicht vorbelastet ist, von Anbeginn geständig war und eine ersichtlich ernst gemeinte Einsicht in sein allerdings massives Fehlverhalten dokumentiert hat. Auch hat er sich für sein jugendliches Alter erstaunlich angemessen verteidigt. In seiner Darstellung der Ereignisse und der Lebensvorgeschichte sind nie Tendenzen für eine Schuldzuweisung an die Eltern zutage getreten. Gesehen werden muß auch die Vorgeschichte, die über lange Zeit chronisch belastete Beziehungswelt zwischen Eltern und Sohn, die jedenfalls mit zunehmendem Alter des Angeklagten von unangemessenen Erziehungsmethoden geprägt war. Zum Erhalt dieses Beziehungssystems hat der Angeklagte seine eigenen Interessen immer wieder untergeordnet und Versuche unternommen, zu einer sachlichen Auseinandersetzung um die Belange und Befindlichkeiten seiner Person zu gelangen, wie das Beispiel des Gesprächsversuches um die "Körbe" der beiden Mädchen und sein Zuspätkommen zeigt. Was das Tatgeschehen selbst angeht, so ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat.
Im Ergebnis können die Folgen der Tat für den Angeklagten selbst nur als dramatisch bezeichnet werden. Er hat sich schon als Minderjähriger in ein Vakuum katapultiert. Sein Elternhaus ist zerstört, die Verbindungen zur Familie im weiteren Sinne sind abgebrochen. Seit nunmehr rund 7 Monaten befindet er sich, der erstmals mit Strafverfolgungsbehörden und Justiz in Kontakt gekommen ist, in Untersuchungshaft quasi abgeschnitten von allem, was vorher war. Wie der Sachverständige WF. ausgeführt hat, ist der Angeklagte bisher von seiner inneren Verfassung her noch nicht in der Lage, das Tatgeschehen mit
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fachkundiger Hilfe aufzuarbeiten. Die Aufarbeitung des Geschehens ist allerdings dringend geboten. Sie wird ein entscheidender Aspekt dafür sein, daß der Angeklagte in Zukunft mit sich und anderen im Leben zurecht kommen wird. Hierzu bedarf es ausreichender Zeit für eine psychotherapeutische Einzelbetreuung, die der Sachverständige für dringend erforderlich hält. Darüber hinaus ist es wichtig, daß der Angeklagte seine Schulausbildung beendet, dort nach Möglichkeit einen Abschluß erzielt und im Anschluß eine Lehrausbildung absolviert, um ihn in die Lage zu versetzten, für sich selbst aufzukommen. Erste Ansätze hierzu sind bereits geschaffen; der Angeklagte nimmt am Unterricht der neunten Klasse teil, wo er nach seiner Einschätzung gut mitkommt, er könnte im Sommer 2004 mit der mittleren Reife abschließen. Im Anschluß könnte eine Lehrausbildung folgen, wie es sich der Angeklagte selbst auch vorstellt. Sowohl die dringend angezeigte Therapie als auch die Ausbildung sollten ihm im Jugendstrafvollzug ermöglicht werden.
Daneben können für die Bemessung der Jugendstrafe im vorliegenden Fall angesichts des Ausmaßes des in dem Tatgeschehen hervorgetretenen Unrechts Gesichtspunkte der Sühne und der Vergeltung für begangenes Unrecht nicht völlig außenvor bleiben. Sie sind vielmehr angemessen zu berücksichtigen.
Zu sehen ist, daß der Angeklagte sich zweier Kapitalverbrechen, des Mordes zum Nachteil der Mutter und des Totschlags zum Nachteil des Vaters schuldig gemacht hat. Es handelt sich um schwerste Delikte, für die nach allgemeinem Strafrecht in den Rechtsfolgen hohe Freiheitsstrafen vorgesehen sind (Strafrahmen gemäß § 211,21,49 Abs.1 StGB: 3 bis 15 Jahre; Strafrahmen gemäß §§
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212, 21, 49 Abs.1 StGB: 2 bis 11 Jahre 3 Monate) und die mit einer aus den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden wären. Insoweit sieht die Kammer im Fall der Tötung des Vaters keinen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs.2 StGB) als verwirklicht an. Schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht, die das Verschulden ebenso schwer erscheinen lassen wie das eines Mörders, sind nicht festzustellen. Zwar ist ein krasses Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat zu konstatieren, jedoch wird diese objektive Situation überlagert durch die schwere affektive Erschütterung des Angeklagten zur Tatzeit, die ihre Wurzeln gerade in der Beziehung zwischen Täter und beiden Opfern hat. Einen sonst minder schweren Fall (§ 213 2. Alternative StGB) sieht die Kammer ebenfalls nicht als gegeben. Schuldmindernde Umstände von einem Gewicht, die dem einer schweren Provokation im Sinne des § 213 1.Alternative StGB gleichzusetzen wären, sind nicht zu sehen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte sich in einem affektiven Ausnahmezustand befand, den die Kammer als eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit wertet, rechtfertigt dies nicht. Objektiv war die Situation nicht so, daß der Angeklagte derart in die Enge getrieben war, daß er sich praktisch nur noch durch einen das Leben eines anderen vernichtenden "Befreiungsschlag" hätte helfen können, und dies zwar nicht als rechtlich aber doch menschlich verständlich hätte empfunden werden können.
Die in der Tat hervorgetretene Reaktion des Angeklagten auf die sicherlich unangemessenen Erziehungsmethoden der Eltern kann letztlich nur als extrem bezeichnet werden. Er hat vorsätzlich zwei Menschenleben ausgelöscht und damit nicht nur sich selbst die Eltern genommen, sondern rein tatsächlich noch mehr Opfer im weiteren Sinne geschaffen.
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Er hat die Schwester zur Vollwaisen gemacht und auch den Großeltern ihrerseits die Kinder genommen.
Um die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu ermöglichen, darüber hinaus aber auch dem Sühnegedanken hinreichend Rechnung zu tragen, hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Erwägungen die Jugendstrafe auf
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bemessen.
Eine Anordnung von Maßregeln (§ 7 JGG), insbesondere gemäß § 63, 64 StGB war nicht in Betracht zu ziehen. Es liegt weder eine Suchterkrankung bei dem Angeklagten vor, noch war der der Tat zugrundeliegende affektive Ausnahmezustand Ausdruck einer länger dauernden Störung, die Anlaß für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein könnte.
Den Hilfsbeweisanträgen der Verteidigung für den Fall, daß eine Jugendstrafe verhängt wird, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, brauchte die Kammer nicht nachzugehen.
Mit diesen Anträgen ist unter Beweis gestellt worden,
1) daß alle Haftjugendstrafanstalten Nordrhein-Westfalens zum einen überbelegt und zum anderen unter Personalmangel leiden,
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- durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen -,
2) daß die Rückfallquote bei erstmals in einer Jugenstrafanstalt inhaftierten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden konstant über die letzten 15 Jahre zwischen 65 und 80 % liegt,
- durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundesjustizministeriums oder XXX. XXX. DR. NT., Universität VI., als Sachverständigen zu hören -,
3) daß in den meisten Jugendstrafanstalten strikte Hierarchie unter den Gefangenen herrscht, nach der die in der Hierarchie oben Stehenden von den unten Stehenden häufig Schutzgelder erpressen, Einkäufe erpressen, Körperverletzungen zum Nachteil der letzteren Gruppe begangen werden und die staatliche Gewalt diese Straftaten weder zu ahnden noch zu unterbinden vermag,
- durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Bundesjustizminsteriums oder XXX. XXX. DR. NT., Universität VI., als Sachverständigen zu hören -,
4) daß nach der Empirik und den weiteren Erkenntnissen der Jugendkriminologie nachgewiesen ist, daß der Jugendstrafvollzug das Führen eines künftigen straffreien Lebens nicht erleichtert, sondern in hohem Maße erschwert,
- dazu XXX. XXX. DR. NT., Universität VI., als Sachverständigen zu hören -.
Die Anträge zu Ziffer 1) bis 4) waren wegen Bedeutungslosigkeit für die verfahrensabschließende Entscheidung der Kammer zurückzuweisen, § 244 Abs.3 StPO. Als erkennendes Gericht ist die Kammer bei der Bemessung der Höhe einer Jugendstrafe an die gesetzlichen Vorgaben, hier § 18 JGG gebunden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe festgestellt sind. Rechtspolitische Überlegungen, Fragen der personellen
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Ausstattung und Kapazitäten von Jugendhaftanstalten sowie statistische Rückfallquoten oder angebliche Zustände in Haftanstalten haben außen vor zu bleiben bzw. spielen dabei keine Rolle. Auch die unter Ziffer 4) unter Beweis gestellten Umstände haben mit den Fragen, die die Kammer im Erkenntnisverfahren zu prüfen und zu klären hat, und insbesondere mit der Person des Angeklagten UI. V., mit der die Kammer sich individuell auseinanderzusetzen hatte, nichts zu tun.
Einen Anhalt, daß die geltenden gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung von Jugendstrafe mit der Verfassung unvereinbar wären, hat die Kammer nicht.
VIII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG, da der Angeklagte über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt und dies in absehbarer Zeit auch so bleiben wird.