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Landgericht Siegen·4 T 87/19·25.07.2019

Abwesenheitspflegschaft: Schuldner hat gegen Anordnung keine Beschwerdebefugnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Alleinerbin legte Beschwerde gegen die Erweiterung einer Abwesenheitspflegschaft für eine unbekannt verzogene Pflichtteilsberechtigte ein. Streitpunkt war, ob die Erbin als potenzielle Schuldnerin durch die Pflegschaftsanordnung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 FamFG). Das LG Siegen verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil eine Rechtsbeeinträchtigung nur den Abwesenden bzw. den Pfleger treffen kann. Ein geschütztes subjektives Recht, nicht gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, besteht nicht; betroffen sind lediglich wirtschaftliche Interessen. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Alleinerbin gegen die Erweiterung der Abwesenheitspflegschaft als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss ein subjektives Recht des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt; bloße wirtschaftliche oder sonstige Interessen genügen nicht.

2

Gegen die Anordnung oder Erweiterung einer Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) ist grundsätzlich nur der Abwesende und/oder der bestellte Pfleger in eigenen Rechten betroffen.

3

Ein Schuldner der abwesenden Person ist durch die Abwesenheitspflegschaft nicht in einem geschützten subjektiven Recht beeinträchtigt, da es kein von der Rechtsordnung gewährtes Recht gibt, nicht (gerichtlich) in Anspruch genommen zu werden.

4

Soweit mit der Abwesenheitspflegschaft höchstpersönliche Entscheidungen des Berechtigten (z.B. Geltendmachung oder Verzicht) berührt sein können, betrifft dies allein Rechte des Abwesenden und begründet keine Beschwerdebefugnis Dritter.

5

Die Möglichkeit, Einwendungen gegen geltend gemachte Ansprüche in einem späteren Leistungsprozess vorzubringen, wahrt den Rechtsschutz des in Anspruch genommenen Schuldners unabhängig von der Pflegschaftsanordnung.

Relevante Normen
§ FamFG §§ 59, 340§ 58 Abs. 1 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 340 Nr. 1 FamFG§ 1911 BGB§ 823 BGB

Leitsatz

Gegen die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft steht einem Schuldner, dem gegenüber die abwesende Person Ansprüche geltend machen kann, keine Beschwerdebefugnis zu.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 16.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 20.09.2018 wird auf ihre Kosten zu einem Beschwerdewert von 5.000,00 EUR als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 2) wendet sich gegen die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft für die Beteiligte zu 1).

4

Die Beteiligten zu 2) ist die Ehefrau des am 21.04.2018 verstorbenen Herrn ###  (im Folgenden Erblasser). Aus der Ehe ist die Beteiligte zu 1) als eine von zwei Abkömmlingen hervorgegangen.

5

Mit notariellem „Erbvertrag“ vom 29.10.2013 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Die Beteiligte zu 2) setzte den Erblasser und die weitere Tochter, Frau ###, zu gleichen Teilen zu ihren alleinigen Erben ein.

6

Insoweit wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des notariellen „Erbvertrags“ vom 29.10.2013 (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen.

7

In dem in der Nachlasssache des Erblassers übersandte Fragebogen zur Ermittlung der gesetzlichen Erben (Bl. 3 ff. d. A.) wurde die aktuelle Adresse der Beteiligten zu 1) mit „unbekannt", eine frühere Adresse mit ### angegeben. Die weiteren Auskunftsversuche bei der Deutschen Rentenversicherung (Bl. 9 d. A.) und beim Einwohnermeldeamt (Bl. 49 d. A.) blieben erfolglos. Eine Sterbeurkunde der Beteiligten zu 1) beim Standesamt Siegen liegt nicht vor.

8

Frau ###, als Enkelin des Erblassers, teilte mit Schreiben vom 26.06.2018 (Bl. 10 d. A.) mit, dass weder sie noch ein anderes Mitglied der Familie Kenntnisse über den Verbleib der Beteiligten zu 1) habe. ### wohne sie aber bestimmt seit Jahren nicht mehr.

9

Aus diesem Grunde regte das Nachlassgericht beim Betreuungsgericht mit Schreiben vom 27.07.2018 aufgrund der Testamentseröffnung nach dem Todesfall des Erblassers die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft für die Beteiligte zu 1) an.

10

Mit Beschluss vom 10.08.2018 (Bl. 15 d. A.) ordnete die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts ### – als Betreuungsgericht – eine Abwesenheitspflegschaft für die Beteiligte zu 1) für den Bereich „Vertretung der abwesenden Beteiligten zu 1) im Testamentseröffnungsverfahren“ an und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Abwesenheitspfleger. Ein Verfahrenspfleger wurde nicht bestellt.

11

Mit Schreiben vom 18.09.2018 (Bl. 23 d. A.) regte der Beteiligte zu 3) die Erweiterung des Aufgabenkreises der Pflegschaft an, da Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und hinterlegt werden müssten.

12

Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.09.2018 (Bl. 24 d. A.) hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts ### – als Betreuungsgericht – den Aufgabenkreis der bestehenden Abwesenheitspflegschaft um die „Vertretung der Beteiligten zu 1) bezogen auf die Geltendmachung der Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben sowie zur Geltendmachung späteren Hinterlegung eines Pflichtteils“ erweitert.

13

Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2), die an dem Verfahren zuvor nicht beteiligt worden ist, nicht förmlich zugestellt worden ist, hat diese als Alleinerbin des Erblassers mit Schreiben vom 16.10.2018, das beim Amtsgericht ### am selben Tag eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

14

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Fürsorgebedürfnis sei nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 1) sei als Pflichtteilsberechtigte durch die Verjährungsfristen ausreichend geschützt. Ob ein solcher Anspruch überhaupt geltend gemacht werde, sei seitens des Gerichts nicht zu ergründen. Ein abwesender Pflichtteilsberechtigter werde durch seine Unkenntnis vom Erbfall lange Zeit geschützt. Außerdem sei der Pflichtteilsanspruch höchstpersönlich und es könne auf ihn verzichtet werden.

15

Eine weitergehende Sicherung der Pflichtteilsansprüche sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.

16

Die Beteiligte zu 1) habe in der Zeit von 2002-2008 durch ihre Eltern Unterstützung in Form von anteiliger Sozialhilfe, die an das Sozialamt zurückzuzahlen gewesen sei, erfahren. Hierbei handele es sich um einen Betrag i.H.v. 50.400,00 EUR. Bei einer Geltendmachung des Pflichtteils und Hinterlegung könne eine Überleitung erfolgen, obwohl diese nicht gewünscht sei.

17

Eine Gefahr der Insolvenz bestehe bei ihr nicht.

18

Bei einer Hinterlegung bestehe die Gefahr, dass nach Ablauf von 30 Jahren der Fiskus die Berechtigung an dem hinterlegten Betrag erlange.

19

Sie sei beschwerdebefugt, da sie durch die Erweiterung des Aufgabenkreises betroffen sei, weil es um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehe. Außerdem werde sie von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten, da das Recht, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, höchstpersönlich sei. Außerdem habe sie ein rechtliches Interesse, da die Beteiligte zu 1) in der Vergangenheit erhebliche Zuwendungen von ihren Eltern erhalten habe und aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht würden. Außerdem könne nur der Pflichtteilsberechtigte eine Entscheidung über die Geltendmachung treffen, so dass der angefochtene Beschluss in das Recht der Erben eingreifen würde, da der Erbe mit einer unmittelbaren Zahlung belastet sei.

20

Insoweit wird auf die Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 16.10.2018 (Bl. 33 d. A.), vom 06.11.2018 (Bl. 39 d. A.), vom 13.12.2018 (Bl. 42 d. A.), vom 15.01.2019 (Bl. 46 d. A.), vom 21.01.2019 (Bl. 50 d. A.) und vom 05.07.2019 (Bl. 61 d. A.) Bezug genommen.

21

Mit Schreiben vom 30.10.2018 hat der Beteiligte zu 3) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Fürsorgebedürfnis sei vorliegend gegeben, da der Pflichtteilsanspruch vor einem Untergang oder der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit geschützt werden müsse. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Beteiligte zu 1) ihren Anspruch nicht mehr realisieren könne. Bei einem späteren Verzicht könne der hinterlegte Betrag zurückgezahlt werden. Im Übrigen könne auf jeden Anspruch verzichtet werden.

22

Insoweit wird auf die Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 30.10.2018 (Bl. 37 d. A.) und vom 04.01.2019 (Bl. 45 d. A.) Bezug genommen.

23

Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts ### hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da sich das Sicherungsbedürfnis aus der möglichen Verschlechterung der Ansprüche durch Insolvenz sowie Zahlungsunfähigkeit ergebe und ein Verzicht auch nachträglich erklärt werden können, und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

24

II.

25

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist bereits unzulässig, da sie nicht beschwerdebefugt ist.

26

1.

27

Nach § 59 Abs. 1 FamFG, der aufgrund der betreungsgerichtlichen Zuweisung gem. § 340 Nr. 1 FamFG für die Beschwerdebefugnis maßgeblich ist, steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

28

Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die Entscheidung muss ein subjektives Recht, also eine nach öffentlichem oder privatem Recht verbürgte materielle Rechtsposition betreffen, die durch Gesetz verliehen oder durch die Rechtsordnung anerkannt und von der Staatsgewalt geschützt ist. Es reicht nicht aus, wenn lediglich ideelle, soziale, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung ein materielles Recht des Beschwerdeführers nur mittelbar betrifft (vgl. BGH, NJW 2015, 407; Fischer in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 59, Rn. 11).

29

2.

30

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt nach Ansicht der Kammer keine Beeinträchtigung von Rechten der Beteiligten zu 2) vor.

31

a)

32

Eine solche Beeinträchtigung von Rechten ist bei der Anordnung der Pflegschaft nämlich nur in Bezug auf den Abwesenden und/oder den Pfleger möglich (vgl. Kemper in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, § 1911 BGB, Rn. 11; Kemper in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019, § 1911 BGB, Rn. 6; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1911 BGB, Rn. 11; Bienwald in: Staudinger, BGB, 2017, § 1911 BGB, Rn. 37; Schöpflin in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2019, BGB § 1911 Rn. 29).

33

Die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft dient nämlich primär – ähnlich wie die Einrichtung einer Betreuung – nur dem Betroffenen bzw. dem Abwesenden, damit dessen Handlungsvollmacht nach seinem Interesse erhalten bleibt, so dass eine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Beteiligten zu 2) nicht möglich ist.

34

Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass ein Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1) besteht, so dass eine Beeinträchtigung von Rechten nicht ersichtlich ist. Durch die Abwesenheitspflegschaft wird nur die (gerichtliche) Durchsetzung bzw. Inanspruchnahme der Beteiligten zu 2) als Schuldnerin ermöglicht. Ein von der Rechtsordnung verliehenes und von der Staatsgewalt geschütztes Recht des Schuldners, nicht (gerichtlich) in Anspruch genommen zu werden, das beeinträchtigt sein könnte, gibt es aber nicht. So ist anerkannt, dass es bei einer unberechtigten Inanspruchnahme keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 823 BGB gibt, da keine Rechtsgutsverletzung vorliegt (vgl. BGH, NJW 2007, 1458). Erst recht kann keine Rechtsgutsverletzung vorliegen, wenn man zu Recht in Anspruch genommen wird. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um ein bloßes wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 2) (gerichtlich) nicht in Anspruch genommen zu werden.

35

Auch bei der mit der Abwesenheitspflegschaft vergleichbaren Einrichtung einer Betreuung gem. § 1896 BGB ist unmittelbar nur das Recht des Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen.

36

b)

37

Soweit die Beteiligte zu 2) ihr Beschwerderecht darauf stützten möchte, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen höchstpersönlich sei und daher nur vom Berechtigten selbst getroffen werden könne, handelt es sich hierbei jedenfalls um ein subjektives Recht der Beteiligte zu 1), das von der Beteiligten zu 2) nicht geltend gemacht werden kann.

38

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beteiligten zu 2) ihr Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, der von Bundesgerichtshof bisher nur bei einer Ablehnung der Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft als Grund für eine Beschwerdeberechtigung herangezogen wird, genommen wird. Sollte es zu einem Prozess in Bezug auf den Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1) kommen, kann sie ihre Ansichten dort vortragen.

39

Aus den bereits genannten Gründen wird der Nachlass auch nicht durch die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft mit einer unmittelbaren Zahlung belastet. Vielmehr bestand dieser Anspruch bereits im Zeitpunkt des Erbfalles.

40

3.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1, S. 1, 84 FamFG. Es handelt sich nicht um einen so besonders gelagerten Fall, dass von der intendierten Regelung des § 84 FamFG abzuweichen wäre.

42

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

43

4.

44

Die Rechtsbeschwerde wird ausdrücklich zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob jeder betroffene Schuldner bei der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft in Bezug auf vermögensrechtliche Ansprüche beschwerdeberechtigt ist, bisher nicht vorliegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

46

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

47

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

48

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

50

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

51

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

52

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

53

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

54

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

55

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

56

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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