Jugendstrafe nach Raubserie; Freispruch vom Mordvorwurf mangels Überführung
KI-Zusammenfassung
Das LG Siegen verurteilte einen Jugendlichen wegen mehrerer Raub-/Erpressungsdelikte in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe. Zugrunde lagen vier Taten im Dezember 1992, teils unter Einsatz einer Gas-/Scheinwaffe und teils gemeinschaftlich. Einen weiteren, angeklagten Mord an einem sehbehinderten Mann konnten beide Angeklagte nicht sicher begangen haben; sie wurden insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Schuldfähigkeit des Verurteilten war bei allen Taten nach § 21 StGB erheblich vermindert, ohne aufgehoben zu sein.
Ausgang: Ein Angeklagter vollständig freigesprochen; der andere teils verurteilt (3 Jahre Jugendstrafe) und vom Mordvorwurf freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist auszusprechen, wenn das Gericht die Täterschaft trotz verbleibender Verdachtsmomente nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermag (in dubio pro reo).
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB kann sich aus dem Zusammenwirken alkoholbedingter Enthemmung mit persönlichkeitsbedingter Labilität ergeben, ohne dass die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein muss.
Eine (auch nicht funktionsfähige) Gaspistole kann bei Verwendung zur Drohung als Scheinwaffe eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.
Tritte mit schweren Schuhen können als Einsatz einer Waffe im Sinne der gefährlichen Körperverletzung qualifiziert werden.
Jugendstrafe ist anzuordnen, wenn Schwere der Schuld oder schädliche Neigungen dies erfordern; bei der Bemessung steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Tenor
Der Angeklagte F. wird freigesprochen.
Der Angeklagte M. ist des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung, des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig.
Im Übrigen wird er freigsprochen.
Der Angeklagte M. wird zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit diese freigsprochen werden, werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen aufzuerlegen, soweit er verurteilt ist.
Gründe
Der Angeklagte M. wurde am 00. März 0000 in U. geboren. Er hat eine Schwester, die ein Jahr älter ist als er. Der Vater des Angeklagten ist selbständiger Fliesenleger und Ofensetzer. Er arbeitete damals wie auch heute allein. Die Mutter des Angeklagten, die über 20 Jahre jünger ist als ihr Ehemann, mußte diesem bei seiner Arbeit oft zur Hand gehen. Die Eltern hatten infolge dessen vielfach keine Zeit für die Kinder. Diese mußten sich dann auf den jeweiligen Baustellen selbst beschäftigen. Zwischen den Eltern M. bestanden von Anfang an Streitigkeiten. Dabei ging es meistens um finanzielle Dinge. Frau M. warf ihrem Mann vor, er gebe für die Familie zu wenig Geld und verspiele den Rest. Es kam auch dazu, daß Herr M. seine Frau schlug. Gegenüber den Kindern war er nicht gewalttätig.
Die Familie wohnte zunächst in I., zog aber dann nach U.. In U. kam es zu mehreren Umzügen, die darauf beruht haben sollen, daß die Mietverhältnisse wegen bestehender Mietschulden gekündigt wurden. Anfang der 80'er Jahre kam eine Verwandte der Mutter aus der damaligen DDR nach U.. Sie zog mit in die Ehewohnung und wurde in die Familie aufgenommen. Diese Cousine L. hat zu der Mutter des Angeklagten ein besonders enges Verhältnis. Aufgrund ihres Einflusses und ihrer Unterstützung trennte sich Frau M. im Jahre 1984 von ihrem Ehemann. Grund waren die nach wie vor bestehenden finanziellen Probleme und Streitigkeiten. Herr M. zog aus der Ehewohnung aus und wohnte nun allein in der Nähe. Die Ehe wurde im Jahre 1985 geschieden, das Sorgerecht über die beiden Kinder wurde der
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Mutter übertragen. Der Angeklagte lebte in der Folgezeit mit Mutter, Schwester und der Cousine zusammen. Nach seinen Angaben veränderte sich die Situation für ihn nach dem Auszug des Vaters negativ. Die Verwandte nahm nun die Vaterstelle ein und verlangte von den Kindern Mitarbeit im Haushalt und größere Selbständigkeit bei ihren eigenen Belangen, so z.B. in schulischen Dingen. Sie führte Strafen ein wie Hausarrest oder 100mal einen Satz schreiben. Diese Strafen wurden nach Ansicht des Angeklagten zu häufig und bei jeder kleinen Verfehlung verhängt, so wenn er nur wenige Minuten zu spät nach Hause kam. Der Angeklagte fühlte sich durch seine Mutter, die die Erziehungsmethoden der Verwandten übernahm und diese bei der Erziehung der Kinder gewähren ließ, sehr eingeengt. Zu seinem Vater hielt der Angeklagte nach der Trennung und Scheidung der Eltern weiterhin Kontakt. Zunächst holte der Vater die Kinder zu Besuchen ab, später gingen diese selbst zum Vater. In den letzten Jahren hat es nach Angaben des Angeklagten insoweit keine Regelmäßigkeiten mehr gegeben. Er sei zu seinem Vater gegangen, wenn er Lust dazu gehabt habe. Im Sommer 1992 arbeitete der Angeklagte während der Sommerferien bei seinem Vater, um sich so etwas Geld zu verdienen.
N. besuchte für drei Jahre den Kindergarten und wurde 1982 eingeschult. In der ersten Klasse wurde er einmal zurückgestuft, was er selbst auf fehlende Schulreife zurückführt. Danach durchlief er die Grundschule ohne Probleme. Bereits aus dieser Zeit hat der Angeklagte Kontakt zu C. Y., mit dem er bis heute befreundet ist. Nach der vierten Klasse wechselte er mit Y. zusammen zur Hauptschule D., wo er zunächst sehr gut zurecht kam. Der Angeklagte hat angegeben, daß er in der Klasse keine Probleme mit Schulkameraden gehabt habe. Die Klassengemeinschaft sei ihm nicht so wichtig gewesen, er habe ja C. Y. als Freund gehabt. Ihnen habe sich zeitweise noch ein dritter Schüler angeschlossen. In der Schule habe er nur mit einem Mitschüler erhebliche Probleme gehabt.
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Dieser sei sogar so weit gegangen, andere dafür zu bezahlen, daß sie ihn - M. - verhauten. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte mit C. Y. oder dessen Bruder H.. Für ein halbes Jahr schloß er sich einer Gruppe von Skateboardfahrern an. Er wäre gerne in einen Verein eingetreten, dafür reichte jedoch nach Ansicht seiner Mutter das Geld nicht.
Mit zunehmendem Alter fand der Angeklagte die unveränderte Situation zu Hause immer bedrückender. Nach der Schule hatte er zuerst seine Aufgaben im Haushalt zu erledigen, z.B. Holzholen, dann hatte er Hausaufgaben zu machen, zum Schluß die Strafarbeiten. Erst nachdem er alles erledigt hatte, durfte er hinausgehen. Nach der Einlassung des Angeklagten sei es dann aber meistens schon gegen 17.00 Uhr gewesen. Um 20.00 Uhr habe er wieder zu Hause sein müssen. Schließlich begann der Angeklagte, sich gegen die Strafen und strengen Vorschriften zu wehren. Er fühlte sich dabei auch gegenüber seiner Schwester benachteiligt, die seiner Meinung nach größere Freiheiten hatte. Wie er erzählte, führten diese Versuche, sich einen Freiraum zu verschaffen, jedoch nur zu immer neuen Strafen. Er habe mit Sicherheit mehr Zeit zuhause in seinem Zimmer wegen Hausarrestes verbracht, als draußen beim Spielen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter besserte sich auch nicht, als die Cousine etwa 1991 eine eigene Wohnung bezog und nicht mehr in der Familie lebte. Die anfangs guten schulischen Leistungen des Angeklagten ließen ab dem 8. Schuljahr immer mehr nach. Beim Wechsel in die 10. Klasse konnte er demnach nur die Klasse 10 a besuchen. Innerhalb dieser Klasse waren seine Leistungen jedoch nach Aussage seines Klassenlehrers anständig. Er hätte auf jeden Fall einen relativ guten Schulabschluß erreicht.
Anfang 1992 wandte sich der Angeklagte wegen der fortwährenden Auseinandersetzungen mit seiner Mutter an das Jugendamt. Er äußerte den Wunsch, in einem Heim untergebracht zu
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werden. Er hatte zuvor bereits mit seiner Mutter darüber gesprochen, die jedoch dagegen war. Vom Jugendamt wurde nichts in die Wege geleitet, N. kümmerte sich aber auch nicht weiter darum.
Mitte 1992 kam der Angeklagte über seinen Freund C. Y. in die rechte Szene, die in U. hauptsächlich aus Skinheads bestand. Zunächst lernte er J. T. kennen und über diesen die anderen Mitglieder. Der Angeklagte fühlte sich von Anfang an bei den Skinheads wohl. Der große Zusammenhalt in der Gruppe gefiel ihm ebenso wie die Musik der rechten Bands. Der Angeklagte fühlte sich nach seiner Einlassung in der Gruppe frei und hatte endlich seine Ruhe, etwas, was er zuhause vergebens suchte. Er hat geschildert, daß er mit den Skinheads über seine Probleme habe reden können, er habe dort Alkohol trinken und mit den anderen zusammen sein können. Dies habe ihm sehr gut gefallen. Der Angeklagte begann seine Kleidung an der der anderen Skinheads auszurichten. Die Bomberjacke und die Stiefel kaufte er sich von seinem eigenen Geld, was er bei seinem Vater verdient hatte. Die politische Einstellung der Skinheads nahm der Angeklagte hin. Auch er hatte einige Male Ärger mit jugendlichen Ausländern z.B. in der Discothek gehabt. Dies führte dazu, daß er irgendwann mit Ausländern nichts mehr zu tun haben wollte. Der Angeklagte hat nur mangelhafte Kenntnisse über die geschichtliche Person Adolf Hitler, dessen Politik und die Geschehnisse im Dritten Reich. Nach seiner Einlassung hat er in der Gruppe nichts Brutales gesehen oder kennengelernt. Für ihn seien das alles nur gute Kumpel gewesen.
Nachdem der Angeklagte sich die Haare ganz kurz geschnitten hatte, bekam er mit seiner Mutter Ärger, die die Zugehörigkeit von N. zu der Gruppe der Skinheads nicht billigte. Der Angeklagte ließ sich dadurch jedoch nicht von der Gruppe abbringen. Er verbrachte seine Freizeit zunehmend mit anderen Skinheads.
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Im Herbst 1992 suchten der Angeklagte und seine Mutter gemeinsam das Jugendamt auf. Frau M. war nun mit einer Heimunterbringung ihres Sohnes einverstanden, da sie keinen Einfluß mehr auf ihn hatte. Im Rahmen der Bemühungen des Jugendamtes um einen Heimplatz wurde auch erwogen, daß N. bei seinem Vater wohnen könne. Da dieser aufgrund seiner Arbeitszeiten jedoch nicht in der Lage war, N. jeden Tag zu beaufsichtigen, wurde von diesem Plan wieder Abstand genommen. N. favorisierte ein Heim der "O. e.V." im U. Raum. Dort konnte er aber nicht aufgenommen werden, weshalb sich die Mitarbeiter des Jugendamtes um einen anderen Heimplatz bemühten. Die Situation zu Hause entspannte sich nach dem Entschluß, daß N. in einem Heim untergebracht werden sollte, nicht. Vielmehr kam es zu einer erheblichen Auseinandersetzung, als Frau M. die Bomberjacke ihres Sohnes und andere Kleidungsstücke wegnahm und N. gegenüber angab, sie habe diese verschenkt. Der Angeklagte war darüber sehr erbost, da er sich die Kleidungsstücke von seinem eigenen Geld gekauft hatte und sehr stolz auf sie war.
Im November 1992 lernte der Angeklagte M. den Mitangeklagten F., der auch zu der Skinheadgruppe gehörte, bei einem Fest am Ehrenmal in LO. kennen. Er hatte von den anderen Skinheads gehört, daß F. ein großer Mann in der Szene sei und hatte deshalb Respekt vor ihm. Mit anderen Skinheads zusammen hielt er sich erstmals im November 1992 bei F. zu Hause auf. Er ließ sich von diesem und von J. T. tätowieren. Die Motive sind: Gremlin, Totenkopf, Scorpion, Reichsadler, Schriftzug no remorse, ein Adolf-Hitler-Kopf auf der Brust und das Wort Skin auf dem Hinterkopf. T. hatte M. für die letzte Tätowierung auf dem Hinterkopf eine Glatze geschnitten.
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Im Dezember 1992 verschwand N. von zu Hause. In der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung am 01. Januar 1993 schlief er bei Z. X. oder bei F.. Nachhause kam er nur noch einige Male kurz zurück. In dieser Zeit verfügte er nur über sehr wenig Geld. Teilweise wurde er von seinen Bekannten mit versorgt. Er besuchte zuletzt am Freitag, den 11. Dezember 1992 die Schule. Er, der zuvor selten einmal gefehlt hatte, kam nun gar nicht mehr zu Schule.
Das Jugendamt hatte für N. einen Platz in einem Heim in Süddeutschland gefunden, dies jedoch erst, als N. schon von zuhause abgängig war.
Seit der Angeklagte in Untersuchungshaft ist, hat sich das Verhältnis zu seiner Mutter wieder verbessert. Sie besucht ihn regelmäßig. Auch sein Vater kam anfangs regelmäßig, in der letzten Zeit nicht mehr so häufig. Der Angeklagte hat in der Justizvollzugsanstalt als Essensträger gearbeitet und war im Werkbetrieb zur Arbeit eingesetzt. Seit Dezember 1993 befindet er sich in der Jugendabteilung, wo keine Arbeit angeboten wird. Es war geplant, daß er mit Hilfe seines Klassenlehrers versucht, den Hauptschulabschluß in der Untersuchungshaft zu erreichen. Dazu ist es jedoch bis jetzt nicht gekommen. Der Angeklagte möchte nach Haftverbüßung den Hauptschulabschluß nachholen und dann eine Ausbildung zum Fliesenleger machen. Im Justizkrankenhaus R. hat er sich den Adolf-Hitler-Kopf auf der Brust entfernen lassen. Weitere Tätowierungen will er behalten, da durch die eingesetzte Fräsmaschine Narben entstanden sind.
Der Angeklagte war niemals ernsthaft erkrankt. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen
xxx. xxx. B. befand sich N. zur Tatzeit in einer Pubertätskrisensituation, in der er sich durch einen Rundumschlag von der gesamten Familie gelöst hat, da ihm ein normaler Abnabelungsprozeß von der Mutter nicht gelungen
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ist. Bei dem Versuch, sein Leben jetzt selbst in die Hand zu nehmen und sich selbst Werte und Orientierungen zu schaffen, hat er es jedoch nur bis zu Gruppe der Skinheads geschafft, die für ihn eine Art Familienersatz darstellte. Er übernahm kritiklos die dort herrschenden Vorstellungen, da die Gruppe ihm Halt und Orientierung bot. Diese Pubertätskrisen-situation ist aber bei fast allen Pubertierenden zu finden. Auch beim Angeklagten hat sie keine außergewöhnlichen Ausmaße angenommen, vielmehr hält sie sich durchaus im Rahmen des Normalen. Auch ansonsten liegt beim Angeklagten kein Anhaltspunkt für die Anwendung des § 20 oder des § 21 StGB vor. Die von der Sachverständigen referierten Testergebnisse liegen alle im Rahmen des Normalen. Anhaltspunkte für cerebrale Schäden, Psychosen oder Neurosen finden sich nicht. Auch wenn der Angeklagte sich nach den Testergebnissen als wenig durchsetzungsfähig und konfliktscheu zeigt, dazu neigt, sich und andere von Schuld freizusprechen, die allgemeine pubertätspsychische Labilität aufweist und erhebliche dissoziale Tendenzen hat, so liegen nach der von der Kammer geteilten Auffassung der Sachverständigen darin keine Abnormitäten oder Beeinträchtigungen von solchem Umfang, daß hier vom Vorliegen einer Persönlichkeits-schädigung ausgegangen werden könnte.
Der Angeklagte ist einmal vorbestraft. Weil er mit C. und H. Y. in einem Kaufhaus Stifte entwendete hatte, wurde ihm durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichters - U. vom 01. Februar 1991 eine Arbeitsauflage von 8 Stunden auferlegt, die er prompt erledigte.
II.
1.
Der Angeklagte M. hielt sich am Nachmittag des 14. Dezember 1992 bei Z. X. auf. Er hatte die Nacht zuvor ebenfalls bei X. verbracht. Nach dem Aufstehen
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und dem Frühstück hatte der Angeklagte gegen 10.00 Uhr begonnen, Alkohol zu konsumieren. Er selbst hat seinen Konsum bis zum Nachmittag mit sechs bis sieben kleinen Flaschen Bier angegeben. Gegen 17.00 Uhr begab er sich in ein Geschäft am V., in dem er Chips oder Zigaretten holen wollte. Bereits im Laden fiel ihm der damals 10jährige Zeuge W. E. auf, der dort Kerzen erstand. Der Angeklagte sah den Jungen zunächst vorne bei den Süßigkeiten, später an der Kasse. M. zahlte zuerst, verließ das Geschäft und wartete draußen auf den Zeugen E.. Er hatte sich entschlossen, diesem Geld abzunehmen, da er selbst kein Geld hatte und dringend welches benötigte. Als E. den Laden ebenfalls verließ und sich bergab auf den Heimweg machte, verfolgte der Angeklagte M. ihn. Nach ca. 10 bis 15 m sprach er den Zeugen an: "Komm mal her, ich will Dir was zeigen." Der Zeuge reagierte jedoch nicht, da er bereits mißtrauisch geworden war. Der Angeklagte folgte ihm nun schneller, erreichte ihn und hielt ihn an einem Ohr fest. Er verlangte Geld von dem Jungen. Dieser sagte zunächst, er habe kein Geld. Nachdem der Angeklagte ihn weiter am Ohr gezogen, gegen die Beine getreten und in den Bauch geboxt hatte, gab der Zeuge sein Portemonnaie an den Angeklagten heraus. Dieser entnahm daraus zwei
10,00 DM-Scheine, gab das Portemonnaie an den Zeugen zurück und verließ den Tatort schnellen Schrittes. Er begab sich zurück zur Wohnung X. im S.-straße und erzählte dort, er habe einem 16jährigen "Kanacken" 20,00 DM abgenommen. Der Angeklagte kaufte sich von dem Geld u.a. am selben Tage etwas zu essen an der Frittenbude.
Der Angeklagte gab dem Zeugen am 16. Dezember 1992 anläßlich einer vorläufigen Festnahme 10,00 DM zurück. Der Zeuge war durch das Ereignis erschrocken. Er hat noch heute Angst, allein im Dunklen herauszugehen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch den vor der Tat genossenen Alkohol im Zusammenhang mit den bei ihm bestehenden Persönlichkeitseigenheiten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
2.
Die Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 1992 verbrachte der Angeklagte M. bei dem Mitangeklagten F.. Am Morgen des 15. Dezember 1992 fuhr er mit einem Bus vom Busbahnhof in LO. auf den K. und begab sich zu Z. X.. Dort wurde wieder Bier getrunken und ferngesehen. Wieviel Alkohol der Angeklagte konsumierte, konnte nicht festgestellt werden. Im Laufe des Tages kam es zwischen dem Angeklagten und X. zu Gesprächen darüber, daß man aus U. abhauen solle. X. schwärmte von Q. und bekundete seine Absicht, dorthin zu gehen. Dafür sei allerdings Geld notwendig. Wenn M. Geld habe, könne er ja mitkommen. Ob im direkten Zusammenhang mit diesem Gespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt über die Möglichkeit des Beschaffens von Geld durch Raubüberfälle gesprochen wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls sagte X. zum Angeklagten, daß man über Raubüberfälle an Geld kommen könne. Da er unter Bewährung stehe, könne er das natürlich nicht machen. Er gab M. eine Gaspistole, die defekt war, und schärfte ihm noch ein, den Überfall nicht wieder in der Nähe der Wohnung im S.-straße zu begehen.
Am Abend begab sich der Angeklagte in die G.-straße. Er hatte die Gaspistole und eine rot-weiß gestreifte Skimütze von F. dabei, die dieser ihm geliehen hatte. In die Mütze hatte der Angeklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt zwei Sehschlitze geschnitten. Er war auf der Suche nach Opfern, als er in der ZT.-straße gegen 22.30 Uhr die beiden Studenten KL. HF. und GD. RM. bemerkte. Sie waren auf dem Weg ins "UF.". Die beiden waren Anfang 20. Der Angeklagte setzte die Mütze auf,
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stellte sich in die Mitte der Einmündung der G.-straße zur ZT.-straße, hielt die Pistole im Anschlag und rief den beiden Zeugen, die gerade auf dem gegenüberliegenden Gehweg der ZT.-straße an ihm vorübergegangen waren, zu: "Geld her!" Die Zeugen waren zu diesem Zeitpunkt ca. 5 bis 6 m entfernt. Als sie sich umdrehten und den Angeklagten wahrnahmen, befahl dieser ihnen, ihre Portemonnaies auf die Straße zu legen. Die Zeugen kamen der Aufforderung nach. Dann sagte der Angeklagte, sie sollten weitergehen, was die Zeugen auch taten. Die ganze Zeit über hielt er die Gaspistole im Anschlag. Während die Zeugen bis zur Ecke OY.-straße gingen und in die WN.-straße einbogen, holte der Angeklagte die beiden Portemonnaies und lief zu Z. X.. Er erbeutete Bargeld in Höhe von insgesamt 140,00 DM, Euroscheckkarten, Ausweise und Fahrzeugpapiere. Die Ausweise und Fahrzeugpapiere konnten den Zeugen später zurückgegeben werden. Die Waffe gab der Angeklagte X. zurück, die Mütze versteckte er im Wald beim Ehrenmal in LO..
Außer einem Schock haben die beiden Zeugen keine Schäden erlitten.
Durch den von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol und die bei ihm bestehenden Persönlichkeitseigenheiten war er in seinem Steuerungsvermögen nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt.
3.
Am Morgen des 25. Dezember 1992 fuhr der Angeklagte M. mit J. T. nach KX., um dort eine Freundin zu besuchen. Dies hatte T. mit der Freundin, JR. AV., bereits seit längerer Zeit besprochen. Er und M. trafen sich morgens in LO. am Bahnhof, von wo aus sie mit dem Zug losfuhren. M. hatte keine Fahrkarte und auch kein Geld. T. half ihm, sich unter den Sitzen zu verstecken, um so der Fahrkartenkontrolle zu entgehen. Dies
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ging zunächst auch gut, bis man in einen Intercity umgestiegen war. Hier wurde M. erwischt. T. gab seine letzten 40,00 DM für eine Fahrkarte für M. aus und machte diesem gegenüber deutlich, daß er auf das Geld angewiesen sei und es so bald wie möglich zurückhaben wolle. Am Nachmittag des 25. Dezember 1992 kamen beide in KX. an und trafen dort auf JR. AV., die in einem Kiosk am Bahnhof als Aushilfe arbeitete. An diesem Kiosk trafen sie ebenfalls zwei KX. Skins, GJ. NW. und LL. FF.. Am Abend fuhren sie zusammen mit JR. AV. nach IO. zu Bekannten. Bei diesen Bekannten hielten sich auch NW. und FF. auf. Es wurde Alkohol in nicht mehr feststellbarem Umfang getrunken. Später am Abend gingen T., M., NW. und FF. in IO. zu FW., um dort noch etwas zu essen zu kaufen. Sie kamen auch am Hauptbahnhof in IO. vorbei, wo an einem Visitenkartenautomaten der Zeuge NX. AP., damals 16 Jahre alt, mit drei ungefähr gleichaltrigen Freunden stand. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen NW., FF. auf der einen Seite und den Jugendlichen auf der anderen Seite. Die Jugendlichen suchten letztlich das Weite, nachdem es zu einem kleinen Schlagabtausch gekommen war. T. nahm die Verfolgung von AP. auf, der als einziger in Richtung der Gleise gelaufen war. Er erreichte ihn, griff ihm von hinten mit dem Arm um den Hals und hielt den sich wehrenden AP. so fest. Er rief laut, daß er einen habe. M. kam hinzu und trat dem Zeugen mit seinen Springerstiefeln gegen die Beine. T. hielt ihn während dieser Zeit fest. Der Zeuge fiel schließlich hin und wurde kurz bewußtlos. M. zog ihm das Portemonnaie aus der Gesäßtasche und entnahm diesem 50,00 DM. Dann warf er das Portemonnaie neben den auf dem Boden liegenden Zeugen. Er und T. gingen weg. Für das Geld kauften sich M., T., FF. und NW. etwas zu essen.
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Der Zeuge AP. hatte blaue Flecken am Hals und an den Beinen, er war nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist bis heute aufgrund dieses Ereignissses noch sehr verängstigt.
Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte aufgrund vorherigen Alkoholgenusses im Zusammenhang mit den bei ihm bestehenden Persönlichkeitseigenheiten in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand.
4.
Am 26. Dezember 1992 fuhren der Angeklagte und T. zusammen mit NA und FF. zurück nach KX.. Man ging zur Wohnung des NA, wo man sich einige Zeit aufhielt. Auch hier wurde Alkohol getrunken. T. mahnte bei M. die geliehenen 40,00 DM an, da auch er nun über kein Geld mehr verfügte. Der Angeklagte ließ daraufhin verlauten, dann müsse er eben jemanden „umklatschen", um an Geld zu kommen. NA gab dem Angeklagten einen geladenen Gasrevolver seiner Mutter, den er in der Wohnung verwahrte. M. fragte noch nach einer günstigen Stelle für einen Überfall. NA und FF. nahmen den Angeklagten nicht ernst und gaben ihm deshalb Auskunft. Gegen 19.30 Uhr ging der Angeklagte, der mit einem Kapuzenpullover unter einer Jacke bekleidet war, mit dem Revolver in eine ein paar Straßen entfernte Schrebergartenanlage, wo er sich nach geeigneten Opfern umsah. Er bemerkte das Ehepaar CV., das einen Abendspaziergang machte. Die Eheleute sind mittleren Alters. Er folgte den beiden und zog in einem günstigen Moment die Kapuze seines Pullovers tief ins Gesicht. Dann holte er die Waffe hervor, brachte sie in Anschlag und rief dem Paar hinterher: "Geld her!". Die Eheleute drehten sich um, sahen den Angeklagten mit der Waffe im Anschlag hinter sich stehen, und Herr CV. sagte, daß sie kein Geld dabei hätten. Der Angeklagte forderte CV. gleichwohl auf, ihre Portemonnaies auf eine am Wegesrand stehende Bank zu legen, woraufhin Herr
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CV. sagte, daß er und seine Frau kein Geld dabei hätten und daß M. sie in Ruhe lassen solle. Der Angeklagte stand etwa 6 bis 7 m von den Eheleuten entfernt und schoß nun auf sie. Keiner der beiden wurde getroffen. Herr CV. kam auf den Angeklagten zu, der daraufhin weglief. Der Zeuge verfolgte ihn noch, konnte ihn aber nicht mehr erreichen. Der Angeklagte lief zurück zur Wohnung von NA, wo er die Geschichte erzählte. Die Anwesenden glaubten ihm jedoch nicht und lachten über ihn.
Die Eheleute CV. erlitten keinen Schaden.
Da der Angeklagte auch an diesem Tag Alkohol in einer nicht mehr feststellbaren Menge zu sich genommen hatte, führte dies im Zusammenhang mit seinen Persönlichkeitseigenheiten nicht ausschließbar zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit.
Der Angeklagte wurde am 16. Dezember 1992 vorläufig festgenommen, jedoch am gleichen Tage wieder entlassen. Er wurde erneut am 01. Januar 1993 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 02. Januar 1993 aufgrund des am 08. Juni 1993 abgeänderten Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 22. Dezember 1992 in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte hat die Taten eingestanden. Seine Einlassung wurde durch die Aussagen der Zeugen W. E., KL. HF., GD. RM., NX. AP. und SF. CV. bestätigt.
Lediglich hinsichtlich der Tat zum Nachteil NX. AP. ist die Kammer nicht der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Nach dieser hat nicht er das Portemonnaie aus der Gesäßtasche des Zeugen AP. genommen, sondern entweder GJ.
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NA oder LL. FF., die noch hinzugekommen seien. Dies hat der Zeuge GJ. NA nicht bestätigt. Nach der Aussage des Zeugen T. hat sich die Tat so wie festgestellt abgespielt. Die Kammer ist der Aussage des Zeugen T. gefolgt. Dieser ist für seine Beteiligung an der Tat bereits rechtskräftig verurteilt. Er hat keinerlei Interesse daran, die Tat falsch zu schildern. Er hat auch keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten M. gezeigt. Es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Zeuge T. in dieser Hinsicht nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Der Geschädigte konnte sich nicht mehr daran erinnern, wer ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche genommen hatte.
Die Kammer ist dem Angeklagten hinsichtlich des von ihm behaupteten Alkoholkonsums gefolgt. Die Angaben M. waren insoweit bis auf den ersten Fall sehr unkonkret. Die Zeugen E., HF., RM., AP. und CV. hatten nicht den Eindruck, daß der Angeklagte bei den einzelnen Taten betrunken gewesen sei. Nach ihren Aussagen hat er normal gesprochen und keine körperlichen Ausfallerscheinungen gezeigt. Angesichts dieser Aussagen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte zwar alkoholisiert, aber nicht betrunken war.
IV.
Die unter II. 1. dargestellte Tat ist als Raub gemäß § 249 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß
§ 223 StGB zu qualifizieren. M. hat dem Zeugen gegenüber Gewalt angewendet und dadurch den Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme der zwei 10,00 DM-Scheine aus dem Portemonnaie beseitigt. Er hat den Zeugen auch unzweifelhaft an seiner Gesundheit beschädigt, indem er ihn am Ohr zog, in den Bauch boxte und an die Beine trat.
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Die unter II. 2. dargestellte Tat stellt sich als schwere räuberische Erpressung gemäß den 55 255, 253, 250 Abs. 1 Ziffer 2, 249 StGB dar. Der Angeklagte hat die beiden Studenten durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu gebracht, ihre Portemonnaies auf die Straße zu legen und seiner Verfügungsgewalt zu überlassen. Er hat zu der Drohung eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Ziff. 2 StGB eingesetzt. Bei der nicht funktionstüchtigen Gaspistole handelt es sich um eine Scheinwaffe.
Die unter II. 3. dargestellte Tat zum Nachteil NX. AP. stellt einen gemeinschaftlichen Raub gemäß § 249 StGB in Verbindung mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223, 223 a StGB dar. Der Angeklagte wendete zusammen mit dem Zeugen T. dem Opfer gegenüber Gewalt an, wodurch dessen Widerstand gegen die Wegnahme des Portemonnaies gebrochen wurde. Durch das Treten mit den schweren Schuhen wurde der Zeuge an seiner Gesundheit verletzt. Die schweren Schuhe sind als Waffe im Sinne des § 223 a StGB anzusehen.
Die unter II. 4. dargestellte Tat stellt eine versuchte schwere räuberische Erpressung gemäß den 55 255, 253, 250 Abs. 1 Ziff. 2, 249, 22, 23 StGB dar. Auch hier hat der Angeklagte eine Waffe eingesetzt, um durch Drohung damit die Geschädigten dazu zu bringen, ihre Portemonnaies auf die Gartenbank zu legen. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon ausgegangen worden, daß es sich bei der Gaspistole um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und nicht um eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Ziff. 1 StGB handelt. Eine versuchte Körperverletzung bzw. eine versuchte schwere Körperverletzung gemäß den 55 223, 22, 23 StGB bzw. 224, 22, 23 StGB kann in dem vom Angeklagten abgegebenen Schuß auf die beiden Zeugen CV. nicht gesehen werden. Der Angeklagte befand sich mindestens 6 m von den Zeugen entfernt, als er schoß. Auf diese Entfernung rechnete er nicht mit Verletzungen der Zeugen.
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Alle Taten hat der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen. Er stand bei allen Taten unter Alkoholeinfluß. Er war zwar aufgrund dessen nicht gehindert, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Er war jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, da die alkoholische Enthemmung hier mit den Persönlichkeitseigenheiten des Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einer Pubertätskrisensituation befand, zusammentraf. Der Angeklagte hatte sich mit einem Rundumschlag von seiner Familie gelöst und bei der Gruppe der Skinheads Familienersatz gefunden. Die Gruppe bot ihm Halt und Geborgenheit. Er übernahm kritiklos die dort herrschenden Werte und Normen. Er wollte in der Gruppe anerkannt werden und dazugehören. Wenn auch die Pubertätskrisensituation allein nicht ausreicht, um von den Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen, so kann doch im Zusammenhang mit einer alkoholischen Enthemmung nicht ausgeschlossen werden, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war aber nicht gänzlich ausgeschlossen. So wirkte er nach den Angaben der Zeugen nicht betrunken. Er hat eine vollständige Erinnerung an alle Taten, bei denen er überlegt vorging und keine außergewöhnlichen Reaktionen zeigte.
V.
Der Angeklagte M. war zu den Tatzeiten 16 Jahre und 9 Monate und 16 Jahre und 10 Monate alt. Er ist somit Jugendlicher. Jugendstrafrecht findet auf ihn Anwendung. Er war zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, daß Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
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Gegen den Angeklagten ist Jugendstrafe zu verhängen. Dies folgt sowohl aus der Schwere der zugrundeliegenden Schuld als auch aus den schädlichen Neigungen, die sich in den Taten gezeigt haben. Die zugrundeliegenden Taten des Angeklagten sind aus seiner Geldnot entstanden. Er hat dies zum Anlaß genommen, gegen seine Opfer mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt vorzugehen, um so an Geld zu kommen. Er hat nicht lange über Alternativen nachgedacht oder solche ausprobiert. Er hat die Taten begangen, kaum daß er in ein Umfeld geraten war, indem solche Taten gebilligt, vielleicht sogar gefördert wurden und hat dabei ein erhebliches Gewaltpotential entfaltet. Die sich in den Taten zeigende Einstellung des Angeklagten gegenüber anderen, ihm völlig unbekannten Menschen und gegenüber allgemeingültigen sozialen und rechtlichen Normen stellt einen erheblichen Persönlichkeitsmangel dar, der ohne eine Gesamterziehung zu weiteren Straftaten führen würde. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei allen vier Taten ein erhebliches Fehlverhalten an den Tag gelegt, indem er mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt gegen seine Opfer vorging, von denen eines ihm hoffnungslos unterlegen war und ein weiteres wegen der gemeinschaftlichen Vorgehensweise mit T. keine Chance zur Gegenwehr hatte.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Da es sich hier in allen Fällen um Verbrechen handelt, für die nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren vorgesehen ist, beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zehn Jahre.
Bei der Bemessung der angemessenen Jugendstrafe ist der Erziehungsgedanke vorherrschend. Beim Angeklagten M. bestehen erhebliche Erziehungsdefizite. Nachdem er sich in einer Pubertätskrisensituation durch einen Rundumschlag von seiner Familie getrennt hatte, hat er es nicht geschafft, sich selbst neue Werte und Normen aufzubauen. Er ist
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vielmehr in der erstbesten Gruppe hängengeblieben, die ihm so etwas wie Zusammenhalt geboten hat, nämlich den Skinheads. Dabei hat er über das rechtslastige Gedankengut der Skinheads großzügig hinweggesehen, sich nicht damit auseinandergesetzt und sich aufgrund einer diffusen Abneigung gegen Ausländer zum Mitläufer machen lassen. Er hat sich wie die anderen Skinheads uniformiert und sich mit rechtsradikalen Symbolen tätowieren lassen, ohne die Ideen und politischen Überzeugungen der Skins, geschweige denn der Nationalsozialisten oder heutigen rechtsradikalen Parteien zu kennen und für sich selbst zu überdenken. Er hat ganz einfach das, was er brauchen konnte oder zu brauchen glaubte, kritiklos übernommen und den Rest verdrängt. Auch die geschichtlichen Kenntnisse des Angeklagten sind, was den Nationalsozialismus angeht, miserabel. Über die Konsequenzen deren judenfeindlicher Politik war er sich ebenso wenig im Klaren, wie über die Konsequenzen des rechtsradikalen Gedankengutes der Skinheads. Aus alledem folgt, daß bei dem Angeklagten noch ein erheblicher Erziehungsbedarf besteht, bis er eine eigenständige Persönlichkeit mit eigenen akzeptbablen Werten und Zielen ausgeprägt hat. Der Angeklagte hat lange Zeit ohne Vatervorbild gelebt. Er war bei dem rigiden Erziehungsstil seiner Mutter und deren Cousine mit einem selbständigen Leben völlig überfordert. Gegenüber sozialen Werten zeigt er wenig Beachtung. Er hat versucht, die Anerkennung seiner neuen Kumpel durch rechtswidrige Taten und durch das Angeben mit solchen zu erlangen. Er ist in diesem Zusammenhang nicht davor zurückgeschreckt, sich an einem 10jährigen Jungen zu vergreifen und diese Tat dann als Sieg über einen 16jährigen "Kanacken" hinzustellen. Insgesamt zeigt der Angeklagte das Bild eines noch sehr unreifen Jugendlichen, der noch einer länger andauernden Nachreifung und Einflußnahme bedarf.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zunächst zu überprüfen, ob bei den zugrundeliegenden Taten nach allgemeinem Strafrecht ein minder schwerer Fall vorliegt. Für das
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Vorliegen eines minder schweren Falles bezüglich der Tat zum Nachteil des 10jährigen W. E. spricht, daß der Angeklagte die Tat gestanden hat. Er war zum Zeitpunkt der Tat noch nicht vorbestraft. Er hat lediglich eine geringe Beute erwartet und auch nur eine solche bekommen. Er litt unter chronischem Geldmangel, wenn er diesen auch zum Teil selbst verschuldet hatte. Er hat sich spontan zur Tat entschlossen. Er hat dem Zeugen auch 10,00 DM zurückgezahlt. Er war bei Tatbegehung in seinem Steuerungsvermögen erheblich eingeschränkt. Gegen die Anwendung eines minder schweren Falles spricht, daß es sich bei dem Opfer um einen 10jährigen Jungen handelte, der dem Angeklagten körperlich weit unterlegen war. Dagegen spricht auch, daß er sehr hartnäckig vorgegangen ist, indem er den Jungen nach seiner Weigerung mehrfach verletzte. Er hat bei der Tat auch zwei Straftatbestände verwirklicht. Insgesamt überwiegen jedoch die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechenden Umstände, so daß hier von einem minder schweren Fall des Raubes auszugehen ist.
Bei der unter II. 2. dargestellten Tat zum Nachteil RM. und HF. spricht für einen minder schweren Fall ebenfalls, daß der Angeklagte die Tat eingestanden hat und daß er noch nicht vorbestraft war. Er hat bei Tatausführung eine nicht gebrauchsfähige Scheinwaffe benutzt. Auch hier lag chronischer Geldmangel zugrunde, den der Angeklagte jedoch zum Teil selbst verschuldet hatte. Er war durch die Tat von X. angestachelt worden. Auch bei dieser Tat war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles spricht, daß der Angeklagte sich bei der Tat maskiert hat, um so seine Identifizierung zu erschweren. Er hat gleich zwei Opfer bedroht. Bei dieser Tat handelte es sich um eine geplante Tat. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles spricht auch, daß es sich bereits um die zweite schwerwiegende Tat innerhalb von zwei Tagen handelte. Insgesamt überwiegen jedoch auch hier die für das Vorliegen
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eines minder schweren Falles sprechenden Umstände, so daß auch insoweit ein minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung anzunehmen ist.
Bei der unter II. 3. dargestellten Tat spricht für das Vorliegen eines minder schweren Falles wiederum das Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß er noch nicht vorbestraft war. Auch in diesem Fall hat er nur eine geringe Beute gemacht. Zu dieser Tat hat er sich spontan entschlossen. Die Tat beruhte auf seiner chronischen, wenn auch selbst verschuldeten Geldnot. Schließlich war der Angeklagte auch in diesem Fall in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles spricht, daß der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter gehandelt hat. Er hat erhebliche Gewalt entfaltet. Er hat auch in diesem Fall zwei Tatbestände verwirklicht. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles spricht, daß er die Tat begangen hat, obwohl er am 16. Dezember 1992 vorläufig festgenommen wurde und ihm dies nicht zur Warnung gereichte. Insgesamt überwiegen jedoch auch hier die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechenden Umstände, so daß ein minderschwerer Fall des gemeinschaftlichen Raubes vorliegt.
Bei der unter II. 4. dargestellten Tat spricht für das Vorliegen eines minder schweren Falles wieder das Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, daß er nicht vorbestraft war. Dafür spricht auch, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, wenn auch der Angeklagte wenig dazu getan hat. Anlaß für die Tat war auch hier die chronische, wenn auch zum Teil selbst verschuldete Geldnot. Der Angeklagte hat nur eine Gaswaffe eingesetzt. Auch bei dieser Tat war er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles spricht, daß es sich auch hier um zwei Opfer gehandelt hat, daß er sehr hartnäckig vorgegangen ist, schließlich sogar mit der Waffe geschossen hat und daß er bei der Tat wiederum
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maskiert war. Insgesamt überwiegen auch hier die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechenden Umstände, so daß von einem minder schweren Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung auszugehen ist.
Bei der konkreten Strafzumessung sprechen zu Gunsten des Angeklagten M. die Umstände, die jeweils zur Anwendung des minder schweren Falles geführt haben. Für ihn spricht ebenfalls, daß er eine nicht leichte Entwicklung hinter sich hat, die ihm nicht die notwendigen Entfaltungsmöglichkeiten geboten hat. Er mußte lange ohne Vatervorbild auskommen. Er kam mit den rigiden Erziehungsmethoden seiner Mutter nicht zurecht und fühlte sich zu Hause eingeengt. Seine Mutter reagierte auf ihn nur durch Strafen und Repressionen. Ein Gespräch über die Probleme des Angeklagten war kaum möglich. Er fühlte sich alleingelassen und war auf der Suche nach Liebe und Anerkennung. Zu Gunsten des Angeklagten spricht weiter, daß er in seinem letzten Wort Reue und Einsicht gezeigt hat. Seine Opfer haben keine bleibenden Schäden davongetragen. Für den Angeklagten spricht auch, daß die Taten zu einem gewissen Teil aus dem Anerkennungsstreben des Angeklagten zu erklären sind. Er wollte auf jeden Fall mit zur Gruppe gehören, die für ihn die Familie darstellte. Diesbezüglich war der Angeklagte auch sehr leicht zu beeinflussen. Für den Angeklagten spricht, daß er sich seit dreizehn Monaten in Untersuchungshaft befindet. Durch die lange Untersuchungshaft wurde sein Schulabschluß verzögert bzw. erschwert.
Gegen den Angeklagten spricht, daß er eine Vielzahl von gewichtigen Taten innerhalb einer sehr kurzen Zeit begangen hat. Er hat trotz seiner vorläufigen Festnahme am
16. Dezember 1992 weitere Straftaten begangen. Er hat diese Gelegenheit nicht ergriffen, um zum Jugendamt oder nach Hause zu gehen und so sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Gegen den Angeklagten sprechen die Umstände, die
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bereits gegen die Anwendung des minder schweren Falles sprechen.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens und der Tatsache, daß der Angeklagte bereits ein Jahr in Untersuchungshaft gesessen hat, wo eine erzieherische Einwirkung auf ihn kaum möglich war, hat die Kammer auf eine
Jugendstrafe von drei Jahren
erkannt.
B.
Beiden Angeklagten wird darüber hinaus durch die zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft U. vom 23. Juni 1993 vorgeworfen, am 15. Dezember 1992 gemeinschaftlich handelnd, aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet zu haben.
Die der Skinheadszene zugehörigen Angeklagten sollen aufgrund ungezügelter Aggressionslust und aus Abneigung gegen Behinderte am 15. Dezember 1992 gegen 05.00 Uhr entsprechend vorheriger Tatabsprache im Einkaufszentrum U.-LO. den stark sehbehinderten 55jährigen MV. PV. zu Boden geschlagen haben und dem wehrlosen Mann dann mit ihren schwer beschuhten Füßen abwechselnd mehrmals wuchtig gegen den Kopf, den Hals und die Brust getreten haben. Dabei sollen sie den als möglich erkannten Tod ihres Opfers billigend in Kauf genommen haben.
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Das Opfer verstarb noch am Tatort aufgrund der schweren Verletzungen, die ihm zugefügt worden waren.
Die Anklage geht dabei von folgendem Tathergang aus:
Am Morgen des 15.12.1992 verließ der 55jährige, geistig minderbegabte und stark sehbehinderte MV. PV. gegen 05.00 Uhr die Wohnung seiner Halbschwester ZC. EU., wo er zur Untermiete wohnte, um sich zu seiner Arbeitsstelle bei der Bundeswehr - Standortverwaltung U. - in der RE.-straße zu begeben. Wie an jedem Arbeitstag wollte er durch das Einkaufszentrum LO. zur Bushaltestelle an der MB.-straße (Höhe der XXX-Apotheke) gehen. Aufgrund seiner Behinderung ging er auffällig langsam und in kleinen Schritten. Er hatte eine Umhängetasche bei sich, in der sich u.a. sein Portemonnaie mit Kleingeld befand.
Zu diesem Zeitpunkt hielten sich im Einkaufszentrum auch die beiden Angeschuldigten auf. In der Wohnung des Angeschuldigten F. hatte bis in die Morgenstunden eine "Skinhead-Fete" stattgefunden, bei der auch der Angeschuldigte M. anwesend war. Nach Ende der Feier fuhren die beiden Angeschuldigten mit anderen, im einzelnen nicht bekannten Skinheads gegen 04.30 Uhr in aggressiver Stimmung nach LO., um dort weiter "fun" zu haben. Ob es bereits vor dem Zusammentreffen mit MV. PV. zu Aggressionsausbrüchen gekommen ist, kann nicht gesagt werden,
Kurz nach 05.00 Uhr bemerkten die beiden Angeschuldigten dann im Bereich des Kaufhauses HP. den älteren, offensichtlich behinderten Fußgänger. Ob sie zu diesem Zeitpunkt noch in Begleitung weiterer Skinheads waren, ist ungeklärt. Es ist davon auszugehen, daß die erkennbare Behinderung des MV. PV. die ohnehin vorhandene
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Gewaltbereitschaft der Angeschuldigten weiter steigerte und zur Auslösung brachte. Aufgrund ihrer rechtsextremen Denkweise - was insbesondere bei F. zutrifft - richteten sich ihre Aggressionen nicht nur gegen Ausländer, sondern auch gegen Behinderte. Welches Gewicht diesem Tatmotiv beizumessen ist, bedarf indes ebenso der näheren Klärung in der Hauptverhandlung, wie die Frage, ob die Angeschuldigten von Anfang an das Ziel verfolgten, ihr Opfer auch zu berauben. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis ist eine solche Raubabsicht nicht sicher zu belegen.
Das weitere Tatgeschehen ist im einzelnen nicht bekannt. Von wem die Initiative zur Gewaltanwendung gegen MV. PV. ausging und wer zuerst zuschlug, ist bislang nicht geklärt. Nach dem vorhandenen Spurenbild erhielt der Behinderte noch in stehender Position mehrere Schläge bzw. Tritte ins Gesicht, was zu stark blutenden Verletzungen führte. Als er danach zu Boden fiel, versetzten ihm die beiden Angeschuldigten mit ihren schweren Schuhen (Springerstiefel bzw. "Doc-Martins") abwechselnd mehrere wuchtige Tritte ins Gesicht, gegen den Kopf und den Hals sowie in den Brustbereich. Erst als MV. PV. sich nicht mehr rührte, ließen sie von ihm ab und liefen mit der Tasche ihres Opfers davon.
Durch diese Mißhandlungen wurde MV. PV. so schwer verletzt, daß er an den Folgen der Verletzungen wenig später noch am Tatort verstarb.
Die beiden Angeschuldigten hielten sich noch geraume Zeit im näheren Umkreis des Einkaufszentrums auf, vermutlich um das weitere Geschehen zu beobachten. Infolgedessen erschien der Angeschuldigte F. zu spät auf seiner Arbeitsstelle. Der Angeschuldigte M. traf kurz nach der Tat im Einkaufszentrum mit mehreren Zeugen zusammen,
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wobei diesen auffiel, daß M. sich offensichtlich vor der Polizei versteckte.
Über den Grad einer möglichen Alkoholisierung der beiden Angeschuldigten zur Tatzeit ist eine Aussage nicht möglich. Die zahlreichen Zeugen, mit denen die Angeschuldigten kurz nach der Tat zusammengetroffen sind, haben allerdings nicht bemerkt, daß F. und M. unter Alkoholeinfluß standen.
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Sie konnten der Tat nicht überführt werden.
II.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der 55jährige Arbeiter MV. PV. war stark sehbehindert. Er verfügte lediglich über eine Sehkraft von 5 % auf einem Auge. Er trug deshalb eine sehr starke Brille. Seit dem Tode seiner Eltern lebte er in der Wohnung seiner Halbschwester ZC. EU., in deren Wohnung SG.-straße, ganz in der Nähe des Einkaufszentrums in LO.. Seine Halbschwester hatte ihn dort aufgenommen und ihm ein Zimmer in der Wohnung zur Verfügung gestellt. Die Halbschwester versorgte ihn, das heißt sie besorgte seine Wäsche und kochte ihm das Essen. PV. hatte von seinen Eltern ein Sparbuch bekommen, das auf seinen Namen lief. Unter anderem war auf dieses Konto das Gehalt von PV. geflossen. Er arbeitete seit langen Jahren im Lager der Standortverwaltung der Bundeswehr in U. und verdiente zum Schluß ca. 2.300,00 DM pro Monat. Dieses Sparbuch wies zeitweilig ein Guthaben von weit mehr als 100.000,00 DM auf. Nachdem PV. zu seiner Halbschwester gezogen war, verwaltete diese auch seine Finanzen, sie hatte u.a. das Sparbuch in Verwahrung.
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Sie machte es sich zur Angewohnheit, PV. pro Monat 300,00 DM zur freien Verwendung zu geben, den Rest des Gehaltes behielt sie. Mach einiger Zeit kam es zwischen den Geschwistern darüber und über den Wunsch von PV., allein in eine Altenwohnung zu ziehen, zu Streitigkeiten. Die Halbschwester wandte sich an die Betreuungsstelle und regte eine Betreuung von PV. an, die im März 1992 auch eingerichtet wurde. Als Betreuer wurde der Sozialarbeiter GP. bestimmt. Er hatte laut Gerichtsbeschluß die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Zuführung zu ärztlichen Heilbehandlungen. Auf Hinweise von PV. verlangte GP. von Frau EU. das Sparbuch heraus und stellte schließlich fest, daß Frau EU. in der vergangenen Zeit ca. 155.000,00 DM von diesem Sparbuch abgehoben hatte. Sie war nicht bereit, dem Betreuer darüber Rechenschaft abzulegen. Sie bestand vielmehr darauf, daß es ihr Recht gewesen sei und ihr niemand deshalb Vorwürfe machen könne. Sie habe schließlich für ihren Halbbruder gesorgt. GP. erhob im Einverständnis mit PV. schließlich Anzeige gegen Frau EU. wegen Unterschlagung. Dadurch war das Verhältnis zwischen den Geschwistern sehr gestört. Man redete kaum noch miteinander. Frau EU. machte PV. allerdings nach wie vor abends das Frühstück fertig und besorgte auch weiterhin seine Wäsche. Die Anzeige hat später zu einer Verurteilung von Frau EU. geführt.
PV. setzte Mitte November 1992 ein Testament zu Gunsten des Blindenvereins U. auf. Sein Betreuer hatte ihn beim Blindenverein angemeldet, und PV. hatte einen Urlaub in einer Einrichtung des Blindenvereins verbracht. Seine Schwester enterbte er völlig.
Am Morgen des 15. Dezember 1992 stand PV. wie jeden Morgen, wenn er zur Arbeit mußte, gegen 04.00 Uhr auf. Er machte sich fertig, frühstückte und verließ gegen 05.00 Uhr, ebenfalls wie jeden Morgen seit er bei seiner Halbschwester wohnt, deren Wohnung im dritten Stock des Hauses und sodann
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das Haus. Er war mit einem grünen Parka, einer Hose und einer Pudelmütze bekleidet. Er hatte weder einen Stock noch eine Blindenbinde. Auf dem Rücken trug er an einem Riemen eine schwarze Umhängetasche, die Tabletten, eine Asthmapumpe, Frühstücksbrote, ein Messerchen und andere Kleinigkeiten enthielt sowie sein gesamtes Geld, mindestens 250,00 DM. Nach dem Verlassen des Hauses ging er auf seinem üblichen Weg zwischen dem Kaufhaus HP. und dem XXX-haus WZ. vorbei, wendete sich dann im Einkaufszentrum nach rechts, um vor dem Kaufhaus HP., dem TA. und Cafe AN. vorbei über die Fußgängerbrücke zur Bushaltestelle zu gelangen, von der aus er mit dem Bus nach U. zum Hauptbahnhof fahren wollte. Am 15. Dezember 1992 war im Bereich des Einkaufszentrums der Weihnachtsmarkt aufgebaut. Dadurch hatte sich die Fußgängerzone vor dem Kaufhaus HP. auf eine Breite von 5 m verringert. PV. ging langsam und etwas nach vorne gebeugt, was auf sein eingeschränktes Gesichtsfeld zurückzuführen war. Er wirkte allerdings auf diesem ihm bekannten Wege nicht unsicher. Am Morgen des 15. Dezember 1992 traf er kurz nach 05.00 Uhr auf eine oder mehrere Personen, die ihn aufhielten und in den 1,50 m von der übrigen Gebäudefront nach innen versetzten Eingangsbereich des Kaufhauses HP., der 6 m lang ist, drängten. Dieser Eingangsbereich des Kaufhauses war dunkel, da das Kaufhaus nicht beleuchtet war. Die Stelle war nur von den im Einkaufszentrum stehenden Straßenlampen erleuchtet. Die Stelle im Eingangsbereich ist von der Straße schlecht einzusehen, da sie nach innen versetzt liegt. In der von einem Beobachter mit Rücken zur Sieg stehend gesehen linken Ecke dieses Eingangsbereiches_wurde PV. zunächst noch stehend geschlagen - auch ins Gesicht -, so daß sein Blut bis in eine Höhe von ca. 1,6 m Spritzer an der linken 1,5 m breiten Wand des Eingangsbereichs des Kaufhauses hinterließ. Er verlor seine Brille, die an beiden Gläsern blutverschmiert in der linken Ecke des Eingangsbereichs liegenblieb. Unter Schlägen oder Tritten kam PV. schließlich zu Fall. Er lag mit den Füßen in der linken Ecke des Eingangs-
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bereichs des Kaufhauses fast parallel zu den Türelementen gerade auf dem Rücken mit dem Gesicht nach oben, die Arme am Körper. Liegend erfuhr er noch zahlreiche weitere stumpfe Gewalteinwirkungen auf seinen Körper, den Hals und das Gesicht. Im Bereich der linken Wange wurde er entweder durch einen Absatz oder einen eckigen Gegenstand verletzt. Er verlor seine Mütze und von seinem Parka sprangen zwei Knöpfe ab. Der oder die Täter ließen schließlich von ihm ab. Sie nahmen ihm seine Umhängetasche weg. Die Tasche wurde später ohne Inhalt in der Sieg gefunden.
PV. verstarb an den ihm zugefügten Verletzungen noch am Tatort. Er starb an Erstickung durch Einatmen von Blut und an einer Beeinträchtigung des Kehlkopfes durch den Abriß des oberen Kehlkopfhorns und des linken Zungenbeins. Ob auch noch Herzrhythmusstörungen zum Todeseintritt beigetragen haben, konnte nicht mehr festgestellt werden. Er erlitt zahlreiche Blutergüsse und andere Verletzungen im Gesicht, einen Nasentrümmerbruch, Blutergüsse auf den Wangen, Defekte in den Lippen, abgebrochene Zähne, einen Bluterguß am Kinn, Abschürfungen im Halsbereich, einen Einriß der rechten Ohrmuschel, Rippenbrüche auf der linken Körperseite mit Blutergüssen, Blutergüsse über beiden Schlüsselbeinen mit Schwellungen, Blutungen in der Herzmuskulatur und um die Bauchspeicheldrüse, einen Riß der linken Nierenarterie und des linken Lungenunterlappens sowie zahlreiche Blutungen im Gewebe und Hautkratzer an Händen, Kopf und Hals.
PV. wurde um 05.40 Uhr am Morgen des 15. Dezember 1992 von der Zeugin WU. entdeckt, die mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle war. Der bzw. die Täter hatten sich zu dieser Zeit bereits vom Tatort entfernt.
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Die Angeklagten haben bestritten, an der Tötung von MV. PV. beteiligt gewesen zu sein. Diese Einlassung konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Die Angeklagten waren in Verdacht geraten, nachdem ein anonymer Anrufer die Polizei darüber informiert hatte, daß der Täter in der Gruppe der sogenannten "PE." zu finden sei und deren Mitglied DB. XO. etwas darüber wüßte. Die sich anschließende Vernehmung von XO. erbrachte, daß dieser von seinem Bekannten ER. KP. gehört hatte, daß die Skinheads für die Tötung PV. verantwortlich seien. KP. wiederum gab in seiner Vernehmung an, daß er diese Information von MD. AO. bekommen habe. Bei seiner ersten Vernehmung erklärte MD. AO., er habe von einem Arbeitskollegen gehört, daß dieser am Tatmorgen zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr am Busbahnhof in LO. einige Skinheads gesehen habe, u.a. den Angeklagten F. und J. T.. Darüber hinaus habe er selbst gehört, wie der Angeklagte M. am 18. Dezember 1992 während einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden in einem Bus irgendetwas von einem Penner im Einkaufszentrum gemurmelt habe. In diesem Zusammenhang sei von seiten M. der Name XA. - der Spitzname des Angeklagten F. - gefallen. Bei späteren Vernehmungen AO., die bereits nach der Festnahme der beiden Angeklagten stattfanden, räumte AO. ein, daß seine erste Aussage falsch sei. Er selbst habe die Angeklagten - also F. und M. - am Morgen des 15. Dezember 1992 am Busbahnhof gesehen, und zwar erst gegen 07.00 Uhr. Seine Behauptung, ein Bekannter habe bereits zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr F. und T. gesehen, sei nicht richtig.
Für eine Täterschaft eines der Mitglieder der "PE." ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.
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Für die Tat als solche gibt es keine Zeugen, ebenso sind keine objektiven Spuren gefunden worden, die auf die Angeklagten als die Täter hinweisen.
Was die Angeklagten in Verdacht bringt, ist zum einen die Art und Weise der dem Opfer zugefügten Verletzungen. Der Angeklagte F. hat in der Vergangenheit schon mehrmals Opfer zusammengeschlagen und zusammengetreten. Die auf PV. verübten stumpfen Gewalteinwirkungen und der Abdruck auf der linken Wange sprechen für Tritte mit schweren Schuhen, so Springerstiefel oder Motorradstiefel. Auch der Angeklagte M. hat sich nach der Tat zum Nachteil PV. durch Treten auf sein Opfer NX. AP. hervorgetan.
Die Tatsache, daß es sich bei dem Opfer um einen älteren, fast blinden, wehrlosen Mann gehandelt hat, könnte für Skinheads als Täter sprechen. Aber in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß nicht aufgeklärt werden konnte, ob den beiden Angeklagten die Theorie des unwerten Lebens aus dem Nationalsozialismus überhaupt bekannt ist bzw. ob sie Anhänger dieser Theorie sind. Weder der Angeklagte F. noch der Angeklagte M. haben sich bis zu diesem Zeitpunkt an behinderten Menschen vergriffen.
Neben diesen mehr allgemeinen Erwägungen haben sich die Angeklagten selbst durch ihre ersten Angaben darüber, wo sie sich zur Tatzeit aufhielten, belastet. Beide gaben an, gegen 04.50 Uhr am Morgen des 15. Dezember 1992 die Wohnung F. verlassen zu haben und nach LO. gegangen bzw. gefahren zu sein, wo sie gegen 05.00 Uhr eintrafen. F. will dann von dort aus nach KM. mit dem Bus zur Arbeit gefahren sein, während M. sich im Weidenauer Bahnhof aufgehalten haben will. F. blieb zunächst trotz der ihm vorgehaltenen Aussagen seiner Arbeitgeber PK. und der Kollegin XW. dabei, daß er an diesem Morgen pünktlich zur Arbeit erschienen sei, obwohl er, wie er
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später einräumt, im Dezember 1992 keinen einzigen Tag vor 06.00 Uhr bei der Arbeit war, sondern immer später. Seine Erklärung, wie es zu diesen ersten Angaben kam, überzeugt dabei nicht. Er hat seine erste Einlassung so zu erklären versucht, daß er sich überlegt habe, wie könnte es an diesem Morgen gewesen sein. Er habe sich dann gedacht, es war halt so wie immer und habe dies dann auch erklärt. Tatsache jedoch ist, daß F., wie bereits erwähnt, den gesamten Dezember 1992 über jeden Morgen zu spät zur Arbeit erschien. Er ist keinen einzigen Morgen um 04.50 Uhr aus dem Haus gegangen, um pünktlich in KM. zu sein. F. gab erst am 02. Februar 1993 an, durchaus auch später aufgestanden sein zu können.
M. Angaben zum Verlauf des Morgens des 15. Dezember 1992 sind von Anfang an sehr wechselnd gewesen. So hat er zunächst angegeben, bei Z. X. übernachtet zu haben. Dann hat er angegeben, bei F. übernachtet zu haben, mit diesem aufgestanden und dann im LO. Bahnhof gewesen zu sein. Später sagte er, er habe zwar bei F. übernachtet, sei aber morgens liegengeblieben. Als Erklärung für seine wechselhaften Angaben sagt er, daß der Dezember für ihn sehr verwirrend gewesen sei. Er sei von Zuhause weggewesen und habe mal hier und mal dort geschlafen. Jeder Tag sei im Endeffekt gleich verlaufen.
Der Angeklagte M. wird darüber hinaus durch die Aussage der Zeugin DL. ZW. belastet. Diese hat bekundet, M. am Morgen des 15. Dezember 1992 gegen 07.00 Uhr am Busbahnhof getroffen zu haben. Nach Aussage der Zeugin ZW. hat der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, er halte sich bereits seit 05.00 Uhr am Bahnhof in LO. auf und sei die ganze Nacht unterwegs gewesen. Es gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ZW. zu zweifeln. Auch der Angeklagte M. hat nicht behauptet, daß er eine solche Äußerung der Zeugin ZW. gegenüber nicht getan habe. Seine Erklärung, daß er nicht über eine
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Uhr verfügt habe, von daher auch nicht gewußt habe, wann man aufgestanden sei, kann nicht überzeugen. Am Bahnhof befinden sich beleuchtete Uhren, die für jedermann sichtbar sind, so daß auch der Angeklagte M. an ihnen erkennen konnte, seit wann er sich am Bahnhof in LO. aufhielt.
Während der Ermittlungen ergaben sich weitere Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft der Angeklagten sprechen. Diese Anhaltspunkte werden im folgenden im einzelnen dargestellt.
Der Angeklagte F. wird durch die Aussage des CP. VM. belastet. VM. gehörte zeitweise zu den Skinheads, hat aber mittlerweile die Fronten gewechselt. Er kannte den Angeklagten F. schon einige Jahre. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Zeuge VM. am 01. oder 02. Januar 1993 mit EM. AL., einem Bekannten, der ebenfalls zeitweise zur Skinheadszene gehörte, eine Unterredung hatte. Nach Aussage des Zeugen AL. drehte sich die Unterhaltung über die Tötung von MV. PV. im Einkaufszentrum. VM. soll AL. gegenüber gesagt haben, daß XA. dort wieder zugeschlagen habe. Er habe mit ein paar Skins aus einem anderen Ort gesoffen, dann seien sie durchs Einkaufszentrum gegangen. Dort habe sie der Behinderte gestört, den hätten sie eben "umgeklatscht". Der wollte vor denen noch weglaufen, aber gekriegt hätten sie ihn trotzdem.
Der Zeuge VM. selbst hat ausgesagt, er habe AL. erzählt, daß er einige Tage vor Weihnachten bei dem Angeklagten F. war und sich dort einen Totenkopf auf die rechte Schulter tätowieren ließ. Dabei habe F. erzählt, daß sie eine Fete gehabt hätten, bei der mehrere Leute dabeigewesen seien. Das seien Skins gewesen. Sie hätten einen Behinderten im Einkaufszentrum zusammengetreten, das sei "geil" gewesen. Man habe "Fun" haben wollen. Man sei in der Nacht mit Fahrzeugen in Richtung Einkaufszentrum gefahren und habe dort Leute angepöbelt. Dann sei man an den Behinderten geraten, und dann sei es
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passiert. VM. datierte dieses Gespräch mit F. zunächst auf den 17. Dezember 1992. Bei Nachfragen war er jedoch hinsichtlich des Datums des Gespräches sehr leicht zu verunsichern.
Die Mutter des Zeugen VM. hat bekundet, daß ihr Sohn ihr zwischen dem 15. Dezember 1992 und Weihnachten 1992 erzählt habe, daß er anläßlich einer Tätowierung etwas über den Mord gehört habe. Sie meinte sich zu erinnern, daß ihr Sohn gesagt habe, er wisse, wer der Täter gewesen sei.
Bei der Bewertung der Aussage des Zeugen VM. muß die Aussagegeschichte näher beleuchtet werden. Als VM. am 08. Januar 1993 erstmals vernommen wird, leugnet er zunächst das von EM. AL. geschilderte Gespräch am 01. oder 02. Januar 1993. Nach ca. einer halben Stunde stellen die vernehmenden Kriminalbeamten AL. und VM. gegenüber. Nachdem AL. VM. aufgefordert hat, doch von dem Gespräch zu erzählen, macht VM. seine Aussage, die den oben beschriebenen Inhalt hatte. Er macht deutlich, daß er sehr große Angst vor dem Angeklagten F. habe und deshalb darauf bestehe, daß seine Angaben vertraulich behandelt würden. Am 09. Januar 1993 soll VM. seine Angaben richterlich bestätigen. Zu diesem Zweck erscheint er zunächst bei der Kriminalpolizei. Er sagt, er habe mit seinem Vater über die Sache geredet, er stehe nun dazu, er brauche keine Vertraulichkeit mehr. Zusätzlich zu der am Vortag gemachten Aussage bekundet VM. nun, daß F. noch gesagt habe, der Mann habe plötzlich regungslos am Boden gelegen, man habe Angst bekommen und sei abgehauen. VM. wird dem zuständigen Richter am Amtsgericht DS. vorgeführt, bei dem er am 09. Januar 1993 seine Aussage wiederholt. Er ergänzt sie bei der richterlichen Vernehmung dahin, daß F. noch gesagt habe, sie hätten immer wieder reingetreten und dann hätte er auf dem Boden gelegen und sich nicht mehr gerührt.
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Am 11. Januar 1993 wird VM. von seinem Vertrauenslehrer, Herrn LA., angesprochen, da diesem das schlechte Aussehen und die Unruhe von VM. auffällt. Seinem Vertrauenslehrer sagt VM., daß er bei der Kriminalpolizei Mist erzählt habe. Er habe ein Gespräch geschildert, das nie stattgefunden habe. Der Vertrauenslehrer setzte sich daraufhin mit der Kriminalpolizei in Verbindung und setzt diese von VM. Angaben in Kenntnis. Die Kriminalbeamten ZW. und Herr holen VM. am 13. Januar 1993 von der Schule ab. Sie verhören ihn erneut. VM. sagt nun, daß seine erste Aussage bei der Polizei richtig gewesen sei. Er habe aber so große Angst vor F.. Durch die Bemerkung gegenüber seinem Vertrauenslehrer habe er aus der ganzen Sache herausgewollt.
In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1994 sagte der Zeuge VM., daß seine Aussage gegenüber der Polizei und bei dem Richter am Amtsgericht DS. falsch gewesen sei. Er sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden und habe dann fälschlich ausgesagt, daß er bei einer Tätowierung nach dem 15. Dezember 1992 von XA. die Informationen erhalten habe. Die Tätowierung sei aber bereits ein halbes Jahr vorher gemacht worden. Er sei dann bei seiner falschen Aussage zunächst geblieben, da er mit der Sache nichts mehr zu tun haben wolle. Über seinen Vertrauenslehrer habe er versucht, von der falschen Aussage wegzukommen. Die Polizei habe ihn allerdings wieder unter Druck gesetzt, so daß er doch seine erste Aussage wiederholt habe.
Der Staatsanwalt nahm den Zeugen VM. noch am 12. Januar 1994 im Sitzungssaal vorläufig fest. Im Polizeigewahrsam erhielt er Besuch von seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt VC., dem er ebenfalls erzählte, er habe bei der Polizei damals falsche Angaben gemacht. Das, was er heute, am
12. Januar 1994, bei Gericht gesagt habe, sei richtig.
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Am Morgen des 13. Januar 1994 wurde der Zeuge der Haftrichterin vorgeführt. Nachdem diese ihn nochmals eindringlich belehrt und über die Bedeutung seiner Aussage aufgeklärt hatte, sagte der Zeuge nunmehr, das, was er Anfang 1993 bei der Polizei und vor dem Richter am Amtsgericht DS. ausgesagt habe, stimme doch. Er habe allerdings solche Angst gehabt, daß er hier in der Hauptverhandlung eine falsche Aussage gemacht habe.
Der Zeuge wurde dann in der Hauptverhandlung am 13. Januar 1994 erneut vernommen. Diesmal wiederholte er seine Angaben bei der Polizei von Januar 1993. Er war lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der Tätowierung durch Nachfragen leicht zu verunsichern.
Der Zeuge wurde nochmals am 14. Januar 1994 in der Hauptverhandlung vernommen. Er blieb bei seiner Aussage vom Vortage und war nun auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Tätowierung sehr sicher. Es sei am 17. Dezember 1992 gewesen.
Zunächst ist fraglich, ob die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage VM. verwertbar ist. Ein Verwertungsverbot könnte sich daraus ergeben, daß die Aussage durch eine unzulässige Vernehmungsmethode zustandegekommen ist. Als unzulässige Vernehmungsmethode könnte hier die Festnahmeandrohung und die sodann erfolgte vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft angesehen werden. Diese Festnahmeandrohung bzw. die erfolgte vorläufige Festnahme wäre dann eine unzulässige Vernehmungsmethode, wenn sie als Drohung mit einer nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung unzulässigen Maßnahme anzusehen wäre, §§ 136 a Abs. 1. Satz 3, 163 a Abs. 3 StPO. Die vorläufige Festnahme des Zeugen VM. wäre gemäß § 127 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO dann prozessual statthaft gewesen, wenn VM. entweder auf frischer Tat betroffen und der Flucht verdächtig gewesen wäre oder aber bei Gefahr im Verzuge die Voraussetzungen
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eines Haftbefehles vorgelegen hätten. Ob VM. bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung am 12. Januar 1994 auf frischer Tat betroffen wurde, ist bereits fraglich. Daß er in der Hauptverhandlung eine falsche Aussage gemacht hatte, ist nur eine von zwei Möglichkeiten. Ebenso gut hätte er in der Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt haben können und bei der richterlichen Vernehmung und den polizeilichen Vernehmungen im Januar 1993 die Unwahrheit. Jedenfalls bestand aber kein Fluchtverdacht. Umstände, die unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt hätten, er würde sich seiner Verantwortung durch Flucht entziehen, bestanden nicht. Der Zeuge ist sozial integriert und nicht vorbestraft. Er war zur Hauptverhandlung erschienen und hatte sich seine Aussage überlegt. Über die Strafbarkeit einer falschen Aussage war er durch die vorangegangenen Vernehmungen und die Belehrung vor seiner Vernehmung sowie Vorhalte während dieser ausreichend informiert. Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage waren ihm mithin bekannt, was ihn nicht davon abhielt, zur Hauptverhandlung zu erscheinen und seine Aussage zu machen.
Es ist auch fraglich, ob die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 StPO vorliegen. Der Zeuge VM. könnte sich einer falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB strafbar gemacht haben, wenn seine Aussage bei der Vernehmung durch Herrn Richter am Amtsgericht DS. falsch gewesen wäre. Der Strafrahmen des § 153 sieht Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. Über § 158 StGB, der hier Anwendung finden könnte, kann die Strafe bei nachträglicher Berichtigung der Aussage nach dem Ermessen des Gerichts gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden. Bei einer solchen Strafandrohung ist es bereits fraglich, ob bei einem unbestraften Heranwachsenden überhaupt die Verhängung von Untersuchungshaft in Frage kommt.
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Als Falschaussage könnte dann noch die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung am 12. Januar 1994 in Betracht kommen. Hier ist aber bereits fraglich, ob ein dringender Tatverdacht vorlag. Es konnte genauso gut sein, der Zeuge hatte in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1994 die Wahrheit gesagt.
Zu den Voraussetzungen eines Haftbefehls gehört ferner, daß ein Haftgrund vorliegt. Fluchtgefahr kommt hier nicht in Betracht. Der Zeuge ist augenscheinlich in seine Familie eingebettet. Es bestehen intakte Verbindungen zu seinen Eltern. Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, daß sich der Zeuge unter Umständen einem Verfahren durch Flucht entziehen würde. Außer Fluchtgefahr ist hier noch an Verdunklungsgefahr zu denken. Es geht jedoch in diesem Verfahren nur um die Aussage des Zeugen VM. selbst. Durch welche Handlungen dort etwas verdunkelt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Letztlich kann die Frage, ob die vorläufige Festnahme des Zeugen VM. durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung am 12. Januar 1994 eine unzulässige Maßnahme im Sinne des § 136 a Abs. 1 StPO war, dahingestellt bleiben. Denn sowohl in dem Fall, daß die Aussage des Zeugen VM. vom 13. und 14. Januar 1994 verwertbar wäre, als auch in dem Fall, daß sie nicht verwertbar wäre, ist sie nicht geeignet, die Aussage der Angeklagten, mit der Tötung von PV. nichts zu tun zu haben, zu widerlegen.
Für den Fall, daß die Aussage von VM. in vollem Umfang zu verwerten ist, bestehen zum einen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage. Diese Zweifel ergeben sich aus der Aussagegeschichte, wie sie oben im einzelnen geschildert wurde. Der Zeuge hat immer wieder wechselnde Angaben gemacht. Welche dieser Angaben richtig sind, ist aufgrund der Umstände schwer zu entscheiden. Aus dem von dem Zeugen angegebenen Motiv, er habe aus Angst vor F. seine
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Aussage immer wieder zurückgezogen, vermochte die Kammer keine Rückschlüsse zu ziehen. Daß der Zeuge VM. Angst hatte, konnte man ihm ansehen. Es ist aber nicht recht verständlich, wenn er vor dem Angeklagten F. Angst hat. Dieser sitzt seit über einem Jahr in Haft und wird auch noch für einige Zeit in Haft bleiben. Wenn es zu einer Verurteilung wegen des angeklagten Mordes gekommen wäre, hätte er noch viele Jahre Haft vor sich gehabt. Die nächsten Freunde von F., die Zeugen UC. und T., die ebenfalls zu den Skinheads gehörten, sind im Dezember 1993 zu langjährigen Strafen verurteilt worden. Der Kreis der Skinheads, der sich früher um F. sammelte, existiert heute nicht mehr. Möglich ist, daß der Zeuge VM. vor anderen Skinheads, die vor Gericht noch nicht in Erscheinung getreten sind, Angst hat, obwohl es nach seiner Aussage nicht zu Drohungen oder ähnlichem gekommen ist. Daneben ist natürlich auch denkbar, daß der Zeuge Angst hat, weil er bereits bei seiner Unterredung mit AL. nicht oder nicht ganz die Wahrheit gesagt hat und sich dann später durch AL. und die Kriminalbeamten in die Enge gedrängt sah. Es ist auch denkbar, daß der Zeuge Angst hatte, seine Aussage nun richtig stellen zu müssen, womit ein bedeutendes Belastungsmoment gegen den Angeklagten F. entfallen wäre.
Hinzu kommt, daß das, was der Zeuge VM. der Polizei gegenüber von dem Gespräch mit F. erzählt hat, nicht mit dem überein stimmt, was er nach AL. Aussage diesem erzählt hat. Laut AL. war die Rede von mehreren Skins aus anderen Orten, die an dem Abend dagewesen sein sollen. Dieser Punkt fehlt bei der Aussage von VM. völlig. Laut VM. Aussage hat er AL. erzählt, daß F. ihm die Informationen anläßlich einer Tätowierung gegeben habe. Dieser Punkt fehlt in der Aussage von AL..
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Selbst wenn man die vom Zeugen VM. in der Hauptverhandlung am 13. und 14. Januar 1994 gemachte Aussage als wahr ansieht, so bleiben doch erhebliche Zweifel daran, ob die Aussage überhaupt auf die hier angeklagte Tat zu beziehen ist. VM. bekundete, daß F. von einer Fete geredet habe, die vor der Tat stattgefunden haben soll. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat am Abend des 14. Dezember 1992 in der Wohnung des Angeklagten F. keine Fete stattgefunden. Dies haben die Mutter des Angeklagten F., Frau OI.-WU., sein Stiefvater, Herr WU., und seine Halbschwester, L. WU. bestätigt. Alle drei Zeugen hatten eine gute Erinnerung an diesen Abend, da es sich um den Hochzeitstag von Frau OI.-WU. und Herrn WU. handelte. Frau OI.-WU. mußte an dem Abend wieder zu einer Chemo-Therapie zurück ins Krankenhaus. Sie hat das Haus nach ihrer Aussage gegen 21.00 Uhr durch das Zimmer ihres Sohnes verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich nach ihrer Aussage und der Aussage ihres Ehemannes nur der Angeklagte F., der Angeklagte M. und eine dritte, ihnen vertraute Person auf. Diese dritte Person konnten beide Zeugen zwar nicht identifizieren. Sie waren sich jedoch sicher, daß es sich nicht um jemanden handelte, der ihnen bis zu dem Zeitpunkt unbekannt war. Es sei in dem Zimmer von F. keine Fete gefeiert worden, Alkohol sei wenn, dann nur in geringen Menge konsumiert worden. Auch die Halbschwester des Angeklagten, L. WU., hat bekundet, bis 22.30 Uhr aus dem neben ihrem Zimmer gelegenen Zimmer ihres Bruders keinen Lärm oder ähnliches gehört zu haben. Nach ihrer Aussage ist sie zum Fernsehen noch bei ihrem Bruder gewesen, hat dort aber ebenfalls nur die Angeklagten und noch eine dritte Person gesehen, die sie heute nicht mehr zweifelsfrei identifizieren kann, die ihr aber nicht unbekannt war. Nachdem die Zeugin L. WU. zu Bett gegangen war, ist sie nicht weiter durch Lärm gestört worden. Auch der Zeuge WU. hat bekundet, daß er ein Stockwerk über dem Zimmer von F. nichts Ungewöhnliches gehört habe. Nach einem Telefonat mit seiner Frau um
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Mitternacht sei er zu Bett gegangen, und bis dahin sei unten alles ruhig gewesen, was bei vorangegangenen Feten nicht der Fall gewesen sei. Alle drei Zeugen sind als Angehörige des Angeklagten F. zwar am Ausgang des Verfahrens nicht uninteressiert, die Mutter, Herr WU. und L. WU. haben jedoch bei der Kammer einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Sie haben sich redlich Mühe gegeben, sich an den besonderen Abend zu erinnern. Warum sie sich so gut erinnern konnten, konnten sie alle drei nachvollziehbar mit dem Hochzeitstag der Eltern erklären. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese drei Zeugen oder einer der drei Zeugen den Angeklagten F. durch falsche Angaben in Schutz nehmen wollten. Ihre Aussagen stimmen untereinander überein. Auch M. hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß am Abend des 14. Dezember 1992 beim Angeklagten F. keine Fete gefeiert wurde. Ebendies bekundeten die mutmaßlichen Fetenteilnehmer J. T., CS. UC. und C. Y.. Dabei ist noch zu bedenken, daß es sich um einen ganz normalen Wochentag handelte, der Angeklagte F. also am nächsten Tag zur Arbeit mußte. Es ist auch kein konkretes Ereignis erkennbar geworden, das als Grund für eine Fete herhalten könnte. Daß J. T. als Angeklagter in einer Strafsache vor der Jugendkammer des Landgerichts U. in der Hauptverhandlung am Morgen des 14. Dezember 1992 vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen strenge Auflagen verschont wurde, ist als Grund für eine Fete nicht geeignet. Denn T. war bis zum 14. Dezember 1992 auf freiem Fuß. Erst an diesem Tage erließ die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, dessen Vollzug sie unter strengen Voraussetzungen, die einem Hausarrest für T. gleichkamen, aussetzte. Die von der Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 1992 beantragten Strafen gegen T. und zwei andere angeklagte Skinheads lagen zwischen einem und zwei Jahren Jugendstrafe und waren ebenfalls kein freudiges Ereignis.
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Nach der Aussage von VM. soll F. davon gesprochen haben, daß man nach dieser Fete mit Fahrzeugen ins Einkaufszentrum gefahren sei. Keiner der beiden Angeklagten verfügt über einen Pkw. Auch die Personen, die sich an dem Abend nach der früheren, mittlerweile widerrufenen Einlassung des Angeklagten M. noch bei F. aufgehalten haben sollen, nämlich J. T., CS. UC. und C. Y. haben keinen Pkw. Von diesen kann also keiner mit einem Pkw zum Einkaufszentrum gefahren sein. Daß sich an diesem Abend noch andere Personen bei F. aufgehalten haben, kann man nach den Aussagen der Eltern und der Schwester ausschließen. Anhaltspunkte dafür haben sich auch sonst nicht ergeben. Schließlich kommt noch hinzu, daß der Zeitpunkt der Tätowierung des Totenkopfes auf VM. Schulter sehr unsicher ist. Nach der Aussage von PN. T. und den Einlassungen der Angeklagten hat diese Tätowierung um Nikolaus 1992, das heißt um den 06. Dezember 1992 herum stattgefunden. VM. selbst war bei seiner Vernehmung am 13. Januar 1994 hinsichtlich des Zeitpunktes der Tätowierung sehr leicht zu verunsichern. Auf entsprechende Nachfragen gab er an, daß die Tätowierung durchaus auch vor dem 15. Dezember 1992 stattgefunden haben könnte. Erst am 14. Januar 1992 wollte er sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Tätowierung nach dem 15. Dezember 1992 ganz sicher sein.
Die Tat, die F. nach VM. Aussage ihm gegenüber geschildert hat, könnte auch die Tat zum Nachteil eines Tamilen sein, an der F., T. und UC. im Oktober 1992 in der Nähe von XL. erwiesenermaßen beteiligt waren und die VM. zum Zeitpunkt des Gesprächs mit F. und seiner polizeilichen Vernehmung unbekannt gewesen sein könnte. Die Tat wurde erst im Januar 1993 aufgedeckt, die Hauptverhandlung fand im November und Dezember 1993 statt. Vor dieser Tat im Oktober 1992 hatte man zunächst eine sog. Heavy-Metal-Party beim Ehrenmal in LO. besucht. Dies paßt zu der von VM. erwähnten Fete vor der Tat. Man fuhr
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dann mit zwei Pkw nach XL.. Dies paßt dazu, daß nach VM. Aussage der Tatort mit Fahrzeugen angefahren worden sein soll. Bei der Tat trat man auf einen regungslos am Boden liegenden, weil bewußtlosen, Tamilen ein. Auch dies ist mit der Tatschilderung von VM. übereinzubringen. Die Täter, T., UC. und F. liefen dann schließlich aus Angst weg, da sich ein Auto mit zwei Zeugen näherte. Auch dies ist mit der Tatschilderung nach VM. zu vereinbaren. Auch die von VM. nach AL. Aussage erwähnten Skinheads aus einem anderen Ort passen zu der Tat in XL.. An dieser Fahrt waren nämlich zwei Skinheads aus dem Raum Limburg beteiligt. Nicht zu der Tat in XL. passen der nach VM.s Aussage benannte Tatort, das Einkaufszentrum in LO., und das Opfer, ein Behinderter.
Sowohl durch die Aussagegeschichte als auch durch die eben erwähnten Ungereimtheiten verbleiben erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel daran, ob die Aussage des Zeugen VM. zum einen glaubwürdig ist, zum anderen die hier angeklagte Tat zum Gegenstand hat.
Als weiteres belastendes Moment ist die Aussage des Zeugen CS. UC. zu sehen. Der Zeuge hat bekundet, daß er am Wochenende nach dem 15. Dezember 1992 mit dem Angeklagten F. telefoniert habe. F. habe ihm u.a. erzählt, daß er und M. wieder "Scheiß" gemacht und zusammen "einen Alten im Einkaufszentrum umgekloppt" hätten. Sie hätten ihn "umgeknockt" und dann immer wieder in ihn "reingetreten". Es sei sehr viel Action gewesen. Weiter habe F. über diese Sache nicht gesprochen. Er selbst, UC., habe diese Bemerkung F. nicht auf die Tötung von PV. bezogen. Nach diesem Telefonat habe man Anfang Januar 1993 nochmals miteinander gesprochen, nachdem F. bereits in der PV.-Sache vernommen worden war. Bei diesem Gespräch habe F. ihm gegenüber erwähnt, daß er unschuldig sei, er habe mit dieser PV.-Sache nichts zu tun.
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Zu dieser Aussage des Zeugen UC. kam es, nachdem dieser am Abend des 20. Januar 1993 stundenlang verhört worden war. Während dieses Verhörs war UC. von den Kriminalbeamten, u.a. KHK XS. zunächst die Sache in XL., dann auch der PV.-Mord vorgehalten worden. Ihm wurde gesagt, daß eine Aussage vorliege, nach der er an dieser Tötung beteiligt gewesen sei. UC. gestand dann nach Stunden ein, an der Tat zum Nachteil des Tamilen in der Nähe von XL. im Oktober 1992 zusammen mit F. und T. beteiligt gewesen zu sein. Nach weiteren Vorhalten, daß eine eng umrissene Aussage vorliege, nach der er zusammen mit F., T. und M. auch an der Tötung des MV. PV. beteiligt gewesen sei, gab er diese Tat schließlich ebenfalls zu. Durch konkrete Nachfragen von Kriminalhauptkommissar XS. stellte sich heraus, daß der Zeuge CS. UC. mit der Tötung von MV. PV. nichts zu tun haben kann. Er konnte bestimmte Fragen nicht beantworten, was aber der Fall hätte sein müssen, wenn er an der Tat beteiligt gewesen wäre. Kriminalhauptkommissar XS. brach daraufhin die Vernehmung ab. Am folgenden Morgen, dem 21. Januar 1993 machte CS. UC. zunächst eine klare Aussage zu der Tat in XL.. Auf weitere Fragen nun zur Tötung von PV. erklärte er schließlich, er habe kurz nach dem 15. Dezember 1992 mit F. telefoniert. Dieser habe ihm erzählt, daß T. und M. "den Alten im Einkaufszentrum umgekloppt" hätten. Auf Vorhalt der Polizeibeamten, daß T. wohl kaum dabei gewesen sein könne, gab UC. an, er habe F. schützen wollen. Es sei so gewesen, daß F. gesagt habe, er und M. hätten "den Alten umgekloppt".
Der Zeuge UC. bezeichnete den Angeklagten F. als seinen Freund. Er zeigte keinerlei Belastungstendenz gegenüber einem der beiden Angeklagten. Es ist allerdings fraglich, warum der Zeuge sich zunächst selbst fälschlicherweise der Täterschaft bezichtigt hat. Der von ihm dafür genannte Grund, er habe Angst gehabt, man glaube ihm nicht,
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ist nur schlecht nachzuvollziehen. Es ist ebenfalls fraglich, warum UC. zunächst T. mit in die Sache hineinzog, um so F. zu schützen. Mit T. war UC. ebenfalls befreundet.
Die Aussage UC. kam erst nach ganz massiven Vorhalten der vernehmenden Polizeibeamten, daß er selbst in die Sache verwickelt sei. Sie kam erst, nachdem er eine Beteiligung eingestanden hatte, man ihm aber nicht glaubte. Sie kam auch erst, nachdem die vernehmenden Polizeibeamten nochmals eindringlich nachgefragt hatten, ob UC. zu der PV.-Sache nicht etwas sagen könne. Bedenkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß UC. nach seiner Aussage die Bemerkung F. zunächst nicht mit der Tötung von MV. PV. in Zusammenhang gebracht hatte. Diesen Schluß hat er erst später gezogen, möglicherweise bei seiner Vernehmung während der eindringlichen Fragen der Vernehmungsbeamten. Bemerkenswert ist auch, daß F. UC. gegenüber im Januar 1993 sagte, daß er mit der PV.-Sache nichts zu tun habe. Eine solche Bemerkung ist unverständlich, wenn F. UC. gegenüber die Täterschaft bereits im Dezember 1992 eingestanden haben soll, eben mit jener von UC. bekundeten Äußerung.
Letztendlich bleibt noch festzustellen, daß die von UC. bekundete Äußerung F. einen völlig anderen Tathergang ergibt, als die Erzählungen F. nach Aussage des Zeugen VM.. Die Aussage des Zeugen UC. ergibt auch lediglich die Tatsache des "Umknockens eines Alten" im Einkaufszentrum. Alle näheren Umstände, der Grund für die Tat, die Tatzeit etc: bleiben im Dunklen. Ein Bezug zu der Tötung von MV. PV. läßt sich lediglich durch den Zeitpunkt des Gesprächs zwischen F. und UC. und durch den von F. erwähnten Tatort herstellen. Für sich gesehen ist die Aussage des Zeugen UC. zu wenig inhaltsreich und konkret, als daß dadurch die Täterschaft der beiden Angeklagten als erwiesen angesehen werden kann.
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Muß/soll PV. dieser "Alte" sein? Umkloppen bedeutet nicht töten. Ein eindeutiger Bezug zu der Tat z.N. PV. läßt sich nicht herstellen.
Es gibt noch ein weiteres belastendes Moment:
Der Angeklagte M. hat in der Haft am 19. Januar 1993 zweimal schriftlich niedergelegt, daß er an der Tat zum Nachteil PV. beteiligt gewesen sei. Das erste Schreiben ist mit "N. M." überschrieben. Die Rede ist dort von einer Fete bei XA., an der auch BR. (T.), BB. (UC.) und C. Y. teilgenommen haben sollen. Der Angeklagte schreibt, daß er so besoffen gewesen sei, daß er Schmiere habe stehen sollen. Die anderen hätten gesagt, sie wollen jetzt jemanden "umhauen" und er sollte nur Schmiere stehen. Er wisse nur noch lückenhaft, was überhaupt geschehen sei. Er wolle sich keinen Mord anhängen lassen. Die anderen wollten ihm den Mord in die Schuhe schieben.
Das zweite Schreiben des Angeklagten ist mit "Lebensbeichte" überschrieben. Wieder spricht der Angeklagte von einer Fete, wo er einen getrunken habe. Danach sei man ins LO. Zentrum gegangen. Die anderen hätten gesagt: "Komm laß uns mal einen umhauen". Zu ihm hätten sie gesagt, er solle in einer Ecke Schmiere stehen. Dies habe er dann an der Ecke vom HP. gemacht und im Unterbewußtsein mitbekommen, daß die anderen vorm HP. einen Mann zusammengetreten hätten. Der Mann habe angefangen zu schreien, er aber habe betrunken in der Ecke gestanden und alles nicht richtig wahrgenommen. Alle seien weggelaufen und er dann auch hinterher, er habe die anderen aber aus den Augen verloren. Auch in diesem Schreiben sagt der Angeklagte, daß es ihm nichts bringen würde, wenn er weiter "die Schnauze halte". T., F., Y. und BB. hätten gegen ihn ausgesagt.
Das Schreiben vom 19. Januar 1992 überschrieben mit "N. M." hat der Mitgefangene und vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Zellengenosse WS. PU. der Kriminal-
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polizei übergeben. Dieses Schreiben stammt vom Angeklagten. Er hatte es vernichten wollen. PU. hatte es jedoch an sich genommen.
Bei seiner Vernehmung am 20. Januar 1993 überreichte der Angeklagte sein mit "Lebensbeichte" überschriebenes Schreiben vom Vortage. Er legte bei der Vernehmung ein der Lebensbeichte entsprechendes Geständnis ab. Er sagte, J. T., ER. F., BB. und C. Y. hätten eine Fete gefeiert in der Wohnung des ER.. Er selbst habe relativ viel Alkohol getrunken. Auch die anderen hätten viel getrunken. Sie hätten in den frühen Morgenstunden des 15. Dezember 1992 die Wohnung verlassen und seien schließlich im Einkaufszentrum gelandet. Er sei ganz schön getorkelt. In der Nähe des Bettengeschäftes sei plötzlich ein Mann gekommen. Die anderen hätten zu ihm gesagt, er solle dort bleiben, um Schmiere zu stehen. Sie seien hinter dem Mann hergegangen. Es sei auch die Rede davon gewesen, den Mann "umzuhauen". Er sei vor dem Bettengeschäft stehengeblieben und habe gesehen, wie die anderen den Mann zusammengetreten hätten. Er habe allerdings nur gesehen, wie der Mann auf dem Boden lag und die anderen traten. Der Mann habe geschrien. Alle hätten um ihn herumgestanden und auch getreten. Nachdem der Mann aufgehört hätte zu schreien, seien alle weggelaufen.
Bei seiner Vernehmung am 21. Januar 1993 widerrief der Angeklagte M. sein Geständnis vom Vortage, nachdem die vernehmenden Beamten ihn darüber informiert hatten, daß J. T., C. Y. und CS. UC. nicht bei der Tat dabei gewesen sein können. Als Grund für sein Geständnis gab der Angeklagte an, er habe endlich Ruhe vor der Kriminalpolizei haben wollen. Außerdem hätten ihn die anderen reingerissen, indem sie behauptet hätten, sie würden ihm eine solche Tat zutrauen. Der Angeklagte ist auch in der Hauptverhandlung dabei geblieben, daß sein Geständnis falsch war.
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Der Verteidiger des Angeklagten M. hat in seinem Plädoyer darauf hingewiesen, daß er die Aussage des Angeklagten M. vom 20. Januar 1993 für unverwertbar halte, da die Mutter des Angeklagten M. nicht anwesend gewesen sei und der Angeklagte M. auch nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Anwesenheit seiner Mutter bei der Vernehmung zu verlangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß diese Einlassung des Angeklagten M. nicht verwertbar ist. Es gibt im Jugendgerichtsgesetz keine Regelung, die bestimmt, daß ein Jugendlicher nur in Gegenwart seines Erziehungsberechtigten vernommen werden darf. In § 67 JGG sind die Rechte der Erziehungsberechtigten geregelt. Die polizeilichen Vernehmungen finden darin keine Erwähnung. Die Kammer vertritt die Auffassung, daß es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Polizei den Jugendlichen allein als Beschuldigten vernimmt, solange sie ihn ordnungsgemäß und verständlich über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und der Jugendliche in der Lage ist, dieses zu verstehen und nachzuvollziehen. Das ist beim Angeklagten M. der Fall. Bei ihm kommt hinzu, daß seine Mutter über seine Verhaftung und die ihm gemachten Vorwürfe informiert war. Es ist auch nicht richtig, daß der Angeklagte M. am 20. Januar 1993 zum ersten Mal als Beschuldigter in der Sache PV. vernommen wurde. Vielmehr war bereits bei seinen Vernehmungen am 02. Januar 1993 und am 08. Januar 1993 von diesem Vorwurf die Rede. Ein Verwertungsverbot besteht demnach nicht.
Die Einlassung des Angeklagten vom 20. Januar 1993 sowie seine beiden Schreiben begegnen erheblichen Bedenken. So ist sowohl in den Schreiben als auch in der Einlassung des Angeklagten M. von einer Fete am Abend des 14. Dezember 1992 beim Mitangeklagten F. die Rede. Diesbezüglich kann auf das bereits beim Zeugen VM. zur Fete am Abend des 14. Dezember 1992 Gesagte verwiesen werden. Hinzukommt, daß der Angeklagte M. davon gesprochen hat, daß auf dieser
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Fete C. Y., CS. UC. und J. T. anwesend gewesen sein sollen. Sie sollen auch bei der weiteren Tatausführung dabeigewesen sein, jedoch ist sich der Angeklagte M. bei C. Y. nicht so sicher.
Die Mutter, der Stiefvater von J. T. und dieser selbst haben bekundet, J. sei am Abend des 14. Dezember 1992 in der Wohnung gewesen. Er sei zu Bett gegangen und habe die Wohnung nicht verlassen. Die Mutter hat ihn nach ihrer Aussage am nächsten Morgen zwischen 04.30 Uhr und 04.45 Uhr in seinem Bett liegen sehen. J. ist nach Aussagen seiner Mutter und des Stiefvaters am 15. Dezember 1992 morgens kurz nach 06.00 Uhr aufgestanden, hat sich fertig gemacht und ist dann gegen 06.45 Uhr zusammen mit seinem Stiefvater zur gemeinsamen Arbeitsstelle gefahren. Nach Aussage des Meisters TZ., der in dieser Zeit mit J. zusammen arbeitete, hat dieser J. um 07.00 Uhr in der Firma gesehen. Er ist den ganzen Tag über mit J. zusammengewesen. J. hat keinen ermüdeten oder angetrunkenen Eindruck hinterlassen. Die Aussage des Meisters TZ. ist glaubwürdig. Er hat zu J. keine besondere Beziehung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er hier nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Auch die Aussagen der Mutter und des Stiefvaters von J. T. sind glaubwürdig. Gegen J. wurde am Morgen des 14. Dezember 1992 ein Haftbefehl verkündet, der unter strengen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. J. war danach untersagt, die Wohnung ohne seine Eltern zu verlassen. Ihm war lediglich erlaubt worden, zusammen mit seinem Stiefvater morgens zur Arbeit zu fahren, seiner Arbeit nachzugehen und nach Arbeitsschluß mit seinem Stiefvater wieder zurück zur Wohnung zu fahren. Diese Auflagen haben bis zum 18. Dezember 1992 bestanden. Die Mutter von J., Frau XR., hat peinlichst auf die Einhaltung der Auflagen geachtet. Auch ihr Ehemann, der Stiefvater von J. T., hat darauf geachtet.
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Auch CS. UC. hielt sich am Abend des 14. Dezember 1992 nicht bei F. auf. Diesbezüglich gibt es zwar allein seine Aussage. Er hat bekundet, bis spät am Abend des 14. Dezember 1992 gearbeitet zu haben und sodann nur noch zu Hause gewesen zu sein. Eine weitere Überprüfung des Alibis von UC. erübrigte sich aber, da sich während seiner Vernehmung am 20. Januar 1993 herausstellte, daß er an der Tat zum Nachteil PV. nicht beteiligt war. Er konnte die vielen Detailfragen, die ihm von den vernehmenden Kriminalbeamten nach seinem Geständnis gestellt wurden, nicht beantworten. Er scheidet damit als Mittäter der Tat zum Nachteil PV. und auch als Mitglied der Fete bei F. aus.
Dasselbe gilt für C. Y.. Er hat sich nach seiner eigenen und der Aussage seines Vaters am Abend des
14. Dezember 1992 zuhause aufgehalten. Die Aussagen von C. Y. und seinem Vater JK. Y. waren glaubwürdig. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie die Unwahrheit gesagt haben.
Das Geständnis von M. ist wenig aussagekräftig. Seine eigene Rolle ist auf die eines daneben Stehenden reduziert. Er will von der Tat als solcher fast nichts mitbekommen haben. Er will so betrunken gewesen sein, daß ihm die Wahrnehmung der Geschehnisse sehr erschwert war. Wenn überhaupt, hat sich M. nach seiner eigenen Aussage lediglich einer Beihilfehandlung zu einer Körperverletzung oder zu einer Körperverletzung mit Todesfolge im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit strafbar gemacht, nicht aber der Täterschaft bezüglich eines Tötungsdeliktes. Die Schilderung des Verhaltens der anderen Täter bleibt sehr farblos und vage.
M. hat in der Hauptverhandlung angegeben, daß er zu den Niederschriften und auch zu dem Geständnis von dem Mitinhaftierten PU. getrieben worden sei. Feststeht, daß
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PU. der Kriminalpolizei bereits Erkenntnisse über andere Taten M. mitgeteilt hatte. Nach seiner Aussage ist er von den Polizeibeamten aufgefordert worden, von M. noch mehr zu erfahren. Dieser Aufforderung ist PU. nachgekommen. Er hat bei seiner Vernehmung in der Haupverhandlung zugegeben, sich Vorteile für sein eigenes Strafverfahren und auch die Belohnung erhofft zu haben, wenn er M. dazu bringt, den Mord an MV. PV. zu gestehen. Er hat ebenfalls bekundet, er habe M. diesbezüglich bedrängt und ihm bei der Abfassung der beiden Schreiben auch Hilfe geleistet. Für letzteres spricht schon das Wort "Lebensbeichte", mit dem M. sein zweites Schreiben betitelt hat. Dieses Wort stammt nicht aus dem Wortschatz eines 16jähringen, unerfahrenen, nicht vorbestraften Jungen. Es ist vielmehr typisch für einen erfahrenen Straftäter, der damit die Untaten seines vergangenen Lebens gesteht, um angeblich ein neues Leben beginnen zu wollen. Auch die Darstellung der eigenen Rolle beim Tatgeschehen durch M., das Schmierestehen in stark alkoholisiertem Zustand, könnte durchaus von den vielfältigen Erfahrungen PU. mit Strafverfahren beeinflußt worden sein. Hinzukommt, daß M. in der Lage sein dürfte, seinen eigenen Namen richtig zu schreiben, das von PU. der Polizei übergebene Schreiben M. aber eine falsche Schreibweise des Nachnamens aufweist. Das könnte darauf hindeuten, daß PU. doch mehr Hilfe geleistet hat als er zugibt.
Fraglich wird das Geständnis auch dadurch, daß M. es bereits einen Tag später widerrufen hat, nachdem ihm die Krimilalbamten vorgehalten hatten, daß weder T., noch Y., noch UC. an der Tat beteiligt gewesen sein könnten. In diesen Zusammenhang paßt auch die Einlassung M., er habe F., T., Y. und UC. belastet, da diese ihn "in die Pfanne gehauen" hätten. Jeder dieser vier hätte gesagt, daß man ihm, M., einen solchen Mord zutrauen könne. Er habe sich durch seine Aussage rächen wollen.
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Insgesamt gesehen enthält somit das Geständnis M. zahlreiche nachweisbar falsche Angaben. Am Abend des 14. Dezember 1992 gab es bei F. keine Fete. Y., UC. und T. waren am Abend des 14. Dezember 1992 nicht bei F. und am frühen Morgen des 15. Dezember 1992 nicht am Tatort. Die Kammer sieht sich infolgedessen nicht in der Lage, die anderen nicht nachweisbar falschen Angaben im Geständnis als wahr zu erachten. Dies insbesondere deshalb nicht, als die Schilderung der Umstände, die angeblich zur Tötung von MV. PV. führten, eine Einheit darstellt und nicht einfach in Einzelteile zerlegt werden kann.
Zu Lasten des Angeklagten M. könnten schließlich die Aussagen der Zeugen JR. AV., ZY. IW., GJ. NA. und LL. FF. gewertet werden. JR. AV., eine Freundin des Angeklagten F. aus KX., hat bekundet, daß am ersten oder zweiten Weihnachtstag 1992 in KX. zwischen J. T. und N. M. ein Streit wegen Geldes entstand. Der Angeklagte schuldete J. T. noch Geld. Der Angeklagte sagte nach Aussage AV. in diesem Streit, daß er doch alles tue, um an Geld zu kommen. So habe er in U. einen alten Mann im Einkaufszentrum zusammengeschlagen. Er glaube, dieser sei daran gestorben. Als der Angeklagte dies gesagt habe, habe er etwas getrunken gehabt. Er habe die Sache im Zusammenhang mit dem Überfall im Schrebergarten erzählt, den er ebenfalls zum Besten gegeben habe. Keiner der anwesenden Zeugen habe dem Angeklagten geglaubt.
Die Zeugin ZY. IW., eine Freundin der JR. AV., hat bekundet, daß M. an diesem Abend zunächst erzählt hätte, er habe im Schrebergarten in KX. ein Ehepaar überfallen. Dies habe ihm niemand geglaubt. Er habe dann noch erzählt, daß er in U. einen Behinderten zusammengeschlagen habe, bis der sich nicht mehr bewegt habe. Auch
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dies sei ihm nicht geglaubt worden. Als M. das erzählte, habe er bereits Alkohol konsumiert.
Nach der Aussage des Zeugen GJ. NA erzählte M., daß sein Überfall in der Schrebergartenanlage nicht der erste für ihn gewesen sei. Er habe auch schon einen Taxifahrer überfallen und noch andere Sachen gemacht. In diesem Zusammenhang habe er erzählt, daß er in U. einen "Opa" überfallen und auf den Boden getreten habe, bis dieser sich nicht mehr gerührt habe. Den habe er wohl wahrscheinlich totgetreten. Auch nach Aussage des Zeugen NA wurde dem Angeklagten nicht geglaubt. Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt des Gespräches bereits Alkohol konsumiert.
Der Zeuge LL. FF. hat bekundet, daß der Angeklagte M. etwas von Überfällen erzählt habe, u.a. auch von einem Ehepaar in KX. und von einem älteren Mann, den er überfallen und in den er reingetreten hätte. Auch der Zeuge LL. FF. bestätigt, daß M. zum Zeitpunkt des Gespräches bereits Alkohol konsumiert hatte.
Zu den Aussagen kam es, nachdem JR. AV., die mit F. befreundet ist, diesen über einen längeren Zeitraum nicht erreichen konnte. Sie telefonierte schließlich mit Frau OI.-WU. und hörte von dieser, daß F. in Untersuchungshaft saß und ihm u.a. der Vorwurf gemacht wurde, MV. PV. getötet zu haben. Als JR. AV. von dem Tatvorwurf hörte, fiel ihr das Gerede von M. Weihnachten 1992 in KX. wieder ein. Sie sprach zunächst mit ihrer Freundin ZY. IW. darüber. Auch diese konnte sich an M. Gerede erinnern. Die beiden waren sich sicher, daß M. die Sache beschrieben hatte, für die F. nun in Untersuchungshaft saß. JR. AV. wollte F. helfen und schrieb ihm, daß sie etwas wisse. Der Angeklagte F. schrieb ihr zurück, sein Anwalt würde sich bei ihr melden. Da dies der Zeugin zu lange dauerte, wendete sie sich selbst an die Staatsanwalt-
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schaft und machte dort ihre Aussage. Danach wurden die Zeugen IW. und NA polizeilich vernommen. Die Entlastungstendenz der Zeugin AV. gegenüber dem Angeklagten F. war auch im Hauptverhandlungstermin deutlich zu spüren.
Die Zeugenaussagen begegnen aus verschiedenen Gründen erheblichen Bedenken. So ist zum einen die Situation zu berücksichtigen, in der M. die Äußerung getan hat. Er war nach Aussage aller Zeugen alkoholisiert und dabei, seine Straftaten aufzuzählen. Niemand der Anwesenden glaubte ihm. Er war darüber verärgert. Nach Aussage des Zeugen NA soll sogar von einem Überfall auf einen Taxifahrer die Rede gewesen sein. Ein solcher Vorwurf ist M. nie gemacht worden. Angesichts dessen erscheint es durchaus denkbar, daß M. sich auch mit Taten gebrüstet hat, die er nicht oder nicht so begangen hat.
Die Äußerung von M., so wie die Zeugen sie bekundet haben, läßt sich aber auch nicht eindeutig auf den hier angeklagten Fall übertragen. Nur die Zeugen AV. und NA reden von der Möglichkeit, daß das Opfer die Tritte des Angeklagten M. nicht überlebt haben könnte. Laut den anderen Zeugen war nach M. nur die Rede davon, daß sich das Opfer nicht mehr gerührt habe. M. wußte aber am Abend des 25. oder 26. Dezember 1992 sicher, daß MV. PV. tot war. Wieso sollte er lediglich von der Möglichkeit des Todes des Opfers sprechen?
Erheblich ins Gewicht fällt auch, daß M. nach seiner Äußerung der alleinige Täter gewesen sein soll. Von Mittätern ist nicht die Rede. Eine solche Version des Tatgeschehens paßt zu keiner der anderen bisher erörterten. Die Möglichkeit, daß M. die Tat allein begangen haben könnte, ist nie in Betracht gezogen worden. Die äußeren Umstände, insbesondere die zahlreichen schweren Verletzungen des Opfers, lassen dies auch nicht vermuten.
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Schließlich kommt noch hinzu, daß die Aussagen der vier KX. Zeugen so wenig inhaltsreich sind, daß sie einer bestimmten Tat kaum zugeordnet werden können. Die einzigen, etwas konkreteren Angaben sind die Worte "Einkaufszentrum" und "Behinderter". Letzteres kam zudem nur in der Aussage der Zeugin IW. vor. Wie diese Worte in die Aussagen geraten sind, läßt sich angesichts der bereits geschilderten Aussagegeschichte nur vermuten. Es ist jedoch nicht unbedingt sicher, daß M. selbst diese Worte benutzt hat. Denn auch die Zeugen selbst sind sich hinsichtlich der Bezeichnung des Opfers nicht einig. Sie sprechen von einem alten Mann, einem behinderten Mann oder einem älteren Mann.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, daß die Zeugen selbst M. seine Geschichte nicht geglaubt haben. Sie haben sie für reine Prahlerei gehalten, die er in angetrunkenem Zustand von sich gegeben hat.
Angesichts obiger Umstände reichen auch diese Aussagen nicht aus, die Beteiligung M. an der Tötung MV. PV. als ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen anzusehen. Für eine Mittäterschaft F. geben sie darüber hinaus gar nichts her, sie sprechen vielmehr dagegen.
Insgesamt ergeben sich durch die aufgezeigten Aussagen Verdachtsmomente gegen die Angeklagten.
Diese reichen jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit davon auszugehen, daß die Angeklagten an der Tötung von MV. PV. beteiligt waren. Dabei sind zum einen die für jede der Aussagen konkret aufgezeigten Ungereimtheiten und Zweifel zu berücksichtigen. Zum anderen ergibt jede der Aussagen, die alle eine Art Selbstbezichtigung beider oder eines der Angeklagten zum Gegenstand haben, ein anderes Bild der Tat. Diese Bilder sind nicht miteinander in Einklang zu bringen,
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da lediglich der Tatort - das Einkaufszentrum - bei allen derselbe ist, während alle übrigen Umstände - Mittäter, Ausgangslage, Opfer -, wenn überhaupt, dann unterschiedlich geschildert werden.
Die danach verbleibenden Zweifel konnten in der Beweisaufnahme auch nicht durch andere Zeugen/Beweismittel ausgeräumt werden und führten schließlich trotz weiterhin bestehender Verdachtsmomente zum Freispruch beider
Angeklagter vom Vorwurf des Mordes an MV. PV..
Hinsichtlich des Freispruchs beruht die Kostenentscheidung auf § 467 StPO. Soweit der Angeklagte M. verurteilt wurde, hat die Kammer gem. § 74 JGG davon abgesehen, ihm die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Der Angeklagte verfügt über keine Einkünfte und kein Vermögen und wird auch in absehbarer Zeit keine Einkünfte haben.
gez. AA. gez. RW. gez. HJ.