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Landgericht Siegen·4 T 11/02·17.03.2002

Beschluss zur Pfändung von Taschengeldanspruch: 3/5 pfändbar, Mindestfreibetrag 50 €

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändung von Unterhalts- und TaschengeldansprüchenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen eine Drittschuldnerin; der Rechtspfleger hatte die Pfändung abgelehnt. Zentral ist, ob und in welchem Umfang ein Taschengeldanspruch nach § 850b ZPO pfändbar ist und wie Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und wies an, 3/5 zu pfänden und dem Schuldner mindestens 50,00 € monatlich zu belassen; bei der Pfändungsgrenze sind Ansprüche nach § 850c ZPO zusammenzurechnen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Pfändungsantrags auf den Taschengeldanspruch teilweise erfolgreich; Rechtspfleger anzuweisen, 3/5 zu pfänden und mindestens 50,00 € freizustellen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Taschengeldanspruch ist im Rahmen des § 850b ZPO grundsätzlich pfändbar, soweit die Billigkeit eine Pfändung nicht ausschließt.

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Für die Billigkeitsprüfung darf die Pfändung nicht von einer besonderen Notlage des Gläubigers abhängig gemacht werden; das Taschengeld steht dem Schuldner zur freien Verfügung und kann zur Schuldentilgung herangezogen werden.

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Bei längerfristigem Gläubigerzugriff kann das Gericht den pfändbaren Anteil zugunsten eines angemessenen Mindestfreibetrags reduzieren; die Festsetzung eines prozentualen Anteils (z. B. 3/5) ist dabei möglich.

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Zur Ermittlung der Pfändungsgrenze sind Taschengeldansprüche mit sonstigen Ansprüchen des Schuldners auf Familienunterhalt gemäß § 850c ZPO zusammenzurechnen.

Relevante Normen
§ 850 b ZPO§ 850 c ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 29 M 6317/01

Tenor

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Siegen wird angewiesen, 3/5 des angeblichen Taschengeldanspruches des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu pfänden und der Gläubigerin zur Einziehung zu überweisen und dabei anzuordnen, dass dem Schuldner monatlich mindestens 50,00 Euro zu belassen sind.

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung von 17.653,36 DM nebst Zinsen und Kosten.

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Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Siegen den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit zurückgewiesen, als die Pfändung des Taschengeldanspruches des Schuldners beantragt wurde.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

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Das Amtsgericht hat nach Auffassung der Kammer zu strenge Anforderungen an die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches gestellt.

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Der Taschengeldanspruch ist im Rahmen des § 850 b ZPO grundsätzlich bedingt pfändbar (vgl. OLG Hamm, Rechtspfleger 1979, 272; OLG Köln, Rechtspfleger 1995, 76; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1494 mit weiteren Nachweisen).

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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Taschengeldanspruch des Schuldners bei einem durchschnittlichen Verdienst des Ehegatten von rund 4.500,00 DM etwa 225,00 DM (entsprechend rund 115,00 Euro) beträgt. Die Billigkeit der Pfändung ist indessen zu Unrecht verneint worden. Das Taschengeld steht dem Schuldner grundsätzlich zur freien Verfügung. Er kann es daher auch zur Schuldentilgung verwenden. Dann aber darf auch ein Gläubiger unabhängig von der Art des beizutreibenden Anspruches darauf zurückgreifen, sofern nicht Gründe der Billigkeit dagegen sprechen. Eine besondere Notlage des Gläubiges ist insoweit nicht zu fordern.

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Dem Schuldner ist zuzumuten, auch über längere Zeiträume eine gewisse Einschränkung seines Lebenszuschnitts hinzunehmen, um seinen Verpflichtungen wenigstens teilweise nachzukommen. Angesichts der hier zu erwartenden Langfristigkeit des Gläubigerzugriffs war anzuordnen, dass nur 3/5 - und nicht das Maximum von 7/10 - des Taschengeldes gepfändet werden und dem Schuldner somit für seine persönlichen Bedürfnisse 2/5 - mindestens aber 50,00 Euro monatlich - zu belassen sind. Damit wird sowohl dem Gläubiger- als auch den Schuldnerinteressen im Rahmen der Billigkeitsprüfung hinreichend Rechnung getragen.

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Soweit der Schuldner sich auf einen Ehevertrag beruft, dessen Inhalt er trotz wiederholter Aufforderung nicht bekannt gegeben hat, konnte hier nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vertrag hinsichtlich der dargelegten Rechtslage eine Änderung bewirkt.

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Hier geht es auch nicht darum, dass die Ehefrau des Schuldners dessen Schulden begleicht, wie der Schuldner meint. Vielmehr wird hier lediglich ein Teil des dem Schuldner gesetzlich zustehenden Taschengeldanspruches, über welchen er nach Belieben verfügen kann und der seinen notwendigen Bedarf übersteigt, zugunsten des Gläubigers gepfändet.

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Auf die Beschwerde hin war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Rechtspfleger des Amtsgerichts anzuweisen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung zu erlassen. Dabei wird auszusprechen sein, dass der Taschengeldanspruch zur Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 c ZPO mit dem Wert der sonstigen Ansprüche des Schuldners auf Familienunterhalt zusammenzurechnen ist.