Aufhebung der Feststellung des Übergangs von Betreueransprüchen wegen fehlendem verwertbarem Vermögen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) legte Beschwerde gegen die Feststellung ein, dass Betreueransprüche auf die Landeskasse übergegangen seien. Streitpunkt war, ob der Betroffene zu 1) noch einzusetzendes Vermögen zur Erfüllung des Regressanspruchs hat. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil der Erbanteil durch eingetragene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aus dem Vermögen abgeflossen und somit kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §91 FamFG; Verfahrenswert wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Feststellung des Übergangs der Betreueransprüche auf die Landeskasse stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, da kein verwertbares Vermögen vorhanden
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Betreueraufwendungen durch die Staatskasse nach §§ 1908i, 1836 BGB i.V.m. den Vorschriften des VBVG setzt voraus, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn verfügt.
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist ausschließlich das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, solange der betreffende Gegenstand nicht aus dem Vermögen abgeflossen ist.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.
Hat ein Dritter den Anspruch des Betreuten wirksam gepfändet und ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Grundbuch eingetragen, so gilt der gepfändete Anteil als aus dem Vermögen des Betreuten abgeflossen und steht für Regressansprüche nicht mehr zur Verfügung.
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) werden der Landeskasse auferlegt.
III. Der Verfahrenswert wird auf 8.316,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Für den Betroffenen zu 1) wurde im Jahre 2005 eine Betreuung eingerichtet. Er ist gemeinsam mit seiner Schwester zu jeweils ½ Miterbe nach seinem im Februar 2006 verstorbenen Vater. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Zum ungeteilten Nachlass gehören zwei im Grundbuch des Amtsgerichts A von D Blatt 373 eingetragene landwirtschaftliche Grundstücke. Diese haben ausweislich eines im Jahre 2006 eingeholten Wertgutachtens einen Verkehrswert in Höhe von 21.303,00 €. Am 19.07.2013 wurde in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, dass der Erbanteil des Betroffenen zu 1) gemäß einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises A wegen einer Forderung in Höhe von 1.956,40 € gepfändet ist. Darüber hinaus wurde am 08.01.2014 eingetragen, dass der Erbanteil gemäß einer Pfändungsverfügung der Stadt Bad Laasphe vom 11.11.2013 für eine Forderung in Höhe von 14.468,81 € gepfändet ist.
Seit dem Jahre 2009 wurden Aufwendungen und Vergütungen des Betreuers in Höhe von 8.316,00 € von der Landeskasse befriedigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die entsprechenden Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen zu 1) auf die Landeskasse übergegangen sind. Hiergegen richtet sich die durch den Beteiligten zu 2) für den Beteiligten zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er geltend macht, dass er aufgrund der Pfändungen über kein einzusetzendes Vermögen mehr verfüge.
B.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil der Betroffene zu 1) über kein Vermögen mehr verfügt, das er gemäß den §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 c BGB für die Aufwendungen und Vergütungen des Betreuers einzusetzen hat.
Vergütungsschuldner des Vereinsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 2 S. 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gem. § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt. Der Betreute soll durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH NJW-RR 2013, 513).
Anerkannt ist, dass bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen ist und Verbindlichkeiten selbst dann außer Betracht bleiben, wenn sie bereits tituliert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (BayOLG NJW-RR 2005, 1513; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1593). Leistungsbescheide des Landkreises A und der Stadt B, mit denen Rückzahlungsansprüche gegen den Betroffenen zu 1) geltend gemacht wurden, standen deshalb dem Rückgriffsanspruch aus den §§ 1908 i, 1836 e BGB nicht entgegen.
Dies hat sich jedoch dadurch geändert, dass die genannten Körperschaften den Erbanteil des Betroffenen zu 1) gepfändet und an sich zur Einziehung überwiesen haben und die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 10.07.2013 und 11.11.2013 im Grundbuch eingetragen worden sind. Hiermit ist der Anteil des Betroffenen an den beiden Grundstücken in Höhe der den Pfändungen zu Grunde liegenden Forderungen aus seinem Vermögen abgeflossen. Da der Betrag der den Pfändungen zu Grunde liegenden Forderungen höher ist als der Verkehrswert des hälftigen Anteils des Betroffenen zu 1) an den Grundstücken, steht dem Betroffenen zu 1) nunmehr kein Vermögen mehr zur Verfügung, das er zur Erfüllung des Regressanspruchs einsetzen kann.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 FamFG.Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf den §§ 35, 40 FamFG GKG.