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Landgericht Siegen·31 Ks 2/20·07.01.2021

Körperverletzung mit Todesfolge nach Schlag mit PET-Flasche; Freispruch vom Nadelstichvorwurf

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, nachdem er seiner Partnerin mit dem verstärkten Boden einer PET-Flasche ins Gesicht schlug. Die Geschädigte verstarb infolge eines Zusammenspiels aus erheblichem Blutverlust und alkoholbedingter Gerinnungsstörung. Einen Tötungsvorsatz oder bedingten Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens von Hilfeleistung stellte die Kammer nicht fest; die Todesfolge sei objektiv vorhersehbar. Einen weiteren Anklagevorwurf (Durchstechen der Wunde mit Nähnadel als gefährliche Körperverletzung) sah das Gericht mangels Beweises als nicht erwiesen und sprach insoweit frei; es verhängte eine bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (minder schwerer Fall).

Ausgang: Verurteilung wegen § 227 StGB (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre auf Bewährung) und Freispruch vom weiteren § 224-Vorwurf mangels Beweises.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) setzt einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod sowie die Verwirklichung der der Verletzung innewohnenden Lebensgefahr voraus.

2

Der Zurechnungszusammenhang nach § 227 Abs. 1 StGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Tod durch das Zusammenwirken der Verletzungsfolgen mit einer alkoholbedingten Vorschädigung bzw. Konstitution des Opfers eintritt, sofern dieser Verlauf nicht außerhalb des objektiv Erwartbaren liegt.

3

Ein minder schwerer Fall des § 227 Abs. 2 StGB kann trotz erheblicher Tatfolgen vorliegen, wenn die Tat aus einer eskalierten Beziehungssituation hervorgeht, lange zurückliegt und der Täter seitdem eine stabile positive Entwicklung genommen hat.

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Steht ein weiterer Körperverletzungsvorwurf (hier: Einsatz einer Nähnadel als gefährliches Werkzeug) allein auf einer späteren, nicht objektiv bestätigten Schilderung und fehlen rechtsmedizinische Spuren, ist der Tatnachweis als nicht geführt anzusehen und freizusprechen.

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Fehlt es an feststellbaren Anzeichen eines sich aufdrängenden lebensbedrohlichen Zustands, kann aus unterbliebener Hilferufung nicht ohne Weiteres auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz geschlossen werden.

Relevante Normen
§ StGB § 227§ 227 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 2 StGB§ 465 StPO§ 476 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom ### (Az.: ###) unter Einbeziehung der dort gebildeten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Im übrigen wird der Angeklagte frei gesprochen.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Kosten der Nebenklagen zu tragen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde am ### in ### geboren und wuchs in der elterlichen Familie in Neunkirchen auf. Er hat drei Geschwister, von denen zwei älter und eines jünger sind als er. Er wurde nach christlichen Werten erzogen. Nach dem Kindergarten kam er zur Grundschule und sodann zum Gymnasium, welches er für drei Jahre besuchte. In der achten Klasse wechselte er zur Realschule und schloss diese mit guten Noten ab. Er begann eine Lehre als Bauzeichner, die er nach einer Zwischenprüfung, die er nicht bestand, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abbrach, weil es infolge von Drogenkonsum zu Auffälligkeiten gekommen war. Danach besuchte der Angeklagte das Berufskolleg und machte dort das Abitur; während dieser Zeit konsumierte er keine Drogen. Nach dem Abitur nahm er ein Lehramtsstudium auf. Er wohnte weiter zu Hause.

4

Eine Betreuung wurde am ###eingerichtet; zu der Zeit war der Angeklagte nach dem PsychKG untergebracht, weil er als langjähriger Drogenkonsument unter Verfolgungsideen litt. Die Betreuung besteht bis zum heutigen Tage. Der Angeklagte war im Sommer ### zu einer Reha Behandlung in der ###; danach stabilisierte sich sein Zustand.

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Im Jahre ### war er mehrmals zur Behandlung einer Psychose in der Psychiatrie, im November ### kam es erneut zu einer Unterbringung nach dem PsychKG.

6

Im Rahmen einer Wiedereingliederung begann er eine Ausbildung als Schilder- und Leuchtreklamehersteller, die er wegen erneuten Drogenkonsums nicht beenden konnte. Er verlor seine Wohnung und konnte auch bei seinen Eltern nicht mehr unterkommen, so dass er für ca. anderthalb Jahre mehr oder weniger auf der Straße lebte. Während einer Entgiftungsbehandlung im Oktober ### lernte er ### ### kennen; die beiden verliebten sich und lebten ab dem Zeitpunkt mehr oder weniger zusammen. Es kam immer wieder zu Streitereien und auch Körperverletzungen zwischen den beiden und infolgedessen immer wieder zu Einätzen von Polizeibeamten.

7

Nach der Tat fand der Angeklagte Aufnahme in der Gefährdeten Hilfe in ### in ###, wo er bis Februar ### verblieb. Von Ende Dezember ### bis zum ### ### erfolgte eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in ###, ebenso vom ### bis zum ###. Aus der Klinik wechselte er in eine Einrichtung in ### zur Drogentherapie, die er nach einem Rückfall im November ### verlassen musste, was zur erneuten Aufnahme in der Psychiatrie in ### führte. Den Rückfall hat er bearbeitet, wobei er Hilfe Dritter angenommen hat.

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Er absolvierte ein Probewohnen im Haus ###; daran schlossen sich eine Entgiftung, eine Auffangtherapie und ein erneuter Aufenthalt in der Psychiatrie an, der nur kurz unterbrochen wurde und bis zum ### andauerte. Danach fand er Aufnahme im Haus ###, in dem er bis heute lebt. Es handelt sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe; Ziel des dortigen Aufenthaltes ist es, den Angeklagten in ein selbständiges Leben zu begleiten. Er wird medikamentös behandelt und kommt damit seit Ende Juli ### gut zurecht. Seit Ende März ### macht er ein Praktikum in einer Firma in ###; zurzeit arbeitet er halbe Tage. Er möchte eine Ausbildung zum Schilder- und Lichtreklametechniker absolvieren. Eigentlich war der Beginn der Ausbildung für ### geplant, was aber wegen seiner psychischen Verfassung nicht gelang und auf ### verschoben wurde.

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Der Angeklagte hat während seiner Zeit in ### mehrere suizidale Krisen durchlebt, die ihren Grund in seiner Verzweiflung über den Tod von ### ### und seine Verstrickung darin hatten.

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Das zugrunde liegende Verfahren wurde zunächst vor dem Amtsgericht ### eröffnet; dort fand im Dezember ### eine Hauptverhandlung statt, die wegen weitere Ermittlungen ausgesetzt wurde. Diese Hauptverhandlung setzte dem Angeklagten schon im Vorfeld sehr zu.

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Der Angeklagte leidet seit spätestens ### an einer paranoiden Schizophrenie. Darüber hinaus ist er Polytoxikomane. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert er Drogen jedweder Art, so Cannabis, Amphetamin, LSD. Damit pausierte er während der Zeit auf dem Berufskolleg, im Studium fing er wieder mit Cannabis an. Zur Tatzeit konsumierte er neben Alkohol Amphetamin, Cannabis und ab und zu Ecstasy.

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Im Bundeszentralregister ist folgende Eintragung enthalten:

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Am ### erließ das Amtsgericht ### – ###- einen Strafbefehl, mit dem der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem ### rechtskräftig.

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Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

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„1. Am ### kam es zu einem Einsatz in der Wohnung der Zeugin ### in ###. Nachdem die Zeugen PHK ### und POK ### bereits kurz zuvor einen Wohnungsverweis gegen den Angeklagten wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt erteilt hatten, kehrte er erneut in die Wohnung der Zeugin zurück. Als der Angeklagte, der sich auf dem Sofa der Zeugin ### befand, der erneuten Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht nachkam, griffen die Beamten an dessen Armen, um ihn aus den Räumlichkeiten zu bringen. Hierbei versuchte der Angeklagte die Beamten gezielt mit Fußtritten zu attackieren. Beim Versuch, ihm daraufhin Handfesseln anzulegen, sperrte er sich gegen die Maßnahme, indem er beide Arme unter seinem Oberkörper verschränkte. Erst nach mehrfacher Aufforderung legte er seine Arme auf seinen Rücken und konnte gefesselt werden. Bei dem Versuch, den Beschuldigten aus der Wohnung der Zeugin zu bringen, versuchte der Angeklagte sich von den Beamten loszureißen und versuchte hierbei, dem Zeugen POK ### einen Kopfstoß zu verpassen. Bei der Tat stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Ecsatasy, Amphetamin und THC.“

16

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Freiheitsstrafe von drei Monaten fest.

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„2. Am ### drang der Angeklagte, trotz bestehenden Platzverweises, in die Wohnung der Zeugin ### in ### ein, indem er die Tür eintrat. Sodann riss er die bis dahin schlafende Zeugin an den Haaren aus ihrem Bett, sprühte sie mit Glasreiniger ein und trat ihr derart in den Rücken, dass sie mit dem Kopf gegen einen Balken stieß und sich Verletzungen im Gesicht zuzog. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte unter dem deutlichen Einfluss von Alkohol.“

18

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

19

„3. Am ### traf der Angeklagte in der Bahnhofstraße in ### auf den Zeugen PHK ###, welchen er im Vorbeigehen lautstark als „Hurensohn“ bezeichnete.“

20

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

21

„4. Am ### schlug der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert war, ohne Grund auf seine Bekannte, die Zeugin ###, in deren Wohnung in ### ein. Dabei traf er mehrfach ihren Kopf und äußerte ihr gegenüber „ich zerficke deinen Kopf“. Dabei trat er zudem auf die Brille der Zeugin und schlug ihren Fernseher kaputt. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 400.-- €. Die Zeugin erlitt dadurch starke Kopfschmerzen.“

22

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

23

„5. Am Morgen des ### wurde die Zeugin durch die erneuten grundlosen Schläge des Angeklagten geweckt, so dass die Zeugin aus ihrer Wohnung flüchten musste und Schutz bei ihrer Nachbarin, der Zeugin ###, suchte. Durch den erneuten Angriff erlitt die Zeugin ### einen Rippenbruch sowie diverse Prellungen und Quetschungen am ganzen Körper. Sie musste im Krankenhaus behandelt werden.“

24

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

25

„6. Als die hinzugezogenen Polizeibeamten den Angeklagten aus der Wohnung der Zeugin verweisen wollte, begann der Angeklagten unkontrolliert mit dessen Kopf gegen die Wand zu schlagen, so dass er wegen Eigengefährdung und Fremdgefährdung fixiert werden musste. Gegen die Maßnahme sperrte sich der Angeklagte und trat dabei mehrfach gegen die Wand.

26

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.“

27

Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

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„7. Am ### warf der Angeklagte der Zeugin ### im Rahmen eines Streits eine Parfumflasche ins Gesicht. Zudem schlug er ihr mit der Faust auf die Nase. Die (Beschuldigte) Zeugin erlitt hierdurch ein geschwollenes Auge, geschwollene Lippen sowie eine gebrochene Nase.“

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Das Amtsgericht setzte für diese Tat als Einzelstrafe Freiheitsstrafe von acht Monaten fest.

30

„8. und 9. Am ### drang der Angeklagte gegen 6:20 Uhr und erneut gegen 13:09 Uhr in die Wohnung der Zeugin ### ein. Er tat dies, obwohl, wie ihm bewusst war, seit dem ### eine einstweilige Anordnung durch das Amtsgericht ### (###) bestand, die ihm untersagt, sich der Wohnung der Zeugin näher als 20 m zu nähern.“

31

Das Amtsgericht setzte für die zeitlich erste Tat als Einzelstrafe Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- € und für die zeitlich zweite Tat als Einzelstrafe ebenfalls Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- € fest.

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Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und der Angeklagte der Führung und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt; außerdem sollte er in den ersten sechs Monaten der Bewährungszeit gemeinnützige Arbeit erbringen.

33

Der Angeklagte ist in der Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin Tauscher sehr verlässlich und kooperativ; die Auflage wurde umgewandelt und ist erfüllt.

34

Gegen den Angeklagten ist ein weiteres Verfahren beim Amtsgericht ### anhängig. Ihm wird ein Diebstahl am ### vorgeworfen, bei dem die Beute ca. 50,-- € betragen haben soll.

35

Dazu hat er sich nicht eingelassen.

36

II.

37

Vorgeschichte:

38

Der Angeklagte und ### ### führten, seit sie sich während einer Entgiftungsbehandlung kennengelernt hatten, eine Beziehung. Diese war zu Beginn harmonisch, gestaltete sich aber in der Folgezeit als sehr problematisch. Frau ### war alkoholabhängig, der Angeklagte Drogenkonsument und es kam oft zum Streit zwischen den beiden.

39

Der Angeklagte hielt sich häufig in der Wohnung ###s auf, die zunächst noch in der ###er Oberstadt wohnte. Frau ### hatte eine kleine Tochter, die bei ihr lebte. Nach einer Intervention der Mutter von Frau ###, die sich auch wegen der ständigen Anwesenheit des Angeklagten Sorgen um ihre Enkelin machte, wurde das Kind unter Einschaltung des Jugendamtes aus dem Haushalt der ### ### herausgenommen. Es lebte seitdem bei seiner Großmutter. ### ### litt unter der Trennung; sie telefonierte meistens einmal am Tag mit ihrer Tochter. Persönliche Kontakte gab es nur, falls ihre Mutter ihr dies erlaubte, was von ihrem jeweiligen Zustand abhing.

40

Anfang ### kam es zu einem Umzug in die Straße ###, weil die Wohnung in der Oberstadt auch wegen der ständigen Streitereien und folgenden Polizeieinsätze gekündigt worden war. Dort setzten der Angeklagte und ### ### ihr Verhalten fort. Es kam zu zahlreichen Polizeieinsätzen wegen der Streitereien und häuslicher Gewalt, wobei ### ### zumeist die schwereren Verletzungen davon trug, aber auch der Angeklagte von ihr verletzt wurde. ### ### hatte oft zahlreiche Hämatome am ganzen Körper und/oder ein geschwollenes Gesicht. Der Angeklagte wurde mehrmals der Wohnung verwiesen, hielt sich aber in der Regel nicht daran. Bei den Einsätzen der Polizeibeamten standen beide regelmäßig unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss. Mit fortschreitender Zeit verwahrloste die zunächst noch recht aufgeräumte Wohnung immer mehr. Es gab eingeschlagene Scheiben in der Wohnungstür, so dass man diese durch Hindurchgreifen öffnen konnte. Es gab zerstörte Scheiben in der Wohnung, die im Rahmen eines Streits zerrschlagen worden waren. Die Wohnung war in der Regel unaufgeräumt und schmutzig. Nur das Kinderzimmer war noch als solches erkennbar, während die Funktion der übrigen Zimmer – Wohn- und Schlafzimmer – auf den ersten Blick nicht mehr erkennbar war. Die ### ### zugefügten Verletzungen wurden nach dem Eindruck der beiden Beamtinnen ### und ###, die zahlreiche Einsätze vor Ort hatten, mit der Zeit schlimmer. Auch der Konsum von Drogen und Alkohol nahm bei ### ### und dem Angeklagten zu. Die beiden Beamtinnen, die sowohl bei dem Angeklagten als auch bei ### ### Potential für ein anderes Leben sahen, versuchten bei jedem Einsatz mit den beiden ins Gespräch zu kommen, um sie zu Therapien bzw. zu einer Trennung zu motivieren. Dies gelang nicht. Auch wenn ### ### äußerte, Angst vor dem Angeklagten zu haben, führte das in der Folgezeit nicht dazu, dass sie ihn nicht mehr in ihre Wohnung ließ bzw. Hilfe holte, wenn er diese durch die beschädigte Wohnungstür betrat. Dies gilt auch für die Zeit nach dem ###, nachdem auf ihren Antrag eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten ergangen war, nach der er sich ### und der Wohnung nicht mehr nähern durfte. Dieser Anordnung vorangegangen war ein gewalttätiger Streit zwischen den beiden am ###, zu dem Einzelheiten nicht mehr festgestellt werden konnten. Die einstweilige Anordnung war dem Angeklagten zugestellt worden und bekannt.

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### ### war so alkoholgewöhnt, dass trotz eines bei einem Einsatz der Beamtinnen ### und ### am ### gemessenen Atemalkoholwertes von 1,5 mg/l keine Ausfallerscheinungen auftraten.

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Tat:

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Am ### hielt sich der Angeklagte zusammen mit ### ### in deren Wohnung auf. Er hatte in geringem Umfang Amphetamin und Cannabis genommen. ### ### hatte viel Alkohol konsumiert. Irgendwann kam es zu einem Streit zwischen den beiden, bei dem ### ### – wie schon oft zuvor – den Angeklagten als Bastard bezeichnete, womit er nicht gut umgehen konnte. Er nahm eine leere 1 Liter PET Flasche mit einem verstärkten Boden mit dem Hals nach unten in die Hand und schlug mit dem verstärkten Boden der Flasche mindestens einmal wuchtig auf das Gesicht von ### ###. Er fügte ihr durch den Schlag eine klaffende Riss-/Quetschwunde an der rechten Augenbraue zu, die bis auf den Knochen ging, ca. drei Zentimeter lang war und eine halbrunde Form hatte. Er wollte ### verletzen, wobei er erkennen konnte, dass durch einen kräftigen Schlag mit einer (Plastik)Flasche ins Gesicht Verletzungen entstehen können, die im Ergebnis den Tod der ### ### zur Folge haben können.

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Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter geringfügigem Drogeneinfluss und zwar hatte er Amphetamin und Cannabis konsumiert. Dies führte allerdings nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit. Seine psychische Erkrankung spielte bei der Tat keine Rolle.

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Die Wunde begann sofort zu bluten. Der Angeklagte und ### ### legten nun den Streit bei. Er wischte das aus der Wunde laufende Blut mit Kissen und Decken von der Liege, auf der ### ### spätestens jetzt lag oder saß, weg. Der Blutfluss hörte über einen längeren Zeitraum nicht auf; wie viel Blut genau ### ### verloren hat und wie lange sie blutete, konnte nicht festgestellt werden. Während dieser Zeit war der Angeklagte ständig um ### ### herum, wischte das Blut ab und versuchte, ihr Flüssigkeit einzuflößen. Auch durch Zusammendrücken der Wundränder wollte er die Blutung aufhalten.

46

Er bemerkte, dass sie viel Blut verlor, er rechnete aber nicht damit, dass sie deswegen versterben könnte. Er dachte, dass das Bluten bald aufhören würde und ### ### sich davon – wie auch von all den anderen Verletzungen, die er ihr zuvor schon zugefügt hatte – wieder erholen würde.

47

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte an ### ### Zeichen bemerkte, die auf einen bedrohlichen Gesundheitszustand hindeuteten. Es kann weder festgestellt werden, dass sie deutlich sichtbar bewusstlos oder teilnahmslos wurde oder nicht mehr adäquat antwortete oder so viel Blut verlor, dass sich einem medizinischen Laien hätte aufdrängen müssen, dass sie daran versterben könnte.

48

Der Angeklagte ging auch nicht davon aus, dass er ### ### durch sein Nichtstun in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde.

49

Als schließlich der Blutfluss nachließ, wischte der Angeklagte ### ### mit einem feuchten Tuch die Wunde sauber und klebte Kinderpflaster auf diese. Er holte eine Matratze aus dem Kinderzimmer und legte sie auf die Liege und auf das blutverschmierte Bettzeug und die Kissen. Auf diese Matratze legte er ### ### und deckte sie zu. Sie lag auf dem Rücken, beide Arme waren nach oben über den Kopf ausgestreckt, über den Händen lag ein Kissen, welches der Angeklagte dorthin gelegt hatte.

50

Danach ging er duschen.

51

Sie verstarb schließlich dort auf der Liege; wann genau das geschah, konnte nicht festgestellt werden. Sie verstarb an einem zentralen Regulationsversagen, welches durch den Blutverlust und ihre durch den ständigen Alkoholkonsum sowie eine Blutalkoholkonzentration zur Todeszeit von 2,84 Promille bedingte körperliche Konstitution hervorgerufen wurde. Durch den ständigen Alkoholkonsum waren die Leberzellen geschädigt und daher verfettet, weshalb die Leber nicht mehr für die ausreichende Synthese der Blutgerinnungsfaktoren sorgen konnte; in der Folge kam es zu Blutgerinnungsstörungen, so dass Verletzungen länger und leichter bluten. Die durch die ausgedehnte Blutung hervorgerufene neben der hohen Alkoholbeeinflussung zusätzliche Belastung des Organismus der ### ### führte zu einer nicht mehr beherrschbaren Dekompensation der Herz-Kreislauffunktion und damit zum Eintritt des Todes. Sie hatte zuvor ein Antidepressivum (Venlafaxin), ein Neuroleptikum (Pipamperon) sowie ein Schmerzmittel (Ibuprofen) eingenommen. Zum Zeitpunkt des Todes lag die Konzentration des Venlafaxin im therapeutischen Bereich; Pipapmeron lag in Spuren vor und Ibuprofen in einer Konzentration unterhalb des therapeutischen Bereichs.

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Gegen 19.30 Uhr am Abend des ### erschien die Mutter der ### ###, weil sie etwas mit ihrer Tochter besprechen wollte. Ihr wurde auf Klingeln und Klopfen nicht geöffnet, weshalb sie mit ihrem Schlüssel zunächst die Haus- und dann die Wohnungstür öffnete. Der Angeklagte saß in der Küche der Wohnung und rauchte. Frau ### betrat den Raum mit der Liege, auf der ### ### zugedeckt lag, nachdem der Angeklagte sie auf ihre Frage, wo ### sei, dorthin gewiesen hatte. Die Mutter schüttelte ### ### am Arm. Sie bemerkte das Pflaster auf der Augenbraue und schrie den Angeklagte, der auch hinzukam an, was er schon wieder getan habe. Dieser antwortete, dass ### in der Badewanne ausgerutscht sei. Als sie ihn aufforderte, die Wahrheit zu sagen, sagte er, sie sei in der Stadt auf einem Bordstein ausgerutscht.

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Weil ### auf ihr Schütteln nicht reagierte, verließ sie die Wohnung und suchte in der Nachbarschaft jemanden, dessen Telefon sie benutzen konnte. Um 20.00 Uhr informierte sie einen Rettungswagen und die Polizei. Dass ihre Tochter gestorben sein könnte, nahm sie nicht an. Sie blieb draußen vor dem Haus stehen; auch der Angeklagte kam heraus und setzte sich auf eine dort befindliche Mauer. Die beiden Beamtinnen ### und ### trafen gemeinsam mit einem Rettungswagen kurz danach ein. Die Rettungssanitäter, die Notärztin und die Beamtin ### betraten die Wohnung und stellten den Tod von ### ### fest. Zu dem Zeitpunkt waren bereits Totenflecke ausgebildet, was nach dem Wegschlagen der über den Körper der ### ### gebreiteten Decke auffiel.

54

Den Beamtinnen gegenüber gab der Angeklagte auf erste Befragungen vor dem Haus ebenfalls an, ### sei in der Badewanne ausgerutscht. Er wirkte auf sie gleichgültig und gelassen.

55

Die Tochter der ### lebt nach wie vor bei ihrer Großmutter und befindet sich in psychologischer Behandlung, die erst nach dem Tode der ### ### begonnen wurde. Die Mutter, ### ###, ist seit der Tat oft müde und hat wenig Energie, sie kann ich schlecht konzentrieren. Sie würde sich gerne in psychotherapeutische Behandlung begeben, bekommt aber keine Termine. Ebenso geht es der (Halb)Schwester der ### ### ### ###.

56

III.

57

Der Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen.

58

Die Feststellungen zur Person hat die Kammer auf entsprechende Aussagen des Sachverständigen Dr. ### zu den Angaben des Angeklagten zu seiner Biographie während der Exploration und der Bewährungshelferin ### zu den Lebensumständen des Angeklagten, seitdem er nach ### verzogen ist, gestützt.

59

Die Feststellungen zu der Vorgeschichte hat die Kammer auf die Aussage der Mutter der Getöteten, der Zeugin ### ###, und auf die Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen ### und ### gestützt. Diese haben die Abläufe so geschildert, wie die Kammer sie festgestellt hat. Die beiden Beamtinnen hatten zahlreiche Einsätze in den Wohnungen der ### ###, bei denen es um häusliche Gewalt bzw. Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und ihr ging. Nach ihren Aussagen hat das bereits in der alten Wohnung in der Oberstadt begonnen und sich in der nächsten Wohnung ### fortgesetzt. Bei jedem Einsatz habe auf Seiten der ### ### Alkohol eine Rolle gespielt; bei einem Einsatz habe sie einen Atemalkoholwert von 1,5 mg/l gehabt, trotzdem habe sie keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Der Angeklagte habe meist unter Drogeneinfluss gestanden; manchmal habe er auch getrunken gehabt. Da sowohl der Angeklagte als auch ### ### nach Ansicht der beiden Zeuginnen Potential gehabt hätten, hätte sie bei jedem Einsatz versucht, mit den beiden getrennt zu reden, um sie davon zu überzeugen, dass es so nicht weitergehen könne. Sie hätten über Alkohol- bzw. Drogentherapien gesprochen, dass man sich zunächst trennen und dann im nüchternen Zustand weitersehen solle. Mal habe ### ### gesagt, sie wolle sich trennen; zuletzt habe sie von einem Therapieplatz gesprochen. Es habe sich aber nichts geändert. ### ### habe die schwereren Verletzungen davon getragen. Oft habe sie ein geschwollenes Gesicht gehabt, weil der Angeklagte sie viel dorthin geschlagen habe. Am ganzen Körper habe sie Hämatome gehabt. Es sei auch zu wechselseitigen Schlägen gekommen. Beiden Zeuginnen haben bekundet, dass ### ### in der Zeit kurz vor ihrem Tod Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Diese Angst habe allerdings nicht durchgehend bestanden, sondern sei von ihrer Tagesform abhängig gewesen. Es sei vorgekommen, dass sie, obwohl sie kurz zuvor von Angst gesprochen habe, beim nächsten Einsatz wieder behauptet habe, dass sie glücklich miteinander seien und die Beziehung weiterführen wollten.

60

Die Kammer ist den Aussagen der beiden Zeuginnen, die übereinstimmend und nachvollziehbar bekundet haben, gefolgt. Sie waren dienstlich mit dem Angeklagten und ### ### befasst und haben sich in dem Rahmen sehr engagiert, was aber nicht dazu führt, dass ihren Aussagen nicht gefolgt werden könnte.

61

Die Aussage der Zeugin ### ### stimmte mit den Angaben der beiden Polizeibeamtinnen überein. Auch sie hat die ständigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden anhand der von ihr an ihrer Tochter festgestellten Verletzungen und deren Angaben ihr gegenüber bekundet. Sie hat auch von zwei Krankenhausaufenthalten berichtet, die ### ### wegen ihr vom Angeklagten zugefügten (Gesichts)Verletzung hatte. Ihr gegenüber habe ihre Tochter davon gesprochen, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe und sich dieser immer wieder unbefugt Zutritt zu ihrer Wohnung durch die beschädigte Wohnungseingangstür verschaffe. Sie habe ihr auch mal gesagt, dass sie die Polizei geholt habe, weil er sich unberechtigt Zutritt zu der Wohnung verschafft habe.

62

Dass ### ### ihrer Mutter entsprechendes gesagt hat, hat die Kammer als wahr unterstellt. Daraus kann allerdings nach den Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen nicht der Schluss gezogen werden, dass ### ### den Angeklagten überhaupt nicht mehr in ihrer Wohnung dulden und die Beziehung beenden wollte und ihm das auch sagte. Vielmehr war ihr Verhalten dem Angeklagten gegenüber je nach Situation wechselhaft und nicht konstant ablehnend.

63

Die Feststellungen zum Ablauf des Tattages wurden auf die Aussage des Zeugen ### gestützt. Dieser hat den Angeklagten in der Nacht nach der Tat gemeinsam mit seiner Kollegin ### vernommen (die keine Erinnerung mehr an den Inhalt der Angaben des Angeklagten hatte). Der Zeuge ### hat bekundet, der Angeklagte habe damals Angaben machen wollen; er vermute, das habe daran gelegen, dass der Angeklagte sein Verhalten nicht für todesursächlich gehalten habe. Er habe gesagt, er habe ### mit einer leeren PET Flasche, und zwar dem verstärkten Boden, zwei-, dreimal auf die Augenbraue geschlagen, nachdem sie ihn während eines Streitgesprächs als Bastard bezeichnet habe, womit er schlecht umgehen könne, was er ihr auch gesagt habe, sie aber trotzdem immer weiter gemacht habe. Es habe geblutet, schließlich habe er ein Pflaster darauf geklebt und sei, nachdem sie eingeschlafen sei, duschen gegangen. Da habe sie noch geröchelt bzw. geschnarcht. Der Angeklagte habe davon gesprochen, dass er sich nach der Verletzung um sie gekümmert habe; er habe ihre Hand gehalten, ihr Tee gekocht, eingeflößt  und Ibuprofen gegeben, sich neben sie gelegt und sie schließlich umgelagert, als es aufhörte zu bluten. Auf seine Nachfrage wegen der Flasche habe der Angeklagte bestätigt, dass es sich um eine PET Flasche gehandelt habe und er mit dem Boden zugeschlagen habe, der verstärkt und damit fester sei als die übrige Flasche. Nach dem Empfinden des Zeugen ### habe der Angeklagte bei seiner Vernehmung noch nicht wirklich begriffen gehabt, dass ### ### verstorben war. Der Zeuge ### hatte keine Erinnerung mehr daran, dass der Angeklagte angegeben hatte, er habe durch Durchstechen der Wunde mit einer Nadel und dann Zusammenziehen versucht, den Blutfluss zu stoppen. Anhaltspunkte, dass der Zeuge ###, der dienstlich mit der Sache betraut war, hier nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Er har ansonsten eine vollständige, in sich geschlossene und nachvollziehbare Aussage gemacht.

64

Dem Sachverständigen Dr. ### gegenüber hat der Angeklagte den Ablauf der Tat im wesentlich gleich geschildert; hier berichtete er, er habe die Wundränder mit einer Nadel durchstochen, um sie aneinander zu bringen. Weiter hat er davon berichtet, dass er und ### ### noch Sexualverkehr gehabt hätten, nachdem sie bereits verletzt gewesen war.

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Die Kammer bewertet die Angaben des Sachverständigen als glaubwürdig. Er hatte lediglich beruflich mit dem Angeklagten zu tun.

66

Den Sexualverkehr hat die Kammer nicht festgestellt; der Angeklagte hat nur dem Sachverständigen darüber berichtet und das mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall. In der Hauptverhandlung hat er sich nicht eingelassen. Objektive Anhaltspunkte dafür gibt es nicht.

67

Die Feststellungen zum Grund des Versterbens der ### ### hat die Kammer aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ### getroffen. Dieser hat ausgeführt, dass bei der Obduktion eine halbmondförmig anmutende Riss-/Quetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue festgestellt worden sei, die sehr tief gewesen sei und bis auf den Knochen hinunter gereicht habe. Es sei bekannt, dass solche Wunden stark bluteten. Allerdings habe der Blutverlust allein nicht zum Eintritt des Todes geführt. Es habe kein Ausblutungszustand vorgelegen, der Körper habe auch noch Totenflecken aufgewiesen. Auch die feingewebliche Untersuchung habe ergeben, dass ### ### nicht verblutet sei. Der Blutalkoholgehalt habe zum Todeszeitpunkt bei 2,84 Promille gelegen. Das sei zwar sehr hoch, aber noch nicht unbedingt im letalen Bereich. Dieser beginne erst bei 3 bis 3,5 Promille, wobei es auf die Anflutung sowie die Alkoholgewöhnung der jeweiligen Person ankomme.

68

Das Opfer habe eine Leberverfettung aufgewiesen, die auf dem übermäßigen Alkoholkonsum beruhe, und zu einer Blutgerinnungsstörung führe. Festzustellen sei, dass auch alleine der hohe Blutalkoholgehalt nicht zum Eintritt des Todes geführt habe. Dieser sei nur durch das Zusammenwirken der beiden Faktoren zu erklären. Weder der Blutverlust noch die hohe Blutalkoholkonzentration könnten hinweggedacht werden. Durch das Zusammenwirken der beiden Faktoren sei es zu einem zentralen Regulationsversagen gekommen.

69

Eine andere Todesursache habe sich nicht gezeigt. Die von ### ### vor ihrem Tod konsumierten Medikamente (Antidepressiva, Ibuprofen und Neuroleptikum) seien zum Todeszeitpunkt so niedrig dosiert gewesen, dass ihnen für den Eintritt des Todes keine Bedeutung zukomme.

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Aus der Beschaffenheit der Wunde könne geschlossen werden, dass ein wuchtiger Schlag mit einer PET Flasche ausgeführt worden sein müsse. Die Wunde passe von der Form zu einem verstärkten Boden einer PET Flasche. Er habe an der Wunde keinerlei Anzeichen eines Nähens oder Durchstechens mit einer Nadel gefunden, allerdings seien die Wundränder auch nicht glatt gewesen.

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Die Kammer ist den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang gefolgt.

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Dass der Angeklagte ### ### mit dem Schlag mit der Flasche verletzen wollte, ergibt sich bereits aus der Handlung selbst. Sie hatte ihn mit Worten gereizt, wie dies früher schon häufig der Fall gewesen war. Er konnte sie mit Worten nicht dazu bringen, aufzuhören. In seiner Wut und Hilflosigkeit griff er zu der Flasche, um sie durch einen Schlag in ihr Gesicht zum Schweigen zu bringen. Auch bei vorangegangenen Konflikten hatte er in solchen Situationen bereits zu Gewalt gegriffen und ### ### dabei auch schon mehrfach ins Gesicht geschlagen. Zumindest in einem Fall hatte er ihr eine Parfumflasche so heftig ins Gesicht geworfen, dass ihre Nase gebrochen war.

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Dass der Angeklagte darauf vertraute, dass ### ### sich von der ihr mit der PET Flasche zugefügten Verletzung ohne weitere schwerwiegende Folgen erholen würde, hat die Kammer aus den gesamten aufgrund der Zeugenaussagen festgestellten Umständen der Beziehung zwischen ihm und ### ### geschlossen. Die beiden verband eine starke emotionale Bindung, die trotz der dauernden Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten nicht nachließ. Der Angeklagte hat noch beim Sachverständigen Dr. ### davon gesprochen, dass ### ### seine große Liebe gewesen sei und er unter ihrem Tod sehr leide. Er hatte sie in der Vergangenheit mehrfach körperlich misshandelt, sie auch mehrfach im Gesicht und am Kopf verletzt. Jedes Mal hatte sich ### ### davon erholt und ihn trotz allem wieder in ihre Wohnung eingelassen bzw. keine nach außen sichtbaren Anstrengungen unternommen, um ihn zum Gehen zu bewegen, wenn er wieder bei ihr auftauchte. Alle Gespräche der beiden Beamtinnen ### und ### mit den beiden, die Beziehung zunächst zu beenden und jeder für sich zunächst alleine mit seiner Suchterkrankung fertig zu werden, hatten nicht diesen Erfolg.

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Der Streit, den ### ### und der Angeklagte vor dem Schlag mit der PET Flasche hatten, unterschied sich nicht feststellbar von den vorgegangenen Auseinandersetzungen der beiden.

75

Auch die Art und Weise der Körperverletzungshandlung war nicht grundsätzlich anders als in den vorangegangenen Fällen. Zwar schlug der Angeklagte so wuchtig mit dem verstärkten Boden der PET Flasche auf das Gesicht der ### ###, dass die getroffenen Augenbraue sofort bis auf den Knochen aufplatzte und zu bluten begann. Aber auch zuvor hatte er sie teilweise mit erheblicher Gewalt ins Gesicht geschlagen oder ihr z.B. eine Parfumflasche ins Gesicht geworfen.

76

Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte ### ### dieses Mal – anders als bei den vorausgegangenen Streitigkeiten – schwerwiegendere bzw. erheblichere Verletzungen mit weitreichenderen Folgen zufügen wollte.

77

Dabei ist bedacht worden, dass der Angeklagte trotz des erheblichen Blutverlustes, den ### ### durch die Augenbrauenverletzung erlitt, keine Hilfe holte. Jedoch konnte weder festgestellt werden, wie viel Blut ### ### verloren hat noch wie lange die Blutung angedauert hat. Es steht lediglich fest, dass es erhebliche Mengen an Blut waren, was aus den blutverschmierten Kissen und Decken auf der Liege geschlossen werden kann. Es konnte ebenfalls nicht genau festgestellt werden, in welchem Zustand sie sich in der Zeit nach dem Schlag befand. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass sie, bevor sie starb, längere Zeit bewusstlos war oder nicht mehr auf den Angeklagten reagierte.

78

Aus medizinischer Sicht sind in solchen Situationen ebenfalls keine sicheren Zeichen oder Anzeichen für eine naheliegende Todesgefahr zu erwarten oder als sicher vorgelegen anzunehmen.

79

Das bedeutet, dass aus dem Umstand, dass der Angeklagte keine Hilfe holte, nicht geschlossen werden kann, er wollte ### diesmal stärker als sonst bestrafen oder sogar töten.

80

### ### ist darüber hinaus nicht verblutet, so dass sich dem Angeklagten während der Zeit nach dem Schlag nicht aufdrängen musste, dass sie infolge des Blutverlustes sterben könnte.

81

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte davon ausging oder billigend in Kauf nahm, dass ### ### dadurch, dass er keine Hilfe holte, versterben würde.

82

Die Folgen der Tat für die Tochter, die (Halb)Schwester und die Mutter des Opfers wurden aufgrund der dahingehenden Aussage der Zeugin ### ### getroffen.

83

IV.

84

Der Angeklagte hat sich dadurch der Körperverletzung mit Todesfolg gem. § 227 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

85

Zwischen der Körperverletzungshandlung, deren Erfolg und dem Tod besteht ein unmittelbarer und wesentlicher Ursachenzusammenhang. Die der Körperverletzung am Kopf des Opfers innewohnende Gefahr für das Leben des Opfers hat sich verwirklicht.

86

Der Eintritt des Todes aufgrund des Zusammenspiels des erheblichen Blutverlusts mit dem durch den sehr erheblichen Alkoholkonsum beeinträchtigten Allgemeinzustand des Opfers liegt nicht außerhalb des nach objektiver Prognose Erwartbaren. Dies ist kein außerhalb jeder Lebenserfahrung liegender Geschehensablauf.

87

V.

88

§ 227 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vor.

89

In Absatz 2 ist der minder schwere Fall geregelt, nach dem Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren festzusetzen ist.

90

Die Kammer ist vom Vorliegen eines minder schweren Falls ausgegangen.

91

Für die Anwendung des minder schweren Falls spricht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war. Er ist psychisch krank, wenn auch die Erkrankung bei der Tat keine Rolle gespielt hat. Die Tat weist gewisse Züge eines Unglücksfalls auf: sie entstand aus der seit Monaten durch wiederholte Streitigkeiten geprägten Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer. Während dieser Streitigkeiten war es wiederholt zu Körperverletzungen durch den Angeklagten gekommen. Die Situation hatte sich über Monate zwischen dem Angeklagten und dem Opfer zugespitzt. Letztlich hatte der Angeklagte am Tattag das getan, was er schon einige Male getan hatte, nämlich dem Opfer einen Schlag ins Gesicht versetzt, wobei er diesmal eine PET Flasche bzw. den verstärkten Boden der Flasche als gefährliches Werkzeug einsetzte. Der Schlag geschah aus einem Streit heraus, nach einer verbalen Provokation durch das Opfer.

92

Die Tat liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück. Der Angeklagte hat sein Leben seitdem geändert. Er befindet sich in steter psychiatrischer Behandlung, nimmt regelmäßig Medikamente ein, hat den Drogenkonsum – bis auf einen kurzen Rückfall – eingestellt und bemüht sich um Unterstützung auf seinem Weg in ein eigenständiges Leben.

93

Gegen die Anwendung des minder schweren Falls spricht, dass der Angeklagte sich trotz des vom Opfer erstrittenen Annäherungsverbotes in ihrer Wohnung aufhielt. Dagegen spricht auch, dass der Angeklagte das Opfer bereits mehrfach verletzt hatte, zweimal sogar so schwer, dass sie ins Krankenhaus musste. In dem Zusammenhang sprechen auch die Folgen der Tat für die Tochter, (Halb)Schwester und die Mutter des Opfers gegen die Anwendung des minder schweren Falls.

94

Nach Abwägung der für und gegen die Anwendung des minder schweren Falls sprechenden Umstände ist die Kammer von einem solchen ausgegangen, da die dafür sprechenden Umstände überwiegen.

95

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten die bei der Abwägung des minder schweren Falls für einen solchen sprechenden Umstände und gegen den Angeklagten die bei der Abwägung des minder schweren Falls gegen einen solchen sprechenden Umstände bedacht. Weiter war zu berücksichtigen, dass er unter den Folgen der Tat leidet.

96

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.

97

Mit den im Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom ### – ### – festgesetzten Einzelstrafen ist nach der Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

98

Insoweit sind nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände heranzuziehen. Bedacht wurde weiter, dass nahezu alle Taten in Zusammenhang mit der sehr problematischen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Angeklagten stehen und der Tatzeitraum sich auf wenige Wochen beschränkte. Seit dem Tod des Opfers hat der Angeklagte keine vergleichbaren Taten mehr begangen. Die zum Tode des Opfers führende Handlung war mit den vorangegangenen Körperverletzungen zu ihren Lasten vergleichbar. Der Eintritt des Todes trägt gewisse Züge eines Unglücksfalls. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist nach Ansicht der Kammer eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe angemessen.

99

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

100

Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte durch die Folgen der Tat und das Verfahren so beeindruckt ist, dass er nicht erneut straffällig werden wird. Zu dem gegen ihn anhängigen weiteren Verfahren hat er keine Angaben gemacht. Feststellungen dazu wurden nicht getroffen. Der Vorwurf liegt auf einem völlig anderen Gebiet als die hier zugrunde liegende Tat und soll während eines Betäubungsmittelrückfalls geschehen sein.

101

Die Bewährungshelferin hat den Verlauf der Bewährungszeit eindrücklich geschildert; der Angeklagte hat nach ihrer glaubhaften Aussage sehr mitgearbeitet, seine Suchterkrankung und auch die psychische Erkrankung zu behandeln und in den Griff zu bekommen. Mit der Zeit sei ihm dies immer besser gelungen. Er ist in verlässlicher ärztlicher Behandlung und nimmt seine Medikamente regelmäßig ein. Ein Rückfall in den Drogenkonsum liegt bereits längere Zeit zurück. Er bemüht sich nach Kräften und nimmt jede Unterstützung auf dem Weg in ein eigenständiges straffreies Leben an. Der Tod des Opfers belastet ihn nach wie vor sehr. Er hat die Tat bzw. ihre Folge zum Anlass genommen, sein Leben komplett zu ändern. Zu Gewalttaten ist es vor dieser Beziehung und danach nicht mehr gekommen. Der Angeklagte hat nun über zwei Jahre lang unter Beweis gestellt, dass er gewillt ist, sein Leben in Zukunft anders zu gestalten und sich darum nach Kräften bemüht.

102

Neben der daraus zu folgernden positiven Prognose liegen hier auch besondere Umstände vor. Diese ergeben sich zu einen daraus, dass die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Der Angeklagte steht seitdem unter dem Druck des Verfahrens. Die Tat ist Ausfluss der zwischen dem Angeklagten und dem Opfer bestehenden problematischen Beziehung, wobei beide Seiten nicht die Kraft und Entschlossenheit aufbrachten, diese zu beenden. Die Tat weist gewisse Züge eines Unglücksfalls auf. Sie belastete den Angeklagten bis heute sehr und hat dazu geführt, dass er sein Leben seitdem in völlig andere Bahnen gelenkt hat. Auch wenn die Folgen der Tat gravierend sind, ist es angesichts der Entwicklung, die der Angeklagte nun seit über zwei Jahren genommen hat, vertretbar, ihm diese Bewährungschance einzuräumen.

103

VI.

104

Im Übrigen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

105

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten in ihrer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom ### weiter zur Last gelegt, ### ### am ### mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

106

Die Anklage hat dem Angeklagten im Einzelnen Folgendes zur Last gelegt: Nachdem der Angeklagte die (durch den Schlag mit der PET Flasche zugefügte) Wunde bemerkt hatte und ### ### geäußert hatte, dass sie keine Arzt aufsuchen wolle, wollte der Angeklagte die Blutung stoppen. Ohne rechtfertigende Einwilligung führte er eine Nähnadel durch die Platzwunde, um diese zuzudrücken. Ihm war dabei bewusst, dass er ### ### hierdurch weitere Schmerzen und Verletzungen zufügt und dass diese kein Einverständnis hierzu erteilt hatte.

107

Dies, so die Anklage, stelle ein Vergehen gem. § 224 Abs. 2 StGB dar.

108

Die Beweisaufnahme hat diesen Vorwurf nicht bestätigt.

109

Der Angeklagte hat sich nicht eingelassen.

110

Der Zeuge ###, der den Angeklagten unmittelbar nach dem Eintritt des Todes von ### ### vernommen hatte, erinnerte eine dahingehende Einlassung des Angeklagten – auch nach Vorhalt der Niederschrift der Vernehmung - nicht. Die Zeugin ###, die bei der Vernehmung ebenfalls anwesend war, hatte keinerlei Erinnerung an den Inhalt der Einlassung des Angeklagten.

111

Lediglich der psychiatrische Sachverständige Dr. ### hat – insoweit als Zeuge – bekundet, der Angeklagte habe bei der Exploration entsprechendes geschildert.

112

Demgegenüber hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. ### ausgeführt, die Leiche der ### ### habe keine Wunden aufgewiesen, die auf ein Durchstechen der Wundränder mit einer Nähnadel schließen lassen könnten.

113

Die Kammer sieht daher allein aufgrund der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ### gegen die fehlenden objektiven Spuren einer solchen Verletzung den Beweis, dass er ### ### eine Nadel durch die Wundränder gestochen hat, um die Blutung zu stoppen, als nicht erbracht.

114

Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

115

Der Angeklagte ist daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

116

Selbst wenn eine entsprechende Tat objektiv festgestellt werden könnte, wäre nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in dem vermuteten Einverständnis des Opfers gehandelt hätte, so dass dann Freispruch aus rechtlichen Gründen hätte erfolgt müssen.

117

Die Kostenentscheidung ergeht gem. den §§ 465, 476 Abs. 1 StPO.

118

###                                          ###                                                ###