Zwangsvollstreckung von Justizkosten: Haftbefehl zur Vermögensauskunft und § 765a ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerden gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft, gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Ladung sowie gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz ein. Das LG Siegen wies alle Rechtsmittel zurück. Der Haftbefehl sei bei unentschuldigtem Nichterscheinen nach ordnungsgemäßer Ladung und wirksamem Vollstreckungsauftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz rechtmäßig. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO scheide mangels konkreter, aktueller und verfahrensbezogener Tatsachen zu einer sittenwidrigen Härte aus; ein altes Attest genüge nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen Haftbefehl, Zurückweisung der Erinnerung und Ablehnung von Vollstreckungsschutz wurden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO zur Erzwingung der Vermögensauskunft setzt voraus, dass der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zum Termin fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert.
Bei der Beitreibung von Gerichtskosten nach dem JBeitrG kann der Vollstreckungsauftrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung ersetzen und zugleich Grundlage für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft sein.
Ein Antrag auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gegenüber der Vollstreckungsbehörde hemmt die Zwangsvollstreckung nicht, solange kein Einstellungsbeschluss oder eine Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO vorliegt.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur bei ganz besonderen Umständen in Betracht und erfordert substantiierte, aktuelle und auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme bezogene Tatsachen, aus denen sich eine sittenwidrige, unzumutbare Härte ergibt.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist gesetzlich nicht vorgesehen; ihr Fehlen oder ihre Fehlerhaftigkeit berührt die Rechtmäßigkeit nachfolgender Vollstreckungsentscheidungen grundsätzlich nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl das Amtsgerichts Siegen vom 01.08.2019 wird auf seine Kosten zu einem Beschwerdewert von 440,00 EUR zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 18.11.2019 wird auf seine Kosten zu einem Beschwerdewert von 440,00 EUR zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 19.11.2019 wird auf seine Kosten zu einem Beschwerdewert von 88,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner wendet sich gegen einen im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Justizkostenforderungen gegen ihn erlassenen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, gegen eine Terminsbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft und gegen die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages.
Aufgrund zahlreicher vom Schuldner in der Vergangenheit betriebener Gerichtsverfahren vollstreckt der Gläubiger durch die Zentrale Zahlstelle Justiz Justizkostenforderungen i.H.v. 440,00 EUR zum Kassenzeichen ########.
Mit Vollstreckungsauftrag vom 31.05.2019 beantragte der Gläubiger durch die Zentrale Zahlstelle Justiz bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts ## die Abnahme der Vermögensauskunft und gegebenenfalls den Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner.
Insoweit wird auf den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 31.05.2019 (Bl. 1 der Sonderakte des Obergerichtsvollziehers ####, DRII-#####/####) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 und 16.07.2019 (siehe Sonderakte des Obergerichtsvollziehers ####, DRII-#####/####) stellte der Schuldner bei der Zentralen Zahlstelle Justiz einen Antrag auf Stundung der Forderung und Aussetzung der Vollziehung, die jedoch abgelehnt wurden.
Mit Schreiben vom 22.07.2019 (siehe Sonderakte DRII-#####/####) teilte die Zentrale Zahlstelle Justiz insbesondere mit, dass die Angelegenheit fortgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 21.06.2019 bestimmte der Obergerichtsvollzieher #### Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit anschließender eidesstattlicher Versicherung auf Donnerstag, 18.07.2019, 11:00 Uhr im Gerichtsvollzieherbüro.
Wegen des genauen Inhaltes wird auf das Schreiben des Obergerichtsvollziehers #### vom 21.06.2019 (Bl. 4 der Sonderakte DRII-#####/####) Bezug genommen.
Die Ladung wurde dem Schuldner am 25.06.2019 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.07.2019 beantragte der Schuldner gegenüber dem Obergerichtsvollzieher #### die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahme um mindestens zwei Wochen, da er bei dem Gläubiger einen Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung gestellt habe.
Insoweit wird auf das Schreiben des Schuldners vom 16.07.2019 (Bl. 7 der Sonderakte DRII-#####/####) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Obergerichtsvollzieher #### dem Schuldner mit, dass der Termin nicht verlegt werde, da eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen könne, die nicht vorliegen würde. Darüber hinaus könne nur der Gläubiger die Vollstreckung zum Ruhen bringen.
Insoweit wird auf das Schreiben des Obergerichtsvollziehers #### vom 16.07.2019 (Bl. 8 der Sonderakte DRII-#####/####) Bezug genommen.
Der Schuldner erschien am 18.07.2019 nicht zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, so dass unter anderem eine Eintragungsanordnung erging.
Insoweit wird auf das Protokoll des Obergerichtsvollziehers #### über den Termin am 18.07.2019 (Bl. 9 und 9R der Sonderakte DRII-#####/####) und die Eintragungsanordnung (Bl. 13 und 13R der Sonderakte) Bezug genommen.
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung (28 M #####/#### beim Amtsgericht ####) und die anschließende sofortige Beschwerde (4 T 151/19) wurden rechtskräftig zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 18.07.2019, der beim Amtsgericht #### am 26.07.2019 einging, wurde die Anordnung der Haft nach § 802c ZPO zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner beantragt.
Wegen des genauen Inhaltes wird auf den Antrag vom 26.07.2019 (Bl. 1 f. d. A.) Bezug genommen.
Am 01.08.2019 hat das Amtsgericht #### den angefochtenen Haftbefehl antragsgemäß erlassen.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 hat der Obergerichtsvollzieher #### den Schuldner erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14.11.2019 geladen, um ihm eine Verhaftung zu ersparen.
Insoweit wird auf das Schreiben des Obergerichtsvollziehers #### vom 05.11.2019 (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den Haftbefehl und die Terminsladung vom 05.11.2019 hat der Schuldner mit Schreiben vom 14.11.2019, das am selben Tag beim Amtsgericht #### eingegangen ist, sofortige Beschwerde und Vollstreckungserinnerung eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vollstreckbarkeit des Haftbefehls stünde entgegen, dass es einen beim Bundesgerichtshof anhängigen Vollstreckungsschutzantrag geben würde.
Der Haftbefehl, der ihm nicht vorliegen würde, sei vom gesetzlich nicht zuständigen Gericht erlassen worden, da er Befangenheitsanträge gegen bestimmte Richter und Richterinen beim Amtsgericht #### gestellt habe.
Die Ladung sei mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen, was sie unwirksam machen.
Er beziehe nur Leistungen nach SGB XII – Altersicherung, so dass er evident leistungsunfähig sei.
In der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner auch einen Vollstreckungsschutzantrag gem. 765a ZPO gestellt.
Zur Begründung hat er unter Verweis auf ein Attest vom 23.02.2017 ausgeführt, dass sein Leib und Leben zu schützen sei. Er sei seit Herbst 2015 durchgehend sehr krank und arbeitsunfähig. Er leide an einer Darmerkrankung. Er sei latent labil und es bestehe Suizidgefahr.
Wegen der genauen Begründung wird auf das Schreiben des Schuldners vom 14.11.2019 nebst Anlagen (Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht #### hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl mit Beschluss vom 18.11.2019 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, gegen die Ladung des Gerichtsvollziehers sei kein Rechtsmittel gegeben. Vielmehr seien die Voraussetzungen im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl zu prüfen. Die Voraussetzungen würden jedoch vorliegen. Der Schuldner sei ordnungsgemäß zum Termin geladen worden und sei unentschuldigt nicht erschienen. Etwaige Anträge auf Stundung oder Aussetzung hätten keine aufschiebende Wirkung. Es würde auch kein Einstellungsbeschluss vorliegen. Etwaige Rechtsmittel gegen andere Verfahren hätten keine aufschiebende Wirkung.
Mit Beschluss vom 19.11.2019 ist das Schreiben des Schuldners vom 14.11.2019 vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts #### als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ausgelegt worden, der zurückgewiesen worden ist, da die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen würden.
Darüber hinaus ist durch den zuvor genannten Beschluss der Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz § 765a ZPO zurückgewiesen worden, da nicht erkennbar sei, dass eine unzumutbare Härte vorliegen würde. Das ärztliche Attest sei bereits über zwei Jahre alt.
Gegen den (Nichtabhilfe-)Beschluss des Amtsgerichts #### vom 18.11.2019, der dem Schuldner am 23.11.2019 zugegangen ist, hat dieser mit Schreiben vom 06.12.2019, das am selben Tag Amtsgericht #### eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts #### vom 19.11.2019, der dem Schuldner am 23.11.2019 zugegangen ist, hat dieser mit dem zuvor genannten Schreiben vom 06.12.2019 sofortige Beschwerde in Bezug auf den Vollstreckungsschutzantrag eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschlüsse sei nicht förmlich zugestellt worden. Die Richterin, die den Beschluss erlassen habe, sei aufgrund von Befangenheitsanträge an der Entscheidung gehindert gewesen.
Die Vollstreckung sei aufgrund verschiedener Rechtsmittel, die er eingelegt habe, gehemmt.
Wegen der genauen Begründung wird auf das Schreiben des Schuldners vom 06.12.2019 nebst Anlagen (Bl. 29 f. d. A.) Bezug genommen.
Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts #### hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sonderakten DRII-#####/#### und DRII-#####/#### des Obergerichtsvollziehers #### sind beigezogen worden.
II.
Die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts #### vom 18.11.2019 und vom 19.11.2019 sowie gegen den Haftbefehl vom 01.08.2019 haben keinen Erfolg.
1.
Die Kammer hat über drei sofortige Beschwerden des Schuldners zu entscheiden, da die Schriftsätze des Schuldners wie folgt auszulegen sind.
a)
Mit seinem Schreiben vom 14.11.2019 hat der Schuldner zunächst eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 01.08.2019 eingelegt.
b)
Soweit sich der Schuldner in dem Schreiben vom 14.11.2019 gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gewehrt hat, ist dies als Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO auszulegen, da die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit dieser angefochten werden kann (vgl. BGH, NJW 2016, 3455, juris Rn. 9) und der Schuldner sogar ausdrücklich eine Vollstreckungserinnerung eingelegt hat.
Diese Vollstreckungserinnerung wurde vom Amtsgericht #### durch den (Nichtabhilfe-)Beschluss vom 18.11.2019 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 06.12.2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
c)
Der Schuldner hat weiterhin in seinem Schreiben vom 14.11.2019 einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO gestellt, der vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts #### durch Beschluss vom 19.11.2019 zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 06.12.2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
d)
Soweit das Schreiben des Schuldners vom 14.11.2019 vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts #### als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ausgelegt worden ist, dürfte dem zuzustimmen sein, da der Schuldner ausdrücklich beantragt hat, die Eintragung aufzuheben.
Jedoch ergibt sich aus der beigezogenen Sonderakte des Obergerichtsvollziehers #### DRII-#####/####, dass der Schuldner bereits mit Schreiben vom 25.07.2019 Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt hat (28 M #####/####), dieser durch Beschluss vom 30.07.2019 zurückgewiesen worden ist und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde von der Kammer mit Beschluss vom 03.09.2019 (4 T 151/19) zurückgewiesen worden ist, so dass der Widerspruch auch aus diesem Grund unzulässig wäre.
Unabhängig davon hat der Schuldner in seinem Schreiben vom 06.12.2019 in Bezug auf den Beschluss vom 19.11.2019 ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung seines Vollstreckungsschutzantrages sofortige Beschwerde eingelegt, so dass die Kammer nur darüber zu entscheiden hat.
2.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig.
In Bezug auf den Haftbefehl ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 802g Abs. 1, 793, 567 Abs. 1, Nr. 1 ZPO statthaft, weil es sich hierbei um eine Entscheidung, nicht aber um eine mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO angreifbare Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt. Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde, wie vom Amtsgericht #### zutreffend erkannt, zulässig, wenn der Haftbefehl mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts existent geworden ist (vgl. BGH, NJW 2019, 2234).
In Bezug auf die Vollstreckungserinnerung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 Abs. 1, Nr. 1, 793, 766 Abs. 1, 764 Abs. 3, 128 Abs. 4 ZPO statthaft.
Soweit des Amtsgericht #### keinen Nichtabhilfebescheid in Bezug auf die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung erlassen hat, hinter dies die Kammer nicht an einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde, da eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht ist (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 707).
In Bezug auf den Vollstreckungsschutzantrag ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 765a Abs. 3, 4, 128 Abs. 4 ZPO statthaft.
Insbesondere hat der Schuldner jeweils die Beschwerdefrist gem. § 569 Abs. 1, S. 1 ZPO eingehalten, wobei die Beschwerdefrist in Bezug auf den Haftbefehl erst mit Aushändigung zu laufen beginnt, was vorliegend noch nicht geschehen ist.
3.
Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet.
a)
Das Amtsgericht #### hat den Haftbefehl gegen den Schuldner zu Recht erlassen, da sowohl die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als auch die besonderen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen.
aa)
Nach § 802g Abs. 1, S. 1 ZPO erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.
bb)
(1)
Ein wirksamer Antrag an das gem. §§ 764 Abs. 1, 802e Abs. 1 ZPO örtlich zuständige Vollstreckungsgericht liegt in Form des Vollstreckungsauftrages vom 31.05.2019 vor, wobei die Zentrale Zahlstelle Justiz befugt war, diesen zu stellen.
Nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 JBeitrG gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die §§ 802a bis 802i ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, § 6 Abs. 2, S. 1 JBeitrG. Vollstreckungsbehörde für Gerichtskostenforderungen sind zwar gem. § 2 Abs. 1, S. 1 JBeitrG grundsätzlich die Gerichtskassen. Jedoch ist die Landesregierung gem. § 2 Abs. 1, S. 2 und 3 JBeitrG ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Durch § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde vom 20. April 2018 wurde die Zentrale Zahlstelle Justiz für sämtliche Ansprüche, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 4a und 7 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, einzuziehen sind, zur Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Zentrale Zahlstelle Justiz hat den für die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formgerecht gestellt (vgl. hierzu BGH, NJW 2015, 2268).
Unschädlich ist, dass die Zentrale Zahlstelle Justiz den Haftantrag nicht bei dem für seinen Erlass zuständigen Vollstreckungsgericht, sondern gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt hat. Es genügt, wenn der Gläubiger diesen Antrag mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 802g Rn. 5).
Der Vollstreckungsauftrag ist sowohl eigenhändig unterschrieben als auch mit dem Dienstsiegel versehen.
Darüber hinaus enthält der Auftrag die Erklärung über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung. Der Grund der Forderungen ging aus der beigefügten Forderungsaufstellung hervor, in der das Kassenzeichen, das gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens, aus dem die Kostenforderung stammt, sowie das Kurzrubrum der Sache genannt waren.
Die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane wird gemäß § 7 Abs. 1, S. 2 JBeitrG durch den Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten ersetzt. Obwohl § 7 Abs. 1, S. 2 JBeitrG dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt (vgl. BGH, a.a.O.)
(2)
Der Schuldner ist auch nach ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt dem Termin am 18.07.2019 zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, wobei das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vorliegt.
(a)
Ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers liegt vor, da der Schuldner bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur in diesem Fall zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Wie bereits erläutert, enthielt der Vollstreckungsauftrag die Erklärung über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung. Der Grund der Forderungen ging aus der beigefügten Forderungsaufstellung hervor. Darüber hinaus war er eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(b)
Der weiterhin erforderliche Titel liegt in Form des Vollstreckungsauftrages vom 31.05.2019 vor.
Da der Zwangsvollstreckung Gerichtskosten zugrunde liegen, ersetzt der Antrag, wie bereits erläutert, die gem. §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane, § 7 Abs. 1, S. 2 JBeitrG.
(c)
Anhaltspunkte für das Vorliegen des § 802d ZPO sind nicht ersichtlich.
Zwar erwähnt der Schuldner in seinem Schreiben vom 22.01.2019 an das Finanzamt #### (Bl. 15R d. Sonderbandes DRII-#####/####) eine Frist zur erneuten Abgabe. Ob oder wann eine solche Auskunft abgegeben worden sein soll, ergibt sich aus dem Schreiben aber nicht und wird vom Schuldner konkret in diesem Verfahren auch nicht vorgetragen. Insbesondere geht der Schuldner in dem zuvor genannten Schreiben fälschlicherweise von einer Frist von drei Jahren aus.
(d)
Die Verfahrensvoraussetzungen des § 802f ZPO sind mit dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers Rostenthal vom 21.06.2019, das dem Schuldner am 25.06.2019 zugestellt worden ist, erfüllt.
Insbesondere wurde dem Schuldner die erforderliche Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt und er wurde zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, der nach Ablauf der zwei Wochenfrist lag, unter Belehrung über die Folgen geladen.
(e)
Dem Gläubiger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Dieses ist zwar zu verneinen, wenn der Gläubiger bereits das gesamte Vermögen des Schuldners zuverlässig kennt, sicher weiß, dass der Schuldner kein Vermögen hat bzw. das von vornherein feststeht, da das Auskunftsverlangen dann mutwillig und schikanös ist (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 802c ZPO, Rn. 3).
Davon kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger bereits aufgrund einer früheren Vollstreckung oder einer früheren Auskunftserteilung sicher weiß, dass der Schuldner über kein Vermögen verfügt, liegen nicht vor.
Soweit der Schuldner von sich aus behauptet, über kein Vermögen zu verfügen, soll die Vermögensauskunft dies gerade überprüfen. Die bloße Behauptung des Schuldners, vermögenslos zu sein, kann daher nicht dazu führen, dass bei dem Gläubiger eine sichere Kenntnis vorliegt. Der Gläubiger braucht sogar auf die inhaltliche Richtigkeit von Angaben in einer nicht im Verfahren nach § 807 bzw. § 802f ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht zu vertrauen (vgl BGH, MDR 2004, 1258).
Weitere Umstände, aus denen sich ein rechtsmissbräuchliches Verlangen des Gläubigers ergeben könnte, hat der darlegungs- und beweislastete Schuldner nicht hinreichend dargetan.
Im Übrigen verfügt der Schuldner über Wohnungseigentum, so dass werthaltiges Vermögen vorliegt.
(f)
Der Gläubiger hat einer Stundungs- und Stillhalteabrede i.S.d. § 775 Nr 4 ZPO nicht zugestimmt.
Rechtsbehelfe, denen eine Suspensivwirkung in Bezug auf die vorliegende Zwangsvollstreckung zukommen würde, ergeben sich aus der Verfahrensakte nicht.
(g)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Schuldner ohne Verschulden am Erscheinen im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verhindert war.
In seinem Schreiben vom 16.07.2019 an den Obergerichtsvollzieher #### beruft sich der Schuldner nur auf seine Anträge bei der Zentralen Zahlstelle Justiz bzw. darauf, dass er dabei sei, die Aufhebung der Vollstreckung zu bewirken.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ausreichende Entschuldigungsgründe.
Auch in seiner sofortigen Beschwerde werden keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für ein Nichterscheinen vorgetragen. Vielmehr ist der Schuldner nur der Ansicht, dass die Vollstreckung rechtswidrig sei und er daher nicht erscheinen brauche.
Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründe nicht in der Lage war, zu dem Termin zu erscheinen, sind weder ausdrücklich vorgetragen worden, noch nachgewiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich aus den Akten und den Sonderakten ergibt, dass der Schuldner in der Lage ist, immer wieder neue seitenlange Schriftsätze zu verfassen, wäre ein solcher Vortrag auch nicht plausibel.
(h)
Soweit der Schuldner sich darauf beruft, dass die Richterin am Amtsgericht #### aufgrund von Befangenheitsanträgen nicht entscheidungsbefugt gewesen sei, ergibt sich aus der Akte nicht, dass der Schuldner in diesem Verfahren einen Befangenheitsantrag gestellt hat.
(i)
Eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist weder gesetzlich vorgesehen, noch hätte eine fehlende Belehrung Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der folgenden Entscheidungen.
b)
Die Vollstreckungserinnerung wurde zu Recht zurückgewiesen.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Schuldner bereits das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ladung fehlt, da der Haftbefehl schon erlassen worden ist und er somit die Rechtmäßigkeit der Ladung bereits im Rahmen der sofortigen Beschwerde überprüfen lassen kann – was er im Übrigen getan hat – oder ob ihm das Rechtsschutzbedürfnis deswegen fehlt, weil der Termin bereits in der Vergangenheit liegt und ein Nichterscheinen keine rechtlichen Folgen mehr hat, da der Haftbefehl bereits erlassen worden und eine Eintragungsanordnung ergangen ist.
Jedenfalls war die Ladung rechtmäßig, wie sich aus den Ausführungen unter II.3.a) ergibt.
c)
Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wurde zu Recht zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 765a ZPO liegen nicht vor.
Eine nicht mit den guten Sitten zu vereinbarende Härte kann nicht festgestellt werden.
aa)
Wegen ganz besonderer Umstände muss die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. § 765a ZPO ist damit als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die den Beteiligten gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Mit Härten, die jede Zwangsvoll-streckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet es keine Härte im Sinne des § 765a, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durch-geführt wird und eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt; der Schuldner damit über viele Jahre (evtl immer) mit unpfändbaren Einkommensbeträgen (§§ 850c ff) auskommen muss. Es begründet auch keine sittenwidrige Härte, dass der Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss (vgl. Seibel, a.a.O., § 765a ZPO, Rn. 5 m.w.N.).
bb)
Im konkreten Fall geht es lediglich um die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung, so dass die strengen Voraussetzungen in Bezug auf eine Suizidgefahr bei einer Räumungsvollstreckung keine Anwendung finden.
Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Vollstreckung eines Betrages von ca. 440,00 EUR eine unzumutbare Härte darstellt und in irgendeiner Weise erheblichen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Schuldners haben könnte.
Bereits aus dem Vortrag des Schuldner ergeben sich keine konkreten Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen einer drohenden Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden Suizidgefahr einen unzumutbaren Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2, S. 1 GG darstellt. Vielmehr beruft sich der Schuldner pauschal auf seinen Gesundheitszustand ohne einen konkreten Bezug zu dem aktuellen Verfahren darzustellen.
Das beigefügte Attest aus dem Jahr 2017 ist weder aktuell, noch lassen sich aus dem Inhalt Rückschlüsse in Bezug auf etwaige negative Auswirkungen der hier vorliegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf den gesundheitlichen Zustand ziehen.
cc)
Die unterlassene förmliche Zustellung, die zur Überprüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist wünschenswert gewesen wäre, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
4.
Die Kostenentscheidungen in Bezug auf die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl und die Vollstreckungserinnerung folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf das Vollstreckungsschutzverfahren folgt auch im Beschwerdeverfahren aus § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1420). Es besteht kein Anlass, dem Gläubiger gemäß § 788 Abs. 4 ZPO einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
5.
Den Beschwerdewert der beiden sofortigen Beschwerden gegen den Haftbefehl und die Vollstreckungserinnerung hat die Kammer gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der zu vollstreckenden Hauptforderung geschätzt.
Den Beschwerdewert der sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsschutzverfahren hat die Kammer nach dem vollstreckungsfähigen Anspruch ohne Zinsen und Kosten bewertet, wobei wegen der lediglich einstweilen Vollstreckungshinderung ein Bruchteil, hier 1/5, angesetzt worden ist (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 unter Verweis auf BGH NJW 91, 2280).
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