Verkehrssicherungspflicht: Gemeinde haftet nicht für durch Ast beschädigte Brille
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Gemeinde Schadensersatz für eine durch einen herabhängenden Ast beschädigte Brille. Das Gericht erkennt den Hergang als glaubhaft an, verneint jedoch einen Pflichtverstoß der Gemeinde und weist die Klage ab. Die Gemeinde lässt Grünschnitt durchführen und ist nicht zu täglichen Kontrollen verpflichtet. Zudem wiegt das Mitverschulden des Klägers erheblich.
Ausgang: Klage wegen beschädigter Brille gegen die Gemeinde abgewiesen; kein nachgewiesener Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und überwiegendes Mitverschulden des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner gegen eine konkret bestehende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat; das bloße Eintreten eines Schadens begründet keinen Verschuldensersatzanspruch.
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche denkbaren Unfallquellen zu beseitigen oder nahezu tägliche Kontrollen vorzunehmen; die Zumutbarkeit von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und den Entstehungsursachen von Gefahren.
Überwiegt das Verschulden des Geschädigten in erheblichem Umfang, tritt eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurück, so dass ein Schadensersatzanspruch ausfällt oder reduziert wird.
Bei schlechten Witterungsverhältnissen treffen den Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen; das Benutzen eines Regenschirms erfordert angemessene Aufmerksamkeit gegenüber vorstehenden oder herabhängenden Hindernissen.
Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für über den Gehweg hängende Äste
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Träger der T-T2 auf Schadensersatz wegen einer in seinem Eigentum stehenden beschädigten Brille in Anspruch.
Am 29.06. 2012 morgens gegen 7:55 Uhr ging der Kläger die T2 „Peter – Dassis – Ring“ an der Talseite herunter. Diese T2 ist eine H-T2 im Bereich der Beklagten. Sie ist Trägerin der T-T2.
Dort soll die Brille des Klägers durch einen herabhängenden Ast beschädigt worden sein.
Der Kläger behauptet hierzu, dass er wegen starken Regens einen Regenschirm benutzt habe. Wegen des starken Regens hing ein Ast der am Straßenrand befindlichen Pflanzungen derart tief herab, dass er von vorne gegen den von dem Kläger getragenen Regenschirm stieß und dadurch die von dem Kläger getragene Brille zu Fall brachte, die hierdurch beschädigt wurde.
Unter dem 5.7.2012 ließ der Kläger die Brille reparieren. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 330 €.
Zuletzt mit Schreiben vom 6.8.2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 330 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 83,54 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O und W.
Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 77 ff. der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass sich der Schadensfall tatsächlich so ereignet hat, wie ihn der Kläger vorgetragen hat. Der Kläger schildert in seiner persönlichen Anhörung das Geschehen so, wie er es in der Klageschrift behauptet hat. Die Schilderung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Diese Angaben werden bestätigt durch den Zeugen W. Dieser gibt an, dass der Kläger ihm zwei oder drei Tage nach dem Unfall den Hergang so geschildert hat, wie der Kläger dies in der Klageschrift darlegt.
Gleichwohl hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.
Aufgrund der Aussage des Zeugen O steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Stadt – zuletzt durch Privatfirmen – grundsätzlich den Grünschnitt an der Unfallstelle durchführen lässt.
Dabei ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, eine jegliche erdenkliche Unfallquelle auszuschließen.
Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ast aufgrund des starken Regens in den Bereich des H2 hineinragte. Der Beklagten kann aber nicht zugemutet werden, nahezu täglich dort und an vielen anderen Stellen den Grünschnitt zu kontrollieren.
Darüber hinaus trifft nach Überzeugung des Gerichtes den Kläger ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass eine eventuelle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte dahinter zurücktritt.
Der Kläger gibt selber an, bei starken Regen mit einem Regenschirm den H3 benutzt zu haben. In einer solchen Situation ist es ihm zumutbar, langsamer zu gehen und auf den vor ihm liegenden H3 nebst Lichtraum zu achten.
Dies hat der Kläger offensichtlich im vorliegenden Fall nicht getan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 330,00 Euro.