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Landgericht Siegen·4 T 214/08·27.10.2008

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Erhöhung des pfändungsfreien Betrags bei ARGE-Leistungen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsprivilegAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Ablehnung seines Antrags, den pfändungsfreien Betrag bei Pfändung von ARGE-Leistungen zu erhöhen. Das Landgericht bestätigte das Amtsgericht: In den Leistungen ist ein pauschaler Betrag von 20 € für Ansparen/kleine Anschaffungen enthalten und damit pfändbar, sofern das Pfändungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO einschlägig ist. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erhöhung des pfändungsfreien Betrags als unbegründet zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten des Schuldners

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche, die auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen, fallen in den Anwendungsbereich des Pfändungsprivilegs nach § 850f Abs. 2 ZPO (Anwendbarkeit des Pfändungsprivilegs ist zu prüfen).

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In den von der ARGE gezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist pauschal ein Betrag von 20 € pro Monat enthalten, der über den notwendigen Unterhalt hinausgeht und für Ansparen oder kleinere Anschaffungen bestimmt ist.

3

Dieser pauschale 20‑€-Anteil kann bei Pfändung als nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörend angesehen und daher gepfändet werden, wenn das Pfändungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO gegeben ist.

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Soweit der tatsächliche Auszahlungsbetrag infolge anrechenbaren sonstigen Einkommens niedriger als der Regelsatz ist, bleibt die rechtliche Bewertung des Regelsatzes einschließlich des 20‑€-Anteils für die Pfändungsbemessung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 850 f Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 100,--€ zurückgewiesen.

Gründe

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 17. April 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen; durch diesen wurde die Forderung des Schuldners gegen die ARGE T auf Zahlung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gepfändet. Der nicht pfändbare Einkommensbetrag wurde auf 327,-- € monatlich (Regelsatz minus 20,-- €) festgesetzt.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Siegen den Antrag des Schuldners, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in den von der Drittschuldnerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Betrag in Höhe von 20,-- € enthalten sei, der zum Ansparen oder zur Beschaffung von kleineren Anschaffungen gedacht sei; dieser könne ohne Gefährdung des Unterhaltes des Schuldners gepfändet werden, wenn - wie hier - das Pfändungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

5

Die Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner beruhen auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und unterfallen damit dem Pfändungsprivileg gem. § 850 f Abs. 2 ZPO. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass in den dem Schuldner von der ARGE gewährten monatlichen Leistungen neben dem notwendigen Unterhalt 20,-- € enthalten sind, die über den notwendigen Unterhalt hinausgehen und die für kleinere Anschaffungen gedacht sind.

6

Die Auffassung des Schuldners, die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal gelte für ihn nicht, da er weniger Geld von der ARGE bekomme als die Schuldnerin in der zitierten Entscheidung, verfängt hier nicht. Der Umstand, dass er nicht die Regelleistung erhält, sondern etwas weniger, beruht darauf, dass er sonstiges anrechenbares Einkommen in Höhe von 46,13 € hat. Zusammengerechnet steht ihm aber der Regelsatz zur Verfügung. Damit bekommt wieder die Auffassung Geltung, dass in dem Regelsatz bzw. in den Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlt werden, 20,-- € pro Monat enthalten sind, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, egal wie hoch die monatlichen Leistungen der ARGE sein mögen.

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Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.