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Landgericht Siegen·4 T 12/23·18.06.2024

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Sachwalters erfolgreich

ZivilrechtInsolvenzrechtVergütung und KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der vorläufige Sachwalter rügte die vom Amtsgericht herabgesetzte Vergütung und beantragte die Festsetzung von 544.842,15 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Streitpunkt war, ob die Zuschläge als Prozentsatz von der Insolvenzverwaltervergütung (§ 2 InsVV) oder von der Sachwalterregelvergütung (§ 12 InsVV) zu bemessen sind. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und setzte die Vergütung in der beantragten Höhe fest, da die gesetzessystematische Auslegung die Berechnungsweise zuungunsten des Amtsgerichts ergab und keine substantiierten Einwendungen gegen die Zuschlagssätze vorlagen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des vorläufigen Sachwalters gegen Herabsetzung der Vergütung als begründet; Vergütung in der beantragten Höhe festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuschläge auf die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters sind als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV zu berechnen und nicht als Prozentanteil an der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV.

2

Bei der Bemessung der Zuschläge sind die systematischen Parallelen zu vorläufigen Insolvenzverwaltern sowie Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen; ein begrenzterer Tätigkeitsumfang des Sachwalters ist durch die Höhe der Zuschläge zu erfassen, nicht durch eine andere Bezugsgrundlage.

3

Die Höhe und Zusammensetzung der Zuschläge richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der InsVV (insbesondere §§ 3, 10 InsVV) und ist mangels substantiierter Einwendungen dem entsprechenden Antrag des Sachwalters zu folgen.

4

Auslagen und Umsatzsteuer sind nach den Vorschriften der InsVV (insbesondere §§ 12 Abs. 3, 10, 8 Abs. 3 und § 7 InsVV) zu erstatten.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO zu tragen.

Relevante Normen
§ 270b InsO§ 2 InsVV§ 12 InsVV§ 12a InsVV§ 3 InsVV§ 10 InsVV

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 27.01.2023 (25 IN 10/22) dahin abgeändert, dass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt wird:

Vergütung:                                                                                       544.842,15 €

Auslagen:                                                                                                 525,00 €

Zwischensumme:                                                                           545.367,15 €

Zzgl. 19 % MWSt.:                                                                           103.619,76 €

Endbetrag:                                                                                        648.986,91 €

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 258.720,11 € festgesetzt.

Rubrum

1

4 T 12/23 LG Siegen 25 IN 10/22 AG Siegen
2

Landgericht Siegen

Gründe

4

I.

5

Im Eröffnungsverfahren bestellte das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 24.01.2022 den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Sachwalter nach § 270b InsO. Mit Beschluss vom 01.04.2022 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Zugleich wurde der weitere Beteiligte zum Sachwalter bestellt.

6

Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 (Bl. 668 ff. d.A.) hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Sachwalter auf 544.842,15 € zzgl. 525,00 € Auslagen und Umsatzsteuer, insg. auf 648.986,91 € festzusetzen.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2023 (Bl. 810 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Vergütung auf 326.905,29 € zzgl. 1.500,00 € Auslagen zzgl. 62.311,51 € MWSt., mithin insgesamt auf 390.266,80 € festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.02.2023 (Bl. 831 ff. d.A.) und macht geltend, die Zuschläge auf die Vergütung müssten, anders als vom Amtsgericht berechnet, als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil an der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV berechnet werden.

9

Das Amtsgericht hat gemäß Beschluss vom 08.02.2023 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Beschwerde ist begründet und führt zur antragsgemäßen Festsetzung der Vergütung.

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1.  Nach § 12a InsVV beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine Regelvergütung von 15 % der Insolvenzverwaltervergütung

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2.  Zu dieser Regelvergütung treten im vorliegenden Fall nach §§ 3, 10 InsVV Zuschläge von 70 % der Insolvenzverwaltervergütung, was insgesamt eine Vergütung in Höhe von 85 % der Insolvenzverwaltervergütung ergibt.

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Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Regelvergütung um Zuschläge von 25 % für die Unternehmensfortführung, von 15 % für begleitende Bemühungen zur übertragenen Sanierung/Vorbereitung des Insolvenzplans, von 10 % für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss und von 7,N01 % für die Übernahme des Zahlungsverkehrs, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes insgesamt um Zuschläge in Höhe von 70 % zu erhöhen sei.

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Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung sind die Zuschläge auf die Vergütung auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12a Abs. 3, § 3 InsVV als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil an der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV zu berechnen. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und aus der Parallele zur Bemessung der Zuschläge bei vorläufigen Insolvenzverwaltern und Sachwaltern, die jeweils auch als Anteil an der Insolvenzverwaltervergütung nach § 2 InsVV bemessen werden (vgl. BGH, Beschl. vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592, Rz. 58; Prasser in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 96. Lieferung, 06/2023, § 12 InsVV Rn. 11; Stephan, in: Stephan/Riedel, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 Rn. 19; Budnik, in: BeckOK InsR, 32. Ed. 2023, § 3 InsVV Rn. 11). Dass ein vorläufiger Sachwalter gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter möglicherweise einen begrenzteren Aufgabenkreis und Tätigkeitsumfang hat, kann und muss bei der Berechnung des Zuschlags durch die Bemessung der Zuschlagshöhe im konkreten Fall berücksichtigt werden.

15

Einwendungen gegen die vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachten Zuschlagssätze (insg. Zuschlag von 70 %) sind nicht erhoben worden. Dass in der angefochtenen Entscheidung Kürzungen der Zuschlagssätze vorgenommen werden sollten, ist aus der Begründung der Entscheidung, die insoweit auf den Antrag Bezug nimmt, nicht ersichtlich.

16

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters erscheint somit die Festsetzung einer Vergütung einschließlich Zuschlägen in Höhe von 85 % der Insolvenzverwaltervergütung ((0,25 x 0,6) + 0,7)) gerechtfertigt.

17

3.  Bei einem verwalteten Vermögen von 27.306.398,00 € beträgt die Staffelvergütung nach § 2 InsVV 640.990,76 €. 85 % davon ergeben 544.842,15 €.

18

Hinzu kommen Auslagen nach §§ 12 Abs. 3, 10, 8 Abs. 3 InsVV lediglich in der beantragten Höhe von 525,00 € sowie die zu erstattende Umsatzsteuer nach §§ 10, 7 InsVV.

19

4.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

20

(J.)