Rückzahlung von Maklerprovision wegen nicht offengelegter Interessenkollision (Ehegatte als Verwalter)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Rückzahlung einer gezahlten Maklerprovision, da der Makleranspruch mangels Offenlegung einer Interessenkollision zwischen der Maklerin und dem Verwalter/Vermieter (Ehegatte) ausgeschlossen sei. Streitpunkt ist, ob ein Anspruch nach § 652 BGB besteht. Das Landgericht verneint den Provisionsanspruch und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung aus § 812 Abs.1 BGB; die Beklagte habe die Offenlegung nicht bewiesen. Zinsen wegen Verzug wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Maklerprovision in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 BGB besteht nicht, wenn der Makler eine deutliche, bei Vertragsschluss nicht offengelegte Interessenkollision hat, die eine sachgemäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers grundsätzlich ausschließt.
Eine persönlich begründete Interessenkollision, etwa durch ein Eheverhältnis zwischen Makler und Vertreter des Vertragspartners, begründet gleichermaßen die Pflicht zur Offenlegung; fehlt diese, entfällt der Provisionsanspruch.
Der Makler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den bestehenden Interessenkonflikt offen gelegt hat und der Auftraggeber dennoch die Provisionspflicht übernommen hat.
Die unberechtigte Vereinnahmung einer Provision begründet einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 Satz1 BGB; Verzugszinsen können nach §§ 284, 286, 288 BGB verlangt werden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Amtsgericht Siegen
auf die mündliche Verhandlung vom 04. Mai 1998
durch die Richterin V.
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.421,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.1997 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist gewerbsmäßige Maklerin. 1hr Ehemann, der Zeuge E. ist Vertreter der Grundstücksgemeinschaft H. und A. L. GbR in T. und Verwalter von Wohnungen dieser Grundstücksgemeinschaft. Die Beklagte und ihre Ehemann betreiben beide ihre Büros in der R.-straße N01 in X. Dort haben sie getrennte Büros und ein gemeinsames Besprechungszimmer. Im Telefonbuch geben sie jeweils eine Telefonnummer individuell an, diese beiden Telefonnummern finden sich aber auch unter dem Eintrag E.-Immobilien, ohne Kennzeichnung, welchem Ehegatten sie zugeordnet sind.
Die Kläger nahmen 1996 Kontakt zur Beklagten auf und besichtigten eine Wohnung der Grundstücksgemeinschaft. Sie fanden Interesse an einer weiteren Wohnung der Grundstücksgemeinschaft, die der Zeuge E. verwaltete. Am 10.Juni 1996 trafen sie sich mit der Beklagten in deren Büroräume. Dort unterzeichneten sie einen Mietvertrag und einen Maklervertrag. Entsprechend dem Maklervertrag zahlten sie an die Beklagten eine Provision über DM 1.421,40.
Mit Schreiben vom 20.05.1997 forderte ein Mietverein namens und in Vollmacht der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 20.06.1997 zur Rückzahlung der erhaltenen Provision auf.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger DM l.421,40 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.06.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Bei dem Treffen in ihrem Büro habe man zunächst den Mietvertrag durchgesprochen. Bei dieser Gelegenheit habe sie den Zeugen E. als Verwalter und Vertreter der Wohnungseigentümerin vorgestellt. In Kenntnis dessen hätten die Kläger sodann den Maklervertrag unterzeichnet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.Mai 1998 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Provision aus § 812 Abs. 1 Satz I, I. Alternative BGB zu.
Die Beklagte hat die gezahlte Maklerprovision in Hohe der Klageforderung zu Unrecht erhalten. 1hr stand kein Anspruch darauf aus § 652 BGB in Verbindung mit dem Mak lervertrag zu.
Ein Anspruch auf Maklerlohn entsteht nämlich dann nicht, wenn auf Seiten des Maklers eine deutliche, nicht offen gelegte Interessenkollision vorhanden ist, die eine sachge mäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers grundsätzlich nicht erwarten läßt.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Makler und der andere Vertragspartner wirt schaftlich miteinander verflochten sind, sondern auch dann, wenn sie zwar wirtschaft lich nicht derart miteinander verflochten sind, daß eine sachgemäße Wahrung der Inter essen schon aus diesem Grund nicht zu erwarten ist, aber wenn sie persönlich mitein ander verbunden sind, z.B. durch eine Ehe, und dies bei Abschluß des Maklervertrages nicht offengelegt wird. In diesem Falle der Interessenkollision hat der Makler nur dann einen Anspruch auf den Maklerlohn, wenn er den Interessenkonflikt offengelegt und der Kunde sich dennoch zur Zahlung des Maklerlohnes verpflichtet hat.
Diese Grundsätze können nicht nur dann Geltung finden, wenn der Ehegatte des Mak ler gleichzeitig als Vertragspartner des Auftraggebers auftritt. Sie müssen auch dann zur Anwendung kommen, wenn er als Vertreter und Verwalter des späteren Vertrags partners des Auftraggebers auftritt. Denn auch dann besteht die gleiche Interessenkolli sion und der Auftraggeber verdient den gleichen Schutz.
Das Gericht konnte nicht feststellen, daß die Beklagte die Kläger vor Abschluß des Maklervertrages darüber aufgeklärt hat, daß ihr Ehemann als Verwalter und Vertreter des Vermieters auftritt. Zum einen hat der Zeuge E. keine Aussage dazu gemacht, ob die Parteien schon den Maklervertrag unterzeichnet hatten, als er zu der Besprechung hinzugerufen wurde, oder ob dies erst später erfolgt ist. Zum anderen konnte die Aussage des Zeugen E. das Gericht nicht davon überzeugen, daß die Beklagte die Kläger über seine Stellung aufgeklärt hat. Der Zeuge konnte sich zunächst nicht daran erinnern, ob dies geschehen war. Er korrigierte seine Aussage dann erst dahingehend, daß dies üblicherweise so gemacht werde und er sich daran erinnern könne, daß entweder er oder seine Ehefrau dies gemacht hätten. Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge E. ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits dadurch hat, daß er auf der Vermieterseite steht und die Beklagte auch seine Ehefrau ist. Außerdem ist der Ausgang dieses Rechtsstreits für den Zeugen E. wegen der möglichen Konsequenzen auf die weitere Ausgestaltung der Geschäfte zwischen ihm und seiner Ehefrau von Belang.
Bei der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihren Vortrag dem Vortrag der Kläger angepaßt hat. Zunächst hat sie vorgetragen, daß erst der
Maklervertrag und sodann der Mietvertrag unterzeichnet worden waren. Später dann hat sie diesen Vortrag geändert und die zeitliche Reihenfolge der Vertragsunterzeich nung umgestellt. Zu berücksichtigen ist auch weiterhin, daß sie den Zeugen E. erst dann als Zeugen benannt hat
Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Beklagten, die die Beweislast für die Aufklärung der Kläger und so den Maklerlohn mit Rechtsgrund erhalten zu haben, trägt.
Die geltend gemachten Zinsen stehen den Klägern aus §§ 284, 286, 288 BGB zu. Sie haben die Beklagte schriftlich unter Fristsetzung bis zum 20.06.1997 aufgefordert, die Maklerprovision in Höhe der Klageforderung zurückzuzahlen. Gemäß § 271 BGB war die Forderung fällig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.N01,
711, 713 ZPO.