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Landgericht Siegen·55 KLs - 43 Js 578/24 - 29/24·10.03.2025

Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Schutzbefohlenen (8 Jahre Haft)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Siegen verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§176c Abs.1 Nr.2a StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§174 Abs.1 Nr.3 StGB) zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Die Feststellungen stützen sich auf Zeugenaussagen und ein vom Gericht herangezogenes Sachverständigengutachten sowie einen reproduzierenden Versuch des Gutachters. Das Gericht wählte den Strafrahmen nach §52 StGB am schwersten Delikt aus und begründete die Strafhöhe durch Abwägung tat- und täterbezogener Umstände. Kosten und notwendige Auslagen wurden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Schutzbefohlenen zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Tateinheit nach §52 StGB bestimmt sich die Strafrahmenwahl nach dem schwersten verwirklichten Delikt; die Strafzumessung richtet sich innerhalb dieses Rahmens nach den gesamthaften tat- und täterbezogenen Umständen.

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Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§176c Abs.1 Nr.2a StGB) kann erfüllt sein, wenn der Täter gegenüber dem minderjährigen Opfer sexuelle Handlungen vornimmt, so dass die objektiven Tatbestandsmerkmale nach umfassender Beweiswürdigung festgestellt werden können.

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Gerichtliche Beweiswürdigung kann auch gerichtsveranlasste, vom Sachverständigen durchgeführte Versuche heranziehen, um physikalische oder medizinische Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen.

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Bei der Strafzumessung ist eine Strafe noch unterhalb der Mitte des gesetzlichen Rahmens möglich, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Tat trotz erheblicher Schwere nicht die höheren Bereiche des Strafrahmens erreicht.

Relevante Normen
§ 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 52 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 176c Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

 Angewendete Vorschriften:

§ 176 c Abs. 1 Nr. 2a, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB

Gründe

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I.

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Der heute 38-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in J. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in zweiter Ehe verheiratet mit der Mutter der Nebenklägerin, der Zeugin M. – L., und ist Vater der am 00.00.0000 geborenen G. B. L.. Die Mutter von G. ist die Nebenklägerin, die am 00.00.0000 geborene E. I. L.. Die zur Tatzeit 11 Jahre alte Nebenklägerin ist Stieftochter des Angeklagten.

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pp.

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Der Angeklagte wurde in dem, diesem Strafverfahren vorausgehenden Ermittlungsverfahren am 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 00.00.0000 – Az. 8 Gs 85/24 - vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt V.. Seinen am 06.102024 gestellten Antrag auf Haftprüfung hat die Kammer mit Beschluss vom 18.10.2024 zurückgewiesen.

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Über das Verfahren wurde in den Medien umfangreich berichtet - unter anderem in der Bildzeitung, im RTL-Fernsehen wie auch der Westfalenpost -, so dass die JVA sich veranlasst sah, den Angeklagten in eine Einzelzelle zu verlegen und zum Schutz vor eventuellen Übergriffen dafür Sorge zu tragen, dass er alleine duschen kann. Der Angeklagte kann damit gut umgehen und leidet nicht unter der Haftsituation. Auf eigenen Wunsch nimmt er unregelmäßig am Umschluss teil.

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II.

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Die durchgeführte Beweisaufnahme hat, nachdem das Verfahren hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 der Anklage (4 Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs und 4 Fälle des sexuellen Missbrauchs in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornoprafischer Schriften jeweils zum Nachteil der Nebenklägerin) vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:

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1.     Nebenklägerin und Vortatgeschehen

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pp.

11

Wegen neuerlicher Vorwürfe sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von RE. durch den leiblichen Vater wurde wiederum ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, StA Siegen Az. 43 Js 1063/21.

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pp.

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2. Tatgeschehen

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pp.

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3.  Verlauf der Schwangerschaft und Geburt

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pp.

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4.   Entwicklung der Erkenntnisse zur Entstehung der Schwangerschaft und der „Kondomgeschichte“

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pp.

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III.

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1.

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Die Feststellungen zum Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung. Seine diesbezüglichen detaillierten und nachvollziehbaren Angaben werden gestützt durch die Aussagen der Familienangehörigen, soweit es die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens betrifft. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der dazu gemachten Angaben.

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pp.

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2.

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Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. der Urteilsgründe beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

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a.

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Nachdem der Angeklagte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat er sich in der Hauptverhandlung zum Ende der Beweisaufnahme zur Sache eingelassen und sich Fragen gestellt.

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pp.

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b.

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pp.

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Soweit Zimmer in der Wohnung in der HK.-straße Gegenstand der Feststellungen sind, hat sich die Kammer davon durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 341 bis 355 der Akten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen, ein Bild  gemacht.

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pp.

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Die Kammer hat mittels eines in Anwesenheit des Gutachters Prof. Dr. JB., einem Reproduktionsmediziner mit jahrzehntelanger Erfahrung, durchgeführten Versuchs, bei dem ein mit 5 ml Wasser gefülltes Kondom – einer für eine Ejakulation üblichen Menge - wie von der Nebenklägerin beschrieben umgestülpt wurde, wie vorhersehbar dargestellt, dass das Wasser im selben Moment ausfließt und kaum Rückstände auf dem Kondom haften bleiben. Auch wenn die Samenflüssigkeit eines Mannes dickflüssiger ist als Wasser, bliebe es nach Einschätzung des Sachverständigen doch dabei, dass ein Großteil der Samenflüssigkeit beim Umstülpen des Kondoms auslaufe und lediglich geringfügige Reste auf dem Kondom zurückblieben. Bereits der Reibeprozess eines mit Resten von Sperma behafteten und eingeführten Fingers an der kindlich engen Vagina führe nach den schlüssigen Angaben Prof. Dr. JB. zum Abstreifen etwa auf dem Finger verbliebenen Spermas. Es gelange davon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts unmittelbar vor den Muttermund, so dass eine Schwangerschaftsentstehung auf diesem Wege ausgeschlossen sei. Nichts Anderes ergäbe sich bei Einführen des umgestülpten Kondoms selbst.

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pp.

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IV.

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Somit hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen durch sein Verhalten gegenüber seiner Stieftochter wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 c Abs. 1 Nr. 2a StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

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V.

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Die Strafrahmenwahl erfolgt gem. § 52 StGB aus dem schwersten Delikt, hier des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB sieht Freiheitsstrafe von nicht unter zwei bis 15 Jahren vor. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:

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pp.

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Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte hat die Kammer eine

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Freiheitsstrafe von acht Jahren

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und damit eine Strafe noch unterhalb der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten. Eine geringere Strafe ist für die Kammer in Anbetracht des Umstandes, dass sich die konkrete Tat mit ihren Folgen innerhalb der Bandbreite der in den Rahmen von § 176 c Abs. 1 StGB fallenden Fallgestaltungen deutlich nicht mehr im unteren Bereich bewegt, nicht vertretbar.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.

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A.                                                                      T.