Irreführende Werbung: „Alle CDs 15,99 DM“ bei Gebrauchtware; Kennzeichnungspflicht Kameras
KI-Zusammenfassung
Wettbewerber stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Zeitungsanzeigen zu CDs und Videokameras sowie über eine 3‑monatige zinsfreie Zahlungsstundung. Das LG untersagte die Bewerbung „Alle CDs DM 15,99“ ohne klaren Hinweis auf Gebrauchtware sowie Angebote von Videokameras ohne Angabe „neu/gebraucht“ als irreführend (§ 3 UWG). Die Stundung „zahlbar in 3 Monaten ohne Mehrkosten“ wurde dagegen nicht als unzulässiger Rabatt bewertet. Der weitergehende Antrag blieb daher teilweise erfolglos.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung zu CDs und Videokameras erlassen; Antrag zur 3‑Monats-Stundung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine alternative Zahlungsstundung des Barpreises (Normalpreises) begründet mangels Ausnahmepreises keinen unzulässigen Rabatt und stellt für sich genommen keinen Wettbewerbsverstoß dar.
Werbung mit einer hervorgehobenen Preis- und All-Aussage („Alle …“) ist irreführend, wenn bei flüchtiger Betrachtung nicht hinreichend deutlich wird, dass sich das Angebot nur auf gebrauchte Ware bezieht.
Für die Beurteilung der Irreführung kommt es auf den Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung an; eine nur versteckte oder schwer verständliche Aufklärung genügt nicht.
Wer Unterhaltungselektronik als Sonderposten/Einzelstücke/Rücknahmen anbietet, muss bei Preiswerbung im Einzelfall klarstellen, ob die Ware fabrikneu oder gebraucht ist, wenn andernfalls der Eindruck „neu“ naheliegt.
Ein Unterlassungstitel wegen Irreführung greift nicht in die Preisgestaltung ein, wenn er die Ware nicht verbietet, sondern lediglich eine klare Kennzeichnung der beworbenen Eigenschaften verlangt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 162/92 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Die alternative Stundung eines Barpreises (Normalpreis) stellt keinen unzulässigen Rabatt dar und daher auch keinen Wettbewerbsverstoß.
2. Geht aus einer Anzeige, wonach "alle CDs DM 15.99" kosten sollen nicht hinreichend deutlich hervor, dass es sich bei den angebotenen CDs um gebrauchte Ware handelt, liegt eine irreführende Werbung vor, die Wettbewerbern einen Unterlassungsanspruch einräumt. Gleiches gilt für eine Anzeige, mit der Artikel der Unterhaltungselektronik angeboten werden, ohne dass erkennbar ist, dass es sich um gebrauchte Ware handeln kann.
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, zu Wettbewerbszwecken
1) in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen anzukündigen "Alle CDs DM 15,99 und keinen Pfennig mehr!" soweit es sich bei den derart beworbenene CDs um gebrauchte CDs handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlich in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1992, erfolgt, zu werben; und / oder
2) in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen unter der Überschrift Sonderposten, Einzelstücke, Rücknahmen aus Leasingverträgen Video-Kamera-Typen unter Preisangabe zu bewerben, ohne im Einzelfall darauf hinzuweisen, ob es sich um fabrikneue oder gebrauchte Video-Kameras handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlich in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1992, erfolgt zu werben.
II. Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.
III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziffer I genannten Verbote wird dem Antragsgegner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren angdroht.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegener zu 2/3 und der Antragellerin zu 1/3 auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit der Verfügungsantrag zurückgewiesen worden ist. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete des Handels mit Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik.
Zur Werbung für die von ihm vertriebenen Erzeugnisse veröffentliche der Antragsgegner in den Ausgaben der „Siegener Zeitung“ vom 9. April 1992 und vom 29. April 1992 verschiedene Anzeigen.
1. Die erstere kleinere, hochkant stehende Anzeige vom 9. April 1992 mit den Maßen 9 cm x 13 cm enthielt auf schwarzem Grund in weißen fetter gedruckten Buchstaben zunächst folgenden Text:
Bekanntgabe TV- HiFi – Video
Verkauf von Einzelstücken, Ausstellungsgeräten, Sonderposten, Rücknahme aus nicht erfüllten Leasingverträgen, alle Geräte neu mit 1 Jahr Vollgarantie. Über 500 Geräte vorrätig!,
und darunter außer den untenstehenden Angaben über den Firmensitz und die Erreichbarkeit des Antragsgegners in wesentlich dünnerer Schrift die folgenden einzelnen Angebote:
„VHS-C-Videokameras, japan. Markenfabrikat, DM 1090,- (original verpackt). 20 Farbefernsehgeräte, 36-cm-Bild, Leasingrückgabe von einem Hotel, Stück DM 100,-. Philips CD-Wechsler DM 399,-. Hi – Fi – Anlagen, dtsch. Markenhersteller, mit Fernbedienung, Boxen 80 Watt, CD-Player und Doppeldecks, DM 480,-. Philips CD-Player 824 DM 450,-. JVC Verstärker AK 111,80 Watt, DM 178,-. Sony CD-Wechsler C 305 DM 400,-. JVC, 50 Watt,
Hi – Fi - Boxen, Stück DM 70,-. Schneider HiFi-Turm, 90 Watt, kompl. mit Boxen DM 370,-. Philips 16:9-Farbfernseher mit Bose-Sound-System DM 6800,-. Loewe Videokamera Profi 820 DM 1498,-. Panasonic VHS-C Movie DM 1298,-. Blaupunkt Stereo-Farbfernsehgerät DM1200,-. 51-cm-Farbfernsehgerät mit Fernbedienung und VT DM 580,-. Astra-SAT-Antenne mit Stereo-Receiver DM 699,-. Astra-Einsteiger-SAT-Anlage DM 399,-. Loewe Art 1/70 cm Stand, Farb-TV, DM 2100,-. Toshiba Stereo-Anlage, 30 Watt, DM 280,-. Sony VHS E 240 DM 7,90,-. Musikkassetten, gemischt,
Stück DM 3,00,-. Grundig HiFi-Anlage, 80 Watt, kompl. mit Bose-Boxen DM 690,-. JVC, 140 Watt, HiFi-Box, DM 180,-.“
Die Anzeige vom 29. April 1992, die in einer Höhe von 24 cm quer über den unteren Teil einer Seitungsseite reichte, enthielt in abgeteilten Käsen voneinander getrennte, verschiedenartige Angebote.
2. Eines dieser Angebote befand sich in einem am linken Anzeigenrand befindlichen Kasten und bezog sich auf Video-Kameras, die als „Sonderposten – Einzelstücke – Rücknahme aus Leasingverträgen“ bezeichnet wurden und die mit Preisen von beispielsweise 1.072,00 DM oder 1.390,00 DM und Angaben über Hersteller und Typ näher beschrieben waren. Dem 1. Dieser Einzelangebote, dem Angebot einer VHS-C-Videokamera war der Zusatz §3 Lux, dtsch. Markenfabrikat, Auslauftype, Orig. verpackt, noch ca. 30 mal vorrätig!“ hinzugefügt. Unter dem Angebot dieser Videokameras befand sich der Zusatz „Alle Kameras auf Wunsch zahlbar in 3 Monaten ohne Mehrkosten“.
3. In der gleichen Gesamtanzeige vom 29. April 1992 befand sich in der Mitte ein Kasten, in dem unter der fettgedruckten Überschrift
„Alle CDs DM 15.99“
In abgestufter deutlich kleinerer Schrift folgendes zu lesen stand:
„Und keinen Pfennig mehr!“
Jetzt freut sich Ihr Portemonaie. Solidaritätsabgabe mal ganz anders.
Wie geht sowas???
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Kein Risiko für Sie! Abnutzung gibt’s bei CDs nicht!
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Auf diese Anzeigen gestützten Abmahnschreiben der Antragstellerin bleiben erfolglos.
Die Antragstellerin hält die unter Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Angebote für irreführend bzw. sittenwidrig und gegen das Rabattgesetz verstoßend. Sie meint:
Die unter 1 und 2 beschriebenen Anzeigen täuschten darüber, daß es sich bei den angebotenen Geräten nicht in allen Fällen um fabrikneue Geräte handele. Die unter 2 beschriebene Anzeige beinhalte zusätzlich einen Verstoß gegen das Rabattgesetzt, weil dem Endverbraucher, der das Angebot der Stundung des Kaufpreises für 3 Monate wahrnehme, ein vom Rabattgesetz nicht erlaubter Vorteil eingeräumt werde. Die unter 3 beschriebene Anzeige erwecke den unzutreffenden Eindruck, daß alle, auch die neuen CDs, nur 15,99 DM kosteten, obwohl dieser Preis sich in Wirklichkeit nur auf gebrauchte CDs beziehe.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
1. Im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Angebot von Geräten der Unterhaltungselektronik, wie Video-Kameras, anzukündigen „alle Kameras auf Wunsch zahlbar in 3 Monaten ohne Mehrkosten“ und / oder einen Preisnachlaß entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu gewähren,
2. In Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen anzukündigen „alle CDs DM 15,99 und keinen Pfennig mehr!“, soweit es sich bei den derart beworbenen CDs um gebrauchte CDs handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlicht in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1991, erfolgt, zu werben,
3. In Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen unter der Überschrift Sonderposten, Einzelstücke, Rücknahme aus Leasingverträgen Video-Kamara-Typen unter Preisangabe zu bewerben ohne im Einzelfall darauf hinzuweisen, ob es sich um fabrikneue oder gebrauchte Video-Kameras handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlich in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1992 erfolgt, zu werben
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er hält die Anträge für unbegründet, weist zu dem Antrag zu 1 auf die Rechtsprechung des „zuständigen Wettbewerbssenats“ des OLG Hamm vom 27. März 1990 – 4 U 269/89 – (WRP 89, 357) sowie auf einen Aufsatz von dessen Vorsitzenden in NJW RR 90, 1519 ff. hin und meint im Übrigen:
Das Angebot gebrauchter CDs für 15,99 DM dürfe ihm nicht untersagt werden, weil dies einen unzulässigen Eingriff in seine Preisgestaltung bedeute und weil im Übrigen hinreichend deutlich werde, daß der Preis von 15,99 DM nur für gebrauchte CDs gelte. Schließlich werde, was den Antrag zu 3 angehe, dem angesprochenen Endverbraucher hinreichend deutlich gemacht, daß es sich nicht bei allen angebotenen Artikeln um fabrikneue Ware handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der beiderseits eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsanträge der Antragstellerin sind nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 begründet; der Antrag zu 1 ist unbegründet.
Hinsichtlich des Antrages zu 1 folgt die Kammer der von dem Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach die alternative Stundung eines Barpreises, des Normalpreises, mangels Vorhandensein eines durch den Rabatt sich ergebenden Ausnahmepreises keinen unzulässigen Rabatt darstellt, so daß auch ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet.
Die zu 3 dargestellte Anzeige, auf die sich der Antrag zu 2 bezieht, stellt hingegen eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG dar, die der Antragstellerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gibt. Wenn auch der Text unter der fettgedruckten Überschrift „alle CDs DM 15.99“ sehr versteckt und schwer verständliche Hinweise darauf gibt, es könne sich bei den an dieser Stelle angebotenen CDs um gebrauchte CDs handeln, so erweckt doch die Überschrift durch ihren Fettdruck und die Verwendung des Wortes „alles“ einen gegenteiligen Eindruck, zumindest für einen erheblichen Teil der angesprochenen Endverbraucher, bei denen im übrigen nicht darauf abgestellt werden darf, ob sie durch grüblerische Tätigkeit erkennen können, was gemeint sein soll, sondern darauf abgestellt werden muß, welchen Eindruck sei bei flüchtiger Betrachtung oder Lektüre der Anzeige gewinnen. Dieser flüchtiger Eindruck wird aber, wie bereits angedeutet, geprägt durch die fette Überschrift „Alle CDs DM 15.99“, die bezeichnenderweise eben nicht lautet „Gebrauchte CDs – alle 15.99 DM“. Im übrigen wird dem Antragsgegner mit dem Antrag der Antragstellerin zu 2 entsprechenden Urteilstenor zu I.1 auch keineswegs verboten, gebrauchte CDs für 15,99 DM anzubieten. Es wird ihm lediglich abverlangt, deutlicher zu machen, daß es sich bei den zu diesem Preis angebotenen CDs um gebrauchte handelt.
Der Antragstellerin steht schließlich auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 UWG der mit dem Antrag zu 3 verfolgte Unterlassungsanspruch zu. Die Anzeigen des Antragsgegners vom 9. April und 29. April 1992, bei denen verschiedene Geräte der Unterhaltselektronik, namentlich auch Video-Kameras angeboten werden, erwecken, wiederum für den flüchtigen Betrachter, den Eindruck, daß zumindest die nicht ausdrücklich als Rücknahmen bezeichneten Artikel „Neu“ seien, was in der Anzeige vom 9. April 1992 auch noch werbend hervorgehoben wird. Die Einlassung des Antragsgegners läßt aber erkennen, daß er für sich in Anspruch nimmt, auch nicht „neue“ Artikel ohne ausdrücklichen Hinweis auf deren Charakter als „Rücknahme“ werbend anpreisen zu dürfen. Dies macht es erforderlich, ihm die eine Täuschung des Verkehrsvermeidenden Kennzeichnung nach neu oder gebraucht, wie sie mit dem Antrag zu 3 verfolgt wird, aufzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.