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Landgericht Siegen·5 O 107/21·07.12.2021

Forstarbeiten: Vergütung für Industrieholz trotz behaupteter „Kostenneutralität“

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Forstwirt verlangte von einer Waldgenossenschaft Vergütung für die Aufarbeitung von Industrie-/Brandholz aus Holzeinschlag. Streitig war, ob insoweit ein Arbeitspreis von 20 EUR/Festmeter vereinbart oder die Aufarbeitung „kostenneutral“ geschuldet war. Das LG sprach den Rechnungsbetrag zu, weil die schriftliche Vereinbarung den Arbeitspreis ausweist und die Beklagte eine abweichende mündliche Abrede nicht bewies. Für einen weiteren Schlagungsort wurde die Vergütung als übliche Vergütung zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs bei Beauftragung abgewiesen.

Ausgang: Zahlung der Werklohnforderung nebst Zinsen zugesprochen; Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine mündliche Nebenabrede behauptet, die dem Inhalt einer Vertragsurkunde widerspricht, trägt die Beweislast für deren Vereinbarung und für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde (§ 416 ZPO).

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Bei der Beweiswürdigung kann der Erfahrungssatz herangezogen werden, dass eine Vertragsurkunde den endgültigen und wohl überlegten Parteiwillen vollständig und richtig wiedergibt (§ 286 ZPO).

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Ist für zusätzliche Leistungen eine Vergütung nicht vereinbart, kann der Unternehmer die übliche Vergütung verlangen; wird die Üblichkeit einer Vergütungshöhe nicht substantiiert bestritten, gilt sie als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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Eine Vereinbarung, die ausdrücklich nur die Abrechnung eines bestimmten Leistungsbereichs betrifft, steht einem Vergütungsanspruch für hiervon nicht erfasste Leistungen nicht entgegen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sich der Schuldner bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Verzug befand; eine einseitige Zahlungsfristsetzung in der Rechnung begründet Verzug nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB.

Relevante Normen
§ 416 ZPO§ 141 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 288 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.016,94 EUR nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Forstwirt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Waldgenossenschaft.

3

Der Kläger stand mit seiner Unternehmung mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis. Die Beklagte hatte den Kläger beauftragt, Forstarbeiten auf den Flächen der Waldgenossenschaft dergestalt vorzunehmen, das mit dem Borkenkäferschädling befallene Holz dort zu schlagen, zu entasten, in bestimmte Abschnitte zu zersägen und für den Abtransport bereit zu stellen.

4

Vertragsgrundlage war ein (geschätztes) Volumen von 5.000 Festmeter. Dabei ging man von ca. 400 Festmetern Brandholz-Anfall aus.

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Die Vertragsverhandlungen fanden am 13.01.2020 im Hause des Waldvorstehers Z. statt. Anwesend waren neben dem Kläger und dem Vorsteher der Waldgenossenschaft, Herrn S.., die weiteren Waldgenossen Herr R. und Herr A.

6

Die Grundlagen des Vertrags wurden stichpunktartig, handschriftlich durch den Waldvorsteher Z. zusammengefasst. Bezüglich des Inhalts wird auf die Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2021, Bl. 178 der Akte verwiesen. Der Kläger und Herr Z. unterzeichneten die Erklärung – in der Fassung, die der Kläger vorgelegt hat. Nachträglich fügte der Vorsteher Z. den Zusatz „kostenneutral Brennholz“ hinzu. Der Vorsteher Z. ging kopieren und gab dem Kläger das Original, welches von beiden Seiten unterzeichnet war, zurück.

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Am 17.02.2020 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger auf einer weiteren Fläche ca. 1.000 Festmeter schlagen könnte.

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Aus diesen beiden Schlagungsorten sind unstreitig 1.431,33 Festmeter Industrie/Schad-/Brandholz angefallen. Für den weiteren Schlagungsort wurde nicht über einen Preis für das Industrieholz gesprochen.

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Am 24.04.2020 (Anlage K13) fand ein weiteres Gespräch statt. Dem Kläger wurde für die Zahlung des Nutzholzes an die Beklagte ein Nachlass von 5.783,50 EUR gewährt. Dem Kläger wurde mit der Berechnung vom 24.04.2020 ein Zahlungsziel für einen Betrag in Höhe von 19.122,00 € bis zum 22.05.2020 und bei Zahlung bis einschließlich 08.05.2020 ein Skonto von 382,00 € gewährt. Diese Zahlung hat der Kläger in der Folgezeit auch erbracht.

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Unter dem 22.12.2020 stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über die Aufarbeitung von 1.421,330 Festmeter Industrieholz in Höhe von 29.016,94 EUR brutto. Die Rechnung enthält den Zusatz „ich erwarte den vollständigen Ausgleich des vorgenannten Rechnungsbetrags auf dem genannten Konto hier eingehend spätestens bis zum 31.12.2020“. Mit Schreiben vom 30.12.2020 erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Rechnung und verweigerte die Zahlung.

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Für die Beklagte ist regelmäßig die Unternehmung Firma U. M. tätig. Diese verlangte 2018 bis 2020 für die Bearbeitung eines Festmeters Industrieholz zwischen 23,75 EUR und 32,80 EUR pro Festmeter. Diese Preise wurden von der Beklagten mit der Firma M. vereinbart.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte der Beklagten seine Kostenrechnung mit Schreiben vom 26.01.2021, darin wird als Leistungszeit der 7.12.2020 bis 26.01.2020 angegeben.

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Der Kläger behauptet,

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für die Aufarbeitung von Industrie- und Brandholz sei ein Arbeitspreis von 20 EUR/ Festmeter vereinbart worden. Die Kopie des stichpunktartig zusammengefassten Vertrags habe er mit Anlage zur Klageschrift, (Anlage Kläger, Bl. 3) zur Akte gereicht. Dies sei auch das Original des Schriftstücks. Änderungen seien darauf nicht erfolgt.

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Da eine separate Regelung bzgl. des Schadholzes nicht erfolgt sei, beziehe sich der Vergütungsanspruch des Klägers auch auf das von Ihm gesamt verarbeitete Holz, nimmt also das Schadholz nicht aus.

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Der Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ sei nachträglich ohne seine Kenntnis hinzugefügt worden.

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Der Kläger beantragt,

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1.       Die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.016,94 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 zu verurteilen.

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2.       Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                                        die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,

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es sei zwischen Kläger und Beklagter nicht vereinbart gewesen, dass für die Aufarbeitung von Industrie bzw. Brandholz durch die Beklagte an den Kläger eine Vergütung zu zahlen wäre. Bei der Preiskalkulation der 5 EUR/Festmeter, die der Kläger für das Nutzholz an die Beklagte zu zahlen hatte, sei ausdrücklich berücksichtigt worden, dass der Kläger anfallendes Industrie-/ Brennholz, welches bei der Ernte als „Abfallprodukt“ entsteht, ebenfalls für die Waldgenossenschaft kostenfrei an den Weg zu schaffen hatte.

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Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Fotokopie stimme nicht mit dem Original überein. Nach Unterschrift der stichpunktartigen Vereinbarung sei dem Vorsteher Z. auf dem Weg zum Kopierer aufgefallen, dass die Reihenfolge der Aufzählung missverständlich gewesen sei, da die 20,00 EUR/Festmeter Arbeitspreis unter dem Gesundschneiden aufgeführt worden ist. Damit es nicht zu Verwechslungen komme, mit dem, was zuvor mündlich vereinbart worden sei, nämlich, dass das Brennholz kostenneutral aufgearbeitet werden sollte, habe der Vorsteher Z. die Klammer eingefügt und  dahinter „Kostenneutral Brennholz“ geschrieben.

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Danach habe er das Schriftstück kopiert und in der Runde erklärt, dass er die Klammer hinzugefügt habe. Es hätte keiner Einwände erhoben. Das sei auch nicht nötig gewesen, da vorher bereits die Kostenneutralität des Brennholzes vereinbart gewesen sei. Mit der Vereinbarung vom 24.04.2020 hätten alle Forderungen zwischen den Parteien ausgeglichen werden sollen.

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Das Gericht hat den Kläger sowie den Vorsteher der Beklagten, Herrn S.., persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. sowie A., benannt von der Beklagten, sowie durch Inaugenscheinnahme der vorgelegten Urkunden (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021, Bl. 165 ff. der Akte nebst Anlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 20,00 EUR pro Festmeter, insgesamt in Höhe von 29.016,94 EUR aus der vertraglichen Vereinbarung vom 13.01.2020 sowie als übliche Vergütung in Bezug auf den weiteren Schlagungsort für die Bearbeitung von Industrieholz zu.

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Unstreitig sind 1. 433,31 Festmeter Industrieholz aus den beiden Schlagungsorten entstanden.

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Ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunde vom 13.01.2020 wurde ein Preis pro Festmeter in Höhe von 20,00 EUR zwischen den Parteien für den ersten Schlagungsort für die Bearbeitung des Industrieholzes vereinbart.

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Nach der durch den Vorsteher Z. handschriftlich aufgestellten Vereinbarung ergibt sich ein Arbeitspreis von 20,00 EUR pro Festmeter. Nach der gewählten Aufstellung bezieht sich der Arbeitspreis ausschließlich auf das sog. Industrie-/Brandholz, was als Abfallprodukt bei der Ernte des Nutzholzes entsteht. So wurde der Festpreis unterhalb der Arbeiten für das Industrieholz (Abschnitte, Gesundschneiden) geschrieben. Auf die Vereinbarung, Bl. 178 der Akte, wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte ging insoweit davon aus, dass ca. 400 Festmeter Industrieholz bei 5.000 Festmetern Nutzholz anfallen würden.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Vereinbarung ohne den nachträglich durch den Vorsteher Z. hinzugefügten Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ unterschrieben worden ist.

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Wer mündliche Vereinbarungen entgegen den Inhalt der Urkunde behauptet, muss beweisen, dass die Urkunde unrichtig oder unvollständig sei und auch das mündlich Besprochene Gültigkeit haben sollte (Zöller, ZPO, 32. Auflage, Geimer, § 416 Rz. 10). Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde wirkt sich bei der Auslegung des Vereinbarten dahin aus, dass die Partei die Beweislast trägt, die ein (ihr günstiges) Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt (Zöller, aaO, BGH NJW 99, 1702).

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Dieser Beweis ist der Beklagte nicht gelungen. Nach § 286 Abs. 1 wird auch über den Einwand entschieden, es seien mündliche Nebenabreden getroffen worden. Dazu kann der Erfahrungssatz angewendet werden, dass eine Vertragsurkunde den endgültigen und wohl überlegten Willen der Parteien enthält, mithin vollständig und richtig ist (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 416 Rn. 4).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien – entgegen der Aufzählung in der schriftlichen Vereinbarung – die kostenneutrale Aufarbeitung des Industrieholzes vereinbart worden ist. Zwar haben die Zeugen R. und A. als Zeugen bestätigt, dass sie über eine kostenneutrale Aufarbeitung gesprochen hätten. Diese Aussagen reichen jedoch nicht aus, um dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu verschaffen. Mangels Beibringen einer Vertreterbescheinigung innerhalb der gesetzten Frist hat das Gericht die Aussagen als Zeugenaussagen gewürdigt.

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Der Zeuge R. hat zwar angegeben, dass Herr Z. am 13.01.20 nachträglich erklärt habe, dass er den Zusatz aufgeschrieben habe und der Kläger darauf keine Reaktion gezeigt habe. Die Aussage des Zeugen war jedoch nicht glaubhaft. Er reagierte ausweichend auf die Frage, ob der Kläger diese Erklärung überhaupt mitbekommen habe. Zudem machte er bei der Vernehmung einen recht unsicheren Eindruck und konnte sich an Details, zum Beispiel zum Gespräch vom 24.04.2020, nicht erinnern und reagierte ausweichend auf die Frage nach dem weiteren Verkauf des Industrieholzes durch die Waldgenossenschaft. Es ist für das Gericht nicht erklärbar, warum sich der Zeuge genau an die Abreden aus dem noch weiter zurückliegenden Gespräch vom 13.01.20 erinnern will, jedoch nicht an den Inhalt des Gesprächs vom 24.04.20, bei dem es auch um die Abrede der Kostenneutralität gegangen sein soll. Auf Nachfrage des Gerichts, sowie Vorlage der Vereinbarung ohne den Zusatz, Bl. 178 der Akte, bestätigte der Zeuge, dass dies aussähe wie das Original, nur ohne Zusatz und meinte, den Zusatz habe er auf beiden Zetteln gesehen. Später relativierte er seine Aussage dahingehend, dass auf einem Zettel das mit dem Kostenneutral gestanden hätte. Er könne jedoch nicht zu 100 % bezeugen, dass es auf beiden Zetteln gestanden habe.

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Auch der Zeuge A. bestätigte zwar die Angaben des Vorstehers des Beklagten, dass über die Kostenneutralität gesprochen worden sei und dass der Vorsteher dies nachträglich hinzugefügt habe. Dies habe er allen im Raum erklärt und das sei dann auch praktisch für alle gut gewesen. Auch die Aussage des Zeugen A. ist jedoch nicht glaubhaft, so reagierte auch der Zeuge ausweichend auf die weiteren Fragen des Gerichts und konnte sich an weitere Gesprächsinhalte nicht erinnern. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Zeuge an das Gespräch vom 13.01.20 so genau erinnern will, aber keinerlei Erinnerung an das später geführte Gespräch am 24.04.20 haben will. Zudem fühlte der Zeuge sich ersichtlich unwohl, als er über die Wahrheitspflichten erneut belehrt worden ist und relativierte im Nachgang seine Aussage „Es muss so gewesen sein“.

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Beide Zeugen haben als Mitglieder der Waldgenossenschaft – unabhängig von einer ggf. bestehenden Vertreterstellung - zudem ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens spricht zudem, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass – falls über die Kostenneutralität für das Brennholz tatsächlich gesprochen worden wäre- dies nicht direkt vom Vorsteher in der Vereinbarung vermerkt worden ist, sondern erst – unstreitig - hinterher.

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Sollte der Vorsteher den Zusatz vor dem Kopieren der Vereinbarung hinzugefügt haben – so seine Angaben -, so müsste der Zusatz logischerweise auch auf dem Original sein. Das Original wurde unstreitig an den Kläger übergeben. Die durch den Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 13.01.2020 ist augenscheinlich eine primäre Schreibleistung und stimmt vom Schriftbild genau mit der durch die Beklagte vorgelegte Kopie der Vereinbarung vom 13.01.2020 – bis auf den Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ sowie „Harvester“ hinter dem Arbeitspreis von 20,00 EUR überein. Bereits mit bloßen Augenschein ist für das Gericht zu erkennen, dass in der durch den Kläger vorgelegten Vereinbarung kein Zusatz „weggemacht“ worden ist.

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Sieht man sich dagegen, die durch die Beklagte vorgelegte Kopie an, so ist bei einer genaueren Betrachtung zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Zusätze per Bleistift nachträglich auf der Kopie eingefügt worden sind. Der zugefügte Zusatz lässt sich wegradieren!

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Dies spricht dafür, dass der Zusatz erst nachträglich und auch nur – wie der Zeuge Zeppenfeld nicht ausschließen wollte – auf einem Zettel, nämlich dem des Vorstehers, vermerkt wurde. Zudem spricht dies dafür, dass der Zusatz gerade nicht im Gespräch vom 13.01.2020 hinzugefügt worden ist, sondern zu einem anderen Zeitpunkt.

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Zudem verfängt auch nicht das Argument der Beklagtenseite, dass sie kein „Minusgeschäft“ abschließen wollten. Die Beklagte war bei Abschluss der Vereinbarung unstreitig davon ausgegangen, dass bei dem ersten Schlagungsort ca. 400 FM Industrieholz anfallen würde. Dies entspräche einen zu zahlenden Preis von 8.000,00 EUR netto. Im Gegensatz dazu wäre ein Erlös von 20.000 EUR netto (4.000 FM x 5,00 EUR) für die Waldgenossenschaft zu erwarten gewesen. Ohne Weiterverkauf des Industrieholz oder sonstiger Vermarktung und auch ohne Berücksichtigung der gezahlten Subventionen an die Beklagte, lag damit – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 13.01.2020 kein „Minusgeschäft“ für die Beklagte vor.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für die Arbeiten am weiteren Schlagungsort weitere ca. 1.000 FM Industrieholz angefallen sind. Da unstreitig über keine Vergütung diesbezüglich geredet worden ist, kann der Kläger hierfür die übliche Vergütung verlangen. Dem Vortrag der Klägerseite unter Vorlage der Rechnungen des Forstunternehmung U. M., zur Üblichkeit der vom Kläger angesetzten Vergütungshöhe, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Üblichkeit der 20,00 EUR pro Festmeter für die Bearbeitung des Industrieholzes gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

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Auch die Vereinbarung vom 24.04.2020 steht dem nicht entgegen. Ausweislich der vorgelegten Vereinbarung sollte damit eine „Vereinbarung zwischen der WG J. und Herr G. F. zwecks Abrechnung des Holzeinschlag vom Harvester Nutzholz“ erfolgen. Die Vereinbarung bezog sich damit explizit auf die Abrechnung des Nutzholzes und nicht auf das streitgegenständliche Industrieholz.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 2 BGB. Zuzusprechen waren wie beantragt, jedoch nur 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB. Die Beklagte befand sich ab dem 01.01.2021 in Verzug. Mit Schreiben vom 30.12.2020 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Einen früheren Verzug hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere genügt die in der Rechnung aufgeführte einseitige Leistungsbestimmung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Antragsgemäß waren Zinsen ab dem 01.01.2021 zuzusprechen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR gegen die Beklagte. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zum 07.12.2020 befand sich die Beklagte nicht in Verzug. Die Leistungszeit ergibt sich aus der im Termin vorgelegten Kostenrechnung vom 26.01.2021, darin ist als Leistungszeit unstreitig der Zeitraum vom 07.12.20 bis 26.01.2021 genannt. Ein Verzug der Beklagten lag jedoch erst mit Abgabe der Leistungsverweigerung vor.

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II.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 29.016,94 EUR festgesetzt.