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Landgericht Siegen·5 O 55/17·22.06.2021

Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wegen fehlender Substantiierung und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO für ein Wiederaufnahmeersuchen gegen Entscheidungen zu Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Siegen wies den Antrag zurück, weil der Antragsteller seine erfolglosen Mandatsanfragen nicht substantiiert nachgewiesen hatte und die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien. Eine Restitutionsklage nach §580 Nr.8 ZPO setzt ein Urteil voraus, das auf einer vom EGMR festgestellten Menschenrechtsverletzung beruht; ein solches Urteil fehlt hier.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO wegen fehlender Substantiierung und offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer, substantiiert dargelegter und nachgewiesener Bemühungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet.

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Die bloße, nicht weiter begründete Behauptung, ein Rechtsanwalt habe die Übernahme des Mandats abgelehnt, genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung und den Nachweis nach §78b ZPO.

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Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos im Sinne des §78b ZPO, wenn die erfolgversprechende Aussicht auf ein günstiges prozessuales Ergebnis offensichtlich fehlt und selbst bei anwaltlicher Vertretung kein Erfolg zu erwarten ist.

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Für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach §580 Nr.8 ZPO ist erforderlich, dass ein Urteil ergangen ist, das auf der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK beruht; liegt kein Urteil vor, kommt diese Wiederaufnahme nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ ZPO § 78b§ 661a BGB§ 78b ZPO§ 578 ff ZPO§ 580 Nr. 8 ZPO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung eines Wiederaufnahmeersuchens gegen den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 18.05.2017, Az. 5 O 55/17 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.08.2017, Az. I – 22 W 26/17 wird zurückgewiesen.

Rubrum

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I.

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Im April ### beantragte der Antragsteller im Verfahren vor dem LG Siegen, Az. 5 O 55/17 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die ### Brauerei auf Zahlung von 10,5 Millionen EURO. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragsteller in einer Kiste ###  ### insgesamt 7 Flaschen mit Kronkorken auffand, in denen jeweils nach seiner Ansicht eine Gewinnzusage gem. § 661a BGB von 1,5 Millionen Euro enthalten sei. Mit Beschluss des LG Siegen vom 18.05.2017 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.08.2017 (Az: I. 22 W 26/17) zurück. Hiergegen legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH (I ZB 81/17) wies mit Schriftsatz vom 25.09.2017 darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Da eine weitere Reaktion des Antragstellers nicht erfolgte, betrachtete der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Entscheidung für erledigt. Mit Schreiben vom 21.07.2010 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung von Europarichtlinien.

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Mit Schreiben vom 25.05.2021 beantragt der Antragsteller ihm einen Notanwalt beizuordnen.

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II.

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Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist erfolglos.

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Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 -  V ZA 14/11, WuM 2011,  699 Rn.3; vom 18. Dezember 2012 - B VIII ZR 239/12, NJW 2013,  1011 Rn.  3; vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn.  3; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - BGH VIII ZB 80/11, juris Rn.  9).

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Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er versucht hat einen Rechtsanwalt für seinen Prozess zu gewinnen unter Aufzählung der Rechtsanwälte bzw. der Kanzleien. Aus welchen Gründen die von ihm genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren, hat er jedoch nicht dargelegt. Seine bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 unter 2; vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO) (BGH Beschl. v. 20.10.2020 – VIII ZA 6/20, BeckRS 2020, 31249 Rn. 8, beck-online).

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2. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos.

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a) Aussichtslosigkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die Erfolglosigkeit offenbar ist und ein günstiges Ergebnis auch bei Beratung durch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (Musielak/Voit/Weth, 18. Aufl. 2021 Rn. 6, ZPO § 78b Rn. 6, BGH Beschl. v. 20.10.2020 – VIII ZA 6/20, BeckRS 2020, 31249 Rn. 10, beck-online).

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b) Dies ist hier der Fall.

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Auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers zur Begründung seines „Wiederaufnahmegesuchs“ ist bereits die Zulässigkeit der Klage zu verneinen, da kein zulässiger Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens schlüssig behauptet worden ist.

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Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme bzw. Restitutionsklage ist erforderlich, dass ein zulässiger Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsgrund schlüssig behauptet wird. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 578 ff ZPO abschließend geregelt.

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Vorliegend liegt zum einen kein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren vor. In dem Verfahren 5 O 55/17 ist kein Urteil in der Sache ergangen, nachdem der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.05.2017, bestätigt durch den Beschluss des OLG Hamm vom 28.08.2017, zurückgewiesen worden ist.

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Zum anderen kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers allein eine Wiederaufnahme in Form einer Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 8 ZPO in Betracht.

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Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

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Allerdings fehlt es – unabhängig davon, dass der Antragsteller keine Verletzung der der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle schlüssig dargelegt hat, daran, dass kein Urteil ergangen ist,. Ein nichtvorhandenes Urteil kann auch auf keiner solchen Verletzung beruhen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Siegen, Berliner Straße 22, 57072 Siegen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Siegen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Siegen, 23.06.2021

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5. Zivilkammer