Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung (§295 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Streitgegenstand war, ob Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO vorliegen, insbesondere die Nichtabführung pfändbarer Beträge aus selbständiger Tätigkeit. Das Landgericht bestätigt die Versagung wegen Verletzung von § 295 Abs. 2 InsO und fehlender Darlegung eines Verschuldensausschlusses; andere Obliegenheitsverstöße wurden verneint.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung, pfändbare Beträge aus selbständiger Tätigkeit nicht an den Treuhänder abzuführen, stellt eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO dar und kann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen.
Für die Bemessung des fiktiven Einkommens nach § 295 Abs. 2 InsO ist auf ein angemessenes abhängiges Dienstverhältnis abzustellen, nicht auf den tatsächlich erzielten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit.
Die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 295 Abs. 1 Ziff. 1 InsO), betrifft nur erwerbsfähige Schuldner in abhängiger Beschäftigung.
Die Auskunftspflicht des § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO erstreckt sich nur auf solche Bezüge, die von der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) erfasst werden; Gewinne aus selbständiger Tätigkeit fallen nicht darunter.
Zur Bejahung der Kausalität i.S.v. § 296 Abs. 1 InsO genügt, dass durch die Obliegenheitsverletzung ein nicht abgeführter pfändbarer Betrag entsteht, durch den die Gläubigerbefriedigung konkret beeinträchtigt wird; der Schuldner trägt die Darlegung, dass ihn kein Verschulden trifft.
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat am 06.08.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und am 10.08.2004 die Erteilung der Restschuldbefreiung unter Beifügung einer Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 InsO beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28.01.2005 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt T zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Abhaltung des Schlusstermins am 24.05.2006 hat das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 24.05.2006 dem Schuldner gemäß § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt und Rechtsanwalt T zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 23.06.2006 ist das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden.
In seinen Berichten vom 23.07.2007 und 07.01.2008, auf die Bezug genommen wird (Bl. 115 d.A. Sbd.), hat der Treuhänder folgendes mitgeteilt:
Aufgrund der vom Schuldner vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob dieser ein pfändbares Einkommen beziehe oder nicht. Es seien keine Rechnungen eingereicht worden, welche die Zahlungseingänge auf den Kontoauszügen nachwiesen. Die Ausgangsrechnungen der Privatpraxis seien weder mit Rechnungsnummern noch chronologisch erfasst, so dass ihre Vollständigkeit nicht überprüft werden könne. Bei einer Beschäftigung als angestellter Arzt könne der 1951 geborene Schuldner nach BAT Vergütungsgruppe II.a unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.206,28 € erzielen. Nach Steuerklasse III führe dies zu einem Nettoeinkommen von 2.613,86 €. Hiervon sei nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO monatlich ein Anteil von 627,05 € pfändbar.
Die Beteiligten zu 1.) bis 4.) haben mit Schreiben vom 27.11.2007, 28.11.2007, 31.10.2007 und 13.11.2007, ergänzt durch Schreiben vom 11.02.2008, 28.02.2008 und 07.03.2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Sie behaupten: Der Schuldner habe gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO verstoßen. So habe er sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Auch habe er keinerlei pfändbaren Beträge an den Treuhänder gezahlt und über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Nachweise vorgelegt. Es liege auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO vor, da der Schuldner als angestellter Arzt ein Einkommen erzielen könnte, von dem monatlich mindestens 1.424, 40 € pfändbar sei. Die Beteiligte zu 3.) errechnet ein nach BAT II.a erzielbares monatliches Nettoeinkommen des Schuldners von 2.182,81 €, von dem ein Betrag von 836,40 € pfändbar sei. Durch sein Verhalten habe der Schuldner die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
Der Schuldner behauptet: Er habe dem Treuhänder alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Mit Beschluss vom 16.05.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Schuldner habe während der Wohlverhaltenszeit entgegen § 295. Abs. 1 Ziff. 1 InsO keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich auch nicht um eine solche bemüht. Außerdem habe er entgegen § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO dem Gericht und dem Treuhänder keine Auskunft über seine Bezüge und sein Vermögen erteilt.
Gegen diesen am 24.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schreiben vom 26.05.2008, bei Gericht eingegangen am 29.05.2008, Einspruch eingelegt, den er wie folgt begründet:
Der Treuhänder habe während seiner privatärztlichen Tätigkeit ab 15.03.2006 sämtliche Kontoauszüge, Quittungen und Belege erhalten. Er – der Schuldner - unterhalte lediglich ein einziges Konto bei der X Bank, auf das die Überweisungen der Privatpatienten erfolgten. Nach Wiedererteilung seiner Kassenzulassung am 30.01.2008 habe er erst ab 01.04.2008 seine Kassenarzttätigkeit wieder aufnehmen können. Von der kassenärztlichen Vereinigung beziehe er monatlich eine Abschlagszahlung von 5.000,00 €, die zur Deckung der Praxiskosten nicht ausreiche.
Seine Ehefrau und vier Kinder seien nunmehr in seiner Praxis gegen Entgelt in unterschiedlicher Höhe angestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Schuldners vom 10.07.2008 Bezug genommen (Bl. 172 d.A. Sbd.)
II.
Die gemäß § 296 Abs. 3 InsO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat dem Schuldner im Ergebnis zu Recht die Restschuldbefreiung versagt. Er hat gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO während der sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensperiode, die mit der am 24.05.2006 erfolgten Ankündigung der Restschuldbefreiung begann, seine Obliegenheiten gemäß § 295 InsO verletzt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt allerdings keine Verletzung der Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO vor. Die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Ziff. 1 InsO, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, betrifft nur den in abhängiger Beschäftigung stehenden erwerbsfähigen Schuldner (Münchener Kommentar/Ehricke, § 295 InsO Rn. 13; HK/Streck, § 295 InsO Rn. 3). Die Auskunftsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO richtet sich zwar sowohl an den unselbständig tätigen als auch den selbständig tätigen Schuldner. Soweit es jedoch um Auskunftserteilung über Bezüge geht, sind hier jedoch lediglich Bezüge gemeint, die von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden. Hierunter fällt nicht der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (BGH NJW-RR 2006, 1138). Da der Treuhänder den Schuldner im vorliegenden Fall gerade zur Auskunft über seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aufgefordert hat, liegt in der unvollständig erteilten Auskunft keine Obliegenheitsverletzung nach dieser Vorschrift.
Der Schuldner hat allerdings seiner Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO zuwidergehandelt. Danach obliegt es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nach Kräften darum bemüht, die Gläubigerforderungen so weit als möglich zu befriedigen. In den Genuss der Restschuldbefreiung soll nämlich nur der redliche Schuldner kommen Die Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO verbietet es dem Schuldner zwar nicht, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Sie berücksichtigt andererseits aber auch das Befriedigungsinteresse der Gläubiger, indem sie dem Schuldner aufgibt, seine Gläubiger so zu stellen, wie sie bei Eingehung eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses stünden (Münchener Kommentar/Ehricke, § 295 InsO Rn. 1, 100).
Die Beteiligten zu 1.) bis 4.) haben glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach den Berechnungen des Treuhänders als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst nach dem BAT, Vergütungsgruppe II a ein monatliches Nettoeinkommen von 2.613,86 € erzielen könnte. Unter Zugrundelegung einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau errechnete sich nach der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag von monatlich 627,05 €, den zumindest er an die Insolvenzgläubiger abführen müsste. Das fiktive Nettoeinkommen, auf das nach § 295 Abs. 2 InsO alleine abzustellen ist, ist aus einem angemessenen Dienstverhältnis, d.h. eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit zu berechnen (BGH NZI 2007, 297). Der Schuldner ist der Richtigkeit dieser Berechnung nicht entgegen getreten. Sein Einwand, ein derartiges Einkommen aus abhängiger Beschäftigung reiche zur Deckung seiner Kosten aus selbständiger Tätigkeit nicht aus, ist unerheblich. Die Regelung des § 295 Abs. 2 InsO stellt gerade auf ein fiktives und nicht auf das konkret erzielte Einkommen des Schuldners ab.
Durch die Obliegenheitsverletzung ist auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden (§ 296 Abs. 1 S. 1, 1. HS InsO). Ein Kausalzusammenhang besteht dann, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können (BGH NZI 2008, 623). Die Befriedigung der Gläubiger wird in Höhe des nicht abgeführten pfändbaren Betrages von 627,05 € beeinträchtigt.
Der Schuldner hat schließlich nicht dargelegt, dass ihn an der festgestellten Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO).
Die Versagung der Restschuldbefreiung kann auch auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 2 InsO gestützt werden, obwohl das Amtsgericht diesen Grund bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Die Beteiligten zu 1.) und 4.) haben nämlich spätestens nach dem Bericht des Treuhänders vom 07.01.2008 und damit binnen der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 S. 2 InsO in ihren Stellungnahmen vom 28.02.2008 und 12.03.2008 den Versagungsantrag auch mit der Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG.