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Landgericht Siegen·5 O 388/91·10.05.1993

Klage auf Schadensersatz/Wandlung nach Gebrauchtwagenkauf wegen angeblicher Arglist abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz bzw. Wandlung nach dem Kauf eines gebrauchten Opel, da Vorderachsfedern gebrochen und eine entsprechende Veränderung verschwiegen worden sein sollen. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat. Das Gericht hält die Arglist nicht für bewiesen: Zeugenaussagen und das Gutachten sprechen für eine Aufklärung des Klägers. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Wandlung als unbegründet abgewiesen; Arglist des Beklagten nicht bewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Wandlung wegen arglistiger Täuschung muss die Partei die Arglist substantiiert darlegen und beweisen.

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Bleiben nach der Beweisaufnahme wesentliche Unklarheiten bestehen, gehen diese zu Lasten der beweisbelasteten Partei; widersprüchliche Zeugenaussagen entlasten den Anspruchsinhaber.

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Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht vor Ersatzansprüchen, wenn eine arglistige Täuschung nachgewiesen wird.

4

Sachverständigengutachten sind für die Feststellung technischer Ursachen gewichtige Beweismittel und können die Bewertung und Einordnung widersprüchlicher Zeugenaussagen entscheidend beeinflussen.

Relevante Normen
§ BGB § 463, 346, 464, 462 a. F.§ 463 BGB§ 346 BGB§ 465 BGB§ 462 BGB§ 91 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200, 00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist - ebenso wie der Zeuge W. - bei der Firma, Opel T. in U. beschäftigt. Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte von dem Zeugen W. einen gebrauchten Pkw Marke Opel Kadett C-Coupé GTE, der für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen mit Sonderzubehör ausgerüstet war. Unter anderem waren in das Fahrzeug an der Vorderachse anstelle der serienmäßig eingebauten Stoßfedern veränderte Stoßfedern für einen Pkw Marke Mercedes eingebaut worden. Das Fahrzeug war nicht unfallfrei, sondern hatte einen Heckschaden mit Schäden an der rechten und linken Seite des Hecks erlitten.

3

Über den Zeugen W. kam der Kläger, der Interesse an dem Erwerb des Fahrzeugs hatte, in Kontakt mit dem Beklagten. Der Beklagte brachte den Pkw am Freitag, den 05.07.1991 zur Firma Opel T. Dort nahm der Kläger den Pkw in Augenschein.

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Über das Wochenende fuhr er den Pkw zur Probe. Am 08.07.1991 verkaufte der Beklagte den Pkw zum Preis von 15.000,00 DM unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an den Kläger.

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Am 21.07.1991 führte der Kläger mit dem Pkw eine Fahrt über den Nürnburgring aus. Anläßlich dieser Fahrt verunglückte er mit dem Pkw. Der Pkw wurde bei dem Unfall total beschädigt. Im Anschluß an den Unfall wurde festgestellt, daß die beiden Vorderachsfedern gebrochen waren.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 18.564,72 DM in Anspruch, wobei für die Schadensberechnung auf die Aufstellung auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen wird; hilfsweise begehrt er die Wandlung des Kaufvertrages.

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Er behauptet:

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Er sei von dem Beklagten bei Vertragsschluß arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, daß in den Pkw nicht zugelassene Vorderachsfedern eingebaut worden seien. Diese Federn seien vor dem Einbau angepaßt worden, indem sie wärmebehandelt und anschließend gestaucht worden seien.

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Der Beklagte hatte ihn auch lediglich auf einen leichten Heckschaden an der linken Seite hingewiesen.

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Der Unfall, den er erlitten habe, sei darauf zurückzuführen, daß die Vorderachsfedern gebrochen seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.564,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.01.1992 zu zahlen,

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              hilfsweise,

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              den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.01.1992 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Kadett C-Coupé GTE, amtliches Kennzeichen N01 (Fahrzeug-Identitäts-Par.: N02), zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet:

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Die Federn seien nicht gestaucht, sondern gekürzt und anschließend beigebogen worden. Der Unfall, den der Kläger erlitten habe, sei nicht auf einen Bruch der Federn zurückzuführen, sondern auf die Fahrweise des Klägers. Die Federn seien erst durch den Unfall gebrochen.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat, durch Vernehmung der Zeugen L., M., W., P. und D. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen I.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1992 sowie auf das schriftliche Gutachten vom 15.02.1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 BGB oder auf Wandlung gemäß den §§ 346, 465, 462 BGB.

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Der Kläger hat nicht bewiesen, daß er von dem Beklagten anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages vom 08.07.1991 arglistig getäuscht worden ist. Zwar hat der Zeuge M. bekundet, der Beklagte habe ihm nach dem Unfall gesagt, er habe nichts davon gewußt, daß in den Pkw andere Federn eingebaut worden waren. Diese Aussage widerspricht jedoch bereits der eigenen Darstellung des Beklagten, der seine Kenntnis von der vorgenommenen Veränderung einräumt. Darüber hinaus sprechen die Aussagen der Zeugen W., P. und D. dafür, daß der Kläger über die Änderungen an den Stoßfedern aufgeklärt worden ist. Die Aussage widersprechen sich zwar insoweit, daß der Kläger nach den Aussagen der Zeugen W. und P. über eine Kürzung aufgeklärt wurde, die nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen I. auch tatsächlich durchgeführt wurde; demgegenüber könnte der Kläger die abgegebenen Erklärungen nach der Aussage des Zeugen D. auch so verstanden haben, daß die Federn gestaucht worden sind, um sie einzupassen. Eine arglistige Täuschung ist damit nicht bewiesen, da die auch nach Beweisaufnahme verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen müssen. Auch hinsichtlich der vorhandenen Unfallschäden läßt sich keine arglistige Täuschung feststellen.

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Die Aussagen der Zeugen L., M. und P. sind insoweit unergiebig. Nach den Aussagen der Zeugen W. und D. muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger über den Umfang der Unfallschäden voll informiert wurde.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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K.