Pfändungsverbot für Pkw bei Gehbehinderung (§ 811 Abs.1 Nr.12 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das LG Siegen hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Streitgegenstand war die Pfändung des Pkw eines 72‑jährigen Schuldners mit gehbehinderungsbedingtem Mobilitätsbedarf. Das Gericht stellte Unpfändbarkeit nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO fest, weil ohne Pkw der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wäre. Eine bloße Gewerbeanmeldung begründet Unpfändbarkeit nach Nr.5 ZPO nicht ohne weitere Nachweise.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Nichtpfändung des Pkw zurückgewiesen; Pkw nach § 811 Abs.1 Nr.12 ZPO unpfändbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen und konkretisieren verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 1, 2 GG; Sozialstaatsprinzip).
Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis der sozialen Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen; eine Pfändung ist zu untersagen, wenn sie den Schuldner vom öffentlichen Leben abschneidet.
Für das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug unentbehrlich ist; es genügt, dass dessen Benutzung erforderlich ist, um Gehbehinderungen teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Die bloße Anmeldung eines Gewerbes begründet nicht ohne weiteres Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; hierfür bedarf es des substantiierten Nachweises tatsächlicher und fortbestehender gewerblicher Nutzung.
Leitsatz
Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
A.
Der Schuldner ist 72 Jahre alt. Er wohnt in einem Haus, das abseits vom Kern der Stadt ### auf einem Berg in der Nähe des Segelflugplatzes ### liegt. Um zu einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gelangen, müsste der Schuldner ausweislich „Google-Maps“ etwa 2,5 km laufen. Die Straße, über die das Haus mit der Wohnung des Schuldners zu erreichen ist, steigt steil an. Auf ihr findet kein Winterdienst statt. Der Schuldner erlitt im Dezember 2013 einen Autounfall. In Folge dieses Unfalls leidet er ausweislich eines Schreibens der xxx vom 23.08.2017 unter einer Arthrose bei schmerzhafter Bewegungsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes. Es besteht eine Indikation für einen endoprothetischen Kniegelenksersatz.
Der Schuldner ist Halter eines Pkw mit Allradantrieb. Die Gläubigerin betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts ### vom 26.11.2010, durch das der Schuldner verurteilt wurde, an die Gläubigerin 489,45 € nebst 12,8 % Zinsen seit dem 01.03.2010 sowie 70,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Nachdem der Schuldner unter dem 14.12.2016 ein Vermögensverzeichnis abgegeben hatte, hat die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher unter dem 10.01.2017 beauftragt, den Pkw wegen einer Forderung in Höhe von 992,15 € zu pfänden. Diesen Auftrag hat der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 08.02.2017 mit der Begründung abgelehnt, der Pkw sei gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar, da der Schuldner noch ein Gewerbe im Garten- und Landschaftsbau betreibe und den Pkw hierfür benötige. Auf die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht den beteiligten Gerichtsvollzieher mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen, die Vollstreckungsmaßnahme antragsgemäß durchzuführen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners. Er macht geltend, er benötige den Pkw nicht nur für sein Gewerbe; der Pkw sei vielmehr auch als notwendiges Hilfsmittel anzusehen, das er wegen seiner körperlichen Gebrechen benötige. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die Beschwerde ist begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Erinnerung der Gläubigerin zurückzuweisen ist. Der Pkw des Schuldners ist gem. § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO unpfändbar.
Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der im Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde der Menschen entsprechendes Leben führen zu können. In diesem Rahmen ist bei der Auslegung des Pfändungsverbots des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Der Zweck des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund darin, die aus einem Gebrechen oder ein Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nichtbehinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Fahrzeug für den Schuldner unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (BGH NJW-RR 2011 1367).
Hiervon ausgehend kann es keinen Zweifel unterliegen, dass für den Pkw des Schuldners ein Pfändungsverbot gem. § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO besteht. Ohne einen Pkw wäre der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten. Er befindet sich in einem Alter, in dem die körperliche Konstitution üblicherweise nachlässt. Er ist darüber hinaus aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht in der Lage, längere Strecken zu laufen. Dies wäre aber erforderlich, um überhaupt öffentliche Verkehrsmittel erreichen zu können. Ohne einen Pkw wäre der Schuldner gezwungen, seine Wohnung zu wechseln, um seinen täglichen Bedarf zu decken und die aufgrund seiner Erkrankung erforderlichen Arztbesuche zu tätigen. Hierzu kann der Schuldner auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubigerin nicht gezwungen werden.
Ob sich die Unpfändbarkeit entsprechend der Auffassung des beteiligten Gerichtsvollziehers auch aus § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ergibt, kann danach offen bleiben. Allein die Tatsache, dass der Schuldner ein Gewerbe angemeldet hat, bedeutet nicht, dass er diesem Gewerbe auch noch nachgeht. Die vom Schuldner vorgelegten Unterlagen erscheinen jedenfalls nicht ausreichend, um eine Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu belegen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts erübrigt sich, da wegen des Erfolgs der Beschwerde keine Gerichtskosten anfallen.