Sofortige Beschwerde gegen Abschiebungshaft im Dublin-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene, der ohne gültige Einreisedokumente eingereist war und dessen Asylantrag als unzulässig nach der Dublin-Verordnung abgelehnt wurde, focht die Anordnung von Abschiebungshaft an. Zentrale Fragen waren die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung und die Belehrung nach Art.36 WÜK. Das Landgericht Siegen wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 AufenthG vorlagen, die Haft verhältnismäßig war und die Belehrung erfolgt ist. Eine erneute Anhörung hielt das Gericht für entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene ausreisepflichtig ist und die Haft zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung erforderlich ist, etwa bei konkreter Buchung eines Abflugs.
Die Anordnung von Abschiebungshaft muss verhältnismäßig sein; weniger einschneidende Maßnahmen sind zu prüfen und entfallen, wenn sie die Abschiebung nicht zuverlässig sichern.
Die Anhörung des Betroffenen und die Belehrung über konsularische Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK sind Verfahrenspflichten; behauptete Unterlassungen sind substantiiert darzulegen, andernfalls begründen sie nicht allein die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung.
Die Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin-Verordnung und die Rückführunganordnung durch das Bundesamt rechtfertigen die Feststellung der Ausreisepflicht und können die Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft bilden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Olpe, 5 XIV 75/11.B
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist nach eigenen Angaben erstmals am 27. April 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne im Besitz eines zur Einreise berechtigenden Dokumentes zu sein. Am 03. Mai 2011 stellte er einen Asylantrag. Durch Bescheid vom 20. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete an, den Betroffenen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückzuführen, wo dieser bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Gem. Art. 10 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebung gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG wurde angeordnet. Einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO wies das Amtsgericht Arnsberg zwischenzeitlich zurück.
Auf entsprechenden Antrag ermächtigte das AG Olpe die Beteiligte zu 2. mit Beschluss vom 04. November 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung sofort vollziehbar zur vorläufigen Festnahme des Betroffenen. Am 08. November 2011 erfolgte sodann die Festnahme und Vorführung des Betroffenen. Nach Anhörung des Betroffenen und Belehrung über seine Rechte gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ordnete das Gericht mit Beschluss vom selben Tag gem. § 62 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz die Abschiebungshaft bis zum Ende der Durchführung der Abschiebung, längstens bis zum 16. November 2011 zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung an.
Gegen diesen, ihm am 08. November 2011 verkündeten Beschluss hat der Betroffene rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er begründet diese damit, dass er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Oktober 2010 gestellt habe und dass die Rechte des Betroffenen aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) nicht gewahrt seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft gem. § 58 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG lagen vor.
Der Betroffene war aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Sein hier gestellter Asylantrag wurde am 20. Oktober 2011 von dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig zurückgewiesen und seine sofort vollziehbare Abschiebung nach Italien als dem im Rahmen der Dublin - Verordnung zuständigen Land für den Asylantrag angeordnet. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Betroffenen wurde zurückgewiesen.
Die Abschiebehaft ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG unzulässig. Nach den Angaben des Beteiligten zu 2) ist ein Flug für den Betroffenen bereits für morgen, den 16. November 2011, verbindlich gebucht. Die Anordnung der Haft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich.
Vollstreckungshindernisse sind ebenfalls nicht erkennbar.
Der Betroffene ist vor Anordnung der Sicherungshaft vom Amtsgericht angehört worden. Im Rahmen dieser Anhörung ist ausweislich des weiteren Protokolls vom 08. November 2011 auch die Belehrung des Betroffenen über seine Rechte gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen erfolgt. Das Beschwerdevorbringen, das von einem Unterlassen der Belehrung und einer daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung ausgeht, greift insoweit nicht. Dies jedoch konnte dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht bekannt sein, da er selbst bei der Anhörung nicht zugegen war und ihm versehentlich trotz entsprechender Bitte, eine Abschrift dieses Protokolles nicht übersandt worden ist.
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer abgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche zur weiteren Sachaufklärung beitragen kann.