Anhörungsrüge gegen Beschluss der Beschwerdekammer zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vollstreckungserinnerung abgewiesen wurde. Er beanstandete, ein Schriftsatz vom 19.11.2019 sei nicht berücksichtigt worden. Das Landgericht stellte fest, dass die Schriftstücke inhaltlich bereits durch das Schreiben vom 12.11.2019 berücksichtigt waren und ein Heftungsfehler keine Gehörsverletzung begründet. Die Gehörsrüge wurde als unbegründet zurückgewiesen und dem Schuldner die Kosten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist gegen unanfechtbare Entscheidungen zulässig, wenn die Schriftform und die gesetzliche Frist eingehalten sind.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das vorgebrachte Vorbringen inhaltlich bereits berücksichtigt wurde, auch wenn es in anderer Ausfertigung später in den Akten auftaucht.
Ein bloßes Aktenversehen, etwa fehlerhafte Heftung oder fehlende ausdrückliche Erwähnung identischer Schriftsätze im Tatbestand, begründet keine Gehörsverletzung, sofern der Inhalt bei der Entscheidungsfindung tatsächlich berücksichtigt wurde.
Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind nach § 97 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der die Rüge erhoben hat.
Tenor
Die Gehörsrüge des Schuldners vom 09.12.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Schuldners vom 09.12.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner wendet sich im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen einen von der Beschwerdekammer erlassenen Beschluss.
Der Schuldner wendete sich beim Amtsgericht ### gegen den Zwangsvollstreckung von Justizforderungen (Bl. 1 ff. d. A.).
Durch Beschluss vom 15.10.2019 (Bl. 117 ff. d. A.) legte das Amtsgericht ### das Begehren des Schuldners als Vollstreckungserinnerung aus und wies diese zurück.
Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner am 17.10.2019 (Bl. 126 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und begründete diese zunächst nicht.
Die Kammer setzte dem Schuldner mit Schreiben vom 24.10.2019 (Bl. 133 d. A.), das dem Schuldner am 29.10.2019 (Bl. 134 d. A.) zugestellt wurde, eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Begründung der sofortigen Beschwerde.
Mit Schreiben vom 12.11.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) begründete der Schuldner die sofortige Beschwerde.
Mit Schreiben vom 19.11.2019 (Bl. 170a ff. d. A.) begründete der Schuldner seine sofortige Beschwerde erneut, wobei dieses Schreiben inhaltsgleich mit dem Schreiben vom 12.11.2019 ist.
Mit Beschluss vom 20.11.2019 (Bl. 156 ff. d. A.) wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners von der Kammer zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 25.11.2019 zugegangen ist, hat dieser mit Schreiben vom 09.12.2019 (Bl. 173 ff. d. A.), das beim Landgericht ### am selben Tag eingegangen ist, Gehörsrüge erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kammer bei der Entscheidung den Schriftsatz vom 19.11.2019 nicht berücksichtigt habe.
Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben des Schuldners vom 09.12.2019 Bezug genommen.
II.
Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg.
1.
Sie ist zulässig, da sich der Schuldner gegen eine unanfechtbare Entscheidung wendet, § 321a Abs. 1, S. 1, Nr. 1 ZPO, und die erforderliche Schriftform und Frist eingehalten hat, § 321a Abs. 2 ZPO.
2.
Sie ist jedoch unbegründet.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners aus Art. 103, Abs. 1 GG liegt.
Die Kammer hat das Schreiben des Schuldners vom 19.11.2019, das nach Ablauf der von der Kammer gesetzten Begründungsfrist einging, vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Da es sich jedoch um eine inhaltsgleiche Version des Schreibens vom 12.11.2019 handelt, wurde es im Tatbestand nicht zusätzlich erwähnt.
Soweit die Foliierung in den Akten ### und ### Fehlblätter aufweist und das Schreiben des Schuldners vom 19.11.2019 nach dem Beschluss vom 20.11.2019 geheftet wurde, ist dies dem Umstand geschuldet, dass erst im Rahmen der Gehörsrüge aufgefallen ist, dass die Schreiben falsch eingeheftet wurde.
Wie bereits erläutert, sind die Schreiben des Schuldners vom 12.11.2019 und vom 19.11.2019 inhaltgleich. Da der Schuldner eine Vielzahl von identisch aufgebauten Schriftsätzen oft in mehrfacher Ausfertigung zu den Akten reicht, wurden die Schreiben vom 12.11.2019 beide in eine Akte geheftet und die Schreiben vom 19.11.2019 beide in die andere Akte. Sämtliche Schriftsätze wurden von der Kammer aber, wie bereits erwähnt, berücksichtigt.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.