Vergütung bei Übernahme durch Berufsbetreuer: Beginn der Betreuung maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Berufsbetreuerin beantragt Vergütung für Okt–Dez 2005 nach Übernahme der Betreuung von einer ehrenamtlichen Betreuerin. Streitfrage war, ob der Beginn der Vergütungsstaffelung am ursprünglichen Einrichtungstermin oder am Übernahmezeitpunkt anzusetzen ist. Das Landgericht stellt auf die ursprüngliche Betreuerbestellung ab und bewilligt 462 €; weitergehende Anträge werden zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Pauschalierungsintention des VBVG.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Vergütung auf 462 € für Okt–Dez 2005 erhöht, weitergehender Antrag zurückgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums nach § 5 VBVG ist als Beginn der Betreuung die ursprüngliche Einrichtung der Betreuung und nicht der spätere Wechsel zu einem Berufsbetreuer maßgeblich.
Die Pauschalierungsintention des VBVG rechtfertigt die Bezugnahme auf den ersten Bestellungszeitpunkt, um Einzelfallbewertung und aufwändige Nachbemessungen zu vermeiden.
Die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer durch einen Berufsbetreuer führt nicht ohne weiteres zu einem abweichenden Stundenansatz, da ehrenamtliche Vorarbeiten regelmäßig Anrechnung finden.
Offensichtliche Rechen- oder Zitierfehler in der Beschlussformel können im Beschluss berichtigt werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen der richtige Betrag ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 33 XVII H 924
Leitsatz
Übernimmt der berufsmäßig bestellte Betreuer eine Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer, so ist als Beginn der Betreuung nicht der Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung, sondern die ursprüngliche Einrichtung der Betreuung zu verstehen. Ist seit dem Beginn der Betreuung mehr als ein Jahr vergangen, erhält der Betreuer entsprechend die Vergütung jeweils nach der vierten Alternative des § 5 VBVG.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Der Betreuerin wird auf ihren Antrag vom 31. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung in Höhe von 462,00 € bewilligt.
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Landeskasse.
Der weitergehende Antrag und die Beschwerde werden nach einem Wert von 242,00 € zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Betreuung für die Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 22. Dezember 1999 angeordnet.
Nachdem die Betreuung zunächst durch eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. geführt worden war, war durch Beschluss vom 27. Mai 2003 die Tante der Betroffenen, Frau T aus L, zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 3. Juni 2005 ist anstelle von Frau T die Beteiligte als Berufsbetreuerin zur neuen Betreuerin der Betroffenen bestellt worden.
Auf ihren Antrag vom 2. Oktober 2005 ist der Beteiligten für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 eine Vergütung von insgesamt 866,80 € bewilligt worden, wobei für das 1. Quartal 7 Stunden und für das 2. Quartal 5,5 Stunden pro Monat in Ansatz gebracht wurden.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2005 hat die Beteiligte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung beantragt und dabei wiederum für das 2. Quartal 5,5 Stunden pro Monat und für das 3. Quartal 5 Stunden pro Monat in Ansatz gebracht.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Siegen der Beteiligten für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung in Höhe von 426,00 € brutto bewilligt und den weitergehenden Antrag in Höhe von 241,98 € zurückgewiesen. Dabei sind pro Monat 3,5 Stunden angesetzt worden.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 56 Abs. 5 FGG zulässig, kann aber in der Sache selbst nur insoweit Erfolg haben, als in der Beschlussformel offenbar versehentlich ein Betrag von 426,00 € genannt worden ist, während sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, dass es richtig 462,00 € heißen sollte.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG beträgt der Stundenansatz für einen mittellosen Betreuten, der nicht in einem Heim lebt, ab dem 2. Jahr der Betreuung 3 ½ Stunden im Monat.
Während das Amtsgericht die Auffassung vertritt, bei der Frage, welcher Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, sei generell auf den Beginn der Betreuung abzustellen, meint die Beteiligte, es müsse im Hinblick darauf, dass das VBVG nur die Vergütung des Berufsbetreuers regelt, auf den Beginn der berufsmäßig geführten Betreuung abgestellt werden.
Im Gesetz findet sich für die Frage, ob im Falle eines Wechsels der Betreuung von einem ehrenamtlichen zu einem Berufs-Betreuer die Zeiten der ehrenamtlichen Betreuung zu berücksichtigen sind oder nicht, keine klare Aussage. Angesichts der Intention des Gesetzgebers, durch Pauschalierung eine möglichst einfache und eindeutige Abrechnung zu ermöglichen, pflichtet die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass es bei der Bestimmung der Stundenansätze auf die 1. Betreuerbestellung ankommt. Denn nur so kann eine Einzelfallbewertung vermieden werden.
Durch die Staffelvergütung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Betreuung unmittelbar nach deren Einrichtung zunächst arbeitsintensiver ist.
Zwar mag auch bei Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer im Einzelfall etwas mehr Aufwand erforderlich sein, so ist doch zu bedenken, dass in der Regel auch ein ehrenamtlicher Betreuer bereits Vorarbeiten leistet, die der Berufsbetreuer für sich nutzen kann. Dass hierbei eventuell Schwierigkeiten auftreten können, weil etwa der ehrenamtliche Betreuer überfordert war, gebietet keine abweichende Beurteilung, da eine mögliche Mehrbelastung bei der Bestimmung der Pauschalen durch den Gesetzgeber bereits berücksichtigt worden ist (wie hier: OLG München, 33 WX 237/05, OLG Schleswig 2 W 240/05, LG Münster 5 T 1091/05, LG Detmold 3 T 299/05).
Eine Abänderung des Stundenansatzes kam daher auf die Beschwerde hin nicht in Betracht. Die Vergütung ist mit 462,- € in den Gründen des angefochtenen Beschlusses richtig berechnet worden. Lediglich in der Beschlussformel wurden die Ziffern verdreht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat die Kammer die weitere Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zugelassen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§131 Abs. 2, 30 KostO.