Beschwerde gegen Aushändigung der Urschrift einer notariellen Urkunde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Übersendung bzw. Aushändigung der Urschrift einer notariellen Urkunde zur physikalisch-technischen Untersuchung ihrer Unterschrift. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Die Urschrift verbleibt grundsätzlich in amtlicher Verwahrung (§45 Abs.1 BeurkG, §51 BNotO) und §45 Abs.2 BeurkG lässt keine analoge Herausgabe zu. Eine Aushändigung wäre nur ausnahmsweise bei gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich; bloße Kostengründe oder der Tod weiterer Beteiligter begründen kein Recht zur Herausgabe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtübersendung/Aushändigung der Urschrift als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urschrift einer notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in amtlicher Verwahrung; eine Aushändigung ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.
§ 45 Abs. 2 BeurkG, der die Verwendung der Urschrift im Ausland regelt, ist nicht analog dahin auszudehnen, dass er eine Aushändigung der Urschrift zur privaten Untersuchung erlaubt.
Eine Aushändigung der Urschrift setzt voraus, dass die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen (z. B. für gerichtliche Beweiszwecke) und dass eine Einsichtnahme am Verwahrungsort nicht möglich ist; bloße Mehrkosten rechtfertigen keine Herausgabe.
Das Zustimmungserfordernis der übrigen Urkundsbeteiligten für eine Aushändigung entfällt nicht durch deren Tod, da deren Rechtsnachfolger Ausfertigungen verlangen können; fehlende Zustimmung kann nicht im Beschwerdeverfahren ersetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin selbst zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Am ###beurkundete der Notar ### in ### mit der Urkunde UR-Nr. ###/### einen Vertrag zur Übertragung von Grundbesitz. Nach dem Inhalt der Urkunde waren zur Beurkundung vor dem Notar erschienen (1.) die Antragstellerin, (2.) deren Vater ### ### sowie (3.) die Ehefrau des Vaters der Antragstellerin ### ###-###. Einen Vermerk zur Identitätsfeststellung der Erschienenen enthält die Urkunde nicht. Gegenstand der Beurkundung war die Übertragung von Grundbesitz in ### von der Antragstellerin auf deren Vater. Die Urkunde befindet sich nach § 51 Abs. 1 BNotO in der Verwahrung des Amtsgerichts ###.
Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag vom Amtsgericht ### zunächst eine Ausfertigung der Urkunde erteilt worden. Mit Schreiben vom 03.09.2018 hat die Antragstellerin sodann beantragt, die Urschrift der Urkunde an das Amtsgericht ### zu übersenden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe Zweifel, ob sie die Urkunde selbst unterzeichnet habe. Eine graphologische Untersuchung der erteilten Ausfertigung habe ergeben, die Unterschrift auf der Urkunde zu 91 % mit ihren Vergleichsunterschriften übereinstimme. Zur weiteren Prüfung wolle sie eine physikalisch-technische Untersuchung des Originals vornehmen lassen, wozu die Urschrift an das Amtsgericht ### übersandt werden solle, da der von ihr beauftragte Graphologe sein Geschäft neben dem Amtsgericht ### betreibe, durch eine Fahrt des Graphologen nach ### erhebliche Mehrkosten entstünden und die zur Untersuchung notwendigen Geräte nicht nach ### mitgenommen werden könnten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.09.2018 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ### den Antrag auf Überlassung der Urschrift zurückgewiesen mit der Begründung, die verwahrte Urschrift dürfe nicht, auch nicht vorübergehend ausgehändigt, sondern nur gemäß § 51 Abs. 3 BeurkG eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach als Rechtsbehelf die binnen eines Monats beim Amtsgericht einzulegende Beschwerde statthaft sein soll.
Gegen den ihr am 11.09.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.10.2018, der am selben Tag per Fax vorab beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 17.10.2018 nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer als Beschwerdegericht vorgelegt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin nunmehr aus, dass für die von ihr beabsichtigte gutachterliche Prüfung der Echtheit ihrer Unterschrift eine physikalisch-technische Untersuchung der Originalurkunde erforderlich sei. Die dafür benötigten Geräte seien nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, transportabel. Das für eine Herausgabe in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 BeurkG nach Maßgabe der Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07) erforderliche Einverständnis der übrigen Urkundsbeteiligten komme nicht mehr in Betracht, da diese bereits verstorben seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wäre statt der Beschwerde nach § 54 Abs. 1 BeurkG, §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG zunächst die binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegende Erinnerung entsprechend § 573 ZPO gewesen (vgl. Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 54 BeurkG Rn. 8). Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Erinnerung kommt wegen der Versäumung der Notfrist nicht mehr in Betracht. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung aber die Beschwerde als zulässiges Rechtmittel angegeben war und die Beschwerde innerhalb der in der Belehrung angegebenen Frist und bei unterstellter Statthaftigkeit der Beschwerde zulässigerweise erhoben wurde, ist die Beschwerde nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als zulässig zu behandeln.
2. Die Antragstellerin kann weder auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 BeurkG noch auf anderer rechtlicher Grundlage eine Aushändigung der Urschrift an sich oder eine Übersendung an das Amtsgericht ### zur dortigen Einsichtnahme verlangen.
Nach § 45 Abs. 1 BeurkG hat die Urschrift einer notariellen Urkunde grundsätzlich in amtlicher Verwahrung des Notars oder wie hier der Verwahrstelle nach § 51 Abs. 1 BNotO zu verbleiben. Am Rechtsverkehr nimmt sie nicht teil, sondern wird dort nach § 47 BeurkG durch die Ausfertigung vertreten. Eine Aushändigung der Urschrift ist danach grundsätzlich unzulässig
Aus § 45 Abs. 2 BeurkG ergibt sich kein Recht der Antragstellerin auf Aushändigung der Urschrift. Der in § 45 Abs. 2 BeurkG unmittelbar geregelte Fall einer Verwendung der Urschrift im Ausland liegt nicht vor. Ein Recht auf Aushändigung ergibt sich aber auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung.
a) Das Landgericht Rostock hat mit Beschluss vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07, zitiert nach juris) in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 BeurkG eine Aushändigung der Urschrift an einen Gerichtssachverständigen zum Zwecke der Begutachtung der Unterschriften für zulässig gehalten, sofern eine Beweisführung auf die Urschrift angewiesen ist, die Beweiserhebung nicht in den Geschäftsräumen des Notars erfolgen kann und sämtliche Personen, die eine Ausfertigung der Urkunde verlangen können, zugestimmt haben.
Dem ist nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Rostock kann § 45 Abs. 2 BeurkG nicht analog angewendet werden, wenn der Zweck der Urkunde nur durch Verwendung der Originalurkunde erreicht werden kann. Vielmehr dient die amtliche Verwahrung der Urschrift der Sicherung der Urkundenexistenz. Eine Aushändigung oder Rückgabe aus der Verwahrung ist daher nur ausnahmsweise und nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. § 45 Abs. 2 BeurkG regelt dabei nur einen Ausnahmefall, in welchem die Verwahrstelle, sofern die in § 45 Abs. 2 BeurkG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, die Urschrift nicht zwingend aushändigen muss, sondern über die Aushändigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (Lerch, a.a.O., § 45 BeurkG Rn. 4).
b) Im übrigen wäre die Urschrift im vorliegenden Fall auch nach den vom LG Rostock aufgestellten Kriterien nicht auszuhändigen.
Die Aushändigung wird nicht zur Beweisführung in einem Rechtsstreit benötigt, sondern nur zu einer von der Antragstellerin privat veranlassten Untersuchung. Zudem ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, sondern nur pauschal behauptet worden, dass eine Untersuchung in der Verwahrstelle nicht möglich ist. Dass eine Einsichtnahme und Untersuchung in ### möglicherweise mit höheren Kosten verbunden ist, kann eine Aushändigung oder Übersendung an das Amtsgericht ### nicht rechtfertigen.
Schließlich fehlt es an der Zustimmung der übrigen Urkundsbeteiligten nach §§ 45 Abs. 2, 51 Abs. 1 BeurkG. Das Zustimmungserfordernis entfällt nicht mit dem Tod der übrigen Beteiligten, da auch deren Rechtsnachfolger die Erteilung von Ausfertigungen nach § 51 Abs. 1 BeurkG verlangen können. Sofern die Zustimmung der übrigen Beteiligten fehlt oder von diesen verweigert wird, kann diese im Verfahren nach §§ 45, 54 BeurkG nicht durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ersetzt werden, sondern müsste notfalls im Klagewege gegen die übrigen Beteiligten erwirkt werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, Erbin ihres Vaters geworden zu sein, fehlt es an einem geeigneten Nachweis.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Aufgrund der Gebührenfreiheit des eigentlich zulässigen Erinnerungsverfahrens hat die Kammer davon abgesehen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
IV.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.
V.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt beim BGH in 76125 Karlsruhe einzulegen ist.
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