Insolvenzanfechtung: Fälligstellung kapitalisierter Leibrente nach Insolvenzantrag
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Erben der Leibrentenberechtigten die Freigabe eines aus Grundstücksverwertung hinterlegten Betrags. Streitpunkt war, ob die nach Insolvenzantrag erklärte Fälligstellung einer kapitalisierten Leibrente nach §§ 129, 130 InsO anfechtbar ist. Das LG bejahte eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung, weil der Leibrentenanspruch ohne Fälligstellung mit dem Tod der Berechtigten erloschen wäre. Zudem lag Kenntnis vom Eröffnungsantrag vor; der Erbe ist nach § 145 InsO passivlegitimiert. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Freigabe des hinterlegten Verwertungserlöses wegen anfechtbarer Fälligstellung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Wahlrechts, eine wiederkehrende Leistung wegen Verzugs zu kapitalisieren und sofort fällig zu stellen, ist eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO.
Eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung wirtschaftlich günstiger dargestellt hätten; bei §§ 130, 131, 133 Abs. 1 und 134 InsO genügen auch mittelbare Benachteiligungen.
Für die Gläubigerbenachteiligung nach §§ 129, 130 InsO ist es unerheblich, ob die angefochtene Rechtshandlung materiell-rechtlich berechtigt war und ob nachfolgende Zufallsgeschehnisse (etwa ein zeitnaher Tod des Begünstigten) eintreten.
§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfasst auch Rechtshandlungen, die noch keine Befriedigung bewirken, aber eine Befriedigung ermöglichen, sofern sie nach Insolvenzantrag vorgenommen werden und der Begünstigte hiervon Kenntnis hat.
Der Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsbegünstigten ist nach § 145 InsO Anfechtungsgegner; die Anfechtbarkeit einer vom Erblasser vorgenommenen Rechtshandlung bleibt durch die Universalsukzession unberührt.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des auf dem gemeinsamen Konto von pp. und pp. bei der x-Bank, BLZ pp., Konto-Nr. pp., hinterlegten Betrages in Höhe von 177.479,52 € nebst auf dem Konto angelaufener Zinsen an den Kläger zu bewilligen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist – hinsichtlich der Kostenentscheidung – vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf Freigabe eines hinterlegten Betrages in Anspruch.
Herr pp. (im Folgenden "Insolvenzschuldner" genannt) stellte mit Schreiben vom 13.12.2004 beim Amtsgericht pp. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Aktenzeichen pp.). Am gleichen Tag setzte das Amtsgericht pp. den Kläger zum Sachverständigen hinsichtlich der Prüfung, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, ein. Mit Beschluss vom 14.12.2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Schließlich wurde mit Beschluss vom 01.03.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt (siehe den Beschluss vom 01.03.2005: Bl. 7 - 8 d. A.)
Der Beklagte ist der Alleinerbe seiner Eltern, der Eheleute pp..
Zugunsten dieser Eheleute lastete auf dem Grundstück des Insolvenzschuldners (Grundbuch von pp., Blatt pp., Abteilung III., lfd. Nr. 2) eine Grundschuld in Höhe von 255.645,94 € (500.000,- DM). Diese Grundschuld besicherte einen gemäß notariellem Vertrag vom 16.05.2000 bestehenden Leibrentenanspruch der Eheleute pp. gegenüber ihrer Tochter, Frau pp.. Diese war die Ehefrau des Insolvenzschuldners. In dem vorbenannten notariellen Vertrag vom 16.05.2000 (Urkundenrolle Nr. 93/2000 des Notars pp.: Bl. 25 ff. d. A.) hatten die Eheleute pp. den Metzgereibetrieb und die schon eingangs genannte Immobilie (pp.) auf ihre Tochter (Ehefrau des Insolvenzschuldners und Schwester des Beklagten) übertragen. Als Gegenleistung war in Ziffer II. 3. des notariellen Vertrages vereinbart, dass die Tochter den Eheleuten pp. eine lebenslange Versorgungsleistung in Form einer dauernden Last von monatlich 4.000,- DM (2.045,17 €), beginnend mit dem 01.01.2000, zahlen sollte (Bl. 27 d. A.). Gemäß Ziffer II. 3. b) des Vertrages war zudem vereinbart, dass die Eheleute pp. ohne besondere Inverzugsetzung der Tochter berechtigt – aber nicht verpflichtet – sein sollten, den gesamten für die Zukunft noch ausstehenden Leibrentenbetrag auf einmal von dieser zu fordern, wenn sie in einen Zahlungsverzug in Höhe von 3 Monatsbeträgen gerät (Bl. 28 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 25 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Metzgerei vereinbarten die Eheleute pp. und deren Tochter am 13.12.2003, dass die monatliche Leibrente ab April 2003 auf 1.600,- € reduziert werden sollte, wobei ihr der Restbetrag von 400,- € erlassen wurde (Bl. 34 d. A.).
Des Weiteren stellten die Eheleute pp. ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von 53.000,- € zur Verfügung, das mit monatlich 1.000,- € zurückgezahlt werden sollte und heute mit 44.000,- € valutiert.
Am 31.12.2003 verstarb die Tochter der Eheleute pp. (Ehefrau des Insolvenzschuldners). Durch Erbschein vom 18.04.2004 erbte der Insolvenzschuldner daher die Immobilie (pp.) und den Metzgereibetrieb. Der Leibrentenanspruch der Eheleute pp. bestand nach dem Tod ihrer Tochter folglich gegenüber dem Insolvenzschuldner.
Am 13.12.2004 stellte der Insolvenzschuldner dann – wie bereits eingangs erwähnt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beim Amtsgericht pp..
Da der Insolvenzschuldner 3 Monate hintereinander (Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2004) die monatliche Leibrente nicht zahlte, stellten die Eheleute pp. mit Schreiben vom 14.12.2004 (Bl. 9 d. A.), welches dem Insolvenzschuldner noch am selben Tag zugestellt wurde, den gesamten noch ausstehenden Leibrentenbetrag, den sie vorläufig mit 222.601,74 € berechneten, nach Ziffer II. 3. b) des notariellen Vertrages vom 16.05.2000 mit sofortiger Wirkung fällig. In diesem Schreiben wiesen die Eheleute ausdrücklich auf Folgendes hin:
"… Darüber hinaus ist uns mitgeteilt worden, daß Sie am 13.12.2004 beim AG pp. Insolvenz angemeldet haben. …" (Bl. 9 d. A.).
Am 24.12.2004 verstarb Herr pp. und am 30.12.2004 Frau pp., sodass der Beklagte deren Alleinerbe wurde.
In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber den Prozessvertretern des Beklagten die Anfechtung der Fälligstellung vom 14.12.2004. Das Grundstück des Insolvenzschuldners wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens mittlerweile einer Verwertung zugeführt. Gegen Hinterlegung des die vorrangigen Drittrechte der Grundpfandgläubiger übersteigenden Verwertungserlöses hatte sich der Beklagte zur Erteilung der für die Veräußerung erforderlichen Löschungsbewilligung bereit erklärt. Diesen Verwertungserlös in Höhe von 177.479,52 € zahlte der Kläger zunächst auf das von ihm in dem Insolvenzverfahren eingerichtete gemeinsame Anderkonto der Parteien (x-Bank, Konto-Nr. pp.) ein (siehe auch das Schreiben des Klägers vom 09.09.2005: Bl. 24 d. A.). Sodann hat der Kläger diesen Betrag seiner treuhänderischen Verpflichtung aus der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung folgend separiert und auf das gemeinsame Festgeldkonto (x-Bank, Konto-Nr. pp.) eingezahlt.
Da eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht erreicht werden konnte, nimmt der Kläger den Beklagten nunmehr mit der vorliegenden Klage auf Bewilligung der Freigabe des auf dem vorgenannten gemeinsamen Konto hinterlegten Betrages nebst Zinsen in Anspruch.
Er meint, ihm stehe ein solcher Anspruch nach §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO zu. Insofern sei zu beachten, dass die Fälligstellung der Leibrente in dem Schreiben der Eheleute pp. vom 14.12.2004 eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß §§ 129, 130 InsO darstelle.
Die nach § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung liege vor. Diesbezüglich sei allein eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen. Entscheidend sei ein Vergleich der wirtschaftlichen Situation mit und ohne angefochtene Rechtshandlung. Hätten die Eheleute pp. die Leibrente nicht am 14.12.2004 fällig gestellt, wäre der Leibrentenanspruch mit deren Tod erloschen. Damit wäre das Grundstück von dieser Last frei geworden und für die Gläubiger hätte eine günstigere Befriedigungsmöglichkeit bestanden, da der hinterlegte Betrag in die Masse geflossen wäre. Allein durch die Fälligstellung sei der Anspruch der Eheleute begründet worden. Dies habe zur Folge, dass die Insolvenzmasse durch diese Rechtshandlung verkürzt worden sei, womit objektiv eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Eheleute pp. die Fälligstellung berechtigt oder unberechtigt ausgesprochen hätten. Auch die Tatsache, dass sie zeitnah nach der Fälligstellung verstorben seien, sei unbeachtlich. Letztlich sei irrelevant, ob die Gegenleistung für den Leibrentenanspruch – das Grundstück – noch in der Masse vorhanden gewesen sei. Maßgeblich für die Bewertung der Gläubigerbenachteiligung sei allein die Schmälerung der Insolvenzmasse durch die Handlung vom 14.12.2004.
Auch die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO seien erfüllt. Zunächst habe die angefochtene Rechtshandlung zwar noch nicht zu einer Befriedigung der Eheleute pp. geführt. Diese Handlung habe aber eine Befriedigung ermöglicht, was für § 130 Abs. 1 InsO ausreiche. Des Weiteren hätten die Eheleute pp. auch die nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderliche Kenntnis von dem Eröffnungsantrag des Insolvenzschuldners gehabt. Diese positive Kenntnis lasse sich unmissverständlich dem Wortlaut ihres Schreibens vom 14.12.2004 entnehmen. Zudem greife in diesem Zusammenhang auch die Vermutung von § 130 Abs. 3 InsO i.V.m. § 138 InsO ein.
Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen der §§ 143; 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 129 InsO vor, sodass der Beklagte zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages verpflichtet wäre. Dieser sei auch passivlegitimiert, da er als Alleinerbe in die Rechtsstellung der Eheleute pp. eingetreten sei.
Vorsorglich bestreitet der Kläger die Höhe des kapitalisierten Leibrentenanspruchs, da bisher noch kein versicherungsmathematisches Gutachten eingereicht worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des auf dem gemeinsamen Konto pp. und pp. bei der x-Bank, BLZ pp., Konto-Nr. pp., hinterlegten Betrages in Höhe von 177.479,52 € nebst auf dem Konto angelaufener Zinsen an ihn zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es liege keine anfechtbare Rechtshandlung nach §§ 129, 130 InsO vor.
Insofern fehle es zunächst schon an einer Gläubigerbenachteiligung. Der zufällige Tod der Eheleute pp. könne keine solche Benachteiligung darstellen. Auch die Fälligstellung der Leibrente am 14.12.2004 sei keine solche. Die Fälligstellung folge dem notariellen Vertrag vom 16.05.2000. Dieser Entgeltanspruch der Eheleute pp. sei auch berechtigt gewesen, weil der Insolvenzschuldner unstreitig 3 Monate hintereinander die monatliche Leibrente nicht gezahlt habe. Außerdem stelle der streitgegenständliche Leibrentenanspruch lediglich das Entgelt für das an die Tochter übertragene Grundstück dar. Dieses Grundstück sei als Gegenleistung für den Leibrentenanspruch jedoch noch in der Masse vorhanden gewesen und übersteige den mit der Klage geltend gemachten Betrag. Eine Gläubigerbenachteiligung könne indes nur als eine nicht berechtigte Verkürzung des Schuldnervermögens aufgefasst werden, woran es hier sowohl in juristischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht fehle.
Weiterhin hätten die Eheleute pp. auch keine positive Kenntnis von dem Antrag des Insolvenzschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Amtsgericht pp. gehabt. Am Morgen des 14.12.2004 habe es lediglich Gerüchte gegeben. Der Insolvenzschuldner habe an diesem Morgen ein Schild in seiner Metzgerei ausgehängt, wonach diese wegen "erzwungener Insolvenz" geschlossen bleibe. Trotzdem sei das Geschäft jedoch an diesem Tage betrieben worden. Weiterhin sei ein vor dem Notar pp. am 14.12.2004 angesetzter Beurkundungstermin hinsichtlich der Übertragung der Metzgerei auf einen Herrn pp., den jetzigen Betreiber, nicht durchgeführt worden. Insgesamt könne daher nicht von einer positiven Kenntnis der Eheleute pp. nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ausgegangen werden.
Darüber hinaus zu beachten, dass er nach § 145 InsO gar nicht der richtige Anfechtungsgegner sei. Mit dem Begriff der "Anfechtbarkeit" gemäß § 145 InsO könne nur diejenige gegenüber dem Rechtsvorgänger gemeint sein. Der Anfechtungsanspruch entstehe jedoch erst mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes. Hier sei dieser Tatbestand erst mit dem Tod der Eheleute pp. verwirklicht worden, weshalb gar kein Anfechtungsanspruch, der bereits zu Lebzeiten der Eheleute bestanden hätte, gemäß §§ 1922, 1967 BGB auf ihn hätte übergehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners gegen den Beklagten gemäß §§ 145; 143; 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 129 InsO der begehrte Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages nebst angelaufener Zinsen zu.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter unproblematisch aktivlegitimiert zur Geltendmachung des eingangs genannten Anspruchs nach § 80 Abs. 1 InsO.
Des Weiteren liegen auch alle Anspruchsvoraussetzungen vorgenannter Normen vor.
Zunächst stellt die Fälligstellung der Leibrente in dem Schreiben der Eheleute pp. vom 14.12.2004 eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO dar. Als Rechtshandlungen werden alle Verhaltensweisen definiert, die eine rechtliche Wirkung hinsichtlich der zukünftigen Insolvenzmasse nach sich ziehen (können) (siehe dazu: Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Kommentar zur InsO (Berlin 1998), Band 1, § 129 Rdnr. 4). Durch die Fälligstellung am 14.12.2004 wurde der Anspruch der Eheleute pp. auf Zahlung der kapitalisierten Leibrente nach Ziffer II. 3. b) erst begründet. Nach dieser vertraglichen Vereinbarung waren die Eheleute nämlich lediglich berechtigt – nicht aber verpflichtet (!) – bei Zahlungsverzug den Leibrentenanspruch zu kapitalisieren. Dieser Anspruch hat, da der Insolvenzschuldner Erbe der Tochter der Eheleute pp. geworden ist, auch unmittelbare Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
Des Weiteren ist diese Rechtshandlung nach Auffassung des Gerichts auch als Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO zu werten. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne einer objektiven Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss also festgestellt werden können, dass sich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Rechtshandlung günstiger gestaltet hätte (siehe dazu: Hirte, in: Uhlenbruck, Kommentar zur InsO (12. Aufl., München 2003), § 129 Rdnr. 91). Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, § 129 Rdnr. 93). Im Falle der §§ 130; 131; 133 Abs. 1; 134 InsO reichen neben unmittelbaren auch mittelbare und damit solche Benachteiligungen aus, die entweder die unmittelbare Folge der Rechtshandlung sind oder zumindest durch Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst werden (Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 129 Rdnr. 13; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, § 129 Rdnr. 127). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann es hier nach Auffassung des Gerichts keinem Zweifel unterliegen, dass die Fälligstellung am 14.12.2004 eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne einer – zumindest mittelbaren – Verkürzung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger darstellt. Es ist feststellbar, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der Fälligstellung günstiger gestaltet hätte. Dann wäre nämlich der Leibrentenanspruch der Eheleute pp. mit deren Tod vollständig erloschen und es hätte keinen die Insolvenzmasse schmälernden vererbbaren Anspruch gegeben. Entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers ist es unbeachtlich, ob die Fälligstellung berechtigt (wegen des 3-Monats-Verzuges) erfolgte oder nicht. Die §§ 129, 130 InsO differenzieren an keiner Stelle zwischen berechtigter und unberechtigter Rechtshandlung. Gänzlich unbeachtlich ist auch die Tatsache, dass die Eheleute pp. kurze Zeit nach der Fälligstellung verstarben. Dies hat auf die anfechtbare und die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung überhaupt keinen Einfluss, da diese zum Zeitpunkt des Ablebens der Eheleute pp. längst vorgenommen wurden. Der Beklagte übersieht in seiner Argumentation, dass die maßgebliche Handlung, auf die abgestellt werden muss, nicht der Tod der Eheleute pp., sondern die Fälligstellung am 14.12.2004 ist. Weiterhin ist irrelevant, ob die Gegenleistung für die Leibrente – das Grundstück – letztlich wertmäßig noch in der Insolvenzmasse vorhanden war. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, ist eine objektive wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen und allein zu fragen, ob sich die Befriedigung der Gläubiger ohne die Rechtshandlung günstiger dargestellt hätte. Dies hätte sie ohne Zweifel, da dann – wie bereits eingangs erwähnt – der Leibrentenanspruch der Eheleute pp. mit deren Tod erloschen wäre und insofern kein Anspruch auf Zahlung einer kapitalisierten Leibrente begründet worden wäre. Der Beklagte hätte damit keinerlei Rechte an dem hinterlegten Betrag erlangt. Insgesamt kann daher kein Zweifel an einer Gläubigerbenachteiligung durch die Fälligstellung am 14.12.2004 bestehen.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor.
Durch die angefochtene Rechtshandlung vom 14.12.2004 ist zwar noch keine direkte Befriedigung der Eheleute pp. eingetreten. Es reicht insofern aber aus, dass die Rechtshandlung, die selbst noch keine Befriedigung gewährt, zu einer solchen führen kann (Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 130 Rdnr. 5). Durch die Fälligstellung am 14.12.2004 wird eine solche Befriedigung jedenfalls ermöglicht.
Die Rechthandlung ist auch zeitlich nach der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorgenommen worden. Unstreitig stellte der Insolvenzschuldner den Antrag am 13.12.2004. Ebenso unstreitig erfolgte die Fälligstellung der Eheleute pp. einen Tag später.
Dabei unterliegt es nach Auffassung des Gerichts überhaupt keinem Zweifel, dass die Eheleute pp. positive Kenntnis von der Antragstellung durch den Insolvenzschuldner am 13.12.2004 gegenüber dem Amtsgericht pp. hatten. Diese weisen in ihrem Schreiben vom 14.12.2004, in dem sie die kapitalisierte Leibrente fällig stellen, auf Folgendes hin: "Darüber hinaus ist uns mitgeteilt worden, daß Sie am 13.12.2004 beim AG pp. Insolvenz angemeldet haben. …" (Bl. 9 d. A.). Damit bringen die Eheleute pp. unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie wussten, dass der Insolvenzschuldner einen Tag vor der Fälligstellung beim Amtsgericht pp. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Die Argumentation des Beklagten, es habe keine positive Kenntnis der Eheleute pp. bestanden, steht in klarem Widerspruch zum Wortlaut des Schreibens vom 14.12.2004, welches deutlicher gar nicht hätte formuliert werden können. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass die Eheleute pp. lediglich Gerüchte gehört hätten und insofern nur ein Schild in der Metzgerei ausgehängt worden wäre, auf dem lediglich von einer "erzwungenen Insolvenz" die Rede gewesen sei. Mit dieser Argumentation ist jedoch nicht erklärbar, wie die Eheleute pp. von dem in dem Schreiben genannten Datum der Antragstellung und davon Kenntnis haben konnten, dass dies gegenüber dem Amtsgericht pp. erfolgte. Insgesamt ist der Hinweis in dem Schreiben vom 14.12.2004 unmissverständlich und belegt, dass die Eheleute konkrete Kenntnis von der Antragstellung durch den Insolvenzschuldner hatten. Würde man dies trotz des eindeutigen Wortlauts anders sehen wollen, so wäre für eine Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im Ergebnis praktisch kein Raum mehr. Zumindest haben die Eheleute pp. in ihrem Schreiben vom 14.12.2004 dokumentiert, dass sie von Umständen Kenntnis hatten, die zwingend auf eine Antragstellung durch den Insolvenzschuldner hindeuteten, § 130 Abs. 2 InsO.
Des Weiteren hat der Kläger auch unstreitig die Anfechtung der Rechtshandlung vom 14.12.2004 gegenüber den Prozessvertretern des Beklagten erklärt.
Darüber hinaus ist der Beklagte – entgegen seiner Rechtsansicht – auch passivlegitimiert. Er ist nach § 145 InsO der richtige Anfechtungsgegner, da er unstreitig Alleinerbe und damit Rechtsnachfolger der Eheleute pp. gemäß §§ 1922, 1967 BGB geworden ist. Als Erbe ist er nunmehr die rückgewährpflichtige Person. Sinn und Zweck von § 145 Abs. 1 InsO ist es, die Anfechtbarkeit hinsichtlich des betroffenen Vermögensgegenstandes durch die Gesamtrechtsnachfolge unberührt zu lassen (Breutigam, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 145 Rdnr. 2). Die Argumentation des Beklagten, er sei nicht der richtige Anfechtungsgegner, da der Anfechtungsanspruch erst mit dem Tod seiner Eltern eingetreten sei und damit kein Anspruch auf ihn habe übergeleitet werden können, der bereits zu Lebzeiten seiner Eltern bestanden hätte, verfängt nicht. Der Beklagte übersieht wiederum, dass nicht der Tod seiner Eltern den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Anfechtbarkeit nach §§ 129, 130 InsO darstellt. Es kommt allein auf die Rechtshandlung vom 14.12.2004 an, die noch zu Leibzeiten durch die Eltern vorgenommen wurde. Gerade diese Rechtshandlung begründete den Anfechtungstatbestand und führte dazu, dass die Fälligstellung angefochten werden konnte. Folglich bestand die anfechtbare Rechtshandlung zum Zeitpunkt des Todes der Eheleute pp. längst. Weiterhin ist damit auch die Möglichkeit der Anfechtung nach § 145 Abs. 1 InsO ohne Zweifel gegenüber dem Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger eröffnet worden. § 145 Abs. 1 InsO erfasst dabei auch genau den vorliegenden Fall, in dem der Erblasser eine anfechtbare Rechtshandlung vornimmt und die Wirkungen derselben auf dessen Erben übergehen. Könnte man dann die Rechtshandlung nicht mehr gegenüber dem Erben anfechten, wäre eine Benachteiligung der Gläubiger allein aufgrund der Universalsukzession unabwendbar festgelegt. Dies ist erkennbar nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften der InsO – insbesondere § 145 InsO – in Einklang zu bringen. Der Beklagte hat den kapitalisierten Leibrentenanspruch daher lediglich mit der Belastung einer Anfechtbarkeit nach §§ 129, 130 InsO vererbt bekommen. Er ist daher ohne Zweifel der richtige Anfechtungsgegner.
Im Ergebnis kann der Kläger von dem Beklagten daher gemäß § 143 InsO verlangen, dass dieser die für die Gläubiger benachteiligenden Folgen der angefochtenen Rechtshandlung rückgängig macht. Er hat daher die Freigabe des auf dem gemeinsamen Konto hinterlegten Betrages in Höhe von 177.479,52 € nebst der angelaufenen Zinsen gegenüber dem Kläger zu bewilligen.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Der Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2006 (Bl. 55 d. A.) auf Gewährung einer Stellungnahmefrist zu den rechtlichen und tatsächlichen Erörterungen in diesem Termin sowie zu den Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 18.07.2006 war zurückzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2006 sowie die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2006 betrafen ausschließlich Gesichtspunkte, die die Parteien bereits in ihren vorherigen Schriftsätzen ausführlich dargelegt und erörtert hatten. Nach § 139 Abs. 2 ZPO konnte das Gericht daher von der Erteilung eines rechtlichen Hinweises und der Einräumung einer Stellungnahmefrist für den Beklagten absehen. Eine solche hätte zudem nur zu einer Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich – hinsichtlich der Kostenentscheidung – aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 177.479,52 € festgesetzt.