Festsetzung des Gegenstandswerts im Betreuungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Kammer hebt den angefochtenen Beschluss auf und setzt auf Antrag nach § 33 RVG den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro fest. Entscheidend ist, dass das Betreuungsverfahren nichtvermögensrechtlich ist und der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bemessen ist. Wegen des hohen Verkehrswerts der Zwangsversteigerung erfolgte eine Anhebung, zugleich erfolgte wegen vorläufiger Betreuung und rein personeller Beschwerde ein Abschlag. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kostenerstattung ist nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben und Gegenstandswert nach § 33 RVG auf 30.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Betreuungsverfahren ist regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit; der Geschäftswert ist in diesen Fällen nach billigem Ermessen zu bestimmen und wird regelmäßig auf 4.000 € angesetzt, kann aber nach Lage des Falles niedriger oder bis zu 500.000 € höher bemessen werden.
Für die Gebühren des Rechtsanwalts in einem Beschwerdeverfahren kann auf Antrag der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG festgesetzt werden; die Wertfestsetzung bezieht sich nur auf die Tätigkeit des antragstellenden Rechtsanwalts.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind insbesondere Bedeutung der Sache, Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betreuten zu berücksichtigen; bei vermögensrelevanten Nebenfolgen (z. B. Zwangsversteigerung) kann eine Orientierung am betroffenen Vermögen gerechtfertigt sein.
Vorläufige Maßnahmen und eine Beschwerde, die lediglich die Person des Betreuers (nicht die Einrichtung der Betreuung) angreift, rechtfertigen einen Abschlag bei der Wertermittlung; zudem kann die Kammer vorhandene Orientierungsmaßstäbe (z. B. ein Zehntel des betroffenen Vermögens) zugunsten einer herabgesetzten Bruchteilbildung anpassen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1)
und 2) wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
4 T 190/04 gemäß § 33 RVG auf 30.000,-Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss vom 17. September 2004 hat das Amtsgericht Siegen für die Beteiligte zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 4) mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betreuten in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 20 K 9/02 AG Siegen" als Betreuerin bestellt.
Diesen Beschluss hat die Kammer im Verfahren 4 T 190/04 unter dem 12. November 2004 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Durch Beschluss vom 25. Februar 2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Grundsätzlich ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer festzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen worden ist.
Vorliegend war ein Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nicht festzusetzen, weil bei erfolgreicher Beschwerde eine Gebühr nicht anfällt. Insoweit kommt lediglich die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß
§ 33 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts in Betracht. In der Beschwerdeschrift ist ein entsprechender Antrag enthalten, so dass die Kammer nunmehr die Wertfestsetzung vornehmen kann.
Die Festsetzung des Gegenstandwerts gilt nur für die Gebühren des Rechtsanwalts, auf dessen Tätigkeit sich der Festsetzungsantrag bezieht. In Ermangelung für die Gerichtsgebühren geltender Wertvorschriften bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Das Betreuungsverfahren ist als eine staatliche Fürsorgemaßnahme regelmäßig eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Damit ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist regelmäßig auf 4.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- Euro anzunehmen.
Bei der Ermessensausübung sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betreuten zu berücksichtigen (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 863).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es im Beschwerdeverfahren um die Betreuerbestellung für ein Zwangsversteigerungsverfahren ging, in welchem der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts 1.000.000,- Euro betrug, ist die Kammer der Auffassung, dass hier eine Anhebung des Regelgegenstandswertes zu erfolgen hat.
Allerdings ist hier auch zu bedenken, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Einrichtung einer Betreuung als solche gerichtet hat, sondern lediglich gegen die Person der vorläufigen Betreuerin. Denn bereits zuvor hatten die Beteiligten zu 2) und 3) die Einrichtung einer Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis angeregt.
Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch Beschluss vom 17. September 2004 lediglich eine vorläufige Betreuerbestellung - befristet für ein halbes Jahr - erfolgt ist.
Orientiert man sich an der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass der Beschwerdewert bei einer Betreuerbestellung rund ein Zehntel des betroffenen Vermögens ausmachen kann, so ist hier ein weiterer Abschlag deshalb geboten, weil es nur um eine vorläufige Maßnahme ging, die im weiteren Verfahren ohnehin zu überprüfen gewesen wäre.
Die Kammer hält es daher für angemessen, den Bruchteil von einem Zehntel des maßgeblichen Vermögens noch einmal auf rund ein Drittel desselben zu vermindern. Damit ergibt sich (abgerundet) ein Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren von 30.000,- Euro.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).