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Landgericht Siegen·7 O 100/03·06.08.2003

UWG: Sponsoring-Werbung „1 Kasten = 1 m² Regenwald“ verstößt gegen Transparenzgebot

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband beantragte im Eilverfahren, einer Brauerei bestimmte Aussagen einer Regenwald-Sponsoringkampagne zu untersagen. Streitpunkt war, ob die Werbung wegen psychischen Kaufzwangs bzw. wegen Intransparenz nach § 1 UWG unlauter ist. Das LG untersagte die Aussagen, die den Eindruck erwecken, mit jedem Kasten Bier werde konkret „1 m² Regenwald“ geschützt, weil Umfang und Verwendung der Spende nicht hinreichend klar werden. Allgemeine Projektwerbung und ein Gewinnspielhinweis blieben zulässig; im Übrigen wurde der Antrag teilweise zurückgewiesen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise erlassen: Verbot der „1 Kasten = 1 m²“-Koppelungsaussagen, im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verband ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, wenn ihm Mitbewerber des Anspruchsgegners als Mitglieder angehören.

2

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG wird nicht allein dadurch widerlegt, dass mit einer Wiederholung eines Wettbewerbsverstoßes zu rechnen ist; eine generelle Pflicht zur Marktbeobachtung besteht nicht.

3

Die Verknüpfung einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung unterliegt einem Transparenzgebot; der Verbraucher muss erkennen können, welche konkrete Zusatzleistung er neben der Ware erhält.

4

Werbung ist wegen Intransparenz unlauter, wenn sie eine unmittelbare Zuordnung „Kaufakt = Schutz eines bestimmten Umweltquantums“ suggeriert, ohne nachvollziehbar offenzulegen, wie diese Wirkung durch die Spende tatsächlich gewährleistet wird.

5

Unterlassungsansprüche erfassen bei Sponsoringkampagnen nur die intransparenten Koppelungsaussagen; allgemeine Informationen über das Projekt und seine Aktivitäten sind zulässig, solange sie nicht ihrerseits täuschend sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 3 UWG§ 25 UWG§ 13 Abs. 2 UWG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 706 Nr. 6

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, wie in den Anlagen

A, B, C, E, wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in

denen es heißt:

1. „ für jeden Kasten G fließt eine Spende in die

Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter

Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage A)

2. „ Für jeden verkauften Kasten G fließt ja eine

Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen

Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie

viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen

unser neuer Spendenstand!“ (Anlage B)

3. „ Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils,

alkoholfrei oder Radler, fließt eine Spende in die

Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadratmeter

Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!“ (Anlage C)

II. Der Verfügungsbeklagten wird weiterhin untersagt, in Flyern

und sonstigen Werbeanzeigen mit der Aussage zu werben:

„ 1 Kasten = 1 m² (Anlage E)

III. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot Ziffer I.

und II. wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ord-

nungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern

der Verfügungsbeklagten, angedroht.

V. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

VI. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist das Urteil

vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die

Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Verfügungsklägerin gehört es, die

3

Interessen ihrer Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen

4

zu fördern. Zu ihren Mitgliedern gehören alle Industrie- und Handelskammern,

5

denen alle deutschen Brauereien als Mitglieder angehören.

6

Die Verfügungsbeklagte ist eine bundesweit bekannte und tätige Brauerei.

7

In der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 warb die Verfügungsbe-

8

klagte für den Verkauf des von ihr hergestellten "G" Bieres mit ei-

9

nem sogenannten "G Regenwald-Projekt". Die Werbeaktion war

10

Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 7 O 75/02 LG T.

11

Mit Urteil vom 25.06.2002 hat die Kammer die Werbung der Verfügungsbe-

12

klagten untersagt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verfü-

13

gungsbeklagten ist durch Urteil des OLG I vom 12.11.2002

14

(4 U 109/02) zurückgewiesen worden.

15

Seit 01.05.2003 führt die Verfügungsbeklagte bis 31.07.2003 eine erneute

16

Werbekampagne mit ihrem "Regenwald-Projekt" durch.

17

Unter Beteiligung des Fernsehjournalisten X4 und der früheren

18

Tennisspielerin X5 wurden am 27.04.2003 und 19.05.2003 über den

19

Fernsehsender Z Werbespots folgenden Inhalts ausgestrahlt:

20

"Das G Regenwald-Projekt geht weiter und immer mehr sind dabei!

21

Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald vor Holz-

22

Einschlag und Wilderei! Denn für jeden verkauften Kasten G ....

23

fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen Quadrat-

24

meter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln und genießen!"

25

"Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem X3 die-

26

sen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewahren! Jeder einzel-

27

ne Quadratmeter zählt....Für jeden verkauften Kasten G fließt...eine

28

Spende in die Regenwald-Stifung des X3, um einen Quadratmeter S-

29

X2 nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadratmeter wir schon erreicht haben,

30

zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!"

31

Am 09.07.2003 und 13.07.2003 wurden mit X4 über Z Texte

32

mit folgendem Inhalt gesendet:

33

"Das G Regenwald-Projekt...die Flachland-Gorillas des afrikani-

34

schen Regenwaldes!...der Lebensraum dieser seltenen Tiere ist bedroht! Sie

35

können helfen! Denn mit jedem verkauften Kasten G Pils, alkohol-

36

frei oder Radler, fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um

37

einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen...ein Fortbe-

38

stand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur in einem geschützten S-

39

X2 möglich!...jeder Quadratmeter Lebensraum, den wir mit dem G

40

Regenwald-Projekt unter den Schutz des X3 stellen können,

41

hilft!...genießen Sie ihr G!"

42

"Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie wollen

43

auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt! Beim G

44

Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3 mit seinen Helfern vor

45

Ort...zum Beispiel beim Aufbau einer ökologischen Forstwirtschaft!....Die Un-

46

terstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch den X3 stoppt diesen

47

Raub-Bau."

48

Die Verfügungsbeklagte wirbt für ihr Projekt außerdem mit einem Faltblatt,

49

das in den Verkaufsstellen neben den Bierkästen ausgelegt ist. Auf dem

50

Deckblatt heißt es:

51

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! 1 Kasten = 1 m²

52

Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die S-

53

X2-Stiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei und Holzein-

54

schlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern sowie den Aufbau

55

von ökologischer Forstwirtschaft."

56

In einem von Fa. H für die Zeit vom 07.07.2003 bis 12.07.2003 heraus-

57

gegebenen Projekt wird mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten die Wer-

58

bung für das "G Regenwald-Projekt" mit einem Gewinnspiel ver-

59

knüpft, auf das mit folgendem Text hingewiesen wird:

60

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen Sie bei

61

uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne LTI Hotel mit

62

Flug, Übernachtung und Halbpension."

63

Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung:

64

Auch die diesjährige Werbeaktion der Verfügungsbeklagten sei wettbewerbs-

65

widrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Aufgrund ihrer gefühlbetonten Werbung übe die

66

Verfügungsbeklagte psychischen Kaufzwang aus, insbesondere mit dem Hin-

67

halt der Flyer, die neben den Bierkästen ausgelegt seien. Vor allem jedoch

68

sei die Werbung intransparent täuschend. Es werde lediglich in sehr allge-

69

meiner Form der Effekt des Sponsoring dargestellt. Der Käufer eines Kastens

70

G erkenne nicht, in welchem Umfang sein Einsatz in Form des

71

Kaufpreises in das Projekt einfließe. Der Kunde erwarte Aufklärung darüber,

72

welcher Anteil des Kaufpreises letztlich beim zu fördernden Projekt ankomme.

73

Dies gelte umso mehr, wenn für ein solches Projekt mit einer kostspieligen

74

und aufwendigen Kampagne geworben werde. Schließlich werde der Käufer

75

auch nicht hinreichend über die objektive Effizienz seines Einsatzes im Ver-

76

hältnis zum angestrebten Ziel informiert. Die geplante Rettung von 25 Qua-

77

dratkilometer Regenwald sei im Vergleich zu jährlich gerodeten 200.000 Qua-

78

dratkilometern mehr als bescheiden.

79

Die Verfügungsklägerin behauptet:

80

Sie habe von den am 27.04.2003 und 19.05.2003 gesendeten Werbespots

81

erstmals durch die per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards

82

Kenntnis erhalten. Auch der Inhalt des Faltblatts und der Werbeprospekt der

83

Fa. H seien erst Mitte Juni 2003 bekannt geworden.

84

Die Verfügungsklägerin beantragt:

85

Der Verfügungsbeklagten zu untersagen, wie in den Antragsanlagen A - D

  1. Der Verfügungsbeklagten zu untersagen, wie in den Antragsanlagen A - D
86

und X + Y zu dieser Antragsschrift wiedergegeben, mit Werbespots zu

87

werben, in denen es heißt:

88

1. "Das G Regenwald-Projekt geht mit Ihrer Unterstützung

89

weiter. Mit Ihrer Unterstützung schützen wir vom X3 den Regenwald

90

gegen Holzeinschlag und Wilderei; denn für jeden Kasten G

91

....fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3, um einen

92

Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu schützen!...Handeln

93

und genießen Sie."

94

und/oder

95

2. "Die Spenden aus dem G Regenwald-Projekt helfen dem

96

X3, diesen unersetzbaren Lebensraum für unsere Kinder zu bewah-

97

ren! Jeder einzelne Quadratmeter zählt...für jeden Kasten G

98

fließt...eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen

99

Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen. Wie viel Quadrat-

100

meter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spenden-

101

stand!..."

102

und/oder

103

3. "Das G Regenwald-Projekt...der Lebensraum der Flachland-

104

Gorillas ist bedroht! Sie können helfen! Denn mit jedem verkauften

105

Kasten G...fließt eine Spende in die Regenwald-Stiftung des

106

X3, um einen Quadratmeter Regenwald in Afrika nachhaltig zu

107

schützen...ein Fortbestand der so scheuen Flachland-Gorillas ist nur

108

in einem geschützten Regenwald möglich!...Jeder Quadratmeter Le-

109

bensraum, den wir mit dem G Regenwald-Projekt unter den

110

Schutz des X3 stellen können, hilft!...Genießen Sie Ihr G!"

111

und/oder

112

4. "Das G Regenwald-Projekt. Klar helfen Sie gerne! Aber Sie

113

wollen auch sicher sein, dass ihre Hilfe sinnvoll ist und ankommt. Beim

114

G Regenwald-Projekt, da ist das so! Dafür sorgt der X3

115

mit seinen Helfern vor Ort...z. B. beim Aufbau einer ökologischen G-

116

wirtschaft!...Die Unterstützung der ökologischen Forstwirtschaft durch

117

den X3 stoppt diesen Raub-Bau."

118

Der Verfügungsbeklagten weiterhin zu untersagen, in Flyern und

  1. Der Verfügungsbeklagten weiterhin zu untersagen, in Flyern und
119

sonstigen Werbeannoncen mit den Aussagen zu werben:

120

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen Sie!

  1. "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen Sie!
121

1 Kasten = 1 m²

122

Mit jedem verkauften Kasten G fließt eine Spende in die

123

Regenwaldstiftung des X3. Diese sorgt für den Schutz vor Wilderei

124

und Holzeinschlag, die Ausbildung und Ausrüstung von Park-Rangern

125

sowie den Aufbau von ökologischer Forstwirtschaft."

126

wie mit dem Deckblatt des Flyers gemäß Antragsanlage E geschehen.

127

und/oder

128

"G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen

  1. "G Regenwald-Projekt: "Handeln und genießen! Gewinnen
129

Sie bei uns! Eine Woche Fuerteventura für zwei Personen im 4-Sterne

130

LTI Hotel mit Flug, Übernachtung und Halbpension."

131

wie auf Blatt 9 des Prospektes H-Kurier 28/2003 – gültig vom

132

07.07. – 12.07.2003 – gemäß Anlage F geschehen.

133

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

134

die Anträge zurückzuweisen.

135

Sie ist der Ansicht:

136

Es fehle bereits ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe durch ihr

137

Verhalten die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG widerlegt. Es sei da-

138

von auszugehen, dass die Verfügungsklägerin die Fernsehwerbespots vom

139

27.04.2003 und 19.05.2003 zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe. Bei

140

Einreichung der Antragsschrift am 30.06.2003 sei die für die Dringlichkeits-

141

vermutung maßgebliche Monatsfrist ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes

142

bereits abgelaufen gewesen.

143

Außerdem stimme der Verfügungsantrag I 1 nicht mit dem Wortlaut des ge-

144

sendeten Werbespots überein.

145

Im Übrigen verstoße die Werbung nicht gegen Grundsätze des Transparenz-

146

gebotes, wie sie im Urteil des OLG I vom 12.11.2002 entwickelt worden

147

seien. In den TV-Werbespots und in dem Flyer werde die "Sponsoring-

148

Leistung" so exakt umrissen, dass der Kunde genau wisse, was er letztlich

149

neben dem Kasten Bier für sein Geld erhalte. Ihm werde deutlich vor Augen

150

geführt, dass nicht sie – die Verfügungsbeklagte – sondern die Regenwald-

151

stiftung des X3 für den Regenwald sorge und dass zur Ermöglichung dieser

152

Arbeit von jedem verkauften Kasten G Bier eine Spende an die Re-

153

gegenwaldstiftung abgeführt werde. Damit würden dem Verbraucher alle not-

154

wendigen Fakten für seine Meinungsbildung über den "Wert der Spende"

155

geliefert. Darüber hinaus werde auch über die Arbeit der Regenwald-Stiftung

156

des X3 im Einzelnen informiert, so dass sich der Verbraucher ein fundier-

157

tes Bild davon machen könne, wofür "seine Spende" verwendet werde. Er

158

könne aufgrund der Informationen selbst für sich prüfen, ob ihm ein solcher

159

Schutz "nachhaltig" genug erscheine und deshalb seiner Unterstützung wür-

160

dig sei.

161

Schließlich habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, in welcher Weise

162

durch die Werbemaßnahme der Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehm-

163

barer Weise beeinträchtigt werde.

164

Die Akte 7 O 75/02 LG T ist zu Informationszwecken beigezogen worden

165

und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

167

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise

168

begründet.

169

Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG klagebefugt. Sie

170

ist ein rechtsfähiger Verband, dem jedenfalls über die ihr zugehörigen Indu-

171

strie- und Handelskammern die deutschen Brauereien als Mitglieder angehö-

172

ren, die zur Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehen.

173

Die Ansprüche der Verfügungsklägerin betreffen auch eine Handlung der

174

Verfügungsbeklagten, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem maßgebli-

175

chen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, was später noch begründet wird.

176

Die Klagebefugnis wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bezweifelt.

177

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, auch nicht hin-

178

sichtlich der über Z ausgestrahlten Werbespots vom 27.04.2003 und

179

19.05.2003. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie

180

erst nach Zugang der ihr per E-Mail am 12.06.2003 übersandten Storyboards

181

vom Inhalt der Fernsehwerbung Kenntnis erlangt hat. Auf diese Kenntnisnah-

182

me ist abzustellen. Eine Verpflichtung zur Marktbeobachtung besteht nicht,

183

auch wenn damit zu rechnen ist, dass ein verbotenes wettbewerbswidriges

184

Verhalten wiederholt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 25

185

UWG, Randnr. 12). Da die Verfügungsklägerin binnen einen Monats ab

186

Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß den Verfügungsantrag bei Gericht

187

eingereicht hat, ist die zur Wahrung der Dinglichkeitsvermutung maßgebliche

188

Frist eingehalten.

189

Der Unterlassungsantrag ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-

190

fang gemäß § 1 UWG begründet.

191

Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass eine Wettbewerbswidrigkeit

192

nicht aus den zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen des psychischen Kauf-

193

zwangs und der gefühlsbetonten Werbung abgeleitet werden kann. Es folgt

194

insoweit der Argumentation des OLG I in seinem Urteil vom 12.11.2002

195

in der Sache 4 U 109/02 (LG T 7 O 75/02). Sowohl die Fernseh- als

196

auch die Prospektwerbung erreichen den Käufer in einer Situation, in der sich

197

kein Kaufzwang bilden kann. Die Verknüpfung eines sozialen Anliegens mit

198

der Werbung für eine Ware ist im M der Rechtssprechung des Bundes-

199

verfassungsgerichts nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall konkret

200

eine Verfälschung des Leistungswettbewerbs festzustellen ist, insbesondere

201

dadurch, dass der Kunde aufgrund der Intensität der Werbung von Konku-

202

renzangeboten abgelenkt wird. Eine derartige Beeinträchtigung des Lei-

203

stungswettbewerbs ist von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt und auch

204

nicht ersichtlich.

205

Der Unterlassungsanspruch ist jedoch deshalb begründet, weil auch die

206

diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten nicht transparent ge-

207

nug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.

208

Das OLG I hat im Urteil vom 12.11.2002 im Anschluss an die Entschei-

209

dungen des BGH (WRP 2002, 1256 – Koppelungsangebot I und WRP 2002,

210

1259 – Koppelungsangebot II) aus § 1 UWG ein Transparenzgebot abgeleitet

211

des Inhalts, dass durch die Koppelung zweier Leistungen die Transparenz

212

eines Angebotes nicht verloren gehen darf. Im Rahmen einer Missbrauchs-

213

kontrolle ist zu beurteilen, ob durch die Verbindung zweier Leistungen der

214

Wert der Gesamtleistung für den Käufer undurchsichtig wird. Dieser allgemei-

215

ne wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkt ist nicht auf die Fälle der Koppelung

216

verschiedener X beschränkt, sondern kann auch gegeben sein, wenn

217

eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder – wie hier –

218

mit einer Unterstützung Dritter.

219

Daraus folgt für die Koppelung einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung,

220

dass letztere genau umrissen.werden muss, damit der Kunde weiß, was er

221

letztlich neben der Ware für sein Geld erhält. Aus diesem Grund wird volle

222

Transparenz nur dann erreicht, wenn gesagt wird, welcher Betrag vom Entgelt

223

Für die gekoppelte Ware für den guten Zweck abgeführt wird, und zugleich, in

224

welcher Weise der so zusammengekommene Betrag für diesen guten Zweck

225

verwandt wird. Erst aufgrund einer solchen Aufklärung kann sich der Kunde

226

entscheiden, ob er die Ware erwerben will.

227

Diesen Grundsätzen, denen auch die Kammer folgt, steht nicht die Entschei-

228

dung des BGH vom 27.02.2003 (NJW 2003 1671 – Gesamtpreisangebot) ent-

229

gegen. Zwar ist demnach ein Koppelungsangebot nicht schon deshalb wett-

230

bewerbswidrig, weil es den Preisvergleich erschwere. § 1 UWG habe nicht

231

den Zweck, den Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Ele-

232

mente seiner Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisverglei-

233

che zu erleichtern. Es sei Sache des Verbrauchers, Preisvergleiche anzu-

234

stellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des Angebots zu machen.

235

Die hier angesprochenen Koppelungsangebote sind jedoch mit der Koppelung

236

einer Ware mit einer Sponsoring-Leistung nicht vergleichbar. Über den Wert

237

von X mag ein Käufer Vergleichspreise in Erfahrung bringen, dies kann

238

er jedoch kaum hinsichtlich einer versprochenen Sponsoring-Leistung, bei der

239

er ausschließlich auf Informationen des Werbenden angewiesen ist.

240

Auch die diesjährige Werbekampagne der Verfügungsbeklagten gibt dem

241

Kunden keine nötige Klarheit darüber, was er mit dem Kauf eines Kastens

242

Bier für die Erhaltung des Regenwaldes tatsächlich tut.

243

Zwar wird im Unterschied zur Werbung des Jahres 2002 nunmehr sowohl in

244

den Fernsehspots als auch im Flyer deutlich gemacht, dass bei jedem ver-

245

kauften Kasten G eine Spende in die Regenwald-Stiftung des X3

246

fließe. Zugleich wird jedoch wiederum eine unmittelbare Verknüpfung zwi-

247

schen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutz eines Quadratmeter Re-

248

genwaldes hergestellt, indem gesagt wird: "Für jeden Kasten G

249

fließt eine Spende in die Regenwaldstiftung des X3, um einen Quadratme-

250

ter Regenwald nachhaltig zu schützen." Im Flyer heißt es: "1 Kasten = 1 m²".

251

Wie bei der letztjährigen Werbung bleibt auch hier für den Kunden im dun-

252

keln, in welcher Weise er dieses Bild vom quadratmeterweisen Schutz des

253

Regenwaldes deuten soll. Einerseits ist zwar von einer Spende pro Kasten

254

Bier für die Regenwald-Stiftung die Rede, damit der X3 bestimmte Umwelt-

255

schutzmaßnahmen durchführen kann. Die Werbeaussage geht jedoch ande-

256

rerseits darüber hinaus, indem sie beim Kunden den Eindruck erweckt, mit

257

dieser Spende von jedem verkauften Kasten Bier sei der Schutz eines Qua-

258

dratmeter Regenwaldes verbunden. Dadurch entsteht die Vorstellung einer

259

besonders effektiven Hilfeleistung in dem Sinne, dass mit jedem Kauf eines

260

Kasten Bier jeweils der Schutz eines Quadratmeter Regenwaldes gesichert

261

sei. Wie die Verfügungsbeklagte den auch in ihrer diesjährigen Werbung ver-

262

sprochenen quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes gewährleisten will,

263

bleibt für den Kunden Spekulation. Die Verfügungsbeklagte verspricht eine

264

zielgerichtete konkrete Verwendung der einzelnen Spende, ohne dieses Ver-

265

sprechen tatsächlich einzulösen.

266

Die gestellten Unterlassungsanträge konnten allerdings nur teilweise Erfolg

267

haben. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht die Untersagung des gesamten

268

Inhalts der Werbespots und des Flyers, sondern nur einzelner Aussagen, die

269

sie für wettbewerbswidrig hält. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Spon-

270

soring-Werbung der Verfügungsbeklagten nicht an sich unzulässig ist. Aus

271

diesem Grund sind alle Aussagen unbedenklich, die lediglich allgemein für

272

das Regenwald-Projekt werben und über die Aktivitäten der Regenwald-

273

Stiftung des X3 informieren. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargelegt,

274

dass über die mitgeteilten Aktivitäten täuschende Angaben gemacht werden.

275

Wettbewerbswidrig wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot sind nur

276

die Aussagen, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens

277

Bier und dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellen.

278

Unbedenklich ist deshalb auch die Unterstützung, welche die Verfügungsbe-

279

klagte dem ausgelobten Gewinnspiel der Fa. H gewährt. In der bean-

280

standeten Anzeige befindet sich kein Hinweis auf die unzulässige Verknüp-

281

fung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier und dem quadratmeterweisen

282

Schutz des Regenwalds.

283

Da die Inhalte der Werbespots in den Anlagen A – D wiedergegeben sind, war

284

es nicht erforderlich, die inhaltsgleichen Angaben in den überreichten Vide-

285

obändern Anlagen X und Y zusätzlich zu untersagen.

286

Die unzulässige Werbung der Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Wettbe-

287

werb wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist alleine schon aufgrund ihres Um-

288

fangs imstande, eine starke Anreizwirkung auf Kunden auszuüben und auch

289

eine Nachahmungsgefahr hervorzurufen.

290

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

291

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 706 Nr. 6,

292

711 ZPO.