Werklohnklage abgewiesen – konkludente Abnahme durch Einzug trotz Mängelrügen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn für erstelltes Wohnhaus; die Beklagten hatten nach Montage Mängel gerügt, zogen jedoch in das Haus ein. Das Landgericht stellt fest, dass der Einzug eine konkludente Abnahme darstellt, da das Haus im Wesentlichen bewohnbar war und keine ausdrückliche Abnahmeverweigerung erfolgte. Damit wurde der Anspruch fällig und zwischenzeitlich verjährt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Werklohn als unberechtigt abgewiesen; Gericht stellt konkludente Abnahme durch Einzug fest und damit eingetretene Verjährung fest.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abnahme des Werkes kann konkludent erfolgen, insbesondere durch den Einzug des Bestellers in das hergestellte Gebäude, wenn damit erkennbar die Erklärung verbunden ist, das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß zu erhalten.
Das Vorliegen von Mängeln steht einer Abnahme nicht schon dann entgegen, wenn das Werk trotz Mängel im Wesentlichen nutzbar bzw. bewohnbar ist und der Besteller keine ausdrückliche Abnahmeverweigerung erklärt.
Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig; die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt damit zu laufen, sofern nicht verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.
Hat der Besteller nach konkludenter Abnahme lange Zeit keine umfassende Nachbesserung gefordert und erfolgen Nachbesserungen erst mit erheblicher Verzögerung, spricht dies für eine wirksame Abnahmeserklärung.
Leitsatz
Zur konkludenten Abnahme eines Bauwerks durch Einzug der Besteller trotz erhobener Mängelrügen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 29.12.2002 unterbreitete die Klägerin nach einer Anfrage der Beklagten ein Pauschalangebot über die Errichtung eines Wohnhauses. Diesem Angebot lag eine von den Beklagten überreichte Entwurfsplanung eines Architekten zugrunde. Das Angebot der Klägerin nahmen die Beklagten Anfang des Jahres 2003 durch Erteilung des Auftrags an.
Das zu errichtende Haus wurde von April bis September 2003 montiert. Schon vor September 2003 rügten die Beklagten verschiedene Mängel, nämlich die Ausführung der Verglasung des Wintergartens und deren Abdichtung und diverse Harzgallen. Auch verlangten sie den Austausch der Dachverglasung. Eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung erklärten die Beklagten dabei aber nicht.
Am 28.09.2003 zogen die Beklagten in das errichtete Haus ein. Wegen der Mängelbeseitigungsarbeiten fand am 11.11.2003 ein Ortstermin statt. In diesem einigten die Parteien sich letztlich darauf, dass die ausstehenden Arbeiten im kommenden Frühjahr erledigt werden sollten.
Im August und Oktober 2004 nahm die Klägerin Mangelbeseitigungsarbeiten vor. Sie tauschte die Dachverglasung vollständig aus und nahmen Arbeiten an den Glasscheiben der Außenfassade vor. Die Nachbesserung hielten die Beklagten aber nicht für ausreichend, sondern hielten ihre Mängelrügen aufrecht. Im August 2005 nahm die Klägerin weitere Mängelbeseitigungsarbeiten vor.
Im September 2005 trafen sich die Parteien erneut vor Ort. Dabei wurde vereinbart, dass die Klägerin die Holzgallen zeitnah beseitigt und einen Anstrich der Konstruktion im Außenbereich vornimmt. Außerdem sollten im Frühjahr 2006 fehlende Fensterbänke im Erdgeschoss eingebaut werden, ein Kellerfenster abgedichtet werden und Lüftungsgitter eingesetzt werden. Letztlich wurden diese Arbeiten aber nicht mehr ausgeführt.
Am 29.12.2006 erstellte die Klägerin den Beklagten gegenüber die Schlussrechnung, die mit einem Betrag von 37.000 € netto endete. Diese Rechnung ging den Beklagten am 02.01.2007 zu. Mit Schreiben vom 19.02.2007 mahnte die Klägerin bei den Beklagten den offen stehenden Rechnungsbetrag bis zum 28.02.2007 an.
Die Beklagten beriefen sich bereits außergerichtlich auf den Eintritt der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, eine ausdrückliche Abnahme habe nicht stattgefunden. Sie ist der Ansicht, in dem Einzug der Beklagten in das errichtete Haus liege keine konkludente Abnahme, da das Haus noch nicht fertig gestellt gewesen sei und die Beklagten erhebliche Mängel gerügt hätten. Vielmehr hätten die Beklagten anlässlich des Ortstermins im August 2003 erklärt, dass sie die Leistungen der Klägerin wegen der genannten Rest- und Nachbesserungsarbeiten nicht als vertragsgemäß hinnehmen würden.
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Werklohnanspruch sei nicht verjährt, da der Anspruch mangels Abnahme noch nicht fällig sei.
Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage,
die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 29.068,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie hätten im August 2003 die Abnahme des Werks ausdrücklich gegenüber dem für die Klägerin tätigen Herrn M erklärt.
Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Schlussrechnung der Klägerin nicht prüffähig sei und eine Abschlagszahlung von 15.000 € nicht berücksichtigt sei.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn (mehr), da dieser verjährt ist.
Der Anspruch wurde mit der konkludenten Abnahme der Beklagten im Jahre 2003 fällig. Es kann dahinstehen, ob das Werk der Klägerin ausdrücklich abgenommen worden ist. Denn es liegt durch den Einzug der Beklagten in das Haus eine konkludente Abnahme vor.
Ob ein Werk stillschweigend abgenommen ist, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist eine Abnahme die Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt ist. Das Vorliegen von Mängeln, auch von erheblichen Mängeln hindert die Abnahme nicht.
So liegt es auch hier: Zwar haben die Beklagten Mängel gerügt. Diese Mängel waren auch deutlich mehr als unwesentlich. Allerdings haben die Beklagten die Abnahme des Werks nicht ausdrücklich verweigert. Sie sind dann vielmehr ohne weitere Erklärungen in das Haus eingezogen. Ihre Mängelrügen erhielten sie dabei aber aufrecht. Das Haus war offensichtlich auch ohne nennenswerte Einschränkungen bewohnbar. Auf eine zügige Erledigung der Nachbesserungsarbeiten bestanden die Beklagten nicht. Erst ca. ein Jahr nach Einzug wurde mit der Nachbesserung begonnen; weitere Arbeiten fanden erst zwei Jahre nach Einzug der Beklagten statt.
Die von den Beklagten gerügten Mängel standen einer Abnahme des Werks auch nicht schlechthin entgegen. Denn das Haus war ohne Einschränkungen bewohnbar.
Aus diesen Umständen folgert die Kammer, dass die Beklagten mit dem Einzug in das Haus stillschweigend erklären wollten, das Werk sei im wesentlichen vertragsgemäß erbracht.
Damit begann die Verjährung mit Beginn des Jahres 2004 zu laufen und endete am 31.12.2006. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat die Klägerin nicht ergriffen.
Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.