Gehörsrüge gegen Beschwerdeentscheidung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob eine als Gehörsrüge bezeichnete Beanstandung gegen die Beschwerdeentscheidung. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, da innerhalb der Notfrist keine ordnungsgemäße Begründung vorgelegt wurde. Es fehlte insbesondere an Darlegungen zur Entscheidungsrelevanz etwaiger Gehörsverletzungen. Kostenentscheidung wurde nach § 97 ZPO getroffen.
Ausgang: Gehörsrüge des Schuldners mangels fristgerechter und substantiierten Rügebegründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung statthaft, ihre Zulässigkeit setzt nach § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO jedoch eine fristgerechte und substantiiert begründete Rüge binnen der dort gesetzten Notfrist voraus.
Für die Zulässigkeit der Gehörsrüge muss nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet werden, sondern der Rügeführer hat darzulegen, dass die vermeintliche Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist.
Es genügt nicht, wiederholt bereits vorgebrachte oder rein rechtliche Einwände (z. B. Hinweise auf Amtsermittlungsgrundsätze oder den Suspensiveffekt von Rechtsmitteln) vorzubringen; es muss konkret vorgetragen werden, was zusätzlich vorgetragen worden wäre, wenn rechtliches Gehör gewährt worden wäre.
Kosten des Verfahrens können dem unterliegenden Rügeführer nach § 97 ZPO auferlegt und der Streitwert für die Wertfestsetzung nach §§ 47 GKG, 3 ZPO bemessen werden.
Tenor
Die Gehörsrüge des Schuldners vom 01.02.2021 gegen den Beschluss der Kammer vom 13.01.2021 wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von bis zu 500,00 € als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der als Gehörsrüge bezeichnete Rechtsbehelf gegen die Beschwerdeentscheidung vom 13.01.2021 ist unzulässig.
2
Die Gehörsrüge ist gegen die Beschwerdeentscheidung nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar grundsätzlich statthaft. Sie ist nach § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO aber nur zulässig, wenn innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eine ordnungsgemäße Rügebegründung vorliegt. Dazu muss nicht nur behauptet werden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, sondern auch dargelegt werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es hier.
Zum einen fehlt es schon an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Schuldner hatte jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, zur Begründung seiner Beschwerde vorzutragen.
Zum andern fehlt es aber in der Rüge an jedwedem Vortrag zu einer Entscheidungserheblichkeit einer eventuellen Gehörsverletzung. Insbesondere wird nicht vorgetragen, was noch hätte vorgetragen werden können, wenn weiteres rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Der Schuldner trägt mit seiner Gehörsrüge keine Umstände vor, aus denen sich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben könnte, sondern wiederholt im wesentlichen bloß seine unzutreffenden Rechtsansichten zum Amtsermittlungsgrundsatz und zum Suspensiveffekt von Rechtsmitteln sowie Teile seines vorherigen Sachvortrags.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Wertfestsetzung auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.
III.
Die Kammer betrachtet mit dieser Entscheidung das Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 07.06.2020 als abgeschlossen. Bei weiteren gleichartigen Angaben kann kein erneuter Bescheid in Aussicht gestellt werden.