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Landgericht Siegen·7 O 12/11·19.11.2013

Gutgläubiger Eigentumserwerb an Rohrramme vom Insolvenzverwalter

ZivilrechtSachenrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Herausgabe einer Rohrvortriebsmaschine und Ansprüche aus deren Vermietung; die Beklagte hatte die Maschine im Januar 2008 vom Insolvenzverwalter erworben. Zentral war, ob die Beklagte beim Ankauf bösgläubig war und daher kein Eigentum erwerben konnte. Das Landgericht verneint Bösgläubigkeit und nimmt daher gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB an. Die Klage wird mangels Nachweises der Bösgläubigkeit abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe und Forderungen abgewiesen; Beklagte hat Eigentum gutgläubig erworben, Klägerin konnte Bösgläubigkeit nicht beweisen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 BGB setzt voraus, dass der Erwerber beim Erwerb keine Kenntnis von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers hat.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Bösgläubigkeit des Erwerbers obliegt demjenigen, der die Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs geltend macht.

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Bei Erwerb aus Insolvenzmasse kann der Erwerber darauf vertrauen, dass der Insolvenzverwalter die Sache dem Vermögen des Insolvenzschuldners zuordnet; ohne konkrete Anhaltspunkte für Unredlichkeit bestehen keine weitergehenden Prüfpflichten des Erwerbers.

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Widersprüchliche Zeugenaussagen oder unbestätigte Vereinbarungen begründen allein keinen Nachweis der Bösgläubigkeit; es sind konkrete, nachvollziehbare Umstände erforderlich, die auf eine Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers schließen lassen.

Relevante Normen
§ 929, 932 BGB§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über das Eigentum an einer sogenannten Rohrramme Taurus Nr. RF 60024956006 sowie über etwaige Ansprüche der Klägerin aufgrund der Vermietung der Maschine durch die Beklagte sowie dem Nichtnutzenkönnen durch die Klägerin.

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Die Klägerin will Eigentümerin dieser Maschine sein und legt im Einzelnen den Weg der Eigentumserlangung von der x zu ihr dar. Die Rohrramme ist im Jahre 2006 durch einen Brand beschädigt und anschließend zur Beklagten verbracht worden. Die Klägerin behauptet unter Vorlage eines Schriftstücks vom 27.10.2006, es sei eine Regelung der x mit der Beklagten über die Reparatur und die anschließende Vermietung der Maschine getroffen worden. Bei der x GmbH handelt es sich um die jetzt unter dem Namen x firmierende Klägerin. In dem Schreiben vom 27.10.2006 wird um eine schriftliche Bestätigung gebeten, die nicht erfolgt ist. Die Beklagte hat die Rohrramme im weiteren Verlauf – eine Reparatur war zwischenzeitlich nicht erfolgt – dann im Januar 2008 von dem Insolvenzverwalter der Firma x zu einem Preis von 5.950,00 Euro brutto erworben. Dem Kauf vorausgegangen war ein Schreiben der Beklagten an den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt W, vom 22.01.2008, in dem es auszugsweise heißt:

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„Auf unsere Forderungsanmeldung vom 08.01.2008 nehmen wir insoweit Bezug. Unabhängig von dieser Anmeldung teilen wir der Ordnung halber mit, dass sich bei unserer Mandantin noch eine beschädigte Rohrvortriebsmaschine Typ Taurus, Nr. RF60024956006 der Firma x zur Reparatur befindet.

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Aufgrund der erheblichen Zahlungsrückstände gem. unserer Forderungsanmeldung in Höhe von 25.341,34 Euro wurde die Reparatur dieser Ramme noch nicht durchgeführt, zumal die Reparaturkosten über 10.000,00 Euro betragen.

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Namens und im Auftrage unserer Mandantin bitten wir hiermit um möglichst umgehende Mitteilung, was mit dieser Ramme geschehen soll. Soll die Reparatur dieses Gerätes noch vorgenommen werden?

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Alternativ bietet unsere Mandantin an, die Ramme im beschädigten Zustand für einen Kaufpreis von 5.000,00 Euro zu übernehmen. „

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Durch Versäumnisurteil vom 14.10.2011 ist die Klage abgewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und  die Beklagte zu verurteilen,

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              1.

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die Rohrvortriebsmaschine – Rohrramme Taurus Nr. RF60024956006, System x an die Klägerin herauszugeben;

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              2.

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Auskunft über die erzielten Beträge durch Vermietung der im Klageantrag zu 1. näher beschriebenen Rohrramme zu erteilen;

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              3.

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den nach erteilter Auskunft gem. Ziffer 2 sich ergebenden Betrag aus Vermietung unter Abzug der Selbstkosten für die Reparatur der Rohrramme an die Klägerin auszukehren;

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              4.

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90.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2011 an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls gutgläubig Eigentum an der Maschine erworben zu haben.

22

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen x, x und x. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, festgehalten in der Sitzungsniederschrift vom 08.05.2013 (Bl. 177 ff. d. A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte bei dem Ankauf der Maschine bösgläubig war. Sie hat daher jedenfalls gutgläubig gemäß § 929, 932 BGB Eigentum an der Rohrramme erworben.

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis für eine Bösgläubigkeit der Beklagten bei dem Erwerb nicht geführt (zur Beweislast: Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl., Rdnr. 15 zu § 932). Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie auf dem von ihr geschilderten Weg Eigentum an der Maschine erlangt hatte. Die Beklagte durfte aber bei dem Ankauf der Maschine Anfang Januar 2008 darauf vertrauen, dass dieses Gerät im Eigentum der Insolvenzschuldnerin, x, stand. Es oblag dem Zeugen x als Insolvenzverwalter, dem das Kaufangebot der Beklagten unterbreitet worden war, sich vor einem Verkauf kundig zu machen, dass die Maschine zu dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörte. Die Beklagte ordnete das Eigentum jedenfalls im Januar 2008 der Insolvenzschuldnerin zu, da sich ansonsten ihr Kaufangebot vom 22.01.2008 nicht erklären ließe. Nachvollziehbare Gesichtspunkte dafür, dass die Beklagte wider besseres Wissen – so letztlich der Vortrag der Klägerin – unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters die Maschine zu einem wesentlich zu geringen Preis zu erwerben versucht haben könnte, werden nicht aufgezeigt. Gegenteiliges hat auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge x hat glaubhaft bekundet, dass er anhand der ihm von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin übergebenen Listen über das Inventar der x, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, und der x, der Insolvenzschuldnerin, überprüft habe, ob es sich um Eigentum der Insolvenzschuldnerin handelt. Bohrschnecken - als solche hat der Zeuge der x die in Rede stehende Rohrvortriebsmaschine angesehen – hätten sich allein im Vermögen der Insolvenzschuldnerin befunden. Er hätte daher auch keine Bedenken gehabt, den Kauf mit der Beklagten abzuwickeln.

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Für eine Bösgläubigkeit der Beklagten in 2008 spricht auch die „Vereinbarung“ vom 27.10.2006 nicht. Dass eine solche Vereinbarung trotz des Fehlens einer schriftlichen Bestätigung zustande gekommen ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insoweit stehen sich die Aussagen der Zeugen x und x gegenüber. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, der Aussage des einen Zeugen eher zu folgen als der des anderen. Gegen die Darstellung der Klägerin spricht eher, dass bis zu dem Verkauf in 2008 offensichtlich hinsichtlich etwaiger Vermietungsgeschäfte keinerlei weitere Kontakte bestanden haben.

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Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.