Schadensersatzklage wegen Baukostenüberschreitung abgewiesen – keine verbindliche Kostenschätzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz vom Bauingenieur wegen Überschreitung der Baukosten gegenüber einer ursprünglichen Kostenschätzung. Streitgegenstand war, ob die Kostenschätzung eine verbindliche Kostenobergrenze und die Beauftragung umfassender Bauleitung einschließlich Kostenüberwachung darstellte. Das Gericht verneinte dies mangels substantiiertem Vortrag und Beweis der Klägerin und sah keine Pflichtverletzung oder c.i.c.-Haftung. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Baukostenüberschreitung abgewiesen; keine Verpflichtung des Beklagten mangels nachgewiesener verbindlicher Kostenobergrenze oder Pflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Kostenschätzung eines Planers begründet keine vertraglich verbindliche Kostenobergrenze, sofern keine unmissverständliche, übereinstimmende Vereinbarung hierüber und entsprechende Vergütung nachgewiesen ist.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vertraglich geschuldete Leistungsumfang die umfassende Bauleitung mit konkreter Kostenüberwachung umfasste und dass hieraus eine Pflichtverletzung resultierte.
Die fehlerhafte oder unrichtige Kostenschätzung begründet nicht per se einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo; bei c.i.c. ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen und es muss dargelegt werden, welches negative Interesse eingetreten wäre.
Fehlt ein materiell-rechtlicher Anspruch aus dem Hauptanspruch, besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-12 U 152/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Baukostenüberschreitung.
Der Beklagte ist Bauingenieur und betreut unter seiner Firma verschiedene Bauprojekte, in denen Altbauten modernisiert und saniert werden.
Die Klägerin ist Tierärztin und hatte bis Mitte des Jahres 2011 ihre Tierarztpraxis in B. Sie suchte nach einem neuen Standort für ihre Tierarztpraxis und war über die Sparkasse B auf das Objekt S in B gestoßen. Die Klägerin beabsichtigte in diesem Objekt nicht nur die Tierarztpraxis einzurichten, sondern dort auch für sich selbst und für ihre Mutter jeweils eine Wohnung auszubauen. Dabei plante die Klägerin in finanzieller Hinsicht, dass der Erlös aus den Verkäufen der vorherig bewohnten Objekte L 24 und 28 in B und der Kauf des Objekts S sich in etwa gegeneinander aufheben sollten.
Der Beklagte war der Klägerin von Herrn M, Mitarbeiter der Sparkasse B, als fachkompetente Person empfohlen worden. Am 12.10.2010 erstellte der Beklagte eine Kostenschätzung für die von der Klägerin beabsichtigte Sanierung, die mit einem Betrag von 77.350 € brutto endete. Die Kostenschätzung war mit „Umbau Tierarztpraxis EG und Privatbad OG B“ überschrieben. Sie lag bei dem ersten Treffen der Parteien vor.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten mündlich einen Auftrag zur Betreuung des Bauvorhabes. Der Inhalt der Beauftragung ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig vereinbarten die Parteien jedoch ein Honorar für den Beklagten in Höhe von 5.000 €, das die Klägerin auch zahlte.
In der Folgezeit wurde der Umbau des S durchgeführt. Der Beklagte vergab nahezu sämtliche Handwerksleistungen und Gewerke, zum Teil an Subunternehmen, die unter der Adresse des Beklagten ansässig waren.
Bis Sommer des Jahres 2011 betrugen die Kosten für die Renovierung und den Umbau ca. 113.000 €. Am 10.08.2011 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf die erhöhten Kosten hin. Der Beklagte lehnte am 28.09.2011 jegliche Einstandspflicht für die Kostenüberschreitung ab.
Mit Schreiben vom 6.10.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Schadensersatzleistung aus ihrer fehlerhaften Tätigkeiten auf und setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung von 48.576,62 € (von der Klägerin errechnete Baukosten in Höhe von 137.529,12 € abzüglich der vom Beklagten geschätzten Kosten zzgl. 15% = 88.952,50 €) bis zum 28.10.2011.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mit der kompletten Bauplanung und Bauleitung des Umbaus des Objektes S, ebenso wie mit dem Umbau ihrer Wohnung und der Wohnung ihrer Mutter beauftragt.
Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass für den Umbau der Tierarztpraxis und die Renovierung der privaten Wohnungen rund € 80.000 eingeplant gewesen seien.
Herr M habe mit dem Inhaber der Beklagten das gesamte Objekt vom Dach bis in den Keller begangen. Aufgrund dieser Besichtigung sei auch die Kostenschätzung entstanden. Obwohl die Kostenschätzung mit Umbau Tierarztpraxis EG und Privat-Bad OG überschrieben sei, umfasse diese ebenfalls die privaten Wohnungen der Klägerin und ihrer Mutter. Die unrichtige Überschrift habe lediglich steuerliche Gründe. Auf dieser Kostenschätzung beruhe die Finanzierung des gesamten Objektes durch die Sparkasse B.
Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der Kostenschätzung um eine feste und verbindliche Obergrenze handle, die sie und der Inhaber der Beklagten ausgehandelt hätten.
Durch die höheren Baukosten sei ihr ein Schaden in Höhe von € 37.876,28 brutto entstanden, nämlich Baukosten in Höhe von 137.529,12 € abzüglich darin enthaltener Vorsteuer in Höhe von 10.700,34 €, gesamt also 126.828,78 €. Der vom Beklagten geschätzte Betrag in Höhe von 77.350 € zuzüglich einem Sicherheitsaufschlag von 15% (ergibt 88.892,50 €) sei daher um 37.876,28 € überschritten worden. Diese Mehrkosten habe der Beklagte zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 37.876,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten RA M L die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin habe ihn lediglich gebeten, die Projektmanagementaufgabe hinsichtlich des Praxisumbaus und des Privatbads im OG zu übernehmen.
Die weiteren Kosten für die privaten Räumlichkeiten der Klägerin und der Mutter hätten sich erst im Laufe der Baumaßnahmen ergeben. Sie basierten auf weiteren Zusatzleistungen, die die Klägerin ausdrücklich erwünscht habe. Um diese Leistungen habe er sich lediglich aus Verbundenheit zur Klägerin gekümmert.
In seiner Kostenschätzung seien zudem keine Inventar- und Einrichtungsgegenstände berücksichtigt, da diese nicht Teil des Auftrags gewesen seien. Diese Kosten seien aber in der Baukostenaufstellung der Klägerin enthalten
.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, da durch die vorgenommenen Baumaßnahmen eine entsprechende Steigerung des Verkehrswertes stattgefunden habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinen rechtlichen Grund einen Anspruch auf Zahlung von 37.876,28 € nebst Zinsen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Zwar besteht zwischen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag. Es fehlt jedoch an einer möglichen Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB des Beklagten. Für eine solche Pflichtverletzung trägt die Klägerin die Beweislast. und damit die Darlegungslast.
Der genaue vertraglich geschuldete Leistungsumfang der Beklagten, der aus der mündlichen Vereinbarung resultiert, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin muss daher substantiiert darlegen, dass der Beklagte mit der gesamten Bauleitung, Bauplanung und Bauaufsichtsführung beauftragt worden ist, welche auch die Kostenüberwachung umfassen würde. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Welche einzelnen Vertragsinhalte zwischen den Parteien besprochen und vereinbart worden sind, wusste die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu schildern. Sie konnte lediglich allgemein berichten, der Beklagte sollte den Umbau „planen und leiten“ ohne dies weiter auszuführen. Absprachen, nach denen der Beklagte beispielsweise alle Rechnungen prüfen oder anweisen sollte oder in regelmäßigen Abständen Übersichten über die entstandenen Kosten erstellen sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die Parteien eine verbindliche Kostenobergrenze des Bauvorhabens vereinbart hätten. Der Vortrag der Klägerin beinhaltet lediglich, dass sie selbst eine feste und verbindliche Vorstellung davon hatte, wie viel Geld ihr für den Umbau zur Verfügung stand. Dass diese Vorstellung Grundlage des Vertrages mit dem Beklagten geworden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies hätte nämlich eine Absprache in dem Sinne verlangt, dass die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich dargetan hätte, dass Kosten von über 80.000 € auf keinen Fall und unter keinen Umständen entstehen dürften und dass der Beklagte sein Einverständnis dazu erteilt hätte. Wegen des dann auf Beklagtenseite entstehenden Kostenrisikos wäre auch zu erwarten, dass eine solche Absprache schriftlich getroffen würde und auch dem Beklagten entsprechend zu vergüten wäre. All dies hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem spricht auf die Verwendung des Wortes „Schätzung“ gegen die Annahme einer verbindlichen Absprache.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) zu.
Allein der Umstand, dass die von dem Beklagten erstellte Kostenschätzung sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt hat, begründet nicht die Annahme einer Pflichtverletzung des Beklagten. Denn, wie ausgeführt, stellt diese Kostenschätzung gerade nicht die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze dar.
Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Kostenschätzung des Beklagten von vornherein vorwerfbar unrichtig war oder sich Kostensteigerungen ergeben haben, die vom Beklagten vorhersehbar gewesen wären.
Aber selbst wenn unterstellt würde, dass die vom Beklagten erstellte Kostenschätzung vorwerfbar unrichtig wäre, wäre der Beklagte nicht verpflichtet, sämtliche Mehrkosten des Bauvorhabens zu tragen. Der Anspruch aus c.i.c. richtet sich nämlich nur auf den Vertrauensschaden, das negative Interesse. Daher hätte die Klägerin vorzutragen, welcher Schaden ihr entstanden wäre, wenn der Beklagte die Kosten von vornherein in der nun entstandenen Höhe geschätzt hätte. Dieser Vortrag fehlt aber.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch scheidet angesichts des fehlenden materiell-rechtlichen Anspruchs aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 2 ZPO.