Versuchter Mord durch Unterlassen nach Taxiraub: Notruf aus Angst vor Entdeckung unterlassen
KI-Zusammenfassung
Drei Angeklagte überfielen eine Taxifahrerin mit HDMI-Kabel und Schlagstock, raubten knapp 300 € und legten zuvor zwei Brände. Das LG verneinte einen Tötungsvorsatz bei Planung und Tatausführung im Taxi, bejahte jedoch versuchten Mord durch Unterlassen, weil die Täter trotz erkannter möglicher Lebensgefahr bewusst keinen Notruf absetzten, um nicht überführt zu werden. Verurteilt wurde wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung und versuchten Mordes durch Unterlassen. Für zwei Angeklagte wurde Jugendstrafrecht angewandt; verhängt wurden u.a. 2 Jahre Jugendstrafe auf Bewährung, 5 Jahre Einheitsjugendstrafe und 8 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe.
Ausgang: Verurteilung der Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes, versuchten Mordes durch Unterlassen, Brandstiftung und Sachbeschädigung; unterschiedliche Strafen, teils nach Jugendstrafrecht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Mord durch Unterlassen kann vorliegen, wenn Täter nach einer Gewalthandlung aus Garantenpflicht (Ingerenz) trotz erkannter Möglichkeit des Todeseintritts bewusst keinen Rettungsdienst rufen, um die Aufdeckung der Vortat zu verhindern.
Fehlt es an einem Tötungsvorsatz bei der Gewalthandlung selbst, kann gleichwohl später ein bedingter Tötungsvorsatz durch die Entscheidung begründet werden, das Opfer in einer potentiell lebensgefährlichen Lage ohne Hilfe zurückzulassen.
Mordmerkmale wie Habgier oder Verdeckungsabsicht scheiden aus, wenn die Täter den möglichen Tod des Opfers bei der Tatausführung nicht in ihre Überlegungen einbezogen und nicht zur Ermöglichung oder Verdeckung des Raubes billigen; sie können jedoch beim späteren Unterlassen zur Verdeckung der Vortat erfüllt sein.
§ 316a StGB setzt voraus, dass der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung des Angriffs ausnutzen will; das bloße Herbeilotsen an einen abgelegenen Ort zur Tatbegehung genügt hierfür nicht.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende kommt in Betracht, wenn erhebliche Reifeverzögerungen vorliegen und die Tat nach Gesamtbild und Motivation als jugendtümlich einzuordnen ist (§ 105 JGG).
Tenor
Die Angeklagten sind des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Weiteren des versuchten Mordes durch Unterlassen, der Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig.
Bei den Angeklagten ### und ### findet Jugendstrafrecht Anwendung.
Der Angeklagte ### wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Der Angeklagte ### wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ### zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte ### wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte ### hat die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bei den Angeklagten ### und ### wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Gründe
I. Zur Person
1. ###
Die drei Angeklagten waren befreundet. Persönliche Bindungen zu dem späteren 40 Jahre alten Opfer, der Taxifahrerin ###, bestanden nicht.
Der zur Tatzeit 15 Jahre und 8 Monate alte, jetzt 16 Jahre alte Angeklagte ### wurde in ### geboren. Er wuchs in ländlichen Strukturen im elterlichen Haus gemeinsam mit seinem heute 12 Jahre alten Bruder ### und den Eltern in ### auf. Die 45 Jahre alte Mutter des Angeklagten ist geborene ### und arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus. Der 62 Jahre alte Vater war Elektrowickler und längere Zeit beschäftigungslos. Seit Oktober ### ist er berentet.
Die Familienverhältnisse sind bürgerlich und geordnet, jedoch emotional schwierig und angespannt. Die Ehe der Eltern war nicht harmonisch. Die Kommunikation zwischen den Eheleuten war gestört. Der Vater des Angeklagten war misstrauisch gegenüber seiner Frau und übertrug dies auf die Person des Angeklagten. Der Angeklagte entsprach nicht dem Anforderungsprofil seines Vaters. Er erfuhr im Gegensatz zu einer ungestörten Eltern-Kind-Beziehung wenig Zuneigung und Herzlichkeit vom Vater. Tatsächlich verhielt sich der Angeklagte häufig nicht regelgerecht und „bockig“. Die Spannung zwischen Vater und Sohn und den Eheleuten lässt sich ins Kleinkindalter des Angeklagten zurückverfolgen. Ursprung war ein mehrwöchiger Aufenthalt des Angeklagten mit seiner Mutter auf den ###. Der Angeklagte war damals höchstens 1 ½ Jahre alt. Die räumliche Trennung zu Ehefrau und Kind missbilligte Herr ###. Dies führte zu einer emotionalen Entfernung in der Ehe. Herr ### übertrug sein negatives Empfinden auf den Angeklagten, der mit dieser Last aufwuchs.
An emotionale Nähe, wie Umarmungen oder tröstende Worte, zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, der häufig laut und bestimmend war, erinnert sich der Angeklagte nicht. Streit war in der Familie an der Tagesordnung. Das Vater-Sohn-Verhältnis war in den letzten Jahren so massiv gestört, dass der Vater den Angeklagten für missraten und für einen Taugenichts hielt. Seine Haltung verbarg Herr ### nicht. Er zeigte seine Missachtung nicht nur seinem Sohn, sondern auch in der Öffentlichkeit. Die Abneigung des Vaters belastete den Angeklagten sehr. Während er sich dies früher unmittelbar anmerken ließ, reagierte er trotz emotionaler Betroffenheit in den letzten Jahren auf Missbilligungen des Vaters kaum noch nach außen. Aufgrund der meist angespannten Lage Zuhause bildete der Angeklagte die Fähigkeit, Gefühle zu äußern und sich sozial adäquat zu verhalten, nicht wie gleichaltrige Kinder und Jugendliche aus. Ihm fehlte die emotionale Bindung des Elternhauses. Da der jüngere Bruder den Erwartungen der Eltern entsprach, fühlte sich der Angeklagte als das „Schwarze Schaf“ der Familie. Die Mutter blieb bei den ständigen Streitigkeiten eher passiv. Die Probleme übertrugen sich auf das Verhältnis der Brüder untereinander. ###, der den Rückhalt der Eltern erfuhr, hänselte den Angeklagten und der Angeklagte missgönnte dem Bruder, dass der mehr durfte als er selbst. Faktisch benahm sich der Angeklagte, den das Verhalten des Vaters stark belastete und enttäuschte, häufig präpubertär und dickköpfig. Er zog sich immer mehr in sein Hobby, das „Mountainbike“-Fahren zurück, wobei er im Alter zwischen 11 und 13 Jahren seine Fahrräder aber auch demolierte. Im Tatzeitraum entzog er sich zunehmend der Kontrolle des Elternhauses und suchte außerhalb der Familie Wertschätzung und Anerkennung. Er fand eine Art Ersatzfamilie.
Probleme in der Erziehung des Angeklagten äußerten sich auch im Umgang mit Dritten früh.
Schon während seiner 3-jährigen Kindergartenzeit hatte der Angeklagte Probleme, sich an das Regelwerk und die Erfordernisse eines Kindergartens anzupassen und sich unterzuordnen. Die Schwierigkeiten setzten sich in der Grundschule fort. Hier musste der Angeklagte die 1. Klasse wiederholen. Neben Leistungsdefiziten hatte er Schwierigkeiten im Sozialverhalten gezeigt. Wegen zunehmender Probleme im Sozialverhalten in der Schule und in der Familie wurde das Jugendamt des Kreises ### im Jahre 2009 eingeschaltet. Der Angeklagte besuchte damals die 3. Klasse. Eine ambulante Hilfe des Jugendamtes war für die Dauer von 1 ½ Jahren tätig und hatte die Möglichkeit in der Familie und mit dem Angeklagten zu arbeiten. Der Mitarbeiter des Jugendamtes begleitete den Angeklagten damals im Übergang auf die weiterführende Schule, die Hauptschule in ###. Während sich zum Ende der Maßnahme bei dem Angeklagten eine emotionale Stabilisierung abzeichnete, schätzte das Jugendamt seinen Vater weiterhin als problemuneinsichtig und beratungsresistent ein, denn er änderte sein Verhalten und seine negative Einstellung zu dem Angeklagten bis zum Ende der Maßnahme nicht. Eine seitens des Jugendamtes vorgeschlagene Fremdunterbringung lehnte der Angeklagte ab. Während der ambulanten Hilfe des Jugendamtes erfolgte auch eine Vorstellung des Angeklagten bei einem Jugendpsychologen, der aufgrund eines „ADHS“-Verdachtes Ritalin verschrieb. Dieses Medikament setzte der Angeklagte später eigenständig ab. Tatsächlich ist der Angeklagte ein eher ruhiger, in sich gekehrter Mensch. Während er im Tatzeitraum keine emotionalen Regungen gegenüber dem Vater zeigte, war dies nachvollziehbar im Grundschulalter noch anders.
Nach Beendigung der Maßnahme des Jugendamtes besuchte der Angeklagte zwar regelmäßig die Schule, hatte jedoch ohne entsprechende Förderung in der Familie erhebliche Lernprobleme. Der Gesamt-IQ des Angeklagten ist auch mit einem Wert zwischen 90 und 95 unterdurchschnittlich. Der „Sprach-IQ“ liegt lediglich bei einem Wert von 82. Der Angeklagte war ein ruhiger Schüler, der sich am Unterricht nicht beteiligte. Er wiederholte die 6. Klasse. Die Versetzungen in die 7. und 8. Klasse waren/sind gefährdet. Nur die Fürsprache des seit dem 01.04.2014 eingesetzten Erziehungsbeistandes („Jugendhilfe Plan B“) ebnete die Versetzung des Angeklagten in die 8. Klasse. Grund für die neuerliche Aktivität des Jugendamtes und die Einrichtung der Erziehungsbeistandschaft waren wiederum Schwierigkeiten des Angeklagten im sozialen Bereich.
Trotz der Fürsprache änderte der Angeklagte sein Leistungsverhalten in der Schule nicht, vielmehr häuften sich sogar die Fehlzeiten. Die Lehrer erreichten den antriebsarmen Angeklagten nicht mehr. Wie bei seinem Vater verhielt sich der Angeklagte auch gegenüber den Lehrern und der Ankündigung von negativen Folgen gleichgültig. Der Angeklagte verbrachte seine Zeit nun mit Freunden. Er hatte sich einer Clique angeschlossen. Seine Freunde hatten teilweise ähnliche Probleme in den Familien wie er. Einen Großteil der Zeit verbrachte der Angeklagte mit dieser Gruppe am Bahnhof in ###, zuletzt dann mit den Mitangeklagten in der Wohnung des ###. Gemeinsam konsumierten sie teilweise Alkohol und Drogen. Der Angeklagte war im Oktober/November ### wiederholt tagelang von Zuhause abgängig, nur in Notlagen wurden die Eltern kontaktiert. Die wussten häufig nicht, wo sich der Angeklagte aufhielt. Seinem Mini-Job als Zeitungszusteller kam der Angeklagte nur sehr unzuverlässig und dem Lust-Prinzip folgend nach. Die Eltern stellten zuletzt Taschengeldzahlungen ein. Nur auf Nachfrage bekam der Angeklagte kleinere Beträge von seinen Eltern, die er für Süßigkeiten und Zigaretten ausgab.
Trotz dieser schwierigen Phase war es dem Erziehungsbeistand gelungen, den Kontakt zu dem Angeklagten ### herzustellen und zu halten. Der Angeklagte war aber auch ihm gegenüber nicht in der Lage, sich an Vereinbarungen zu halten, insbesondere dann, wenn diese mit Unannehmlichkeiten einhergingen. Der schwierige Umgang mit den Freunden, Alkohol- und Drogenkonsum und dessen Auswirkungen wurden ergebnislos thematisiert. Der Angeklagte war dauerhaft nicht bereit, sich von den Einflüssen der Freunde zu distanzieren. Wenn er allerdings von einer erwachsenen Bezugsperson abgeholt wurde, war er anstandslos bereit, mitzugehen. Das Jugendamt favorisierte wegen der Erfahrungen 2009/2010 schon zu Beginn der Erziehungsbeistandschaft die Herausnahme des Angeklagten aus der Familie. Im November ### stand die Herausnahme mit anschließender Unterbringung in einer Intensivgruppe nun endgültig an. Der Angeklagte lehnte dies wiederum ab.
Der Angeklagte ist strafrechtlich vorbelastet:
1. Wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis stellte die Staatsanwaltschaft ### am ### ein Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.
2. Wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung wurde der Angeklagte von dem Jugendrichter des Amtsgerichts ### am ### zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (###).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte beschädigte in der Zeit vom ### bis ###mit vier gesondert verfolgten Freunden durch Würfe mit rohen Eiern die frisch verputzte Wand des Kindergartens in der ### in ###. Da der Putz noch nicht getrocknet war, musste er erneuert werden.
Die Ableistung der Arbeitsstunden gestaltete sich schwierig. Nach Anhörung durch den Jugendrichter des Amtsgerichts ###verhängte dieser durch Beschluss vom ###gemäß § 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG einen Ungehorsamsfreizeitarrest.
Zur Verbüßung dieses Arrestes kam es nicht. Der Angeklagte hat die Sozialstunden zwischenzeitlich in ### abgeleistet.
Der Angeklagte konsumierte eher selten Alkohol. Es kam aber Anfang ### vor, dass er auf Feiern zehn Gläser Bier à 0,2 Liter trank und dann betrunken war. Er trank nur in Gemeinschaft. Erfahrungen mit Drogen hat der Angeklagte lediglich mit Cannabis. Er konsumierte insoweit frühestens ab Ende ###, Anfang ### nur in Gemeinschaft und zog mit am Joint. Beim Konsum hatte der Angeklagte das Gefühl, sich zu entspannen und vergessen zu können.
Der Angeklagte wurde am ###im vorliegenden Verfahren vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht ### ordnete mit Haftbefehl vom ###gegen den Angeklagten ### und die beiden Mitangeklagten Untersuchungshaft an (###). Zur Vermeidung der Untersuchungshaft wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten ### durch Beschluss vom selben Tag außer Vollzug gesetzt. Entsprechend der Weisung des Haftverschonungsbeschlusses befindet sich der Angeklagte seit dem ###in der geschlossenen Intensivwohngruppe der Ev. Jugendhilfe gGmbH in ###.
In dieser Wohngruppe stehen nur sechs Plätze für männliche Jugendliche im Alter ab 14 Jahren zur Verfügung. Das intensivpädagogische Angebot beinhaltet eine 24-stündige Betreuung der Jugendlichen durch ein multiprofessionelles Mitarbeiterteam. Das pädagogische Konzept basiert auf transparenter Kritik des Verhaltens bei gleichzeitigem Respekt für die Person. Ein strukturierter Tages- und Wochenablauf soll den notwendigen Beziehungsaufbau zwischen den Jugendlichen und den Mitarbeitern fördern. Zur weiteren Sicherung gibt es verschiedene freiheitsbegrenzende Maßnahmen, die strukturell in den Tagesablauf eingebunden sind und individuell angewandt werden. Zwei weitere Plätze in der Intensivtätergruppe stehen auf der Grundlage des SGB VIII zur Verfügung. Eine längerfristige Betreuung nach SGB VIII ist optional möglich. Mit den Jugendlichen werden Zielvereinbarungen und ein Konfrontationsvertrag geschlossen. Der Konfrontationsvertrag soll Handlungsmöglichkeiten für zugespitzte konfliktbeladene Situationen eröffnen und den Jugendlichen verantwortungsvoll mit in die Pflicht nehmen und disziplinarische Maßnahmen transparent machen.
Die Einrichtung kennt ein Feedbacksystem, wonach das Verhalten der Jugendlichen beurteilt wird. Der Angeklagte erarbeitete sich einen Wert von 87 - 90 % von 100%, was überdurchschnittlich ist. Lediglich im Sozialverhalten, wegen fehlender Ernsthaftigkeit des Angeklagten, gab es Bewertungen von teilweise unter 90 %. Der durchschnittliche Wert der Feedbacknote der Jugendlichen liegt in der Regel bei ca. 80-85 %.
Mit den Jugendlichen wird auf breiter Ebene gearbeitet. Geachtet wird auf gutes Sozialverhalten und den Umgang mit Regeln. Die Arbeit mit den Jugendlichen beginnt bei den alltäglichen Pflichten. So gibt es hausinterne Dienste. Für ihre Zimmer sind die Jugendlichen verantwortlich. Drogenscreenings werden durchgeführt. Es gibt das soziale, emotionale Kompetenz-Training, in dem u.a. der zwischenmenschliche Umgang geschult wird. Bestandteil ist eine Delinquenzgruppe, in der die Taten der Jugendlichen und die Sicht der Opfer aufgearbeitet werden. Daneben wird auf Hygiene, Gesundheit und die Schule geachtet. Soweit es die Schule betrifft, hat der Angeklagte bewiesen, dass er ein ernsthaftes Interesse an der Schule hat. Schnell stellte sich heraus, dass es erhebliche innerfamiliäre Probleme gibt, wobei der Angeklagte an seiner Familie hängt.
Diese 24-Stundenbetreuung hat zu einem außergewöhnlichen Wandel bei dem Angeklagten geführt, der im November ### noch nicht zu erwarten war. Fortschritte gibt es auf allen Ebenen.
In den ersten 2-3 Wochen wirkte der Angeklagte sehr ruhig, fast introvertiert und abwartend dem pädagogischen Personal und den Mitbewohnern gegenüber. Seine Freizeit verbrachte er überwiegend auf seinem Zimmer. Nachdem er einen Sinn in der Unterbringung erkannte, änderte er nach und nach sein Verhalten. Der Kontakt zu den anderen Jugendlichen gestaltete sich anfangs oftmals so, dass er in andere Persönlichkeitsrollen schlüpfte und z.B. einen schweizerischen Akzent mimte, um so bei den anderen anzukommen. Dies führte anfangs dazu, dass er in den diversen Settings, wie dem emotionalen Kompetenztraining oder der Delinquenzgruppe, die erforderliche Ernsthaftigkeit vermissen ließ. Der Angeklagte war zunächst nicht in der Lage, sich angemessen mit Inhalten der verschiedenen Settings auseinanderzusetzen. Aggressiv verhielt er sich jedoch nicht. Konflikte, die durch sein ruhiges Gemüt nur selten entstanden, entschärfte er durch sein humorvolles und ruhiges Wesen. Dem Angeklagten gelang es zunehmend, das Bildungsangebot der Einrichtung verbunden mit dem engen Regelwerk der Gruppe anzunehmen und sich intensiv mit der Straftat und sich selbst auseinanderzusetzen. Seine häuslichen Dienste erledigte er in der Regel sorgfältig, pünktlich und selbstständig. Drogen konsumierte der Angeklagte nicht. Die durchgeführten Screenings waren negativ. Der Angeklagte besuchte die Schule und bemühte sich ernsthaft. Außer in den Fächern Mathematik und Sport zeigte er gute Leistungen. Nach dem ersten Hauptverhandlungstag, als der Angeklagte sich zu den Vorwürfen äußerte und sich tatsächlich wenig kommunikativ zeigte, er zu einer flüssigen Aussage nicht in der Lage war, vielmehr häufig nachgefragt werden musste, schwänzte er im Beisein eines anderen Jugendlichen einen Tag die Schule und kehrte entgegen den Anordnungen erst abends in die Einrichtung zurück. Er glaubte, versagt zu haben und die Chance auf einen Verbleib in der Einrichtung vertan zu haben. Sein Fehlverhalten konnte nach mehreren intensiven Gesprächen mit den Betreuern aufgefangen werden und der Angeklagte arbeitete wieder mit, ohne dass es zu weiteren Auffälligkeiten kam.
Behandelt wurden im emotionalen Kompetenztraining Themen wie „Konflikte“. „Wie entstehen Konflikte?“ und „Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?“. „Gewaltfreie Kommunikation“ und „Mein Jahr ###, „Eigen-und Fremdwahrnehmung“ sowie die ABC Formel, „Wie erreiche ich meine Ziele“. Auffallend war, dass der Angeklagte wie in der Schule zunächst nur körperlich anwesend schien. Nach und nach war er jedoch in der Lage, eigene Beiträge zu leisten. Beim Erledigen von Hausarbeiten fiel er durchweg positiv auf. Während er anfangs die hier zu verhandelnde Tat ausblendete, wandte er sich nach den ersten Wochen an den Betreuer der Delinquenzgruppe des Zeugen ###, mit dem Wunsch, sich bei der Nebenklägerin zu entschuldigen. Der Angeklagte räumte auch sein Fehlverhalten ein und schrieb der Nebenklägerin einen Brief.
Die Betreuer in der Einrichtung erkannten sehr schnell einen therapeutischen Förderbedarf vor dem Hintergrund der innerfamiliären Probleme.
Die Eltern sind nach Gesprächen der Betreuer erstmals bereit, sich auf Familiengespräche einzulassen. Der Angeklagte selbst begreift nach und nach, Ziele zu formulieren und diese kontrolliert anzugehen, wobei in der Einrichtung in den letzten Monaten kleine Rückschläge zu verarbeiteten waren. Auffallend war der Konsum einer Flasche Bier, der kurze Abgang nach dem ersten Sitzungstag und ein Verhaltenstief im Zeitraum ###. bis ###. In diesem Zeitraum zeigte sich der Angeklagte äußerst rebellisch. Er war nach den Erfahrungen des Betreuerteams ungewohnt bockig und mied das Gespräch mit den Betreuern. Nicht auszuschließen war Anlass für sein Verhalten der Zwischenbericht der Einrichtung an das Gericht, den sich der Angeklagte noch positiver vorgestellt hatte und die darin befindlichen Ausführungen zu seiner Familie. Erst in vielen Gesprächen und einem im Anschluss stattfindenden Familiengespräch konnte der Angeklagte sich wieder fangen und verhielt sich wie gewohnt ruhig, interessiert und selbstkritisch. Gerade die Familiengespräche haben zu ersten Erkenntnissen auf beiden Seiten geführt. Erarbeitet wurde dabei erstmals, dass es nach dem Aufenthalt auf den ### zu einer emotionalen Entfernung zwischen den Eltern gekommen war. Die Eltern erkannten dabei, dass der Angeklagte wenig Liebe, Anerkennung, Geborgenheit, Zuneigung und Sicherheit erhalten hat und dies mit eine mögliche Ursache für die Straftaten sein kann. Die Eltern nehmen Fortschritte im Verhalten des Angeklagten wahr. Beide Seiten bewegen sich aufeinander zu, was noch vor Monaten trotz intensiver Bemühungen des Jugendamtes nicht denkbar gewesen war.
Der Angeklagte hat sich in die Wohngruppe eingefunden und entwickelt sich gut. Er besucht die Schule, Perspektiven eines möglichen Schulabschlusses werden verfolgt. Eine Annäherung an seine Eltern hat stattgefunden. Im Gegensatz zu früher ist er bereit, in dieser Wohngruppe weiter an sich zu arbeiten, zugleich hat sich gezeigt, wie fragil dieser Zustand ist und wie leicht die Fortschritte in Frage gestellt werden.
2. ###
Der heute 20 Jahre alte, zum Zeitpunkt der Taten 19 Jahre und knapp 7 Monate alte Angeklagte wurde am ### in ### geboren. Die Eltern trennten sich noch vor / spätestens kurz nach der Geburt des Angeklagten. Kontakt zu seinem leiblichen Vater, der in ### leben soll, hat der Angeklagte nicht. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage in seinem Heimatland entschloss sich die Mutter des Angeklagten ### gemeinsam mit dem späteren Stiefvater des Angeklagten ### zu verlassen und in ###, im ### in ###, als ungelernte Kraft zu arbeiten. Sprachkurse besuchte sie in ### nicht. Die deutsche Sprache erlernte sie nicht. Wegen ihrer ungesicherten Existenz ließ sie den Angeklagten zunächst zurück. Er wuchs bis zu seinem 5. Lebensjahr bei der Großmutter und einer Tante in einer Kleinstadt in ### auf. Seit der Hochzeit der Mutter im Jahre ### lebt der Angeklagte in ###. Aus dieser Ehe der Mutter ging ein weiterer Sohn hervor, ###, der ### geboren wurde und heute fast 15 Jahre alt ist. Der Angeklagte versteht sich mit seinem Bruder gut. Die familiäre Bindung zwischen Mutter und ihren Söhnen ist gut. Die Entwicklung der beiden Kinder verlief jedoch nicht geradlinig.
Nachdem der Angeklagte im Haushalt der Mutter lebte, besuchte er noch für ein Jahr einen Kindergarten, bis er im Alter von 6 Jahren eingeschult wurde. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse musste er die 1. Klasse wiederholen. Später wechselte er in der 3. Klasse auf eine Förderschule, wo er die 4. Klasse übersprang. Seine Leistungen auf der Förderschule waren gut. Der Versuch, auf den Hauptschulzweig zu wechseln, scheiterte jedoch. Der Angeklagte bestand einen Aufnahmetest nicht. Die Förderschule schloss er – trotz erheblicher Fehlzeiten – nach der 10. Klasse ab.
Im Verlauf der 8. bis 10. Klasse war er mit einem Mädchen namens ### befreundet, in dessen Familie er zwischen dem 15. und 17. Lebensjahr zeitweise wohnte. Zu diesem für das Alter des Angeklagten ungewöhnlichen Aufenthalt kam es, als es in der Ehe der Mutter kriselte und der Angeklagte im Jahre ### zufällig eine Affäre seines Stiefvaters aufgedeckt hatte. Es folgten regelmäßig heftige Auseinandersetzungen in der Familie. Auf Streit reagierte der Stiefvater zunehmend autoritär und mit Schlägen. Seine Entdeckung isolierte den Angeklagten in der Familie, denn die Mutter glaubte den gegenteiligen Beteuerungen ihres Mannes, so dass der Angeklagte als Lügner dastand. Auch wenn der Angeklagte in der Familie der Freundin unterkam, fehlte ihm familiärer Halt. Die Situation in seiner eigenen Familie eskalierte Ende ### bzw. Anfang ###, als der Stiefvater die Mutter des Angeklagten mit einem Messer bedrohte und der Angeklagte versuchte, seine Mutter zu verteidigen. Die Mutter trennte sich sodann von ihrem Mann. Sie zog in eine eigene Wohnung. Der Angeklagte kehrte in den Haushalt der Mutter zurück, nachdem seine Freundin „fremdgegangen“ war. Er stand in dieser Zeit hinter seiner Mutter, die psychisch stark belastet war. Er half ihr sowohl beim Umzug, als auch bei den Behördengängen. Dies war erforderlich, da seine Mutter bis dahin immer noch nur rudimentär die deutsche Sprache beherrschte. Infolge der Trennung von ihrem Mann wurde sie mehrfach stationär psychiatrisch behandelt, jedoch wegen ihrer fehlenden Deutschkenntnisse unbehandelt entlassen. Der Angeklagte versuchte in dieser Zeit, Elternaufgaben zu übernehmen und seinen Bruder zu betreuen, obwohl ihn die Trennung von der Freundin stark belastete. Er vernachlässigte dabei seine eigenen Pflichten. Einfluss auf ihren Sohn hatte die Mutter nicht mehr, konnte die erforderliche Kontrolle auch wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht leisten. Der Angeklagte selbst war vom Verhalten der Mutter enttäuscht. Er vergaß auch nicht, dass ### niemand seiner Familie zur Schulabschlussfeier gekommen war. Ein normales Mutter-Kind-Verhältnis bestand nicht mehr, obwohl der Angeklagte sich ihr emotional weiterhin verbunden fühlte.
Schon seit ### lebt die Mutter wieder in einer neuen Beziehung und besucht aktuell einen Deutschkurs. Das Verhältnis des Angeklagten zum neuen Partner der Mutter war ebenfalls nicht spannungsfrei, denn dem Angeklagten, der seine eigenen Pflichten vernachlässigte, gelang es nicht, kontinuierlich und strukturiert zu arbeiten, auch war eine zweite Beziehung des Angeklagten spätestens ### gescheitert. Auch war es für ihn schwierig, sich wieder einem Mann in der Familie anzupassen und unterzuordnen, während er zuvor schon hatte Verantwortung übernehmen müssen.
Die Familie des Angeklagten ist dem Kreisjugendamt bereits seit ### bekannt. Seit dieser Zeit ist eine sogenannte „sozialpädagogische Familienhilfe“ seitens des Jugendamtes installiert. Die familiären Probleme blieben nicht ohne Wirkung auf die schulische Leistung des Angeklagten. Es war zu Fehlzeiten, Verhaltensauffälligkeiten und aggressivem Verhalten, aber auch des Bruders ###, gekommen. Der Angeklagte führte regelmäßige Gespräche mit der Schulsozialarbeiterin und wurde von ### bis ### in das Projekt 2. Chance zur Unterstützung von Schulverweigerern aufgenommen. Die Sozialarbeiterin beschrieb den Angeklagten als reifeverzögert, naiv, labil und nicht immer ausreichend einsichtsfähig.
Familiäre und schulische Schwierigkeiten mündeten in berufliches Versagen. Nach der Schule zerschlug sich zunächst die Hoffnung des Angeklagten auf eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Er wechselte deshalb ### auf das Berufskolleg ###, wo er ein Berufsgrundschuljahr absolvieren wollte. Hier begann er mehrere Praktika, die sämtlich wegen unentschuldigter Fehlzeiten vorzeitig beendet werden mussten. Er verließ die Maßnahme ohne Abschluss. Im ### wurde er mit Hilfe des Jugendamtes in die Maßnahme „Aktivierungshilfen für Jüngere“ vermittelt. Es handelte sich dabei um das niederschwelligste berufliche Qualifizierungsangebot des Jobcenters ###. Daneben wurde der Angeklagte von der Kompetenzagentur „###“ des Jugendwerkes Förderband bis zu seiner Inhaftierung betreut. Trotz vielfältiger Angebote entzog sich der Angeklagte auch diesem Qualifizierungsangebot des Jobcenters. Es endete im ### wegen unentschuldigter Fehlzeiten. Der Angeklagte wurde arbeitslos. Zuvor war auch die Beziehung zu seiner Freundin ### (siehe unten) auseinandergegangen und der Angeklagte lehnte sodann die bis dahin mit dem Jugendamt erarbeiteten Pläne und Ziele ab. Vergeblich bemühte er sich anschließend mit seinem Betreuer der Kompetenzagentur „###“ um eine berufliche Anschlussmaßnahme.
Der Angeklagte ist strafrechtlich vorbelastet:
1. Ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen wurde durch die Staatsanwaltschaft ### mit Verfügung vom ### gem. § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.
2. Ein weiteres Verfahren wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung wurde am ### von der Staatsanwaltschaft ### gem. § 45 Abs. 2 JGG eingestellt.
3. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung erkannte der Jugendrichter des Amtsgerichts ### durch Urteil vom ###auf 80 Arbeitsstunden (###) Da der Angeklagte die Stunden nicht ableistete, wurde gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts ### vom ### ein einwöchiger Ungehorsamsarrest festgesetzt, den der Angeklagte im ### verbüßte. Aufgrund der dortigen Erfahrung beteuerte der Angeklagte gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes Besserung.
4. Wegen Sachbeschädigung erkannte der Jugendrichter des Amtsgerichts ### durch Urteil vom ### auf 60 Sozialstunden, die der Angeklagte auch leistete (###).
5. Zuletzt erkannte der Jugendrichter des Amtsgerichts ### am ### wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung und Körperverletzung auf einen Freizeitjugendarrest (###). Zudem sollte er ein Anti-Aggressivitäts-Training und eine Berufsbildungsmaßnahme durchlaufen. Aus diesem Grunde wurde er am ### beim Bildungsträger „Internationaler Bund“, „###“ angemeldet. Schon nach 6 Wochen endete auch diese Maßnahme trotz engmaschiger Kontrolle wegen unentschuldigter Fehlzeiten.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.Der Angeklagte trat am ### während einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen ### eine Beule in dessen Pkw, wofür der Zeuge ### dem Angeklagten nach Ermittlung der fiktiven Reparaturkosten durch den Werkstattbetrieb Kfz-### einen Kostenvoranschlag als Grundlage einer Schadensersatzforderung i.H.v. 555,73 EUR unterbreitete und zur Zahlung dieses Betrages bis zum ### aufforderte.
Der Angeklagte stritt jedoch bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom ### den Tritt gegen den Pkw des Zeugen ### ab und erstattete zudem Strafanzeige gegen diesen wegen versuchten Betruges, um diesen mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen.
Der Angeklagte wurde für den Tritt gegen den Pkw ### in dem Verfahren ### mit Urteil des Amtsgerichts ### vom ### wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen.
2.Der Angeklagte hatte sich von seiner Freundin, der Geschädigten ###, getrennt. Zwischen dem ### und dem ### gründete der Angeklagte eine „Whats-App-Gruppe“ und schrieb darin für die weiteren Mitglieder dieser Gruppe ersichtlich:
„Wollte nur mal sagen Leute, was ### für eine Schlampe ist, die habe so Schulden, dass die keine Miete bezahlen können, so arm sind die und das ist voll die Hure, die macht mich jeden Jungen und wann einer Bilder von der haben will, sag mir Bescheid, schicke ich euch.“
3.Ebenfalls im Zusammenhang mit der Trennung von seiner ehemaligen Freundin ### kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten ### am ### gegen ca. 1:30 Uhr in ###, Ecke ###. Der Angeklagte hatte den Geschädigten ### dorthin gebeten. In mäßig alkoholisiertem Zustand kam es dann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in dessen Folge der Angeklagte dem Geschädigten ohne rechtfertigenden Anlass gegen dessen Knie trat und ca. vier bis fünfmal mit der Faust gegen den Kopf schlug. Der Geschädigte ### erlitt eine Knieprellung sowie eine Beule an der rechten Stirnseite.“
Der Angeklagte war im damaligen Tatzeitraum psychisch stark belastet. Das Ende der Beziehung hatte ihn stark mitgenommen. Beruflich klappte nichts. Familiär hatte er Verantwortung und Schwierigkeiten. Der Freizeitarrest wurde bis heute nicht vollstreckt. Dem Anti-Aggressivität-Training hat sich der Angeklagte nicht gestellt. Auch die durch das Amtsgericht ### angeordnete berufsvorbereitende Maßnahme wurde wegen erheblicher Fehlzeiten und fehlender Erreichbarkeit des Angeklagten beendet.
Da der Angeklagte – nicht zuletzt wegen seines Verhaltens – Probleme mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter hatte, wurde ihm durch das Jobcenter eine kleine Wohnung vermittelt, die er am ### bezog. Seine Mutter kaufte regelmäßig für ihn ein und wusch seine Wäsche. Die mit der Wohnung verbundene Unabhängigkeit nutzte der Angeklagte, um mit seinen Freunden in den Tag hinein zu leben. Er kümmerte sich nicht um die Kostenübernahme für die Wohnung und im ### stand die Kündigung der Wohnung kurz bevor. Noch im November wurde ein Kriseninterventionsgespräch unter Beteiligung des Betreuers des Jugendamtes, weiterer Mitarbeiter des Jugendamtes und des Arbeitsamtes geführt. Therapeutischer Behandlungsbedarf wurde thematisiert und die finanziellen Probleme sollten angegangen werden. Der Angeklagte verweigerte jedoch seine Mitarbeit, so dass der Verlust der Wohnung durch die öffentlichen Stellen hingenommen wurde. Da der Angeklagte offensichtlich Unterstützungsbedarf im alltäglichen Leben benötigte, regten diese Stellen am ### beim Amtsgericht ### die Einrichtung einer Betreuung an. Aufgrund der Inhaftierung kam es nicht mehr zur Bestellung eines Betreuers. Die Mutter des Angeklagten steht bereits unter Betreuung. Nach der letzten Verhandlung hatte der Angeklagte auch zwei Gespräche mit der Psychologin ### in ###. Zu den angedachten weiteren vier Terminen erschien der Angeklagte nicht. Eine schwere psychische Störung stellte Frau ### nicht fest. Auffällig sei jedoch gewesen, dass seine Lebensgeschichte durch viele instabile Bindungen geprägt gewesen sei. Zu sehen war dies auf familiärer Ebene aber auch zu Freundinnen. Die zurückliegenden Trennungen vermochte der Angeklagten nicht zu verarbeiten.
Der Angeklagte konsumierte schon seit seinem 16. Lebensjahr Drogen. Er begann mit dem Konsum von Marihuana in Gemeinschaft mit Älteren. Während der Berufsschulzeit intensivierte der Angeklagte den Cannabiskonsum und steigerte ihn auf zwei Joints pro Woche. Schließlich rauchte er fast täglich. Das Geld für den Konsum erhielt er von seiner Mutter und seinem Onkel, denen er verschwieg, wofür er das Geld brauchte. Als die Mutter realisierte, dass der Angeklagte Drogen nahm, reagierte sie besorgt, vermochte jedoch eine dauerhafte Verhaltensänderung oder Kontrolle nicht zu erreichen. Nur im ###, als der Angeklagte das Berufsvorbereitungsjahr in ### begann, stellte er den Drogenkonsum ein. Die guten Vorsätze währten jedoch nicht lange, und er begann schon nach zwei Monaten wieder in Gemeinschaft von Mitschülern Marihuana zu konsumieren. Seit dieser Zeit trank der Angeklagte auch teilweise vermehrt Alkohol. ### konsumierte er zudem an Wochenenden Amphetamine. Insbesondere mit dem Mitangeklagten ### konsumierte er an Wochenenden ab Mitte ### Amphetamin. Heroin und Kokain konsumierte der Angeklagte nie.
Der Angeklagte ### wurde gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten am ### vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom ###in Untersuchungshaft in der JVA ### (###). Während er sich anfangs völlig vom Anstaltsleben zurückzog, so fragte er erst nach 2 Wochen nach einer Zahnbürste, begann er nach und nach die Angebote der Untersuchungshaft wahrzunehmen und für sich zu nutzen. Er hat eine Ausbildung zum Maler- und Lackierer begonnen. Diese Ausbildung möchte er im Rahmen des Vollzuges beenden. Seine Leistungen sind aktuell ausreichend
3. ###
Der 24 Jahre alte Angeklagte ### war zum Zeitpunkt der Taten 23 Jahre und 3 Monate alt.
Er wuchs geborgen im Familienverbund mit Mutter, Stiefvater, 2 jüngeren und 3 älteren Halbgeschwistern auf. Sein leiblicher Vater, ###, und seine Mutter waren nicht verheiratet und lebten seit dem 3. Lebensjahr des Angeklagten voneinander getrennt. Der Stiefvater, der als Werkzeugmechaniker arbeitete, gab dem Angeklagten seinen Familiennamen. Die Familie bewohnte ein Haus in ###. Kontakt zum leiblichen Vater besteht bis heute.
In ### besuchte der Angeklagte zwei Jahre den Kindergarten, nachfolgend die Grundschule und sodann die Realschule in ###. Schon im 2. Halbjahr der 5. Klasse wechselte der Angeklagte wegen Leistungsschwierigkeiten auf die Hauptschule. Dort wiederholte er die 8. und 9. Klasse und erreichte 2010 den Hauptschulabschluss. Die 9. Klasse wiederholte der Angeklagte infolge von persönlichen und gesundheitlichen Problemen. In diese Zeit fiel erheblicher Streit mit einer Ex-Freundin, der den Angeklagten stark belastete. Er musste sogar wegen Verdachts von epileptischen Anfällen stationär behandelt werden. Der Anklagte hatte damals erstmals drei solcher Anfälle. Die Ursache dafür konnte auch nach einer CT-Untersuchung nicht festgestellt werden. Im 10. Schuljahr steigerte der Angeklagte seine Leistungen erheblich und schloss mit einem Durchschnitt von 1,9 ab. Er hatte einen Sozialhelfer kennengelernt und sich vorgenommen, diesen Beruf zu wählen und strengte sich deshalb im letzten Schuljahr besonders an. Er erreichte den Hauptschulabschluss 10 A.
Tatsächlich gelang es dem Angeklagten nicht, die gesteckten Ziele zu erreichen und beruflich Fuß zu fassen.
Die nach der Schule begonnene Ausbildung zum Sozialhelfer brach er nach 1 Jahr ab.
Der anschließende Besuch des Berufskollegs endete ebenfalls vorzeitig. Die Leistungen des Angeklagten waren nicht ausreichend, weil er sich erneut durch die Trennung von einer Freundin ablenken und hängen ließ.
Zur Berufsschule wurde er nicht zugelassen bzw. brach diese ### vor der Zwischenprüfung ab.
Der sodann unternommene Versuch, als Dachdecker zu arbeiten, endete schon nach drei Monaten. Der Angeklagte wurde entlassen, weil der Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste.
Es schloss sich eine Zeit an, in der der Angeklagte längere Zeit arbeitssuchend war. Die Chance, ### am Weiterbildungskolleg in ### eine berufliche Perspektive zu erhalten, nutzte der Angeklagte nicht. Die Maßnahme endete nach 1 ½ Jahren wegen Fehlstunden.
Seit Sommer ### versuchte er über den Bildungsträger „IB in ###“ und das Handelsunternehmen ### eine 10-monatige Maßnahme für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann zu machen. Aber auch diesmal brachte der Angeklagte nicht das Durchhaltevermögen auf, die Maßnahme zu beenden. Vielmehr blieb er regelmäßig der Maßnahme fern. Zu dieser Zeit kam er in Kontakt mit dem Angeklagten ###, den er bereits von früher kannte, und mit dem er nun seine Zeit verbrachte.
Er lebte in den Tag hinein und gewann die Überzeugung, dass aus ihm nie etwas werden würde.
Auch der Angeklagte ### konsumierte Drogen. Neben Cannabis nahm er an Wochenenden Amphetamine und Ecstasy. Er konsumierte seit seinem 19. oder 20. Lebensjahr und wenn dann nur in Gemeinschaft. Alkohol trinkt der Angeklagte, aber nicht exzessiv. Mit 16 Jahren wurde er wegen einer Alkoholvergiftung stationär behandelt und trank anschließend zwei Jahre gar keinen Alkohol mehr, trank sodann nur selten, weil er eigentlichen keinen Alkohol mag.
Der Angeklagte ist ebenfalls strafrechtlich vorbelastet:
Wegen Diebstahls von Red-bull-Dosen im Jahre ### wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (###) verurteilt. Ihm wurde die Weisung erteilt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Arbeitsstunden leistete er zeitgerecht. Das Gericht gewann damals die Überzeugung, dass bei dem Angeklagten Reiferetardierungen vorliegen.
Auch der Angeklagte ### wurde am ###vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem ###in der JVA ### aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom selben Tag (###).
Die Festnahme und die Erfahrungen in der Justizvollzugsanstalt waren einschneidend. Der Angeklagte wurde sowohl am Abend der Festnahme als auch kurzfristig im Justizvollzugskrankenhaus behandelt. Im Polizeigewahrsam hatte er einen Schwächeanfall erlitten, war aber nach Einlieferung ins Krankenhaus für gewahrsamsfähig befunden worden. In Untersuchungshaft erhielt in den ersten 3 Wochen Doxipin als Beruhigungs- und Schlafmittel. Das Verhältnis zu seiner Familie, das durch sein Verhalten getrübt war, hat sich im Laufe der Untersuchungshaft wieder gebessert und ist seither wieder gut. Die Familie steht zu dem Angeklagten. In der JVA ### arbeitet er als Hausarbeiter. Eine Ausbildung kann ihm nicht angeboten werden. Seine Zeit nutzt er, indem er viel Sport treibt und sich bemüht, die Taten zu hinterfragen. Dabei denkt er viel über seinen Werdegang nach und empfindet Hass auf sich selbst. Bei der Nebenklägerin hat er sich in Form eines Briefes entschuldigt.
II. Zur Sache
Die Angeklagten ### und ### waren beide an einer Berufsbildungsmaßnahme bei dem Bildungsträger „IB in ###“ angemeldet, der Angeklagte ### seit dem ###. Ab diesem Zeitpunkt hatten die beiden Angeklagten, die sich von früher kannten, wieder regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte ### lernte zunächst den Angeklagten ### über dessen jüngeren Bruder ### kennen. Dies war im ###. Die Angeklagten ###und ### kamen kurze Zeit später über den Angeklagten ###in Kontakt. Trotz des großen Altersunterschiedes verstanden sich die drei Angeklagten gut. Der Angeklagte ### fühlte sich den anderen gegenüber auf Augenhöhe und nahm sie als gleichaltrig wahr. Einen Anführer der Gruppe gab es nicht.
Die Angeklagten trafen sich häufig, unternahmen viel, auch mit den Freundinnen von ###, ###und dessen Bruder. Nachdem der Angeklagte ### am ### seine eigene Wohnung in der ### in ### bezogen hatte, wurde diese zum Treffpunkt dieser Gruppe von jungen Leuten, die wie die Angeklagten perspektivlos waren. In der Wohnung konsumierten die Angeklagten über die Woche mindestens zwei Mal wöchentlich Cannabis. Alkohol wurde wenig getrunken und nur auf Feiern. Die Angeklagten ### und ### suchten am Wochenende Diskotheken und Spielotheken auf. Hier konsumierten sie Amphetamine. Im Gegensatz zu ### und ### konsumierte der Angeklagte ### auch Ecstasy. Nur an den Wochenenden begleitete der Angeklagte ### die Angeklagten ### und ### nicht, denn er durfte noch keine Diskotheken und Spielhallen aufsuchen. Er war noch zu jung. An dieses Verbot hielt sich der Angeklagte ###. Er verbrachte trotz Abwesenheit der Angeklagten ### und ### dann auch viel Zeit in der Wohnung in der Sandstraße.
Die Angeklagten trafen sich häufig hier. Sie sprachen über ihre persönlichen Situationen, die sie belasteten. Der Angeklagte ### wusste, dass er bisher Chancen auf eine Berufsausbildung vertan hatte und glaubte, aus ihm werde nie etwas. Er werde nie eine berufliche Maßnahme beenden. Bei dem Angeklagten ### war eine Fremdunterbringung angedacht und die Verhältnisse zuhause von ständigen Spannungen zwischen ihm und seinen Eltern geprägt. Der Angeklagte ### besuchte, seitdem er näheren Kontakt zu den Angeklagten ### und ### hatte, nur noch unregelmäßig die Schule. Auch ### und ### besuchten die Maßnahme des „IB in ###“ kaum noch. Der Angeklagte ### hatte jede berufliche Maßnahme geschmissen und seine Situation war soweit eskaliert, dass seitens des Jugendamtes die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angedacht war. Dagegen sperrte sich der Angeklagte. Auch wenn seine Mutter ihm bei den Einkäufen und in der Wohnung half, drohte bereits Mitte ### die Kündigung der Wohnung, zum einen wegen Ruhestörung, zum anderen weil der Angeklagte ### nicht in der Lage war, die erforderlichen Anträge für eine Übernahme der Miete zu stellen. Ihm eingeräumte Fristen waren verstrichen. Mitte ### standen bereits zwei Monatsmieten in Höhe von jeweils 320 € und 700 € für die Kaution aus.
In der Gruppe nahmen sich die Angeklagten Freiheiten, die sie vorher nicht in dem Maße hatten. Sie schwänzten die Schule, konsumierten Drogen und lebten einfach in den Tag hinein. Die Familie des Angeklagten ### wusste häufig nicht, wo sich ihr Sohn aufhielt. Die Gruppe gab den Angeklagten das Gefühl von Stärke und den Mut, sich gegen Regeln aufzulehnen. Statt den Anweisungen des Jugend- und Arbeitsamtes zu folgen, überlegten die Angeklagten, was sie tun könnten, um die Schulden des ### zu tilgen. Da das Geld für die Miete schnell benötigt wurde, um die Kündigung zu vermeiden, entschieden sie schnell zu handeln. Dem Diktat des Arbeits- und Jugendamtes wollte sich ### nicht unterwerfen. Die Überlegungen mündeten daher in die Planung von Straftaten. Dabei sprach der Angeklagte ### wiederholt davon, dass Freunde für einander da sein sollten. Er wollte damit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe stärken. Dieses Zusammengehörigkeitsgefühl vermissten die Angeklagten in ihren Familien. Damit ### kein schlechtes Gewissen haben sollte, seine Freunde in Straftaten zu verwickeln, behauptete ### wahrheitswidrig, ebenfalls verschuldet zu sein. Er gab vor, Schulden in Höhe von 7.000 € zu haben. Auch er brauche das Geld kurzfristig, da er ansonsten ins Gefängnis müsse. Damit wollte ### vortäuschen, ein eigenes Interesse zu haben, Straftaten zu begehen. ### hatte zwar keine Schulden, wurde Zuhause finanziell jedoch kurz gehalten. Er erhielt kein Taschengeld mehr und den Job als Zeitungsausträger musste seine Familie übernehmen, weil er wiederholt für diese Aufgabe nicht zur Stelle gewesen war, also auch daraus keinen Lohn bezog.
Die Angeklagten ### und ### überlegten spätestens am ### Geschäfte auszurauben oder Einbruchsdiebstähle zu begehen. Im Raum stand bereits die Idee einen Taxifahrer zu überfallen. Da sie glaubten dies nicht alleine bewältigen zu können, weihten sie den Angeklagten ### am Nachmittag des ### in ihre Überlegungen ein, um ihn zur Teilnahme zu überreden. Die Überlegung, dass sie ### mit einer solchen Straftat die Zukunft „versauen“ könnten, stellten sie an, verwarfen sie aber. Die drei Angeklagten kamen wieder in der Wohnung des ### zusammen. Hier diskutierten sie, was sie konkret tun sollten. Sie entschieden gemeinsam, sich zunächst in ### nach Geschäften als geeignete Objekte für einen Einbruch umzuschauen. Sie erkundeten u.a. ein Jeans-Fashion-Geschäft und das Geschäft „Schaulade“ in der Innenstadt von ###. Sie entdeckten dabei Überwachungskameras. ### war damals bei dem Diebstahl der „Red Bull“-Dosen von Kameras im Geschäft erfasst und überführt worden. Da die Angeklagten Delikte mit größerer Beuteerwartung noch nicht verübt hatten und die Sicherungsmaßnahmen hoch schienen, hielten sie das Risiko für einen Einbruch zu hoch, glaubten auch, nicht genug Geld erbeuten zu können. Die Angeklagten diskutierten deshalb, was besser sei, in einen Laden einzubrechen oder einen Taxifahrer zu überfallen. ### berichtete in diesem Zusammenhang von einem zurückliegenden Tankstellenüberfall und einem Überfall auf einen Taxifahrer. Nicht festgestellt ist, ob er erzählte, selbst an diesen Taten beteiligt gewesen zu sein oder ob er Kenntnis vom Hörensagen hatte. Nicht festgestellt ist auch, dass ### tatsächlich außer der festgestellten Vorbelastung straffällig geworden ist. Letztlich entschieden die Angeklagten, dass ein Einbruch wegen der Entdeckungsgefahr zu gefährlich sei und der Überfall eines Taxifahrers weniger Risiko in sich berge. Die Angeklagten besprachen sodann, wie ein solcher Überfall ablaufen könnte und wem welche Aufgabe zukommen sollte. Sie überlegten, den Taxifahrer abzulenken. Die Fahrertür sollte aufgemacht werden. In der Verwirrung sollte ### die Geldbörse nehmen. Für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, sollte gedroht oder Gewalt angewendet werden. Im Zuge dieser Diskussion suchten sie nach geeigneten Tatwerkzeugen. Der Angeklagte ### entdeckte ein HDMI-Kabel in der Wohnung des ###. Dieses Kabel legte er dem ebenfalls in der Wohnung anwesenden Bruder des Angeklagten ###, dem ###, aus Spaß zu Demonstrationszwecken um den Hals und zog das Kabel etwas zu. ### erlitt dabei etwas Luftnot. Letztlich entschieden die Angeklagten, dass das Kabel eingesetzt werden sollte, um den Taxifahrer bewegungsunfähig zu machen und für den Fall, dass der Fahrer nicht abgelenkt werden kann, sollte ein Schlagstock, mit rechtwinklig aufgesetztem Griffstück, den ### in seiner Wohnung hatte, eingesetzt werden. Entweder sollte er zur Drohung dienen oder durch einen damit ausgeführten Schlag sollte bewirkt werden, dass der Fahrer die Gesichter der Angeklagten vergisst. Sie kamen im Laufe ihrer teilweise spielerischen Überlegungen nicht auf die Idee, dass das Opfer auch weiblich sein könnte und wie gefährlich der Plan für das Opfer werden könnte. Dass jemand dadurch zu Tode kommen könnte, bedachten sie nicht. Bewusst war den Angeklagten jedoch, dass sie ihrem Opfer Schmerzen und Ängste zufügen würden. Dies hatten sie schon an der Reaktion des ### gesehen, der von dem Angriff des Angeklagten ### überrascht worden war. Diese Angst und das Überraschungsmoment waren notwendiger Bestandteil ihres Plans. Durch einen solchen Überfall versprachen sich die Angeklagten eine Beute von mindestens 400 bis 600 €.
Die Angeklagten überlegten nicht lange und entschieden, noch in derselben Nacht, ihren Plan umzusetzen. Der Versuch, schon am ### in ### ein Taxi anzuhalten und den Fahrer zu überfallen, scheiterte jedoch, weil kein Taxi hielt.
1.
Die Angeklagten kehrten sodann in die Wohnung des ### zurück und diskutierten bis in die frühen Morgenstunden des ###. Alkohol und Drogen hatten sie weder am ### noch im weiteren Verlauf der Nacht konsumiert. Sie waren so aufgedreht, dass sie aus Frustration entschieden, dass in der Nacht noch etwas passieren müsse. Sie verließen die Wohnung gegen 2:30 Uhr des ### nochmals. Vor dem Café ###, ### in ###-###, entwendeten sie vier Stühle und einen Tisch. Die Möbel brachten sie in die Wohnung des ###. Wann sie den Entschluss zum Diebstahl fassten, konnte nicht festgestellt werden. Der Diebstahl ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Möbel gelangten nach der Festnahme der Angeklagten zurück zu dem Zeugen Cordes, dem Inhaber des Cafés. Darüber hinaus entschieden die drei Angeklagten, den Pavillon und die Weihnachtsdekoration mit Zweigen und Christbaumkugeln vor dem Café ### in Brand zu setzen. Zu diesem Zweck gab der Angeklagte ### dem Angeklagten ### sein Sturmfeuerzeug. ### hatte ein eigenes Feuerzeug. ### brannte in die Außenhaut des Pavillons ein 4 x 6 cm großes Loch. Wegen des Windes ging das Feuer jedoch immer wieder aus. ### besprühte die Weihnachtsdekoration mit einem mitgebrachten Deodorant, um ein Ausgehen des Feuers zu verhindern und zündete diese dann an. Die Dekoration begann zu brennen. Das Feuer hatte noch nicht auf das Haus und die über dem Café liegende Wohnung, in der auch Kinder lebten, übergegriffen. Die Angeklagten verließen den Tatort, weil sie einen Passanten näher kommen sahen und fürchteten entdeckt zu werden. Sie blieben in Blickkontakt zum Feuer an der Kirche stehen und sahen, wie dieser Passant das Feuer allein löschte, ohne dass größerer Schaden entstand und das Gebäude in Brand gesetzt wurde.
2.
Von der Kirche aus gingen die Angeklagten zu dem Pfarrzentrum der ###, ### in ###-###. Der Angeklagte ### nahm, ohne mit den anderen darüber vorher gesprochen zu haben, eine dort stehende Papiermülltonne und schob diese vor die auf demselben Grundstück stehende Holzhütte. ### öffnete den Deckel der Papiermülltonne und zündete das darin entsorgte Papier an. Die Mülltonne war ungefähr bis zur Hälfte mit Papier gefüllt. Mit seiner Aktion bezweckte der Angeklagte ###, dass das Feuer auf die Hütte übergreifen sollte. Zu diesem Zweck hatte er sich wieder das Sturmfeuerzeug von dem Angeklagten ### geben lassen, der das Vorgehen des ### billigte. Der Angeklagte ### war mit der Vorgehensweise ebenfalls einverstanden und hatte selbst wieder mit seinem Feuerzeug versucht, Feuer zu legen. Nachdem das Papier in der Tonne brannte, liefen die Angeklagten gemeinsam zu einem nur 50-100 m entfernten Spielplatz. Dort setzten sie sich auf ein Klettergerüst und beobachteten, wie sich das Feuer entwickelte. Sie sahen wie es über einem Schornstein zu sehen war. Das Feuer spiegelte sich an der Hauswand der Kirche. Nicht auszuschließen fanden sie an dem Anblick Gefallen, dachten aber wieder nicht über mögliche Folgen nach. Sie erkannten schließlich, dass ein Mann auf sie zukam und telefonierte. Ihnen war sogleich bewusst, dass dieser Passant das Feuer entdeckt hatte und die Feuerwehr rief. Die Feuerwehr traf schnell ein und löschte das Feuer. Die Hütte wurde zerstört. Eine konkrete Gefahr für Personen bestand nicht.
3.
Die Angeklagten begaben sich sodann zurück in die Wohnung des ###, wo sie alle drei übernachteten. Mittags suchten sie wieder Verkaufsräume in ### auf, um zu prüfen, ob es nicht doch ein geeignetes Tatobjekt für einen Einbruch gibt. Sie konnten sich jedoch nicht einigen. Zwischen 18 und 19:00 Uhr waren sie wieder in der Wohnung des Angeklagten ###. Der Angeklagte ### war seit dem Vortag nicht mehr Zuhause gewesen. Anwesend waren auch die Freundinnen des ###, des ### und des ###, sowie ### selbst. Nachdem die Mädchen und ### die Wohnung wieder verlassen hatten, begaben sich die Angeklagten zwischen 22:00 und 23:00 Uhr gemeinsam in die Stadt. Der Plan, einen Taxifahrer zu überfallen, sollte nun in die Tat umgesetzt werden. Der Angeklagte ### führte dabei das HDMI-Kabel und ### den Polizeischlagstock mit. ### hatte zuvor auch einen Joint geraucht. Nachdem sie etwas gegessen hatten, begaben sie sich zum Bahnhof in ###, in der Hoffnung, dort ein Taxi anzutreffen. Das einzige Taxi, das vorfuhr, war jedoch schon bestellt und nahm ihre Fahrt nicht an. Die Drei entschieden nun, in der nahegelegenen Spielhalle “ ###“ in der ### ein Taxi zu bestellen. ### und ### betraten die Spielhalle. ### wartete draußen auf der Straße, weil er zu jung war, die Spielhalle aufzusuchen. ### und ### baten die Spielhallenaufsicht um 23:15 Uhr ein Taxi zu bestellen, das 30 Minuten später kommen sollte. Die Aufsicht, die den Angeklagten ### aus wiederholten Besuchen der Spielhalle kannte, rief das Taxiunternehmen an, für das die Nebenklägerin ### ### tätig ist. Überlegungen, dass sie alleine durch das Rufen des Taxis in der Spielhalle später überführt werden könnten, stellten sie nicht an. Die Nebenklägerin nahm die Fahrt an. Die Angeklagten hatten vorher erörtert, den Schlagstock zu Geld zu machen, weil er ihres Erachtens nicht zwingend für den Überfall benötigt wurde. Der Versuch der Angeklagten, den Polizeischlagstock in der Spielhalle zu verkaufen, scheiterte jedoch. ### nahm den Schlagstock daher wieder an sich. Die letzten Minuten bis 23:45 Uhr warteten die Angeklagten gemeinsam vor der Spielothek. ### überlegte, abzuspringen, nahm davon jedoch Abstand, weil die anderen sein Gruppenzugehörigkeitsgefühl ansprachen und meinten, er könne sie jetzt nicht alleine lassen und gehen. Keiner sollte „kneifen“. Gespräche darüber, dass ein Taxifahrer durch das Strangulieren und mögliche Schläge mit dem Schlagstock, den sie ja nicht hatten verkaufen können, sterben könnte, führten sie auch jetzt nicht. Es ist auch nicht festgestellt, dass sich die Angeklagten darüber bis dahin Gedanken gemacht hatten. Sie waren nervös.
Vor Fahrtantritt wartete die Nebenklägerin mit ihrem Taxi noch wenige Minuten vor dem Bahnhofsgebäude, da sie noch etwas Zeit bis 23:45 Uhr hatte. Während sie dort stand, trat ein junger Mann an die Fahrerseite ihres Taxis heran und warnte sie. Er fragte sie, ob sie Kundschaft vor der Spielhalle aufnehmen wolle und fügte hinzu, dass ihm die dort stehenden Personen sehr komisch vorkämen. Nicht auszuschließen hatte der Passant die Diskussion der Angeklagten vor der Spielhalle und ihre Nervosität mitbekommen.
Die Nebenklägerin nahm die drei Angeklagten trotz dieser Warnung pünktlich um 23:45 Uhr vor der Spielhalle auf. Sie fühlte sich sicher, da sie beim Anfahren der Spielhalle den Angeklagten ### vom Sehen her erkannte und ### ebenfalls bereits öfter gesehen hatte. Auf den Gedanken, dass ihr jemand, den sie vom Ansehen her kannte, etwas antun könnte, kam sie nicht. Sie hielt an, und die Angeklagten stiegen ein. Entsprechend des zuvor abgesprochenen Tatplanes setzten sich der Angeklagte ### links auf die Rücksitzbank hinter die Nebenklägerin, der Angeklagte ###, den Schlagstock verborgen in der Kleidung, rechts neben ### und der Angeklagte ### auf den Beifahrersitz. Der Angeklagte ### gab als Reiseziel ###, Richtung Sportplatz an. In diesem Ort hatte der Angeklagte ### früher gewohnt und wusste, dass der Sportplatz sehr abgelegen und geeignet für einen Überfall ist. ### unterhielt sich phasenweise während der Fahrt mit der Nebenklägerin. Auch er glaubte, die Nebenklägerin zu kennen und war sich unsicher, ob sie ihn erkannte. Die Angeklagten sprachen untereinander über Belanglosigkeiten, so z. B. davon, morgen „Trecker fahren“ zu wollen. Damit wollten sie Normalität vortäuschen und so tun, als wohne man in ###. ### fragte die Nebenklägerin auch nach dem Fahrpreis, die antwortete, dass dieser 20 - 22 € betragen werde. Um die Nebenklägerin in Sicherheit zu wiegen, gab ### sodann dem Plan entsprechend dem Angeklagten ### zehn Euro sichtbar nach vorne. In ### angekommen, fuhr die Nebenklägerin durch den ganzen Ort hindurch, ohne dass die Angeklagten ihr ein Zeichen zum Halten gaben. Als sie an dem letzten Haus des Dorfes vorbei gefahren war, wurde sie etwas misstrauisch, beruhigte sich jedoch sogleich wieder, als der Angeklagte ### meinte, sie könne jetzt anhalten und hinzufügte, sie sei sogar schon etwas zu weit gefahren. Das Taxameter stand zu diesem Zeitpunkt auf 20,70 €. Die Nebenklägerin fuhr anschließend nur noch eine kleine Steigung Richtung Sportplatz hoch, um dort das Auto zu wenden. Die Zeugin setzte das Taxi auf einem kleinen Schotterstück etwas zurück, um zu wenden. In dem Moment, als sie gerade vorwärts fahren und anhalten wollte, ging alles ganz schnell. Der Angeklagte ### hatte schon mindestens 10 Minuten das Kabel auf seinem Schoß liegen und wartete nervös nur auf das Zeichen, dass es losgehen sollte. Einen Blick des Angeklagten ### wertete er als Startzeichen, obwohl das Taxi erst im Anhaltevorgang war. Ein zuvor verabredetes Startzeichen, ein „Anstupsen“ von ###, wartete er nicht mehr ab. ### legte der Nebenklägerin das HDMI-Kabel für sie nicht voraussehbar um den Hals und zog schnell und fest zu. Die Nebenklägerin, die von dem Angriff völlig überrascht war, versuchte ihre Hände unter das Kabel zu bringen, was ihr auch gelang. Spontan schossen ihr Gedanken an ihre Familie durch den Kopf. In der Hoffnung, dass die Angeklagten von ihr ablassen, überlegte sie, sich besser tot zu stellen. In diesem Augenblick hörte sie, dass einer der Drei rief: “Das klappt so nicht“. Die Angeklagten hatten mit der Gegenwehr der Nebenklägerin so nicht gerechnet. ### handelte deshalb nun auch. Unmittelbar auf den Ausruf stieß er mit der kurzen Seite des Schlagstocks mindestens zwei Mal kräftig in Richtung des Hinterkopfs der Nebenklägerin. Ein erster Stoß traf nur die Kopfstütze. Ein zweiter Stoß traf die Nebenklägerin rechts am Hinterkopf in Höhe ihres Ohrs. Die Nebenklägerin wurde daraufhin sofort bewusstlos. Sie wehrte sich nicht mehr. Sie rief nicht um Hilfe. Ihre Hände fielen herab. Weitere Schläge mit dem Schlagstock führte der Angeklagte ### nicht mehr aus. Gedanken darüber, dass die Nebenklägerin sterben könnte, stellte er in der Hektik des von ihm empfundenen Zwanges, nun handeln zu müssen, nicht an. Das weitere Geschehen im Taxi nahm die Nebenklägerin nicht mehr wahr. In der aufgewühlten Atmosphäre und der Ungewissheit, ob der Widerstand der Nebenklägerin schon ganz gebrochen war, forderte ### den Angeklagten ### unterdessen lautstark auf, wie geplant ebenfalls zu schlagen. ### zögerte. Er saß neben der Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz und konnte – im Gegensatz zu den anderen – die Reaktionen der Nebenklägerin genau sehen. Er äußerte, keine Frau schlagen zu können. Außerdem hatte er bemerkt, wie sie nach Luft gerungen hatte und sah, wie Speichel aus ihrem Mund floss. Ihre Augen waren verdreht. Er sah das Weiße in ihren Augen. Er erkannte, dass es keines Einwirkens mehr bedurfte, um den Raub zu beenden. ###, der dies nicht hatte beobachten können, reagierte ärgerlich auf das Zögern des ###, denn er und ### hatten bereits dazu beigetragen, das Geld für die Miete zu besorgen. ### entgegnete deshalb nur verärgert mit dem Ausruf: „Wie, du kannst keine Frau schlagen?!“ In dieser aufgeputschten Situation überlegte der Angeklagte ### nicht weiter. Er kam der Aufforderung nach und schlug nun auch mindestens zweimal mit der Faust gegen die rechte Wange der Nebenklägerin. Dies nahm die Nebenklägerin nicht mehr wahr, denn sie hatte die Besinnung bereits nach dem Schlag durch den Schlagstock verloren. Die Angeklagten waren sehr nervös, gestresst und agierten übereifrig. Dabei schossen sie über das Ziel, die Nebenklägerin ruhig zu stellen, deutlich hinaus. ### zog das Kabel weiterhin fest zu, wobei durch die Strangulation weder eine tiefe Strangfurche, noch Stauungsblutungen am Hals der Nebenklägerin hervorgerufen wurden. Die Strangulation und der Treffer mit dem Schlagstock waren im konkreten Fall nicht lebensbedrohlich. Während ### weiter das Kabel hielt, stützte er ein Knie gegen die Rückenlehne des Fahrersitzes und senkte den Kopf etwas. In dieser Position verharrte er. Die Nebenklägerin blieb bewusstlos. Die Angeklagten hörten laute Atemgeräusche, die ihnen zeigte, dass sie atmete. Die Angeklagten erkannten, dass die Lage jetzt gesichert war. ### wies den Angeklagten ### deshalb an, das Fahrzeug zu verlassen. Trotz ihrer Nervosität flüchteten die Angeklagten nicht kopflos. Sie hielten nun weiter an ihrem Plan fest. ### ließ zu diesem Zweck zunächst ein Ende des Kabels los, das ### ergriff. Entsprechend machten sie es mit dem zweiten Ende des Kabels. So sicherten sie die Spannung des Kabels, um bei einem Erwachen der Nebenklägerin reagieren zu können. Sie fürchteten, dass die Nebenklägerin wieder zu Bewusstsein kommt, bevor sie flüchten konnten. Der Angeklagte ### war derweil ausgestiegen. Er begab sich zur Fahrertür des Taxis, wo er zwischen Tür und Sitz die Geldbörse der Nebenklägerin an sich nahm und einsteckte. Er blieb auf Höhe der Fahrertür stehen. Der Angeklagte ### stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls neben dem Taxi. Nun hatte auch er die Augen der Nebenklägerin gesehen. Der Anblick war schlimm, weshalb er vermied, nochmals in ihre Richtung zu schauen. Er sah, wie ### über eine knappe Minute das Kabel haltend auf der Rücksitzbank verharrte und seinen Kopf gegen die Kopfstützte lehnte. ### hielt das Kabel fest und ließ es nicht locker, verstärkte den Druck auf den Hals der Nebenklägerin aber nicht. Der Angeklagte ### kam in dieser Situation etwas zur Ruhe. Er begann zu begreifen, was sie gemacht hatten. Ihm und den anderen beiden wurden nach der Hektik ihrer Handlungen die Not der Nebenklägerin und ihr Ringen nach Luft bewusst. Dass sie jemanden verletzen würden, hatten sie bewusst in Kauf genommen, wie aber eine bewusstlose und leidende Person aussah, hatten sie nicht bedacht. ### drängte darauf, nun endlich zu flüchten. Er und ### wollten einfach nur weg. Der Aufforderung folgend stieg ### deshalb aus. Er nahm Schlagstock und Kabel mit. Sie rannten gemeinsam davon, nicht weil sie glaubten schon von einem Dritten entdeckt zu werden, sondern weil sie damit rechneten, dass die Nebenklägerin aufwacht oder aber fürchteten, dass sie stirbt. ### lief hinter den Mitangeklagten her. Die Gedanken an die Nebenklägerin ließen ihn aber nicht los. Noch unweit des Taxis rief er den beiden zu, dass sie einen Rettungswagen rufen müssen. Damit wollte er der Nebenklägerin helfen. Jedenfalls hatte er ein schlechtes Gewissen, dass es ihr nicht gut geht. Der Gedanke, dass sie ohne ihre Hilfe und ohne weiteres Zutun versterben könnte, reifte bei den Angeklagten zur konkreten Möglichkeit. Während sie darüber diskutieren, einen Notarzt zu rufen, schauten sie zurück in Richtung des Taxis. Im Gespräch wurde ihnen klar, dass die Nebenklägerin noch nicht wieder losgefahren war. ### kam nun der Gedanke, dass die Nebenklägerin sich an ihrem Speichel oder sonstigen Flüssigkeiten, die sie hochwürgen könnte, verschlucken und ersticken könnte. Da ### und ### fürchteten, durch einen Notruf identifiziert und überführt werden zu können, entschieden sie gemeinsam, die Nebenklägerin sich selbst zu überlassen und keinen Notruf abzusetzen. Ein funktionierendes Handy stand ihnen zur Verfügung. Sie liefen nun weiter in den Wald hinein und nahmen den Tod der Nebenklägerin billigend in Kauf. Der Angeklagte ### trug die Entscheidung bewusst mit. Auch er wollte nicht „erwischt“ werden. Noch im Wald teilten sie die Beute in Höhe von knapp 300 €. Die Geldbörse und die Papiere der Nebenklägerin, das Kabel und den Schlagstock warfen sie weg.
Die Nebenklägerin erwachte nach ca. 7 Minuten Bewusstlosigkeit. Sie glaubte zunächst geschlafen zu haben. Ihr Hals schmerzte. Sie konnte nicht richtig schlucken und glaubte, innerlich verbrennen zu müssen. Sie stieg aus und wollte sich auf den Teer legen, um sich zu kühlen. Sie hatte sich auch eingenässt. Ihr Taxameter stand nun auf 24,70 €. Als sie realisierte, was ihr zugestoßen war, setzte sie sich panisch zurück ins Taxi und fuhr mit noch offener Beifahrertür los. Sie wollte einfach nur diesen einsamen Ort verlassen. Sie fürchtete, dass die Täter zurückkommen könnten. Die Nebenklägerin hielt mit ihrem Taxi erst wieder in der geschlossenen Ortschaft ### an, von wo sie mit ihrem Handy die Polizei rief.
Die Angeklagten konnten aus dem Wald heraus noch sehen, wie die Nebenklägerin wegfuhr. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie sich bereits entschieden, keine ärztliche Hilfe zu holen. Die Diskussion war schon zuvor abgeschlossen. Der Angeklagte ###, der nicht auszuschließen nicht als Weichling, der Angst gezeigt hatte, dastehen wollte, äußerte nun: „Hätte ich sie doch umgebracht.“
Die Angeklagten wurden am Morgen des Tattages festgenommen. Das Geld wurde in der Wohnung sichergestellt. Der Angeklagte ### half der Polizei beim Auffinden der Geldbörse der Nebenklägerin und des HDMI-Kabels.
Die Nebenklägerin erlitt Hämatome in der rechten Gesichtshälfte, Zeichen einer Strangulation ohne Strangulationsfurche im Halsbereich, ein Hämatom hinter dem rechten Ohr mit kleinen Blutungen, Schwellungen und einen Schock. Sie wurde notfallmäßig ins ### Krankenhaus in ### eingeliefert, wo sie eine knappe Woche verblieb. Krankgeschrieben war sie eine weitere Woche. Die körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin sind verheilt. Sie leidet seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie ist bestrebt, wieder ein normales Leben zu führen, kann aber den Überfall nicht vergessen. Sie denkt noch täglich daran. Bei diesen Gedanken steigt Panik in ihr auf und sie bekommt „Herzrasen“. Sie war immer gerne Taxifahrerin. Um diesen Beruf weiter ausüben zu können, fuhr sie in den ersten Wochen nach ihrer Krankschreibung nur in Begleitung. Zwischenzeitlich fährt sie wieder allein Taxi, hat aber Angst, dass sie erneut Opfer eines Überfalls werden könnte. Aufgrund ihrer Traumatisierung ist sie in psychologischer Behandlung.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, insbesondere den Einlassungen der Angeklagten – soweit die Kammer ihnen gefolgt ist –, den in Augenschein genommenen Lichtbildern Blatt 72 bis 82, 91 bis 96, 98, 175, 181 bis 183, 222 bis 227, 233, 234, 247 bis 253 der Akte, auf die sämtlich wegen der Einzelheiten verwiesen wird, den verlesenen Urkunden und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ###, Dr. ###, der Rechtsmedizinerin Dr. ### sowie im Übrigen auf den zu den einzelnen Feststellungen eingeführten Beweismitteln und Zeugenaussagen.
Die Feststellungen zu den Personen der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Alle Drei haben sehr bereitwillig und ausführlich Stellung bezogen und sich auch zu ihrem Alkohol- und Drogenkonsum eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten ### und des Angeklagten ### decken sich mit ihren im Rahmen der Explorationen durch die psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### und Dr. ### sowie durch die Aussagen der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, der Zeugen ### und ###, gegebenen Informationen. Auch die von Dr. ### ermittelten IQ-Werte des Angeklagten ### sind nachvollziehbar, wenn man die schulischen Leistungen des Angeklagten, die fehlende Kommunikation in der Familie und die Schwierigkeiten des Angeklagten bedenkt, sich auszudrücken und zu formulieren. Dies zeigte sich deutlich in seiner zögerlichen und verhaltenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Er war im Gegensatz zu den Mitangeklagten nicht in der Lage, zusammenfassend zu berichten, antwortete aber auf Fragen gezielt. Hinzukamen die Ausführungen des Zeugen ### zum Aufenthalt des Angeklagten ### in der Heimeinrichtung „###“ in ###. Es zeichneten sich stimmige Bilder der Personen der Angeklagten, ihrer Charaktere und ihrer Entwicklungen ab, so dass die Kammer keine Bedenken hatte, entsprechendes festzustellen. Soweit es den Angeklagten ### betraf, konnte zwar kein Abgleich mit einer Exploration erfolgen, denn er stellte sich der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. ### nicht, seine Einlassung zur Person deckt sich aber zumindest bis ### mit den Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts ### vom ###, so dass auch seine Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zur Sache sind ebenfalls im Wesentlichen den Einlassungen der Angeklagten entnommen.
Zu II. 1.)
Die Angeklagten sind geständig, am Morgen des ### den Pavillon und die Dekoration des Café ### in der festgestellten Arbeitsteilung in Brand gesetzt zu haben. Sie versuchten auch die zur Tatzeit unter ihnen herrschende Stimmung zu beschreiben, indem sie erklärten, irgendetwas habe noch geschehen müssen. Dies zeigt die Anspannung, unter der die Angeklagten standen. Der 1. Versuch, ein Taxi zu überfallen, war schon daran gescheitert eines anzuhalten. Bisher waren sie, soweit es den Vorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin betrifft, auch nur auf anderem Gebiet und nur wegen relativ geringfügiger Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Zeuge ###, Inhaber des Cafés, benannte den Schaden und, dass Tisch und Stühle später wieder zurückgebracht worden seien. Es wies darauf hin, welcher Schaden hätte entstehen können, wenn das Feuer auf die über dem Café liegende Wohnung übergegriffen hätte. Überschießende Belastungstendenzen wies die Aussage des Zeugen nicht aus, zumal er die Frage des Gerichts verneinte, ob es sich bei den Angeklagten um dieselben Jugendlichen handele, die am Nachmittag vor der Tat ermahnt und des Platzes verwiesen worden waren. Einen Eindruck von dem Schaden konnte sich die Kammer auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 233, 234 der Akte machen.
Zu II. 2.)
Die Angeklagten sind auch insoweit geständig. Sie haben übereinstimmend ihre Tatbeiträge und wie es zu dem weiteren Brand in dieser Nacht gekommen war, beschrieben. ### erklärte, es wiederum mit seinem Feuerzeug nicht geschafft zu haben, auch dort etwas anzuzünden. Das spätere Schadensbild und das Inbrandsetzen der Hütte (Lichtbilder Blatt 222 bis 227 der Akte) deckten sich mit den Einlassungen. Auch hier bestanden danach keine Zweifel am Tatablauf.
Zu II. 3.)
Die Feststellungen beruhen auch bezüglich des Geschehens zum Nachteil der Nebenklägerin auf den Einlassungen der Angeklagten, die, soweit die Nebenklägerin bei Bewusstsein war, mit deren Aussage übereinstimmten. Auffällig war in dieser Hauptverhandlung, dass sich die Angeklagten nicht – wie es in vielen Strafverfahren anzutreffen ist – gegenseitig die gravierendsten Tatbeiträge zuschrieben. Ihre Einlassungen widersprachen sich auch tatsächlich nur in zwei Punkten. Ansonsten schilderten sie aus ihrer Perspektive und ihre eigenen Empfindungen, die mit den Angaben der jeweils anderen in Einklang standen. Die Angeklagten sind geständig, entsprechend den Feststellungen die Tat geplant zu haben, das Taxi schließlich telefonisch in der Spielhalle über die Aufsicht bestellt zu haben, erfolglos versucht zu haben, den Schlagstock zu verkaufen, entsprechend der Tatplanung ihre Positionen im Taxi eingenommen, die beschriebenen Gespräche geführt und die Nebenklägerin wie festgestellt überfallen zu haben. Ihre Erinnerungen und Schilderungen waren sehr detailliert. Die Angeklagten haben sehr ausführlich und übereinstimmend über die Entwicklung ihrer Tatplanung, die Auswahl des Delikts und die Wahl des Tatortes berichtet. Die Lichtbilder Blatt 81, 82, 91 bis 96 der Akte geben die Verhältnisse des Tatortes und die Abgeschiedenheit wieder.
Die Angeklagten haben übereinstimmend dargelegt, dass die Gruppe trotz des Altersunterschiedes sehr homogen gewesen sei und es keinen Chef gegeben habe. Dies deckt sich mit den Äußerungen des Angeklagten ### gegenüber dem Sachverständigen Dr. ### und Frau ### von der Jugendgerichtshilfe, die dazu gehört wurden. Die Angeklagten hoben aber auch hervor, dass gerade der Angeklagte ### das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe betont und beschworen habe, indem er gesagt habe, einer müsse für den anderen da sein. Dies bedeutete gleichzeitig, dass sich jeder auf den anderen verlassen könne. Dieses Gefühl gefiel, weil ### und ### dies in ihren Familien vermissten. So sei es auch laut ### zu seiner Behauptung gekommen, selbst erhebliche Schulden zu haben und ebenfalls Geld zu benötigen. Er habe damit ### auch kein schlechtes Gewissen machen wollen, ihn und ### in eine solche Tat mit der Gefahr der Strafe hineinzuziehen. ### und ### erklärten, der Behauptung des Angeklagten ### geglaubt zu haben. Sie hätten auch ihn mit der Tat unterstützen wollen. ### habe ihnen erzählt, dass er einen Brief mit der Forderung von 7.000 € bekommen habe und bei Nichtzahlung ins Gefängnis müsse. Tatsächlich gibt es keine Hinweise, dass eine solche Forderung besteht, so dass der Einlassung des Angeklagten ### insoweit zu folgen war. Der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des ###, dass er eigentlich vor der Spielhalle entschieden habe, auszusteigen und der von ihm als nachhaltig empfundene Blick des ###, der ihn ohne weiteren Anstoß dazu veranlasst habe, mit der Tatausführung zu beginnen, widerspricht der Feststellung der Homogenität der Gruppe ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte ### im Auto Anweisungen gab. Diese Aktionen waren der besonderen Situation geschuldet und entsprangen der Angst, der Unentschlossenheit und der Überforderung des ### und des ### sowie dem Willen, die Gruppe nicht zu enttäuschen. In diesen Fällen spielte der Angeklagte ### sein Alter aus und zeigte Entschlossenheit. Bis dahin, so die Angeklagten, entschieden sie gemeinsam. Keiner musste überredet werden. Auch ### wollte mitmachen und brachte eigene Ideen, so die Verwendung des HDMI-Kabels, ein. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte ### die beiden anderen manipuliert und dirigiert haben könnte, ohne dass sie es bemerkten. Da es weder Hinweise darauf gibt, dass der Angeklagte ### – wie ebenfalls gegenüber den Mitangeklagten behauptet – zuvor schon solche Überfälle begangen hatte, noch Erkenntnisse gibt, dass die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin ohne die finanzielle Misere des ### überhaupt erwogen worden wäre, schließt die Kammer eine solche Manipulation aus und wertet das Verhalten des ### in dem Sinne, die Gruppe nicht enttäuschen und der Gruppe dienen zu wollen.
Die Einlassungen stimmten nicht überein, soweit festgestellt ist, dass schon am ### versucht wurde, ein Taxi anzuhalten und zu überfallen. Insoweit sind die Feststellungen der Einlassung des Angeklagten ### entnommen und die Kammer sieht keinen Grund, warum ### in diesem, für die Entscheidung unwesentlichen Punkt die Unwahrheit gesagt oder sich geirrt haben sollte. Die Planung war an dem Tag auch schon abgeschlossen und die Taten zu II. 1. und 2. sind nachvollziehbar zu erklären mit dem von den Angeklagten beschriebenen Frust.
Abweichend von den Feststellungen ließ sich der Angeklagte ### ein, er habe, weil er befürchtet habe, dass die Nebenklägerin ihn erkenne, die Tat nicht ausführen und das Ganze abbrechen wollen. Aus diesem Grunde habe er dem Angeklagten ### 10 € nach vorne gegeben, um die Fahrt zu bezahlen. Dies sei nämlich nicht Bestandteil des Plans gewesen. In diesem Punkt widersprach der Angeklagte ### und wies darauf hin, dass dies doch vorher abgesprochen gewesen sei. Mit dieser Aktion habe die Taxifahrerin in Sicherheit gewogen werden sollen.
Entgegen dem Anklagevorwurf des versuchten Mordes zur Begehung des Raubes haben die Angeklagten sich eingelassen, nie geplant oder auch nur in Kauf genommen zu haben, die Nebenklägerin zu töten. Mit dem Kabel habe man sie fixieren und ihre Bewusstlosigkeit herbeiführen wollen. Der Schlagstock habe zur Drohung eingesetzt werden sollen und damit das Opfer ihre Gesichter vergisst. Dabei vermittelten die Angeklagten die zum Zeitpunkt der Tat festgestellte Anspannung und Hektik und den bestehenden Gruppenzwang, den Plan durchzuführen. ### erklärte, er habe das Startzeichen des „Anstupsens“ durch ### nicht abgewartet. Da das Taxi seines Erachtens gerade zum Stillstand gekommen sei und das Licht im Innern angegangen sei, darüber hinaus ### ihn so angeschaut habe, sei er davon ausgegangen, dass er jetzt dem Plan entsprechend das Kabel um den Hals der Nebenklägerin habe legen sollen. Alle resümierten, es sei in diesen Momenten nicht lange überlegt, sondern einfach gehandelt worden. Erst im Wald hätten sie darüber nachgedacht, dass die Nebenklägerin sterben könnte. Davor und im Taxi selber bzw. noch am Taxi stehend bzw. sitzend, hätten sie nicht darüber nachgedacht und einfach nur weg gewollt. Es sei aber so gewesen, dass – wie festgestellt – jeder aus seiner Position heraus gemerkt habe, dass es der Nebenklägerin nicht gut gegangen sei, dass sie leide. ### ließ sich ein, dass er der Nebenklägerin mit dem Ruf des Notarztes habe helfen wollen, aber erst später an ihren Tod gedacht habe. Dies könnte zumindest seiner Einlassung vor dem Haftrichter am ### widersprechen, die er bestätigte. Danach sei ihm schon auf der Rücksitzbank der Gedanke gekommen, dass die Nebenklägerin tot sei, bis er realisiert habe, dass sie noch lebe.
Die Einlassung des Angeklagten ###, er habe die Tat noch im Taxi abbrechen wollen, ist widerlegt. Die gegenteilige Einlassung des Angeklagten ### überzeugt. Sie wird gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte ### bereits 10 Minuten das Kabel auf seinem Schoß offen liegen hatte, und der Angeklagte ###, der daneben saß, hinreichend Gelegenheit hatte, dieses Kabel zu nehmen oder dem ### Zeichen zu geben, es wieder einzustecken. Im Hinblick darauf, dass ###, noch vor der Spielhalle stehend, hatte vor der Tatausführung „aussteigen“ wollen, wäre dies eine naheliegende Option gewesen, die ### nicht einmal versuchte. Da die Angeklagten sich im Übrigen sehr homogen eingelassen haben, ist nicht nachvollziehbar, dass ### gerade in diesem Punkt ### fälschlich belastet haben sollte. Auch der Umstand, dass ### dem Angeklagten keinen „Stups“ als Startzeichen gab, steht dem nicht entgegen, denn ### begann wenige Augenblicke zu früh. Das Taxi war nämlich noch nicht vollständig zum Stillstand gekommen, als ### begann. Die Angeklagten hatten dies aber abwarten wollen.
Für die Frage, ob die Angeklagten bei ihrer Planung und der Tatausführung den Tod der Nebenklägerin wollten bzw. billigend in Kauf nahmen, war zunächst zu sehen, dass es sich um eine objektiv menschenverachtende Tat handelte. In die Wertung waren die Dynamik in diesem Taxi, die Todesangst der Nebenklägerin und ihre Bewusstlosigkeit einzubeziehen. Zu bedenken waren die Persönlichkeiten der Angeklagten, die sich im Tatzeitraum zu einer Clique zusammengefunden hatten sowie die Zuspitzung ihrer persönlichen Probleme und ihrer Handlungen. Auch wenn Fehlentwicklungen deutlich wurden, wunderte es doch, zu welchen Taten diese jungen Angeklagten, die bis dato nur wegen kleinerer Delikte in Erscheinung getreten waren, fähig waren. Unabhängig davon, dass ### mit 23 Jahren erwachsen war, zeigten die Taten doch stark jugendtümlichen Charakter.
Die Kammer wertet das Verhalten der Angeklagten so, dass ihnen Empathie und der Überblick über die Folgen ihres Handelns fehlte. Den Einlassungen war im Ergebnis zu folgen, soweit sie beteuert haben, über den möglichen Tod der Nebenklägerin bzw. ihres Opfers nicht bzw. erst nach dem Verlassen des Taxis im Wald nachgedacht zu haben.
Die objektiven Umstände widersprechen den Einlassungen. So entlastet sie der Umstand, dass die Verletzungen der Nebenklägerin tatsächlich nicht lebensbedrohend waren, nicht, da ihre Handlungen objektiv lebensgefährdend waren.
Die Handlungen waren objektiv lebensbedrohlich, da das Strangulieren mittels des Kabels und des Schlags mit dem Stock, der wie auf Lichtbild Blatt 175 der Akte ausgeführt wurde, nicht kalkulierbar waren. Auch ist es nicht beherrschbar, welche Kraft aufgewendet werden muss, damit ein Würgen nicht zum Tode, sondern nur zur Bewusstlosigkeit führt. Ein Laie ist damit erst recht überfordert. Gleiches gilt für einen gezielten Schlag mit einem Schlagstock gegen den Hinterkopf eines Menschen. Auch insoweit ist eine gezielte Dosierung mit der gewünschten Folge nicht möglich, zumal nicht abgeschätzt werden kann, wie das Opfer reagiert.
Tatsächlich zeigen aber die Verletzungen der Nebenklägerin, dass das Würgen/Fixieren mit dem Kabel und der Schlag mit dem Schlagstock im konkreten Fall nicht lebensbedrohlich waren, da die Nebenklägerin nicht lebensgefährlich verletzt war. Die Handlungen der Angeklagten waren deshalb nicht mit massiver Kraft und soweit es das Würgen betrifft, nicht dauerhaft kräftig ausgeführt worden. Dazu hat die Kammer die Rechtsmedizinern Dr. ### gehört, die die Nebenklägerin am ### im ### Krankenhaus untersucht hat. Sie hat die festgestellten körperlichen Verletzungsfolgen attestiert. Diese stimmen mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern Blatt 72 bis 75, 247 bis 253 der Akte überein. Danach waren weder der Treffer mit dem Schlagstock, noch die Strangulation mit dem HDMI-Kabel lebensgefährdend. Dr. ### erläuterte nachvollziehbar, dass Anzeichen eines Stauungssyndroms, das Hinweis einer Lebensgefahr sei, nicht vorgelegen hätten. Es handele sich dabei um Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und/oder den Augen, die nach einem kontinuierlichen Würgen von ca. 20 Sekunden auftreten würden. Auch sei die durch das Kabel am Hals der Nebenklägerin verursachte Strangulationsfurche nur angedeutet/nicht deutlich ausgeprägt gewesen. Da eine Bewusstlosigkeit erst nach ca. 1 Minute kräftigen Strangulierens auftrete, könne die Betäubung der Nebenklägerin durch das Würgen nicht verursacht worden sein. Als Auslöser komme vielmehr der Schlag mit dem Schlagstock in Betracht, der zu der Verletzung am und hinter dem rechten Ohr der Nebenklägerin passe. Dies korreliert mit den Schilderungen der Angeklagten und der Aussage der Nebenklägerin, die plötzlich nach dem Ausspruch, „Das geht so nicht!“, das Bewusstsein verloren habe. So wie es die Angeklagten beschrieben haben, ist nach den Ausführungen Dr. ### nachvollziehbar, dass es durch den Schlag mit dem Schlagstock zu einer Reflexbewusstlosigkeit infolge eines Blutdruckabfalls bei der Nebenklägerin kam. Deutliches Anzeichen der Bewusstlosigkeit ist das Einnässen der Nebenklägerin, so die Sachverständige Dr. ###. Die noch im Ermittlungsverfahren überprüfte Vermutung, dass der Nebenklägerin etwas injiziert worden sein könnte, schloss Dr. ### nunmehr ohne Zweifel nachvollziehbar aus. Ein entsprechendes Mittel, dass so schnell reagiere, gebe es nicht. Da die Angeklagten eine solche Vorgehensweise von Anfang an abgestritten haben, konnte alleine wegen der linsenförmigen Hautrötung mit zentraler winziger Hautdurchtrennung am Hals der Nebenklägerin (Lichtbilder Blatt 247 und 248 oben der Akte) nicht festgestellt werden, dass ein solches Mittel im Anschluss an den Schlag gespritzt wurde. Zu sehen war auch die Position der Hautrötung vorne links. Zumindest dem Angeklagte ### wäre es nicht möglich gewesen, dort eine Spritze anzusetzen. Die psychischen Folgen der Nebenklägerin basieren auf deren Vorbringen, der Aussage der Opferbeauftragten der Polizei, nämlich der Zeugin ### und der damit in Einklang stehenden ärztlichen Stellungnahme des ### vom ###.
Die Dauer der von den Angeklagten und der Nebenklägerin beschriebenen Bewusstlosigkeit ließ sich relativ gut berechnen, denn die Nebenklägerin erinnerte – wie festgestellt – den Stand des Taxameters kurz vor Erreichen des Sportplatzes und des Moments, als sie wieder losfuhr. Nach der Rechtsverordnung über Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis ### vom ### in der ab ### geltenden Fassung errechnete sich damit die ungefähre Dauer der Bewusstlosigkeit. Nach § 2 Ziffer 2 d) beträgt die Wartezeitgebühr 0,48 € pro Minute. Die Nebenklägerin schaute auf das Taxameter als dieses 20,70 € und als es 24,70 € zählte. Beachtet man, dass die Nebenklägerin noch einige wenige Meter gefahren war und nicht sogleich nach Erwachen den Stand es Taxameters erfasst hatte, ist eine Bewusstlosigkeit von knapp 7 Minuten auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten, die aus dem Wald heraus beobachtet hatten, wie die Nebenklägerin wegfuhr, wahrscheinlich.
Auch diese Aspekte bedenkend, fehlen Anhaltspunkte, dass die Angeklagten schon in der Planungsphase den Tod ihres Opfers in ihre Überlegungen einbezogen hatten. Ihre Planung ging in eine andere Richtung. Ziel war es an Geld zu kommen und dem Plan entsprechend, den Taxifahrer ruhig zu stellen und eine Gedächtnislücke herbeizuführen. Zwar enthielt die Planung bereits erhebliches Gewaltpotential, aber über einen möglichen Tod ihres Opfers sprachen die Angeklagten nicht. Auch schließt die Einlassung, eine Amnesie herbeiführen zu wollen – wie wahnwitzig diese übereinstimmenden Angaben auch sein mögen – aus, das Opfer töten zu wollen. Hinweise, dass die Angeklagten den Tod der Nebenklägerin als mögliche Folge in Kauf nahmen, fehlen. Hinweise, dass die Angeklagten, die sich vor der Entdeckung bei Begehung eines Diebstahls fürchteten, die Hemmschwelle für ein Tötungsdelikt überschreiten wollten, nur um ihre Schulden begleichen zu können, fehlen. Da in einem solchen Fall massive polizeiliche Ermittlungen provoziert worden wären, wäre doch zumindest zu erwarten gewesen, dass die Angeklagten Handschuhe tragen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen und sich in irgendeiner Form getarnt hätten. Nichts von dem haben die Angeklagten gemacht. Es gibt auch keine Hinweise auf eine derartig menschenverachtende Einstellung der Angeklagten. Vielmehr zeigt die teilweise aus Übermut und Spaß betriebene Planung, so bei der Entscheidung, das Kabel zu verwenden, dass einfach unbedacht gehandelt wurde. Auch passt in diesen Zusammenhang die Aussage der ehemaligen Freundin des Angeklagten ###, der Zeugin ###, die befragt erklärte, dass ### auch Müttern mit Kinderwagen in den Bus helfe. Die Zeugin bestätigte dies, nachdem ihr ihre polizeiliche Aussage vorgehalten worden war. Bedenkt man die Fürsorge für den Bruder, erscheint diese Aussage auch glaubhaft.
Gestützt werden die Einlassungen der Angeklagten durch ihr Tatnachverhalten, nämlich den Versuch des Angeklagten ###, einen Rettungswagen zu rufen und die Diskussion, die Nebenklägerin könne sterben. Diese Diskussion hätte so nicht geführt werden müssen, wenn die Angeklagten von Anfang mit dem Tod ihres Opfers gerechnet hätten. Hinzukommt die Einlassung des Angeklagten ###, er habe vermutet, dass die Nebenklägerin an ihrem Speichel ersticken könne und, dass ### Überlegungen anstellte, dies zu verhindern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass solche Überlegungen schon Bestandteil der Planung waren und zieht den Schluss daraus, dass sie sich über die Folgen des Einsatzes von Schlagstock und Kabel keine abschließenden Gedanken gemacht hatten und eine menschenverachtende Einstellung unwahrscheinlich ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten am Morgen des ### die Brände legten und dabei Menschen hätten gefährdet werden können. Diese Handlungen waren zwar gefährlich, sind zur Überzeugung der Kammer aber ebenso gekennzeichnet von mangelnder Überlegung und mangelndem Überblick. Es fehlen auch Hinweise darauf, dass das Gebäude, in dem sich das Café befindet, in Brand gesetzt werden sollte.
Die Kammer ist entgegen dem Anklagevorwurf überzeugt, dass die Angeklagten auch bei Ausführung ihres Plans den möglichen Tod des Opfers nicht bedachten.
Solche Überlegungen könnten im Verlauf der Tatausführung aufgekommen sein, nämlich im Zusammenhang mit dem Einsatz des Kabels und des Schlagstocks. Die Strangulation allein hinderte die Nebenklägerin allerdings nicht daran, sich zu wehren, schien also für die Angeklagten, die Gedanken der Nebenklägerin waren andere, nicht lebensbedrohlich zu sein.
Es folgte der Ausruf: „Das geht so nicht!“
Dieser Satz bezog sich auf die Reaktion der Nebenklägerin und eine Situation, die nicht geplant war. Die Nebenklägerin wehrte sich, dies war offensichtlich so nicht bedacht worden. ### traf die Nebenklägerin auch nur einmal am Kopf. Danach stieß er nicht mehr zu. Auch kann aus dem Ausruf des ### nicht der Schluss gezogen, dass man die Nebenklägerin auf jeden Fall töten wollte, denn die anschließende Aufforderung an ###, sie mit der Hand zu schlagen, dürfte die Tötung im Gegensatz zu möglichen weiteren Schlägen mit dem Schlagstock nicht gefördert haben. Vielmehr sollte ### an dieser Stelle auch etwas beitragen.
Die Kammer schließt des Weiteren aus dem nach der Bewusstlosigkeit andauernden Strangulieren nicht auf ein billigendes Inkaufnehmen des Todes der Nebenklägerin, denn die Strangulierung wurde offensichtlich weder durch ###, noch später durch ### verstärkt. Dass ### und ### nun mehr wollten, als nur ein Fixieren, schließt die Kammer aus, weil die Nebenklägerin bereits bewusstlos war und ihre Hände nicht mehr unter dem Kabel, sondern infolge der Bewusstlosigkeit, neben ihren Körper gefallen waren. Die Gelegenheit, den Druck des Kabels zu erhöhen, wurde nicht genutzt. ### sagte auch zu ###, er solle jetzt aufhören und ### hörte auf. Zu diesem Zeitpunkt vernahmen die Angeklagten deutliche Atemgeräusche der Nebenklägerin, wussten also, dass sie lebte. Die Einlassung der Angeklagten, dass sie die Nebenklägerin nicht töten wollten, nicht über ihren Tod nachgedacht hätten, erscheint so trotz der Gefährlichkeit ihres Handelns nachvollziehbar. Dass der Angeklagte ### selbst nach dem Schlag des ### noch nicht vom möglichen Tod der Nebenklägerin ausging, zeigt auch seine Antwort, als er sagte, er könne keine Frau schlagen. Er entgegnete nicht, dass die Nebenklägerin schon genug habe.
Es wurde aber nicht nur das Kabel, sondern auch der Schlagstock eingesetzt, der zum Tode der Nebenklägerin hätte führen können.
Objektiv ist hier zu bedenken, dass bei dem Schlag nicht weit ausgeholt worden sein kann und dieser nicht von oben nach unten, sondern seitwärts geführt wurde. Wie dargelegt, war die Wirkung des Schlages stark, aber nicht lebensbedrohlich.
Da der Schlag Bestandteil der Planung war und diese – wie ausgeführt – den Tod des Opfers nicht einbezog, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein billigendes Inkaufnehmen des Todes der Nebenklägerin erst im Anschluss an den Schlag bedacht worden sein kann, als die Folgen des Schlages wahrnehmbar waren.
Für die Einlassung der Angeklagten spricht nun, dass weitere Tötungshandlungen im Taxi nicht festgestellt sind.
Dass die Angeklagten nach dem Schlag mit dem Schlagstock eine vorliegende Todeswahrscheinlichkeit subjektiv erkannten, kann die Kammer nicht ganz ausschließen. Dafür spricht schon die Einlassung des Angeklagten ### bei der Polizei, dass er auf dem Rücksitz schon darüber nachgedacht habe. Allerdings will er dann bemerkt haben, dass sie noch lebe. D. h., er will die Bewusstlosigkeit zunächst mit dem Tod der Nebenklägerin verwechselt und durch das Wahrnehmen der Atmung festgestellt haben, dass sie lebt. ### und ### haben die Atmung sogleich wahrgenommen und wussten, dass es der Nebenklägerin nicht gut geht, sie aber lebt.
Da nach dem einen Treffer mit dem Schlagstock anschließend Tötungshandlungen nicht mehr unternommen wurden, geht die Kammer davon aus, dass selbst für den Fall, dass ### und die Mitangeklagten den Eintritt des Todes als mögliche nicht fernliegende Folge erkannten, es am Willenselement fehlte.
Da die lebensgefährliche Gewalttat trotz Planung unüberlegt und in affektiver Erregung ausgeführt wurde, kann allein aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit der Täter ergebenden Besonderheiten auf eine billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts schon zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
Die Situation war hektisch. Die Angeklagten standen unter Druck. Sie hatten so etwas noch nie gemacht. Die Situation war nicht unter Kontrolle. Die Nebenklägerin hatte offensichtlich nicht wie erwartet reagiert oder das Strangulieren nicht wie geplant funktioniert. Die psychische Verfassung der Angeklagten war äußert angespannt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagten in dieser Situation die von ihrem Handeln ausgehende Lebensgefahr für das Opfer unzutreffend beurteilt haben.
Im Einklang mit den entsprechenden Feststellungen steht, dass die Angeklagten erst nach der Wegnahme des Geldes im Wald gemeinsam darüber sprachen, dass die Nebenklägerin sterben kann und sie überlegten, einen Krankenwagen zu rufen.
Die Kammer ist daher den Einlassungen, nicht mit dem Tod der Nebenklägerin gerechnet zu haben, gefolgt.
Die Angeklagten wussten im Taxi bzw. nach Wegnahme der Geldbörse, dass es der Nebenklägerin zwar schlecht geht, deren Tod billigten sie aber nicht.
Um diese Feststellung zu treffen, musste das Geschehen im Taxi, einschließlich der Minute, als ### und ### neben dem Taxi standen und ### noch im Fond des Taxis war, näher beleuchtet werden. In dieser Zeit hatten die Angeklagten die Nebenklägerin leiden sehen. ### sagte, es sei ihr Scheiße gegangen, rückblickend betrachtet, wohl kurz vor dem Sterben, aber sie habe gelebt. Die Nebenklägerin blutete trotz des Schlages mit dem Schlagstock nicht stark.### sagte in dieser Situation, ### solle loslassen und kommen. Das heißt, er wollte weg und erreichte damit, die Lage der Nebenklägerin nicht zu verschlechtern.
Zureichende Hinweise, dass ### und ###, die die Nebenklägerin gesehen hatten, in diesem Moment wollten, dass sie stirbt, fehlen. Dafür spricht, dass sie im Wald darauf warteten und schauten, ob sie wegfährt.
Ob ### auf dem Rücksitz verharrend glaubte, die Nebenklägerin werde sterben, muss zumindest weiter hinterfragt werden, denn er äußerte bereits in 4 bis 5 Meter Entfernung vom Taxi, sie müssten einen Rettungswagen holen. Im Taxi, so seine Einlassung, ging ihm schon durch den Kopf, was passieren könne. Zum Zeitpunkt, als ### das Kabel übernahm, war etwas Ruhe eingekehrt. Alleine im Fond des Taxis sitzend war Gelegenheit nachzudenken. Die festgestellte Körperhaltung des ### steht damit in Einklang. In dieser Situation ist es nachvollziehbar, dass er wahrnahm, dass seine Befürchtung, die Nebenklägerin sei schon tot, nicht eingetreten war. Durch die Ansprache des ### war er auch in seinen Gedanken unterbrochen worden. Da ### nachvollziehbar zwischenzeitlich geglaubt hatte, die Nebenklägerin könne schon tot sein und erleichtert gewesen war, als er sie atmen hörte, ist es glaubhaft, dass er den Tod der Nebenklägerin nicht billigte und ihm der Gedanke, sie könne an Flüssigkeiten ersticken, erst etwas später kam. Unabhängig davon, dass dieser Gedanke belegt, dass ### im Übrigen nicht an eine lebensgefährliche Verletzung dachte, muss in diesem Zusammenhang wieder die vorausgegangene aufgewühlte Atmosphäre und das Erfordernis, dies zu verarbeiten, gesehen werden.
Den späteren Ausspruch des ###, er habe die Nebenklägerin umbringen sollen, steht im klaren Widerspruch zu dem Bemühen, einen Rettungswagen zu rufen. Diese Äußerung kann dahin verstanden werden, dass er dies vorher nicht beabsichtigte. Jedenfalls sieht die Kammer dies als den Versuch des ###, gegenüber den anderen Stärke zu zeigen und nicht, dass er bedauere, dass die Nebenklägerin doch noch lebe.
Die Kammer ist in von dem festgestellten Geschehensablauf und dem subjektiven Hintergrund nicht zuletzt aufgrund der Gruppendynamik sowie dem an sich dilettantischen, für die Nebenklägerin aber grauenvollen, Tatablauf und davon, dass die Angeklagten den Tod der Nebenklägerin zunächst nicht billigten, überzeugt.
Entsprechend den übereinstimmenden Einlassungen waren die Feststellungen zum Tötungsvorsatz andere, als sie sich entschlossen, keinen Krankenwagen zu rufen.
IV.
Die Angeklagten haben sich wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
Zu II. 1.:
Die Angeklagten haben sich einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB strafbar gemacht.
Der Annahme einer Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass der Angeklagte ### in eigener Person keine tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorgenommen hat, denn für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage eines gemeinsamen Wollens und die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann.
So liegt der Fall hier. Der Beitrag des Angeklagten ### ist als sukzessive Mittäterschaft zu werten. Als Gomes anfing zu zündeln, stellte er sodann auf Aufforderung des ### sein Sturmfeuerzeug zur Verfügung. ### hatte dabei ein eigenes Interesse an der Tat. Zum einen wusste er, was ### mit seinem Feuerzeug bezweckte, zum anderen gab er das Feuerzeug her, weil auch er aus Frust und Langeweile wollte, dass noch etwas passiert. Er handelte also aus eigenem Interesse. Da er direkt neben den beiden anderen stand, hatte er auch objektiv Tatherrschaft. Feststellungen dazu, dass das Gebäude mit der Inbrandsetzung der Dekoration und des Pavillons in Brand gesetzt werden sollte, konnten nicht getroffen werden.
Zu II. 2.:
Durch das Inbrandsetzen der Hütte verwirklichten die Angeklagten hier als Mittäter den Tatbestand der Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB. Zu sehen war wieder die Gruppendynamik und dass ### schon aus diesem Grunde die Tat als eigene wollte. Die Taten stehen gem. § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.
Zu II. 3.:
Mittäterschaftlich verwirklichten die Angeklagten den Tatbestand des besonders schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB in Tateinheit mit dem der gefährlichen Körperverletzung gem. § 223, 224 Abs. 1 Nrn. 2., 3., 4. und 5. StGB sowie des Weiteren in Tatmehrheit den des versuchten Mordes durch Unterlassen gem. §§ 211, 13, 22, 23 StGB.
§ 211 StGB:
Im Unterschied zu der Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen wurde den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ### vom ### zur Last gelegt, sich des versuchten Mordes gem. § 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Angeklagten hätten aus Habgier und um eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken, versucht, die Nebenklägerin zu töten.
Dies hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, da schon der Tötungsvorsatz in der Tatplanung und im Taxi nicht hat festgestellt werden können. Gleiches gilt für die Mordmerkmale. Auch insoweit hat nicht festgestellt werden können, dass schon zum Zeitpunkt des Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin bewusst ausgenutzt und dabei ihr Tod billigend in Kauf genommen wurde. Zum Zeitpunkt des Schlags mit dem Schlagstock war die Nebenklägerin auch nicht mehr arglos. Für den Fall, dass die Angeklagten die Erkenntnis, dass die Nebenklägerin sterben könnte, erst nach dem Schlag erlangt haben, entfallen darüber hinaus die Mordmerkmale zur Begehung einer Straftat, zur Verdeckung einer Straftat und Habgier. Wenn die Erkenntnis des möglichen Todeseintritts erst im Anschluss an die Tathandlungen kam, konnten sie nicht im Zusammenhang mit der Motivlage des Raubes stehen. Jedenfalls billigten sie den Tod der Nebenklägerin nicht, um den Raub zu begehen oder zu verdecken.
Verwirklicht wurde aber der Tatbestand des versuchten Mordes durch Unterlassen gem. § 211, 13, 22, 23 StGB in der Alternative „zur Verdeckung einer Straftat“, indem die Angeklagten trotz ihrer Befürchtung, dass die Nebenklägerin doch noch an Erbrochenem oder ähnlichem ersticken könnte, es ablehnten einen Krankenwagen zu rufen, um selbst nicht von der Polizei als Täter überführt werden zu können. Ein entsprechender rechtlicher Hinweis wurde erteilt.
In diesem Fall kommt eine bedingt vorsätzliche Tötung durch Unterlassen auch dann in Betracht, wenn dem Täter der Eintritt des Todes an sich unerwünscht ist, er ihn aber, um unerkannt bleiben zu können, gleichwohl in dem Sinne gebilligt hat, dass er sich damit bewusst abgefunden hat. Das ist vorliegend der Fall. Die Angeklagten mussten auch insoweit entgegen einem aktiven Tun bei der unterlassenen Hilfeleistung nach schuldhaftem Vorverhalten keine Hemmschwelle überwinden.
Die Angeklagten haben auch unmittelbar zur Tat angesetzt, indem sie es ablehnten, den Rettungswagen zu rufen. Ein funktionierendes Handy hätte zur Verfügung gestanden. Den Tod der Nebenklägerin nahmen sie dabei billigend in Kauf und riefen trotzdem keinen Arzt. Darüber, ob das Rufen eines Rettungswagens überhaupt erforderlich war, diskutierten die Angeklagten nicht, sondern nur darüber, dass die Nebenklägerin sterben konnte und sie Angst hatten, überführt werden zu können.
Die Angeklagten traf eine Garantenpflicht aus vorangegangenem Tun. Sie waren einzig in der Lage Hilfe zu holen und verantwortlich dafür, den Tod der Nebenklägerin zu verhindern. Sie verfügten über ein Handy. Hilfe hätte schnell angefordert werden können. Da die Angeklagten die der Erforderlichkeit eines Notrufs zugrunde liegenden Umstände kannten, kam auch ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB nicht in Betracht. Auszuschließen war schließlich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB, weil die Angeklagten – wie ausgeführt – das Bewusstsein hatten, dass ein Notruf wegen der Gefährdung der Nebenklägerin geboten war.
Die Angeklagten sind insoweit auch nicht strafbefreiend vom versuchten Mord durch Unterlassen zurückgetreten. Sie gingen davon aus, dass die Nebenklägerin versterben kann, weil sie keine Hilfe gerufen hatten. Sie hatten sich bereits wieder abgewendet.
Die Kammer hat bei ihren Feststellungen den Zweifelssatz „in dubio pro reo“ nicht angewandt. Der Tötungsvorsatz im und am Taxi ist verneint worden, weil zur Überzeugung der Kammer dafür zureichende Anhaltspunkte fehlten. Gleiches gilt für die Bejahung des Tötungsvorsatzes durch Unterlassen, auch insoweit bestanden keine Zweifel.
§ 316 a StGB:
Den Angeklagten war ebenfalls ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a StGB zur Last gelegt worden. Eine Verurteilung gem. § 316 a StGB kam jedoch nicht in Betracht, weil die Angeklagten nie planten, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs auszunutzen. Sie wollten die Nebenklägerin nur an einen einsamen Ort lotsen, um dort den Raub zu begehen. Dies verwirklicht den subjektiven Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nicht. Gleiches gilt für den Angeklagten ###, der entgegen der Tatplanung mit der Ausführung der Tat begann, als das Licht anging und der Wagen noch rollte. Da aber auch er nur dem Plan entsprechend handeln und sich der Gruppe konform verhalten wollte, kann ein Nachweis, dass er sich Vorteile verschaffen wollte, weil die Nebenklägerin durch das Führen des Kraftfahrzeugs noch abgelenkt war, nicht geführt werden. In dem Moment wartete der Angeklagte ### nur auf das Startzeichen, das er mit einem Blick des ### verband. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, die an diesem abgelegenen Ort ohnehin zweifelhaft erscheinen, wollte er, ebenso wie ### und ###, jedenfalls nicht ausnutzen.
§ 250 StGB:
Verwirklicht wurde aber gemeinschaftlich der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a. StGB durch die drei Angeklagten.
So wurden gefährliche Werkzeuge/Waffen, nämlich das Kabel und der Schlagstock, verwendet und konkret eine schwere körperliche Misshandlung verursacht. Dabei wurde die körperliche Integrität der Angeklagten in einer Weise beeinträchtigt, die mit erheblichen Schmerzen verbunden war. Nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit spürte die Nebenklägerin starke Schmerzen und ihr ganzer Körper schien zu verbrennen, so dass sie schon dem Impuls nachgeben wollte, sich auf den Boden zu legen und zu kühlen.
Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB lagen nicht vor, weil die konkrete Todesgefahr zum Zeitpunkt des Raubes nicht vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.
§ 224 StGB:
Die Angeklagten haben sich auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 StGB strafbar gemacht. Da nur eine abstrakte Lebensgefahr gegeben sein muss, um die Tatbestandsalternative zu verwirklichen, war auch diese vorliegend erfüllt. Die Verletzung durch das Kabel wurde im Übrigen mittels eines hinterlistigen Überfalls verursacht, da die Angeklagten planmäßig ihre Verletzungsabsicht verbargen.
Die Angeklagten waren in Übereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverständigen gem. §§ 20, 21 StGB zum Zeitpunkt der Taten weder schuldunfähig, noch erheblich vermindert schuldfähig.
Der Angeklagte ### wurde von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### am ### und ###exploriert. Der Vater des Angeklagten wurde ebenfalls angehört. Dr. ### ist forensischer Kinder- und Jugendpsychiater und Leitender Oberarzt der Kinder – und Jugendpsychiatrie des LVR-Klinikverbundes in ###. Der Sachverständige zeichnete folgendes Persönlichkeitsbild des ###. Der Angeklagte sei freundlich und scheu. Er verfüge über ein schlechtes Sprachvermögen, so dass ebenso wie in der Hauptverhandlung Informationen nur durch Frage und Antwort zu erhalten gewesen seien. Dabei habe der Angeklagte mit gleichbleibender Stimmung berichtet, egal was thematisiert worden sei. Dies weise darauf hin, dass er eine Störung im Sozialverhalten aufweise. Diese sei darin zu sehen, dass seine Entwicklung, Emotionen zu zeigen, stark verzögert und nicht altersentsprechend in der Familie gefördert worden sei. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit erläuterte Dr. ### nachvollziehbar, dass Eingangskriterien des § 20 StGB nicht vorliegen. Es habe sich kein Hinweis auf eine Psychose oder sonstige krankhafte seelische Störung ergeben. Der Angeklagte sei auch nicht intoxikiert gewesen. Schwachsinn sei zu verneinen. Dem widerspricht das schlechte Sprachvermögen des Angeklagten nicht. Vielmehr hat der Angeklagte zurückliegend gezeigt, dass er in der Lage ist, die schulischen Anforderungen mit Unterstützung – wie in der Einrichtung „###“ zu erfüllen. Zu verneinen ist ebenfalls eine schwere andere seelische Abartigkeit. Auch wenn der Angeklagte durch seine Straftaten deutlich dissoziales Verhalten gezeigt hat, ist bei der noch nicht gefestigten Persönlichkeit des Angeklagten noch nicht von einer antisozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen, zumal der Angeklagte gerade im Zuge seiner Unterbringung bei „###-“ gezeigt hat, dass er Empathie empfinden und sich ändern kann. Die Taten sind auch keine Affektdelikte. Die Taten in der Nacht zum ###, die nach dem gescheiterten Versuch, ein Taxi anzuhalten, begangen wurden, sind sogar – so Dr. ### – als Entlastungsreaktion zu sehen. Der Sachverständige, dem die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist, verneinte schließlich die Möglichkeit, dass es durch die Gruppendynamik zu einer in der Wissenschaft diskutierten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gekommen ist. Vorausgehend beschrieb er die Entwicklung des Angeklagten in der Familie als Spirale symmetrischer intrafamiliärer Eskalation. Er fasste zusammen, dass sich seit Frühjahr ### die Situation durch Alkohol und THC-Konsum zugespitzt habe. Ab Spätsommer/Herbst sei die Gruppe um ### hinzugekommen, die ### eine Ersatzfamilie geworden sei. Unabhängig davon, dass die anderen ähnliche Entwicklungen genommen hatten, war die dortige Zeit vor dem Hintergrund der stillen und keine Emotionsschwankungen zeigenden Primärpersönlichkeit des Angeklagten mit dem verbotenen Konsum von Drogen und dem Zeitvertreib mit Filmen und anderen Dingen spannend. Nachvollziehbar führte Dr. ### aus, dass die Planungsphase der Tat für ### noch sehr realitätsfern gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er das Kabel aus Spaß ins Spiel gebracht und sich über die Folgen keine Gedanken gemacht habe. Die Gruppe habe dabei ein „Wir-Gefühl“, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl vermittelt. ### verfüge aufgrund seiner Persönlichkeit über wenige Strategien, sich dagegen abzugrenzen. Eine Abhängigkeit oder ein Über/Unterverhältnis in der Gruppe stellte Dr. ### trotz des erheblichen Altersunterschieds der Angeklagten aber nicht fest. Auch wenn sich ### durch den Blick des ### unter Druck gesetzt gefühlt habe, nun loszulegen, bestand grundsätzlich für jeden der Gruppe die Möglichkeit auszusteigen. ### wurde ebenso wenig wie die anderen gezwungen, mitzumachen. Sie entschieden zu Beginn, ob sie sich beteiligen wollten. Die Gruppenstruktur bietet daher keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Angeklagte fügte sich zwar der Gruppendynamik, hatte aber die Möglichkeit auszusteigen. Mangels Eingangskriterien war eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit daher zu verneinen.
Der Angeklagte ### wurde von dem der Kammer seit Jahren u.a. als erfahrener forensischer Psychiater bekannten Sachverständigen Dr. ### am ###. und ### exploriert. Der Angeklagte machte an diesen Terminen keine Angaben zur Sache. Eingangskriterien des § 20 StGB stellte der Sachverständige nicht fest. In Übereinstimmung mit der Psychologin Löhr fehlen Anhaltspunkte für eine schwere krankhafte Störung und eine schwere psychische Störung. Der Angeklagte war, was sein Verhalten im Tatzeitraum widerspiegelt, antriebsschwach, aber auch schüchtern. Er hatte prosoziale Fähigkeiten, indem er in der Familie half, als seine Mutter sich in psychiatrischer Behandlung befand. Zum Ausdruck kommt dies auch, wenn er Müttern mit Kinderwagen hilft oder als er dem Angeklagten ### bei seinen angeblichen Schulden helfen wollte. Der Angeklagte, der keine Maßnahme durchstand, war auch ziellos. Die Taten in der Nacht zum ### könnten Ausdruck dieser Ziellosigkeit und einer gewissen Destruktivität gewesen sein. Den Angeklagten belasteten die familiäre Situation und zurückliegend die Trennungen von seinen Freundinnen. Das Ausmaß einer schweren depressiven Störung war aber, wie Dr. ### nachvollziehbar ausführte, noch nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung fehlen ebenfalls, auch im dissozialen Bereich. Hier ist festzuhalten, dass die zurückliegende Kriminalität nur von untergeordneter Qualität war. Die abzuurteilenden Taten waren frei von psychopathologischen Auffälligkeiten. So zog sich die Planung des Überfalls über einen längeren Zeitraum. Tatalternativen wurden abgewogen. Er vermochte die Ereignisse im Taxi sowie in der Nacht davor detailliert zu beschreiben. Auch das Tatnachverhalten weist nicht auf eine psychische Störung oder gar Affekttaten hin. Auch bei ### ist deutlich das Eingangsmerkmal des Schwachsinns abzulehnen. Bei dem Angeklagten fällt im Gegensatz zu ### schon seine Wortgewandtheit auf, die der Alternative des Schwachsinns entgegensteht. Auch sind seine Leistungen im Rahmen seiner Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt ### ausreichend. Soweit es seinen Drogenkonsum betrifft, fiel er in der JVA nicht durch eine Entzugsproblematik auf. Es finden sich auch keine Hinweise auf eine Beschaffungskriminalität. Zwar dürfte in Übereinstimmung mit den sachverständigen Ausführungen von einem Hang, Cannabis zu konsumieren, auszugehen sein. Dieser stand jedoch nicht in ursächlichem Zusammenhang zu den Taten. Weder stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Drogen, noch waren die Taten durch den Drogenkonsum veranlasst.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ### war damit eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wie eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten abzulehnen.
Zu demselben Ergebnis kommt Dr. ### nachvollziehbar bei dem Angeklagten ###, der sich einer Exploration nicht gestellt hat.
### hatte zwar am Abend des ### einen Joint geraucht, abhängig war er jedoch nicht. So war zu sehen, dass in seiner Entwicklung Drogen keine Rolle spielten. Alkohol zum Beispiel mag er gar nicht. Im Wesentlichen konsumierte ### auch nur am Wochenende. Selbst ausgehend von einem Hang, Drogen zu konsumieren, bestand ein Symptomzusammenhang zu den Taten nicht. Bei den Taten zu II. 1. und 2. hatte er nichts konsumiert. Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits die Planung für den Überfall eines Taxifahrers abgeschlossen. Da es auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bzw. durch Drogen bedingte Persönlichkeitsstörung gibt, kommt der Sachverständige nachvollziehbar zu Ergebnis, dass Drogen bedingt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit abzulehnen und von voller Schuldfähigkeit auszugehen ist. ### war auch leistungsfähig. Zu sehen war, dass der Angeklagte die Tatalternativen Einbruch, Diebstahl und Raub abgewogen und mit entschieden hat, dass Straftaten in Geschäftsräumen wegen der Kameras ein zu hohes Risiko in sich bergen. Der Überfall wurde von allen durchgeplant und Tatbeiträge verteilt. Auch wenn es abstrus klingt, dass die Angeklagten glaubten, die Grenze zwischen Bewusstlosigkeit und Todeseintritt kontrollieren zu können, schließt diese Planung und auch die durch ### vorgenommene detaillierte Beschreibung des Geschehens einen Affekt aus. Damit steht in Einklang, dass sich in den Schilderungen - weder bei ihm, noch den beiden anderen,- kein Riss in der Erinnerung findet. ### hat durch sein Eingreifen in das Geschehen im Taxi und seine Überlegung, einen Rettungswagen zu rufen, auch gezeigt, dass er in der Lage war, die Ereignisse zu analysieren und darauf zu reagieren. Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung oder Störung ergeben sich weder daraus, noch aus seiner Lebensgeschichte. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus seinen Anfällen, von dem er einen am Abend der Festnahme hatte. Diese spielten während der Tatgeschehen keine Rolle. Auch der Angeklagte ### war damit voll schuldfähig.
V.
Der Angeklagte ### war zum Zeitpunkt der Taten 15 Jahre 8 Monate alt. Er war somit Jugendlicher. Bei ihm findet Jugendstrafrecht Anwendung. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### liegen Anhaltspunkte, dass ihm die Reife fehlte, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln, nicht vor. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten trotz der enormen Erziehungsdefizite sittlich und intellektuell reif genug, um den Unrechtsgehalt seiner Taten erkennen zu können (§ 4 JGG).
Durch das Verhalten des Angeklagten sind deutliche Erziehungsdefizite offenbar geworden, auf die wegen der noch heute festzustellenden schädlichen Neigungen und wegen der Schwere der Schuld mit einer Jugendstrafe zu reagieren war. Erzieherischer Einfluss der Familie fand nicht mehr statt.
Die schädlichen Neigungen sind durch die Taten hervorgetreten. Ohne eine längere Gesamterziehung besteht auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefahr weiterer Straftaten, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben, denn die Persönlichkeit des Angeklagten ist noch nicht ausreichend gefestigt durch den bisherigen Aufenthalt in der Einrichtung „###.“ Die festgestellten Rückfälle im Verhalten des Angeklagten belegen, wie fragil die bisher erreichten Fortschritte, die von keinem überhaupt erwartet worden waren, sind. Zu erwähnen ist nur die Annäherung an die Familie, die trotz Bemühens des Jugendamtes nicht hatte erreicht werden können und das sehr angemessene Verhalten des Angeklagten, das von Mitarbeitsbereitschaft gekennzeichnet ist.
Jugendstrafe ist auch im Hinblick auf einen gerechten Schuldausgleich erforderlich. Der Angeklagte hat zwei Verbrechenstatbestände erfüllt und einen wesentlichen Tatbeitrag, der auf seine Initiative überhaupt erst erwogen worden war, bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin verrichtet. Er schreckte vor dem Einsatz des Kabels als Strangulationsmittel nicht zurück und setzte sich gedankenlos nicht nur über das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit hinweg, sondern handelte auch lebensgefährdend. Er führte seinen Tatbeitrag ohne Rücksicht auf die Belange der Nebenklägerin aus.
Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 JGG war danach die Jugendstrafe in einem Bereich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu suchen. Die Anhebung der Höchstdauer gem. § 18 Abs. 1 S. 1 JGG war erforderlich, da Verbrechenstatbestände zu ahnden sind, deren Strafrahmen nach dem allgemeinen Strafrecht im Höchstmaß über 10 Jahre hinausgehen. Auf die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kommt es hier nicht an.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist in erster Linie vorrangig, wenn auch nicht ausschließlich, der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen. Bei dem Angeklagten liegen erhebliche Erziehungsdefizite vor, die sich in seinem Lebenslauf und den Taten widerspiegeln. Zur Einwirkung auf den Angeklagten ### ist eine längere Gesamterziehung unerlässlich. Seine Entwicklung zeigt, dass er ansonsten keine Perspektive für die Zukunft hat. Defizite finden sich auf unterschiedlichem Gebiet, z. B. im Bereich Schule, Sozialverhalten, Verhältnis zur Familie und der Fähigkeit, sich gegenüber anderen besser abzugrenzen. Seine Rückschläge in der Einrichtung „###“ belegen, dass noch viel zu tun ist. Erforderlich ist eine Stabilisierung seiner Persönlichkeit.
Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist zwar der Erziehungsgedanke. Er ist auch vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – u.a. wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, so das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts, hier insbesondere die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, muss gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen werden. Die Kammer ist sich bewusst, dass Jugendstrafen nicht so gering bemessen sein dürfen, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird und sie den erzieherischen Zweck des § 18 Abs. 2 JGG verfehlen.
Mit dem gebotenen Nachrang sind die Erwägungen bei der Bewertung, ob minder schwere Fälle vorliegen, auch bei der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen.
Die Kammer hat vorliegend bei den Angeklagten, soweit die Strafrahmen minder schwere Fälle vorsahen, diese verneint, da die Tatbilder nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße nach unten abwichen, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten war. Weder kam ein minder schwerer Fall der Brandstiftung (§ 306 StGB), noch des schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB), noch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) in Betracht. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung waren zugunsten des Angeklagten ### folgende Umstände zu berücksichtigen:
Zu sehen war das junge Alter des Angeklagten, sein Geständnis, seine Reue, seine Entschuldigung, das positive Nachtatverhalten in der Einrichtung und sein Bemühen, der Polizei beim Auffinden der Tatwerkzeuge zu helfen. Großes Gewicht kam der Gruppendynamik zu, die bei allen Taten Bedeutung hatte, so insbesondere bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin. Hier wollte der Angeklagte schon aussteigen, ließ sich jedoch überreden und allein durch einen möglicherweise fehlgedeuteten Blick des ### zum Einsatz bewegen. Die Gruppe selbst gewann Einfluss im Leben des Angeklagten und übernahm den Part der Familie. Gewertet hat die Kammer seine schwierige Entwicklung, seine emotionale Verwahrlosung, sein Außenseiterstatus als „Schwarzes Schaf“ der Familie und die als besonders zu bezeichnende Lebensphase mit schulischem Versagen und Drogengenuss. Bei der Brandstiftung war sein Tatbeitrag als untergeordnet zu werten. Hinzu kam der relativ geringe Schaden, der durch die Zerstörung der Holzhütte verursacht wurde. Erschwerend wirkte aber, dass es sich bei der Brandstiftung um das zweite an diesem Abend gelegte Feuer handelte. Zwar war auch beim Café ### der Schaden gering, es bestand aber die Gefahr, dass das Feuer auf die darüber liegende Wohnung übergriff. Beim Raub war die Beute und Beuteerwartung relativ gering und die Tat zwar mit massiver Aggression, aber letztlich im Ergebnis doch dilettantisch ausgeführt worden, so dass die Angeklagten schon am Morgen desselben Tages verhaftet und die Beute sichergestellt werden konnte. Bei der gefährlichen Körperverletzung mag für ### und die anderen sprechen, dass die körperlichen Verletzungen folgenlos verheilt sind.
Diese strafbegünstigenden Faktoren, soweit sie den genannten jeweiligen minder schweren Fällen zuzuordnen waren, wogen die straferschwerenden Umstände nicht auf.
Hier waren bei der Brandstiftung zunächst die Vorbelastungen zu bewerten. Negativ wirkte der erforderliche Feuerwehreinsatz und für den Fall, dass der Brand nicht entdeckt worden wäre, das mögliche Übergreifen des Feuers auf das Pfarrgebäude. Bei dem Raub und der gefährlichen Körperverletzung sind die erheblichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin zu berücksichtigen. Vor Gericht erklärte sie, sich ihr Leben nicht kaputt machen zu lassen. Die Nebenklägerin ist sehr taff und stellt sich ihren Ängsten. Gleichzeitig zeigte ihre Aussage, wie sehr sie kämpfen muss, um in ein normales Leben zurückzufinden. Sie versuchte mit ruhiger Stimme auszusagen, gleichzeitig zitterte sie aber am ganzen Körper. Zu beachten war die Todesangst, in der sie sich befand, und die Verwirklichung von zwei Alternativen des §§ 250 Abs. 3 StGB, vier Alternativen des § 224 StGB und die tateinheitliche Begehung von besonders schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung.
Soweit es den versuchten Mord durch Unterlassen betrifft, berücksichtigt die Kammer, dass insoweit nicht von dem Regelstrafrahmen lebenslänglich, sondern – wie entsprechend bei einem Erwachsenen – von einem zweifach gemilderten Strafrahmen, einmal wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB) und einmal wegen Unterlassens (§13 Abs. 2, 49 StGB) auszugehen gewesen wäre (3 Jahre bis 15 Jahre wegen Versuchs und 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate wegen Unterlassens). Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass es sich um Ermessensentscheidungen handelt, denen eine Gesamtabwägung zugrundezulegen ist. Die Milderung des Strafrahmens gem. §§ 22, 23, 49 StGB gründet letztlich auf der Überlegung, dass den Angeklagten kein direkter, sondern „nur“ ein bedingter Tötungsvorsatz vorzuwerfen war. Obwohl der Unrechtsgehalt des Unterlassens grundsätzlich dem des aktiven Tuns entspricht, war bei der Milderung gem. §§ 13, 49 StGB zu sehen, dass die zur Strafbarkeit führende Garantenpflicht auch die Folge der Gruppendynamik war und der unterlassene Hilferuf den Grad der kriminellen Energie eines aktiven Tuns vorliegend nicht erreichte.
Unter Berücksichtigung der bereits benannten Strafzumessungserwägungen bewertet die Kammer die Reduzierung der Strafrahmen als angemessen.
Ausgehend von der Ablehnung der minder schweren Fälle, des reduzierten Strafrahmens des versuchten Mordes durch Unterlassen und unter nochmaliger Berücksichtigung der dabei aufgelisteten Strafzumessungserwägungen erscheinen der Erziehungsgedanke und ein gerechter Schuldausgleich im Fall des Angeklagten ### im Widerstreit zu stehen. Zu beachten ist, dass die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen ist, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind.
In Kenntnis dieser Umstände hat die Kammer auf eine außergewöhnlich milde erscheinende Strafe
von 2 Jahren Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung
erkannt, da die besondere Umstände in der Person des Angeklagten ### dies vertretbar erscheinen ließen, auch wenn der Sühnegedanke wegen der Schwere der Schuld zu bedenken war und schwer wog. Die Besonderheit dieses Einzelfalles und der Grund für diese Entscheidung war der glückliche Umstand, dass dem Angeklagten in der Einrichtung „###“ tatsächlich geholfen werden kann. Bei der Verhängung einer Jugendstrafe ohne Bewährung können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen Dr. ###, die noch fragilen Fortschritte, die Ergebnis einer 24-Stunden-Betreuung sind, im Jugendvollzug bei der besonderen Persönlichkeit des Angeklagten weder stabilisiert, noch vorangetrieben werden. Die bisherigen Rückschläge in der Einrichtung konnten durch eine intensive Betreuung aufgearbeitet werden. Bei Rückschlägen in der JVA wird dies in der Form nicht möglich sein. Durch die Einrichtung kann unter den gegebenen Weisungen und Auflagen die Erziehung gewährleistet werden, derer der Angeklagte bedarf. Da er sein Verhalten verändert hat und sein zurückliegendes Verhalten hinterfragt und mit Hilfe der Betreuer aufarbeitet, besteht unter den geschlossenen Bedingungen der Einrichtung auch die Erwartung, dass der Angeklagte zukünftig nicht mehr straffällig wird, so dass die Aussetzung der Jugendstrafe anzuordnen war.
Der Angeklagte ### war bei der Begehung der Tat 19 Jahre und 7 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 JGG. Bei ihm liegen im persönlichen Bereich – wie festgestellt – ganz erhebliche Entwicklungsverzöge-rungen vor, so dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Er ist nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Durchhaltevermögen fehlt ihm völlig, sodass er einem Jugendlichen gleich zu stellen ist. Die Taten sind darüber hinaus im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG als jugendtümlich einzustufen. Ausdruck jugendtümlichen Verhaltens ist das Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg der Tat. Dies ist sowohl in den sinnlos erscheinenden Brandlegungen zu sehen, als auch in dem Missverhältnis von Gewaltanwendung, Beuteerwartung und Beute. Auch die Ansicht, ein Strangulieren oder einen Schlag gegen einen Kopf so dosiert führen zu können, dass keine Lebensgefahr besteht, zeugt von mangelndem Überblick.
Die Verhängung einer Jugendstrafe war geboten, da beim Angeklagten schädliche Neigungen in Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vorliegen. Ohne eine länger andauernde Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht. Der Angeklagte hat durch seine Taten und seinen bisherigen Werdegang gezeigt, dass er lediglich das tut, was er für richtig hält. Ziele hat der Angeklagte nicht mehr verfolgt. Erst in dem eng gesteckten Rahmen des Vollzugs ist es ihm gelungen, eine Ausbildung zu beginnen.
Auch die Schwere der Schuld gebietet ebenso wie im Fall des Angeklagten ### die Anordnung einer Jugendstrafe. Allein der Umstand, dass er zunächst nicht schlagen wollte und auch „nur“ mit der Hand schlug, ändert an der Einordnung nichts. Der Angeklagte war an Planung und Ausführung des Raubes beteiligt. Beim Zündeln mit Feuer hat er selbst Hand angelegt.
Als Heranwachsender beträgt der Strafrahmen gem. § 105 Abs. 3 JGG 6 Monate bis 10 Jahre Jugendstrafe. Wie bei dem Angeklagten ### ergeben sich bereits aus dem Lebenslauf des Angeklagten erhebliche Erziehungsdefizite. Die Mutter hatte keinerlei Einfluss mehr auf ihn. Auch das Jugendamt vermochte ihm keine Hilfestellung zu geben, da er sich entzog. Aufgrund seiner Unselbständigkeit sollte er unter rechtliche Betreuung gestellt werden. Bislang hat er es auch nicht geschafft, kontinuierlich ein berufliches Ziel zu verfolgen. Er war bisher nicht in der Lage, einfache Dinge des täglichen Lebens alleine anzugehen. So war er nicht einmal in der Lage, sich in der JVA eine Zahnbürste geben zu lassen. Es dauerte 2 Wochen, bis er danach fragte.
Die Kammer verkennt auch bei ihm nicht, dass die Taten unter dem Einfluss der Gruppe verübt worden sind und dieser Einfluss zurzeit nicht mehr besteht. Diese Veränderung führt nicht dazu, dass die auch wegen der Schwere der Schuld erforderliche Erziehungsbedürftigkeit nicht mehr besteht, da die Grundfaktoren, die zu dem Zusammenschluss als Gruppe geführt haben, nicht behoben sind. Dies ist die Entwicklungsverzögerung und Unfähigkeit, mit 19 Jahren eigenständig zu leben und Ziele nachhaltig anzustreben. Die Gefahr, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Jugendvollzuges erneut abgleitet, ist groß.
Auch bei dem Angeklagten ### ist die Kammer in dem gebotenen Nachrang zum Erziehungsgedanken von dem zweifach gemilderten Strafrahmen des Mordes ausgegangen und hat das Vorliegen minder schwerer Fälle geprüft und ebenfalls verneint.
Mildernd wirken bei ihm die Faktoren, die, soweit sie seine Person betreffen, auch ### zugutegehalten wurden. Bei dem Tatgeschehen zum Nachteil der Nebenklägerin wandte er im Vergleich zu ### und ### die geringste Gewalt an. Auch ### durchlief eine schwierige Entwicklung und befand sich in einer besonderen Phase. Insbesondere war er mit seiner ersten Wohnung überfordert. Positiv zu sehen ist seine Entwicklung innerhalb des Vollzuges. Er befindet sich in einer Ausbildungsmaßnahme und möchte diese in der Haft beenden. Er hat nun die Möglichkeit, in diesem Korsett des Vollzuges die Ausbildung zu beenden. Berücksichtigt hat die Kammer des Weiteren, dass er versuchte, sich dem Gruppendruck zu entziehen, indem er sich zunächst weigerte, die Nebenklägerin zu schlagen.
Wegen des Gewichts der auch bei dem Angeklagten Gomes – wie bei ### – zu wertenden negativen Faktoren, kam die Anwendung minder schwerer Fälle nicht in Betracht.
Im Fall des Angeklagten ### stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich nicht in Widerstreit. Sie stehen miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu.
Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seine bei der Tat zum Ausdruck gekommene Einstellung erfordern, obwohl er erstmals vor einer Strafkammer gestanden hat, eine weit über das Mindestmaß hinausgehende Jugendstrafe, um die erforderliche erzieherische Einwirkung zu erzielen. Seine durch die Taten hervorgetretene Persönlichkeit zeigt ein außerordentliches Erziehungsdefizit auf, dem anders als durch eine hohe Jugendstrafe nicht begegnet werden kann. Die Kammer hat unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens und der genannten Erwägungen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ### vom 10.07.2014 angemessen auf eine
Jugendstrafe von 5 Jahren
erkannt. Dabei ist berücksichtigt, dass selbst mit Abschluss der begonnenen Maler- und Lackierer-Ausbildung die Erziehungsbedürftigkeit des Angeklagten nicht abgeschlossen ist. Der Angeklagte bedarf bei den vorliegenden Defiziten darüber hinaus der Erziehung und der Vorbereitung auf eine eigenständige Lebensführung in Freiheit. Im Fall des Angeklagten ### stehen Erziehungsgedanke und ein gerechter Sühneausgleich nicht im Widerstreit.
Der Angeklagte ### ist erwachsen. Bei ihm waren folgende Strafrahmen zugrunde zu legen:
Zu II. 1.: Sachbeschädigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Zu II. 2.: Brandstiftung: 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
Auch bei dem Angeklagten ### kam die Anwendung eines minder schweren Falles gem. 306 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Wie die anderen so ist auch der Angeklagte ### geständig. Er ist nicht einschlägig vorbestraft und auch bei ihm ist die Gruppendynamik zu berücksichtigen. Er ist des Weiteren als junger Erwachsener zu sehen, der in seinem Verhalten und seinem Reifegrad eigentlich einem Heranwachsenden gleichsteht. Seine Entwicklung zeigt erhebliche Reifeverzögerungen auf, die ihm schon durch Urteil des Amtsgerichts ### attestiert worden waren und die er in seiner darauffolgenden Entwicklung nicht aufgeholt hat. Keinen seiner Versuche, eine Ausbildung zu machen, eine berufliche Schule zu besuchen oder zu arbeiten, hat er durchhalten können. Trotz umfangreicher Angebote und Möglichkeiten hat er bis heute keine Berufsausbildung. Sein Lebens- und Berufsweg weist erhebliche Lücken und Misserfolge auf. Zu sehen ist sein jungenhaftes Auftreten, indem er sich mit wesentlich Jüngeren umgab und unreif in den Augenblick lebte. Der eigentliche Tatzeitraum war als besondere Lebensphase zu qualifizieren, in der er davon ausging, aus ihm werde so und so nichts mehr. Er war desillusioniert. Mildernd wirkte der relativ geringe Schaden. Erschwerend war der erforderliche Feuerwehreinsatz, die Gefährdung des Pfarrgebäudes und der Umstand zu sehen, dass der Angeklagte die treibende Kraft war. Hinzukam, dass dieser Brand Folge des ersten Zündelns war.
Trotz der Vielzahl der mildernden Faktoren ist die Kammer der Ansicht, dass das Gewicht der erschwerenden Aspekte die Anwendung eines Ausnahmefalles ausschloss.
Zu II. 3.: besonders schwerer Raub: 5 Jahre Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.
Die Strafe ist gem. §§ 224, 250 Abs. 2, 52 Abs. 2 StGB dem Regelstrafrahmen des Raubes zu entnehmen, da er eine schwerere Strafe androht als die gefährliche Körperverletzung mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Auch insoweit waren minder schwere Fälle zu verneinen.
Neben den bereits genannten begünstigenden Faktoren waren die dilettantische Tatplanung und die hektische, übereilte Tatausführung, die allen zugutegehalten wurde, zu sehen. Beim Raub kamen die geringe Beute und Beuteerwartung, und dass letztlich kein finanzieller Schaden entstand, hinzu. Auch ### entschuldigte sich. Er wollte Gomes helfen und beschwor deshalb die anderen zusammenzuhalten. Positiv wertete die Kammer das Ansinnen des Angeklagten, einen Krankenwagen zu rufen. Letztlich hat die Kammer gesehen, dass die körperlichen Verletzungen der Nebenklägerin folgenlos verheilt sind.
Die bei den Angeklagten ### und ### zur Ablehnung der minder schweren Fällen führenden Aspekte überwogen auch bei ### die mildernden Umstände, so dass bei ihm die Anwendung der gemilderten Strafrahmen abzulehnen war.
Versuchter Mord durch Unterlassen: 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe.
Der Regelstrafrahmen des § 211 StGB wurde wie bei den Mitangeklagten zwei Mal gemildert. Die dort getroffenen Erwägungen gelten auch hier.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bei der Strafrahmenwahl bereits bewerteten Umstände und Erwägungen erneut in einer Gesamtschau gewürdigt.
Zu II. 1.
Unter Berücksichtigung des § 47 StGB hat die Kammer wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung bei dem nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten u.a. wegen des geringen Schadens auf der einen Seite und andererseits wegen der Gefährlichkeit des Handels für das Gebäude und die darin wohnenden Menschen auf eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1 €
erkannt. Die Tagessatzhöhe wurde auf nur einen 1 € festgesetzt, da der Angeklagte in der Untersuchungshaft zurzeit über kein Einkommen verfügt.
Zu II. 2.
Die Mindeststrafe war wegen des Vorwurfs der Brandstiftung angemessen auf
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
erhöhen. Zu sehen war insbesondere die Gefahr, dass das Feuer auf das Pfarrgebäude übergreift und es die zweite Tat an diesem Abend war.
Zu II. 3.
Der besonders schwere Raub war mit
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
tat- und schuldangemessen zu ahnden.
Unter Berücksichtigung der Mindeststrafe von 5 Jahren, den Folgen für die Nebenklägerin und dem Missverhältnis zwischen Beuteerwartung und Aggression auf der anderen Seite sowie der vielen positiv zu wertenden Faktoren, hielt die Kammer eine Erhöhung der Mindeststrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für ausreichend.
Den versuchten Mord durch Unterlassen hat die Kammer mit
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
geahndet.
Hervorzuheben war hier, dass der Angeklagte angeregt hatte, einen Krankenwagen zu rufen. Eine Strafe in der unteren Hälfte unter angemessener Erhöhung des unteren Drittels des zweifach gemilderten Strafrahmens hielt die Kammer für tat- und schuldangemessen.
Gem. §§ 53, 54 StGB hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungserwägungen tat- und schuldangemessen auf eineGesamtfreiheitsstrafe von 8 J a h r e n
erkannt und die Einsatzstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten angemessen erhöht. Zu sehen waren die auf unterschiedlichem Gebiet verübten Straftaten, wobei der kurze Tatzeitraum von nur einem Tag zu der maßvollen Erhöhung beitrug. Dabei hat die Kammer ebenfalls gesehen, dass die „Strafhöhen“ unabhängig von dem Erziehungsgedanken zumindest bei den beiden älteren Angeklagten nicht zu sehr voneinander abwichen.
VI.
Die Unterbringung der Angeklagten gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt oder gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus ist abzulehnen.
In Übereinstimmung mit den gehörten psychiatrischen Sachverständigen liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zu verneinen, weil eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht festgestellt wurde, und die in einer Entziehungsanstalt, weil selbst bei Annahme eines Hangs, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, der erforderliche symptomatische Zusammenhang zu den Taten fehlte.
VII.
Hinsichtlich der Kostenlast und der notwendigen Auslagen hat die Kammer bei den Angeklagten ### und ### von § 74 JGG Gebrauch gemacht und diese der Staatskasse auferlegt.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf §§ 465, 472 StPO.
### ### ###