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Landgericht Siegen·31 Ks 2/13·20.11.2013

Totschlag nach Streit; anschließende Spurenverwischung durch Brandlegung (untauglicher Versuch)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit zu 11 Jahren und 6 Monaten. Nach gewaltsamem Eindringen in das Zimmer der getrennt lebenden Partnerin kam es nach einem nicht widerlegbar einverständlichen Geschlechtsverkehr zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte zunächst schlug und würgte und anschließend mehrfach mit einem Schwert in Hals- und Brustbereich stach. Mordmerkmale, insbesondere Heimtücke sowie niedrige Beweggründe, konnten nicht festgestellt werden; der Tötungsvorsatz wurde als bedingt bejaht. Zur Spurenbeseitigung legte der Angeklagte an mehreren Stellen Feuer; wegen fehlender Sauerstoffzufuhr blieb es beim (untauglichen) Versuch einer besonders schweren Brandstiftung zur Verdeckung.

Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags und versuchter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 11 Jahre 6 Monate.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Tötung bewusst ausnutzt; ist der Tötung ein dynamischer Streit mit wechselseitiger Gegenwehr vorausgegangen, kann Arglosigkeit fehlen.

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Bedingter Tötungsvorsatz kann bei mehrfachen, wuchtigen Stichen mit einer stabilen Klinge in besonders vitale Körperregionen (Hals/Brust in Herz- und Lungennähe) trotz affektiver Erregung naheliegen, wenn kein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes erkennbar ist.

3

Ein Mordmerkmal der Grausamkeit erfordert, dass der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Leiden zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen; eine Tat, die sich aus einer starken emotionalen Erregung heraus entlädt, begründet dies nicht ohne Weiteres.

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Eine besonders schwere Brandstiftung nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist bei Verdeckungsabsicht auch dann nur versucht, wenn wesentliche Gebäudebestandteile aufgrund der konkreten Brandbedingungen (insb. fehlender Sauerstoffzufuhr) tatsächlich nicht in Brand geraten.

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Für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (Affekt) genügt eine heftige emotionale Erregung nicht, wenn das Nachtatverhalten durch zielgerichtete Verdeckungshandlungen geprägt ist und keine kognitive Einengung erkennbar wird.

Relevante Normen
§ 53, 54 StGB§ StGB §§ 212 Abs. 1§ 306a Abs. 1 Nr. 1§ 306b Abs. 2 Nr. 2§ 256 StPO§ 212 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tatmehrheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger

Gründe

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I.

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Zur Person:

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Der Angeklagte wurde am ### in ### geboren. Seine Eltern sind ebenfalls in ### geboren, die Großeltern sind ###. Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester, die heute ### Jahre alt ist. Seine Schwester ist geistig behindert und lebt noch bei den Eltern. Durch die von Geburt an bestehenden Einschränkungen der Schwester, die ständig Aufsicht und Hilfestellung benötigte, musste der Angeklagte bereits früh Aufgaben innerhalb der Familie und Verantwortung für seine Schwester übernehmen und stand dadurch als älteres Kind etwas hinter seiner behinderten Schwester zurück; manchmal schämte er sich seinen Freunden gegenüber für seine verhaltensauffällige Schwester. Zu seiner Familie hatte der Angeklagte aber immer ein gutes Verhältnis. Seine Mutter hat eine akademische Ausbildung, die sie aber nach der Geburt der Schwester nicht fortsetzte.

5

Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten in ### und kam nach einem zwischenzeitlichen Umzug der Familie von ### nach ### im Alter von sechs Jahren in die Grundschule in ###. Im Anschluss daran besuchte er die Realschule ### in ###. Er durchlief alle Schuljahre normal und verließ die Schule mit der mittleren Reife. Parallel erwarb der auch spanisch sprechende Angeklagte einen Abschluss im spanischen Schulwesen, der dem deutschen Realschulabschluss entspricht. Während der Schulzeit spielte er fünf Jahre lang Fußball im Verein und war einige Jahre lang Mannschaftskapitän. Da er nach dem Schulabschluss nicht unmittelbar einen Ausbildungsplatz fand, absolvierte er zunächst ein Berufsschuljahr in der Berufsschule in ###. Während dieser Zeit lernte er seine spätere Freundin, das Tatopfer ###, kennen. Im Anschluss an das Berufsschuljahr begann der Angeklagte in ### eine Ausbildung zum IT-System-Kaufmann. Nach ca. zwei Jahren der insgesamt dreijährigen Ausbildung war der Angeklagte nervlich sehr belastet, weil er aus seiner Sicht von seinen Arbeitskollegen gemobbt wurde und zudem Tätigkeiten verrichten musste, die nicht zur Ausbildung gehörten. Er wechselte deshalb zu einem Unternehmen nach ###, bei dem er seine Ausbildung zum IT-System-Kaufmann beendete, jedoch nicht übernommen wurde. Er war deshalb zunächst 2-3 Monate arbeitslos, bevor er ab ### ### eine Arbeitsstelle bei der ### in ### als Servicetechniker erhielt. Um täglich nach ### zu gelangen, kaufte sich der Angeklagte ein neues Auto, für welches er einen Kredit i.H.v. 15.000,- EUR aufnahm, der mittlerweile abgelöst ist. Nach einiger Zeit wurde der Angeklagte bei der ### in den Verkaufsbereich versetzt, wo ihm die Tätigkeit nicht mehr so gut gefiel. Auch war der Angeklagte mit dem Verdienst nicht zufrieden. Anfang ### wurde er von der Firma gekündigt. Er führte daraufhin einen Prozess vor dem Arbeitsgericht, wodurch er eine Abfindung erhielt. Im ### ### fing der Angeklagte bei der Firma ### in ### an und arbeitete dort als IT-System-Administrator. Er war für die Überwachung, Wartung und den Service von Computern zuständig und arbeitete sowohl im Büro als auch im Außendienst. Für die Betreuung von 500 Druckern im ### in ### durchlief er verschiedene Schulungen. Insgesamt gefiel ihm die neue Arbeit sehr gut. Er verdiente dort zuletzt monatlich 1.500,- bis 1.600,- EUR netto.

6

Im Januar ### bezog der Angeklagte seine erste eigene Wohnung, für die er für Warmmiete und Garage ca. 700,- EUR im Monat bezahlte. Für diese Wohnung kaufte er eine Küche für 2.000,- bis 2.500,- EUR, die er wiederum durch einen Kredit finanzierte. Schulden hat der Angeklagte aktuell nicht.

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Der Angeklagte war schon immer an Computern interessiert und beschäftigte sich auch zu Hause viel damit. Er spielte auch gerne Videospiele. Zudem traf er sich mit Freunden und verbrachte viel Zeit mit seinen Eltern und seiner Familie. Mit seinem Onkel ging er beispielsweise Gokart-Fahren. In der ersten Jahreshälfte ### meldete sich der Angeklagte mit ehemaligen Arbeitskollegen zusammen bei einem Fitnessstudio an.

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Der Angeklagte ist gesund. Im Jahr ### hatte er einen Autounfall, bei dem er eine Gehirnerschütterung erlitt. Im Dezember ### wurde ihm in Gießen operativ eine Lateralhalszyste entfernt. Er hat nie Drogen konsumiert, ist passionierter Nichtraucher und trinkt nur sehr selten Alkohol, wie dies auch bei seiner Familie der Fall ist.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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Zur Sache:

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1. Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer

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Der Angeklagte und das spätere Tatopfer, die ### geborene ###, lernten sich in der Berufsschule kennen. ### machte eine Ausbildung zur Automobilkauffrau bei der ### in ###. Im August ### begannen sie und der Angeklagte eine partnerschaftliche Beziehung, die bis Januar ### andauerte.

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### wohnte während der gesamten Zeit noch zuhause bei ihren Eltern. Das Ehepaar ### und ### ist Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses im ###er Ortsteil ###. ### hatte ein eigenes Zimmer mit angrenzendem Bad im Kellergeschoss des elterlichen Hauses. Dort hielt sie sich jedoch nur zum Schlafen auf, ansonsten war sie, wenn sie zuhause war, in der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung ihrer Eltern. Der Angeklagte und ### verbrachten an den Wochenenden regelmäßig viel Zeit im Wohnzimmer von ###s Eltern. Der Angeklagte hatte zu den Eltern von ### und zu deren älterer Schwester ### ein weitgehend normales Verhältnis. ###s Schwester ### wohnte zur Tatzeit in einer eigenen Wohnung im Obergeschoss des Hauses ihrer Eltern.

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Während der ca. fünfjährigen Beziehung kam es zweimal zu einer temporären Trennung des Paares, wobei ### der Angeklagte die Beziehung beendete, beim zweiten Mal hingegen ###. Ob die zweite Trennung ### oder ### erfolgte, hat die Kammer nicht feststellen können. Trennungsgrund war die übertriebene Eifersucht des Angeklagten, durch die sich ### eingeengt fühlte und die immer wieder zu Diskussionen führte. Der Angeklagte versuchte ###s Handlungen und Tätigkeiten zu überwachen. So wollte der Angeklagte nicht, dass ### sich bei sozialen Netzwerken wie „Facebook“ oder „Wer kennt wen“ anmeldete. Auch war es ihm am liebsten, wenn er mit ### zuhause war und man nicht ausging. Bei einer Gelegenheit, als ### ohne Wissen des Angeklagten mit Arbeitskollegen im Kino gewesen war und sich mit diesen anschließend noch im „Café del Sol“ aufhielt, fuhr der Angeklagte nach Kenntniserlangung dort hin und wartete im Auto vor dem Lokal auf ###, bis diese sich nach einem SMS-Wechsel mit dem Angeklagten schließlich weinend von ihren Kollegen verabschiedete und zu dem Angeklagten ins Auto stieg.

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Während der Trennungen riss der Kontakt jedoch nie komplett ab. Der Angeklagte, der gerade auch in den Trennungsphasen genau wissen wollte, was ### machte und wo sie sich aufhielt, schlich während der Trennung im Jahr ### oder ### des Öfteren, auch nachts, um das Haus der Familie ### herum. Die Trennungen hielten aber nie lange an und beide Male kamen der Angeklagte und ### wieder zusammen.

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Im Laufe des Jahres ### schmiedeten der Angeklagte, der ebenfalls noch zuhause bei seinen Eltern wohnte, und ### den Plan, jeweils von zuhause aus und in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Im Sommer ### sahen sie sich zusammen mit der Zeugin ### Wohnungen an. Der Angeklagte und ### fanden schließlich auch eine passende Wohnung. Zur gleichen Zeit verlor der Angeklagte jedoch seine Arbeitsstelle bei der ###, weshalb das Paar von der Anmietung der Wohnung aus Kostengründen Abstand nahm. Als der Angeklagte im ### ### eine neue Arbeit gefunden hatte, wurde das Thema einer gemeinsamen Wohnung wieder aktuell. Eine daraufhin von ### und dem Angeklagten zusammen besichtigte Wohnung, die beiden gut gefiel, bekam das Paar jedoch nicht.

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In diesem Zeitraum beschloss ###, die – nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Automobilkauffrau mit der Note „sehr gut“ im Jahr ### – von der ### übernommen worden war, sich um eine Fortbildung zur Betriebswirtin zu bemühen, die sie gemeinsam mit ihrer zwei Jahre älteren Schwester ### auf der Abendschule absolvieren wollte. ###s Eltern rieten ihr, den Plan der gemeinsamen Wohnung zunächst einmal nicht weiter zu verfolgen, da sie durch die Abendschule schon genug zu tun und deshalb keine Zeit haben werde, einen eigenen Haushalt zu bewältigen. Entsprechendes wurde dem Angeklagten bei einem Besuch im Hause ### in Anwesenheit der Eltern und der Schwester von ### eröffnet. Der Angeklagte erzählte seinen Eltern davon jedoch nichts. ### wollte aber mittlerweile auch aus anderen Gründen nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenziehen. Bei ihrem Sinneswandel spielte eine entscheidende Rolle, dass sie den Angeklagten nach wie vor als sehr eifersüchtig empfand und sich von ihm kontrolliert fühlte. Sie ging davon aus, dass sich die Kontrolle durch das Zusammenziehen noch verstärken würde. In der Vergangenheit hatte beispielsweise ihre Mutter ihr gelegentlich ein „Alibi“ gegeben, indem sie gegenüber dem Angeklagten angab, ### schlafe schon, damit diese ohne Wissen des Angeklagten etwas unternehmen konnte; dies wäre bei einer gemeinsamen Wohnung nicht mehr möglich gewesen. Auch störte ### der Umgang des Angeklagten mit Geld. Sie bezeichnete sich selbst als „Sparfuchs“, während der Angeklagte ihrer Meinung nach auf zu großem Fuß lebte, nämlich beispielsweise beabsichtigte, ein neues Auto zu kaufen, obwohl er noch ein fahrtüchtiges besaß und das neue aus eigenen Ersparnissen nicht finanzieren konnte, und der Angeklagte außerdem an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, anders als sie selbst, kein Interesse zeigte.

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Der Angeklagte bemerkte, dass die Beziehung gegen Ende des Jahres ### schlechter verlief, wusste jedoch nicht so recht, woran dies lag. ### hatte ihre grundlegend geänderte Ansicht zum Thema Zusammenziehen und insbesondere die eigentlichen Gründe dafür gegenüber dem Angeklagten nicht offen gelegt. Als sich in dieser Situation die Möglichkeit ergab, eine Wohnung im selben Haus, in dem auch die Tante des Angeklagten, die Zeugin ###, lebte, anzumieten, ergriff der Angeklagte die Gelegenheit. Er unterschrieb den Mietvertrag allein, da ### angab, mehr Zeit für die Überlegung, ob sie mit einziehen würde, zu benötigen, und die Wohnung sonst anderweitig vermietet worden wäre. Im November und Dezember ### suchten der Angeklagte und ### gemeinsam Möbel für die Wohnung aus und richteten diese zumindest teilweise gemeinsam ein. Die Kosten dafür in Höhe von ca. 3.000,- € trug der Angeklagte jedoch allein. ### unterstützte den Angeklagten auch beim Umzug, indem sie beispielsweise beim Anstreichen half. Auch der Ehemann der Tante des Angeklagten, der Zeuge ###, half dem Angeklagten. Er brachte dafür sein eigenes Werkzeug mit in die Wohnung des Angeklagten, da dieser – mit Ausnahme von Feinwerkzeug für Computerreparaturen – kein Werkzeug besaß. Der Angeklagte zog im Januar ### schließlich in die neue Wohnung ein.

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Zu dieser Zeit kam es vermehrt zu Streitigkeiten des Paares, weil der Angeklagte eine Entscheidung von ### bezüglich des Zusammenziehens erwartete, diese jedoch keine klare Entscheidung treffen wollte. In den ersten Januartagen dieses Jahres teilte ### ihrer Mutter mit, dass sie die Beziehung zu dem Angeklagten beenden wolle, sie dies dem Angeklagten aber nicht so direkt sagen könne, weil sie auf seine Gefühle Rücksicht nehmen wolle. Im Januar ### kam es dann zur Trennung, wobei nicht festgestellt werden konnte, von wem diese letztendlich ausging.

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Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und ### brach jedoch auch nach der Trennung nicht völlig ab. Beide schrieben sich weiterhin SMS und „What´s App“-Nachrichten, wobei ### Nachrichten des Angeklagten nicht immer beantwortete. Sie besuchte den Angeklagten jedoch noch ab und zu in seiner neuen Wohnung und blieb mitunter auch über Nacht. Seit der Trennung versuchte der Angeklagte weiterhin – zum Unmut von ### –, möglichst viel darüber zu erfahren, was ### machte und tat. So kontrollierte der Angeklagte, sowohl wenn er – was er seit der Trennung häufiger tat – einen in derselben Straße wie ### wohnenden Freund besuchte und deshalb am Haus der Familie ### vorbeifahren musste, als auch bei anderen Gelegenheiten durch Vorbeifahren am Haus, ob ###s Auto vor dem Haus parkte und ob sie zuhause war. Auch betrat der Angeklagte im Januar und Februar ### mehrmals am späten Abend oder nachts das Grundstück der Familie ###. Einmal in diesem Zeitraum rief ### ihren Vater gegen Mitternacht an und gab an, der Angeklagte sei an ihrem Fenster und ihr Vater solle herunter kommen. Der aus dem Haus geeilte Zeuge ### ### traf den Angeklagten daraufhin auf der Straße an. Bei dem anschließenden Gespräch äußerte der Angeklagte, er wisse nicht, warum ### ihn verlassen habe. Auf die Antwort des Zeugen ###, der Grund dafür sei die Eifersucht des Angeklagten, erklärte der Angeklagte, dass sich das ändern könne. Er bestand auf ein Gespräch mit ###, welches diese ihm dann gewährte. Anschließend verließ der Angeklagte das Grundstück wieder.

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Auch versuchte der Angeklagte durch Nachfragen bei ### auf dem Laufenden zu bleiben. So rief er im März ### mehrfach bei ### auf dem Handy an, als diese gerade mit ihrer Schwester auf dem Weg in die Sauna im ### Schwimmbad war, um zu erfahren, was sie mache. Nachdem ### ihm ihr Vorhaben mitgeteilt hatte und der Angeklagte dies offenbar kommentierte, entgegnete sie, sie gehe nur mit ihrer Schwester, das werde wohl noch erlaubt sein.

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Im März ### überlegte ### dennoch zwischenzeitlich, dem Angeklagten nochmals eine Chance zu geben, weil dieser sich ändern wollte. Die Trennung blieb jedoch bestehen.

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Da der Angeklagte bei den immer wieder entstehenden Kontaktpausen weiterhin auf gemeinsame Treffen drängte, besuchte ### ihn an einigen Samstagen in seiner Wohnung zum Frühstücken. Dabei zog sie vorher absichtlich ihre „Zumba“-Sportkleidung an, um dann sagen zu können, sie könne nicht lange bleiben, weil sie zum „Zumba“-Kurs müsse. Der Angeklagte war über ihre dadurch an den Tag gelegte Eile verärgert. Dass sie wegen des bevorstehenden „Zumba“-Trainings nur kurz Zeit habe, schob ### auch vor, als sie dem Angeklagten im April seine Winterreifen zuhause vorbeibrachte. Ebenfalls im April teilte ### ihren Eltern mit, der Angeklagte habe ihr gesagt, er schwöre, dass sie „es“ bereuen werde, und dass der Angeklagte sie bedrohe und terrorisiere. Die Kammer geht davon aus, dass mit „es“ das Verhalten von ### im Zusammenhang mit der Trennung gemeint war, genauere Feststellungen ließen sich jedoch nicht treffen. Zur Polizei wollte ### jedoch nicht gehen. Das Angebot ihres Vaters, sie bei der Übergabe der Winterreifen sicherheitshalber zur Wohnung des Angeklagten zu begleiten, lehnte ### ebenso ab wie das Angebot der Zeugin ###, ihrer Arbeitskollegin, die Rückgabe von Sachen an den Angeklagten, die beim letzten Treffen von ### und dem Angeklagten vor der Tat erfolgte, für ### zu übernehmen. Konkrete Ängste in Bezug auf den Angeklagten bestanden bei ihr demnach nicht, auch wenn ### gegenüber ihrer Mutter nach der Übergabe der Winterreifen folgendes äußerte: „Der ### kann mir wirklich was antun“.

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Um eine Kontrolle durch den Angeklagten aber zu vermeiden, fuhr ### an einem Tag im April oder Mai ### nicht mit ihrem eigenen Auto von zuhause weg, sondern lieh sich den Wagen ihrer Mutter, damit der Angeklagte davon ausgehen würde, dass sie zuhause sei.

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Über ihren Arbeitgeber, die ###, hatte ### im März ### den ebenfalls bei dem Autohaus, jedoch am ###er Standort beschäftigten Zeugen ### kennengelernt. Mit ihm traf sich sie sich im Jahr ### einmal zum Kaffeetrinken. Im März dieses Jahres nahmen ### und der Zeuge ### wieder Kontakt zueinander auf und begannen nach einiger Zeit schließlich eine Liebesbeziehung. ### erzählte weder ihrer Familie, noch ihren Freunden oder dem Angeklagten von ihrem neuen Freund. Wenn – was nicht auszuschließen ist – der Angeklagte auch keine konkrete Kenntnis über eine neue Beziehung von ### hatte, so vermutete er jedenfalls, dass ein neuer Mann im Spiel war, da sich ### über längere Zeiträume nicht mehr bei ihm meldete und Nachrichten nicht immer beantwortete. Auf seine direkte Frage verneinte ### allerdings, einen neuen Freund zu haben.

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Der letzte persönliche Kontakt des Angeklagten zu ### vor dem ### erfolgte, abgesehen von einem zufälligen Treffen in der ### in ###, ca. drei bis vier Wochen vor der Tat, als ### den Angeklagten in seiner Wohnung besuchte und sie gemeinsam einen Film anschauten. ### gab dem Angeklagten dabei sein Ipad und ein Kuscheltier zurück. In der Jacke des Kuscheltiers befand sich ein Zettel mit der Aufschrift „Te amo“ und einem Herzchen, auf welchen ### den Angeklagten aufmerksam machte, was dazu führte, dass sich der Angeklagte weiter Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft machte. Auch bei diesem Treffen war aber die für den Angeklagten nach wie vor ungeklärte Frage, wieso ### nicht mit ihm zusammenziehen wollte, ein Thema. ### gab dazu lediglich an, dass sie mit der Beziehung nicht zufrieden gewesen sei und die Beziehung auf Dauer nicht halten würde.

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In den letzten beiden Wochen vor der Tat bestand keinerlei Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und ###.

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2. Tatvorgeschehen

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Am ### holte der Angeklagte mit dem Zeugen ###, dem Ehemann seiner Tante, seinen PKW in einem Parkhaus in ### ab und fuhr mit ihm anschließend zu verschiedenen Autohäusern um sich dort umzusehen, da der Angeklagte beabsichtigte, ein neues Auto zu kaufen. Nach einem anschließenden gemeinsamen Mittagessen mit dem Zeugen ### und seiner Tante, der Zeugin ###, fuhr der Angeklagte am späten Nachmittag mit seinem Vater aus Anlass des „Vatertages“ ins Kino nach ###. Auf der Rückfahrt von ### nach ### über die ### sah der Angeklagte, dass auf der entgegengesetzten Fahrspur ### mit ihrem Auto in Richtung ### fuhr.

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### war an diesem Abend auf dem Weg zu ihrem neuen Freund, dem Zeugen ###, der auf dem ### in ### wohnt. Sie hatte in der Nacht zuvor bei diesem übernachtet. Am Vormittag des ### hatte sie mit dem Zeugen ### zuletzt Geschlechtsverkehr gehabt. Sie war gegen 15 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Dort angekommen hatte sie für eine bevorstehende Flugreise nach ###, die sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester am Samstag, dem ### unternehmen wollte, um der Erstkommunion ihres Patenkindes in ### beizuwohnen, ihren Koffer gepackt und zudem in der Küche ihrer Eltern Kuchen gebacken. Gegen 20 Uhr war ### wieder von ###- ### aus in Richtung ###-Mitte zu dem Zeugen ### aufgebrochen.

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Als der Angeklagte das Auto von ### auf der Hüttentalstraße sah, kamen seine Gefühle und Hoffnungen in Bezug auf die gescheiterte Beziehung zu ### wieder in ihm hoch. Er war in der Zeit davor ungeduldig und zermürbt von dem – wie er es empfunden hatte – „Hin-und-Her“ mit ### gewesen und hatte Liebeskummer gehabt. Andererseits hatte er in den letzten Wochen viel Stress auf der Arbeit gehabt und war aufgrund eines Bandscheibenvorfalls seiner Mutter familiär stark eingespannt gewesen, so dass er keine Zeit gehabt hatte, den Kontakt zu ### wieder herzustellen. Seine Gedanken ließen ihm nun jedoch keine Ruhe mehr.

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Der Vater des Angeklagten konnte ihn zwar nach der Rückkehr vom Kino überreden, noch mit in die elterliche Wohnung zu kommen. Er war jedoch von den Fragen seiner Mutter genervt und verspürte keinen Appetit hinsichtlich des von seiner Mutter extra zubereiteten Essens. Nach kurzer Zeit verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Eltern und begab sich in seine nur fünf Gehminuten entfernt gelegene eigene Wohnung. Dort schrieb er gegen 20 Uhr seiner Tante ###, der er immer viel über die Beziehung zu ### anvertraut hatte, per SMS, dass er ### auf der ### gesehen habe und beendete die SMS mit dem Wort „kotz“, da ihn das Treffen wieder an seine quälenden Gedanken über die Beziehung erinnert hatte und er deshalb verärgert und verstimmt war. Seine Tante antwortete ihm ebenfalls per SMS, dass da doch nichts dabei sei und so etwas nicht ausbleibe. Der Angeklagte fragte sodann, ob er sich von ihr, seiner Tante, eine DVD ausleihen könne. Um diese zu holen, begab sich der Angeklagte gegen 22 Uhr zu der in derselben Etage gelegenen Wohnung seiner Tante. Der Ehemann seiner Tante, der Zeuge ###, sah sich gerade einen Film im TV an. Der Angeklagte schaute den Film mit an, bis dieser um 23:40 Uhr endete. Über die zuvor gewechselten SMS-Nachrichten mit seiner Tante wurde nicht gesprochen, auch nicht über ###. Der Angeklagte berichtete lediglich kurz von dem Kinobesuch mit seinem Vater. Trotz der Versuche seiner Tante kam ein Gespräch mit dem Angeklagten nicht zustande. Dieser war mit seinen Gedanken woanders. Das ihm von dem Zeugen ### angebotene alkoholische Getränk lehnte der Angeklagte mit der Begründung ab, er habe Kopfschmerzen. Einige Minuten nach dem Ende des Films verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Tante mit der entliehenen DVD und begab sich zurück in seine Wohnung.

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Dort machte er sich bettfertig und bemühte sich ca. eine dreiviertel Stunde lang einzuschlafen, was ihm jedoch nicht gelang. Er trank eine Flasche Bier. Seine Gedanken kreisten weiterhin um ### und die Frage, was mit der Beziehung sei. Er war weiterhin verärgert und wollte nun unbedingt eine Antwort haben, wie es mit ihnen weitergehen sollte und entschloss sich daher, ### aufzusuchen. Da ### bereits zuvor Kontaktversuche seinerseits abgeblockt hatte, indem sie seine Anrufe auf ihrem Handy wegdrückte oder nicht auf sein Klingeln reagierte, befürchtete der Angeklagte, von ### nicht in die Wohnung gelassen zu werden. Deshalb packte er eines von zwei identischen, in seiner Wohnung aufbewahrten, ca. 40 cm langen, einschneidigen „Herr der Ringe“-Deko-Schwertern in seinen Rucksack, um damit das Fenster zu ###s Schlafzimmer aufhebeln zu können. Er wollte in jedem Falle eine Entscheidung herbeiführen. Der Griff des Schwertes schaute aus dem Rucksack heraus. Den Rucksack hatte der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig genutzt, wenn er bei ### übernachtet hatte. Er hatte ihn auch für den Umzug verwendet. In dem Rucksack befanden sich beim Aufbruch des Angeklagten neben dem Schwert u.a. Computerzeitschriften, CDs, Kondome, Gleitgel, Parfum, Unterwäsche, Klebeband, eine Packung Einweghandschuhe und ein Haargummi von ###.

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Mit seinem Auto machte er sich sodann auf den Weg zum Haus der Familie ### in die 3-5 km entfernte Ortschaft ###- und kam ohne Probleme in der Nähe seines Ziels an. Er parkte sein Auto in geringer Entfernung zum Haus an einer Tennishalle, um im Haus und in der Nachbarschaft niemanden aufzuwecken, der ihn von dem geplanten klärenden Gespräch mit ### abbringen könnte. Aus dem Auto nahm der Angeklagte ein paar schwarze Handschuhe der Marke „Reusch“ mit, um sich bei dem geplanten Versuch, das Fenster aufzuhebeln, nicht zu verletzen. Dann begab er sich zu Fuß zum Haus der Familie ###.

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### war zu dieser Zeit bereits von ihrem neuen Freund nach Hause zurückgekehrt. Sie hatte sich von dem Zeugen ###, bei dem sie gegen 20 Uhr eingetroffen war, gegen 23:30 Uhr verabschiedet und war anschließend nach Hause gefahren, da sie am nächsten Tag arbeiten musste. Vor dem Abflug nach ### am Samstagabend wollte sie sich erneut mit dem Zeugen ###, der plante, ihr noch ein Geschenk zu überreichen, treffen.

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Am Haus der Familie ### eingetroffen, begann der Angeklagte mit dem mitgebrachten Deko-Schwert das einzige Fenster zu ###s Schlafzimmer im Keller aufzuhebeln. An diesem Fenster befand sich an der Innenseite eine blickdichte, aber nicht vollständig lichtundurchlässige Jalousie, die heruntergelassen war. Der Angeklagte setzte das Schwert mehrmals neu an und verursachte insgesamt 26 Hebelspuren, bis er schließlich Erfolg hatte und das Fenster öffnen konnte. Die Kammer konnte nicht festzustellen, ob der Angeklagte zuvor an die Scheibe klopfte und ob ### ein Klopfen oder die Hebelversuche hörte. Kurz bevor der Angeklagte das Fenster aufbekommen hatte, sah er ein Licht im Zimmer, vermutlich durch ein eingeschaltetes Handy. Das große, schmiedeeiserne Bett von ### stand mittig im Raum, mit der Längsseite im rechten Winkel zum Fenster, wobei sich das Fußende des Bettes in etwa in Höhe des Fensters befand. Unter dem Fenster stand eine Kommode. Als der Angeklagte das Fenster geöffnet hatte, steckte er zunächst das Schwert wieder in seinen Rucksack und kletterte dann mit dem Rucksack durch das Fenster ins Zimmer. ###, die das Schwert nicht wahrgenommen hatte, saß erschrocken und erstaunt in ihrem Bett und machte dem Angeklagten zunächst Vorwürfe wegen seines Eindringens in ihr Zimmer.

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Es entwickelte sich in der Folge ein länger andauerndes Gespräch zwischen ### und dem Angeklagten, der dabei ebenfalls auf dem Bett saß, bei dem es sowohl um die gescheiterte Beziehung und die Ursachen dafür als auch um alltägliche Dinge, z.B. darum, dass ### am nächsten Tag arbeiten müsse, der Angeklagten hingegen frei habe, ging. Der Angeklagte legte auch dar, warum er durch das Fenster eingedrungen war und dass er eine Antwort haben wolle. Eine konkrete Antwort auf seine Frage erhielt er von ### jedoch nicht. Im Verlaufe des Gesprächs lud der Angeklagte ### ein, ihn am nächsten Tag, also am Freitag, abends in seiner Wohnung zu besuchen, um die neue Küche einzuweihen, woraufhin diese zusagte. Ob sie den Angeklagten tatsächlich besuchen wollte oder die Einladung nur zum Schein  annahm, um einem Streit oder Diskussionen aus dem Weg zu gehen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte und ### sprachen auch über schöne Gegebenheiten aus der gemeinsamen Vergangenheit. Durch das „Schwelgen“ in der Vergangenheit kamen sich der Angeklagte und ### aus Sicht des Angeklagten wieder näher. Sie küssten sich schließlich. Im weiteren Verlauf zogen beide ihre Kleidung aus, und es kam zum Geschlechtsverkehr. Dass dieser nicht einverständlich war, konnte nicht festgestellt werden. Aus Sicht des Angeklagten war der Geschlechtsverkehr jedoch anders als früher, nämlich angespannter. Nachvollziehbar ist insoweit, dass ### möglicherweise wiederum eine Eskalation vermeiden wollte und nur deshalb mit dem Angeklagten intim wurde.

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3. Tatgeschehen

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Der Angeklagte war nach dem aus seiner Sicht vollkommen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr positiv gestimmt, dass es doch eine gemeinsame Zukunft mit ### geben würde, obwohl diese ihm insoweit immer noch keine klare Antwort gegeben hatte, sondern seinen Fragen auch in dieser Nacht eher ausgewichen war. Er sah den Verlauf des Besuchs insgesamt als Bestätigung an. Nach dem Geschlechtsverkehr begann der Angeklagte sich wieder anziehen, da ### am nächsten Tag arbeiten musste und er davon ausging, dass sie – wie zu Beginn seines Besuchs vereinbart – abends zu ihm kommen würde. In diesem Moment kippte die Stimmung jedoch. Es kam zu einem plötzlichen Streit zwischen dem Angeklagten und ###, dessen konkreten Anlass die Kammer nicht feststellen konnte. ### äußerte jedenfalls, dass sie den Angeklagten nie wieder sehen wolle und er sich „verpissen“ solle. Für den Angeklagten, der sich gerade noch eine gemeinsame Zukunft mit ### ausgemalt hatte, brach durch diese Äußerung unvermittelt alles zusammen. Er war schlagartig enttäuscht und wütend. Er kniete sich spontan auf das Bett und schlug ###, die noch unbekleidet war und mit der Bettdecke zugedeckt auf dem Bett saß, mit der Faust mehrfach ins Gesicht. Als ### sich wehrte und den Angeklagten mit einem Schlag im Gesicht traf, begann dieser, ### mit beiden Händen zu würgen. Diese griff jedoch abwehrend nach seinem Hals und drückte ihm mit der Hand ins Auge. Der Angeklagte ließ ###s Hals los, um sie abzuwehren. Während dieses Gerangels schlug der Angeklagte ###s Hinterkopf gegen einen harten Gegenstand, wahrscheinlich das eiserne Kopfteil ihres Bettgestells. Dadurch kam es bei ### zu Kontusionsblutungen an der Basis der beiden Stirnhirnlappen. Ob ### auch bewusstlos wurde, konnte nicht festgestellt werden. Durch den Kampf mit dem Angeklagten hatte ### zudem Monokelhämatome an beiden Augen sowie verschiedene kleinere Verletzungen im Gesichts- und Halsbereich erlitten. Der Angeklagte trug durch ihre Abwehrhandlungen eine geringfügige Verletzung an der Stirn, eine Einblutung am Auge und einige Kratzer an der linken Halsseite davon.

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Durch den Kampf saß ### schließlich nicht mehr im Bett, sondern lag darauf. Vom Bett aus griff der Angeklagte nun spontan, weiterhin getrieben von seiner Wut und Enttäuschung mit einer Hand in seinen Rucksack, der links neben dem Bett stand, und zog das mitgeführte Deko-Schwert heraus. Mit dem Schwert stach er sodann wuchtig sieben Mal aus unterschiedlichen Positionen gezielt auf ###s Brust- und Halsbereich ein. Dabei hielt er es angesichts der konkreten, besonders sensiblen Einstichbereiche in der Nähe von Hals, Lunge und Herz jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass ### durch die ihr zugefügten Verletzungen sterben würde.

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Durch die Stiche des Angeklagten erlitt ### eine ca. 8 cm lange Stichwunde im  rechten Vorderhalsbereich, eine oberflächliche Stichwunde an der linken Halsseite, eine Schnittwunde im linken unteren Vorderhalsbereich, eine ca. 12 cm lange Stichwunde oberhalb der rechten Brustdrüse, eine Stichwunde an der rechten seitlichen Brustwand mit einem aufsteigenden Stichkanal von 12 cm Länge, eine stichbedingte Eröffnung des Brustkorbes mit einem Durchstich durch den rechten Lungenunterlappen und einer scharfen Kantenabtrennung des sechsten Brustwirbelkörpers bei einem etwas absteigenden Stichkanal von 16 cm Länge, eine Stichwunde im unteren Bereich des rechten Brustkorbes mit einer stichbedingten Eröffnung der Bauchhöhle und einem ca. 6 cm tiefen Einstich bis in die Leber. Aufgrund der Menge von 400 ml Blut in der rechten Brustfellhöhle kam es zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels. Der Blutverlust nach innen in die Brusthöhle und die Bauchhöhle (dort 150 ml Blut) sowie nach außen führte zusammen mit einer tiefen Einatmung von Blut letztlich zum Tod von ###.

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Erschrocken durch das viele Blut ließ der Angeklagte das Schwert fallen und verließ das Bett. Er sah, dass ### nicht mehr atmete. Deshalb kniete er sich neben das Bett und versuchte ###s Puls entweder am Hals oder am Handgelenk zu messen. Aufgrund seiner Aufregung benötigte er einige Zeit, um die richtige Stelle zu finden, stellte dann jedoch fest, dass kein Puls mehr spürbar war. Er ging deshalb davon aus, dass ### tot war und begann neben dem Bett zu beten. Als nächstes steckte er das blutverschmierte Schwert zurück in den Rucksack. Er war verängstigt und verzweifelt.

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Da er Angst davor hatte, als Täter identifiziert zu werden, beschloss er, mit einem auf dem Schreibtisch liegenden Feuerzeug einen Brand zu legen, um alles „abzufackeln“ und dadurch seine Spuren zu verwischen. Durch seine unzähligen Besuche im Hause ### in den vergangenen fünf Jahren war ihm bekannt, dass im Erdgeschoss des Hauses ###s Eltern und im Obergeschoss ###s Schwester ### wohnten. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte es im Moment seines Entschlusses, Feuer zu legen, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die anderen Familienmitglieder durch das Feuer in den Kellerräumen geschädigt werden könnten, so wusste er jedenfalls, dass um diese Uhrzeit die Eltern und die Schwester von ### normalerweise zuhause waren und schliefen. Tatsächlich befanden sich in dieser Nacht die Eltern von ### in ihrem Schlafzimmer im Erdgeschoss und ###s Schwester ### sowie deren Freund ### in ###s Schlafzimmer im Obergeschoss des Hauses. Um alles, was auf ihn hindeuten könnte, durch ein umfassendes Feuer zu vernichten, legte der Angeklagte an sieben verschiedenen Stellen Feuer. Er entzündete auf dem Bett eine Decke oder ein Kissen und eine weitere Stelle der Matratze. Auf dem Nachttisch steckte er eine dort liegende Serviette und auf dem Schreibtisch einige Papiere in Brand. Vom Schlafzimmer aus begab er sich sodann in das angrenzende Badezimmer von ###. Dort zündete er ein Handtuch, welches an einer Handtuchstange hing, einen auf dem Boden liegenden Läufer und einen in einem Regal liegenden weiteren Gegenstand an. Das 75x40 cm große Fenster im Bad beließ der Angeklagte in gekippter Stellung. Die Badezimmertür zog er hinter sich zu. Er ging davon aus, dass die gelegten Brände von selbst weiter brennen und dadurch jedenfalls das Kellergeschoss vollständig ausbrennen würde.

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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tötungshandlung zog der Angeklagte sich zudem Einweghandschuhe, die er dem Paket in seinem Rucksack entnommen hatte, an und zog seine restliche Kleidung wieder an. Als er den Reißverschluss seiner Jeanshose zumachen wollte, verfing sich ein Stück des Handschuhs im Reißverschluss und riss vom restlichen Handschuh ab. An dem beschädigten Handschuh befand sich Blut von ###. Letztlich verließ der Angeklagte das Schlafzimmer von ### durch die sich in das Schlafzimmer herein öffnende Eingangstür und zog diese hinter sich zu, ohne sie abzuschließen. Vor der Tür lagen an der Schwelle in Richtung Kellerraum mehrere Sandsäcke zum Schutz gegen Überschwemmung. Diese ließ der Angeklagte unberührt. Er gelangte durch die Außentür des Kellers aus dem Haus. Ob ### in diesem Zeitpunkt noch lebte oder schon tot war, konnte nicht festgestellt werden.

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###s Mutter, die Zeugin ###, war gegen 22:30 Uhr zu Bett gegangen, ihr Ehemann gegen 23:30 Uhr. Beide schliefen bei gekipptem Fenster im Schlafzimmer im Erdgeschoss. Gegen 3:45 Uhr oder etwas später wurde die Zeugin ### wach, weil sie auf die Toilette musste. Sie begab sich daher in das Badezimmer im Erdgeschoss. Dieses Bad ist mit dem Badezimmer im Keller durch einen Lüftungsschacht verbunden. Dieser Lüftungsschacht stellt, mit einer Ausnahme, die einzige Verbindung zwischen der Kellerwohnung von ### und der Erdgeschosswohnung ihrer Eltern dar. Eine Innentreppe zwischen dem Keller und dem Erdgeschoss gibt es nicht, lediglich eine Außentreppe geht in der Nähe des Kellereingangs ins Erdgeschoss hinauf. Die einzige andere Verbindung zwischen der Kellerwohnung von ### im Anbau des Hauses und der Erdgeschosswohnung im Altbau des Gebäudes ist ein ehemaliger Kabelkanal, der von dem Schlafzimmer der Kellerwohnung in das im Erdgeschoss gelegene ehemalige Zimmer der Tochter ### ### führt. Als die Zeugin ### das Bad betrat, war dieses rauchvernebelt, woraufhin sie zunächst vermutete, der Durchlauferhitzer im Bad sei beschädigt, danach jedoch von einem Kabelbrand ausging und den Sicherungskasten im Flur überprüfte. Sie weckte schließlich ihren Ehemann und rief um 4:27 Uhr die Feuerwehr, die schon nach wenigen Minuten am Wohnhaus der Familie eintraf. Nachdem die Feuerwehr zunächst vergeblich im Erdgeschoss nach dem Brandherd gesucht und die im Obergeschoss schlafende Tochter ### und deren Freund geweckt hatte, ging ###s Vater schließlich mit der Feuerwehr um das Haus herum zur Eingangstüre des Kellers und schloss diese auf. Beim Betreten des Schlafzimmers von ### durch die Feuerwehr stand auf dem Bett ein Kissen oder eine Bettdecke in Flammen; der Raum war stark verqualmt. Im Kopfbereich des Bettes glimmte etwas. Teilweise von dem Kissen oder der Bettdecke verdeckt, sahen die Feuerwehrmänner ### auf der Seite auf dem Bett liegen. Die beiden Feuerwehrmänner ### und ### versuchten den Körper des Opfers vom Bett zu ziehen, ihr Griff wurde jedoch durch herumliegende Federn aus dem Oberbett erschwert, weshalb der noch immer unbekleidete Körper zunächst von dem Futonbett herunter auf den Boden rutschte, bevor er herausgetragen werden konnte. Der Körper wurde vor dem Haus auf dem Pflaster abgelegt. ### wurde zunächst von Feuerwehrleuten und sodann von den mittlerweile eingetroffenen Rettungssanitätern reanimiert. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungssanitäter zeigte ### jedoch bereits keine Vitalzeichen mehr. Nach einer halben Stunde wurden die Reanimationsmaßnahmen durch die später eingetroffene Notärztin beendet. Durch das Feuer waren Teilbereiche von ###s Schulter, Oberarm und Hand angesengt.

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Für das Ehepaar ### und die Tochter ### sowie deren Freund bestand durch das Feuer im Kellerbereich aufgrund der Beschaffenheit des Hauses keine lebensbedrohliche Gefährdung. Da die Brandlast im Bad der Kellerwohnung eher gering war, gelangte der Großteil des Rauches durch das gekippte Badezimmerfenster hinaus und nur relativ wenig Rauch in den ins Bad im Erdgeschoss führenden Lüftungsschacht. Da das Ehepaar ### im Schlafzimmer schlief und dort das Fenster gekippt war, bestand keine konkrete Gefahr, dass es durch den wenigen Rauch, der aus der offenen Badezimmertür in den Flur und sodann unter der Schlafzimmertüre hindurch ins Schlafzimmer gelangen konnte, verletzt würden. Da das Fenster im Schlafzimmer von ### nicht geöffnet war, fehlte es für eine rasche Ausbreitung des Feuers im Keller an einer ausreichenden Sauerstoffzufuhr. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes wurden von dem Brand nicht erfasst. Es kam nur zu einem relativ geringen Schaden durch Verrußung und die verbrannten Gegenstände; wesentliche Bestandteile des Gebäudes wurden nicht erfasst. Erst nach ca. 15-20 Minuten wäre es durch ein hitzebedingtes Brennen der Holzverkleidung der Betondecke zum Platzen der Fensterscheibe und zu einem sog. Flash-Over mit der Folge eines Vollbrandes im Kellerbereich gekommen. Da der Keller aber gemauert ist, wären die Flammen aus den Fenstern herausgeschlagen, ohne direkt auf die oberen Etagen überzugreifen.

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4. Tatnachgeschehen

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Nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, lief er zu seinem Auto. Es gelang ihm aufgrund seiner zitternden Hände erst nach mehreren Versuchen, das Auto zu starten. Er fuhr auf direktem Weg nach Hause. Dort zog er seine mit ###s Blut verschmierten Kleidungsstücke aus und duschte. Anschließend wollte er die

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Sachen, die mit der Tat in Verbindung standen, wegschaffen. Er fuhr daher mit seinem Auto zum ###teich in ### und versenkte dort sowohl das bei der Tat verwendete Deko-Schwert als auch das zweite Schwert, das noch in seiner Wohnung war, an zwei ca. 15 m voneinander entfernten Stellen im Teich. In einem Mülleimer neben dem Teich entsorgte er einen pinkfarbenen Vibrator, den er zusammen mit ### möglicherweise in der Tatnacht, jedenfalls aber früher bereits verwendet, und nun entweder aus ###s Zimmer mitgenommen oder schon zuvor in seinem Rucksack gehabt hatte. Er fuhr weiter in die ca. 5-10 km entfernte Ortschaft ### und warf dort einige Kleidungsstücke lose in einen Altkleidercontainer, u.a. seine Jeanshose mit noch eingezogenem Gürtel und seine Softshelljacke. Weitere Gegenstände wie sein Longsleeve und einen zweiten Gürtel hatte er in eine Tüte gepackt, die er ebenfalls in den Container warf. Seinen Rucksack stellte der Angeklagte in seiner nicht unmittelbar an das Haus angrenzenden Garage ab. In den Rucksack hatte er die bei der Tat getragenen Schuhe und in die Schuhe die verwendeten Einweghandschuhe, von denen einer beschädigt war, gesteckt. Zudem befand sich in dem Rucksack beim Auffinden – neben den Gegenständen, die bereits im Zusammenhang mit dem Einstecken des Schwertes beschrieben wurden – ein zusammengeknülltes Stück Klebestreifen, an dem sich Haare von ### befanden.

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Am Morgen des ### erhielt der Angeklagte eine SMS von einem Arbeitskollegen, dass die Polizei an seiner Arbeitsstelle gewesen sei. Er trug sodann Make-Up auf seine Verletzungen auf, um diese zu überdecken, und zog sich an. Als die Polizei vormittags bei ihm eintraf, erwartete er die Beamten bereits. Er machte auf die Beamten einen angeschlagenen Eindruck. Nachdem er als Beschuldigter belehrt worden war, bestritt er auf der Fahrt zur Wache zunächst eine Beteiligung an der Tat. Als er im Polizeipräsidium auf seine überschminkten Verletzungen angesprochen wurde, wurde er jedoch zunehmend emotionaler und begann die Tat zu schildern. Er beschrieb im Folgenden sowohl den Standort seines Rucksacks als auch den Fundort der Schwerter und führte die Polizei zum Altkleidercontainer. Der Angeklagte wurde um 13:00 Uhr vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom ### (AZ: ###) in der JVA ### in Untersuchungshaft. Am ### und ### wurde der Angeklagte von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### exploriert. ### wurde er in der JVA ### von den Zeugen EKHK ### und KHK ### ergänzend vernommen.

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II.

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Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

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(Zur Person)

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Bei den Feststellungen zur Person hat die Kammer vollumfänglich die Einlassung des Angeklagten zu Grunde gelegt. Dessen Einlassung wurde lediglich ergänzt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ###, der über weitere Angaben des Angeklagten zu seiner Biografie im Rahmen der Exploration vom ### berichtete, so darüber, dass die Großeltern des Angeklagten aus ### kommen, die schwer geistig behinderte Schwester des Angeklagten ständig Aufsicht und Hilfestellung benötigte, da sie immer mit der Familie im Haushalt lebte, die Mutter des Angeklagten eine akademische Ausbildung durchlaufen, diese wegen der Pflege der Schwester des Angeklagten aber nicht fortgesetzt hatte, der Angeklagte aufgrund der kranken Schwester etwas im Schatten stand, er fünf Jahre lang Fußball, einige Zeit davon als Mannschaftskapitän, gespielt hatte, einen spanischen Abschluss gemacht hatte und sich auch ### noch mit Freunden aus der alten Zeit traf sowie dass zu seinen Eltern stets ein Vertrauensverhältnis bestand.

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Die Angabe, dass der Angeklagte das spätere Tatopfer ### während seines Berufsschuljahres kennengelernt hatte, wurde bestätigt durch die Aussage der Mutter des Opfers, der Zeugin ###. Die Zeugin ### wiederum bestätigte, dass der Angeklagte in seiner Freizeit viel mit seiner Familie unternahm.

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(Zur Sache)

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen:

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Die Beziehung zu ### habe im August ### angefangen. Man habe sich in der Schule kennen gelernt, habe sich zunächst geschrieben und sich auch getroffen, so sei man zusammen ins Kino gegangen. ### seien er und ### zusammen im Urlaub auf ### gewesen. Er habe sich regelmäßig im Haus von ###s Eltern aufgehalten, insbesondere an den Wochenenden, und auch bei ### übernachtet. Das Leben habe sich auf der Etage der Eltern abgespielt, ### und er seien meist nur zum Schlafen in den Kellerraum gegangen. Das Verhältnis zu den Eltern und der Schwester von ### sei für ihn ganz normal gewesen. Aus seiner Sicht hätte die Familie nichts gegen die Beziehung gehabt, ### habe auch nichts Entsprechendes erzählt.

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Zwischendurch seien sie zweimal getrennt gewesen. Beim ersten Mal, das müsse ### gewesen sein, habe er Schluss gemacht, beim zweiten Mal, das müsse ### gewesen sein, ###. Die Trennungen hätten nie wirklich lange angehalten. Auch nach den Trennungen hätten immer noch Treffen stattgefunden und beide hätten Kontakt gehalten. Befragt gab der Angeklagte an, ### habe vor der Beziehung mit ihm für längere Zeit einen Partner gehabt. Ob sie während der Trennungszeiten einen Partner gehabt habe, wisse er nicht, darüber hätten sie nicht gesprochen. Auf die Frage, ob er extrem eifersüchtig und besitzergreifend gewesen sei, äußerte der Angeklagte, das stimme so nicht. Er sei ein bisschen eifersüchtig, normal, nicht besitzergreifend.

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Gegen Ende des letzten Jahres sei es mit ### schlechter gelaufen, er habe nicht gewusst, woran das liege. Es sei ursprünglich ihr gemeinsamer Traum gewesen zusammenzuziehen. Das mit dem Zusammenziehen habe zuerst nicht geklappt; zunächst habe man keine passende Wohnung gefunden, dann sei er arbeitslos geworden. Im ### ### habe er jedoch eine Wohnung gefunden, die er mit ### besichtigt und die auch ihr gefallen habe. Sie habe jedoch mehr Zeit haben wollen, um zu überlegen, ob sie mit ihm zusammenziehen wolle. Im ### habe er mit ### zusammen Möbel ausgesucht und sie hätten die Wohnung zusammen eingerichtet. Bezahlt habe er alles, insgesamt zwischen 3000,- und 4000,- EUR. Es sei ihm nicht darum gegangen, dass ### etwas dazu tue, er habe nur gewollt, dass sie beide zusammenziehen. Es habe dann öfters Streit gegeben, weil er habe wissen wollen, ob sie mit einziehen werde. Den Mietvertrag für die Wohnung habe er letztlich alleine unterschrieben, weil er nicht mehr habe warten können.

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Anfang ### sei es zur Trennung gekommen. Diese sei einverständlich gewesen, keiner habe den ersten Schritt getan, sondern beide hätten darüber gesprochen und das dann so entschieden. Auf den Vorhalt, er habe in seiner ersten Vernehmung am ### angegeben, er sei derjenige gewesen, der Schluss gemacht habe, blieb der Angeklagte dabei, dass die Trennung eher einverständlich gewesen sei. Auf Nachfrage der Kammer, ob die Trennung endgültig oder als Auszeit gemeint gewesen sei, gab der Angeklagte an, dass er das nicht gewusst habe. Die Trennungen zuvor hätten immer gezeigt, dass es tatsächlich anders sei. So sei es auch jetzt gewesen. Trotz der Trennung seien sie gemeinsam mit Freunden weg gewesen, z.B. zum Essen. ### habe auch einige Male bei ihm übernachtet, dabei sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Man habe zudem regelmäßig per SMS und What´s App Kontakt gehabt. Zu einer Veränderung des Kontakts in den Monaten April und Mai ### befragt, gab der Angeklagte an, es sei in dieser Zeit keine Veränderung des Kontakts zu ### eingetreten. Sie sei immer wieder samstags morgens nach ihrem Zumbakurs zu ihm gekommen. Sie habe dann Brötchen mitgebracht und sie hätten zusammen gefrühstückt. Anhaltspunkte für einen neuen Freund habe er nicht gehabt, nur eine Vermutung. Die Frage, ob er auch Befürchtungen gehabt habe, bejahte der Angeklagte. Er habe Angst davor gehabt. Er habe ### gefragt, ob sie unsicher sei, weil es jemanden anderes gebe. Sie habe das verneint. Auf Vorhalt einer SMS des Angeklagten an ### vom ###, aus deren Übersetzung sich der Text „es wird dein neuer Freund sein“ ergibt, gab der Angeklagte an, dass sei die Vermutung, die er gehabt habe.

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Erst in den letzten zwei Wochen habe es eine Veränderung gegeben. Es habe kaum bis gar kein Kontakt mehr zwischen ### und ihm bestanden. Er habe auf der Arbeit viel Stress gehabt und habe deshalb nicht viel nachdenken können. Er habe auch familiäre Probleme gehabt. Seine Mutter habe ein Bandscheibenvorfall erlitten, weshalb er habe helfen müssen und sehr eingespannt gewesen sei. Er habe deshalb keine Zeit gehabt, um den Kontakt wieder aufzunehmen. Ob er ### in dieser Zeit noch SMS geschrieben habe, wisse er nicht mehr genau. Auf den Vorhalt, er habe noch eine SMS geschrieben, ohne eine Antwort von ### bekommen zu haben, gab der Angeklagte an, dass er sich nicht erinnern könne, überhaupt noch Kontakt zu ### gehabt zu haben. Zuletzt gesehen habe er ### in „unserer“ Wohnung ca. 3-4 Wochen vor der Tat. ### sei nachmittags zu ihm gekommen, um einen Film anzuschauen, das sei so abgesprochen gewesen. Sie sei bis abends geblieben. Gesprächsthema sei auch wieder die Beziehung gewesen und die Frage, wieso ### nicht habe einziehen wollen. Sie habe ihm nie einen genauen Grund genannt, nur gesagt, sie sei mit der Beziehung nicht zufrieden und meine, dass es auf Dauer nicht klappen werde. Bei diesem letzten Treffen seien Gegenstände ausgetauscht worden. ### habe ihm sein Ipad und ein Kuscheltier mitgebracht. Das Kuscheltier habe eine Jacke angehabt. ### habe ihm gesagt, er solle die Jacke des Kuscheltieres ausziehen, was er gemacht habe. Er habe dann einen Zettel gefunden, auf dem ein Herzchen und die Worte „te amo“ standen. Es seien auch Tränen geflossen und er habe gedacht, es gebe wieder eine Zukunft. Nach diesem Treffen habe er sie nicht mehr gesehen.

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Am ### sei er morgens aufgestanden, habe gegessen und sei mittags zu seinen Eltern gefahren. Er habe seinen Vater wegen des „Vatertages“ ins Kino nach ### eingeladen; sie hätten zusammen den Film Star Trek geschaut. Der Film habe abends oder früher begonnen und ca. 2-3 Stunden gedauert. Er habe seinen Vater danach nach Hause gefahren, dabei sei ihm ### entgegengekommen. Sie sei auf der anderen Spur der ### in Richtung ### gefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei es noch hell gewesen. Durch die Begegnung seien seine gesamten Gefühle und Hoffnungen wieder hochgekommen. Er habe in der Zeit davor viele schlaflose Nächte gehabt. Das Hin-und-Her habe ihn zermürbt. Er sei ungeduldig gewesen. Die Gedanken hätten ihn durch das zufällige Treffen wieder eingeholt. Er habe seinen Vater nur nach Hause bringen und dann in seine Wohnung fahren wollen wegen dieser Gedanken. Seine Wohnung liege nur fünf Gehminuten von der Wohnung der Eltern in ### entfernt. Sein Vater habe ihn jedoch überredet, noch mit hoch zukommen. Vom Essen seiner Mutter habe er jedoch nichts mehr runter bekommen. Die Fragen seiner Mutter hätten ihn genervt. Vorher sei ### ständig Thema bei seinen Eltern gewesen, sie hätten von den Treffen und Übernachtungen gewusst.

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Er habe sich nach kurzer Zeit nach Hause begeben. Er habe seiner Tante ###, die seine engste Vertraute in Bezug auf die Beziehung zu ### gewesen sei, eine SMS geschrieben, dass er ### gesehen habe. Zur Bedeutung des letzten Wortes der SMS an seine Tante – „Fahr ich nach hause. Kommt ### auf der ### entgegen. Kotz“ – befragt, gab der Angeklagte an, das Wort „kotz“ wegen der Erinnerung an die quälenden Gedanken und Nächte und wegen des Hin-und-Hers geschrieben zu haben. Er habe sich geärgert, dass es kein Ergebnis gebe.

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Seine Tante habe ihn auf seine SMS hin zum Fernsehschauen bei ihr eingeladen. Er sei nach 5 Minuten in ihre Wohnung, die auf derselben Etage wie seine Wohnung liege, gegangen. Bei seiner Tante sei im Fernsehen eine Serie gelaufen. Er habe dem Geschehen und den Gesprächen jedoch nicht folgen können, weil er so von seinen Gedanken eingenommen gewesen sei. Er habe mit seiner Tante kurz über ### gesprochen, wisse aber nicht mehr, was genau. Er meine, sie hätte gesagt, man könne solche zufälligen Treffen nicht vermeiden. Bei seiner Tante habe er 2-3 Flaschen Bier, je 0,33 l, getrunken. Gegen Mitternacht sei er wieder in seine Wohnung gegangen.

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Auch in seiner Wohnung habe er die Gedanken jedoch nicht abschütteln können. Er habe sich zum Schlafen ins Bett gelegt, habe aber eine ¾ Stunde lang nicht schlafen können und deshalb Musik gehört. Er habe noch eine Flasche Bier, wiederum 0,33 l, getrunken. Auf den Vorhalt seiner Angabe in der Exploration durch den Sachverständigen vom ###, er habe ein 0,5 l Bier bei seiner Tante und ein bis zwei Weitere zuhause getrunken, gab der Angeklagte keine Einlassung ab. Seine Gedanken hätten um das Treffen auf der ### gekreist, um die Beziehung und um die Treffen danach sowie darum, warum sich ### nicht sicher sei. Gedanken darüber, wo ### hingefahren sei, habe er sich nicht gemacht. Er habe auch nicht an einen etwaigen neuen Freund gedacht, da die Gedanken, die er sich über die Beziehung gemacht habe, stärker gewesen sein. Er habe deshalb auch keine Eifersucht verspürt. Er sei so gequält gewesen, dass er unbedingt Gewissheit hätte haben müssen, wie es weiter gehe und ob es eine Zukunft gebe.

67

Er habe damit gerechnet, dass ### ihn nicht sehen wollen oder nicht reinlassen würde. Deshalb habe er sich entschieden, durch das Fenster einzusteigen. Daran, dass er die Situation durch einen Einbruch nur noch schlimmer machen würde, habe er nicht gedacht. Er habe nur an die Entscheidung gedacht, damit die schlaflosen Nächte aufhörten. In seiner Wohnung habe er keinen Schraubenzieher oder Ähnliches gehabt, sondern nur Feinmechanikerwerkzeug. Zum Aufhebeln habe er nur das Dekoschwert in Betracht gezogen. Dieses habe er in seinen Rucksack gepackt. Die Schwerter hätten vorher auf dem Schrank gelegen. Im Rucksack seien noch Sachen vom Umzug gewesen sowie Zeitschriften, CDs, frische Unterwäsche. Der Rucksack sei immer gepackt gewesen, um bei ### zu übernachten. Die letzte Übernachtung bei ### müsse vor Januar ### gewesen sein. Davon sei der Rucksack noch gepackt gewesen. Er habe nur das Schwert in den Rucksack getan, sonst nichts, alles andere sei schon drin gewesen. Der Griff des Schwertes habe aus dem Rucksack herausgeschaut. Auf den Vorhalt, er habe in der polizeilichen Vernehmung vom ### angegeben, den Rucksack mitgenommen zu haben, in dem sich zufällig noch das Schwert und auch ein Kuscheltier befunden hätten, gab der Angeklagte an, er sei in der Vernehmung selbst geschockt und erschrocken gewesen. Auf den Vorhalt, er habe in der Vernehmung auch einmal angegeben, er habe zwei Schwerter dabei gehabt, gab der Angeklagte keine Einlassung ab. Zu dem Vorhalt, er habe in dieser Vernehmung einen Schraubenzieher erwähnt, ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, das stimme nicht, das habe ihm ein Beamter in den Mund gelegt. Es sei wie ein Vorschlag gewesen. Korrigiert habe er dies nicht, weil er geschockt gewesen sei. Er habe gar keinen Schraubenzieher. An ein Kuscheltier und CD´s, die er laut seiner Aussage in der Vernehmung vom ### mitgenommen hätte, habe er keine Erinnerung. Er sei von der Situation bei der Polizei eingeschüchtert und verwirrt gewesen. Auf den Vorhalt, er habe in der Vernehmung vom ### angegeben, dass er alles eingepackt habe, um sich von ihr zu befreien, und dass er die Schwerter mitgenommen habe, falls irgendetwas schiefgehe, wenn er dort sei, gab der Angeklagte an, es handele sich um ein „Befreien“ im Sinne von Klarheit schaffen, er habe das Schwert nicht mitgenommen, um sich von ### zu befreien. Die Schwerter seien nur dafür da gewesen, um das Fenster aufzuhebeln.

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Von seiner Wohnung aus sei er, wann wisse er nicht genau, 3-5 km nach ### gefahren in die Nähe der Tennishalle; dort habe er geparkt. Wie er sich nach dem Konsum von 3-4 Flaschen Bier gefühlt habe, wisse er nicht, weil seine Gedanken so stark gewesen seien. Er trinke ziemlich selten Alkohol. Probleme beim Autofahren habe er nicht gehabt, auch keine Ausfallerscheinungen. Wann er angekommen sei, wisse er auch nicht genau. Auf Vorhalt, ob es 1:00 bis 2:00 Uhr gewesen sein könne, gab der Angeklagte an, das könne sein, er habe nicht auf die Uhr geschaut. Von der Tennishalle aus sei es ein Fußweg von 2 Minuten bis zum Haus von ###. Er habe etwas entfernt geparkt, weil er das Gespräch habe suchen wollen und die Eltern und Nachbarn nicht habe aufwecken wollen. Als er das Auto abgestellt habe, habe er sich entschlossen, ein Paar gefütterte, schwarze Handschuhe, die im Auto lagen, mitzunehmen, um diese beim anschließenden Aufhebeln des Fensters zu benutzen, um sich nicht zu verletzen. Er sei um das Haus herumgegangen. Eine Klingel gebe es am Kellereingang nicht. Geklopft habe er nicht. Auf den Vorhalt, er habe in der Exploration durch den Sachverständigen am ### angegeben, er habe geklopft, gab der Angeklagte an, das nicht mehr genau zu wissen.

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Er habe das Schwert herausgeholt und begonnen, das Schlafzimmerfenster aufzuhebeln. Innen sei die Jalousie herunter gelassen gewesen, es handele sich nicht um eine feste Jalousie. Wie lange er gebraucht habe, wisse er nicht. Ob das Öffnen schwierig gewesen sei, könne er nicht sagen, weil es das erste Mal gewesen sei, dass er ein Fenster aufgemacht habe. ### sei durch die Geräusche wach geworden. Er habe beim Aufhebeln gesehen, dass das Licht angemacht worden sei. Dann habe er gewusst, dass ### da gewesen sei. Als er das Fenster geöffnet hätte, habe er gesehen, dass ### im Bett gesessen habe. Gerufen habe sie nicht. Er habe das Fenster dann wieder zugemacht. ### habe ihm Vorwürfe gemacht, wieso er eingestiegen sei und ob er verrückt sei. Dabei habe sie normal mit ihm gesprochen, weder aufgebracht noch leise. Sie sei eher erstaunt gewesen. Auf den Vorhalt seiner Angabe in der Vernehmung vom ###, ### habe Angst gehabt, gab der Angeklagte an, sie sei nicht ängstlich gewesen, sondern eher erschrocken.

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Im Zimmer habe er ### seine Gefühle erklärt und gesagt, dass er eine Entscheidung wolle und eine Antwort brauche. ### habe sich eher wieder ausweichend geäußert und es sei wieder ein Hin-und-Her gewesen. Er könne sich erinnern, dass sie nach seinen Erklärungen über die Beziehung gesprochen hätten und darüber, was schiefgelaufen sei, über seine Arbeitslosigkeit und dass sie keine Wohnung gefunden hätten. Sie hätten auch über normale Sachen wie die Arbeit gesprochen. ### habe erzählt, sie müsse am nächsten Tag arbeiten, er selbst habe ja frei gehabt. Er habe das Gespräch positiv empfunden, es habe keine Abweisung gegeben. Das Gespräch habe ziemlich lange gedauert. Er habe dabei auch auf dem Bett gesessen. ### habe ebenfalls noch im Bett gesessen, sie sei zugedeckt gewesen. Von dem ###besuch der Eltern habe er gewusst. Ob ### auch vorgehabt habe mitzufahren, wisse er nicht. Er habe sie eingeladen, am Freitagabend zu ihm zu kommen, um die Küche einzuweihen. Sie habe das bejaht. Auf den Vorhalt, dass er davon weder in einer seiner Vernehmungen noch in der Exploration berichtet habe, gab der Angeklagte dafür keine Begründung an.

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Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, ### habe nichts von ihrem neuen Freund erzählt; danach habe er auch nicht gefragt, weil es ja sein Anliegen gewesen sei, die Beziehung zu klären. Die Frage, ob ### in der Tatnacht, wie in der Vernehmung vom ### durch ihn angegeben, gesagt habe, dass sie ihn liebe, verneinte der Angeklagte. Sie hätten in der Vergangenheit „geschwelgt“, über Urlaube und Ausflüge gesprochen. Dann seien sie sich näher gekommen. Von wem die Initiative ausgegangen sei, sei schwer zu sagen. Sie hätten sich geküsst. Das sei so ineinander übergegangen. Sie habe ihm das Oberteil ausgezogen, den Rest habe er sich selbst ausgezogen. ### habe nur Unterwäsche getragen. Sie hätten dann miteinander geschlafen. Wie lange das gedauert habe, wisse er nicht. Ob sie dabei den Vibrator, den er nach der Tat am ###teich in einen Mülleimer geworfen habe, in der Tatnacht benutzt hätten oder nicht, wisse er nicht. Er sei sich auch nicht sicher, ob er den Vibrator, der ein Geschenk gewesen sei, an dem Abend im Rucksack mitgebracht oder ihn aus ###s Zimmer mitgenommen habe. Er könne auch nicht ausschließen, dass er ihn aus seiner Wohnung mitgenommen habe. Auf die Frage, wie ### in einer Partnerschaft gewesen sei und ob sie vielleicht fremdgegangen sei, gab der Angeklagte an, dass er sich das nicht vorstellen könne; sie sei treu. Auf die weitere Frage, wieso ### dann trotz ihres neuen Freundes einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe, gab der Angeklagte an, er denke, dass sie in diesem Moment selbst nicht genau gewusst habe, was sie wolle. Auf den Vorhalt der Angabe des Angeklagten in der Exploration vom ###, der Sex sei nicht so schön gewesen wie sonst, und die Frage, ob er angespannt gewesen sei, gab der Angeklagte an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie es sich angefühlt habe.

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Nach dem Geschlechtsverkehr habe es für ihn den Anschein gehabt, dass zwischen ihm und ### alles irgendwie wieder in Ordnung gewesen sei, auch wenn er auf seine Fragen an dem Abend wieder keine Antwort erhalten habe. Trotzdem sei ihm der Verlauf des Abends wie eine Bestätigung erschienen. Es habe ausgesehen, als ob es eine Zukunft für sie geben würde. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sich wieder anziehen wollen, weil sie am nächsten Tag hätte arbeiten müssen. Sie habe ja am Freitag zu ihm kommen wollen. Er glaube, dass er aufgestanden sei, weil er sich habe anziehen wollen. Die Kleidung habe auf dem Boden neben dem Bett gelegen. ### habe noch zugedeckt im Bett gesessen. Während des Anziehens habe er nichts gesagt. ### habe plötzlich gesagt, sie wolle ihn nie wieder sehen und er solle sich „verpissen“. Wieso sie dies gesagt habe, wisse er nicht. Er habe sich dadurch gedemütigt, ausgenutzt und verstoßen gefühlt. Vorher habe er noch eine Zukunft gesehen, dann sei alles zusammengebrochen. Eine verbale Reaktion seinerseits sei nicht erfolgt. Er habe auch nicht nachdenken können. Er wisse nur noch, dass er dann zugeschlagen habe. Auf den Vorhalt, ob es, wie in der Exploration des Sachverständigen vom ### von ihm angegeben, nach dem Geschlechtsverkehr erneut zu einer Diskussion über das Zusammenziehen gekommen sei, gab der Angeklagte keine Einlassung ab. Auf die Frage, ob ### wegen des Schwertes sauer gewesen sei, gab der Angeklagte erneut an, diese habe das Schwert nicht gesehen. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte seine Einlassung zur Frage der Ursache des plötzlichen Streits geändert. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass es schon in der Beziehung sexuelle Probleme gegeben habe. Er habe ###s Erwartungen nicht immer erfüllen können. Es sei für sie nicht intensiv und abwechslungsreich genug und zu langweilig gewesen. Er habe Demütigungen von ihr erhalten. Sie habe ihm ihre Ablehnung deutlich gezeigt und ihn einfach danach nach Hause geschickt. Es habe ein ständiger Druck in der Beziehung bestanden und ihn belastet. Sie hätten deshalb auch Sexspielzeug gekauft, z.B. einen Vibrator, und er hätte Viagra genommen. Das alles sei für ihn ein Tabuthema gewesen, er habe mit keinem darüber gesprochen. Er habe das, wie immer, mit sich selbst ausmachen wollen. Seine Schwester sei auch oft ein Streitthema gewesen. ### habe versucht seine Schwester auszuschließen. Er habe zwischen den Stühlen gesessen und deshalb Ärger mit seinen Eltern gehabt. ### habe Bedenken gehabt, ob die gemeinsamen Kinder auch krank werden würden und habe ihn zu einem Gentest schicken wollen. Auf die Frage, wieso er gegenüber dem Sachverständigen Dr. ### in der Exploration vom ### angegeben habe, es sei in der Beziehung in sexueller Hinsicht alles in Ordnung gewesen, gab der Angeklagte wiederum an, es handele sich für ihn um ein Tabuthema, für das er sich schäme und das er nicht gerne preis gebe. Auch habe er ###s Andenken nicht beschädigen wollen. Er habe lediglich nicht ganz die Wahrheit gesagt. Auch in der Tatnacht sei es nach dem Sex zu Demütigungen gekommen. ### habe gesagt: „Du bist kein Mann, du bist eine Lusche, du kannst nur kranke Kinder zeugen, verpiss dich“. Er habe tiefe Demütigung empfunden.

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Bei dem ersten Schlag habe er auf dem Bett gekniet und ihr einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Es sei dann alles so schnell gegangen; er habe keinen klaren Gedanken fassen können. Es sei dann immer schlimmer geworden. Er habe einen Schlag abbekommen und etwas im Auge gespürt. Er habe ### mit beiden Händen gewürgt, wie lange genau, wisse er nicht, aber bis zu einem weiteren Schlag gegen seine Stirn. ### habe sich gewehrt. Er habe eine Hand von ihrem Hals losgelassen und sich verteidigt. ### habe nach ihm gegriffen und mit beiden Händen nach seinem Hals gefasst. Sie habe ihm ein Auge eingedrückt. Er habe dann vom Bett aus zum Schwert gegriffen. Auf den Vorhalt seiner Äußerung in der Exploration durch den Sachverständigen vom ###, er habe plötzlich Angst bekommen, den Kampf nicht zu gewinnen, hat der Angeklagte sich nicht geäußert. Das Schwert habe im Rucksack gesteckt, der auf der linken Seite des Bettes direkt neben dem Bett gestanden habe. Dabei habe er die andere Hand von ###s Hals genommen. Er habe mit dem Schwert zugestochen, wohin wisse er nicht genau, er erinnere sich nur noch, dass er dreimal zugestochen habe, auf den Oberkörper. Gedanken, dass dies tödlich sein könne, habe er nicht gehabt. Er habe in dem Moment nicht nachgedacht, es sei einfach alles zu schnell gegangen. Auch über Handlungsalternativen, wie zum Beispiel sie wegzuschubsen, habe er in dem Moment nicht nachdenken können. Er könne sich nicht daran erinnern, etwas gesagt oder gerufen zu haben. Er wisse auch nicht, ob ### um Hilfe geschrien habe. ### habe schließlich im Bett gelegen. Das müsse mit den Schlägen passiert sein, genau wisse er das nicht. Die Erinnerung, dass er ### durch das Würgen auf das Bett gedrückt habe, habe er nicht. Nach den Stichen habe er Blut gesehen. Das Schwert sei ihm aus der Hand gefallen. Er sei vom Bett herunter gestiegen und habe vor dem Bett gekniet. Er wisse nicht, wie viel Zeit vergangen sei; ### habe nicht mehr geatmet. Er habe gedacht, dass sie tot sei. Er habe ihren Puls am Hals messen wollen, habe aber nichts mehr gespürt. Auf den Vorhalt, er habe in der Vernehmung vom ### angegeben, er habe den Puls am Arm versucht zu fühlen, gab er an, dass sich einige Details in sein Gedächtnis eingebrannt hätten, andere nicht. Er habe am Bett um Vergebung gebetet.

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Auf den Vorhalt, das What´s App-Programm auf dem Handy einer Arbeitskollegin von ### habe angezeigt, ### sei um 3:47 Uhr zuletzt „online“ gewesen und die sich anschließende Frage, ob ### kurz vor ihrem Tod noch online gewesen sei, gab der Angeklagte an, er könne sich daran nicht erinnern. Sie sei an ihrem Handy „dran“ gewesen, nachdem er eingestiegen sei. Er wisse aber nicht, was sie gemacht habe.

75

Er habe dann Panik und Angst gehabt und sei wie ferngesteuert gewesen. Er habe versucht, Brände zu legen, aus Angst und Verzweiflung. Es sei wahrscheinlich die Angst davor gewesen, als Täter identifiziert zu werden. Auf den Vorhalt, dass er in der Vernehmung vom ### davon gesprochen habe, alles „abzufackeln“, gab der Angeklagte an, er wisse nicht, wie es zu dieser Formulierung gekommen sei. Er habe nicht darüber nachgedacht, dass die Familienangehörigen zuhause gewesen sein müssten. Über die Folgen und eine Gefahr für die Familienmitglieder habe er nicht nachgedacht. Den Brand zu legen sei das erste gewesen, was ihm durch den Kopf gegangen sei. Einen Suizid habe er nicht vortäuschen wollen. Er habe auf dem Schreibtisch ein Feuerzeug gesehen und versucht Feuer zu legen. Er habe ein Handtuch, welches im Bad gehangen habe, angezündet. Er glaube nicht, dass es eine offene Flamme gegeben habe. Er sei nicht dabei stehen geblieben. Er habe die Badezimmertür zugemacht, wieso, wisse er nicht, das sei wohl das Unterbewusstsein gewesen. Ob das Fenster offen gewesen sei, wisse er nicht. Auf dem Schreibtisch hätten Papiere gelegen, die habe er angezündet. Das habe gebrannt. Er habe auch eine Bettdecke oder ein Kissen angezündet. Es habe ziemlich viel Rauch gegeben und er habe schon schlecht sehen können. Die Flammen vom Schreibtisch hätten ziemlich hoch gestanden.

76

Auf die Frage der Kammer, ob er schon angezogen gewesen sei, gab der Angeklagte an, das müsse er. Ob er sich angezogen habe, bevor er das Schwert ergriff, wisse er nicht mehr. Daran, wie ein Stück eines Einweghandschuhs in den Reißverschluss seiner Hose gekommen sei, könne er sich nicht erinnern.

77

Er habe schließlich das Schwert in seinen Rucksack gepackt, dafür habe er um das Bett herumlaufen müssen. Er sei dann zur Tür herausgegangen und habe diese hinter sich zugemacht. Er habe sich keine Vorstellung davon gemacht, was im Schlafzimmer passiere, er habe nur noch weg gewollt. Es würden immer, so auch in dieser Nacht, Sandsäcke an der Schlafzimmertür in Richtung Keller liegen, weil, wenn es viel regnete, Wasser hineingelaufen wäre. Durch die Außentür des Kellers sei er nach draußen gelangt.

78

Er sei dann zu seinem Auto, dieses habe er direkt gefunden. Er habe viele Versuche gebraucht, um den Wagen zu starten. Er sei ziemlich schnell nach Hause gefahren, er habe einfach nur noch weg gewollt. Es sei dabei langsam hell geworden.

79

Erst als er zuhause gewesen sei, sei der erste normale Gedanke gekommen. Er sei blutverschmiert gewesen und habe sich entschieden, die Sachen wegzuschaffen. Zunächst habe er geduscht. Die Schwerter habe er im ###teich versenkt, eins links, eins rechts, vielleicht 15 m voneinander entfernt. Das zweite Schwert sei vorher noch zuhause gewesen. Sonst habe er nichts versenkt. Seine Kleidung habe er in ###, das sei ca. 5-10 km entfernt, in einen Altkleidercontainer geschmissen. Seine Schuhe habe er in seinen Rucksack gepackt und diesen in seiner Garage stehen lassen. Auf die Frage, wieso er die Schuhe nicht entsorgt habe, gab der Angeklagte an, er habe zwar versucht, die Sachen zu entsorgen, aber irgendwie sei ihm klar gewesen, dass das passiert sei und auf ihn zurückgeführt werde. Fluchtgedanken habe er nicht gehabt.

80

Morgens habe er eine SMS von einem Arbeitskollegen bekommen, dass die Polizei auf der Arbeit gewesen sei. Er habe sich angezogen und im Wohnzimmer auf die Polizei gewartet. Er habe nicht flüchten können, da er die Schuld ewig trage.

81

1. Die Feststellungen zum Verlauf der Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer und dem Verhältnis nach der Trennung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Aussagen der Zeugen ###, ### und ### ###, ### ### und ###.

82

a) Hinsichtlich des Beginns der Beziehung zwischen dem Angeklagten und ### in der Berufsschule und dem weiteren Verlauf ist die Kammer in weiten Teilen der Einlassung des Angeklagten gefolgt.

83

Die Zeugin ### hat bestätigt, dass sich die Beziehung am Wochenende größtenteils in ihrer Wohnung abspielte. Die zweite Trennung hat die Zeugin jedoch ebenso wie die Zeugin ### ### im Jahr ### eingeordnet, während der Angeklagte ### als Jahr der zweiten Trennung angegeben hat. Insoweit konnte die Kammer nicht feststellen, in welchem Jahr sich der Angeklagte und ### zum zweiten Mal trennten.

84

Die Kammer ist jedoch entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte in Bezug auf ### über das normale Maß hinaus eifersüchtig und kontrollierend war und sowohl während der Beziehung als auch während der temporären Trennungen immer möglichst gut darüber informiert sein wollte, was ### machte, wo sie war und was sie unternahm.

85

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf Nachfrage angegeben, es stimme nicht, dass er extrem eifersüchtig und besitzergreifend sei, er sei lediglich ein bißchen eifersüchtig. In der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### hat der Angeklagte hingegen ausweislich der Aussage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Beziehung zu ### von Beginn an mit dem Thema Eifersucht belastet gewesen sei. Er sei sich nicht so sicher gewesen, ob seine intensiven Gefühle von ### geteilt würden, deshalb habe er beispielsweise SMS kontrolliert.

86

Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration der Wahrheit entsprechen und nicht seine Einlassung in der Hauptverhandlung, mit welcher er seine Eifersucht heruntergespielt hat. Denn die übermäßige Eifersucht des Angeklagten wird von den Aussagen mehrerer Zeugen bestätigt.

87

Die Zeugin ### hat ausgesagt, ### habe sich durch die Eifersucht des Angeklagten eingeengt gefühlt. Der Angeklagte habe versucht, jeden sozialen Kontakt von ### zu verhindern. Dies habe sich nicht auf andere Männer bezogen, sondern allgemein gezeigt. So habe ### nicht mit ihrer Schwester ins Schwimmbad gehen sollen. Der Angeklagte habe ihr die Benutzung von “wkw“ und „facebook“ verboten. An den Wochenenden hätten beide viel Zeit bei den Eltern auf der Couch verbracht und seien nicht rausgegangen, damit der Angeklagte ### alleine für sich haben konnte. In Bezug auf die beiden Trennungen hat die Zeugin ausgesagt, dass der Angeklagte nachts um ihr Haus herum geschlichen sei und versucht habe, ### spät abends oder nachts telefonisch oder persönlich zu kontaktieren.

88

Die nächtlichen Aufenthalte des Angeklagten auf dem Grundstück der Familie ### während der Trennungen hat auch die Zeugin ### ### geschildert. Sie hat ausgesagt, ### habe sie oft angerufen, als sie, die Zeugin, noch ihr Zimmer im Erdgeschoss gehabt habe, damit sie dem Vater Bescheid sagen solle, dass der Angeklagte wieder auf dem Grundstück sei.

89

Diese Charakterisierung des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage der Zeugin ###, einer Arbeitskollegin von ###. Die Kammer hat deren Aussage bei der polizeilichen Vernehmung vom 10.05.### im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen. Die Zeugin schilderte in ihrer Aussage die Begebenheit des Besuchs im ###, wie ihn die Kammer festgestellt hat. Dieser Vorfall bestätigt die Einlassung der Mutter von ###, dass der Angeklagte ### am liebsten immer für sich alleine gehabt hätte und es nicht gerne sah, wenn ### etwas machte, ohne dass er Bescheid wusste. Auch gab die Zeugin ### bei ihrer Vernehmung an, ### sei in sozialen Netzwerken nicht aktiv gewesen. Sie sei nur einmal ganz kurz bei „facebook“ angemeldet gewesen, habe sich dann jedoch wieder abgemeldet. Die Kammer geht davon aus, dass dies auf die Veranlassung des Angeklagten geschah.

90

All die von diesen Zeugen geschilderten Begebenheiten und Umstände belegen, dass der Angeklagte übermäßig eifersüchtig und kontrollierend war.

91

b) Die Einlassung des Angeklagten zu den äußeren Umständen zum Thema „gemeinsame Wohnung“ wird bestätigt von der Zeugin ###, die ausgesagt hat, über den gemeinsamen Plan Kenntnis gehabt zu haben und beispielsweise bei einer Wohnungsbesichtigung dabei gewesen zu sein. Sie hat weiter angegeben, dass ### den Plan hatte, mit ihrer Schwester zusammen die von der Kammer festgestellte Fortbildung zu machen und dass sie und ihr Mann aus den festgestellten Gründen ### von einem Auszug abgeraten hätten. Die Zeugin hat überdies detaillierte Einblicke in das Gefühlsleben und die Ansichten von ### zur Beziehung und dem im Jahr ### erfolgten „Reifeprozess“ ihrer Tochter geschildert. Aus ihrer Aussage ergeben sich die von der Kammer festgestellten beiden wesentlichen Gründe für ### gegen ein Zusammenziehen mit dem Angeklagten, nämlich neben der Fortbildung die sie störende Eifersucht des Angeklagten und der Umgang des Angeklagten mit Geld. Der von der Zeugin ### beschriebene Umschwung von ### weg von einer gemeinsamen Wohnung wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin ### ###. Diese hat ebenfalls ausgesagt, über die Umzugspläne ihrer Schwester und des Angeklagten informiert gewesen zu sein, so habe ### ihr Bilder von einer Wohnung gezeigt und auch schon Hausstand gekauft. Die von den Eltern befürchtete Mehrbelastung ###s wegen der geplanten Fortbildung sei der einzige Grund für ###s Meinungsänderung bezüglich des Umzugs gewesen, von dem der Angeklagte Kenntnis gehabt habe. Tatsächlich habe ### aber ihr gegenüber die beiden von der Kammer festgestellten weiteren Gründe geäußert, wobei die Zeugin ### ### ebenso wie ihre Mutter aussagte, ### habe das Wort „Sparfuchs“ verwendet.

92

Die Aussagen beider Zeuginnen hält die Kammer für glaubhaft. Die geschilderten Überlegungen ###s zum Thema Zusammenziehen sind nachvollziehbar und ergeben im Gesamtkontext der Beziehung ein rundes Bild.

93

Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen ### und ### ### geht demnach hervor, dass ### – abgesehen von der Belastung durch die geplante Fortbildung – wegen der Eifersucht des Angeklagten und wegen dessen Umgang mit Geld nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenziehen wollte. Dass sie dies dem Angeklagten mitgeteilt hat oder ihm dies sonst wie bekannt geworden war, haben beide Zeuginnen hingegen nicht angegeben. Insoweit ist der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht so recht gewusst, wieso ### nicht mit einziehen wollte und wieso die Beziehung schlechter lief, zu folgen.

94

c) Die Kammer hat nicht feststellen können, ob die Beziehung ### von dem Angeklagten oder von ### beendet worden ist.

95

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung widersprüchlich zu dieser Frage eingelassen, indem er zunächst angegeben hat, er habe die Beziehung beendet und in der Hauptverhandlung, dass die Trennung einvernehmlich gewesen sei.

96

Die Zeugin ### ### hat ausgesagt, dass ### Anfang dieses Jahres – wie festgestellt – ihr gegenüber geäußert habe, die Beziehung beenden, aber insoweit rücksichtsvoll vorgehen zu wollen. Keine Angaben hat die Zeugin jedoch dazu gemacht, ob es letztlich tatsächlich ### war, die das Ende der Beziehung ausgesprochen hat.

97

d) Die Feststellung, dass auch nach dieser Trennung weiterhin Kontakt zwischen dem Angeklagten und ### bestand, ergibt sich aus dessen Einlassung, die bestätigt wird durch die Aussagen der Zeugen ###, ### und ### ###, ### ### und ###.

98

Die Tante des Angeklagten, die Zeugin ###, die im selben Haus wie der Angeklagte wohnt, hat mit näherer Begründung angegeben, ### sei seit dem Einzug des Angeklagten in die Wohnung in ihrem Haus im Januar ### mehrfach in der Wohnung des Angeklagten gewesen, teils habe das Auto auch über Nacht vor dem Haus gestanden. Zuletzt habe sie das Auto schätzungsweise Mitte April vor dem Haus stehen sehen. Insoweit bestätigt die Zeugin die Einlassung des Angeklagten.

99

Die Einlassung des Angeklagten, dass es bei einigen dieser Treffen auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, konnte nicht widerlegt werden. Keiner der vernommenen Zeugen hat dazu Angaben gemacht.

100

Die Zeugen ###, ### und ### ### und die Zeugin ### haben durch ihre Aussagen ebenfalls bestätigt, dass ### den Angeklagten auch nach der Trennung noch besucht hat. Sie haben jedoch, insoweit in weiten Teilen übereinstimmend, auch deutlich gemacht, dass ### überwiegend nur auf Drängen des Angeklagten Kontakt hielt und ihm Besuche abstattete, da sie eigentlich von den ständigen Kontaktaufnahmeversuchen des Angeklagten größtenteils genervt und auch eingeschüchtert gewesen sei.

101

Die Zeugin ### ### hat ausgesagt, der Kontakt seit der Trennung sei eher auf Drängen des Angeklagten zu Stande gekommen. Dies habe sich beispielsweise daran gezeigt, dass ### einmal spät abends auf der Couch gesessen und gesagt habe, dass der Angeklagte schon wieder geschrieben habe und er sie in Ruhe lassen solle. Auf Vorhalt der gemeinsamen Frühstücke von ### und dem Angeklagten gab die Zeugin ### ### an, ### habe erzählt, dass sie sich mit dem Angeklagten verabredet habe, weil er sie so genervt habe. Sie habe ihre Zumba-Sachen anziehen wollen, damit sie schnell wieder wegkomme. Der Angeklagte sei hinterher sauer gewesen, weil sie so bald wieder gegangen sei und habe gesagt, dafür habe er den ganzen Aufwand nicht betrieben. Dass ### den Zumba-Kurs des Öfteren als Grund für Zeitmangel bei Besuchen beim Angeklagten vorgeschoben hat, wird weiter bestätigt durch die Zeuginnen ### ### und ### ###, die ebenfalls ausgesagt haben, dass ### ihnen von derart ablaufenden Treffen erzählt habe.

102

Die Kammer ist aufgrund dieser Zeugenaussagen davon überzeugt, dass die Treffen nach der Trennung größtenteils auf die Initiative des Angeklagten zurückzuführen sind und ### ihrer Familie und ihrer Arbeitskollegin gegenüber wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Denn die Äußerungen ###s über die Versuche des Angeklagten, sie zu überwachen, über die Treffen mit dem Angeklagten und über ihre Gründe, nicht mit ihm zusammenzuziehen, ergeben ein stimmiges Bild ihrer Gefühlslage.

103

e) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der Trennung Anfang ### – wie auch schon bei den vorherigen Trennungen – versucht hat, ### zu kontrollieren bzw. zu überwachen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ###, ### und ### ### und des Zeugen ###.

104

Die Kammer hat zwar die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Angeklagte nach der Trennung häufiger einen in derselben Straße wie die Familie ### wohnenden Freund besucht hat und deshalb am Haus der Familie vorbei musste, als wahr unterstellt. Dies schließt aber nicht die Feststellung aus, dass der Angeklagte sowohl bei diesen Gelegenheiten als auch zu anderen Zeiten gezielt nach ### und deren Auto Ausschau gehalten hat.

105

Die Zeugin ### ### hat die Kontaktversuche des Angeklagten durch Vorbeifahren am Haus und Betreten des Grundstücks wie von der Kammer festgestellt geschildert und auch angegeben, dass ### einmal absichtlich das Auto der Zeugin genommen habe, um den Angeklagten über ihre Anwesenheit zu täuschen. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, dass sie sich an die Kontaktversuche und Überwachungsbesuche gut erinnern könne, weil sie sich über die nächtliche Besuche und Anrufe des Angeklagten geärgert habe, da sie eigentlich eine frühe Nachtruhe gewöhnt gewesen sei.

106

Der Zeuge ### ### hat den auch von der Zeugin ### ### erwähnten Vorfall im Januar oder Februar ###, bei dem er den Angeklagten auf der Straße vor dem Haus getroffen hat, wie in den Feststellungen ausgeführt geschildert. Darüber hinaus hat er ausgesagt, dass er den Angeklagten in diesem Zeitraum ein weiteres Mal weggeschickt habe, als dieser abends aufgetaucht sei und mit ### habe sprechen wollen.

107

Die Zeugin ### ### hat den geplanten Besuch in der ### Sauna und das Gespräch ###s mit dem Angeklagten darüber detailliert geschildert.

108

Auch ihrem neuen Freund, dem Zeugen ###, hat ### einiges über das kontrollierende Verhalten des Angeklagten nach der Trennung erzählt. Der Zeuge ### hat ausgesagt, ### habe ihm ca. zwei Wochen vor der Tat erzählt, dass sie abends nach Hause gefahren sei und der Angeklagte vor der Türe gestanden habe; er, der Angeklagte, habe gesagt, dass sie keinen Besseren finden werde. Sie habe auch einmal das Auto ihrer Mutter genommen. Der Angeklagte sei laut ### zudem wiederholt an deren Haus vorbeigefahren.

109

f) Eine konkrete und begründete Angst ###s vor dem Angeklagten nach der Trennung hat die Kammer nicht feststellen können.

110

Die Zeugin ### ### hat ausgesagt, dass ### im März ### nochmals Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen habe, um ihm noch eine Chance zu geben, weil er sich habe ändern wollen. Es sei ihr dann jedoch immer klarer geworden, dass er das nicht tue. Zu diesem Zeitpunkt hatte ### demnach keine Angst vor dem Angeklagten.

111

Der Zeuge ### ### hat zwar ausgesagt, ### habe vier bis sechs Wochen vor der Tat zu ihm gesagt, der Angeklagte bedrohe und terrorisiere sie und ca. zwei bis drei oder drei bis vier Wochen vor der Tat, insoweit hat der Zeuge widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht, der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, er schwöre, dass sie es bereuen werde. Zur Polizei habe ### aber nicht gehen wollen mit der Begründung, diese mache nichts. Weiter hat der Zeuge die Begebenheit der Rückgabe der Winterreifen wie von der Kammer festgestellt geschildert. Daraus ergibt sich, dass die Äußerungen des Angeklagten ### nicht davon abhielten, ihn weiter aufzusuchen.

112

Die Zeugin ### ### hat zu diesem Geschehen ergänzt, dass ###, als sie nach der Übergabe der Winterreifen nach Hause gekommen sei, gesagt habe: „Mama, ich glaube der ### kann mir wirklich was antun“.

113

Die Kammer geht aufgrund der Ausführungen des Ehepaars ### davon aus, dass ### die Situation mit dem Angeklagten in den Wochen vor der Tat zwar unangenehm war, sie jedoch keine konkrete Angst vor dem Angeklagten hatte. Denn weder hat sie den Angeklagten angezeigt, noch hat sie Treffen mit ihm absichtlich vermieden.

114

Die Zeugin ### ### hat zwar eine Vielzahl weiterer Begebenheiten geschildert, die aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass ### große Angst vor dem Angeklagten hatte. ### habe Angst gehabt, das habe sie, die Zeugin, ihr angemerkt. ### sei blass und nervös gewesen und immer dünner geworden. Manchmal habe sie abends auf dem Sofa laut gedacht und etwas gesagt wie „ja, dann habt ihr ja noch euch drei“. Kurz vor der Tat habe ### in der Küche gesagt: „Ich bin ganz stark“. Auch habe ### ein Poster gekauft, welches eine Mutter Gottes mit Engelsflügeln und ein Kind zeige und in grau, schwarz und weiß gehalten sei; dieses habe sie sich über ihr Bett gehängt. Auch dieses aus ihrer Sicht hässliche Poster zeige die Angst von ###.

115

Es lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, ob alle diese aufgeführten Äußerungen und Handlungen von ### tatsächlich mit dem Angeklagten in Zusammenhang stehen. So kann der Kauf des schwarz-weiß Bildes schlicht auf dem, gegebenenfalls veränderten Geschmack von ### beruhen. Die Äußerung ###s im Wohnzimmer „ja, dann habt ihr ja noch euch drei“ hat die Zeugin ### ### ihrer Aussage nach lediglich dahingehend verstanden, dass ### vorzeitig zu Bett gehen wollte und deshalb sie und ihre Eltern im Wohnzimmer zurückließ. Zwar hat die Zeugin ### ### weiter ausgesagt, dass ### ängstlich und „durch den Wind“ gewesen sei und teilweise neben sich gestanden habe. Andererseits hat sie angegeben, ### habe sich mit Freunden verabredet und sei viermal pro Woche zum Zumba gegangen. Dies spricht gegen eine Beeinträchtigung durch Angstgefühle. Die von der Mutter festgestellte Gewichtsabnahme wiederum beruhte ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin ### nachvollziehbar auf der Tatsache, dass ### so oft zum Zumba gegangen ist. Die Zeugin hat angegeben, ### habe dadurch innerhalb des letzten ¾ bis einen Jahres sehr viel abgenommen, da sie vorher keinen Sport getrieben habe. Auch hat die Zeugin ### angegeben, keine Veränderung an ### festgestellt zu haben. ### sei immer gut drauf gewesen.

116

Weiterhin ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ### ### und ###, dass ###, wie die Kammer festgestellt hat, Angebote der Zeugin ### und ihres Vaters, ihr Fahrten zu dem Angeklagten abzunehmen, ausschlug.

117

Dies alles spricht dagegen, dass ### tatsächlich Angst vor dem Angeklagten hatte.

118

g) Die Einlassung des Angeklagten, er habe nichts von dem neuen Freund von ### gewusst, war nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hat angegeben, er habe lediglich die Vermutung gehabt, dass ### einen neuen Freund habe; ### habe seine Frage nach einem neuen Freund jedoch verneint. Letzteres erscheint angesichts der Tatsache, dass ### auch ihrer Familie nichts von ihrem neuen Freund erzählt hat und aufgrund des Vorverhaltens des Angeklagten einen guten Grund gehabt hätte, diesem sicherheitshalber die Wahrheit vorzuenthalten, durchaus glaubhaft.

119

Die Kammer ist davon überzeugt, dass ### ihre neue Beziehung absichtlich vor dem Angeklagten geheim gehalten und deshalb auch weder ihrer Familie noch ihren Freunden oder Arbeitskollegen davon erzählt hat, um weitere Belästigungen oder Kontrollen durch den Angeklagten zu vermeiden.

120

###s Eltern, die Zeuginnen ### ### und ### haben angegeben, keine Kenntnis von einer neuen Beziehung gehabt zu haben. Die Zeugin ### ### hat ausgesagt, sie und ihr Mann hätten sich gedacht, dass es einen neuen Freund gibt, weil ### nachts mehrfach nicht zuhause gewesen sei. Bevor ### von Mittwoch auf Donnerstag auswärts übernachtet habe, habe es ein Gespräch gegeben. Sie habe ### gefragt, wo sie an den Wochenenden sei. ### habe nur gegrinst und gesagt, sie sei in der Nähe ihrer Arbeitsstelle am Rosterberg. Sie, die Zeugin, habe gefragt, ob es dort sei, wo ### für ihren Chef immer Brötchen gekauft habe. ### habe gesagt, es sei genau dort gegenüber. Auf die Frage, ob sie glücklich sei, habe sie gesagt „jaaa, na so normal“.

121

Auch bei dieser Gelegenheit hat ### ihrer Mutter also nichts Konkretes über die neue Beziehung erzählt, sondern es vielmehr im Wesentlichen bei dem Geheimnis belassen.

122

Die Zeugin ### ### hat weiter ausgesagt, der Angeklagte sei ### gefolgt, als sie mit ihrem neuen Freund unterwegs gewesen sei. Es gebe eine SMS mit dem Inhalt: „Dienstag ###, dann bei ihm zuhause, Sonntag ###, das „schöre“ ich dir, das bereust du“. Als diese SMS das erste Mal gekommen sei, habe ### auf dem Sofa gesessen und sich erschrocken.

123

Hinsichtlich dieser Aussage ist zunächst festzustellen, dass die Zeugin diese SMS erst nach der Tat auf dem Handy ihrer Tochter entdeckt hat, da sie andernfalls ja bereits früher Kenntnis von der neuen Beziehung von ### erlangt hätte. Insoweit ist unklar, wie die Zeugin wissen kann, dass ### sich gerade bei dieser SMS erschrocken hat.

124

Der Inhalt einer solchen SMS belegt aber auch nicht zwingend, dass der Angeklagte ### verfolgt hat, und lässt nicht den sicheren Schluss auf eine konkrete Kenntnis des Angeklagten zu. Der Angeklagte hätte von den Unternehmungen und Aufenthaltsorten von ### auch von Freunden erfahren oder Vermutungen angestellt haben können. Auch bleibt unklar, ob der Angeklagte ### und den Zeugen ### tatsächlich in eindeutig auf eine Liebesbeziehung hinweisenden Situationen beobachtet hat, oder ob er sie lediglich mit dem Zeugen ### zusammen gesehen und sich etwas zusammengereimt hat, oder ob er nur erzählt bekommen hat, dass ### mit einem Mann unterwegs sei. Letztlich lässt sich seine Einlassung, er habe nur Vermutungen gehabt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen.

125

So hat auch der Zeuge ### ausgesagt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ### von dem Angeklagten verfolgt worden sei.

126

In diesem Zusammenhang lässt sich auch nicht mit Bestimmtheit feststellen, was der Angeklagte mit der von dem Zeugen ### ### wiedergegebenen Äußerung „du wirst es bereuen“ konkret gemeint hat, insbesondere worauf sich das „es“ bezieht. Zu vermuten ist, dass er die Trennung bzw. ###s Verhalten im Zusammenhang mit der Trennung gemeint hat. Genauere Erkenntnisse bestehen hingegen nicht. Nicht eindeutig zu klären ist auch, ob dieser Satz tatsächlich als Drohung oder aber in dem Sinne gemeint war, dass ### sich rückblickend über die Trennung ärgern und die Beziehung zurückwünschen werde.

127

Eine konkrete Drohung des Angeklagten gegenüber ###, die etwa aus Eifersucht wegen deren neuen Freundes entstanden wäre, ließ sich demnach ebenfalls nicht feststellen.

128

h) In Bezug auf den von dem Angeklagten geschilderten letzten Besuch von ### in seiner Wohnung war die Einlassung des Angeklagten ebenfalls nicht zu widerlegen.

129

Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem von der Zeugin ### geschilderten Besuch um das letzte Treffen des Angeklagten und ### in der Wohnung des Angeklagten gehandelt hat. Die Zeugin ### hat ausgesagt, ### habe ihr zwei Wochen vor der Tat erzählt, sie wolle dem Angeklagten Sachen zurückgeben. Das Angebot der Zeugin, dies für ### zu übernehmen, habe ### abgelehnt. Die Annahme, dass dies das letzte Treffen vor der Tat war, deckt sich mit der Aussage der Zeugin ###, sie habe ###s Auto zuletzt im April ### vor ihrem Haus gesehen. Soweit die Zeugin ### das Gespräch mit ### zwei Wochen vor der Tat einordnet, der Angeklagte hingegen angibt, das letzte Treffen, bei dem ihm ### ein Kuscheltier zurückgegeben habe, habe drei bis vier Wochen vor der Tat stattgefunden, können die unterschiedlichen zeitlichen Angaben Erinnerungsfehler der Zeugin bzw. des Angeklagten geschuldet sein, die nicht gegen die Richtigkeit der Angaben im Übrigen sprechen.

130

Aus den Aussagen der Zeugin ### zu diesem Treffen ergibt sich nicht, wie der Besuch bei dem Angeklagten tatsächlich abgelaufen ist. Die Einlassung des Angeklagten wird dadurch also nicht widerlegt. Sie wird hingegen hinsichtlich der Übergabe des Stofftiers mit einem versteckten Zettel gestützt durch die Aussage der Zeugin ###, die geschildert hat, der Angeklagte habe ihr – nach der Überzeugung der Kammer zwangsläufig vor der Tat – erzählt, dass ### ihm ein Stofftier mitgebracht habe, in dem ein Zettel versteckt gewesen sei.

131

Was genau in ### bei diesem letzten Treffen vorgegangen ist, wieso sie den Angeklagten auf den Zettel im Kuscheltier aufmerksam gemacht hat und ob der Zettel alt oder neu verfasst war, hat die Kammer nicht feststellen können.

132

i) Die Feststellung, dass in den letzten beiden Wochen vor der Tat auch von Seiten des Angeklagten kein Kontakt mehr zu ### bestanden hat, beruht ebenso wie die Begründung dafür auf der Einlassung des Angeklagten.

133

j) Bei den Feststellungen zur Entwicklung der neuen Beziehung von ### zu dem Zeugen ### ist die Kammer der glaubhaften Aussage des Zeugen ### gefolgt, der das Kennenlernen und den Fortgang des Verhältnisses zu ### detailliert und widerspruchsfrei beschrieben hat.

134

k) Die Kammer erachtet die Angaben der Zeuginnen ### und ### ###, ### und ###sowie der Zeugen ### ###, ### und ### für glaubhaft und die Zeugen selbst für glaubwürdig.

135

Die Eltern und die Schwester von ### haben detaillierte Angaben zu dem Verhältnis von ### zu dem Angeklagten gemacht und eine Vielzahl von Begebenheiten übereinstimmend geschildert. Auch waren ihre Aussagen im Vergleich mit den Angaben im Ermittlungsverfahren konstant. Die Kammer geht auch von der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen aus. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass alle drei Zeugen, als Mutter bzw. Vater und Nebenkläger und als Schwester des Tatopfers ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Eine ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellende überschießende Belastungstendenz haben sie jedoch nicht gezeigt. So haben beispielsweise ### und ### ### bestätigt, dass es zunächst der gemeinsame Plan des Angeklagten und ###s war zusammenzuziehen und auch, dass ### ihre wahren Motive dem Angeklagten gegenüber nicht immer offen gelegt hat. Der Zeuge ### ### hat ausgesagt, dass der Angeklagte nach seinem nächtlichen Gespräch mit ### im Januar oder Februar ### ohne weitere Probleme das Grundstück wieder verlassen hat. All dies wären Gelegenheiten gewesen, den Angeklagten zu belasten bzw. das Bild von ### übermäßig positiv zu zeichnen.

136

Insbesondere bei der Aussage der Zeugin ### ### ist allerdings deutlich geworden, dass sie einige Begebenheiten aus der Zeit vor der Tat nunmehr ausschließlich im Lichte der Tat betrachtet und insoweit auch einige Rückschlüsse gezogen hat. Durch ihre detaillierte Angaben ist es der Kammer jedoch problemlos gelungen, zwischen den Wertungen und Rückschlüssen der Zeugin und den von ihr geschilderten Tatsachen zu trennen, um eine eigene Bewertung dieser Tatsachen vornehmen zu können.

137

Auch die Aussage der Zeugin ### ### ist glaubhaft. Die Zeugin hat detaillierte Angaben in Bezug auf ihre Arbeitskollegin ### gemacht und auch Begebenheiten, die schon länger zurückliegen, wie den Besuch im Café ###, in Einzelheiten und mit der nachvollziehbaren Begründung, dass das für sie ein einprägsames Erlebnis gewesen sei, geschildert. Bei der Zeugin ### ### liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufkommen lassen. So hat sie beispielsweise bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass ### immer gut drauf gewesen sei und deren Beziehung mit dem Angeklagten das Verhältnis zu ihr nicht beeinträchtigt habe. Auch hat sie geschildert, dass der Gewichtsverlust ###s in der Zeit vor der Tat auf deren Sportaktivitäten beruhe, insoweit also gerade nicht den Angeklagten bzw. die Beziehung ###s zu diesem übermäßig negativ dargestellt. Eine überschießende Belastungstendenz war demnach nicht gegeben.

138

Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen ###. Der Zeuge hat detaillierte Angaben zu seinem Verhältnis zu ### gemacht und hinsichtlich des Angeklagten deutlich gemacht, dass er nur die Dinge, die ihm ### über den Angeklagten erzählt hat, wiedergegeben hat. Dabei hat er das ihm berichtete Verhalten des Angeklagten sehr sachlich geschildert und keine eigene Wertung vorgenommen. Auch hat er die Frage, ob er wisse, dass ### von dem Angeklagten angeblich verfolgt worden sei, verneint. Der Zeuge ist als glaubwürdig zu erachten, eine überschießende Belastungstendenz war nicht zu verzeichnen.

139

Auch die Zeugin ### und der Zeuge ### haben umfassend, detailliert und im Einklang mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren ausgesagt. Sie sind auch auf Vorhalt anderslautender Einlassungen des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf dessen Alkoholkonsum in ihrer Wohnung, bei ihren ursprünglichen Aussagen geblieben. Auch konnte die Zeugin ###nachvollziehbar ihre Aussage, dass ### im Jahr ### öfters in der Wohnung des Angeklagten gewesen sei, begründen, indem sie angab, wann und wo sie das Auto von ### gesehen habe. Zwar haben auch diese beiden Zeugen als Tante und Onkel des Angeklagten sicherlich ein erhebliches Interesse am Ausgang des Prozesses. Dennoch hat sich bei ihrer Vernehmung keine überschießende Entlastungstendenz gezeigt. Die Zeugin ###hat den Angeklagten als freundlichen und beherrschten Familienmensch dargestellt, aber beispielsweise nach der Beendigung ihrer polizeilichen Vernehmung nochmals Kontakt zu dem Vernehmungsbeamten gesucht, um ihm die SMS des Angeklagten mit dem Wort „kotz“ und der Angabe, dass er ### auf der ### gesehen habe, zu zeigen. Insofern sind sowohl sie als auch der Zeuge ### als glaubwürdig zu erachten.

140

2. Die Feststellungen zum Tagesablauf von ### am 08.05. und 09.05.### beruhen auf den Aussagen der Zeugen ### und ### ### und des Zeugen ###.

141

Der Zeuge ### hat die Übernachtung von ### in seiner Wohnung vom 08.05. auf den 09.05.###, ihre Rückfahrt nachhause am Nachmittag des 09.05.###, ihr Wiedereintreffen am Abend und die Verabschiedung am späten Abend wie von der Kammer festgestellt geschildert. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, ### und er hätten zuletzt am Donnerstagvormittag, also am 09.05., Geschlechtsverkehr gehabt. Es sei klar gewesen, dass sie sich vor dem Abflug nach ###, am Freitag oder Samstag, noch einmal sehen würden, er habe ihr auch noch ein Geschenk geben wollen.

142

Die Zeugin ### ### hat bestätigt, dass ### am Tatvortag gegen 15:00 Uhr wieder zuhause gewesen sei, und hat die weiteren Tätigkeiten von ### in ihrem Haus wie von der Kammer festgestellt geschildert. Die Familie habe zwei Tage später, samstags, nach ### fliegen wollen wegen der Kommunion des Patenkindes von ###.

143

Der Zeuge ### ### hat die Angaben seiner Ehefrau bestätigt und konkret angegeben, ### habe sich von ihm gegen 19:00 Uhr verabschiedet. Er sei gegen 23:30 Uhr ins Bett gegangen, bis dahin habe er das Auto von ### nicht gehört.

144

3. Die Feststellungen zum Tagesablauf des Angeklagten am 09.05.### bis zur Rückkehr in seine Wohnung gegen Mitternacht beruhen, bis auf zwei geringfügige Ausnahmen, auf der Einlassung des Angeklagten.

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Seine Angaben werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugin ### und des Zeugen ###. Widersprüche ergeben sich nur in Bezug auf das Fernsehprogramm, nach dem Zeugen ### lief ein bis 23:40 Uhr dauernder Spielfilm, und den Alkoholkonsum des Angeklagten in der Wohnung der beiden Zeugen. Hierzu hat der Zeuge ### angegeben, der Angeklagte habe das ihm angebotene alkoholische Getränk abgelehnt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da der Zeuge auch eine einleuchtende Begründung für die Ablehnung durch den Angeklagten, nämlich dass dieser Kopfschmerzen erwähnt habe, nennen konnte, und zudem ohne Belastungstendenz, so dass die Einlassung des Angeklagten insoweit als widerlegt anzusehen ist. Die Frage, wie viele Flaschen Bier der Angeklagte am Abend des 09.05.### genau getrunken hatte, war jedoch für die weiteren Feststellungen und die Strafbarkeit des Angeklagten nicht ausschlaggebend. Denn unabhängig davon, ob es eine oder zwei bis drei Flaschen Bier gewesen sind, gelang es dem Angeklagten jedenfalls, ohne Probleme und unfallfrei von ### nach ###-### und zurück zu fahren, so dass nicht von einer alkoholbedingten Beeinflussung des Angeklagten auszugehen war, die er selbst auch nicht angegeben hat. Dem steht im Übrigen auch das verlesene Blutalkoholgutachten des Labors Krone vom 03.06.###, aus dem sich unter Zugrundelegung der dem Angeklagten am 10.05.### um 12:30 Uhr entnommenen Blutprobe ein Blutalkohol-konzentrations-Mittelwert von weniger als 0,10 Promille ergibt, nicht entgegen.

146

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem zufälligen Treffen auf der ### verärgert und verstimmt war. Dies zeigt insbesondere die Verwendung des Wortes „kotz“ in der SMS an seine Tante. Es ist nachvollziehbar, dass durch das Treffen der Ärger über die gescheiterte Beziehung bzw. über die ungewisse Zukunft der Beziehung wieder hochgekommen ist und der Angeklagte die Unsicherheit beseitigen wollte. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Angeklagte in Bezug auf die Besuche von ### im Zusammenhang mit deren Zumba-Kursen nicht wusste, dass ### die Besuche nur auf sein Drängen hin unternahm, und er vielmehr durch diese Treffen, insbesondere das letzten Treffen in seiner Wohnung, noch Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft hatte, während er andererseits durch die Vermutung eines neuen Freundes und die auf das letzte Treffen folgende zweiwöchige Kontaktpause verunsichert war.

147

4. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Tatnacht bis zum Beginn des Tötungsgeschehens beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten.

148

Die Kammer ist nicht zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tötung von ### schon in seiner Wohnung geplant hat und vor der geplanten Tötung ### noch zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat.

149

a) Die Einlassung des Angeklagten, es sei ihm bei dem Entschluss zu ### zu fahren nicht um den neuen Freund von ### gegangen, sondern um eine Gewissheit über die Zukunft der Beziehung, konnte nicht widerlegt werden.

150

Zum einen steht, wie bereits dargelegt, nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Angeklagte wusste, und nicht nur vermutete, dass ### einen neuen Freund hatte. Zum anderen ist angesichts der Tatsache, dass ### – bis auf den Zeitraum zwei Wochen vor der Tat – den Kontakt zu dem Angeklagten trotz der von ihr gewünschten Beendigung der Beziehung nicht vollständig einstellte, sondern sowohl – jedenfalls gelegentlich – auf Nachrichten und Anrufe des Angeklagten reagierte als auch diesen noch in seiner Wohnung besuchte, nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich tatsächlich weiterhin Hoffnungen machte, dass die Trennung rückgängig gemacht werden könnte und nicht endgültig sei; dass diese Überlegung angesichts der zweiwöchigen Kontaktpause und der Tatsache, dass ### schon vorher auf Nachrichten und Anrufe von ihm nicht immer reagiert hatte, auch unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes des Angeklagten nicht sonderlich realistisch war, schließt eine derartige Empfindung bei dem Angeklagten nicht aus.

151

b) Die Kammer hat nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte in der Tatnacht das Schwert mitgenommen hat, um ### damit zu töten, falls das geplante Gespräch nicht den von ihm erhofften Verlauf nehmen würde.

152

Die Einlassung des Angeklagten zu Tat- und Einbruchswerkzeug und zu den Sachen, die er im Rucksack mitgenommen hat, ist nicht konstant gewesen. Zunächst hat der Angeklagte bei der Polizei angegeben, das Deko-Schwert habe zufällig in dem Rucksack, den er mitgenommen habe, gesteckt. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat der Angeklagte davon gesprochen, mit zwei Schwertern vor Ort gewesen zu sein. Darüber hinaus habe er einen Schraubenzieher mitgehabt. Den Besitz und die Verwendung eines Schraubenziehers hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten. Er besitze gar keinen Schraubenzieher, sondern lediglich Feinmechanikerwerkzeug. Daran, ob er für ### ein Kuscheltier und CDs mitgenommen habe, wie in der polizeilichen Vernehmung angegeben, konnte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erinnern. Zuletzt hat der Angeklagte angegeben, ein Schwert als Einbruchswerkzeug mitgenommen zu haben.

153

Die letzte Einlassung konnte die Kammer nicht widerlegen.

154

Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung den Schraubenzieher von selbst ins Gespräch gebracht hat. Denn sowohl der Zeuge EKHK ### als auch der Zeuge KHK ### konnten sich in der Hauptverhandlung glaubhaft daran erinnern, dass es der Angeklagte gewesen sei, der drei Sachen ins Spiel gebracht habe, nämlich zwei Schwerter und einen Schraubenzieher. Der Schraubenzieher sei aber nach der Einlassung des Angeklagten nicht für das Fenster bestimmt, sondern zufällig im Rucksack gewesen. Obwohl der Angeklagte demnach in der polizeilichen Vernehmung selbst von einem Schraubenzieher gesprochen hat, gibt es keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte einen Schraubenzieher mit hatte oder einen solchen verwendet hat. Denn ausweislich der weiteren Aussage des Zeugen KHK ### wurde ein Schraubenzieher bei dem Angeklagten nach der Tat nicht gefunden, weder im Rucksack des Angeklagten noch bei den Sachen, die der Angeklagte nach der Tat entsorgt hat. Auch passen die an ###s Körper festgestellten Verletzungen – wie noch ausgeführt werden wird – zu einem Schwert, ebenso wie die Hebelspuren am Fenster.

155

Hinsichtlich der Hebelspuren war zunächst die glaubhafte Angabe der Zeugin ### ### zu berücksichtigen, die angegeben hat, am Abend des 09.05.### noch das Fenster in ###s Zimmer geputzt zu haben. Dabei sei ihr nichts aufgefallen. Nach der Augenscheinsnahme der Lichtbilder Nr. 47-51 des Sonderbandes Brandgutachten, die das Schlafzimmerfenster, das eine Vielzahl von Hebelspuren aufweist, zeigen und auf die die Kammer wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, geht die Kammer davon aus, dass der Zeugin derartige Hebelspuren aufgefallen wären, wenn sie schon vor der Tat am Fenster vorhanden gewesen wären. Die Hebelspuren stammen demnach von dem Angeklagten. Der Zeuge EHK ### hat insofern bestätigt, dass am Fenster 26 Hebelmarken festgestellt worden sind. Der Zeuge KHK ###, der aufgrund seiner von ihm angegebenen langjährigen Tätigkeit im Einbruchsdezernat diesbezüglich als sachkundig zu erachten ist, hat nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Hebelspuren nicht um Spuren eines Schraubenziehers gehandelt habe, weil sich die Spuren bei der Verwendung eines Schraubenziehers sehr gleichmäßig im Kunststoff einprägen, so dass jeweils zwei scharfkantige Abgrenzungen entstehen. Am Schlafzimmerfenster von ### habe er hingegen bei den Hebelmarken immer nur eine scharfkantige Abgrenzung festgestellt, was für ein Messer oder beispielsweise ein Schwert als Tatwerkzeug spreche. Diese Feststellung hat die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der oben genannten Lichtbilder und der Lichtbilder auf Seite 18 und 19 und der Nummern 73 bis 97 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, bestätigt gefunden. Aufgrund dessen ist der Einlassung des Angeklagten, er habe das Fenster mit dem Schwert aufgehebelt, zu folgen.

156

Die Einlassung des Angeklagten, er habe in seiner Wohnung keinen Schraubenzieher gehabt, wird überdies bestätigt durch die Aussage des Zeugen ###. Dieser hat ausgesagt, er habe dem Angeklagten beim Umzug geholfen und bei der Einrichtung der Wohnung seinen eigenen Werkzeugkoffer mitgebracht, weil der Angeklagte in seiner Wohnung kein Werkzeug, nicht einmal einen Schraubenzieher, gehabt habe.

157

Aus der Tatsache, dass der Angeklagte ein Schwert mit zum Haus der Familie ### genommen hat, kann wiederum nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte es schon im Vorfeld für möglich hielt, ### zu töten. Der Angeklagte hat eine derartige Überlegung bestritten.

158

Zwar hat er in seiner ersten Vernehmung bei der Polizei angegeben, er habe alles, auch die Schwerter eingepackt, um sich von ihr zu „befreien“, weil er die Situation nicht mehr habe ertragen können. Auf Vorhalt dieser Einlassung hat er jedoch in der Hauptverhandlung angegeben, er habe damit gemeint, dass er sich Klarheit habe verschaffen wollen und nicht, dass er sich von ihr, ###, habe befreien wollen. Das Schwert sei nur dazu da gewesen, um das Fenster aufzuhebeln. In diesem Zusammenhang sei auch die ihm vorgehaltene Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung, er habe die Schwerter mitgenommen, falls irgendetwas schief gehe, zu verstehen.

159

Angesichts dieser Einlassung in der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass er schon beim Verlassen seiner Wohnung vorhatte, ### gegebenenfalls mit dem Schwert zu töten. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung passt zu seiner – insoweit bei allen Einlassungen konstanten – Angabe, er habe hinsichtlich der Beziehung Gewissheit haben wollen. Da der Angeklagte wusste, dass ### ihn wahrscheinlich mitten in der Nacht nicht freiwillig in ihr Zimmer lassen würde, ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich bereits im Vorfeld überlegte, sich gewaltsam Zugang zum Zimmer von ### zu verschaffen. Da er das Schwert, wie bereits ausgeführt wurde, tatsächlich für den Einbruch benutzt hat, ist seine Einlassung, er habe das Schwert nur zu diesem Zwecke mitgenommen, trotz der Widersprüchlichkeiten in den Einlassungen des Angeklagten und der Tatsache, dass ein Schwert ein ungewöhnliches Einbruchswerkzeug darstellt, letztlich nicht zu widerlegen.

160

Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte im Vorfeld Tötungsgedanken gehabt oder geäußert hat oder ### konkret bedroht hat. Hinsichtlich der Frage einer vorherigen Bedrohung verweist die Kammer auf die Ausführungen unter Zf. II. 1. f) und g) der Urteilsgründe.

161

Schließlich führt auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Tatnacht Einweghandschuhe getragen hat, nicht zu der sicheren Überzeugung, dass die Tötung schon vorher von dem Angeklagten geplant worden ist. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht wisse, ob er in der Tatnacht Einweghandschuhe verwendet hat und wann genau er sich wieder angezogen habe. Die Einweghandschuhe hätten sich noch vom Umzug in seinem Rucksack befunden. Dieser letzte Teil der Einlassung kann ebenso wie die Einlassung, es habe sich noch Klebeband vom Umzug im Rucksack befunden – wie unter Zf. II. 4. d) bb) der Urteilsgründe ausgeführt wird –, nicht widerlegt werden.

162

Die Verwendung der Einweghandschuhe in der Tatnacht ist indes zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.

163

Zum einen sind in den Schuhen des Angeklagten ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK ### Einweghandschuhe gefunden worden. Diese weisen Blutspuren des Tatopfers aus. Die Blutanhaftungen an dem Handschuh, an welchem ein Stück der Fingerkuppe vom Zeigefingerbereich fehlte, und an einigen der übrigen Handschuhe, ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 229 bis 234 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Dass das Blut vom Tatopfer stammt, wird bestätigt durch das Gutachten des Herrn Dr. ### vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 01.07.###. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Blutspur an den Handschuhen dem Tatopfer zuzuordnen ist, da bei den Blutanhaftungen ausschließlich solche DNA-Merkmale detektiert wurden, die der Geschädigten zuzuordnen sind. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellung überzeugt. Hinsichtlich der dem Gutachten zugrunde liegenden Untersuchungsmethoden wird auf die Ausführungen unter Zf. II. 4. d) aa) der Urteilsgründe Bezug genommen.

164

Zum anderen hat die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 256, 261 und 262 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergeben, dass ein Stück der Zeigefingerkuppe eines Handschuhs in dem Reißverschluss der Jeans des Angeklagten, die dieser in der Tatnacht getragen und hinterher im Altkleidercontainer entsorgt hat, eingeklemmt gewesen ist. Ausweislich des Gutachtens des Herrn KHK ### vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 13.06.### handelt es sich bei dem im Reißverschluss aufgefundenen Stück um dasjenige Stück, das bei einem der im Schuh des Angeklagten aufgefundenen Handschuhe fehlt. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Beschädigungsbild an dem beschädigten Handschuh dafür spricht, dass die Kuppe des Zeigefingers abgerissen ist und dass an dem im Reißverschluss aufgefundenen Stück die Trennungskanten ebenfalls Rissspuren aufweisen sowie dass beide Teile aus demselben Material bestehen. Durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blatt 605 der Akte, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich, dass die Trennkanten beider Teile genau aneinanderpassen und demnach vormals eine Einheit gebildet haben.

165

Dadurch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Handschuhe in der Tatnacht verwendet hat. Nicht feststellbar ist hingegen, wann genau der Angeklagte die Handschuhe angezogen hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte die Handschuhe nach der Tötung angezogen hat und beim Hochziehen seines Reißverschlusses ein Stück im Reißverschluss eingeklemmt wurde. Die Hose, an der sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 256 und 257 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ebenfalls deutliche Mengen von Blut befanden, hat der Angeklagte demnach bereits vor der Tötung wieder angezogen, aber anscheinend den Verschluss noch nicht geschlossen, sondern dies erst nach der Tötung gemacht. Möglicherweise glaubte der Angeklagte, durch die nunmehrige Verwendung der Handschuhe weitere Spuren vermeiden zu können. Dass der Angeklagte die Einweghandschuhe schon vor dem Geschlechtsverkehr oder jedenfalls vor der Tötungshandlung gezielt zur Spurenverdeckung angezogen hat, war ihm aufgrund der Spurenlage nicht nachzuweisen.

166

c) Die Feststellungen zum weiteren Tatvorgeschehen bis zum Geschlechtsverkehr ergeben sich ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

167

Die konkrete Tatörtlichkeit ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 1 bis 134, 145 bis 154 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die sämtlich wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

168

Dabei zeigen die Bilder Nr. 1 bis 9 das Haus der Familie ### von außen, die Bilder Nr. 18 und 21 das Fenster zu ###s Schlafzimmer, Nr. 22 den Eingangsbereich zum Keller, Nr. 34 bis 36 den Zugang zum Schlafzimmer, Nr. 37 bis 46 das Schlafzimmer, Nr. 47 bis 57 das Badezimmer im Keller und Nr. 58 die Kellereingangstür und das Schlafzimmerfenster von außen.

169

Die Kammer hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte am Fenster zu ###s Zimmer angeklopft hat, bevor er begonnen hat, das Fenster aufzuhebeln. Die Einlassungen des Angeklagten waren insofern widersprüchlich. Worauf sich dieser Widerspruch begründet, ist unklar. Es spricht viel dafür, dass der Angeklagte nicht angeklopft hat, da er schon aus dem Auto die schwarzen Handschuhe mitgenommen hatte, um sich beim Aufhebeln des Fensters nicht zu verletzen, und da davon auszugehen ist, dass ### durch ein vorheriges Klopfen wach geworden wäre und, wie schon früher, ihre Eltern per Telefon über die Anwesenheit des Angeklagten auf dem Grundstück informiert hätte.

170

Hinsichtlich der Reaktion von ### auf den Einbruch des Angeklagten konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Angesichtsdessen, dass der Angeklagte mitten in der Nacht versuchte, gewaltsam in das Zimmer einzudringen, und ### schon in der Vergangenheit ihre Eltern über die Anwesenheit des Angeklagten auf dem Grundstück regelmäßig per Telefon informiert hatte, erscheint es zwar nicht sonderlich wahrscheinlich, dass ###, als sie den Einbruchsversuch bemerkte, nichts unternommen hat, zumal sie aufgrund des blickdichten Rollos, das nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ### ### immer heruntergelassen war, nicht wissen konnte, dass sich der Angeklagte vor dem Fenster befand; es hätte ja ebenso wahrscheinlich ein fremder Einbrecher sein können. Mangels direkter Zeugen, die die Kammer hierzu hätte vernehmen können, ist die Einlassung des Angeklagten, ### sei ruhig geblieben und habe auf ihrem Bett gesessen, jedoch nicht zu widerlegen.

171

Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe das Schwert schon draußen wieder in den Rucksack gesteckt. Auf den Vorhalt seiner Angabe in der Exploration durch den Sachverständigen vom 15.07.###, ### habe das Schwert gesehen, als er ins Zimmer gekommen sei, blieb der Angeklagte in der Hauptverhandlung dabei, dass ### das Schwert nicht gesehen habe. Auch insofern konnte die Einlassung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, auch wenn er sich dadurch in Widerspruch zu einer früheren Einlassung gesetzt hat, nicht widerlegt werden.

172

Auch wenn nicht erklärlich ist, wieso der Angeklagte dieses Detail nicht bei seinen vorherigen Vernehmungen genannt hat, konnte die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, ### habe in der Tatnacht eine Einladung von ihm zur Einweihung seiner Küche angenommen, nicht widerlegen. Allerdings hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass ### die Einladung nur zum Schein angenommen hat, um einem Streit oder Diskussionen aus dem Weg zu gehen und den Angeklagten nicht zu verärgern. Es ist davon auszugehen, dass ### die aufgewühlte Stimmung des Angeklagten, die er selbst beschrieben hat und die durch die SMS an seine Tante dokumentiert ist und sich auch in der Tatsache zeigt, dass der bislang unbescholtene Angeklagte ein Fenster aufhebelt, um in das Zimmer seiner Exfreundin einzubrechen, bemerkt und möglicherweise auch deshalb versucht hat, einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen.

173

d) Schließlich konnte auch die Einlassung des Angeklagten, dass es in der Tatnacht zu einverständlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ### gekommen sei, nicht widerlegt werden.

174

aa) Die Einlassung des Angeklagten, dass es zwischen ihm und ### zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wird durch das gem. § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Herrn Dr. ### vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 01.07.### bestätigt. Der Gutachter hat unter dem Punkt „Gynäkologische Abstriche der Geschädigten (Ass. 18) folgende Ausführungen gemacht:

175

„Zur Untersuchung lagen acht gynäkologische Abstriche der Geschädigten vor. Ein Vaginalabstrich wurde exemplarisch mittels eines chemischen Vortests auf Ejakulat getestet und weiter bearbeitet. Die Überprüfung auf Ejakulat verlief positiv. Das Spurenmaterial wurde über die Methode der „differenzierteren Lyse“ weiter bearbeitet. Dabei erfolgt die Isolation der DNA so, dass eine weitgehende Trennung von DNA aus Scheidenepithelzellen auf der einen Seite und DNA aus den Spermatozoen auf der anderen Seite erfolgt. Diese Trennung verläuft - aus technischen Gründen - nicht immer vollständig, jedoch wird eine deutliche Anreicherung der einzelnen Fraktionen erreicht. Mit der Spermafraktion wurde im Anschluss eine DNA-Analyse durchgeführt.

176

DNA-Analyse Ergebnisse: Es wurden in Kombination solche DNA-Merkmale detektiert, wie sie charakteristisch für ein Gemisch von Zellen der Geschädigten mit Zellen des Beschuldigten sind.

177

Bewertung: Unter der Annahme, dass beide Spurenleger in diesem Gemisch zu postulieren sind und die Geschädigte als berechtigte Spurenlegerin angesehen werden kann, wurden für die Beimengung alle theoretisch möglichen Allelkombinationen des Verursachers statistisch berechnet, mit dem Ergebnis, dass es in der in Europa lebenden Bevölkerung unter mehr als 2,5 Milliarden Menschen nur eine Person gibt, die - wie der Beschuldigte - in Kombination mit den DNA-Merkmalen der Geschädigten ein derartiges Merkmalgemisch zurücklassen würde. Vor dem Hintergrund dieser Häufigkeit kann der Beschuldigte als Spurenverursacher angesehen werden.“

178

Dieses Ergebnis basiert auf mehreren der folgenden Untersuchungsmethoden:

179

„- Chemischer Test auf Blut mittels Leukomalachitgrün (LMG)

180

- Chemischer Test auf Blut mittels Luminol

181

- Chemischer Test auf Ejakulat über das im Prostatasekret enthaltene Enzym Saure Phosphatase

182

- Bestimmung des Gehalts an humaner DNA einer Probe mittels „Real Time PCR“ (Plexor HY Kit, Promega)

183

Erläuterung zur „Real Time PCR“: Mit Hilfe der so genannten „Real Time PCR“ wird über eine Doppelanalyse der Gehalt an humaner DNA in den gewonnenen Proben gemessen. Bei dieser Quantifizierungsreaktion werden parallel der Gesamt-DNA-Gehalt sowie der Gehalt an DNA männlichen Ursprung bestimmt. Die Quantifizierung erfolgt mit dem Kit „Plexor HY“ der Firma Promega auf einem Cycler 7500 der Fa. AB.

184

- Analyse autosomaler DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode. Für das Gutachten fanden die folgenden STR-Analyse-Kits Verwendung:

185

AmpFISTR® NGM SElect™ Kit (Fa. Life Technologies)

186

Mentype NonaplexQS (Fa. Biotype)

187

- Biostatische Berechnungen

188

Die biostatischen Berechnungen erfolgten unter Verwendung der Produktregel mit den Programmen „biostat08“ des Bundeskriminalamts und „GenoProof® Mixture“ der Fa. Qualitype auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in ### lebenden Personen. Die Datenbasis dieser Referenzpopulation ist veröffentlicht (Forensic Science International: Genetics 6 (###) 819-826) und wird von den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt für die standardisierte biostatische Berechnung verwendet. Die zur Berechnung herangezogenen DNA-Marker sind ungekoppelt, d.h. sie werden unabhängig voneinander vererbt. Die den DNA-Marker zugrundeliegenden Genotypfrequenzen sind den Anlagen dieses Gutachtens zu entnehmen.“

189

Der Gutachter hat zur Methodik ausgeführt:

190

„Von den Vergleichsproben der in Abgleiche einzubeziehenden Personen wurde jeweils das DNA-Identifizierungsmuster bestimmt. Aus dem Spurenmaterial wurde die DNA isoliert, quantifiziert und bei ausreichendem DNA-Gehalt eine STR-DNA-Analyse in mindestens acht für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen durchgeführt. Die DNA-Profile der hier in Abgleiche einzubeziehenden Personen kommen biostatisch unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen nicht ein zweites Mal vor und können somit als individualcharakteristisch angesehen werden. Eine nachfolgende Zuordnung einer Spur zu einer Person erfolgte auf Basis der vollständigen Übereinstimmung aller vergleichbaren STR-Systeme zwischen Spur und Person vor dem Hintergrund der oben genannten Häufigkeit.“

191

Das Gericht macht die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die sich im Ergebnis mit der Einlassung des Angeklagten decken, vollumfänglich zu Eigen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Angeklagte und ### Geschlechtsverkehr hatten.

192

bb) Die weitergehende Einlassung des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei einverständlich gewesen, ist ebenfalls nicht zu widerlegen. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gewaltsam durchgeführt oder durch Drohungen erzwungen hat.

193

Der als Sachverständige eingesetzte Rechtsmediziner Dr. ###, der die Obduktion bei dem Tatopfer durchgeführt hat, hat zur Frage eines gewaltsamen Geschlechtsverkehrs ausgeführt, dass er an den unteren Extremitäten keine Anhaltspunkte für Zwang festgestellt habe. Bei einer 24-jährigen Frau seien Geschlechtsteile bei einem gewaltsamen Geschlechtsverkehr seltener verletzt. Es gebe in einem solchen Falle eher Begleiterscheinungen, wie z.B. Hämatome an den Innenschenkeln. Derartiges habe er bei ### nicht festgestellt. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Rechtsmediziners überzeugt.

194

Die Kammer hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte, entgegen seiner eigenen Einlassung, ### gefesselt hat. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 237, 238 und 241 bis 243 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, und der Aussage des Zeugen EKHK Hauck wurden im Rucksack des Angeklagten, den er bei der Tat bei sich trug, u.a. eine Klebebandrolle sowie ein zusammengeknülltes Stück Klebeband mit daran anhaftenden Haaren aufgefunden. Die Haare an dem Klebeband stammen von dem Tatopfer. Dies ergibt sich aus dem ebenfalls gem. § 256 StPO verlesenen weiteren Gutachten des Herrn Dr. ### des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 21.10.###. Der Sachverständige hat für die Untersuchung des Klebebandes mit Haaren und der Klebebandrolle auf Zellspuren mehrere der im ersten Gutachten vom 01.07.### dargestellten Untersuchungsmethoden angewandt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Methoden unter Zf. II. 4. d) aa) der Urteilsgründe Bezug genommen. Die ebenfalls bei der Erörterung des ersten Gutachtens dargestellten DNA-Profile der Geschädigten und des Beschuldigten sowie deren biostatischen Bewertungen wurden von dem Gutachter für die nunmehr durchzuführenden Abgleiche zu Grunde gelegt. Hinsichtlich des Klebebandknäuels führt der Gutachter aus, dass von den Haaren auf dem Klebeband insgesamt acht hellbraune menschliche Kopf- und Körperhaare in Längen zwischen ca. 1,7 cm bis ca. 22 cm mit geschnittenen oder natürlich auslaufenden Spitzen und fehlenden oder telogenen Wurzelbereichen isoliert werden konnten. Ein ca. 7 cm langes, hellbraunes Kopfhaar wies Wurzelscheiden-Zellmaterial auf, das für eine STR-DNA-Analyse herangezogen werden konnte. Die DNA-Analyseergebnisse ergaben, dass ausschließlich solche DNA-Merkmale detektiert wurden, wie sie die Geschädigte aufweist, so dass das Haar der Geschädigten zuzuordnen ist. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Gutachters überzeugt.

195

Auf der Klebebandoberfläche der Klebebandrolle, nahe dem Bandende, war ausweislich des Gutachtens eine kleinflächige, blutähnliche Anhaftung erkennbar, die sich im chemischen Test auf Blut auch als solches bestätigte. Von diesem Blut wurde, so der Gutachter, eine Probe angefertigt. Weiterhin wurden Proben von den beiden Seiten der Rolle, von der Risskante sowie von der inneren Papprolle angefertigt . Die DNA-Analyseergebnisse ergaben, dass in der Probe vom Blut und von der Risskante am Rande der Nachweisbarkeit wenige DNA-Merkmale detektiert wurden, darunter hauptsächlich solche, wie sie die Geschädigte aufweist. In der Probe von den Seiten wurde ein DNA-Gemisch mehrerer Personen detektiert, wobei als DNA-Hauptspur ebenfalls solche DNA-Merkmale vorlagen, wie sie die Geschädigte aufweist. Als DNA-Beimengung lagen auch solche DNA-Merkmale vor, wie sie der Beschuldigte hat. Die Bewertung dieser Ergebnisse durch den Sachverständigen ergab, dass die Geschädigte an der Klebebandrolle als Zellspurenverursacherin angesehen werden kann und der Beschuldigte als Spurenmitverursacher in Betracht kommt. Die Kammer macht sich wiederum die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters zu Eigen. Damit steht fest, dass sich an dem Klebebandstück Haare von ### und an der Rolle Blut von ihr befanden.

196

Der Angeklagte hat auf die Frage, wieso in seinem Rucksack ein Stück Klebeband mit Haaren von ### gefunden worden sei, angegeben, dass er Klebeband für seine Umzugskartons genutzt habe und sich das Klebeband deshalb im Rucksack befunden habe. ### habe ihm geholfen, seine Sachen auszupacken und einzuräumen. Er habe den Rucksack danach nicht mehr benutzt. Blut und Haare an dem Klebeband könne er sich überdies nur so erklären, dass das Blut in den Rucksack gekommen sei, als er das Schwert wieder eingepackt habe und im Rucksack auch ein Haargummi von ### gewesen sei. Die Frage, ob er ### mit dem Klebeband den Mund zugeklebt habe, verneinte er. Er habe das Klebeband nicht eingesetzt. Wieso ein zusammengeknülltes Stück in seinem Rucksack gewesen sei, das wisse er nicht.

197

Die Einlassung des Angeklagten dazu, was es mit dem Klebeband auf sich hat und wie Blut und Haaren von ### daran gekommen sein sollen, konnte nicht widerlegt werden. Zum einen haben die Zeuginnen ### und ### ### bestätigt, dass ### dem Angeklagten bei seinem Umzug geholfen habe, so dass entweder schon dabei oder aber nicht auszuschließen auch durch das sich im Rucksack befindliche Haargummi Haare von ### an das Klebeband gekommen sein können. Auch die Einlassung, das Klebeband habe sich noch vom Umzug in dem Rucksack befunden, kann nicht widerlegt werden, auch wenn es auf den ersten Blick merkwürdig anmutet, dass der Angeklagte über vier Monate nach dem Umzug Umzugsutensilien noch nicht aus seinem Rucksack herausgeräumt hat. Andererseits ergibt sich jedoch aus der Inaugenscheinnahme der bereits in Bezug genommenen Lichtbilder Nr. 237 und 238 des Sonderbandes Lichtbildmappe, dass der Angeklagte eine Vielzahl unterschiedlichster Gegenstände in seinem Rucksack mit sich führte, so beispielsweise Computerzeitschriften, Unterwäsche, Sexutensilien, Parfum, CDs etc., was nicht für einen ausgeprägten Ordnungssinn spricht. Zudem hat die Zeugin ### auf Nachfrage der Kammer, ob der Angeklagte ordnungsliebend sei, ausgesagt, der Angeklagte sei schon mal etwas chaotisch und lasse Sachen liegen statt sie wegzuräumen.

198

Hinsichtlich des auf der Klebebandrolle aufgefundenen Blutes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Rolle tatsächlich beim Einpacken des Schwertes und/oder der Schuhe in den Rucksack mit Blut kontaminiert hat.

199

Die von dem Sachverständigen Dr. ### durchgeführte Obduktion hat ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Fesselung ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er keine Klebebandrückstände vorgefunden hat. Hinweise auf eine Gewalteinwirkung gegen den Mund gebe es zwar, da er Verletzungen an der Schleimhaut gefunden habe, die für einen Druck gegen die Unterlippe sprechen würden. Diese Verletzungen könnten jedoch auch Folge von Schlägen ins Gesicht sein. Derartige Schläge hat der Angeklagte eingeräumt und sind auch durch weitere Verletzungen im Gesicht des Tatopfers dokumentiert, so dass auch diese Indizien nicht zwingend auf eine Fesselung schließen lassen.

200

Die Frage nach Anzeichen für Fesselspuren am restlichen Körper des Tatopfers hat der Sachverständige ebenfalls verneint. Er hat dazu ausgeführt, dass das Fehlen solcher Anzeichen eine Fesselung nicht ausschließe, da es gerade bei jungen Menschen darauf ankomme, wie fest die Fesselung erfolgt. Das Fehlen von Fesselspuren wurde durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 137, 139 und 140 des Sonderbandes Lichtbildmappe von der Obduktion, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigt.

201

Schließlich konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte ### möglicherweise mit dem Schwert bedroht und sie dadurch zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Der Angeklagte hat sich widersprüchlich dazu eingelassen, wann ### das Schwert entdeckt hat. In der Exploration des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### vom 17.07.### hat der Angeklagte angegeben, ### habe das Schwert erstmalig nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entdeckt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich demgegenüber dahingehend eingelassen, dass ### das Schwert weder beim Einsteigen durch das Fenster noch nach dem Geschlechtsverkehr gesehen habe. Die Widersprüchlichkeit der Angaben des Angeklagten führt jedoch jedenfalls nicht dazu, dass feststeht, dass der Angeklagte das Schwert schon vor dem Geschlechtsverkehr eingesetzt hat.

202

Demnach kann die Einlassung des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, nicht widerlegt werden, auch wenn Zweifel daran bestehen, dass ### sich bereitwillig auf den Geschlechtsverkehr eingelassen hat. Denn zum einen ist nicht davon auszugehen, dass ### das gewaltsame Eindringen des Angeklagten in ihr Zimmer gut geheißen hat, und zum anderen stellt sich die Frage, wieso ### mit dem Angeklagten hätte intim werden sollen, obwohl sie einen neuen Freund hatte und der Angeklagte selbst ### in der Hauptverhandlung als „treue“ Person, die nicht fremdgehen würde, charakterisiert hat. Zu vermuten ist, dass ### den Geschlechtsverkehr lediglich über sich hat ergehen lassen, um keinen Streit mit dem emotional aufgewühlten Angeklagten vom Zaun zu brechen. Dies entspräche der Einlassung des Angeklagten in der Exploration des Sachverständigen Dr. ###, der Sex sei anders als sonst, nämlich angespannter gewesen. Auf Vorhalt dieser Angaben hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, er wisse nicht mehr, wie sich der Geschlechtsverkehr damals angefühlt habe. Konkrete Feststellungen konnte die Kammer zum Empfinden von ### jedoch nicht treffen.

203

5. Die Kammer ist von einem spontanen Tatentschluss bedingt durch einen plötzlichen Streit zwischen ### und dem Angeklagten ausgegangen.

204

a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass es nach dem Geschlechtsverkehr zu einem plötzlichen Streit und dadurch zu einem Stimmungsumschwung gekommen ist. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten war die Stimmung während und unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr ruhig und stimmte ihn hoffnungsvoll, bis ### unvermittelt die beiden von der Kammer festgestellten harschen Sätze äußerte. Insbesondere angesichts der Vermutung der Kammer, dass ### den Geschlechtsverkehr zum Zwecke der Deeskalation über sich hat ergehen lassen, aber Angesichts der Einlassung des Angeklagten, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und er danach frohen Mutes gewesen sei, muss sich in der Folge etwas ereignet haben, was zu einem Streit geführt hat, in dessen Folge ### den Angeklagten hinauswerfen wollte. Denn ohne einen plötzlichen Streit ist der Umschwung von ### nicht zu erklären.

205

Den genauen Auslöser dieses Streits hat die Kammer indes nicht feststellen können. Der Angeklagte hat diesbezüglich, wie zu Beginn der Beweiswürdigung wiedergegeben, eine Vielzahl unterschiedlicher Einlassungen abgegeben. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag nicht gefolgt; zu unterschiedlich waren die einzelnen Angaben des Angeklagten zu dieser Frage im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung. Die Angaben des Angeklagten dazu, wieso ### ihn plötzlich rauswerfen wollte, haben variiert zwischen dem Erblicken des Schwertes durch ###, erneutem Streit wegen des Zusammenziehens, Demütigung durch ### bezogen auf den Geschlechtsverkehr und völligem Fehlen eines Grundes für ihren Ausbruch.

206

Eine überzeugende Erklärung für die unterschiedlichen Versionen des Geschehens hat der Angeklagte nicht abgegeben. Er hat lediglich erläutert, dass die Probleme in der Beziehung in sexueller Hinsicht für ihn ein Tabuthema dargestellt hätten, über welches er nicht habe reden wollen. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht.

207

Denn letztlich hat der Angeklagte in öffentlicher Hauptverhandlung eine Einlassung zu diesem Thema abgegeben und dementsprechend seine Scham vor diesem Thema überwunden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er diesen Schritt nicht bereits zuvor wenigstens im Rahmen der zweitägigen Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### gemacht hat. Denn die Situation im Rahmen der Exploration, bei der nur der Angeklagte und der Sachverständige zugegen waren, ist als wesentlich vertrauensvoller einzustufen als die Situation im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung. Selbst wenn sich der Angeklagte auch bei der Exploration in Bezug auf dieses Thema geschämt hätte, liegt keine Begründung dafür vor, wieso er diese Scham am zweiten Hauptverhandlungstag plötzlich abgelegt haben will.

208

Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Rahmen der Exploration nicht lediglich Informationen zu den nunmehr behaupteten Demütigungen ausgelassen hat, sondern vielmehr auf die Frage des Sachverständigen nach der Sexualität in der Beziehung explizit angegeben hat, es habe diesbezüglich keine Probleme gegeben. Anstatt also die Frage überhaupt nicht zu beantworten, um nicht die Unwahrheit sagen zu müssen, hätte der Angeklagte – seiner Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag zufolge – den Sachverständigen zu diesem Thema bewusst belogen.

209

Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Widersprüchlichkeiten in den Einlassungen des Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können, welche der Einlassungen  wahrheitsgemäß ist. Festgestellt werden konnte ausgehend von dem von der Kammer angenommenen Verlauf der Tatnacht daher lediglich, dass es zu einem plötzlichen Streitpunkt zwischen dem Angeklagten und ### gekommen sein muss, in dessen Folge ### gesagt hat, der Angeklagte solle sich „verpissen“ und sie wolle ihn nie wieder sehen. Nur insoweit ist die Einlassung des Angeklagten konstant geblieben.

210

b) Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch den plötzlichen Stimmungsumschwung, der in die harsche Äußerung von ### mündete, sehr durcheinander war. Hatte er sich nach dem aus seiner Sicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gerade noch gefreut und sich Hoffnungen gemacht, dass es doch eine gemeinsame Zukunft geben könne, war diese Hoffnung nach der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten durch die Worte von ### in Sekundenbruchteilen zerstört. Der Angeklagte war deshalb wütend und enttäuscht und begann ### zu schlagen und später auf sie einzustechen.

211

Ein weiterreichendes Tatmotiv für den Gewaltausbruch des Angeklagten hat die Kammer hingegen nicht feststellen können. Die Einlassung des Angeklagten, dass der neue Freund von ### im Verlaufe der Tatnacht kein Thema gewesen sei, konnte nicht widerlegt werden. Für die Einlassung des Angeklagten spricht insoweit, dass die Kammer an mehreren Stellen vermutet, dass ### versucht hat, möglichst deeskalierend zu agieren. Dem hätte es widersprochen, wenn sie die neue Beziehung zum Gesprächsthema gemacht hätte, da angesichts der ihr nur zu gut bekannten Eifersucht des Angeklagten davon auszugehen war, dass er die neue Beziehung keinesfalls gutheißen würde.

212

Die Kammer geht auch nicht von einer sexuellen Demütigung des Angeklagten als Tatmotiv aus. Wie bereits ausgeführt hat die Kammer nicht festgestellt, dass ### den Angeklagten als „Lusche“ bezeichnet und ihm an den Kopf geworfen hat, er könne nur kranke Kinder zeugen. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass der Angeklagte durch eine derartige Äußerung von ### zum Zorn gereizt war.

213

c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod von ### in dem Moment, als er während des Kampfes zum Schwert griff und auf ### einstach, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm und folgt in diesem Punkt nicht der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Gedanken, dass seine Stiche tödlich sein könnten, nicht gehabt habe. Er habe in dem Moment nicht nachgedacht, es sei einfach alles zu schnell gegangen.

214

Die Kammer hat dennoch einen Tötungsvorsatz angenommen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bei Prüfung des Willenselements des Tötungsvorsatzes die bei der Tötung anderer Personen üblicherweise zu überwindende hohe Hemmschwelle in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH NStZ 2010, 511 m.w.N.). Der Angeklagte hat jedoch gezielt mit dem Schwert in den Oberkörperbereich des Tatopfers eingestochen, und zwar nicht nur einmal, sondern sieben Mal. Die Inaugenscheinnahme des Schwertes in der Hauptverhandlung und der Lichtbilder Nr. 269 bis 274 des Sonderbandes Lichtbildmappe der Schwerter, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat ergeben, dass es sich bei dem Schwert um eines mit einer ca. 40 cm langen, stabilen Klinge handelt. Die von dem Sachverständigen Dr. ### festgestellten Tiefen der Stichkanäle, auf dessen Ergebnisse unter Zf. II. 6. a) der Urteilsgründe näher eingegangen wird, zeigen, dass die Stiche, die in den Oberkörper und den Hals gingen, mit Wucht ausgeführt worden sind. Bei den Stichen handelte es sich angesichts des äußerst sensiblen Bereichs in Hals-, Lungen- und Herznähe um äußerst gefährliche Gewalthandlungen. Eine solche äußerst gefährliche Gewalthandlung legt die Annahme von Tötungsvorsatz regelmäßig nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 46). Zwar ist von einer starken emotionalen Erregung des wütenden und enttäuschten Angeklagten bei der Tat auszugehen, dies spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes, da eine gewisse, auch affektive, Erregung bei einem tödlichen Angriff normal ist; dass der Angeklagte während der Tat, wie unter Zf. III. 2. der Urteilsgründe ausgeführt wird, uneingeschränkt schuldfähig war, spricht ebenfalls regelmäßig für eine realistische Wahrnehmung des Bedeutungsgehalts der Tat (vgl. BGH a.a.O.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraut hat, dass ### durch seine Stiche nicht sterben würde.

215

6. Der von der Kammer festgestellte Geschehensablauf zu den Schlägen, dem Würgen, den Abwehrmaßnahmen von ### und dem Einsatz des Schwertes ergibt sich im Wesentlichen aus der Einlassung des Angeklagten, die in weiten Teilen durch das Gutachten des Rechtsmediziners Dr. ### und die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt wird, sowie aus den Aussagen der Zeugen ### und ###.

216

a) Die Kammer hat den Sachverständigen Dr. ### vom Institut für Rechtsmedizin in ### zu Rate gezogen, der die Leiche von ### am 10.05.### in ### obduziert hat. Von der Richtigkeit seiner Ausführungen ist die Kammer überzeugt. Der Sachverständige Dr. ### ist ein sehr erfahrener Rechtsmediziner. Zweifel an seiner Sachkunde sind nicht ansatzweise aufgekommen. Er hat jederzeit nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt.

217

Der Sachverständige hat die Verletzungen von ### im Gesichtsbereich wie von der Kammer festgestellt geschildert und angegeben, dass die Monokelhämatome an beiden Augen durch mehrere Faustschläge zugefügt worden sein können. Auch hat der Sachverständige, obwohl Kehlkopf und Zungenbein unverletzt waren, Einwirkungen im Halsbereich festgestellt, die ein zusätzliches Würgegeschehen nicht ausschließen.

218

Weiterhin hat der Sachverständige Zeichen thermischer Läsionen am rechten Arm und am Rücken ausgemacht, die nach der Überzeugung der Kammer von dem von dem Angeklagten auf dem Bett gelegten Feuer herrühren.

219

Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Schädel-Hirn-Verletzung in Form eines Blutergusses am Hinterhaupt rechts und einer Großhirnrindenkontusion basal an beiden Stirnlappen vorlag, die jedoch für sich alleine nicht todesursächlich war. Ob es durch diese Verletzung zu einer Bewusstlosigkeit von ### gekommen ist, konnte der Sachverständige nicht mit ausreichender Sicherheit sagen. Zur Frage der Ursache für diese Verletzung befragt hat der Sachverständige angegeben, dass die Verletzung nicht entstanden sein könne, während ### auf dem Bett gelegen habe, da die Matratze zu sehr nachgeben würde. Als Ursache käme sowohl ein Schlag des Kopfes gegen das eiserne Bettgestell, wobei ein Schlag ins Gesicht mit anschließendem Aufprall gegen das Gestell nicht ausreichen würde, als auch ein Aufschlagen des Hinterkopfes auf das Pflaster bei den späteren Reanimationsmaßnahmen in Betracht.

220

Die letztgenannte Alternative schließt die Kammer jedoch aus. Zum einen hat der Sachverständige ergänzend angegeben, dass die Kopfverletzung sehr wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als noch Vitalfunktionen vorhanden waren. Der Zeuge Büchner, der als Rettungsassistent vor Ort war, hat jedoch ausgesagt, dass, als er die Feuerwehr kurz nach dem Beginn der Reanimationsmaßnahmen abgelöst habe, bereits keine Vitalzeichen mehr feststellbar gewesen seien. Zudem hat der Angeklagte selbst angegeben, er habe keinen Puls mehr gespürt. Zum anderen hat die Kammer aber auch einen entsprechend heftigen Aufprall des Kopfes von ### bei den Rettungsmaßnahmen nicht feststellen können. Der Zeuge ###, der als Feuerwehrmann als erster im Schlafzimmer von ### war, hat zwar angegeben, dass er und sein Kollege ### Probleme gehabt hätten, ### vom Bett zu heben und der Körper beim Versuch des Aufhebens von dem Futonbett auf den Boden gefallen sei und dabei auch der Kopf auf den Boden geschlagen sein könne. Er hat aber weiter ausgesagt, dass er nicht denke, dass es einen großen Schlag gegeben habe, zumal das Bett nicht besonders hoch gewesen sei. Ein weiterer Kollege, der Zeuge ###, konnte keine Aussage dazu treffen, ob der Körper auf den Boden geschlagen ist. Angesichts der geringen Höhe des Bettes, welche sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 40 bis 42 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt, und der Aussage des Sachverständigen, dass das Schädel-Hirn-Trauma durch einen heftigen Aufprall verursacht worden sein müsse, schließt die Kammer aus, dass diese Verletzung bei den Rettungsmaßnahmen entstanden ist. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den Kopf des Tatopfers im Verlaufe des Kampfes wuchtig gegen das Bettgestell oder einen anderen harten Gegenstand geschlagen hat.

221

Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat der Sachverständige nicht nur drei, sondern sechs Stichwunden und eine Schnittwunde ausgemacht. Dass die Stichkanäle auf- und absteigend waren, deutet laut dem Sachverständigen auf eine Dynamik hin, d.h. dass die Stiche aus unterschiedlichen Positionen erfolgt sind. Da der Sachverständige eine Schwalbenschwanzbildung ausgemacht hat, geht er von einem Schneidwerkzeug als Tatwerkzeug aus. Eines der beiden identischen, während seiner Gutachtenerstattung in Augenschein genommenen Deko-Schwerter kommt ausweislich des Sachverständigen als Tatwerkzeug in Betracht. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten das Schwert als Tatwaffe anzusehen.

222

Als Todesursache hat der Sachverständige das Zusammentreffen des Blutverlustes nach innen in Brusthöhle und Bauchhöhle sowie nach außen – darauf deuten die blutleeren Organe hin – und des Zusammenfallens des rechten Lungenflügels mit der tiefen Einatmung von Blut als Folge der festgestellten scharfen Gewalteinwirkung mit stichbedingter Öffnung der Brusthöhle und Bauchhöhle benannt.

223

Zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Feuers konnte der Sachverständige keine genauen Angaben machen. Er hat ausgeführt, dass sich aus den weiteren Untersuchungen ergeben habe, dass die Kohlenmonoxidkonzentration in ###s Blut bei nur 4 % gelegen habe, was im normalen Bereich sei. Da bei ### im Rahmen der dreißigminütigen Reanimation jedoch auch eine Herzdruckmassage durchgeführt worden ist, wie die Zeugin ###, die Notärztin, ausgesagt hat, könne aufgrund eines Minimalkreislaufs eine zuvor vorhanden gewesene deutlich höhere Kohlenmonoxidkonzentration von bis zu 30 % wieder abgefallen sein.

224

b) Die Angaben des Sachverständigen Dr. ### zu den Verletzungen des Tatopfers werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion Nr. 134 bis 144 und 155 bis 195 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

225

c) Den konkreten Todeszeitpunkt hat die Kammer nicht feststellen können. Der Sachverständige Dr. ### hat insofern keine Ausführungen gemacht. Aus der Aussage des Rettungssanitäters ### ergab sich lediglich, dass bei seinem Eintreffen keine Vitalzeichen mehr festgestellt werden konnten.

226

Nicht aufgeklärt werden konnte zudem, ob ### kurz vor ihrem Tod noch ihr Handy benutzte oder ob der Angeklagte dieses in der Tatnacht noch verwendete. Auf den Vorhalt, das What´s App-Programm auf dem Handy einer Arbeitskollegin von ### habe angezeigt, ### sei um 3:47 Uhr zuletzt „online“ gewesen und die sich anschließende Frage, ob ### kurz vor ihrem Tod noch online gewesen sei, gab der Angeklagte an, er könne sich daran nicht erinnern. Sie sei an ihrem Handy „dran“ gewesen, nachdem er eingestiegen sei. Er wisse aber nicht, was sie gemacht habe. Weitere Erkenntnisse, wie es zu der Anzeige des What´s App-Programms gekommen ist, hat die Kammer nicht erlangen können.

227

d) Die Einlassung des Angeklagten, ### habe sich während des Kampfes die ganze Zeit auf dem Bett befunden, wird bestätigt durch die große Blutlache auf der Matratze des Bettes, die sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 40 bis 42 und 103 bis 111 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt.

228

e) Die Einlassung des Angeklagten zu seinen Verletzungen wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK ###, dem eine leichte Verletzung des Angeklagten an der Halsseite im Bartbereich trotz der Schminke aufgefallen ist, und die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 227 bis 232 der Akte, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die eine Rötung im rechten Auge, eine Verletzung an der Stirn und im Halsbereich des Angeklagten zeigen.

229

7. Die Feststellungen zum Brandgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Feuerwehrmänner ### und ###, und dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ### sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

230

a) Der Zeuge ### hat die Einlassung des Angeklagten, er habe auf dem Bett eine Decke oder ein Kissen in Brand gesteckt, durch seine Aussage, er habe auf dem Bett Flammen gesehen und darunter eine Person gefühlt, bestätigt.

231

b) Der Brandsachverständige Dipl.-Ing. ### hat bei seiner Besichtigung des Tatortes am 12.05.### ab 11:30 Uhr die von der Kammer in den Feststellungen aufgeführten Brandherde wahrgenommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet, weshalb die Kammer von der Richtigkeit seiner Ausführungen ausgeht.

232

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tür zwischen Badezimmer und Schlafzimmer im Keller ebenso wie die Tür zum Schlafzimmer von ### zur Brandzeit geschlossen waren, weil die Türfalzen unterschiedliche Kondensatbeaufschlagungen aufwiesen und sich zudem an der Schlafzimmertür außen Rußfähnchen gezeigt haben. Diese Fähnchen entstehen, so die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, weil innerhalb des Raums eine Verbrennung stattfindet, dadurch Wärme entsteht und der Druck im Raum steigt, so dass durch Ritze und Schlitze der Tür Rauch hinausströmt. Da sich auf den Falzen des Badezimmerfensters kein Rauchgas-Kondensat gezeigt hat, kommt der Sachverständige zu der Schlussfolgerung, dass das Badezimmerfenster, dessen Größe er mit 75 × 40 cm angegeben hat, gekippt war. Hingegen war das Schlafzimmerfenster nach den Ausführungen des Sachverständigen zugeschlagen, jedenfalls überdeckten sich Rahmenelement und Fensterflügel, weil nur bei geschlossenem Fenster genug Druck im Raum aufgebaut werden konnte, um die Rußfähnchen an der Zugangstür zu verursachen. Aufgrund des geschlossenen Fensters im Schlafzimmer kam es laut dem Sachverständigen zu einer Rauchgasanstauung.

233

Die vier Brandherde im Schlafzimmer haben ausweislich des Sachverständigen das Rauchgas produziert, weshalb Sauerstoff verbraucht wurde. Da Sauerstoff wegen des geschlossenen Fensters und der geschlossenen Badezimmertür aber nicht zugeführt wurde, war das Brennen nach einigem Zeitablauf schlechter möglich und daher keine rasante Ausbreitung des Feuers möglich. Erst nach längerer Zeit, laut dem Sachverständigen wären noch mindestens 10 weitere Minuten nötig gewesen, wäre das Feuer auf die Holzzarge der Tür übergegriffen, da das Bett mit der schwelenden Matratze nur 35 cm von der Holztür entfernt stand. Bei einer weiteren Ausdehnung der Brandherde wäre schließlich die Holzdecke des Schlafzimmers in Brand geraten, wodurch viel Energie freigesetzt worden wäre, mit der Folge, dass der Glaseinsatz im Fenster geplatzt wäre und wieder mehr Sauerstoff zugeführt worden wäre. Es wäre zu einem sog. Flashover gekommen. Ein Vollbrandereignis wäre jedoch erst nach 15-20 Minuten möglich gewesen.

234

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass trotzdem keine konkrete Gefahr für die weiteren Familienmitglieder bestanden hat. Eine Ausbreitung des Brandes in die weiteren Geschosse sei nicht möglich gewesen, da der Keller eine Betondecke habe, die mit Holz nur verkleidet gewesen sei. Eine Ausbreitung des Feuers wäre daher nur durch Fenster und Türen möglich gewesen, wodurch aber nur die anderen Kellerräume betroffen gewesen wären. Im Wesentlichen wären die Flammen aus dem Fenster heraus geschlagen. Ein Übergriff auf das Erd- und Obergeschoss habe nicht erfolgen können.

235

Dies beruhe insbesondere darauf, dass es keine Treppe zwischen dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss im Hause der Familie ### gibt. Der Sachverständige hat bei seiner Besichtigung festgestellt, dass es nur zwei Verbindungen zwischen dem Neubaubereich des Kellers und dem Altbau im Erdgeschoss gibt. Die erste ist der Lüftungsschacht, der vom Bad im Keller durch das Bad im Erdgeschoss verläuft und sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 87, 88 und 95 bis 100 des Sonderbandes Brandgutachten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt. Durch diesen Lüftungsschacht konnte laut dem Sachverständigen Rauch aus dem Kellerbad in das Bad im Erdgeschoss ziehen. Da die Tür zum Bad im Erdgeschoss in der Tatnacht nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ### ### geöffnet war, hätte sich der Rauch im Wohnbereich im Erdgeschoss ausbreiten können. Da die Brandlast im Badezimmer im Kellergeschoss jedoch eher gering und zudem das Badezimmerfenster im Keller gekippt war, konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen nur wenig Rauch durch den Schacht in das Bad im Erdgeschoss und von dort durch die Ritzen der geschlossenen Schlafzimmertür in das Schlafzimmer der Zeugen ### und ### ### ziehen. In diesem Zimmer wiederum war nach der Aussage der Zeugin ### ### das Fenster gekippt, so dass eine Erstickung der beiden Zeugen nicht konkret drohte.

236

Die zweite Verbindung zwischen dem Kellerbereich und dem Erdgeschoss konnte der Sachverständige nach seinen Angaben in dem ehemaligen, zur Tatzeit nicht genutzten Kinderzimmer von ### ### im Erdgeschoss des Hauses feststellen. Der Sachverständige gab insoweit an, er vermute, dass es sich um einen alten Kabelkanal handele. Die Verbindung habe sich dadurch gezeigt, dass an einer Stelle in diesem Zimmer der Boden verkrustet gewesen sei. Da sich in diesem Zimmer in der Tatnacht jedoch niemand aufgehalten habe, habe auch insoweit keine konkrete Gefährdung bestanden.

237

Die Kammer ist nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, überzeugt, dass eine konkrete Gefährdung der Hausbewohner durch das von dem Angeklagten gelegte Feuer nicht bestanden hat.

238

c) Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 37 bis 39 und 52 bis 86 des Sonderbandes Brandgutachten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich des Weiteren, dass keine wesentlichen Gebäudebestandteile gebrannt haben, sondern sich das Feuer auf die Gegenstände beschränkte, die der Angeklagte entzündet hat.

239

d) Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Feuer im Wohnhaus der Familie ### gelegt hat, um die Tötung von ### zu verdecken. Dies ergibt sich aus seiner Einlassung, die Brandlegung sei wahrscheinlich aus seiner Angst heraus geschehen, als Täter identifiziert zu werden. Deshalb hat der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung vom 10.05.### auch angegeben, er habe alles „abfackeln“ wollen, wie der Zeuge EKHK ### bestätigt hat. Denn nur durch einen vollständigen Brand, den er durch das Entzünden einer Vielzahl von Gegenständen herbeiführen wollte, hätte der Angeklagte aus seiner Sicht die von ihm hinterlassenen Spuren beseitigen können.

240

Dem Angeklagten war bekannt, dass es sich um ein Wohnhaus handelte und auch im Erd- und Obergeschoss Personen wohnten, da er nach seiner eigenen Einlassung unzählige Male in der Wohnung von ###s Eltern gewesen ist.

241

Dass der Angeklagte es in dem Moment, als er Feuer legte, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass durch das Feuer Personen zu Tode kommen könnten, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat sich insoweit dahingehend eingelassen, er habe nicht darüber nachgedacht, dass die Familienangehörigen von ### zuhause gewesen sein müssten. Da es dem Angeklagten darum ging, die Tötung von ### zu vertuschen, und trotz seiner gezielten Verdeckungshandlungen davon auszugehen ist, dass er nach dem Tötungsakt durcheinander und aufgeregt war, ist nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte sich über weitere Konsequenzen keine Gedanken machte, auch wenn er eigentlich wissen musste, dass ###s Eltern höchst wahrscheinlich zu dieser Uhrzeit zuhause sein würden. Dass der Angeklagte in den Momenten nach der Tötung von ### nicht vollkommen logisch und stringent dachte, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er nicht bedacht hat, dass es dem Brand aufgrund des geschlossenen Schlafzimmerfensters und der von ihm geschlossenen Bad- und Schlafzimmertüren für eine rasche Ausbreitung an Sauerstoff fehlen würde, und er die bei der Tat getragenen Schuhe lediglich in der Garage versteckt und nicht mitentsorgt hat.

242

e) Die von den Feuerwehrmännern ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen ### im Bereich der Schlafzimmertür aufgefundenen Sandsäcke hat nach der Überzeugung der Kammer nicht der Angeklagte dort hingelegt. Vielmehr haben die Zeugen ### und ### ### glaubhaft bestätigt, dass die Sandsäcke immer dort gelegen haben, um bei Regen eine Überschwemmung des Kellerbereiches zu verhindern.

243

8. Die Feststellungen zur Entdeckung des Brandes durch die Zeugin ### ### beruhen auf deren glaubhafter Aussage. Die Zeugin hat wie von der Kammer festgestellt geschildert, dass sie zufällig aufgewacht sei, weil sie zur Toilette gemusst habe, und dann den Brandgeruch bemerkt habe. Die Beschreibung des weiteren Verlaufs von dem Moment an, als die Zeugin ihren Ehemann geweckt hat, wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen ### ###.

244

9. Die Feststellungen zum Verlassen des Tatortes und den anschließenden Verdeckungshandlungen des Angeklagten ergeben sich in erster Linie aus dessen Einlassung. Diese wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK ###, der konkrete Angaben zum Auffinden der beiden Schwerter im Teich und der Kleidung des Angeklagten in dem Altkleidercontainer gemacht hat. Die Fundstellen ergeben sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Blatt 261 und 262 sowie Blatt 267 bis 270 der Akte, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die aufgefundene Kleidung aus dem Container ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 244 bis 264 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die ebenfalls verwiesen wird.

245

Der Zeuge KHK ### hat geschildert, dass in der Garage des Angeklagten auf dessen Hinweis bei seiner Vernehmung hin der bei der Tat verwendete Rucksack gefunden worden sei. Der Zeuge hat auch den bei der Leerung beim Erkennungsdienst in ### aufgefundenen Inhalt des Rucksacks beschrieben. Die Feststellungen zum gesamten Inhalt des Rucksacks beruhen zudem auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 235 bis 243 des Sonderbandes Lichtbildmappe, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

246

Die Feststellungen zum Aufgreifen des Angeklagten in seiner Wohnung und dem anschließenden Aussageverhalten des Angeklagten nach der Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK ### und EKHK ###, die das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und bei den Vernehmungen wie von der Kammer festgestellt beschrieben haben.

247

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und der Glaubwürdigkeit der vernommenen Polizeibeamten bestehen bei der Kammer keine Bedenken.

248

III.

249

1. Der Angeklagte hat sich danach wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

250

a) Durch die vorsätzliche Tötung von ### hat sich der Angeklagte eines Totschlags gem. § 212 StGB schuldig gemacht.

251

b) Durch das Entzünden verschiedener Gegenstände im Schlaf- und Badezimmer des Tatopfers zur Verdeckung des Tötungsdeliktes hat der Angeklagte eine versuchte besonders schwere Brandstiftung gem. §§ 22, 23, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB begangen.

252

Wie von der Kammer festgestellt, bezweckte der Angeklagte durch die Brandlegung, dass im Wohnhaus der Familie ### ein umfassendes Feuer entsteht, welches, so seine Intention, alles vernichten sollte, was auf ihn als Täter in Bezug auf die Tötung von ### hindeuten sollte. Zu einer Vollendung der Brandstiftung ist es mangels ausreichender Sauerstoffzufuhr nicht gekommen; wesentliche Bestandteile des Wohnhauses haben nicht gebrannt, so dass von einem untauglichen Versuch auszugehen war.

253

c) Beide Tathandlungen stehen in Tatmehrheit zueinander, da sie sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten und von eigenen Entschlüssen getragen sind.

254

2. Die Tötungshandlung stellt keinen Mord gemäß § 211 StGB dar, da Mordmerkmale nach § 211 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht sind.

255

a) Dass der Angeklagte sein Opfer „heimtückisch“ im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet hat, konnte nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt.

256

Vorliegend ist der Tötungshandlung jedoch, wie von der Kammer festgestellt, ein Streit zwischen ### und dem Angeklagten vorausgegangen, der schließlich in gegenseitigen Schlägen gemündet hat. Aufgrund dessen ist schon nicht von einer Arglosigkeit von ###, die der Angeklagte ausgenutzt hätte, auszugehen.

257

b) Die Tötung war nicht grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. „Grausam“ im Rechtssinne tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die nach Stärke und Dauer über das für eine Tötung notwendige Maß hinausgehen, zufügt (BGHSt 3, 264). Entscheidend sind allein die besonderen Leiden des Opfers und nicht der erschütternde Eindruck, den die Tatausführung beim Betrachter hinterlässt.

258

Dem Angeklagten kann nicht nachgewiesen werden, dass er in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung bewusst grausam gehandelt hat. Der Angeklagte ist durch eine starke emotionale Erregung zur Tat hingerissen worden. Das schließt grausames Handeln zwar nicht generell aus. Wenn sich die Erregung aber in der Tatausführung entlädt, stellt dies im Allgemeinen das Merkmal grausamer Gesinnung in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1987, 1 StR 12/87). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatausführung auf grausamer Gesinnung beruht, da sie auch auf der Entladung der durch den Streit entstandenen Wut und Enttäuschung des Angeklagten beruhen kann.

259

c) Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte ### tötete, um die Spuren einer vorangegangenen Straftat, etwa des Einbruchs oder eines vorherigen erzwungenen Geschlechtsverkehrs zu verwischen. Vielmehr ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte durch den Streit mit ### plötzlich wütend geworden und es nur deshalb zu der Tötungshandlung gekommen ist.

260

d) Nach den zu den Motiven des Angeklagten getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte aus „sonstigen niedrigen Beweggründen“ im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet hat.

261

Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (BGHSt 35, 116; 47, 128; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 211 Rn. 14a). Die Beurteilung von Beweggründen als niedrig setzt eine Gesamtwürdigung voraus, wobei insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.; Fischer a.a.O., § 211 Rn. 15).

262

Motive wie Wut und Enttäuschung sind als sogenannte normalpsychologische Affekte danach zu beurteilen, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Die Wut und die Enttäuschung des Angeklagten beruhen nach der Überzeugung der Kammer auf dem plötzlichen Streit zwischen ihm und ###, dessen genauer Auslöser nicht festgestellt werden konnte. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, auf welcher konkreten Gesinnung die Wut des Angeklagten beruhte. Hinsichtlich der Enttäuschung des Angeklagten steht fest, dass diese auf der durch den Streit plötzlich zerschlagenen, zuvor neu aufgekeimten Hoffnung des Angeklagten auf eine Fortführung der Beziehung beruhte. Diese Gefühlsregung ist jedoch nicht als in besonderem Maße verachtenswert anzusehen.

263

Dass die Tötung auf der übermäßigen Eifersucht oder dem Besitzdenken des Angeklagten beruhte und er mit der Tötung erreichen wollte, dass niemand anderes ### „haben“ solle, oder dass der Angeklagte die Tat von langer Hand geplant hat, hat die Kammer nicht feststellen können.

264

Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt daher, dass die Gesamtmotivlage des Angeklagten nicht als „besonders niedrig“ gemäß § 211 Abs. 2 StGB angesehen werden kann.

265

3. Beide Taten, insbesondere auch der Totschlag, waren rechtswidrig. Der Angeklagte befand sich während des Streites mit dem späteren Tatopfer nicht in einer Notwehrlage. Vielmehr war es ###, die durch ihre Gegenwehr versuchte, sich gegen die Schläge des Angeklagten zu verteidigen.

266

4. Der Angeklagte war zur Tatzeit schuldfähig. Die Kammer, die insoweit sachverständig beraten war, schließt in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. ### aus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB völlig aufgehoben oder erheblich vermindert war.

267

a) Schwachsinn kann beim Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeschlossen werden.

268

b) Bei dem Angeklagten lag weder eine „krankhafte seelische Störung“ noch eine „andere seelische Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB vor. Beide Eingangsmerkmale setzen laut dem Sachverständigem psychische Störungen von Krankheitswert voraus, wofür aber keine Anhaltspunkte erkennbar waren.

269

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund Alkohol- oder Drogen-Konsums kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da der Angeklagte vor der Tat  lediglich wenige Flaschen Bier konsumiert hat und auch nach seiner Einlassung keinerlei Ausfallerscheinungen gespürt hat.

270

c) Die Tat war schließlich nicht Ausfluss einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gemäß § 20 StGB und damit einer erheblichen Trübung, Einengung oder Blockade des Bewusstseins des Angeklagten. Insbesondere lag kein Affekt vor.

271

Voraussetzung für die Qualifizierung eines Gemütszustandes als tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist eine zeitweise Zerstörung oder erhebliche Erschütterung des seelischen Gefüges des Betroffenen.

272

Der Sachverständige Dr. ### hat sich zur Beantwortung der Frage, ob aus psychiatrischer Sicht eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affektes vorgelegen hat, bei seiner Analyse an dem Merkmalskatalog nach Sass orientiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diejenigen Merkmale, die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen, deutlich überwiegen. Die Kammer hält die Erregung des Angeklagten im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war.

273

Zwar ist das Merkmal einer spezifischen Vorgeschichte bei dem Angeklagten gegeben. Während der Beziehung zwischen dem Angeklagten und ### gab es verschiedene Krisen, auch bedingt durch die Eifersucht des Angeklagten, und ab dem Jahr ### bestand das von dem Sachverständigen treffend als Kernkonfliktschema bezeichnete Streitthema „Zusammenziehen oder endgültige Trennung“. Während der Angeklagte sich sehr bemüht zeigte, den Plan einer gemeinsamen Wohnung zu verwirklichen, und diesen hartnäckig verfolgte, wollte sich ### nicht entscheiden, weshalb es letztlich zur Trennung kam. Der Angeklagte zeigte nach den Feststellungen des Sachverständigen nach der Trennung Liebeskummer im Sinne eines normalpsychologischen Verhaltens, hoffte jedoch immer noch auf einen Fortgang der Beziehung, so dass insofern eine spezifische Situation vorlag.

274

Das Merkmal eines abrupten elementaren Tatablaufs ohne Sicherungstendenzen ist ebenfalls zu bejahen. Ein solcher liegt vor, wenn es einem Täter völlig egal ist, ob er gefasst wird, oder durch seine Tat Konsequenzen drohen. Dies kann ein Hinweis auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung sein. Hier ist es nach den Feststellungen der Kammer so gewesen, dass der Angeklagte plötzlich sehr wütend geworden ist und dann alles ganz schnell gegangen ist. Insofern ist von einem abrupten Tatablauf auszugehen; in diesem Moment lagen auch noch keine Sicherungstendenzen vor.

275

Das Merkmal einer affektiven Ausgangssituation mit Tatbereitschaft hat der Sachverständige hingegen zutreffend verneint. Diese liegt bei einem ständigen Hin-und-Her in einer Beziehung grundsätzlich dann vor, wenn es für den Täter nur noch eine naheliegende Lösung, also eine einzige Option als Ausweg gibt und eine Primitivierung der Situationsauffassung vorliegt. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr hat sich der Angeklagte genau überlegt, dass er Gewissheit haben wolle, und hat den Besuch bei ###, hinsichtlich dessen er wusste, dass dieser nicht einfach werden würde, umfassend vorbereitet. Die später aufgetretene Konfliktsituation hat den Angeklagten demnach nicht vollkommend überraschend überwältigt.

276

Ebenfalls hat der Sachverständige keine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit des Angeklagten angenommen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Gewalt eher ablehnt. Dafür spricht auch, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und die Beweisaufnahme zur Biografie des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten ergeben hat.

277

Weiterhin liegen keine sog. Konstellationsfaktoren vor, z.B. eine relevante Intoxikation, die Einnahme von Medikamenten oder schwere Veränderungen durch Schlafentzug etc. Vielmehr ist der Angeklagte zunächst mit seinem Vater ins Kino und später zu seiner Tante gegangen, die ihn nicht als verändert wahrgenommen hat.

278

Nicht bejaht werden kann zudem das Merkmal des charakteristischen Affektaufbaus und Affektabbaus. Ein derartiger, oftmals als rechtwinklig beschriebener Abbruch des Affektplateaus liegt nicht vor, da der Wut und Enttäuschung des Angeklagten bei der Tat keine totale Erschütterung oder ein Zusammenbruch des Angeklagten gefolgt sind, sondern dieser vielmehr gezielt Verdeckungshandlungen vorgenommen hat. So hat er zunächst Feuer im Kellergeschoss gelegt, dann zuhause geduscht, seine Kleidung gewechselt, die Schwerter versenkt, die Kleidung in den Container geworfen und seine Verletzungen überschminkt. Dies alles stellt die Überlegung dar, wie man am besten aus der Sache wieder herauskommen kann und steht der Annahme einer totalen Erschütterung und eines Zusammenbruchs diametral entgegen. Ein für einen Affekt charakteristisches Folgeverhalten liegt demnach nicht vor. Dass der Angeklagte nach der Tat am Bett niederkniete und betete, führt angesichts seines übrigen Nachtatverhaltens zu keiner geänderten Beurteilung.

279

Auch ist der Sachverständige zutreffend nicht von einer Einengung der seelischen Abläufe ausgegangen. Die umfangreiche Einlassung des Angeklagten hat gezeigt, dass sein Erinnerungsvermögen nicht erschüttert ist. Er hat eine sehr detaillierte Beschreibung der Tatnacht abgegeben, die sich auch auf Aspekte abseits des Tatgeschehens bezogen hat. So konnte er die genaue Position des Rucksacks im Zimmer beschreiben, Angaben dazu machen, wo er und das Tatopfer gesessen haben, wo sich das Feuerzeug befunden hat, welche Dinge sich auf dem Schreibtisch befunden haben und schließlich auch welche Verletzungen er selbst davongetragen hat. Eine Einengung hat demnach gerade nicht stattgefunden. In der Ablaufbeschreibung des Angeklagten sind auch ansonsten keine schweren Störungen aufgetreten, vielmehr hat der Angeklagte in einem Kontinuum berichtet. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte hinsichtlich mehrerer Details im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Denn dies führt laut dem Sachverständigen noch nicht zu einer Einengung des Wahrnehmungsvermögens aus psychologischer Sicht. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der Angeklagte von Anfang bis Ende kontinuierlich berichtet hat.

280

Auch hat keine situative Desorientierung vorgelegen. Dies alles spricht deutlich gegen eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten.

281

Da nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, wesentlich mehr Merkmale bei dem Angeklagten vorliegen, die gegen eine Affektkonstellation sprechen, ist das Vorliegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung und dadurch bedingten erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu verneinen.

282

Auszugehen ist aufgrund der durch den Streit mit dem Tatopfer plötzlich entstandenen Wut und Emotionalität des Angeklagten aber von einer plötzlichen heftigen emotionalen Erregung, die als allgemeiner Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen war.

283

IV.

284

1. Bei dem Totschlag war gem. § 212 StGB ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

285

Die Kammer hat weder einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 StGB noch einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen.

286

Ein besonders schwerer Fall, der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt hätte, lag nicht vor. Es waren keine an ein Mordmerkmal heranreichenden oder anderen besonderen Umstände gegeben, die zu einem besonders schweren Fall geführt hätten.

287

Auch § 213 StGB war nicht einschlägig. Danach liegt ein minderschwerer Fall insbesondere dann vor, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer hat weder eine Misshandlung noch eine schwere Beleidigung festgestellt. Letztere ist insbesondere nicht in den Worten „Verpiss dich, ich will dich nie wieder sehen“ zu sehen. Der Einlassung des Angeklagten, das Tatopfer habe ihn „Lusche“ genannt und geäußert, er könne nur kranke Kinder bekommen, ist die Kammer nicht gefolgt. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Tatnacht gewaltsam in das Zimmer von ### eingedrungen ist und es insofern auch an dem weiteren Merkmal „ohne eigene Schuld“ fehlt.

288

Auch ein sonstiger minderschwerer Fall war zu verneinen.

289

2. Den Strafrahmen der besonders schweren Brandstiftung hat die Kammer aufgrund des fehlgeschlagenen Versuchs gem. §§ 23, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war. Die Kammer hielt eine Strafrahmenverschiebung angemessen, weil ein untauglicher Versuch vorlag.

290

3. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.

291

a) Bei beiden Straftatbeständen waren folgende Umstände in die Abwägung einzubeziehen:

292

Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu werten. Ohne die geständige Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren wären das Tötungstatwerkzeug und die Kleidung des Angeklagten aller Voraussicht nach jedenfalls nicht zeitnah aufgefunden worden. Für den Angeklagten sprach überdies, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war außerdem das junge Alter des zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten zu berücksichtigen, da der Strafvollzug erhebliche Auswirkungen auf das weitere Leben des Angeklagten haben wird. Schließlich war die in der Hauptverhandlung zu Tage getretene Reue des Angeklagten positiv zu werten.

293

Erheblich gegen den Angeklagten sprach hingegen, dass er die zu den Straftaten führende Ausgangssituation in der Tatnacht selbst durch den Einbruch, der einen Hausfriedensbruch und eine Sachbeschädigung darstellt, herbeigeführt hat, auch wenn durch den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr später eine gewisse Zäsur erfolgt ist.

294

b) Bei dem Totschlag war überdies strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich um eine Spontantat mit nur bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat und bei der Tötung die durch Wut und Enttäuschung hervorgebrachte starke emotionale Erregung des Angeklagten eine entscheidende Rolle spielte.

295

Negativ war hingegen zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor Fassen des Tötungsvorsatzes bereits durch die Schläge und das Herbeiführen des Schädel-Hirn-Traumas Körperverletzungen begangen hat.

296

Die Kammer hat nach Abwägung aller genannten Umstände eine Freiheitsstrafe in der Mitte der Strafrahmens gewählt, da insbesondere bei einem weiten Strafrahmen der obere Bereich Wiederholungstaten oder besonders schweren Fällen vorbehalten bleiben soll. Da vorliegend die Milderungsgründe überwiegen, hat die Kammer für den Totschlag eine Freiheitsstrafe von

297

                            10 Jahren

298

für tat- und schuldangemessen erachtet.

299

c) Bei der versuchten besonders schweren Brandstiftung war neben dem bereits unter Zf. IV. 3. a) der Urteilsgründe benannten Umstand zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich bei dem Brand mehrere Bewohner im Haus befunden haben, mit deren Anwesenheit der Angeklagte rechnen musste, auch wenn eine konkrete Gefahr für die Bewohner nicht bestanden hat. Zulasten des Angeklagten war weiter seine besondere kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich darin zeigte, dass der Angeklagte an sieben verschiedenen Stellen Feuer legte. Gegen den Angeklagten sprach schließlich, dass trotz des untauglichen Versuchs ein Sachschaden im Kellergeschoss entstanden ist.

300

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für den Versuch der besonders schweren Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von

301

                            4 Jahren

302

für tat- und schuldangemessen.

303

d) Gem. §§ 53, 54 StGB hat die Kammer durch eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Jahren unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet.

304

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Erhöhung umso geringer auszufallen hat, je enger zwischen den einzelnen Taten ein zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Da vorliegend die Brandstiftung der Verdeckung des Totschlags dienen sollte, war die Einsatzstrafe nur mäßig zu erhöhen.

305

Nach erneuter Abwägung aller relevanten Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

306

                            11 Jahren und 6 Monaten

307

für angemessen erachtet.

308

V.

309

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.

310

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