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Landgericht Siegen·31 Ks 2/19·03.10.2019

Messerangriff nach Streit: gefährliche Körperverletzung, 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Auseinandersetzung vor einem Schnellrestaurant stach der Angeklagte mit einem Taschenmesser mehrfach auf den Nebenkläger ein und verursachte u.a. eine lebensgefährliche Arterienverletzung sowie einen Pneumothorax. Das Gericht nahm zwar bedingten Tötungsvorsatz an, sah jedoch einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag, weil der Angeklagte nach Befreiung aus der Fixierung freiwillig auf weitere Stiche verzichtete. Verurteilt wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafmildernd wurde u.a. ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a Nr. 1 StGB) durch Entschuldigung und Teilvergleich berücksichtigt.

Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bedingter Tötungsvorsatz kann bei wiederholten, wuchtigen Messerstichen in lebenswichtige Körperregionen aufgrund einer Gesamtschau objektiver und subjektiver Umstände bejaht werden.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 StGB) liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat noch fortsetzen könnte, aber aus autonomen Motiven davon absieht; sittlich billigenswerte Motive sind nicht erforderlich.

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Wer eine körperliche Auseinandersetzung selbst provoziert und den ersten Schlag führt, kann sich regelmäßig nicht auf Notwehr berufen; das Opfer und ein Helfer dürfen sich nach § 32 StGB verteidigen.

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Der Einsatz eines Messers erfüllt bei Körperverletzungsdelikten regelmäßig die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; bei hierdurch verursachter konkreter Lebensgefahr kommt zudem § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess und ein ernsthaftes, an den Folgen orientiertes Wiedergutmachungsbemühen voraus; eine im Verhältnis zu den Mitteln erhebliche Teilzahlung und Anspruchsanerkennung kann genügen, um eine Strafrahmenmilderung zu begründen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 223 I, 224 Abs. 1 Nr. 1, 46a Abs. 1§ 44 Abs. 2 JGG§ 21 StGB§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 212 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB§ 223 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die notwendigen Kosten des Verfahrens sowie die notwenidgen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

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I.

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Der am XXXXX in XXXXX geborene Angeklagte ist ledig, XXXXX Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er wuchs in XXXXX mit seiner Schwester innerhalb der Familie auf. Er besuchte ab dem sechsten Lebensjahr die Grundschule, ging dann im Alter von zehn Jahren aufs Gymnasium und musste jedoch in der siebten Klasse auf die Realschule wechseln. Nach der Erlangung des Realschulabschluss besuchte er erneut das evangelische Gymnasium in XXXXX, wo er die Oberstufe erfolgreich durch Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abschloss. Anschließend begann er an der Universität XXXXX Informatik zu studieren und nahm eine nebengewerbliche, selbstständige Tätigkeit als Betreiber eines Onlineshops auf. Bei der selbständigen Tätigkeit handelt es sich um einen auf der Marketplace-Plattform von XXXXX betriebenen Onlineshop, der so organisiert ist, dass die Ware von den Herstellern bzw. Exporteuren unmittelbar an die Firma XXXXX ins Logistikzentrum geliefert, dort eingelagert und nach einem erfolgreichen Verkauf von dort aus verpackt und versendet wird. Bei dem Bezug der Ware, bei der es sich überwiegend um Haushaltsartikel handelt, bekommt der Angeklagte Vorschläge von einem Cousin aus der XXXXX, der nach entsprechender Marktforschung und Bestellung durch den Angeklagten die Ware unmittelbar an das Logistikzentrum der Firma XXXXX liefert. Der Angeklagte wendet für den Betrieb des Onlineshops im Monat ca. 5-6 Tage zu je 1 bis 2 Stunden auf. Davon leben kann er nicht. Das Studium wird deswegen über den Bezug von BAföG finanziert. Der Onlineshop wirft in der Regel nicht mehr wie 100 € im Monat ab. Kurzzeitig wechselte der Angeklagte wegen seiner gewerblichen Tätigkeit den Studiengang von Informatik zu Betriebswirtschaftslehre, da er davon ausging, das Studium der Betriebswirtschaftslehre würde ihm hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit weiterbringen. In der Zwischenzeit sah er jedoch ein, dass die im Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelten Inhalte zu weit über die für den Betrieb des Onlineshops notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Deswegen wechselte er den Studiengang wieder zurück zu Informatik, wo er seine berufliche Perspektive ansiedelt. Er ist derzeit im vierten Semester. Der Bachelorabschluss dauert daher noch eine gewisse Zeit. Zur Tatzeit lebte der Angeklagte nicht bei seinen Eltern, sondern in der Wohnung eines Onkels. Seinerzeit war er auch mit der Zeugin C2 seit einem Jahr liiert, wobei sich die beiden schon seit vier Jahren kannten. Nach der Tat zerbrach die Beziehung. Mittlerweile lebt der Angeklagte wieder bei seinen Eltern und ist mit ihnen in der Zwischenzeit nach XXXXX verzogen.

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Drogen- oder Alkoholprobleme hatte der Angeklagte bislang nicht. Seit dem Vorfall konsumiert er überhaupt keinen Alkohol mehr. Schwerwiegende Erkrankungen hatte der Angeklagte bislang ebenfalls nicht. Seit der Tat ist der Angeklagte jedoch in psychotherapeutischer Behandlung.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Führen eines frisierten Mofas im Straßenverkehr sah die Staatsanwaltschaft XXXXX am XXXXX gemäß § 44 Abs. 2 JGG von der Verfolgung der Tat ab.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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1. Vortatgeschehen

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Der Angeklagte traf sich am Abend des XXXXX gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin C3, mit seinem Freund  T, der in Begleitung seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin I2, war. Gemeinsam fuhren sie im Auto der Zeugin I2, die in XXXXX wohnt, zur Kirmes nach XXXXX. Außer der Zeugin I2, die fahren sollte, wollten alle anderen dort auch Alkohol konsumieren. Der Angeklagte, der Zeuge T und die Zeugin C3 tranken sodann auf der Kirmes ausschließlich Bier, wobei der Angeklagte in der Zeit von 22:00 Uhr bis 1:30 Uhr höchstens neun Becher zu je 0,3 l trank und deswegen bei einem Körpergewicht von 95kg, einer Größe von 1,80 m um 1:30 Uhr maximal eine Blutalkoholkonzentration von 0,76 Promille aufwies. Der Angeklagte fühlte sich wegen des konsumierten Alkohols nur ein wenig beeinträchtigt. Er war angetrunken, hatte aber keinerlei Ausfallerscheinungen. Gegen 1:30 Uhr beschloss die Gruppe die Kirmes zu verlassen und machte sich auf den Weg nach XXXXX zum Schnellrestaurant XXXXX, um dort noch etwas zu essen. Bei der Ankunft des Angeklagten und seiner Begleiter saßen der Nebenkläger, sein Bruder und die Zeugen M2 und M bereits an einem Tisch im Schnellrestauerant. Sie hatten sich zuvor abends beim Bruder des Nebenklägers, dem Zeugen u, in der Wohnung getroffen und dort schon Alkohol getrunken. Anschließend besuchten sie die Kneipe XXXXX und tranken dort auch noch etwas. Überlegungen, noch die gegenüberliegende Diskothek XXXXX zu besuchen, verwarfen der Nebenkläger und seine Begleiter zunächst, weil die Schlange vor der Tür zu lang war. Stattdessen gingen sie ins XXXXX und wollten danach nach Hause, obwohl im Schnellrestaurant auch noch ein eventueller Besuch der XXXXX erörtert worden war.

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Der Angeklagte und die Zeugen T, I2 und C3 bestellten und gingen dann mit ihrem Essen zu einem freien Tisch, der neben dem Tisch, an dem der Nebenkläger samt der Zeugen u, M2 und M saß, stand. Die Zeugin C3 musste sich etwas durchzwängen und der Nebenkläger, der zu dieser Zeit noch einen Unterkinnbart trug, sagte in etwa: Endlich mal eine Schöne Aussicht.

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Der Angeklagte hörte dies und empfand es wegen des Altersunterschieds als aufdringlich und anzüglich. Die alkoholische Beeinflussung verstärkte diesen Eindruck noch. Weder er noch die Zeugen C3, I2 oder T, die ebenfalls an dem Tisch saßen, sagten dazu etwas, obwohl es alle nicht gut fanden. Dann folgte vom Nebenkläger noch eine weitere Bemerkung wegen der Tasche der Zeugin C3, aus der Kuscheltiere von der Kirmes rauslugten. Auch das empfand der Angeklagte als fehl am Platze und ärgerte sich darüber.

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Der Nebenkläger und seine drei Begleiter waren schließlich fertig mit Essen und verließen den Tisch. Der Nebenkläger und die Zeugen M gingen raus, der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge u, ging zur Toilette. Der Nebenkläger stand draußen in der Nähe der Eingangstür zum Schnellrestaurant und die Zeugen M ein bis zwei Meter von ihm entfernt auf dem Bürgersteig, wo noch andere Besucher des XXXXX, u. a. der Zeuge X, standen. Der Nebenkläger und die Zeugen M warteten auf den Zeugen u.

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2. Tatgeschehen

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Die Gruppe um den Angeklagten war kurze Zeit später ebenfalls fertig mit Essen und verließ gegen 2:50 Uhr das XXXXX. Die Zeuginnen C3 und I2 gingen dabei am Nebenkläger vorbei in Richtung des geparkten Autos, das in einer Nebenstraße abgestellt war.

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Ihnen folgten der Angeklagte und der Zeuge T. Der Angeklagte sah den Nebenkläger dort stehen, welcher einen Strauß Rosen in der Hand hielt. Der Ärger über die Bemerkungen in Richtung seiner Lebensgefährtin war noch nicht verflogen und der Angeklagte wollte diesem Ausdruck verleihen. Deswegen rempelte er den Nebenkläger absichtlich beim Vorbeigehen mit der Schulter in den Rücken an. Der Nebenkläger war überrascht und fragte den Angeklagten, der stehengeblieben war, „was der Scheiß solle“. Der Angeklagte antwortete, dass er sich jetzt schlagen wolle. Er war wütend auf den Nebenkläger und wollte diesem das deutlich machen; er wollte es auf eine körperliche Auseinandersetzung ankommen lassen, obwohl der Nebenkläger größer als der Angeklagte und kräftig ist. Der Nebenkläger sagte zum Angeklagten sinngemäß, er wolle sich nicht schlagen, der Angeklagte solle sich verpissen. Der Angeklagte entgegnete jedoch erneut, dass sie sich jetzt boxen werden. Der Nebenkläger gab deswegen den Blumenstrauß an den Zeugen M und baute sich vor dem Angeklagten in seiner ganzen Größe auf und sagte, er wolle sich nicht schlagen, denn das würde ihm und dem Angeklagten wehtun. Der Nebenkläger hoffte, den Angeklagten auf diese Weise zu beeindrucken und eine körperliche Auseinandersetzung letztendlich noch vermeiden zu können. Sie standen sich nun Nase an Nase gegenüber. In dem Moment kam der Bruder des Nebenklägers, der Zeuge u, hinzu und fragte, was los sei. Der Nebenkläger drehte seinen Kopf zum Zeugen u, was der Angeklagte ausnutzte, indem er dem Nebenkläger einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Ihm war klar, dass der Nebenkläger dazu keine Veranlassung geboten hatte, er war jedoch gereizt und wütend auf ihn. Der Nebenkläger versuchte, weitere Schläge, die der Angeklagte ausführte, abzuwehren und selber auch zu schlagen. Auch der Bruder versuchte dies. Sie griffen beide nach dem Angeklagten, nach seinen Händen und wollten ihn festhalten. Der Zeuge T mischte sich in die Auseinandersetzung ein und griff den Zeugen u hinten an. Der Zeuge M2 sah dies, packte den Zeugen T, riss ihn weg und stieß ihn gegen ein am Straßenrand geparktes Auto. Anschließend fixierte er ihn auf dem Boden, indem er ihm sein Knie auf die Brust drückte und mit ihm diskutierte. Dem Nebenkläger und seinem Bruder gelang es erst nach einigen Sekunden, in denen der Angeklagte weiter in Richtung des Nebenklägers schlug, ihn festzuhalten. Schließlich konnten sie den Angeklagten vor der Wand der an das Schnellrestaurant angrenzenden Apotheke dergestalt festhalten, dass der Nebenkläger seinen linken Arm von hinten zumindest um die Schultern des Angeklagten, der mit dem Rücken zur Wand stand, gelegt hatte und ihn anzog, und der Bruder vor ihm stand und versuchte, ihn um die Hüfte festzuhalten. Der Oberkörper des Angeklagten war in dieser Situation nach vorne gebeugt.

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In dieser Situation merkte der Angeklagte, dass er dem Nebenkläger und seinem Bruder unterlegen war. Er wurde zumindest vom Nebenkläger auf den Hinterkopf geschlagen und ein Treffer landete auch in seinem Gesicht. In dem Moment entschloss sich der Angeklagte, das mitgeführte Taschenmesser einzusetzen, um sich aus der Lage zu befreien. Er zog es aus der Jackentasche und klappte es mit einer Hand auf, was nicht sofort, dann aber doch gelang. Der Angeklagte stach mit dem Messer, das eine 6 cm lange Klinge hat, nach oben in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers und traf ihn mindestens sieben Mal. Er verletzte den Nebenkläger unter anderem indem er, während dieser auf das Gesicht des Angeklagten einschlug, eine massive Schnittverletzung am Unterarm beifügte. Der Schnitt durchtrennte längsseitig eine Arterie. Durch den sodann einsetzenden erheblichen Blutverlust bestand für den Nebenkläger Lebensgefahr. Zudem stach der Angeklagte im Verlauf der Auseinandersetzung dem Nebenkläger zwei Mal in den linken Schulterbereich und einmal in den linken Rückenbereich, wodurch der Geschädigte einen Pneumothorax erlitt. Darüber hinaus verletzte der Angeklagte den Zeugen I durch das eingesetzte Messer im Gesicht, an den Augenlidern, am Hals und an der rechten Flanke. Keiner der anderen Beteiligten nahm wahr, dass der Angeklagte ein Messer einsetzte, er selber drohte den Einsatz weder an noch sagte er vorher oder während des Einsatzes etwas dazu.

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Dem Angeklagten war beim Einsatz des Messers klar, dass er den Nebenkläger damit in äußerst gefährlichen Regionen im Oberkörper (Brust-, Schulter und Halsbereich) verletzte; ihm war ebenfalls klar, dass diese Verletzungen tödliche Folgen für den Nebenkläger würden haben können, denn er stach mit Kraft und Wucht sowie ungezielt auf diese Regionen ein. Dem Angeklagten war klar, dass der Nebenkläger getötet werden könnte. Er nahm den Tod jedoch in Kauf, da es ihm in dieser Situation nur noch darum ging, um jeden Preis aus der Lage, in der er sich befand, herauszukommen.

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In dieser Situation bemerkte der Nebenkläger bei einem dritten von ihm gegen den Kopf des Angeklagten geführten Schlag eine Beeinträchtigung, die er zunächst so deutete, dass er sich den Arm gebrochen habe. Bei den zwei davor gegen den Kopf des Angeklagten gerichteten Schlägen hatte der Nebenkläger das Gefühl, dass diese abgeblockt worden seien und vermutete im Nachhinein, dass dies am Einsatz des Messers gelegen haben könnte. Nach dem dritten Schlag verlor der Nebenkläger die Kräfte und er lockerte notgedrungen den mit dem linken Arm gegenüber der Schulter des Angeklagten eingesetzten Griff, was den Angeklagten in die Lage versetzte, sich aus der vom Nebenkläger und seinem Bruder stattgehabten Fixierung herauszuwinden. In diesem Moment hörte der Angeklagte auch mit dem Einsatz des Messers auf, obwohl er das Messer noch in der Hand hielt und weiter auf den Nebenkläger bzw. dessen Bruder hätte einstechen können. In dieser Situation stand der Angeklagte noch kurz vor dem Nebenkläger, sah diesen – ohne dass Verletzungen oder Blut zu sehen waren – noch stehen, guckte sich nach dem Zeugen T um und rief diesem dann zu: „Lass uns abhauen!“ Der Angeklagte entschloss sich nun endgültig mit der körperlichen Auseinandersetzung und dem Einsatz des Messers aufzuhören und lief davon, weil er sein Ziel, aus der Umklammerung des Nebenklägers und dessen Bruders herauszukommen, erreicht hatte. Er ging in dem Moment aufgrund der Tatsache, dass der Nebenkläger noch stand und kein Blut zu sehen war, nicht davon aus, den Nebenkläger lebensgefährlich verletzt zu haben. Er wusste zwar nicht, wohin er getroffen hatte. Er ging aber davon aus, dass der Nebenkläger auch in Anbetracht des Umstandes, dass mit den Begleitern des Nebenklägers rettungswillige Personen vorhanden sind, überleben werde. Er ging deswegen auch nicht davon aus, dass er bereits alles getan habe, um den Nebenkläger zu töten. Die Lage des Nebenklägers war ihm dabei auch nicht gleichgültig, wenngleich er im Auto gegenüber den Zeugen C3, I2 und T äußerte: „Ich habe den abgestochen und ich habe mich abgestochen“.

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Der Angeklagte, der Alkohol gewöhnt ist, hatte zwar vor der Tat neun Bier (4,8 Vol.- %) zu je 0,3 Litern getrunken und sich auf diese Weise (für ihn vorhersehbar) in einen (selbstverschuldeten) leichten Rauchzustand versetzt. Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen war dadurch zum Tatzeitpunkt bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille um 2:50 Uhr aber nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert.

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3. Nachtatgeschehen

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Nachdem der Angeklagte und seine Begleiter bereits geflohen waren, sagte der Nebenkläger zu seinem Bruder, dass er den Eindruck habe, dass er sich den Arm gebrochen habe. Der Bruder des Nebenklägers schaute sich den Arm an und sagte zum Nebenkläger, dass dieser alles, aber nicht den Arm gebrochen habe. Zu diesem Zeitpunkt spritzte aus dem rechten Ärmel des Nebenklägers Blut. Inzwischen war auch eine Blutlache auf dem Boden zu sehen. Der Nebenkläger bekam immer schlechter Luft und sackte schließlich an der Hauswand der an das Schnellrestaurant angrenzenden Apotheke auf den Boden. Der Zeuge X lief in dieser Situation ins Schnellrestaurant herein und holte zur Versorgung der Wunde Tücher, die er dem Bruder des Nebenklägers übergab. Dieser drückte damit auf die Wunde am rechten Arm, bis die von dem Zeugen M herbeigerufenen Rettungskräfte eintrafen. Die herbeigerufenen Rettungssanitäter legten in Bezug auf die Verletzung der Arterie am rechten Arm eine Blutsperre an und verbrachten den Nebenkläger ins Kreisklinikum nach XXXXX, wo er vom Zeugen Dr. med XXXXX ca. 30 Minuten eingehend untersucht und anschließend notfallmäßig operativ versorgt wurde. Hierbei musste insbesondere die Verletzung an der Arterie am rechten Arm operativ versorgt werden, weil es aus der verletzten Arterie wieder zu bluten begann, nachdem der Zeuge Dr. med XXXXX kurzzeitig die Blutsperre geöffnet hatte. Der Zeuge Dr. med XXXXX war sich deswegen unsicher, ob die Blutung auch ohne entsprechende Naht der Arterie aufhören würde und wollte in dieser Situation kein unnötiges Risiko eingehen. Der vom Nebenkläger ebenfalls erlittene Pneumothorax hätte unbehandelt innerhalb weniger Stunden tödlich verlaufen können. Das Leben des Nebenklägers wurde jedoch durch eine Notoperation des Zeugen Dr. med XXXXX gerettet.

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Der Angeklagte und seine Begleiter flüchteten in dem von der Zeugin I2 geführten Fahrzeug zunächst in Richtung XXXXX. Auf der Fahrt dorthin unterhielten sie sich nicht mehr darüber, was geschehen war. Sie hielten an der Bushaltestelle des evangelischen Gymnasiums an, weil der Angeklagte sehr stark am kleinen Finger der rechten Hand blutete. Die Zeugin I2 reinigte dort ihr Fahrzeug und der Angeklagte kontaktierte seine Schwester, die ihm anschließend mit neuer Kleidung zu Hilfe kam und seine am Tattag getragene, blutverschmierte Kleidung verbrannte. Der Angeklagte hat wegen des eingesetzten Messers selbst eine tiefe Schnittverletzung am kleinen Finger der rechten Hand mit Verletzung der Sehne erlitten. Er versuchte zunächst, die erlittene Schnittverletzung in der Tatnacht nicht in einem Krankenhaus in XXXXX behandeln zu lassen, sondern fuhr gemeinsam mit seinen Begleitern hierzu ca. 20 km in ein Krankenhaus nach XXXXX (XXXXX). Da jedoch der Arzt dort nach Säuberung der Wunde erkannte, dass die Sehne verletzt war, legte er dem Angeklagten nahe, die weitere Behandlung von einem Handchirurgen aus dem XXXXX in XXXXX vornehmen zu lassen. Sodann suchte der Angeklagte das St. XXXXX in XXXXX auf, wo die weitere Behandlung vorgenommen wurde. Nachdem sich der Angeklagte wegen des Tatgeschehens gegenüber seinen Eltern offenbart hatte, beschloss sein Vater, dass er zunächst für einige Zeit in die XXXXX reisen sollte. Nach kurzer Zeit und eines operativen Eingriffs am kleinen Finger der rechten Hand entschloss sich der Angeklagte jedoch, am XXXXX  nach Deutschland zurückzukehren um sich dem Verfahren zu stellen. Der gegen ihn am XXXXX erlassene Haftbefehl wurde am XXXXX gegen Zahlung einer Kaution i.H.v. 5000 € und einer Meldeauflage außer Vollzug gesetzt.

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Der Nebenkläger musste sich nach der Operation noch neun Tage im Krankenhaus aufhalten. Die erlittenen Verletzungen sind im Endergebnis gut verheilt. Bei der Heilung traten keinerlei Komplikationen auf. Im Krankenhaus musste er ein Lungentraining mit und ohne Dränage absolvieren. Er musste wegen der Verletzung am rechten Arm 40 Ergotherapiesitzungen besuchen. Danach war ein Status erreicht, der nach Aussage der Therapeuten keine weitere Verbesserung erwarten lasse. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung war er für weitere zwölf Wochen arbeitsunfähig. Wegen der Tat ist der Nebenkläger auch ein Jahr nach der Tat noch in psychotherapeutischer Behandlung. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil er sich das Geschehene nicht erklären kann und seitdem antriebslos ist. Er muss sich sogar aufraffen, um mit seiner Tochter auf den Spielplatz zu gehen. Es quält ihn nach wie vor die Frage, warum so etwas passieren musste. Beeinträchtigungen körperlicher Natur bestehen nach wie vor am rechten Arm und der rechten Hand. Der Ringfinger ist ebenfalls noch nicht so wie er sein sollte. Eine Faust kann er immer noch nicht machen. Seine Narben schmerzen noch und müssen nach wie vor täglich mit Narbensalbe behandelt werden. An der rechten Flanke besteht im Bereich der Narbe nach wie vor eine Druckempfindlichkeit, die nach Aussage der behandelnden Ärzte wegen der vermutlichen Verletzung eines Nervs noch 8-10 Jahre verheilen müsse. Der Nebenkläger, der vorher den Reitsport ausgeübt hat, kann seit dem Vorfall nicht mehr reiten, weil er die Zügel nicht festhalten kann. Auch das Spielen des Basses in der Band geht derzeit nicht, weil er den Ringfinger nicht benutzen kann. Außerdem kann er auch kein Badminton mehr spielen. Dagegen sind die Probleme an den Augen bis Januar 2019 vollständig verheilt. Wegen der Narbenbildung auf den Augenlidern musste er insoweit eine Antibiotikatherapie über sich ergehen lassen. Diese brachte allerdings letztlich Abhilfe und die Entzündung wurde dadurch ausgeräumt.

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Der kleine Finger der rechten Hand des Angeklagten ist auch 1 Jahr nach der Operation noch taub. Nach Aussage der behandelnden Ärzte wird sich dies nicht mehr ändern.

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Der Angeklagte entschuldigte sich im Laufe der Hauptverhandlung bei dem Nebenkläger und erklärte, dass er unabhängig von der rechtlichen Würdigung zivilrechtlich für das Geschehene aufkommen werde. Ein Anspruch auf Schadensersatz werde dem Grunde nach anerkannt. Der Nebenklägervertreter nahm die Entschuldigung im Namen des Nebenklägers an und auf Vorschlag der Kammer schlossen sodann der Angeklagte und der Nebenkläger einen Vergleich, der im Ergebnis darauf gerichtet ist, dass der Nebenkläger die für den Angeklagten geleistete Kaution i.H.v. 5000 € als Vorabzahlung auf die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche i.H.v. 20.000 €, die der Angeklagte für angemessen hielt, erhalten soll. Zudem bekräftigten beide, dass sie auch darüber hinaus noch eine Einigung erzielen möchten, die Formulierung der weiteren Vergleichsüberlegungen dabei aber den jeweiligen auf das Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwälten überlassen werden solle.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen unter I. beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zu strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom XXXXX.

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Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter II. 1. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des konsumierten Alkohols und der Äußerungen des Nebenklägers in den Räumen des Schnellrestaurant XXXXX. Bezüglich letzterem hat der Nebenkläger zwar keine konkrete Erinnerung mehr gehabt, konnte aber auch nicht ausschließen, entsprechende Äußerungen getätigt zu haben, zumal auch die Zeugen C3, I2 und T ausgesagt haben, die Äußerungen wahrgenommen und dem Nebenkläger zugeordnet zu haben.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen I, u, M2, M, X, C3, I2 und Sait T.

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Der Angeklagte hat das Tatgeschehen bis auf die angebliche Äußerung des Nebenklägers nach dem absichtlichen Rempler, „Pöbeln könnt ihr Kanaken“, einen angeblichen Würgegriffs im Rahmen eines Schwitzkastens durch den Nebenkläger und den Einsatz eines nur halb aufgeklappten Messers – so wie unter II. 2. festgestellt – geschildert.

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Der Nebenkläger hat zum Angeklagten nach dem Rempler nicht gesagt, „Pöbeln könnt ihr Kanaken“. Dies konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der glaubwürdige Nebenkläger hat glaubhaft verneint, derartiges gesagt oder von jemand anderem in unmittelbaren Zusammenhang mit dem absichtlichen Rempler gehört zu haben. Dies widerspreche seinen Wertvorstellungen und das Wort Kanake habe er in seinem ganzen Leben noch nie benutzt. Es gehöre nicht zu seinem Wortschatz. Letzteres bestätigten auch die glaubwürdigen Zeugen u, M2 und M. Die Brüder M, die unmittelbar daneben standen, haben ausgesagt, dass eine derartige Äußerung nicht gefallen sei. Dasselbe hat der völlig unbeteiligte Zeuge X erklärt. Dagegen waren die Aussagen der Zeugen C3, I2 und T in diesem Punkt nicht konstant und durchweg mit Unsicherheiten behaftet.

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Der Nebenkläger hat ausgeschlossen, gegenüber dem Angeklagten „Pöbeln könnt ihr Kanaken“ gesagt zu haben. Er ist sich sicher, dass er dies nicht gesagt hat. Der Nebenkläger hat insoweit seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussage war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotional überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung –, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Nebenklägers in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, der Zeuge selbst ein glaubwürdiger Zeuge. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass der Nebenkläger wider besseres Wissen oder irrtümlich verneint hat, die streitige Äußerung getätigt zu haben.

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Der Zeuge M2 hat ausgesagt, dass das Wort „Kanake“ nicht gefallen sei. Er bestätigte außerdem, dass er dieses Wort noch nie aus dem Mund des Nebenklägers gehört habe. Dasselbe hat der Zeuge M ausgesagt. Der Zeuge u kam erst nach dem Rempler dazu, hat aber ebenfalls ausgesagt, dass der Nebenkläger das Wort Kanake nicht benutzt.

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Der neutrale und an dem Geschehen unbeteiligte Zeuge X, der weder den Nebenkläger noch den Angeklagten oder einen der übrigen Zeugen persönlich kennt, hat ebenfalls ausgesagt, dass er nicht wahrgenommen hat, dass jemand „Pöbeln könnt ihr Kanaken“ gesagt hat. Der Zeuge X war zu diesem Zeitpunkt sowohl wahrnehmungsfähig als auch wahrnehmungsbereit. Er konnte das Geschehen aus unmittelbarer Nähe gut beobachten. Der Zeuge X, der sich bei Wertungen den Angeklagten betreffend sehr zurückhielt, hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Die Aussage war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotional überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Der Zeuge X räumte an mehreren Stellen aufgrund des Zeitablaufs Erinnerungslücken ein, was ebenfalls für eine wahre Aussage spricht. Die Kammer hat daher nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung –, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen X in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, der Zeuge X selbst ein glaubwürdiger Zeuge. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass der Zeuge X wider besseres Wissen oder irrtümlich falsch ausgesagt haben könnte.

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Die Einlassung des Angeklagten stellt sich danach, soweit sie mit den unter II. 2. getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist, als Schutzbehauptung dar. Insoweit waren die Aussagen der Zeugen C3, I2 und T in Bezug auf die angebliche Äußerung von Seiten des Nebenklägers unglaubhaft, weil sie wenig präzise und ersichtlich von dem Bemühen getragen sind, sich auf die für den Angeklagten entscheidende Kernfrage zu beschränken und, um den Angeklagten, einen guten Freund, zu entlasten. Die Zeugin I2, die bei der Polizei ausgesagt hat, der Nebenkläger hätte „Pöbeln könnt ihr Ausländer“ oder so ähnlich gesagt, konnte sich in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt der polizeilichen Aussage nicht mehr daran erinnern. Dasselbe gilt für die Zeugin C3, die im Rahmen der Hauptverhandlung in der ersten Wiedergabe des Erlebten davon nichts berichtete und auch auf Nachfrage und Vorhalt der polizeilichen Aussage, wo sie noch angegeben hat, der Nebenkläger hätte „Pöbeln könnt ihr Kanaken“ gesagt, keine Erinnerung mehr daran hatte. Der Zeuge T will dagegen gehört haben, dass jemand „Pöbeln könnt ihr Kanaken“ gerufen hat. Auf Nachfrage und Vorhalt, präzisierte er es auf den Nebenkläger, obwohl er und der Angeklagte in dem Moment mit dem Rücken in Richtung der Zeuginnen I2 und C3 gegangen sein wollen. Auf nochmaligen Vorhalt, woran er das fest mache, sagte er aus, an der Stimme des Nebenklägers und der Beobachtung aus dem Augenwinkel, obwohl er zuvor angegeben hat, bereits ein paar Meter weiter gelaufen zu sein. Der Zeuge T konnte auf mehrfache Nachfragen keinerlei Randgeschehen bzw. Inhalt zu der angeblich dann zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger entfachten Diskussion schildern, wollte sich jedoch sicher sein, dass der Angeklagte vor der körperlichen Auseinandersetzung noch mit dem Nebenkläger diskutiert hat. Auch auf mehrmalige Nachfrage, konnte der Zeuge T dazu keine plausiblen Angaben machen mit der Folge, dass die Kammer seinen Angaben nicht geglaubt hat.

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Dasselbe gilt hinsichtlich des angeblichen Würgens durch einen Schwitzkasten. Auffällig ist insoweit zunächst, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin H2 in seiner polizeilichen Vernehmung nichts von einem Schwitzkasten nebst einem Würgegriff mit Luftnot berichtet hat. Außer dem Zeugen T hat auch in der Hauptverhandlung keiner der vernommenen Zeugen von einem Würgen im Rahmen eines Schwitzkastens berichtet. Die Aussage des Zeugen T war aber auch in diesem Punkt durchweg mit Unsicherheiten behaftet. Einerseits will er den Schwitzkasten mit Würgegriff gesehen haben, konnte aber nicht angeben, mit welchem Arm der Nebenkläger diesen ausgeführt hat. Andererseits will er aber kurz darauf einen Blackout erlitten haben und erklärte auf nochmaliges Nachfragen, dass er denke, dass jemand rechts neben dem Angeklagten gestanden und ihn mit dem linken Arm im Schwitzkasten gehabt habe. Genau habe er es aber nicht gesehen. Hierauf konnte die Kammer ersichtlich keine Feststellungen stützen, zumal der Nebenkläger, der von dem Geschehen unmittelbar betroffen war, die Situation anders, nämlich so, wie sie der Angeklagter noch bei seiner polizeilichen Einlassung geschildert hatte, beschrieben hat. Die Aussage des Nebenklägers war insoweit konstant. Er hat glaubhaft ausgesagt, den Angeklagten zwar mit dem linken Arm um dessen Schulter fixiert, ihn aber nicht gewürgt zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte der Einlassung des Angeklagten auf der Grundlage der Angaben des Zeugen T nicht gefolgt werden.

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Die Feststellungen zu dem lebensbedrohlichen Zustand des Nebenklägers beruhen auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen sachverständigen Zeugen Dr. med. XXXXX, der den Nebenkläger in der Tatnacht notärztlich versorgt und die insoweit getroffenen Feststellungen entsprechend glaubhaft ausgesagt hat.

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Die Feststellungen zu der Anzahl und der Art der Verletzungen, die der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer zufügte, beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben und Ergebnissen der durch den sachverständigen Zeugen Dr. med. XXXXX durchgeführten Untersuchung des Nebenklägers am XXXXX sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von dieser Untersuchung, auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Der sachverständige Zeuge Dr. med. XXXXX erläuterte für die Kammer nachvollziehbar, dass die beim Nebenkläger vorgefundenen Verletzungen unbehandelt lebensbedrohend gewesen sind. Nach dem Anlegen der Blutsperre sei die Situation aber ohne weiteres notärztlich beherrschbar gewesen. Das Gericht schließt sich diesem gewissenhaften, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Angaben an und zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte auf den Nebenkläger mit dem Messer mindestens sieben Mal zugestochen haben muss und die dadurch beigebrachten Verletzungen der Arterie und des linken Rückenbereichs potentiell lebensbedrohlich waren.

40

Dass die dem Nebenkläger beigebrachten Stich- und Schnittverletzungen nicht durch ein nur halb aufgeklapptes Messer beigebracht worden sein können, schließt die Kammer aus den Angaben der Sachverständigen Dr. med. XXXXX. Danach können die Verletzungen nicht mit einem nur 90 Grad aufgeklappten Messer verursacht worden sein. Zudem handele es sich bei der Verletzung am rechten Arm des Nebenklägers nicht um eine Stich-, sondern um eine Schnittverletzung. Das Gericht schließt sich diesem gewissenhaften, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten der als erfahrenen bekannten Sachverständigen Dr. med. XXXXX an und zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte auf den Nebenkläger nicht nur mit einem halb aufgeklapptem Messer eingestochen haben muss.

41

Der Angeklagte handelte bei Ausführung der mit dem Messer beim Nebenkläger hervorgerufenen Stichverletzungen mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zweckes willen wenigstens damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten. Dieser Unterschied zwischen den beiden Schuldformen ist nicht verkannt und darüber hinaus auch bedacht worden, dass jemand selbst bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertrauen kann, er werde nicht eintreten und dass es deshalb unzulässig ist, aus der Gefährlichkeit der Handlung auf die billigende Hinnahme des tatbestandlichen Erfolges zu schließen. Aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Angeklagten besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte, als er auf den Nebenkläger mit dem Messer einstach, die Möglichkeit des Todes des Nebenklägers nicht nur klar erkannt, sondern auch gebilligt hat. Dafür maßgebend sind folgende Erwägungen:

42

Aus der Platzierung der wuchtig geführten Messerstiche in den Brust-, Schulter- und Halsbereich schließt das Gericht, dass der Angeklagte den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen hat. Jedermann weiß, dass ein Mensch durch Messerstiche in den Brust-, Schulter- und Halsbereich sterben kann. Nimmt er solche Verletzungshandlungen gleichwohl vor, folgt daraus, dass er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm, wie dies vorliegend auch der Angeklagte tat. In solchen Fällen ist der Täter zu einer schonenden Dosierung nicht in der Lage, wozu sich hier fügt, dass der Angeklagte durch die mindestens sieben Messerstiche, insbesondere in den in den Brust-, Schulter- und Halsbereich des Nebenklägers, erhebliche Verletzungen herbeiführte. Hier liegen im Tatbild auch keine besonderen Umstände vor, die eine andere Einschätzung ermöglichen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Messerstiche spontan ausführte, spricht nicht gegen das Vorliegen des Tötungsvorsatz in Form des Eventualvorsatzes, wenn die von der Handlung ausgehende Lebensgefahr - wie hier durch die Messerstiche in den Brust- und Halsbereich - einfach strukturiert sind, so dass eine tatsachenfundierte Distanzierung hiervon ernsthaft nicht in Betracht kommt. Auch die Tatbegehung in der Öffentlichkeit spricht nicht gegen den bei dem Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatz. Denn die Präsenz von weiteren Personen, die das Geschehen mitverfolgen konnten sowie die in jedem Falle bestehende Entdeckungsgefahr ist für die Rekonstruktion des die Differenzierung zwischen Körperverletzungs- und Tötungsvorsatzes tragenden Täterwillens ungeeignet, denn wer sich einmal dazu durchgerungen hat, eine Gewalttat zu begehen, hat sich mit deren forensischer Nachweisbarkeit als solcher abgefunden. Eine Reflektion des Angeklagten in einer solchen konfliktgeladenen und hochdynamischen Situation liegt auch fern.

43

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten zum vor der Tat konsumierten Alkohol in Verbindung mit den Angaben der Zeugen C3, I2 und T steht fest, dass der Angeklagte in der Zeit vom XXXXX um 22:00 Uhr bis zum XXXXX um 01:30 Uhr 9 Bier zu je 0,3 Liter getrunken hat. Der Angeklagte hat angegeben, im fraglichen Zeitraum an 8 bis höchstens 9 0,3 Liter-Becher Bier (4,8 Vol.- %) getrunken zu haben. Schnaps oder anderen Alkohol habe er nicht getrunken. Hierzu passen die Angaben der Zeugen I2, C3 und T, die – ohne konkrete Mengen sicher angeben zu können – zumindest bestätigt haben, dass der Angeklagte Bier getrunken hat. Aus diesen Angaben lässt sich somit eine selbst getrunkene Maximalmenge von ca. 9 Gläsern Bier herleiten. Legt man aus den Angaben des Angeklagten (gegen 22 Uhr auf der Kirmes mit dem Trinken angefangen und um 1:30 Uhr nach XXXXX gefahren) und einen frühestmöglichen Tatzeitpunkt von etwa 2:50 Uhr zu Grunde, ergibt sich unter Anwendung der „Widmark-Formel“ eine maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille (2,7 Liter Bier mit 4,8 Vol.- % ergibt 82,04 Gramm Alkohol, geteilt durch Produkt aus Körpergewicht [95 kg] und Reduktionsfaktor [0,7] ergibt 1,23, abzüglich 10 % Resorptionsdefizit ergibt 1,107, abzüglich minimalem stündlichen Abbau von 0,1 seit Trinkbeginn um 22 Uhr ergibt für 2:50 Uhr 0,66 Promille). Der Angeklagte hat seinen Zustand zum Zeitpunkt der Tat als angetrunken, aber nicht betrunken bezeichnet. Er hat andererseits eingeräumt, durchaus noch Herr seiner Sinne gewesen zu sein und gewusst zu haben, was er tue. Ausfallerscheinungen hat keiner der Zeugen, die zu dem Zustand des Angeklagten vor, bei und nach der Tat Angaben machen konnten, bei ihm wahrgenommen. Von den Zeugen die hierzu Angaben machen konnten, ist der Zustand des Angeklagten – vor und nach der Tat, wie folgt beschrieben worden: Der Zeuge T bekundete, er habe beobachtet, dass der Angeklagte im Laufe des Abends Bier getrunken habe. Genaue Mengen konnte der Zeuge nicht angeben. Irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten hat der Zeuge T nicht wahrgenommen. Der Angeklagte sei nicht besoffen gewesen. Auch die Zeugin I2 schilderte, dass zwar Bier getrunken, aber niemand davon betrunken gewesen sei. Der Angeklagte sei ganz normal gegangen. Auch die Zeugin C3 gab an, dass nicht viel Bier getrunken worden sei. Die anderen, gemeint war die Gruppe um den Nebenkläger, hätten mehr getrunken, da sie sich lautstark und verwaschen unterhalten hätten. Zweifel daran, dass diese Zeugen ihren persönlichen, subjektiven Eindruck vom Zustand des Angeklagten wahrheitsgemäß angegeben und zutreffend geschildert haben, bestehen nicht. Die Schilderungen passen zu der Einlassung des Angeklagten, dass er noch laufen und sprechen konnte. Aufgrund dieser Feststellungen und Beweisanzeichen, die in ihrer Gesamtschau hinreichend aussagekräftig sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein für eine Blutalkoholkonzentrationen im Bereich von 0,66 Promille typischer leichter Rauschzustand vorlag, durch den die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war. Insoweit ist auch berücksichtigt worden, dass es sich vorliegend um eine schwere Gewalthandlung gegen Leib und Leben anderer handelt, bei denen es eine höhere Hemmschwelle zu überwinden gilt.

44

Die Feststellungen zum Ablassen des Angeklagten vom Nebenkläger beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Nebenklägers. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der Nebenkläger nach dem Messereinsatz den Schwitzkasten gelöst und er sich anschließend aus der Fixierung herausgewunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Nebenkläger noch unmittelbar vor ihm gestanden und Blut sei nicht zu sehen gewesen. Er habe sich gedacht, dass deswegen schon nichts Schlimmes passiert sei und sich nach dem Zeugen T umgeschaut. Diesem habe er dann, lass uns abhauen, zugerufen. Der Nebenkläger bestätigte, dass der Angeklagte sich, nachdem er den Griff um die Schulter zwangsläufig lockern musste, herausgewunden und noch kurz vor ihm gestanden habe. Ein Messer habe er zwar nicht gesehen, gehe jedoch davon aus, dass der Angeklagte noch die Möglichkeit gehabt habe, das Messer weiter einzusetzen. Anschließend sei der Angeklagte mit dem Zeugen T vom Tatort geflüchtet. Blut sei erst zu sehen gewesen, als der Angeklagte bereits weg war. Erst dann sei er auch zusammengesackt.

45

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen, soweit sie den Angeklagten betreffen, auf dessen Einlassung und den Angaben der Zeugen C3, I2 und T. Die Feststellungen zu den Rettungsbemühungen hinsichtlich des Nebenklägers beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers und der Zeugen X, u, M2, M und Dr. med. XXXXX.

46

Die Dauer des stationären Aufenthalts und den gesundheitlichen Folgen beruhen auf der glaubhaften Zeugenaussage des glaubwürdigen Nebenklägers sowie auf dem verlesenen Attest der Dres. med. XXXXX und XXXXX vom XXXXX. Die Angaben zu den psychischen Folgen, der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung auf Seiten des Nebenklägers beruhen auf dem verlesenen Attest des Dr. med. XXXXX vom XXXXX sowie den Angaben des Nebenklägers dazu.

47

Die Feststellung der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung auf Seiten des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest der Dipl. Psychologin XXXXX vom XXXXX. Die Feststellungen zum Dauerschaden am kleinen Finger der rechten Hand beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.

48

Die Feststellungen zum in der Hauptverhandlung zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten geschlossenen Teilvergleichs ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die durch den Nebenklägervertreter angenommene Entschuldigung des Angeklagten und die zugleich erklärte Bereitschaft zur Zahlung weiteren Schadensersatzes ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, seiner Verteidiger und des Nebenklägervertreters.

49

IV.

50

Der Angeklagte hat nach dem unter II. festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt und auch rechtswidrig gehandelt. Die Kammer hatte keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tötung des Nebenklägers billigend in Kauf nahm. Dies folgt aus der massiven Gefährlichkeit der mit Wucht vollzogenen mindestens 7 Messerstiche in äußerst gefährliche Regionen im Oberkörper (Brust-, Schulter- und Halsbereich). Dies belegt in der Gesamtschau, dass der Angeklagte beim Angriff zumindest billigend in Kauf nahm, dass er den Nebenkläger tödlich verletzen würde. Letztlich kann diese Frage aber auch dahinstehen. Denn der Angeklagte ist von dem versuchten Totschlag strafbefreiend zurückgetreten, weil er unmittelbar nach dem er sich aus der Fixierung herauswinden konnte, von weiteren Schlägen und dem Einsatz des Messers absah, obwohl der Nebenkläger noch vor ihm stand und er die Möglichkeit gehabt hatte, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Zu diesem Zeitpunkt gab der Nebenkläger noch deutliche Lebenszeichen von sich, er stand und Blut war noch nicht zu sehen, so dass der Angeklagte – dies ist jedenfalls nach dem Zweifelssatz aufgrund der äußeren Umstände anzunehmen – davon ausging, dass er noch nicht alles getan hatte, was zur Herbeiführung des Todeserfolges nach seiner Vorstellung notwendig war und von weiteren, ihm möglichen Schlägen oder Messerstichen aus autonomen Motiven Abstand nahm. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte, gegenüber seinen Begleitern am Auto sagte, er habe den abgestochen und sich selber abgestochen. Denn auf die Bewertung des Rücktrittsmotivs kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse war und die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich hielt. In diesem Fall ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah. Ausschlaggebend ist also, dass der Angeklagte nicht weiter auf den Nebenkläger einschlug oder einstach, sondern den Begleitern des Nebenklägers die Alarmierung der Rettungskräfte ermöglichte. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass er den Nebenkläger, der erkennbar noch stand, hätte töten können, nahm davon jedoch aus eigenem Antrieb Abstand. Hierbei war ihm die Lage des Nebenklägers auch nicht gleichgültig. Aus der Tatsache, dass der Nebenkläger nach dem letzten Messereinsatz noch stand und kein Blut zu sehen war, durfte der Angeklagte folgern, dass die mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stiche tatsächlich keine lebensbedrohlichen Folgen für den Nebenkläger haben würden. Hinzukommt, dass der Angeklagte wusste, dass der Nebenkläger in Begleitung der Zeugen u und M war, die – für den Angeklagten auch vorhersehbar – unmittelbar nach der Tat Maßnahmen ergriffen haben, um die Blutung zu stoppen und den Notarzt zu alarmieren. Aus der Aussage, ich habe ihn und mich abgestochen, ist daher nicht die für einen beendeten Totschlagsversuch sprechende Annahme gerechtfertigt, dass beim Angeklagten die der Tatbegehung zugrunde liegende Folgeneinschätzung fortbestanden hat oder ihm die Folgen gleichgültig waren. Alleine anhand des Vergleich mit der selbst erlittenen Verletzung am kleinen Finger, die nicht lebensbedrohlich war, wird deutlich, dass der Angeklagte damit keine tödlichen Verletzungen gemeint hat.

51

Der Angeklagte hat sich allerdings einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Entschuldigunsgründe sind nicht gegeben. Der Angeklagte löste die Auseinandersetzung durch den Rempler gegenüber dem Nebenkläger aus. Er versetzte ihm auch mit der Faust den ersten Schlag. Der rechtswidrige Angriff ging daher vom Angeklagten und nicht vom Nebenkläger aus. Der Nebenkläger durfte sich hiergegen gem. § 32 StGB zur Wehr setzen. Sein Bruder durfte ihm dabei gem. § 32 StGB helfen.

52

V.

53

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

54

Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reicht, zugrunde gelegt. Diesen Strafrahmen hat die Kammer gem. §§ 46a Nr. 1, 49 StGB gemildert mit der Folge, dass der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monate reichte.

55

Zu einer Absenkung des Strafrahmens für den nach § 224 Abs. 2 StGB möglichen minder schweren Fall einer gefährlichen Körperverletzung, der von 3 Monaten bis zu 5 Jahren reicht, hat hingegen die Wertung der Kammer auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von Tat und Täterpersönlichkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 StGB nicht geführt.

56

Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles zu prüfen ist, wenn der besondere Strafmilderungsgrund des auch hier anwendbaren § 213 1. Alternative StGB gegeben ist, der Täter also durch eine von ihm nicht provozierte schwere Kränkung vom späteren Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Für die Frage, ob der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist“ ist maßgebend nicht, ob sich die Tat als „Spontantat" darstellt; vielmehr kommt es darauf an, ob der durch die Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 10). Eine solche Tatprovokation durch den Nebenkläger konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. Die Äußerungen des Nebenklägers im Schnellrestaurant reichten hierfür nicht aus. Selbst der Angeklagte hat diese nicht als Beleidigung aufgefasst, sondern sie als anzüglich bezeichnet.

57

Auch nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vermochte die Kammer bei Betrachtung der Tat nicht zu ersehen, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten dergestalt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abwich, dass die grundsätzliche Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschien.

58

Zugunsten des Angeklagten war insoweit zwar zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen. Danach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH NStZ-RR 2017, 198 f.). Gemessen daran hat die Kammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bejaht. Der Angeklagte hat im Rahmen seines Geständnisses die Verantwortung für die Tat uneingeschränkt übernommen. Der Umstand, dass der Angeklagte gesagt hat, der Nebenkläger habe unmittelbar vor der Auseinandersetzung zu ihm „pöbeln könnt ihr Kanacken“ und ihn unmittelbar vor dem Messereinsatz gewürgt, lässt seine Verantwortungsübernahme für die Tat nicht entfallen. Er hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit sein Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die „Opfer-Position“ des Nebenklägers bestritten (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 198 f.). Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ist im Rahmen der Hauptverhandlung ein kommunikativer Prozess begonnen worden. Der Angeklagte hat sich beim Nebenkläger entschuldigt, Verantwortung für die Tat übernommen und erklärt, er werde zivilrechtlich für den Schaden aufkommen. Er erkenne Ansprüche dem Grunde nach an. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung – ebenso wie den vom Angeklagten angebotenen Geldbetrag (Kaution i. H. v. 5.000,00 €) – durch Abschluss eines Teilvergleichs auch angenommen. Die abgetretene Kautionsforderung in Höhe von 5.000 € zur Verrechnung auf den Schmerzensgeldanspruch ist als ernsthaftes Erstreben einer Wiedergutmachung zu bewerten. Der Geldbetrag ist zwar objektiv nicht hoch genug, um ihn als überwiegende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens anzusehen. Der Betrag ist jedoch gemessen an den finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten eine ganz erhebliche Leistung, die seinen Wiedergutmachungswillen belegt, zumal der Angeklagte zugleich erklärt hat, die Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen und auch der Höhe nach einen weiteren Vergleich schließen möchte, wobei das geltend gemachte Schmerzensgeld von 20.000,00 € angemessen sei.

59

In Bezug auf die Annahme eines minderen schweren Falls ist weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist, er sich nach seiner Flucht in die XXXXX freiwillig dem Verfahren gestellt und die Tat eingeräumt hat, er über sich und die Tat sichtlich entsetzt ist, die Tat bereut, er bei Tatausführung unter dem Einfluss von Alkohol stand und bei Tatausführung gerade erst das 21. Lebensjahr vollendet hatte.

60

Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er das Messer verdeckt eingesetzt und dessen Einsatz zuvor nicht angedroht hat. Zudem war der Nebenkläger wegen der durch die Tat des Angeklagten erlittenen gesundheitlichen Folgen 9 Tage in stationärer Behandlung, anschließend noch 12 Wochen arbeitsunfähig und ist nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Zudem war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er gleich zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, die Vielzahl der Stichverletzungen und der Umstand, dass der Anlass für das Anzetteln der körperlichen Auseinandersetzung gering war.

61

In der Gesamtschau vermochten danach die strafmildernden die strafschärfenden Gesichtspunkte nicht wesentlich zu überwiegen.

62

Den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer schließlich jedoch unter Anwendung des § 46a Abs. 1 StGB gem. § 49 StGB gemildert, so dass der Strafrahmen von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monaten reichte.

63

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtert wurden, nochmals gegeneinander abgewogen. Dabei wurden zu Gunsten des Angeklagten insbesondere dessen soziale Einbindung, die Bereitschaft zur weiteren Schadenswiedergutmachung, die eigene Verletzung am kleinen Finger der rechten Hand, die Notwendigkeit der eigenen psychiatrischen Behandlung und zu seinen Lasten die von Seiten des Nebenklägers durch die Tat des Angeklagten erlittenen gesundheitlichen Folgen berücksichtigt.

64

Unter zusammenfassender Würdigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Erwägung, dass Strafe bei einem an und für sich sozial integrierten Täter nicht zur Entsozialisierung führen soll, hielt die Kammer zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

65

2 Jahren

66

für tat- schuld- und sühneangemessen.

67

Dem Angeklagten wird dabei Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Bei der Gesamtwürdigung von Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die dazu führen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat die Taten in einer Konfliktsituation unter Alkoholeinfluss begangen und die Tatbegehung letztlich auch eingeräumt. Zudem bereut er die Tat sichtlich, hat sich beim Nebenkläger entschuldigt und mit dem in der Hauptverhandlung abgeschlossenen Teilvergleich bereits Anstrengungen unternommen, den Schaden wiedergutzumachen. Schließlich ist er zur weiteren Schadenswiedergutmachung bereit. Die Kammer erwartet daher, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

68

V.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

70

D     Dr. G