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Landgericht Siegen·4 T 71/06·09.05.2006

Beihilfe auf Girokonto: Pfändbarkeit und Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer beantragt Vollstreckungsschutz für ein auf ein Girokonto überwiesenes Beihilfeguthaben, das gepfändet worden war. Streitpunkt ist, ob Kontenschutz nach §850k ZPO gilt oder ob Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO zu gewähren ist. Das Landgericht verneint §850k-Schutz, gewährt jedoch wegen sonstiger sittenwidriger Härte Teilfreigaben nach §765a ZPO und erlaubt monatliche Pfändungen von 100 €.

Ausgang: Beschwerde des Betreuers teilweise stattgegeben: Pfändung des Beihilfekontos überwiegend geschützt, gleichwohl monatliche Pfändung von 100 € zugelassen; §850k ZPO nicht anwendbar; §765a ZPO greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfe auf ein Girokonto erlischt der Anspruch gegen den Dienstherrn; ein Kontenschutz nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, weil Beihilfe keine wiederkehrende Einkunft im Sinne dieser Vorschrift ist.

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Die Zweckbindung beamtenrechtlicher Beihilfe schränkt die Pfändbarkeit insofern ein, als nur der Anlassgläubiger für die wegen seines Anlasses entstandenen Beihilfeansprüche pfänden kann; bereits ausgezahlte/belegte Zwecke schützen nachfolgende, für andere Anlässe bestimmte Ansprüche.

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Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist zu gewähren, wenn die Pfändung des gesamten Guthabens eine sittenwidrige Härte bewirken und die Versorgung des Schuldners (insbesondere Pflege und medizinische Versorgung) gefährden würde.

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Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen des § 765a ZPO eine teilweise Pfändungsfreigabe anordnen und zugleich eine angemessene monatliche Pfändungsrate bestimmen, um berechtigte Gläubigerinteressen zu wahren.

Relevante Normen
§ ZPO § 765 a, ZPO § 850 k§ 850 k ZPO§ 55 SGB I§ 850 - 850b ZPO§ 765a ZPO§ 574 Abs. 1 - 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 41 M 290/06

Leitsatz

Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im dritten Absatz wie folgt abgeändert:

Von dem bei der oben genannten Drittschuldnerin geführten Beihilfekonto

Nr. --------- 411 sind monatlich 100,00 € für die Gläubigerin pfändbar.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 3. März 2005 - 05 - 4476927-0-9. Durch Beschluss des Amtsgerichts Olpe vom 23. Februar 2006 sind wegen einer Restforderung in Höhe von 2.653,75 € zuzüglich Zinsen und Kosten die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus seinen dort geführten Konten gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden.

2

Hiergegen hat sich der Betreuer des Schuldners mit seinem Vollstreckungsschutzantrag nach § 850 k ZPO am 9. März 2006 gewandt. Dazu hat er vorgetragen: Auf dem Konto des Schuldners mit der Nummer #### 410 gingen die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gezahlten Versorgungsbezüge des Schuldners ein, während auf das Konto Nr. #### 411 ausschließlich die Beilhilfeleistungen gezahlt würden. Dieses müsse freigegeben werden, damit die laufenden Pflege- und Behandlungskosten gezahlt werden könnten.

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Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Olpe die Pfändung des Guthabens auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto Nr. #### 410 insoweit aufgehoben, als dem Konto monatliche Pensionszahlungen bis zu einem Betrag von 1.359,99 € gutgeschrieben werden. Eine Freigabe des Beihilfekontos Nr. #### 411 hat das Amtsgericht abgelehnt.

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Hiergegen wendet sich der Betreuer und macht geltend, beim Schuldner fielen auf Grund eines besonderen Pflegebedarfs erhöhte Aufwendungen an. Er sei der Pflegestufe III zugeordnet. Sowohl der Pflegedienst als auch der tägliche Bedarf an Medikamenten und die ärztliche Versorgung müssten durch Zahlungen vom "Beihilfekonto" sichergestellt werden. Der Pflegedienst werde aber seine Arbeit einstellen, wenn er sie nicht mehr bezahlt bekomme.

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Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache selbst zum größten Teil Erfolg.

6

Für die Frage, ob die Gläubigerin auf das "Beihilfekonto" des Schuldners zugreifen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach de Rechtsprechung des BGH (vgl. Rechtspfleger 2005, 148) Beihilfen nach ihrem Zweck nur einer Pfändung der Gläubiger zugänglich sind, die gerade wegen ihrer aus Anlass des privilegierten Zwecks entstandenen Ansprüche gegen den Beihilfegläubiger vollstrecken.

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Aus der Zweckbindung der beamtenrechtlichen Beihilfe ergibt sich, dass ein "Anlassgläubiger" den Beihilfeanspruch seines Schuldners nur solange pfänden kann, als nach Rechnungsstellung und Einreichung des Beihilfeantrags der korrespondierende Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn noch besteht. Ist die Beihilfe bereits an den Schuldner ausgezahlt, so ist der konkrete Beihilfeanspruch durch Zahlung erloschen. Für die weiteren Beihilfeansprüche auf Grund von anderen krankheitsbedingten Aufwendungen greift alsdann das Pfändungshindernis der Zweckbindung ein. Denn diese begünstigt nunmehr allein die späteren Anlassforderungen beihilfefähiger Aufwendungen.

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Da die für die Rechnung der Gläubigerin gewährte Beihilfe nach Darstellung des Betreuers bereits anderweitig verbraucht worden ist, hätte die Gläubigerin somit keinen Anspruch auf Pfändung der erst in jüngster Zeit wegen anderer Forderungen entstandenen Beihilfeansprüche.

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Vorliegend ist nun zu entscheiden, ob die Unpfändbarkeit auch dann noch gilt, wenn die Beihilfeleistungen auf ein Konto des Schuldners überwiesen worden sind.

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Mit Gutschrift auf dem Konto ist der Anspruch des Schuldners gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung wegen Erfüllung untergegangen und damit grundsätzlich zugleich auch der oben genannte Pfändungsschutz.

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Da die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt wird, handelt es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches, so dass die Vorschrift des § 55 SGB I hier keine Anwendung finden kann.

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Der hier in Frage stehende Kontenschutz ist in § 850 k ZPO abschließend geregelt

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(BGHZ 104,309). Danach kann der Schuldner, auf dessen Konto wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 - 850 b ZPO bezeichneten Art überwiesen werden, beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung seines Kontos bis zu der Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragen, welcher der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

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Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, weil sie nur wiederkehrende Bezüge schützt, während für eine einmalige Leistung, auch wenn für sie vorher ein Pfändungssschutz in Betracht gekommen wäre, nur noch die allgemeine Schutzvorschrift des § 765 a ZPO gilt (BGH a.a.O.).

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Nach Auffassung der Kammer ist dem Schuldner hier bezüglich seines Beihilfekontos Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren. Denn es würde für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeuten, wenn das gesamte Guthaben auf dem Beihilfekonto der Gläubigerin zugute kommen würde und dadurch der Betreuer keine Möglichkeit mehr hätte, die Anlassgläubiger zu befriedigen. Denn damit liefe der Schuldner Gefahr, dass der Pflegedienst seine Leistungen einstellen würde und Medikamente nicht mehr beschafft werden könnten.

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Dieser Gefahr für Leib und Leben darf der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.

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Dem Schutzbedürfnis der Gläubigerin ist dadurch Rechnung getragen, dass sie monatlich 100,00 € vom Beihilfekonto pfänden kann. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Forderung der Gläubigerin durch Abtretung einer Lebensversicherung bereits zum größten Teil beglichen wurde. Die noch ausstehende Restforderung in Höhe von 2.653,75 € nebst Zinsen und Kosten wird durch die Pfändungsbeträge von 100,00 € monatlich in absehbarer Zeit befriedigt sein.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 - 3 ZPO).