Mord durch heimtückisches Würgen eines schlafenden Kleinkinds; lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen Mordes an seinem 3½-jährigen Sohn zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Der Angeklagte würgte das schlafende Kind, legte anschließend Feuer und versuchte sich selbst zu töten. Der Todeseintritt ließ sich nicht sicher einer Ursache zuordnen, war aber dem mit Tötungsvorsatz begonnenen Geschehen zurechenbar. Heimtücke wurde bejaht, weitere Mordmerkmale (Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, niedrige Beweggründe) verneint; besondere Schwere der Schuld wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; besondere Schwere der Schuld verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Kann die konkrete Todesursache nicht sicher festgestellt werden, bleibt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung unberührt, wenn die mit Tötungsvorsatz vorgenommene Ersthandlung den Tod adäquat verursacht und der abweichende Kausalverlauf nur unerheblich vom vorgestellten abweicht.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit eines schlafenden Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; bei einem Schlafenden liegt das Ausnutzungsbewusstsein regelmäßig nahe, sofern keine erheblichen Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit feststellbar sind.
Ein Kleinkind kann seine Arglosigkeit in den Schlaf „mitnehmen“, wenn es altersentsprechend entwickelt ist und keine besonderen Umstände vorliegen, die diese Schutzlosigkeit ausschließen.
Grausamkeit setzt voraus, dass dem Opfer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung zugefügt werden; fehlt es hieran oder ist das Opfer beim weiteren Geschehen bewusstlos, ist das Merkmal nicht erfüllt.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erfordert eine Gesamtabwägung, ob Tatbild und Täterpersönlichkeit deutlich über gewöhnliche Mordfälle hinausgehen; das Vorliegen nur eines Mordmerkmals und eine spontane Tatausführung können gegen ihre Annahme sprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB
Gründe
(abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte kam am 00.00.0000 in T. zur Welt. Seine Eltern trennten sich bereits, als er sehr klein war. Seinen leiblichen Vater lernte er daher nie persönlich kennen, sondern kennt ihn nur von Fotos. Der Angeklagte hat einen ca. ein Jahr älteren Bruder. Beide wurden von der mit in der Wohnung lebenden Großmutter väterlicherseits in ärmlichen Verhältnissen großgezogen. Die Mutter arbeitete und war, auch aufgrund ihres noch recht jungen Alters, mit der Erziehung der beiden Kinder überfordert. Sowohl die Großmutter als auch die Mutter gaben dem Angeklagten kein Gefühl der Nähe oder Liebe, vielmehr war seine Kindheit von einem Gefühl der Gleichgültigkeit ihm gegenüber geprägt. Die Erziehung des Bruders gestaltete sich so problematisch, dass er in ein Heim abgegeben wurde.
Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule. Im Alter von 12 oder 13 Jahren brach er die Schule ab, da dies aus seiner Sicht nicht mit Konsequenzen verbunden war und sein Leben für ihn auch mit einer Schulausbildung perspektivlos war. Bereits vor dem Schulabbruch ging der Angeklagte nur unregelmäßig zur Schule. Er verbrachte lieber viel Zeit im Hafenviertel von T.. Zeitweise haute er sogar für längere Zeit von zu Hause ab und übernachtete bei Personen, die er bei seinen Streifzügen durch die Stadt kennenlernte. Bereits während dieser Zeit beging er regelmäßig Diebstähle zu Lasten seiner Mutter, Großmutter, den Nachbarn und den Hafenbewohnern. Dies führte dazu, dass er bereits in seiner Kindheit mit der Polizei in Kontakt kam, was in T. mit körperlicher Gewalt von Seiten der Polizeibeamten verbunden war.
Im Alter von 16 Jahre verstecke sich der Angeklagte auf einem Schiff im Hafen und reiste nach S.. Dort traf der Angeklagte auf seinen Bruder, der bereits ein Jahr zuvor dorthin gereist war, die französische Staatsbürgerschaft erhalten und einen Ausbildungsplatz in Frankreich hatte. Der Angeklagte wurde in Frankreich aufgrund seines Alters in verschiedenen Heim untergebracht, ging dort zur Schule und beantragte französische Papiere. Die Verständigung in Frankreich war unproblematisch, da es sich hierbei um die zweite Muttersprache des Angeklagten handelt, die dieser neben arabisch und später auch deutsch sehr gut beherrscht. Für ihn selbst war die Zeit als Minderjähriger in Frankreich die beste Zeit. Er hatte nämlich das Gefühl, dass der Staat sich um ihn kümmern würde. Dennoch fühlte er erneut dieselbe Perspektivlosigkeit wie damals in seiner Heimat. Er beging erneut Einbruchsdiebstähle, wobei seine Spezialität seiner Ansicht nach in Taschendiebstählen lag.
Durch einen Bekannten kam der Angeklagte während dieser Zeit in den Kontakt mit Alkohol, Rivotril, Kokain und Amphetamin, was er öfters konsumierte. Insbesondere das Rivoltril half ihm bei den Diebstählen. Die Diebstähle führten dazu, dass er für acht Monate in Haft kam und sein Antrag auf Aufenthalt abgelehnt wurde. Er reiste daher gegen Ende 2003 nach M., da sein Bruder nach dem Abbruch dessen Ausbildung bereits im Jahr 2002 dorthin gereist war. Seinen Bruder fand er dort angekommen in einem fortgeschrittenen Stadium der Heroinabhängigkeit, was den Angeklagten sehr mitnahm, da sein Bruder diesen Lebenswandel aus seiner Sicht nicht nötig gehabt habe.
Da er seinem Bruder nicht helfen konnte, reiste der Angeklagte Anfang 2004 zurück nach Frankreich und hielt sich dort zunächst wieder in S. auf, reiste nach kurzer Zeit aber weiter nach K.. Dort lebte der Angeklagte in den Tag hinein. Er konsumierte Alkohol und Betäubungsmittel im Park oder fuhr rastlos den ganzen Tag mit der U-Bahn. In K. blieb der Angeklagte nur eine sehr kurze Zeit und reiste dann noch im Jahr 2004 über Belgien und Holland mit dem ICE in die Bundesrepublik Deutschland. Bereits während der Zugfahrt fiel die unberechtigte Einreise des Angeklagten auf und er stellte unter falschem Namen einen Asylantrag. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik reiste der Angeklagte wieder für eine sehr kurze Zeit zurück nach Frankreich und suchte im Anschluss erfolglos seinen Bruder in Italien. Zur Fußball Weltmeisterschaft 2006 kehrte er nach Deutschland zurück.
Dort traf er zufällig auf Schweden, denen er sich anschloss und mit nach Schweden reiste. Während dieser Zeit war der Angeklagte oft obdachlos oder schlief in Flüchtlingsunterkünften. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte ab und zu durch Schwarzarbeit, wobei er sich ausgebeutet fühlte. Maßgebliche Einnahmequelle waren jedoch weiterhin (Einbruchs- bzw. Taschen-)Diebstähle. In Schweden kam der Angeklagte deswegen in Strafhaft. Im Jahr 2008 musste der Angeklagte wegen des Dublin-Vertrages wieder aus Schweden ausreisen, was er freiwillig tat und zurück in die Bundesrepublik kehrte. Auch in der Bundesrepublik beging der Angeklagte Straftaten, konsumierte weiterhin Betäubungsmittel und kam in Haft.
Im Dezember 2014 lernte er in U., während er noch in einer anderen partnerschaftlichen Beziehung war, die damals 14jährige Zeugin F. D. kennen, die Mutter des von ihm später getöteten gemeinsamen Sohnes. Man kam sich näher, so dass der Angeklagte die partnerschaftliche Beziehung zu seiner bisherigen Lebensgefährtin beendete und eine mit der Zeugin F. D. begann. Da die Zeugin F. D. noch bei ihren Eltern wohnte, traf man sich beim Angeklagten, der in einer Flüchtlingsunterkunft in der U. Umgebung lebte. Die Eltern der Zeugin F. D. waren mit der Beziehung nicht einverstanden und es kam zu Streitigkeiten. Als Konsequenz haute die Zeugin F. D. von zu Hause ab und reiste mit dem Angeklagten durch die ganze Bundesrepublik mit einem Abstecher nach Belgien. Während dieser Reisen übernachtete man bei „Bekannten“ des Angeklagten bzw. in Belgien bei dessen Verwandten. Erst als die Zeugin F. D. 2015 vom Angeklagten schwanger wurde, entschied sie sich, wieder zurück ins Elternhaus zu gehen.
Der Angeklagte kehrte mit ihr in den U. Raum zurück. Aufgrund weiterer Straftaten sollte der Angeklagte im Jahr 2015 eine Haftstrafe antreten. Um dieser zu entgehen, beabsichtigte der Angeklagte zu „Bekannten“ nach A. zu reisen. Die Zeugin F. D. überzeugte den Angeklagten jedoch, auch wegen des gemeinsamen Kindes, in der Bundesrepublik zu bleiben.
Der Angeklagte folgte diesem Wunsch und versuchte, den Haftantritt durch unterzutauchen zu umgehen. Seine Fingerabdrücke verrieten ihn jedoch in J.. Er wurde festgenommen und kam in die Justizvollzugsanstalt E.. Dort verblieb er bis zu seiner Haftentlassung am 00.00.0000, so dass er bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes X. D. am 00.00.0000 nicht anwesend war. Während seiner Haftzeit besuchte ihn die Zeugin F. D., nach der Geburt auch zusammen mit X. D., regelmäßig und man plante eine gemeinsame Zukunft nach der Entlassung des Angeklagten. Nach der Entlassung zog der Angeklagte zunächst in das Haus der Familie D., die sich mittlerweile mit der Beziehung abgefunden hatten, den Angeklagten jedoch im Folgenden nicht mehr beherbergen wollte. Dem Angeklagten wurde von der Gemeinde O. daher ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft in R. zur Verfügung gestellt. Um Geld für seine Familie zu verdienen, meldete sich der Angeklagte bei einer Leihfirma, die ihn an einen Betrieb in R. vermittelte, in dem der Angeklagte als Oberflächentechniker arbeitete. Im Folgenden zog die Zeugin F. D. mit X. D. zu dem Angeklagten in die Gemeinschaftsunterkunft. Während des Zusammenlebens kam es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten, so dass die Zeugin F. D. mit dem gemeinsamen Sohn zurück zu ihren Eltern zog. Dort verblieb sie, bis sie volljährig wurde und mit X. D. in eine eigene Wohnung zog. Auch der Angeklagte, der nunmehr bei der Firma C. GmbH als Pulverbeschichter arbeitete, zog zunächst mit ihnen zusammen. Es kam jedoch erneut zu Streitigkeiten des Angeklagten mit der Zeugin F. D., die nicht damit einverstanden war, dass der Angeklagte dem gemeinsamen Sohn alles erlauben wollte. Außerdem warfen sich beide gegenseitig kleinere körperliche Übergriffe vor. Die Streitigkeiten gipfelten schließlich darin, dass die Zeugin F. D. dem Angeklagten vorwarf, sie am 00.00.0000 erheblich körperlich angegriffen zu haben. Dies führte dazu, dass der Angeklagte von der Polizei der Wohnung verwiesen und vom Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung getroffen wurde, nach der sich der Angeklagte der Zeugin F. D. und dem Sohn X. D. nicht mehr nähern durfte.
Der Angeklagte lebte nach der Wohnungsverweisung zunächst einige Tage auf der Straße, bis er in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung in der I.-straße. 62 in V.-R. zog, die sich auf dem Firmengelände befindet. Neben dem Angeklagten wohnte nur noch eine weitere Person in der unteren Etage dieses Hauses.
Die Beziehung zu dem Angeklagten war für die Zeugin F. D. ab diesem Zeitpunkt endgültig beendet. Sie ging kurze Zeit später eine Beziehung zu einem Nachbarn, dem Zeugen Z., ein, von dem sie aktuell ein Kind erwartet. Die Zeugin F. D. schaltete auch das Jugendamt ein. Dass der Angeklagte seinen Sohn aufgrund der Gewaltschutzanordnung nicht mehr sehen durfte, ging ihm sehr nahe. Insbesondere hatte er Angst, dass ihm sein Sohn entfremdet werden könnte. Aus diesem Grund suchte er Rat bei der zuständigen Sozialarbeiterin, der Zeugin B., gegenüber der er den körperlichen Angriff vom 00.00.0000, anders als im Rahmen der Hauptverhandlung, eingestand.
Auch die Zeugin F. D. suchte Rat bei der Zeugin B., da sie wegen der gesamten Situation sehr verunsichert war und es ihr wichtig war, dass X. D., der immer wieder nach seinem Papa fragte, den Angeklagten sehen kann. Man einigte sich auf begleitete Kontakte, die am 02.12.2019 bewilligt, aber nur bis Mitte März 2020 durchgeführt wurden, da aufgrund der Pandemielage keine weiteren Treffen durchgeführt werden konnten. Die Treffen liefen unauffällig ab. Der Angeklagte brachte Spielsachen mit und versuchte, sich, teilweise sehr unbeholfen, mit seinem Sohn zu beschäftigen. Während der Pandemielage vereinbarten der Angeklagte und die Zeugin F. D. eigenständige Kontakttreffen, bei denen die Zeugin F. D. immer anwesend war. Sämtliche Treffen liefen unproblematisch ab. Aus diesem Grund entschied die Zeugin F. D., dass der Angeklagten den Sohn auch ohne ihre Aufsicht sehen könne. Ein solches unbeaufsichtigtes Treffen fand vor der Tat ein Mal statt.
Die Zeugin F. D. erkundigte sich nach diesem Treffen bei X. D., was die beiden zusammen gemacht hätten. Da sie keine Hinweise auf Verfehlungen des Angeklagten während des Treffens feststellen konnte, sollte der Angeklagte auch weiter unbeaufsichtigten Kontakt mit dem Sohn haben.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen:
1. Am 07.09.2004 sah die Staatsanwaltschaft Duisburg (292 Js 1287/04) von der Verfolgung eines Erschleichens von Leistungen nach § 45 Abs. 1 JGG ab, wobei der Angeklagte dort noch mit einem Geburtsdatum vom 00.00.000 auftrat.
2. Am 06.06.2007 wurde ein Verfahren wegen Diebstahls am 21.10.2004 vom Amtsgericht Bad Berleburg (Akz.: 8 Ds – 212 Js 51/05 – 103/07) nach § 47 JGG eingestellt, wobei der Angeklagte auch hier noch unter einem falschen Geburtsdatum (00.00.000) und einem falschen Namen auftrat.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2008 (Akz.: 605 Ls – 137 Js 2023/07 – 69/08) wurde gegen den Angeklagten wegen versuchten Raub sowie Diebstahls ein Jugendarrest von 4 Wochen verhängt, wobei der Angeklagte auch hier noch unter einem falschen Geburtsdatum (00.00.000) und einem falschen Namen auftrat.
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 12.12.2008 (Akz.: 8 Ls – 12 Js 385/08 – 227/08) wurde gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie Diebstahls in drei Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch hier trat der Angeklagte noch unter einem falschen Geburtsdatum (00.00.000) und einem falschen Namen auf.
5. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 18.08.2099 (Akz.: 7 Ds – 31 Js 753/09 – 153/09) wurde der Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am 13.05.2010 erledigt war. Auch hier trat der Angeklagte jedenfalls unter einem falschen Namen auf.
6. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.09.2009 (Akz.: 602 Ls – 131 Js 1034/09 – 46/09) wurde gegen den Angeklagten wegen versuchten Raubes eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 12.12.2008 einbezogen wurde. Der Rest der Jugendstrafe wurde am 12.01.2011 zur Bewährung ausgesetzt, im Folgenden jedoch widerrufen. Insgesamt war die Strafvollstreckung am 08.06.2013 erledigt. Auch hier trat der Angeklagte noch unter einem falschen Geburtsdatum und einem falschen Namen auf.
7. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 19.07.2011 (Akz.: 7 Ds – 31 Js 716/11 – 118/11) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am 13.09.2013 erledigt war. Auch hier trat der Angeklagte unter einem falschen Namen auf.
8. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.07.2014 (Akz.: 520 Ds – 922 Js 5559/14 – 490/14) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Auch hier trat der Angeklagte noch unter einem falschen Geburtsdatum (00.00.0000) und einem falschen Namen auf.
9. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 20.01.2015 (Akz.: 7 Ds – 31 Js 680/14 – 93/14) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen und wegen Verstoßes gegen eine Weisung während der Führungsaufsicht, die aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.09.2009 resultierte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 04.07.2014 miteinbezogen wurde. Die Vollstreckung war insgesamt am 13.08.2018 erledigt. Auch hier trat der Angeklagte jedenfalls unter einem falschen Namen auf.
10. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 01.09.2015 (Akz.: 7 Ds – 12 Js 721/14 – 21/15) wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung am 04.11.2017 erledigt war. Auch hier trat der Angeklagte jedenfalls unter einem falschen Namen auf.
11. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 12.08.2016 wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltgesetzt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt, wobei der Angeklagten jedenfalls unter einem falschen Namen auftrat.
II.
1. Vortatgeschehen
Der zweite unbeaufsichtigte Besuch sollte am 00.00.0000 stattfinden. Wenige Tage davor teilte die Zeugin F. D. dem Angeklagten per WhatsApp mit, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft, von der sie dem Angeklagten einige Tage zuvor erzählt hatte, an diesem Tag ins Krankenhaus müsse und der Besuch daher ausfallen müsse. Der Angeklagte reagierte mit Unverständnis, teilweise sogar beleidigend, und forderte sehr direkt den verabredeten Umgang mit seinem Sohn. Da die Zeugin F. D. keinen Stress wollte und es ihr wichtig war, dass der Sohn Kontakt zu dem Angeklagten hat, willigte sie schlussendlich doch ein. Die Stimmung des Angeklagten schlug sofort ins Positive um und er wünschte der Zeugin F. D. alles Gute und Glück mit dem Baby.
2. Tatgeschehen
Am 00.00.0000 holte der Angeklagte seinen Sohn X. D., bei dem es sich um einen normalentwickelten 3 ½ jährigen Jungen handelte, im Haus der Eltern der Zeugin F. D. in E. ab. Da der Angeklagte über kein Auto verfügt, wurde er vom Zeugen Q. gefahren. Auf dem Rückweg in die Wohnung des Angeklagten in der I.-straße. machte man noch einen Zwischenstopp bei einem Dönerladen, um Essen zu kaufen. Gegen 11:00 Uhr kamen alle bei der Wohnung des Angeklagten an. Der Zeuge Q. machte noch ein Foto von den beiden und fuhr dann weiter. Alles war normal. Der Angeklagte ging mit seinem Sohn in die Wohnung. Gegen 12:45 Uhr ging der Angeklagte mit seinem Sohn bis 13:00 Uhr vor das Haus, damit dieser mit seinem Laufrad fahren konnte. Ansonsten aß man zusammen Döner, ging gemeinsam auf den Balkon und X. D. spielte mit seinen Spielsachen. Der Angeklagte machte davon, wie sonst auch, viele Fotos und lud diese auf seinen Socialmedia-Accounts hoch bzw. verschickte sie per WhatsApp an Freunde. Irgendwann nach 14:50 Uhr legte sich X. D. in einem der Zimmer in der Wohnung schlafen. Zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt nach dem Schlafenlegen fasste der Angeklagte den spontanen Entschluss, sich zu töten und seinen Sohn mitzunehmen. Dem Zeugen N., der die beiden mit dem Auto wieder zurückbringen sollte, schrieb der Angeklagten gegen 14:53 Uhr wahrheitswidrig, dass die Schwester der Zeugin F. D. bei ihnen sei und diese X. D. mitnehmen werde. Weiterhin schrieb er einen Abschiedsbrief mit unter anderem folgenden Inhalt:
„Hey mein lieben Freund und Feind ich kan einfach nicht mehr so leben Verzeihe mir wen ich euch was angetan tut mir leid ich wollte einfach in Deutschland sterben am besten neben meinem sohn war mir sehr wichtig Keine Hatte einfach meine schmerzen mitgefühlt nicht mal die Mutter mir fehlen die worte machst Gut allen LG
die beiden Handy gehören dir F. denk an deine Fehler bitte Frieden sei mit dir“
Sodann legte er diesen Brief in der Küche auf eine Anrichte. In einem engen zeitlichen Rahmen kurz vor 15:43 Uhr begab er sich zu seinem schlafenden Sohn in das Nebenzimmer. Er nutze die Situation bewusst aus, indem er den schlafenden X. D. mit seinen Händen so lange würgte, bis er davon ausging, dass er tot sei.
Tatsächlich lebte X. D. jedoch noch und war nur bewusstlos, was der Angeklagte nicht erkannte. Sodann trug der Angeklagten seinen Sohn in ein anderes Zimmer der Wohnung und legte ihn auf eine dort befindliche Matratze. Er verteilte auf der Matratze, auf der sein Sohn lag, Papier und Textilien und zündete diese mit Brandbeschleuniger an. Dann nahm der Angeklagte ein Küchenmesser und stach es sich in die Herzregion, ohne sich jedoch lebensgefährlich zu verletzen. Gegen 15:43 Uhr öffnete der Angeklagte das Küchenfenster der Wohnung und sprang ca. 3 ½ Meter in die Tiefe, wobei er sich eine beidseitige Beckenfraktur und eine Handgelenksfraktur zuzog. Kurze Zeit später tauchten die ersten Passanten auf, die die Rauchentwicklung bemerkten und die Rettungskräfte verständigten. Gegenüber den eintreffenden Helfern gab der Angeklagte an, dass sich sein Sohn noch in der Wohnung befinde.
Das Zimmer, in dem der Brand gelegt wurde, war zwar stellenweise so z.B. an den Fensterrahmen und an Teilen des Inventars brandbetroffen. Da der Angeklagte die Fenster in diesem Raum geschlossen ließ und auch die Verbindungstür fast vollständig geschlossen war, wäre das Feuer auch ohne das schnelle Eingreifen des Feuerwehr bald von selbst erloschen.
Die genaue Todesursache von X. D. konnte nicht aufgeklärt werden. Der Tod ist entweder darauf zurückzuführen, dass die Atemwege aufgrund der Strangulation durch erbrochenen Speisebrei austamponiert waren, was in Verbindung mit der Halskompression zu einem Erstickungstod führte. Alternativ führte die Hitzeentwicklung durch den Brandherd zu einem Hitzeschock. Eine Kohlenmonoxidvergiftung als Todesursache kann jedoch ausgeschlossen werden. Jedenfalls war X. D. vom Zeitpunkt des Würgens bis zu seinem Tod bewusstlos.
Die genaue Motivation des Angeklagten konnte die Kammer ebenfalls nicht aufklären. Jedenfalls war der Angeklagte mit seiner Gesamtsituation unzufrieden. Er war seit vielen Jahren ohne stabile Situation in der Bundesrepublik, ohne aus seiner Sicht richtig angekommen zu sein. Dazu kamen Verlustängste, wobei der Angeklagte das Gefühlt hatte, seinen Sohn bereits verloren zu haben, da er für Treffen auf die Zustimmung der Zeugin F. D. angewiesen war. Jedenfalls dafür machte er die Zeugin F. D. verantwortlich. Ob der Angeklagte die Zeugin F. D. durch die Tat bestrafen wollte oder das Machtobjekt „Sohn“, das die Zeugin F. D. aus seiner Sicht über ihn hatte, vernichten wollte und ob diese Motivation im Zeitpunkt der Tat handlungsleitend war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.
Ob der Angeklagte sich durch den Messerstich, durch den Brand oder durch den Fenstersprung umbringen wollte, konnte die Kammer ebenfalls nicht sicher feststellen.
Die BAK der Blutproben, die dem Angeklagten am 00.00.0000 um 20:35 Uhr und 20:37 Uhr entnommen wurden, betrug 0,01 Promille. Der festgestellte Amphet-Wert betrug 53,6 ng/ml.
Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ und dissozialen Zügen. Diese Persönlichkeitsstörung erreicht jedoch nicht den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit, so dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vollständig erhalten war.
3. Nachtatgeschehen
Die Zeugin F. D. baute nach der Tat eine Mauer um sich auf und versucht, den Vorfall durch Vergessen zu verdrängen. Sie ist wieder zu ihren Eltern gezogen und hat Angst um ihr ungeborenes neues Kind, für das sie die Verantwortung trägt. Sie ist in psychiatrischer Behandlung. Die Tat zerstörte auch die neue partnerschaftliche Beziehung der Zeugin F. D. zu dem Zeugen Z., dem Vater des ungeborenen Kindes, da beide nicht mit dem Verlust umgehen können. Auch die übrigen Mitglieder der Familie D. nahm die Tat schwer mit. Insbesondere die Zeugin P. D., die Mutter der Zeugin F. D., ist mit Schuldgefühlen belastet, da sie das Kind an dem Tag in die Obhut des Angeklagten gab.
II.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen in Deutschland auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 03.09.2020.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen geschildert. Seine Einlassung wurde von den Angaben der vernommenen Zeugen und dem Obduktions- bzw. Brandgutachten bestätigt.
Konkrete Feststellungen zur Motivationslage konnte die Kammer nicht treffen. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung nur angegeben, dass er mit seiner Gesamtsituation unzufrieden gewesen sei und sein Leben habe beenden wollen.
Warum er zunächst seinen Sohn getötet hat und Feuer gelegt hat, nur um sich kurz darauf aus dem Fenster zu stürzen, konnte er nicht erklären.
Zwar hat die Sachverständigen Frau Dr. W. im Rahmen ihrer mündlichen Erstattung des Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angegeben, dass bei der Exploration des Angeklagten unterschwellig das Motiv der Bestrafung der Zeugin F. D. angeklungen sei. Es sei jedoch nicht sicher festzustellen, ob diese Motivation im Zeitpunkt der Tat tatsächlich aktiv gewesen sei. Aus ihrer Sicht sei wahrscheinlicher, dass er seinen Sohn, den er als Teil seines eigenen Körpers ansehe, habe töten wollen, damit er für ewig nur bei ihm sei. Genau könne man aber auch hier nicht sagen, ob diese Motivation tatsächlich im Zeitpunkt des Tatentschlusses im Vordergrund gestanden habe.
Die Feststellungen zur erhaltenen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. N. W., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie.
Die Sachverständige hat ihr Gutachten auf der Basis des Studiums der Akten und Beiakten, sowie eines durchgeführten psychiatrischen Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten, sowie ihrer Teilnahme in der Hauptverhandlung erstellt. Sie ist dabei zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zwar an einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ und dissozialen Zügen (F 61.0) leide, diese aber nicht die Stufe einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreiche. Der Angeklagte habe nämlich nicht aus einem unwiderstehlichen inneren Zwang gehandelt, sondern er wäre durchaus in der Lage gewesen, anders als durch die Tötung des Kindes mit seiner damaligen Situation umzugehen.
Die Persönlichkeitsstörung (Borderline mit dissozialen Verhalten, Bindungs- und Strukturlosigkeit, Impulsivität, Selbstverletzungen und selbstschädigenden Verhalten auf sozialer Ebene) sei auf die hoch problematischen Verhältnisse zurückzuführen, in die der Angeklagten hineingeboren sei. Er sei unter weitgehender emotionaler und sozialer Indifferenz aufgewachsen. Seine Familie habe ihm das Gefühl gegeben, er sei nicht mehr bzw. sogar weniger Wert als ein Sack Reis. Gerade diese emotionale Störung zwischen Mutter und Kind habe dazu geführt, dass sich beim Angeklagten eine frühe tiefgreifende Bindungsstörung entwickelt habe und er eine tiefgreifende Beziehungslosigkeit zu Menschen und zur Welt erlebe. Er erlebe alles um sich herum als Leere und versuche diese durch zielloses Herumreisen auszufüllen, da er das dringende Bedürfnis habe, sein inneres Vakuum irgendwie zu füllen. Aufgrund dieser völligen sozialen und emotionalen Ungebundenheit habe er keine
Selbststrukturierung erlernt und sein Leben sei eine bloße Aneinanderreihung von volatilen Reisebewegungen. Der sehr frühe dissoziale Lebenswandel in Form der Begehung von Straftaten sei eine Folgeerscheinung. Er habe sehr früh gelernt, dass er für sein eigenes Überleben verantwortlich sei und seine gesamte Aufmerksamkeit nur auf die Sicherung der eigenen Bedürfnisse gerichtet. Empathie für Dritte sei ihm fremd, ebenso wie Schuldgefühle gegenüber einer anderen Person. Er sei nicht beziehungsfähig und könne keine warmherzigen Gefühle für andere Personen entwickeln. Er könne für sehr kurze Zeit eine oberflächliche „atmosphärische Geselligkeit“ aufbauen, aber das habe alles keine Tiefe und sei nicht verbunden mit seiner Persönlichkeit. Es sei ein „als-ob-Modus“. Auch die Beziehung zu seinem Sohn sei von seiner Persönlichkeitsstörung geprägt gewesen. Da der Angeklagte kein Gefühl von Nähe und Liebe kenne und damit keine Empathie für Dritte empfinden könne, sei auch sein Sohn für ihn kein autonomes Wesen, das liebenswert sei. Vielmehr sei der eigene Sohn eine narzisstische Erweiterung seiner selbst, quasi ein Teil von ihm selbst, der ihm wie ein eigener Körperteil immer zur Verfügung stehe. Dies erkläre auch, warum der Angeklagte sich selber als Opfer ansehe und von den eigenen Schmerzen spreche. Diese Beziehung des Angeklagten zu seinem Sohn führe aber auch dazu, dass Grund der Tötung wohl nicht gewesen sei, die Mutter, die er für seine Lage verantwortliche mache, zu treffen. Es sei viel wahrscheinlicher, aber letztendlich nicht sicher zu bestimmen, dass er das Machtobjekt („Sohn“) das die Mutter über ihn gehabt habe, habe zerstören wollen, um die Fremdbestimmung loszuwerden.
Auch wenn die Tat in einem engen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten stehe, habe diese keine Auswirkung auf die Schuldfähigkeit gehabt. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten weise nämlich ein sehr unspezifisches Störungsbild auf. Es sei nicht zu erkennen, dass die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation durch seine Persönlichkeitsstörung eingeschränkt gewesen seien, also ein unwiderstehlicher innerer Zwang vorgelegen habe. Dies sei jedoch erforderlich, damit eine Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit und damit als Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden könne. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte an einer sehr ausgeprägten Störung leide, die sein gesamtes Leben geprägt habe, da diese unter Berücksichtigung des gesamten Lebenslaufes nicht als schwer bezeichnet werden können. Er war in der Lage ein für seine Verhältnisse normales und unauffälliges Leben zu führen. Er habe gearbeitet und finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Sohn und auch der Zeugin F. D. übernommen. Auch der Umgang mit seinem Sohn sei von allen Zeugen als normal und unauffällig beschrieben worden. Im Ergebnis habe der Angeklagte daher durchaus mit der eingeschränkten Kontaktsituation weiterleben können, ohne die Tat zu begehen.
Soweit bei dem Angeklagten eine polyvalente Konsumstörung (Gelegenheitskonsum) von unterschiedlichen Rauschdrogen (F 19.1) festgestellt werden könne, habe diese jedenfalls keine Auswirkung im Tatzeitpunkt gehabt. Eine akute Drogeneinwirkung zur Tatzeit liege nicht vor. Die geringe Dosis an Amphetamin fördere nur risikoförderndes Verhalten, z.B. den Sprung aus dem Fenster. Die Tat sei eher auf Wuterleben, Kränkungen und ein Gefühl der machtlosen Erniedrigung zurückzuführen und damit eher aus der Persönlichkeitsstruktur ableitbar. Ein Symptomzusammenhang mit den Betäubungsmitteln sei jedenfalls auszuschließen.
Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis in eigener Überzeugungsbildung an.
Die Diagnose passt zu dem Bild, das die Kammer von dem Angeklagten und seinem bisherigen Lebenslauf bekommen hat. Das bisherige Leben des Angeklagten bestand bis zu der Geburt seines Sohnes aus einer reinen Aneinanderreihung von Reisen durch verschiedene Länder. Tiefgründige soziale Beziehungen sind nicht zu erkennen. Alles sind nur „Bekannte“, also Personen, die er mal irgendwo getroffen hat und die ihm längerfristig nichts bedeuten. Vielmehr stand sein eigenes Wohlbefinden immer an erster Stelle. Wenn es ihm irgendwo nicht mehr gefiel, ist er einfach weitergezogen. Er selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung sogar angegeben, dass er andere Menschen nicht mag und oft nicht verstehe. Seine Persönlichkeitsstörung wurde insbesondere deutlich, wenn er über die Zeugin F. D. sprach, der er in Ansprachen immer wieder die Schuld an allem gab, weil sie ihn schlecht geredet habe. Sogar jetzt, wo er als Kindsmörder gebrandmarkt sei, würde sie noch nachtreten. Er erkennt zwar, dass er eine schreckliche Tat verübt hat, die ihm auch Leid tut, dies jedoch nur in Bezug auf sich selber, da er jetzt auch im Vergleich zu seinen bisherigen JVA-Aufenthalten anders behandelt werde. Dass die Tat auch Konsequenzen für die anderen Angehörigen gehabt hat, blendet er vollständig aus.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes gem. § 211 StGB (Mordmerkmal der Heimtücke) strafbar gemacht.
1.
Der Umstand, dass die Kammer nicht konkret feststellen konnte, woran X. D. verstorben ist, ist für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung. Denn die Folge des mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Würgens war, dass der Sohn schließlich regungslos dalag und von dem Angeklagten für tot gehalten wurde, so dass der Angeklagte nunmehr zum nächsten Schritt seiner geplanten Handlung, dem Legen des Feuers, überging. Zu diesem Vorgang, der den Tod gegebenenfalls bewirkt hat, wäre es ohne die früheren Handlungen, die der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz ausgeführt hatte, nicht gekommen. Diese sind daher Ursache des Todes. Der Angeklagte hat ihn also mit direktem Vorsatz herbeigeführt. Er ist zwar auf eine andere Weise eingetreten, als der Angeklagte es für möglich gehalten hatte.
Diese Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf ist aber nur gering und rechtlich ohne Bedeutung.
2.
Der Angeklagte handelte heimtückisch, da er in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit seines Sohnes bewusst zur Tötung ausgenutzt hat. Bei einer schlafenden Person liegt das Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne auf der Hand, da die Arg- und Wehrlosigkeit offen zutage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tat nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen worden ist, weil der Angeklagte glaubte, zu dessen Bestem zu handeln, was das Ausnutzungsbewusstsein entfallen lassen würde.
Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt.
Entscheidend ist insoweit stets, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 278). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Wachheit, Orientierung, Auffassung und Aufmerksamkeit des Angeklagten sind zum Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt gewesen und der Angeklagte war in vollem Umfang in der Lage, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Da es sich bei X. D. um ein normal entwickeltes 3 ½ jähriges Kind gehandelt hat, konnte dieser seine Arglosigkeit auch mit in den Schlaf nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1953 – 1 StR 109/53 –, juris; BGH, NStZ 1995, 230; BGH, NStZ 2006, 338).
3.
Das Mordmerkmal der Grausamkeit hat der Angeklagte nicht erfüllt.
Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke der Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht.
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Angeklagte wollte seinen Sohn erwürgen, was im konkreten Fall jedenfalls nicht grausam geschehen ist.
Eine Tötung durch Verbrennen kann zwar grundsätzlich grausam sein. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass X. D. durch das Würgen und damit nicht grausam gestorben ist. Jedenfalls fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, seinen Sohn durch das Feuer zu töten. Darüber hinaus war X. D. im Zeitpunkt des Inbrandsetzens der Matratze bereits bewusstlos, so dass er keine Schmerzen mehr verspürt haben kann.
4.
Das Mordmerkmal der Tötung durch gemeingefährliche Mittel hat der Angeklagte nicht erfüllt.
Auch wenn die Motivation für das Legen des Feuers letztendlich ungeklärt geblieben ist, wollte er damit jedenfalls nicht seinen Sohn töten, da er davon ausging, diesen bereits durch das Würgen getötet zu haben.
5.
Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat der Angeklagte ebenfalls nicht erfüllt.
Die Kammer konnte bereits nicht feststellen, was die konkrete Motivation des Angeklagten bzw. die handlungsleitende im Zeitpunkt des Tatentschlusses war, so dass nicht geprüft werden kann, ob die Beweggründe der Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen.
Allein die Tötung des eigenen 3 ½ jährigen Sohnes erfüllt dieses Mordmerkmal noch nicht.
Jedenfalls der Gedanke, das Kind als Machtobjekt der Mutter über ihn zu vernichten, ist Ausfluss der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Die Kammer kann hierbei nicht sicher ausschließen, dass ihm aufgrund dieser Störung die Einsicht in die Niedrigkeit eines solchen Motivs versperrt ist. Auch Persönlichkeitsmängel unterhalb des Grades einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit reichen hierfür aus (vgl. BGH, NStZ 2004, 620; BGH NStZ-RR 2004, 44).
IV.
Für den Mord war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, § 211 Abs. 1 StGB.
Es sind weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände erkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.
VI.
Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten ist nach Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht festzustellen.
Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Es müssen Umstände mit Gewicht vorliegen, wie z.B. eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiegt die Schuld des Angeklagten zwar schwer. Das Tatbild des von ihm begangenen Mordes an seinem 3 ½ Jahre alten Sohn weicht aber nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht so sehr von dem gewöhnlich vorkommender Mordfälle ab, dass eine Strafverbüßung von 15 Jahren unangemessen wäre.
Insgesamt hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nur ein Mordmerkmal (Heimtücke) erfüllt hat. Er ist sich seiner Schuld und dem Ausmaß seiner Tat – wenn auch nur sich selbst gegenüber –, deren Bedauern er wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, bewusst, was sich in seinem von Anfang an geständigen Einlassungsverhalten wiedergespiegelt hat.
Es handelt sich weiterhin um eine Spontantat, zu der sich der Angeklagte aus dem Nichts heraus entschlossen hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung eng mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten verknüpft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 StR 93/99 –, Rn. 6, juris).
Die Folgen für die Angehörigen gehen nicht über die typischen Folgen eines Tötungsdeliktes hinaus. Die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass es sich bei dem Getöteten um den 3 ½ jährigen Sohn des Angeklagten gehandelt hat, der in seine Obhut übergeben worden ist. Der Angeklagte ist zwar in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, nach der letzten Haftentlassung und der Geburt seines Sohnes ist der Angeklagte jedoch nicht mehr verurteilt worden. Er hat sich zusammengerissen, sich eine Arbeit gesucht und durchgehend gearbeitet, um seinen Sohn und auch die Zeugin F. D. zu unterstützen.
Nicht aus den Augen verloren hat die Kammer auch die Art und Weise der Tötung, wobei die Tötung einer Person durch Erwürgen per se nicht verwerflicher ist, als die Tötung eines Menschen durch eine andere Handlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seinem Sohn übermäßige Schmerzen zugefügt hat oder die Tatausführung in die Länge gezogen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist X. D. im Schlaf bewusstlos gewürgt worden und verstorben, ohne wieder zu Bewusstsein zu kommen. Abschließend hat die Kammer noch berücksichtigt, dass der Angeklagte über den Mord hinaus durch die Legung des Feuers in der Wohnung noch weitere Straftatbestände erfüllt hat, die zwar von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden ist, bei der besonderen Schwere der Schuld jedoch zu berücksichtigen sind.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Angeklagte die Sauerstoffzufuhr für das Feuer durch das Schließen der Fenster und das Anlegen der Tür zu dem betroffenen Raum so sehr erschwert hat, dass das Feuer von selbst ausgegangen wäre, ohne weitere Personen oder Sachen zu beschädigen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.