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Landgericht Siegen·31 Ks 1/08·30.11.2008

Totschlag durch Unterlassen bei heimlichen Hausgeburten zweier Neugeborener

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen, weil sie bei zwei heimlichen Geburten keine Hilfe herbeiholte und die Neugeborenen nicht ärztlich versorgen ließ. In beiden Fällen erkannte sie Geburtsbeginn und Gefährdung, informierte aber weder den anwesenden Ehemann noch einen Arzt/Notarzt. Das Gericht bejahte eine Garantenstellung als Mutter und bedingten Tötungsvorsatz durch Unterlassen; direkte Tötungsabsicht oder § 20/21 StGB verneinte es. Wegen minder schwerer Fälle (§ 213 StGB) wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verhängt.

Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags in zwei Fällen (Unterlassen) zu 4 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mutter hat als Beschützergarantin aus elterlicher Sorge die Pflicht, bei erkennbar beginnender Geburt Hilfe zu veranlassen und die sofortige Versorgung des Neugeborenen sicherzustellen; unterlässt sie dies, kann sie sich wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) strafbar machen.

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Bedingter Tötungsvorsatz durch Unterlassen kann aus der erkannten naheliegenden Todesgefahr, dem bewussten Verzicht auf naheliegende Rettungsmaßnahmen (insb. Benachrichtigung naher Angehöriger/Notdienst) und planvollem Nachtatverhalten abgeleitet werden, auch wenn der Erfolg unerwünscht ist.

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Die Garantenpflicht wird in ihrem Gewicht verstärkt, wenn die Schwangere die Schwangerschaft verheimlicht und dadurch allein Kenntnis von dem gefährdeten Leben hat; die Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung ist regelmäßig gegeben, wenn einfache Maßnahmen (Wecken eines Anwesenden, Notruf) möglich sind.

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Eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung begründet für sich genommen weder eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) noch zwingend eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB), wenn die Täterin in vergleichbaren Situationen zu planvollem, kontrolliertem Handeln fähig ist.

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Liegt Totschlag durch Unterlassen vor, tritt eine zugleich verwirklichte fahrlässige Tötung durch aktives Tun (§ 222 StGB) hinter die Vorsatztat zurück.

Relevante Normen
§ StGB §§ 212, 213, 13§ 13 StGB§ 53 StGB§ 212 StGB§ 213 StGB§ 81 StPO

Tenor

Die Angeklagte hat sich des Totschlags in 2 Fällen schuldig gemacht.

Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 13, 53, 212, 213 StGB.

Gründe

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I.

3

Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 als jüngstes von insgesamt 8 Kindern geboren. Ihr ältester Bruder war zu diesem Zeitpunkt ca. 11 Jahre alt. Ihr Vater, der beruflich als angestellter Ingenieurkaufmann gearbeitet hatte, war zu diesem Zeitpunkt bereits Frührentner. Die Mutter war Hausfrau. Im Jahr 0000 bezog die gesamte Familie ein mit finanzieller Hilfe des Bundes der Kinderreichen erworbenes Eigenheim.

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Die Angeklagte hatte zum Vater ein inniges Verhältnis. Er war das bestimmende Familienoberhaupt und betrachtete sie als sein „Nesthäkchen“. Die Angeklagte besuchte keinen Kindergarten und wurde im Alter von 6 Jahren in die Grundschule eingeschult. Nach 4 Jahren wechselte sie dann zur Hauptschule, welche sie nach der neunten Klasse mit dem Hauptschulabschluß verließ, ohne eine Klasse wiederholt zu haben. Die Angeklagte war eine mittelmäßige Schülerin.

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Im Alter von ca. 9-10 Jahren machte die Angeklagte über einen Zeitraum von einigen Monaten hinweg frühe sexuelle Erfahrungen, die ihrerseits nicht auf Freiwilligkeit beruhten. Sie hatte im heimischen Haushalt versteckte Pornohefte gefunden, die sie insbesondere mit ihrem 4 Jahre älteren Bruder gemeinsam anschaute. Dabei berührte dieser bei ca. 5 bis 6 verschiedenen Gelegenheiten ihren Körper und führte wiederholt seinen Finger in ihre Scheide ein, was ihr teilweise auch Schmerzen verursachte. Diese Vorfälle endeten, nachdem einmal überraschend die Mutter hinzugekommen war und solche „Doktorspiele“ verboten hatte. Diese sexuellen Übergriffe prägten die Angeklagte im Hinblick auf ihren Umgang mit Sexualität und ihrem eigenen Körper nachhaltig, obwohl bzw. gerade weil darüber anschließend nicht mehr gesprochen, sondern das Thema tabuisiert wurde.

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0000 verstarb ihr Vater im Alter von 65 Jahren an Lungenkrebs. Die Angeklagte hatte während seiner Krankheit des öfteren für ihn Medikamente geholt oder ihn an betroffenen Stellen mit Salbe eingerieben. Sein Tod bedeutete für sie einen Einschnitt, sie wollte ihn zunächst nicht wahrhaben. Das Verhältnis zur Mutter empfand die Angeklagte als weniger innig. Die Mutter, die insbesondere nach dem Tod ihres Ehemanns den Haushalt allein zu versorgen hatte, war verschlossen und sprach bestehende Probleme regelmäßig nicht an.

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Nach Abschluß der Hauptschule strebte die Angeklagte eigentlich eine Ausbildung als Friseurin an und hatte auch schon eine Ausbildungsstelle gefunden. Auf Intervention ihres Lehrers und der Mutter besuchte sie indes stattdessen eine Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung, welche sie nach 2 Jahren mit Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich beendete. Danach begann sie gemeinsam mit ihrer zu jener Zeit besten Freundin H. eine Ausbildung zur Erzieherin. H. brach allerdings die Ausbildung nach ca. einem Jahr ab. Danach verspürte die Angeklagte ebenfalls keine Motivation, die begonnene Ausbildung, nun allein, fortzusetzen und brach sie ebenfalls ab. Sie wagte aber zunächst nicht, der Mutter davon zu berichten, so daß sie einige Zeit lang weiter wie gewohnt morgens das Haus verließ, um den Anschein zu erwecken, daß sie weiterhin ihrer Ausbildung nachginge.

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Bei einem Freund ihres Bruders, der eine Zahnarztpraxis führte, begann die Angeklagte eine Ausbildung als Zahnarzthelferin. Diese beendete sie jedoch noch innerhalb der Probezeit, weil sie mit den Kolleginnen dort nicht zurechtkam.

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Im Alter von 16 Jahren lernte sie ihren späteren Ehemann I. kennen. Sie nahm wahr, daß dieser sich für sie interessierte, ging aber, weil sie selbst ohnehin sehr zurückhaltend und zudem in ihrem Verhältnis zur Sexualität beeinträchtigt war, geraume Zeit nicht darauf ein. Schließlich gab sie seinem Werben um sie aber doch nach, weil sie insbesondere von seiner Beharrlichkeit angetan war. So entwickelte sich eine Liebesbeziehung, welche die Angeklagte indes zunächst geheim hielt, obwohl ihr grundsätzlich klar war, daß in der Familie niemand Einwände gegen die Beziehung haben würde. Erst nachdem ihr Ehemann sie überraschend zu Hause aufgesucht hatte, so daß die Verbindung für die Familie offenkundig war, verheimlichte sie diese nicht mehr. Zu sexuellen Kontakten kam es zu Beginn der Beziehung nicht. Es dauerte lange, bis die Angeklagte insoweit ihre Hemmungen ablegen konnte.

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In dieser Zeit leistete die Angeklagte, als sie etwa 17 Jahre alt war, ein freiwilliges soziales Jahr bei der Caritas. Sie arbeitete in der Hauswirtschaftsabteilung eines Krankenhauses in Z..

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Am 00.00.0000 heirateten die 19jährige Angeklagte und I. R.. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte bereits schwanger. Obwohl sie sich inzwischen im

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sexuellen Umgang mit ihrem Ehemann auch fallen lassen konnte, hatte sie die durch die kindlichen Sexualerfahrungen erlittenen Beeinträchtigungen noch nicht überwunden. Sie hatte insbesondere eine irrationale Angst vor Ärzten und vor allem gynäkologischen Untersuchungen. Deshalb hatte sie, obwohl sie von ihrer Schwangerschaft wußte, keine entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen und ihrem Ehemann ihren Zustand zunächst nicht offenbart. Für sie war aufgrund der Prägung ihrer Kindheit eine Schwangerschaft kein Zustand, der besondere Beachtung hätte erfahren müssen. Erst auf Drängen ihrer Mutter hatte sich die Angeklagte, als sie in der 26. Schwangerschaftswoche gewesen war und seit längerem unter Bauchschmerzen gelitten hatte, zum Arzt begeben. Weil dort eine vorzeitige Wehentätigkeit festgestellt worden war, war die Angeklagte ins Krankenhaus eingewiesen und dort am 00.00.0000 stationär aufgenommen worden. Der nicht mehr vollständig verschlossene Muttermund war dann am 00.00.0000 unter Vollnarkose mittels einer Cerklage verschlossen worden. Der stationäre Aufenthalt hatte bis zum 00.00.0000, also insgesamt 11 Tage, gedauert. Vor der Entlassung war die Angeklagte erneut gynäkologisch untersucht worden.

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Am 00.0.0000 um 4.18 Uhr gebar die Angeklagte dann ihre Tochter K. im P.-Hospital Z.. Sie hatte sich ins Krankenhaus bringen lassen, nachdem um 1.00 Uhr der Blasensprung erfolgt war. Die Wehen hatten um 1.40 Uhr begonnen. Der Geburtsverlauf war nach einer Episiotomie (Dammschnitt) in Lokalanästhesie komplikationslos. Die Atemwege des Neugeborenen wurden unmittelbar nach der Entbindung abgesaugt.

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Während des Krankenhausaufenthalts der Angeklagten hatte ihr Ehemann gemeinsam mit seinem Vater eine Doppelhaushälfte erworben. Es handelte sich dabei um ein altes Fachwerkhaus in X.-J., an dem umfangreiche Reparatur- und Renovierungsarbeiten durchzuführen waren. Diese erbrachte I. R., der Elektroinstallateur ist, aufgrund seines erheblichen handwerklichen Geschicks nahezu vollständig in Eigenleistung. Im September 0000 bezogen die Eheleute R. gemeinsam mit der Tochter K. die Doppelhaushälfte. Der Wohnbereich erstreckte sich zu jener Zeit über 2 Etagen, nämlich das Erd- und das Obergeschoß. Im Erdgeschoß befand sich das Badezimmer mit Toilette und Dusche. In der Duschwanne badete die Angeklagte regelmäßig das Kind. In Zusammenhang mit dem Einzug wurde auch eine Tiefkühltruhe gekauft. Diese stellten die Angeklagte und ihr Ehemann in einem hinter der Küche im Erdgeschoß liegenden Raum auf, um dort Vorräte aufzubewahren.

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Kurze Zeit später, im Frühjahr 0000, wurde die Angeklagte erneut schwanger. Bei sexuellen Kontakten der Eheleute wurde mit Kondomen verhütet. Die Angeklagte schätzte anhand ihrer Regelblutungen die unfruchtbaren Tage ab, so daß an diesen kein Kondom benutzt wurde. Aus Angst vor einer gynäkologischen Untersuchung nahm sie, obgleich sie das Ausbleiben der Regel festgestellt hatte, keine Vorsorgeuntersuchungen wahr. Ihrem Ehemann offenbarte sie die Schwangerschaft auch dieses Mal erst, als sie etwa im 4. oder 5. Schwangerschaftsmonat war. Er zeigte auch, wie bei der vorangegangenen Schwangerschaft, kein besonderes Interesse. Die Angeklagte führte ihren Alltag wie gewohnt fort, ihrem Ehemann gegenüber täuschte sie auch einmal vor, einen Arzt aufgesucht zu haben.

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Zur Geburt des Sohns D. R. kam es dann am 00.00.0000 um 7.04 Uhr, nachdem um ca. 5.00 Uhr die Wehentätigkeit begonnen hatte. Die Angeklagte hatte sich dann von ihrem Ehemann ins Krankenhaus bringen lassen, wobei die Tochter K. mitgenommen wurde. Auch diese Geburt verlief, obgleich eine Episiotomie durchgeführt wurde, insgesamt komplikationslos. Der Säugling wurde wiederum – dem üblichen klinischen Standard entsprechend - unmittelbar nach seiner Geburt abgesaugt. Wegen einer kindlichen Gelbsucht wurde anschließend im Rahmen des stationären Aufenthalts das Neugeborene mit einer Lichttherapie behandelt. Am 00.00.0000 wurde die Angeklagte mit ihrem Sohn aus dem Krankenhaus entlassen.

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II.

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Während ihr Ehemann tagsüber arbeitete, versorgte die zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alte Angeklagte die beiden Kinder und den Haushalt in dem Familienheim in J.. Dort hatte sie nur wenige Bezugspersonen, so daß ihr der Kontakt und die Unterstützung der Mutter sehr wichtig waren.

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Zwei Monate nach der Entbindung des Sohns D. und der Entlassung aus dem Krankenhaus wurde die Angeklagte erneut schwanger. Dies stellte sie etwa im Februar oder März 0000 an dem Ausbleiben der Regelblutung fest. Die erneute Schwangerschaft war ungeplant, und es war ihr unangenehm, daß diese wiederum so kurz nach der vorangegangenen Geburt eingetreten war. Deshalb verdrängte sie den Gedanken an das Kind und achtete nicht auf Zeichen der Schwangerschaft. Ihrer Familie, insbesondere auch ihrem Ehemann, offenbarte sie ihren Zustand nicht. Dies beruhte auch auf einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, unter der die Angeklagte litt. Diese Störung führte dazu, daß die Angeklagte Situationen, von denen sie fürchtete, daß es zu einer kontroversen Auseinandersetzung kommen könnte, möglichst vermied.

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Zwar waren sich die Eheleute im Wesentlichen, auch wenn es eine Familienplanung im eigentlichen Sinne nicht gab, einig, daß sie mehrere Kinder haben wollten, der Angeklagten war es aber dennoch unangenehm, daß sie schon wieder schwanger war. Sie war durch die alleinige Versorgung des Haushalts und der zwei Kleinkinder stark beansprucht. Auch in diesem Fall suchte sie keinen Arzt auf und ließ keine Vorsorgeuntersuchungen vornehmen. Eine Abtreibung kam indes für sie nie in Frage. Sie ging davon aus, daß alles in Ordnung sein würde, wenn das Kind erst einmal da wäre.

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Sie kümmerte sich um K. und D. liebevoll und war stets um deren Gesundheit besorgt. Mit ihren Kindern nahm sie häufig Arzttermine wahr, während sie ärztliche Untersuchungen hinsichtlich ihrer eigenen Person mied.

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Im Spätherbst 0000 setzte dann nachts die erste Geburtsphase ein. Die Angeklagte, die neben ihrem Ehemann schlafend im Bett gelegen hatte, war davon überrascht. Aufgrund der früheren Geburten erkannte sie die Anzeichen beginnender Geburtswehen. Sie weckte den neben ihr schlafenden I. R. nicht, sondern entschied sich, den Geburtsvorgang allein zu Hause zu bewältigen, statt sich wieder von ihrem Ehemann ins Krankenhaus bringen zu lassen. Dabei war ihr von den früheren Entbindungen bekannt, daß im Krankenhaus eine sofortige ärztliche Versorgung gewährleistet und auch in Form eines Dammschnitts, des Absaugens oder der Lichttherapie zur Anwendung gekommen war.

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Sie begab sich in das im Erdgeschoß befindliche Badezimmer, wo sie sich unter die laufende Dusche stellte. Dort gebar sie nach kurzer Zeit das Kind allein. Das lebensfähige Kind kam ohne Mißbildungen mit einem Gewicht von 3.045g zur Welt, lebte und atmete. Allerdings gelangte Duschwasser in die Lunge des Neugeborenen, so daß dieses nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt wurde und letztlich erstickte.

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Die von der Geburt erschöpfte Angeklagte durchtrennte mit einer neben der Dusche aufbewahrten Nagelschere die Nabelschnur. Als sie das Baby auf den Arm nahm, stellte sie fest, daß es leblos war und sich nicht rührte. Sie beseitigte die Spuren der Geburt, indem sie die Duschwanne ausspülte und den Mutterkuchen entsorgte, bevor sie sich wieder zu Bett begab und dabei das reglose Kind mit sich nahm. Sie wagte nicht, von der Geburt zu berichten. Am Morgen stand sie gemeinsam mit dem Ehemann auf und versorgte die Kinder. Schließlich legte sie den Leichnam des Babies, in ein Handtuch gewickelt und in einer Plastiktüte verpackt, in die Tiefkühltruhe. Dort versteckte sie ihn unter Tiefkühlkost.

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Auch danach berichtete sie weder ihrem Ehemann noch der Mutter oder jemand anderem von der Geburt und dem toten Kind. Sie glaubte, das Kind wäre während der Geburt verstorben, und fühlte sich an dessen Tod schuldig, weil sie nicht zum Arzt gegangen war und niemandem etwas von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt gesagt hatte. Sie hatte große Angst, daß man ihr die beiden anderen Kinder wegnehmen würde, wenn der Tod des Kindes offenbar würde.

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Wegen dieser Angst und der Schuldgefühle grübelte sie viel. Weil sie in der Folge Schwierigkeiten hatte einzuschlafen, begann sie, abends regelmäßig Bier zu trinken, um besser einschlafen zu können. Nachdem sie – gemeinsam mit dem Ehemann – auch zuvor schon bei entsprechenden Anlässen aus Geselligkeit in größeren Mengen Alkohol konsumiert hatte, trank sie nun jeden Abend 2 Flaschen Bier von je 0,5l Inhalt, um besser einschlafen zu können. Sie empfand die Wirkung des Alkohols als Erleichterung. Ansonsten nahm sie ihre alltäglichen Verpflichtungen weiter wahr, vermisste dabei aber das Baby, welches sie in der Tiefkühltruhe wußte.

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Ungefähr in dieser Zeit kam es auch dazu, daß die Angeklagte aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann Rechnungen zurückhielt. Weil es in der Vergangenheit schon einmal einen Streit wegen einer Rechnung gegeben hatte, behielt die Angeklagte den Eingang von Rechnungen, insbesondere der Wohnungsbauförderungsanstalt, für sich, obwohl im Grunde genug Geld vorhanden war, um diese auszugleichen. Sie redete sich ein, den richtigen Augenblick abwarten zu wollen, um ihrem Ehemann die Rechnungen vorzulegen. In der Zwischenzeit liefen indes weitere Rechnungen auf, die sie dann ebenfalls verheimlichte. Auch diese Verhaltensweise war Ausdruck der bestehenden Persönlichkeitsstörung.

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Aufgrunddessen wurde schließlich das Wohnungsbaudarlehen gekündigt. Der zuständige Gerichtsvollzieher unternahm Vollstreckungsversuche, und es wurde eine Lohnpfändung bei I. R. vorgenommen. Nachdem er auf diese Weise von den offenen Forderungen erfahren hatte, konnten diese beglichen werden, ohne daß es zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kam. Er machte der Angeklagten Vorwürfe, anschließend war die Angelegenheit erledigt.

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III.

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Bei ehelichem Geschlechtsverkehr verhüteten die Angeklagte und I. R. weiterhin in der Form, daß gewöhnlich Präservative benutzt und diese weggelassen wurden, wenn man von einem unfruchtbaren Tag ausging. Dabei war ein weiteres Kind nicht geplant, aber auch nicht unerwünscht. Beide Ehegatten hatten sich drei Kinder für die Familie vorgestellt.

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1.

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Im Frühjahr 0000 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Als ihre Mutter im Mai 0000 überraschend verstarb, wußte die Angeklagte bereits, daß sie wieder schwanger war. Sie fühlte sich durch den Tod der Mutter allein gelassen. Durch Krankheit und Tod der Mutter und eine Windpockenerkrankung ihrer Kinder K. und D. war die Angeklagte stark belastet. Aufgrund ihrer Angst vor ärztlichen Untersuchungen unterließ sie auch in diesem Fall eine Schwangerschaftsvorsorge. Sie ignorierte ihren Zustand vielmehr weitgehend und führte ihren Alltag wie gewohnt weiter. Zwar wollte sie ihrem Ehemann die Schwangerschaft eigentlich mitteilen, konnte sich aber letztendlich nicht dazu überwinden, weil sie – wie sie sich vormachte - den richtigen Augenblick abwarten wollte. Dabei ging sie aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Schwangerschaften davon aus, daß er ohnehin keine besondere Reaktion auf eine entsprechende Mitteilung zeigen würde. Sie konsumierte weiterhin regelmäßig abends Alkohol, um besser einschlafen zu können, obgleich ihr bekannt war, daß der Alkoholkonsum für das ungeborene Kind schädlich sein konnte. Sie machte sich keine Vorstellungen über den Verlauf der Schwangerschaft und ging davon aus, daß sie im Krankenhaus entbinden und alles gutgehen würde.

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Der Geburtsvorgang begann wiederum nachts, nämlich in der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember 0000. Die Angeklagte, die im Ehebett neben I. R. geschlafen hatte, erwachte und stellte fest, daß die Wehen einsetzten. Die Geburtsanzeichen waren ihr von den 3 vorangegangenen Entbindungen gut bekannt.

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Obwohl ihr bewußt war, daß das von ihr 0000 allein geborene Kind verstorben war, und sie davon ausging, für den während der Geburt eingetretenen Tod verantwortlich gewesen zu sein, weil sie niemanden informiert und keinen Arzt konsultiert hatte, entschloß sich die Angeklagte wiederum, das Kind heimlich allein und ohne fremde Hilfe zur Welt bringen zu wollen. Deshalb begab sie sich, obwohl sie sich vorher ausgemalt hatte, im Krankenhaus zu entbinden, wie bereits 2 Jahre zuvor in das unten liegende Badezimmer, ohne ihren neben ihr liegenden Ehemann zu wecken und zu informieren, damit sie mit ihm ins Krankenhaus fahren könnte, und ohne einen Arzt oder eine Hebamme zu benachrichtigen. Dabei war ihr das naheliegende Risiko, daß es auch jetzt aufgrund der fehlenden Hilfe zum Tod des Neugeborenen kommen konnte, bewußt. Sie hoffte, daß es dazu nicht kommen würde, fand sich aber damit ab.

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Im Badezimmer wollte sie zunächst zur Toilette. Die wehenbedingten Schmerzen wurden jedoch dann so groß, daß sie sich stattdessen in die Duschwanne hockte. Als sie presste, trat zügig der Kopf des Babies hervor, bevor der Geburtsvorgang stoppte. Panisch zog die Angeklagte an dem Köpfchen des Kindes, bis dieses abrupt mitsamt Mutterkuchen herausrutschte. Der Körper des Kindes glitt ihr, als sie ihn auffangen wollte, zwischen den Händen hindurch. Das Baby gab einen Schrei von sich, bevor es zu Boden fiel. Durch den Sturz erlitt es keine nennenswerten Verletzungen. Die Angeklagte freute sich über den Schrei, den sie als Lebenszeichen ansah, und nahm das Kind auf, um es an sich zu drücken. Dabei glitt sie auf dem vom Fruchtwasser nassen Fliesenboden aus und stürzte schmerzhaft auf ihr Gesäß. Sie presste das Kind reflexartig schützend an sich und blieb einige Minuten in dieser Haltung, das Kind fest an sich gedrückt, sitzen. Aufgrund dieses Drucks wurde die Atmung des Neugeborenen so stark behindert, daß es zu einer restriktiven Asphyxie kam. Das Kind erstickte.

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Die Angeklagte legte das Kind, nachdem sie die Nabelschnur durchtrennt hatte, auf einem Handtuch ab, holte sich aus einem Badezimmerschrank Beruhigungstabletten und nahm diese ein. Danach nahm sie das Kind wieder an sich und stellte fest, daß dieses leblos war und die Ärmchen schlaff herabfielen. Sie wickelte es ein und nahm es mit nach oben, weil sie es auch ihrem Ehemann zeigen wollte. Nach der Einnahme weiterer Beruhigungstabletten setzte sie sich ins Wohnzimmer. Sie saß eine ganze Weile apathisch und ratlos da. Zwischenzeitlich schaute sie einmal nach ihrem Sohn D.. Schließlich umwickelte sie das tote Baby mit der zufällig griffbereit liegenden Ausgabe der Y Rundschau vom 00.00.0000 und steckte es in eine Plastiktüte, welche sie dann in der Tiefkühltruhe verstaute. Die Tiefkühltruhe wurde durch die Familienangehörigen selten benutzt und nie abgetaut. Anschließend beseitigte die Angeklagte wiederum alle Spuren der Geburt, indem sie das Badezimmer aufräumte und säuberte. Sie fühlte sich am Tod des Kindes schuldig, weil sie nicht zum Arzt gegangen war. Aufgrund von Scham und wegen dieser Schuldgefühle berichtete sie auch später niemandem von diesem weiteren Vorfall.

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Das Bewußtsein, daß die beiden toten Kinder in der Tiefkühltruhe lagen, und die damit verbundenen Schuldgefühle belasteten die Angeklagte stark. Sie begann, auch tagsüber Alkohol zu trinken. Morgens trank sie, nachdem die Kinder das Haus verlassen hatten, Sekt. Seit etwa 0000 hatte sie sich bereits regelmäßig auch mit Nachbarinnen zum Frühschoppen getroffen. Zunächst trank sie morgens nur ein Glas Sekt, später auch mehr. Danach legte sie sich wieder zum Schlafen ins Bett. I. R. arbeitete gewöhnlich von morgens zwischen 6 und 7 Uhr bis ca. 15.00 bis 15.30 Uhr.

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Die Angeklagte fürchtete, keine Kinder mehr bekommen zu können. Deshalb beschloß sie für sich, ein weiteres Kind haben zu wollen und erneut schwanger zu werden. Mit ihrem Ehemann sprach sie darüber nicht. Sie legte es gezielt darauf an, schwanger zu werden, und vermied Verhütung. Dabei nahm sie sich vor, diesmal alles richtig zu machen.

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Im Frühjahr 0000 bemerkte sie am Ausbleiben der Regel, daß sie wieder schwanger war. Anfangs trank sie noch Alkohol, später verzichtete sie wegen der Schwangerschaft auf den Konsum von Alkohol, ohne daß ihr dies schwer gefallen wäre. Sie freute sich sehr über die erneute Schwangerschaft und auf das Kind. Obwohl sie sich vorgenommen hatte, dieses Mal zum Arzt zu gehen, konnte sie sich dazu nicht überwinden, so daß sie wiederum keine Vorsorgeuntersuchungen wahrnahm. Ihrem Ehemann berichtete sie im 4. oder 5. Schwangerschaftsmonat, daß sie ein weiteres Kind erwartete. Ihm täuschte sie vor, regelmäßig zu einem Gynäkologen zu gehen.

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Nachdem am Neujahrsabend 0000 um ca. 22 Uhr die Wehen eingesetzt hatten, begab sich die Angeklagte ins P.-Hospital Z. Der Blasensprung erfolgte dort am 0.0.0000 um 0.25 Uhr, um 1.42 Uhr wurde der Sohn N. geboren. Auch bei ihm wurden unverzüglich die Atemwege abgesaugt. Die Geburt verlief komplikationslos, die Angeklagte hatte wehenfördernde Mittel bekommen. Auch N. R. wurde während des bis zum 0.0.0000 dauernden stationären Aufenthalts wegen einer Säuglingsgelbsucht mit einer Fototherapie behandelt, war aber ansonsten völlig gesund.

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Während der folgenden Zeit wurde der Ausbau des Wohnhauses weiter vorangetrieben. Das Dachgeschoß wurde ausgebaut, so daß der Familie nun insgesamt 3 Etagen zur Verfügung standen. Im Dachgeschoß wurde etwa 0000 auch ein weiteres Badezimmer eingerichtet, in dem es auch eine Badewanne gab.

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Die Angeklagte war durch die Versorgung der drei Kinder stark in Anspruch genommen und so von den toten Säuglingen abgelenkt. Sie kümmerte sich weiterhin liebevoll um ihre Kinder und war ängstlich auf deren Wohlergehen und Gesundheit bedacht. Den kleinen N. behielt sie stets in ihrer Nähe. Beide Eheleute waren zufrieden, 3 Kinder zu haben, denn das entsprach ihren Vorstellungen. Sie verhüteten wieder in der gewohnten Weise unter Verwendung von Kondomen, ein weiteres Kind wünschten sie sich jedenfalls nicht. Seit 0000 trank die Angeklagte aber auch wieder Alkohol in größeren Mengen, auch tagsüber. Sie trank heimlich und versteckte die leeren Flaschen unter der Spüle.

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Als die Kinder älter und selbständiger wurden, war die Angeklagte nicht mehr so umfassend beansprucht und abgelenkt. Sie dachte wieder häufiger an die toten Kinder in der Tiefkühltruhe, so daß ihre Trauer und die Schuldgefühle sie plagten. Um diese Empfindungen zu betäuben, erhöhte sie ihren Alkoholkonsum weiter. Zudem nahm sie eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft an. Für ein Gebäudereinigungsunternehmen putzte sie ab 0000 täglich 1,5 Stunden in einer J. Schule.

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2.

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Nachdem 0000 neue Nachbarn zugezogen waren, trafen sie und ihr Ehemann sich regelmäßig mit diesen zum Kartenspiel. Dabei wurde ebenfalls in erheblichem Maß Alkohol getrunken, vor allem auch Schnäpse und Kräuterliköre. Diese trank die Angeklagte nun auch zu Hause in größerer Menge, wobei sie dies weiterhin zu verheimlichen versuchte. Nun nahm aber auch ihre Familie den ständigen Alkoholkonsum wahr. Gelegentlich kam es deshalb zu Auseinandersetzungen mit I. R., der ihr Vorwürfe machte. Zu Konsequenzen kam es aber letztlich nicht.

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Die Versorgung des Haushalts litt unter dem erheblichen Alkoholkonsum der Angeklagten. Sie schlief regelmäßig tagsüber, nachdem sie getrunken hatte. Allerdings versorgte sie die Kinder weiterhin ausreichend und kümmerte sich praktisch allein um alle Angelegenheiten, welche die Kinder betrafen.

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Bevor ihr ältester Bruder M. im Jahr 0000 verstarb, pflegte sie ihn beinahe ein Jahr lang. Obwohl sie weiterhin in großen Mengen trank, versorgte sie ihn aufopferungsvoll. Mit einer guten Freundin zerstritt sie sich, weil diese nach dem Empfinden der Angeklagten der Krankheit Ms zu gefühlskalt gegenüberstand. Nach dem Tod des Bruders verschärfte sich der Alkoholkonsum der Angeklagten nochmals. Sie war alkoholabhängig und trank täglich große Mengen. Sexualkontakte zwischen ihr und ihrem Ehemann waren inzwischen selten geworden.

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Dennoch wurde die Angeklagte in der Zeit um den Jahreswechsel 0000/ 0000 erneut von ihrem Ehemann schwanger. Die Schwangerschaft war ungeplant und ungewollt. Zu Beginn interpretierte die Angeklagte die ersten Anzeichen der Schwangerschaft als Krankheitssymptome. Sie vermutete, an Krebs erkrankt zu sein. Aufgrund ihrer angegriffenen psychischen Verfassung erschien ihr dieser Gedanke teilweise sogar erstrebenswert.

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Nachdem ihr klar geworden war, daß sie ein weiteres Kind erwartete, verdrängte die Angeklagte diese Tatsache und teilte sie niemandem mit. Sie trank weiterhin, auch morgens schon, in großen Mengen Alkohol. Zwar machte die Angeklagte sich Gedanken, daß es wieder „schief gehen“, das Kind also zu Tode kommen könnte, ärztliche Untersuchungen im Hinblick auf die Schwangerschaft nahm sie dennoch weiterhin nicht wahr. Sie hatte sich selbst in der Zeit seit 0000 nur dreimal in ärztliche Behandlung begeben. Weder I. R. noch die Kinder der Angeklagten oder ihre Freundin, die Zeugin H., bemerkten die Schwangerschaft.

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Im Spätsommer oder Herbst 0000 begann dann der Geburtsvorgang abends mit Einsetzen der Wehen. Die Angeklagte, die sich schon wochenlang schlecht gefühlt hatte, war alkoholisiert, erkannte aber die Anzeichen der beginnenden Geburt. Obwohl sie aufgrund ihrer vorangegangenen Erfahrungen und in Kenntnis der Schwangerschaft damit rechnete, daß es auch diesmal zu einer schnellen Geburt mit einem für das Kind tödlichen Ausgang kommen konnte, nahm sie dieses Risiko in Kauf und verzichtete darauf, die beginnende Geburt nun zu offenbaren und sich ins Krankenhaus bringen zu lassen. Stattdessen begab sie sich mit einer Tasse Jägermeister-Cola in das im Dachgeschoß befindliche Badezimmer, um sich dort in die heiße Wanne zu legen. Obwohl ihre Familie im Haus anwesend war, sagte sie auch jetzt niemandem etwas von ihrem Zustand und der bevorstehenden Geburt. Auch einen Arzt oder eine Hebamme verständigte sie nicht.

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Während I. R. und die anwesenden Kinder im Erdgeschoß fernsahen, lag die Angeklagte mit einsetzenden Wehen in der Badewanne. Aufgrund der hohen Wassertemperatur und des genossenen Alkohols erlitt die Angeklagte eine Kreislaufschwäche, so daß sie vorübergehend das Bewußtsein verlor. Ihre Blutalkoholkonzentration betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 1°/oo. Danach registrierte sie, nachdem sie durch besonders schmerzhafte Wehen geweckt worden war, daß das Kind bereits kam. Nach der in der Badewanne erfolgten Geburt ergriff sie das Neugeborene und legte es auf ihren Bauch. Anschließend erlitt sie, von der Geburt zusätzlich angestrengt, eine weitere Kreislaufschwäche.

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Als sie wieder erwacht war, stieg die Angeklagte mit dem Säugling aus der Wanne und ging mit ihm ins Wohnzimmer. Das Kind bewegte sich nicht. Es hatte während des Geburtsverlaufs Fruchtwasser eingeatmet und aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 °/oo unter einer Anpassungsstörung gelitten. Diese wäre bei einer sofortigen adäquaten Versorgung durch einen Arzt bzw. Geburtshelfer gut beherrschbar gewesen, hatte aber, da das Kind nicht versorgt worden war, dazu geführt, daß sich die Lungen des Neugeborenen nicht voll entfaltet hatten. Der Säugling hatte daher zwar nach der Geburt gelebt und geatmet, war aber infolge eines Sauerstoffdefizits verstorben.

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Die Angeklagte durchtrennte die Nabelschnur und legte das reglose Kind in einen Wäschekorb. Dann wurde sie erneut bewußtlos. Als sie erwachte und feststellte, daß das Baby weiterhin bewegungslos im Wäschekorb lag, wußte sie, daß es wieder – wie bereits zweimal zuvor – zum Tod des Kindes gekommen war. Sie beseitigte die Spuren der Geburt und säuberte die Wanne. Danach legte sie sich ins Bett.

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Auch in den nächsten Tagen ließ sie das tote Baby in dem Wäschekorb liegen, wobei sie es allerdings vor Entdeckung verbarg. Morgens nahm sie es hoch und drückte es an sich. Sie wollte die Tatsache, daß es erneut zum Tod eines Babies gekommen war, nicht wahr haben. Erst als eines der Kinder äußerte, daß es im Raum, in dem der Wäschekorb stand, stinke, wickelte sie auch diesen Leichnam, der bereits Fäulnisspuren zeigte, ein und verstaute ihn, in einer Einkaufstüte aus Kunststoff mit dem Aufdruck „Tally Weijl – Totally sexy“ verpackt, wie die anderen in der Tiefkühltruhe.

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Aufgrund dieses weiteren Todesfalls steigerte die Angeklagte nochmals ihren ohnehin bereits erheblichen Alkoholkonsum, versuchte jedoch weiterhin, diesen zu verheimlichen. Während die Familienmitglieder aufgrund des guten und engen Zusammenhalts in der Familie um die Alkoholkrankheit der Angeklagten wußten, blieb diese für den Bekanntenkreis verborgen. Sie ging weiterhin ihrer Reinigungstätigkeit in der J. Schule nach, bis ihr dort im Jahr 0000 betriebsbedingt gekündigt wurde.

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Danach fehlte ihr diese tägliche Ablenkung zusätzlich. Durch die weitgehende Selbständigkeit der inzwischen erwachsenen Kinder fehlte ihr auch der durch ihre Aufgaben vermittelte Halt. Sie trank und stellte sich vor, an Krebs zu erkranken. Zur Zeugin H. hielt sie nur noch selten Kontakt.

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An einem Wochenende Anfang Mai 0000 besuchten sie und I. R. gemeinsam ihre im Wachkoma liegende Schwester im Schwarzwald. Während ihrer Abwesenheit waren die Kinder allein im Haus. Nachdem diese gemeinsam eingekauft hatten, stellten die Kinder fest, daß die Tiefkühltruhe randvoll war. Deshalb nahmen sie sich vor, die Truhe aufzuräumen und besonders alte Lebensmittel zu entsorgen. Bei dem Versuch, die Kühltruhe aufzuräumen entdeckte dann N. R. den Leichnam eines der Säuglinge. Er rief seine Schwester K. hinzu und zeigte ihr den Fund. Beide kamen überein, den Leichnam in der Truhe und auch im übrigen alles unverändert zu lassen. Sie informierten ihren Bruder D. und warteten dann auf die Rückkehr der Eltern.

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Als die Angeklagte am 0.0.0000 mit ihrem Ehemann nach Hause zurückkehrte, konfrontierten N. und K. R. sie mit dem Fund. Nachdem sie kurz vorgegeben hatte, verwundert zu sein und nicht zu wissen, wovon ihre Kinder sprachen, brach die Angeklagte zusammen und forderte ihre Familienangehörigen weinend auf, sie zur Polizei zu bringen. Dabei gab sie an, sie sei schuld und es seien tatsächlich 3 tote Kinder.

59

Anschließend begaben sich I. und K. R. mit der Angeklagten zur Polizei, wo sie den Sachverhalt meldeten. Die Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt unter Schock, war ersichtlich psychisch stark angegriffen und nicht vernehmungsfähig. Ausweislich eines ärztlichen Berichts der Chefärztin der psychiatrischen Abteilung des P.-Hospital Z, Dr. VJ., litt die Angeklagte an einer akuten Belastungsreaktion bei einem Alkoholabhängigkeits und –entzugssyndrom.

60

Vom 0.0.0000 bis zum 0.0.0000 befand sich die Angeklagte, nachdem sie am 0.0.0000 vorläufig festgenommen worden war, aufgrund des Haftbefehls des AG Olpe vom 0.0.0000 – 54 Gs 116/08 – in Untersuchungshaft. Eine komplikationslose Entgiftung wurde zu Beginn der Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus B. durchgeführt. Dabei litt die Angeklagte unter deutlichen Entzugserscheinungen, die allerdings medikamentös gedämpft wurden.

61

Mit Beschluß vom 0.0.0000 ordnete die Kammer unter Außervollzugsetzung des Haftbefehls die Unterbringung der Angeklagten in der psychiatrischen Abteilung des Kreisklinikums OT. – UY. – gem. § 81 StPO an. Nachdem die Exploration durch die psychiatrischen Sachverständigen abgeschlossen war, setzte die Kammer mit Beschluß vom 17.10.2008 den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug.

62

Seitdem befindet sich die Angeklagte freiwillig in vollstationärer Behandlung auf der geschlossenen Station einer psychiatrischen und psychosomatischen Privatklinik. Dort nimmt sie Therapie- und Beschäftigungsgruppen sowie therapeutische Gespräche mit einer Psychologin wahr. Dabei sollen ihre Probleme insbesondere auch unter Einbeziehung der Familie aufgearbeitet werden.

63

IV.

64

Diese Feststellungen beruhen weitgehend auf der Einlassung der Angeklagten. Sie hat sich zum objektiven Geschehensablauf ganz weitgehend wie festgestellt eingelassen. Lediglich soweit sie berichtet hat, sie sei, als die Cerklage erforderlich war, zweimal ausschließlich unter Vollnarkose gynäkologisch untersucht worden, ist die Kammer dem nicht gefolgt.

65

Zu den inneren Tatsachen hat die Angeklagte geschildert, daß sie es nicht ertrage, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und es als eklig empfinde, wenn jemand sie derart anfasse. Sie habe den Tod der Babies nie gewollt, sondern sich jeweils über die Schwangerschaften gefreut und die Babies genauso lieb gehabt, wie das bei ihren jetzt erwachsenen Kindern der Fall gewesen sei.

66

Diese Angaben ließen sich hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs ohne weiteres mit den objektivierbaren Umständen in Einklang bringen. Sie sind insbesondere mit den sich aus den gutachtlichen Darlegungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. HG. und des geburtshilflichen Sachverständigen Dr. NV. weitestgehend ohne weiteres vereinbar.

67

Der gerichtsbekannt erfahrene Sachverständige Dr. HG., der insgesamt ca. 30 Obduktionen bei Neugeborenen verantwortlich durchgeführt hat, hat anschaulich und überzeugend anhand seiner Untersuchungsbefunde nachgewiesen, daß alle drei von ihm untersuchten Säuglinge nach der Geburt gelebt und geatmet haben müssen. Er hat darüber hinaus die anzunehmenden Todesursachen und die dafür sprechenden Anhaltspunkte – insbesondere die histologischen Zustandsbilder der Lunge sowie die im Verdauungstrakt des 0000 geborenen Kinds gefundene Flüssigkeit und die beim jüngsten Baby festgestellte Blutalkoholkonzentration – sicher identifiziert. Er hat bestätigt, daß die Atmung eines Neugeborenen bereits durch ein festes Ansichdrücken so stark beeinträchtigt werden kann, daß nach ca. 5 bis 8 Minuten der Erstickungstod eintritt. Demgegenüber fanden sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer eingehenden Untersuchung keine Verletzungszeichen, die für eine Einwirkung gegen den Hals des in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 geborenen Kindes gesprochen hätten. Die Kammer geht insoweit davon aus, daß die Angeklagte eine Erinnerung daran gehabt hätte, wenn das Kind in der Silvesternacht zur Welt gekommen wäre. In diesem Fall würde die Familie wohl, zumal niemand von der Schwangerschaft wußte, gemeinsam gefeiert haben. Dies läßt sich auch mit dem Datum der Zeitungsausgabe, in welche das Baby eingewickelt war, vereinbaren.

68

Auch in Bezug auf das in 0000 geborene Kind ist die Einlassung der Angeklagten plausibel und nicht zu widerlegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. HG. ist das Baby ertrunken, wobei dies nicht zwangsläufig im Rahmen eines gewaltsamen Ertränkens geschehen sein muß. Dieser Vorgang erfordert nach den Bekundungen des Gutachters keinen besonders langen Zeitraum. Die noch nicht voll entwickelte Atmung des Neugeborenen konnte bereits durch geringe Mengen Flüssigkeit in letaler Weise beeinträchtigt werden. Es ist daher als ohne weiteres möglich anzusehen, daß der Säugling unter der Dusche ertrank.

69

Die untersuchten Babyleichen ließen sich den jeweiligen Zeiträumen und damit den angeklagten Taten aufgrund der Angaben der Angeklagten eindeutig zuordnen, denn nach der Einlassung der Angeklagten steht fest, daß sie den am 00.00.0000 geborenen Säugling in die Ausgabe der Y Rundschau vom selben Tag einwickelte, während aufgrund der Angaben des Zeugen AB., der als Polizeibeamter hierzu Ermittlungen angestellt hatte, nachgewiesen ist, daß die Tüte der Fa. Tally Weijl erstmals im Jahr 0000 in den Handel gelangte. Da die Angeklagte bestätigt hat, daß sie keine nachträgliche Veränderungen an den versteckten Körpern und deren Verpackung vornahm, ergibt sich unzweifelhaft, daß in dieser Einkaufstüte nur der Leichnam des im selben Jahr geborene Babies verpackt gewesen sein kann.

70

Der Sachverständige Dr. NV., dessen Sachkunde als Chefarzt der geburtshilflichen Abteilung des OT. Krankenhauses und Facharzt für Geburtshilfe und Perinatalmedizin, der insgesamt ca. 2.500 Geburten verantwortlich und leitend betreut hat, unzweifelhaft ist, hat bestätigt, daß aufgrund des dokumentierten Ablaufs der Geburten im P.-Hospital Z und der Feststellungen zu Größe und Geburtsgewicht der toten Säuglinge insbesondere auch die Angaben der Angeklagten zum Hergang und der Geschwindigkeit der Geburtsvorgänge bei den angeklagten Taten plausibel sind. Dr. NV. hat allerdings zudem auch klar bekundet, daß der Angeklagten aufgrund der bereits stattgehabten Geburten die Geburtsanzeichen und der gewöhnliche Geburtsablauf bekannt waren und sie diese – insbesondere auch bei der letzten Geburt im Jahr 0000 - ohne weiteres jeweils erkennen konnte.

71

Anhand der insoweit übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen steht fest, daß auch bei dem in 0000 geborenen Kind die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Anpassungsstörung bei adäquater Versorgung normalerweise gut beherrschbar gewesen wäre und jedenfalls das Leben des Kindes hätte gerettet werden können. Der Sachverständige Dr. NV. hat hierzu bekundet, daß ihm jedenfalls kein vergleichbarer Fall bekannt ist, in dem es trotz medizinischer Maßnahmen zum Tod des Neugeborenen gekommen wäre. Die erforderliche Versorgung hätte nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. NV. auch ein hinzugerufener Notarzt leisten können, weil auch ein solcher grundsätzlich in Geburtshilfe ausgebildet ist.

72

Aus den Angaben des Sachverständigen Dr. NV. ergibt sich zudem, daß die Angeklagte während der Schwangerschaft mit K. zweimal gynäkologisch untersucht worden sein muß, ohne daß sie narkotisiert gewesen wäre. Die Angeklagte hatte sich insofern bei unsicherer Erinnerung dahin eingelassen, sie wäre seinerzeit insgesamt nur zweimal und jeweils in Vollnarkose im Krankenhaus untersucht worden. Indes steht fest, daß sie erst durch den Gynäkologen in das Krankenhaus überwiesen wurde. Der Sachverständige hat dazu überzeugend und nachvollziehbar klargestellt, daß jedenfalls beim überweisenden Gynäkologen und im Krankenhaus vor der Entlassung aus der stationären Behandlung eine gynäkologische Untersuchung vorgenommen worden sein muß, für die eine Vollnarkose nicht medizinisch indiziert gewesen wäre. Aufgrund des Zeitablaufs von mehr als 20 Jahren und der grundsätzlichen zwanghaften Abneigung der Angeklagten gegen derartige Untersuchungen ist ein diesbezüglicher Erinnerungsverlust ohne weiteres erklärlich, so daß vom Stattfinden solcher Untersuchungen auszugehen war.

73

Die tatsächlichen Feststellungen gründen sich zusätzlich, insbesondere in Bezug auf das Zusammenleben der Familie, die Stellung der Angeklagten darin und ihren Umgang mit Kindern, auf die präzisen und umfangreichen Schilderungen des als Zeugen vernommenen RiAG FL., der die von ihm aufgenommenen Aussagen der Zeugen I., D. und N. R., welche in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, wiedergegeben hat, sowie auf die Aussage der Zeugin H.. An der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen bestand nicht der geringste Zweifel. Beide haben in ungesteuertem Bericht detaillierte und anschauliche Angaben gemacht, dabei aber – nachvollziehbare – Erinnerungslücken jeweils freimütig eingeräumt. Be- oder Entlastungstendenzen sind nicht ersichtlich geworden.

74

Soweit sich die Angeklagte im Hinblick auf die inneren Tatsachen dahingehend eingelassen hat, sie habe nie den Tod eines der Kinder gewollt, weil sie alle Kinder gleichermaßen lieb gehabt und sich auch bei den verstorbenen Kindern über die Schwangerschaften gefreut habe, hat die Kammer dem nur eingeschränkt folgen können.

75

Zwar ist ohne weiteres glaubhaft, daß die Angeklagte den Tod der Säuglinge nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes wünschte, sondern sie im Gegenteil hoffte, daß dieser nicht eintreten würde. Hiervon ist – unter Berücksichtigung der bezüglich einer Tötung gerade des eigenen Kindes anzunehmenden Hemmschwellen - bereits nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ auszugehen, denn es fehlen greifbare Anhaltspunkte für eine mit direktem Vorsatz ausgeführte aktive Tötungshandlung. Der hinsichtlich des am 00.00.0000 verstorbenen Säuglings festgestellte Erstickungstod kann ausweislich der sachverständigen Erläuterungen ohne weiteres infolge des von der Angeklagten geschilderten Geschehensablaufs eingetreten sein. Die Tatsache, daß die Angeklagte die Schwangerschaft verheimlicht hatte, allein kann nicht auf einen Tötungsvorsatz schließen lassen, denn auch die früheren Schwangerschaften hatte sie erst spät mitgeteilt, im Fall der Tochter K. erst nachdem Komplikationen aufgetreten waren. Eine gezielte Tötung des Säuglings durch aktives Tun entspräche auch nicht der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die auffallend gerade ängstlich-vermeidend geprägt ist, so daß ihre Konfliktbewältigungsstrategie normalerweise in einem untätig abwartenden „Aussitzen“ bestand. Wäre die Angeklagte zu einer aktiven Tötung des Säuglings bereit gewesen, hätte ein Schwangerschaftsabbruch deutlich näher gelegen, als die Schmerzen, Mühen und Gefahren einer heimlichen Geburt in Kauf zu nehmen. Da sie die Schwangerschaft verheimlicht hatte, hätte die Angeklagte auch insoweit keine nachteiligen Konsequenzen befürchten müssen. Allerdings wäre ein ärztlicher Eingriff erforderlich gewesen.

76

Auch der Tod des in 0000 geborenen Mädchens kann nicht auf eine mit dolus directus begangene aktive Tötung des Kindes in 0000 schließen lassen, denn insoweit gelten dieselben Erwägungen. Der von der Angeklagten geschilderte äußere Ablauf ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern – insbesondere im Licht der sachverständigen Erläuterungen – durchaus lebensnah und plausibel, so daß wiederum unter Berücksichtigung der gegen einen vorsätzlichen Totschlag durch Ertränken sprechenden Täterpersönlichkeit nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen ist, daß die Angeklagte den Tod des Neugeborenen nicht wollte und dementsprechend nicht gezielt durch aktives Tun herbeigeführt hat.

77

Jedoch ist nach Überzeugung der Kammer andererseits sicher anzunehmen, daß die Angeklagte den als möglich und naheliegend erkannten Todeseintritt bei den angeklagten Taten jeweils billigend in Kauf nahm, denn die Gesamtheit der Umstände, insbesondere die konkrete Gefährlichkeit des Handelns bzw. Nichthandelns, in Verbindung mit den weiteren glaubhaften Angaben der Angeklagten und den weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme, lässt darauf schließen, daß sie sich mit dem potentiellen Tod der Säuglinge abgefunden hatte, weil ihr in diesen Fällen die Schwangerschaften eher unerwünscht waren und sie sich nicht so sehr auf die Kinder freute, daß sie sich hätte überwinden können, ihren Zustand zu offenbaren und eine Entbindung mit ärztlicher Hilfe in Kauf zu nehmen.

78

Dabei ist sich die Kammer der Tatsache bewußt, daß die Billigung der Tötung des eigenen Kindes, wie bereits dargelegt, die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt. Die Tatsachen, daß die Angeklagte sich grundsätzlich immer viele Kinder gewünscht hatte, mit ihren und auch fremden Kindern stets liebevoll und sorgsam umging, einen Schwangerschaftsabbruch nie in Erwägung zog, und in der Familie stets ein guter Zusammenhalt geherrscht hat, sprechen nämlich nicht zwingend gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, auch wenn sie gewichtige Anhaltspunkte darstellen, mit denen sich die Kammer auseinander gesetzt hat.

79

Nach Überzeugung der Kammer lassen trotz dieser Umstände folgende Tatsachen darauf schließen, daß die Angeklagte bei den Geburten in 0000 und 0000 jeweils den Tod der Babies billigend in Kauf nahm:

80

Insbesondere lässt auf einen bedingten Vorsatz schließen, daß die Angeklagte, als sie den Beginn der Geburten in 0000 und 0000 bemerkte, niemandem und nicht einmal ihrem Ehemann Bescheid sagte, daß es nun zur Geburt kommen würde. Sie unternahm also in beiden Fällen gar nicht erst den Versuch, noch rechtzeitig ins Krankenhaus zur Entbindung zu gelangen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt, also bei Einsetzen der ersten Wehen, jeweils noch gar nicht wissen konnte, daß die Geburtsvorgänge besonders schnell ablaufen würden. Sie hatte jeweils zu dem Zeitpunkt, als die Wehen begannen, keinen Grund, eine Sturzgeburt zu erwarten und davon auszugehen, daß es zu lange dauern würde, noch mit dem Auto ins Krankenhaus nach Z. zu fahren.

81

Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die Angeklagte sich am Tod des 0000 zur Welt gebrachten Kindes schuldig fühlte, weil sie keinen Arzt aufgesucht hatte und nicht ins Krankenhaus gefahren war. Sie hatte sich mit dem Gedanken beschäftigt, daß es „wieder schief gehen“, also wieder zum Tod des Säuglings kommen konnte. Sie hatte also den Tod des 0000 heimlich allein zur Welt gebrachten Säuglings vor Augen und brachte diesen in ihrer Vorstellung ursächlich damit in Verbindung, daß sie keinen Arzt konsultiert und allein entbunden hatte, war sich also der Gefahr deutlich bewußt, daß es erneut zum Tod des Neugeborenen kommen konnte. Dabei unternahm sie in beiden Fällen nicht nur keinen Versuch, zur Entbindung ins Krankenhaus zu gelangen, sondern verzichtete auch darauf, wenigstens telefonisch für eine geburtshilfliche Unterstützung zu sorgen, obwohl sie aus den stationären Geburtsabläufen wußte, welche Erstversorgung dem Neugeborenen normalerweise zuteil würde, und daß z.B. bei der Geburt K.s ein Dammschnitt erforderlich geworden war.

82

Für eine Inkaufnahme des Todeseintritts spricht auch die von der Angeklagten vorgenommene klare Abgrenzung ihrer inneren Einstellung zur Schwangerschaft in den unterschiedlichen Fällen. Denn als sie mit N. schwanger war, nachdem sie es bewußt darauf angelegt hatte, wieder schwanger zu werden, stellte sie gezielt ihren regelmäßigen Alkoholkonsum ein und offenbarte die Schwangerschaft ihrem Ehemann verhältnismäßig frühzeitig. Sie hat in diesem Zusammenhang betont, daß sie diese Schwangerschaft unbedingt gewollt und sich über ihr Eintreten „wahnsinnig“ gefreut habe. Obwohl auch in diesem Fall die Wehen nachts einsetzten, weckte sie ihren schlafenden Ehemann und begab sich zur Entbindung ins Krankenhaus.

83

Demgegenüber konsumierte sie während der Schwangerschaft in 0000 ohne Rücksicht auf den Fötus unvermindert weiter Alkohol und verheimlichte ihren Zustand. Die hierfür abgegebene Erklärung, sie habe gewußt, daß ihre Familie sie, wenn sie die Schwangerschaft offenbarte, zu Arztbesuchen drängen würde, ist nicht überzeugend, denn sie steht zunächst in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben: Der Ehemann hatte bereits bei den Schwangerschaften mit K. und D. gerade kein Aufhebens davon gemacht, vielmehr hatte die Angeklagte ihm bereits 0000 erfolgreich vorgetäuscht, beim Arzt gewesen zu sein. Zu einem Arztbesuch tatsächlich genötigt hatte sie nur ihre Mutter, die aber bereits im Mai 1988 verstorben war. Zudem zeigt gerade der Vergleich zur Schwangerschaft in 0000, daß sie zur Bekanntgabe der Schwangerschaft in der Lage war, ohne maßgebliche Beeinträchtigungen befürchten zu müssen, und regelmäßige Besuche bei einem Frauenarzt ohne weiteres erfolgreich vortäuschen konnte.

84

Daher ist entgegen der Einlassung der Angeklagten davon auszugehen, daß diese sich im Jahr 0000 nicht über die Schwangerschaft freute, sondern angesichts des Todes der Mutter und der Beanspruchung durch die Versorgung der – im Mai an Windpocken erkrankten – Kinder als zusätzliche unerwünschte Belastung empfand, der sie ihrer Natur entsprechend nicht offensiv, etwa durch eine Abtreibung, sondern passiv-aggressiv entgegentrat. Das führte dazu, daß sich ihre konflikthafte Einstellung zu der ungewollten Schwangerschaft darin manifestierte, daß sie diese mißachtete, ignorierte und dementsprechend auch verschwieg.

85

Insoweit stützt sich die Kammer bei ihrer Bewertung auch auf die methodisch und inhaltlich überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen Dr. UF. und Dr. ZU.. Die Sachverständigen, die bereits wiederholt vor der Kammer auftraten, sind forensisch sehr erfahren und haben ihre gutachtliche Einschätzung auf Grundlage eingehender Exploration und des unmittelbaren Eindrucks der Hauptverhandlung erstattet.

86

Sie haben dabei unter Beachtung der höchstrichterlichen Anforderungen an das systematische Vorgehen bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung nachgewiesen, daß bei der Angeklagten keines der vier medizinischen Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllt war. Zwar haben die Sachverständigen – in Übereinstimmung mit den auf der psychiatrischen Abteilung des Kreisklinikums OT. während der Unterbringung gem. § 81 StPO gemachten Beobachtungen – eine Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden Typ (F60.6 ICD-10) diagnostiziert. Diese Störung führte zu den bei der Angeklagten deutlich ausgeprägten Vermeidungstendenzen dergestalt, daß sie z.B. ihre Beziehung zu I. R., den Abbruch der Ausbildung zur Erzieherin oder den Erhalt von Rechnungen, obwohl in diesem Zusammenhang eigentlich objektiv keine erheblichen Schwierigkeiten oder Konflikte zu erwarten waren, anfangs verschwieg. Wegen dieser ausgeprägten Handlungsmuster erscheint eine zielgerichtete aktive Tötung der Neugeborenen durch die Angeklagte gerade unwahrscheinlich.

87

Die Sachverständigen haben dabei aber auch nachvollziehbar ausgeführt, daß diese Persönlichkeitsstörung nicht in einem Schweregrad ausgeprägt ist, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit anzunehmen wäre, weil sich gerade kein maßgeblicher nachteiliger Unterschied der Begleitumstände bei den angeklagten Taten zu den von ihr der Familie mitgeteilten Schwangerschaften, die sie ebenfalls relativ spät bekannt gegeben habe, ergibt, die Angeklagte vielmehr z.B. zum Zeitpunkt der dritten Schwangerschaft 0000 verheiratet war und bereits Erfahrungen mit dem Ablauf der Schwangerschaften und der Reaktion ihrer Familie darauf gemacht hatte.

88

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an, da gerade die erfolgreichen Geburten der weiteren Kinder – insbesondere der Söhne D. und N. R. – belegt, daß die Angeklagte bei entsprechender Motivation in der Lage und bereit war, nicht nur ihre Schwangerschaft bekannt zu geben, sondern auch bewußt zum Vorteil des Kindes auf ihren Alkoholkonsum zu verzichten. Vor dem Hintergrund der in diesen Fällen zuvor gemachten Mitteilung der Schwangerschaften, konnte sie jeweils rechtzeitig das Aufsuchen des Krankenhauses veranlassen.

89

Auch die festgestellte irrationale Angst der Angeklagten vor ärztlichen und vor allem gynäkologischen Untersuchungen in Verbindung mit ihrer Persönlichkeitsstörung war nicht so schwerwiegend, daß eine maßgebliche Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung anzunehmen wäre, denn es steht andererseits fest, daß die Angeklagte während der ersten Schwangerschaft aufgrund des Anstoßes ihrer Mutter eine gynäkologische Untersuchung vornehmen ließ, daß sie den sich im Hinblick auf den Umgang mit der Erkrankung ihres Bruders M. ergebenden Konflikt mit der Freundin jedenfalls soweit austragen konnte, daß sie den Kontakt zu dieser abbrach, daß sie zumindest in 3 Fällen ihren Hausarzt in der Zeit nach 0000 in eigener Sache konsultierte, und – vor allem – daß sie eben in 3 Fällen ohne weiteres in der Lage war, Entbindungen im Krankenhaus rechtzeitig zu veranlassen.

90

Zwar ist nach den Erläuterungen der Sachverständigen auch ein durch die ständige Geheimhaltung, die Schuldgefühle und ein Gefühl ständiger Überforderung hervorgerufener Zustand stark erhöhter innerer Anspannung denkbar, der zu einer psychischen Belastungssituation mit erheblicher Anstauung von Hilf- und Ratlosigkeit geführt haben kann, so daß zum Zeitpunkt der Geburten ein einem Affekt vergleichbarer Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bestanden haben könnte. Jedoch finden sich zum einen diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte in den Beschreibungen der Angeklagten hinsichtlich ihrer eigenen Gemütslage, zum anderen wäre insoweit jedenfalls zu beachten, daß die Angeklagte diesen Zustand wenigstens bei den angeklagten Taten in Kenntnis der Abläufe von 0000 jeweils selbst bewußt herbeigeführt hatte und jederzeit hätte beseitigen können, indem sie zumindest ihren Ehemann informierte. Das wäre sogar noch unmittelbar bei Geburtsbeginn möglich gewesen. Zudem zeigte sie jeweils während der Schwangerschaften und nach den Entbindungen weitreichende Kompetenzen und umsichtige Handlungsweisen, die ebenfalls – wie die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt haben – ein hohes Maß an Übersicht und Kontrolle voraussetzten, so daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als fernliegend anzusehen ist.

91

Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch die Auswirkungen von Alkohol ist für beide Taten auszuschließen. Im Jahr 0000 konsumierte die Angeklagte nach ihren eigenen Angaben noch in moderatem Umfang täglich Alkohol. Zwar trank sie auch vormittags schon, abends nahm sie aber immer noch lediglich ca. 2 Flaschen Bier zu sich, um besser schlafen zu können. Da sie vor Geburtsbeginn bereits geschlafen hatte und das Kind keine meßbare Alkoholisierung aufwies, ist daher mit Gewißheit davon auszugehen, daß die alkoholgewöhnte Angeklagte nicht so stark alkoholisiert gewesen sein kann, daß ihre Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre.

92

Dasselbe gilt im Ergebnis auch für den Geburtsvorgang von 0000, denn der Sachverständige Dr. HG. hat insoweit nachdrücklich bekundet, daß von der bei dem Leichnam festgestellten Alkoholisierung unmittelbar Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration der Mutter bei der Geburt gezogen werden können, da der Fötus durch die Nabelschnur aus dem Organismus der Mutter versorgt worden war. Danach kann bei der Angeklagten zu jener Zeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,0 °/oo, aber keinesfalls 2 °/oo vorgelegen haben. Angesichts der starken Alkoholgewöhnung ist auch insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht anzunehmen. Das gilt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. UF. auch in beiden Fällen unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten.

93

Schließlich beruhen die Feststellungen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, deren Umfang sich aus dem Protokoll ergibt.

94

V.

95

Diese Taten sind in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen zu würdigen:

96

1.

97

Durch ihr Handeln am 00.00.0000 hat die Angeklagte sich des Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 StGB schuldig gemacht.

98

Sie hat den Tod des Neugeborenen adäquat kausal verursacht, indem sie es unterließ, dafür zu sorgen, daß sie selbst bei der Geburt unterstützt und überwacht sowie daß das Kind sofort nach der Geburt angemessen versorgt wurde. Sie war als Mutter des Säuglings Beschützergarant für dessen Gesundheit und Wohlergehen. Die Garantenstellung ergab sich kraft Gesetzes aus der elterlichen Sorge gem. §§ 1626, 1631 BGB. Das Gewicht dieser Garantenstellung war noch maßgeblich dadurch verstärkt, daß die Angeklagte die Schwangerschaft verheimlicht hatte und daher allein Kenntnis von dem heranwachsenden Leben hatte. Vor diesem Hintergrund war sie verpflichtet, alles  in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und insbesondere jede Gefahr für sein Leben abzuwenden.

99

Das erforderte wenigstens, daß sie nach Erkennen des beginnenden Geburtsvorgangs unverzüglich Hilfe herbeizuholen und einen möglichst sicheren Geburtsverlauf sicherzustellen hatte. Dies war ihr auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Jedenfalls hätte sie ihren neben ihr schlafenden Ehemann wecken und informieren können und müssen. Selbst wenn es sich um eine Sturzgeburt handelte, hätte sie dann das Kind im Bett gebären können und müssen, wobei ihr Ehemann nicht nur hätte telefonisch eine Hebamme oder einen Notarzt verständigen, sondern ihr auch unmittelbar beim Geburtsvorgang beistehen und helfen können.

100

Angesichts der schwerwiegenden Garantenstellung und der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung kommt der Modalitätsäquivalenz keine Bedeutung zu (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 13 Rn. 47 m.w.N.). Sie ist indes jedenfalls auch zu bejahen.

101

Der Tod des Babies wurde durch das minutenlange vermeintlich schützende Ansichpressen verursacht, nachdem zunächst das Kind und dann die Angeklagte zu Boden gestürzt waren. Dieser Kausalverlauf und damit der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, nämlich des Todes des Neugeborenen, wäre mit Sicherheit verhindert worden, wenn die Angeklagte - ihrer Handlungspflicht entsprechend - wenigstens den Ehemann geweckt hätte und im Bett geblieben wäre, so daß dadurch die Risiken für das Kind weitgehend minimiert worden wären. Die Angeklagte hat stattdessen noch für eine zusätzliche Gefahrerhöhung gesorgt.

102

Dabei handelte die Angeklagte auch bedingt vorsätzlich. Sie nahm den Tod des Kindes jedenfalls billigend in Kauf. Hiervon muß trotz der Tatsache, daß die Angeklagte grundsätzlich äußerst kinderlieb und insbesondere um das Wohlergehen ihrer eigenen Kinder stets äußerst besorgt war, und obwohl für sie eine Abtreibung nie in Betracht gekommen wäre, ausgegangen werden. Die Gefährlichkeit ihres Handelns lässt keinen anderen Schluß zu, denn sie begab sich erneut, wie bereits 0000, heimlich und ohne den Ehemann zu wecken in das im Erdgeschoß gelegene Badezimmer, wo sie wieder das Baby in der Dusche allein zur Welt brachte, obgleich sie sich nach dem Tod des Kindes 0000 Vorwürfe gemacht hatte, weil sie glaubte, für seinen Tod verantwortlich gewesen zu sein, da sie nicht zu einem Arzt bzw. ins Krankenhaus gegangen war, und obwohl sie sich schon während der Schwangerschaft Gedanken gemacht hatte, daß es auch diesmal „wieder schief gehen“ könnte. Sie wußte aufgrund der Geburten im Z. Krankenhaus, wie wichtig die sofortige ärztliche Versorgung der Neugeborenen war. Dort waren sowohl K. als auch D. sofort abgesaugt worden. Bei D. war darüber hinaus eine Lichtbehandlung erforderlich gewesen. Dennoch nahm sie in Kauf, daß auch diesem Kind eine solche sofortige medizinische Versorgung vorenthalten bliebe. Angesichts der Tatsache, daß sie es während der Schwangerschaft trotz der ihr bekannten Gefahren für den Fötus zu keinem Zeitpunkt für erforderlich hielt, ihren Alkoholkonsum mit Rücksicht auf das Kind einzuschränken, muß dieses Vorgehen so verstanden werden, daß ihr der Tod des Neugeborenen zwar unerwünscht war, sie ihn aber, um ihrem Ehemann nicht offenbaren zu müssen, daß sie die Schwangerschaft verheimlicht hatte, und um nicht ins Krankenhaus gehen zu müssen, wissentlich und willentlich in Kauf nahm.

103

Nach Ansicht der Kammer spricht auch das Nachtatverhalten der Angeklagten für einen bedingten Tötungsvorsatz. Da sie erneut, gezielt und gründlich alle Spuren der Geburt beseitigte und den Leichnam in der Tiefkühltruhe versteckte, um anschließend die Geburt und den Tod auch dieses Kindes zu verheimlichen, ist davon auszugehen, daß sie von diesem neuerlichen Todesfalls nicht völlig überrascht wurde. Die insofern zu Tage tretende Umsicht und Planmäßigkeit spricht dagegen, daß die Angeklagte ernsthaft darauf vertraut gehabt hätte, daß es zum als möglich erkannten Tod des Kindes nicht kommen würde.

104

Sie hatte darüber hinaus unzweifelhaft Kenntnis von den ihre Garantenstellung und die damit verbundene Handlungspflicht begründenden Umständen und der naheliegenden Möglichkeit der Erfolgsverhinderung.

105

Dabei handelte sie auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

106

Als sie den Tod des Säuglings unbeabsichtigt herbeiführte, indem sie ihn so stark an sich drückte, daß er keine Luft mehr bekam, hat die Angeklagte auch den Tatbestand einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB verwirklicht. Ihr Tun war kausal für den Todeseintritt, wobei dies auch objektiv vorhersehbar und es der Angeklagten subjektiv möglich und zumutbar war, die Gefahr zu erkennen und zu verhindern. Die fahrlässige Tötung tritt jedoch – unabhängig von der Frage ihrer Verjährung – hinter die Vorsatztat, auch soweit diese durch Unterlassen begangen worden ist, zurück.

107

2.

108

Auch im Spätsommer/ Herbst 0000 hat die Angeklagte den Tatbestand eines Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 StGB verwirklicht.

109

Sie begab sich alkoholisiert, in Kenntnis ihrer Schwangerschaft, mit Bauchschmerzen in das im Dachgeschoß befindliche Badezimmer, um sich dort in die heiße Badewanne zu legen und dort weiteren Alkohol zu konsumieren, ohne dem anwesenden Ehemann, der gemeinsam mit den Kindern im Erdgeschoß fernsah, Bescheid zu geben und ihn von der Schwangerschaft zu informieren. Sie wußte, daß sie schwanger war und die Geburt bevorstand. Aufgrund der Erfahrungen der 5 früheren Geburten erkannte sie die Anzeichen der beginnenden Wehen, nachdem sie sich schon

110

wochenlang schlecht gefühlt hatte.

111

Auch in diesem Fall hatte sie unzweifelhaft eine alleinige Garantenstellung hinsichtlich der Gesundheit und des Lebens des zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes inne. Hätte sie dementsprechend ihren Ehemann informiert und veranlasst, daß dieser sie ins Krankenhaus brächte oder wenigstens einen Notarzt informierte, wäre der Tod des Kindes verhindert worden, denn dieses wies keine Mißbildungen auf, lebte und atmete nach der Geburt wenigstens für einen kurzen Zeitraum. Auch die Anpassungsstörung wäre bei einer sofortigen medizinischen Versorgung im Krankenhaus oder durch einen Notarzt gut beherrschbar gewesen. Angesichts der von der Angeklagten geschilderten zeitlichen Abläufe ist sicher davon auszugehen, daß jedenfalls ein Notarzt rechtzeitig eingetroffen wäre, denn sie mußte sich erst ins Badezimmer begeben, die Wanne einlaufen lassen und sich hineinlegen. Danach war es noch zu einer Kreislaufschwäche gekommen, bevor die eigentliche Austreibungsphase begann.

112

Die Angeklagte handelte auch insofern mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es gelten zunächst im wesentlichen dieselben Überlegungen wie bereits bei der Tat 0000. Die Angeklagte hatte die furchtbaren Erfahrungen der beiden heimlich vollzogenen Entbindungen, die jeweils mit dem Tod des Kindes geendet hatten, für den sie sich auch verantwortlich fühlte, in ständiger Erinnerung. Sie wußte zudem, daß aufgrund ihres höheren Alters und vor allem ihres ständigen massiven Alkoholkonsums ein deutlich erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Kindes bestand. Ihr war daher bewußt, daß dieselbe, wenn nicht sogar eine erhöhte Todesgefahr für das Baby auch nunmehr wieder bestand, wenn sie nicht für Unterstützung bei der Geburt und ärztliche Versorgung für das Kind sorgte. Sie fand sich aber mit diesem Risiko ab, um auch in diesem Fall nicht erklären zu müssen, daß und warum sie die Schwangerschaft geheim gehalten hatte.

113

Nachdem sie den Tod auch dieses Neugeborenen realisiert hatte, beseitigte sie wiederum alle Spuren der Geburt, indem sie das Badezimmer reinigte, die Nabelschnur und den Mutterkuchen entsorgte. Zwar bewahrte sie den Leichnam zunächst im Wäschekorb auf, jedoch war er jedenfalls so verborgen, daß er trotz des Verwesungsgeruchs von den Familienangehörigen nicht entdeckt wurde. Dieses planvolle und umsichtige Nachtatverhalten spricht auch in diesem Fall dagegen, daß die Angeklagte die Gefahr des Todeseintritts zwar gesehen, aber ernsthaft darauf vertraut hätte, daß diese sich nicht realisieren würde.

114

Die Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft.

115

V.

116

Für die Strafzumessung ist zunächst grundlegend in Rechnung zu stellen, daß die Verwirklichung des Totschlags gem. § 212 StGB stets die vorsätzliche Beendigung menschlichen Lebens unabdingbar voraussetzt, so daß die Anwendung des entsprechenden Strafrahmens bereits auf einem rechtswidrigen Angriff gegen das höchste durch die Rechtsordnung geschützte Rechtsgut beruht. Das Gewicht dieses Rechtsguts kann demgemäß bei der Bestimmung der innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens anzuwendenden Strafe keine Rolle mehr spielen.

117

1.

118

Im Rahmen der Strafzumessung ist wegen der Tat in Dezember 0000 der Strafrahmen des § 213 StGB alter Fassung anzuwenden (§ 2 StGB).

119

Die Tat stellt sich als minder schwerer Fall dar, denn es liegt nicht nur ein vertypter Strafmilderungsgrund gem. §§ 13 II, 49 I StGB vor, sondern es kommen noch weitere Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, daß die Tat in ihrem Unrechtsgehalt deutlich nach unten vom Durchschnitt der durch § 212 StGB unter Strafe gestellten Verbrechen abweicht. Insoweit ist vor allem maßgeblich zu beachten, daß die Tat bereits so lange zurückliegt, daß beinahe die Grenze der Verfolgungsverjährung erreicht wäre, ohne daß die Angeklagte versucht hätte, durch ihre Einlassung einen möglichen Verjährungseintritt zu Unrecht für sich in Anspruch zu nehmen, daß die Angeklagte mit lediglich bedingtem Vorsatz handelte, wobei ihr der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs grundsätzlich unerwünscht war, und daß ihr Handeln gerade auch durch die bei ihr vorliegende Persönlichkeitsstörung bedingt war, auch wenn diese in ihrem Schweregrad nicht so ausgeprägt war, daß eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht gekommen wäre.

120

Die Gesamtheit dieser schuldmindernden Faktoren gebietet in Verbindung mit dem Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrunds die Annahme eines minder schweren Falls. Dem steht die Beachtung der Tat aus dem Jahr 0000 nicht zwingend entgegen. Jene Tat ist zwar allein aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht strafrechtlich zu ahnden und könnte daher grundsätzlich bei der Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat vom 00.00.0000 zu berücksichtigen sein und diese als Wiederholungstat qualifizieren. Insoweit muß aber beachtet werden, daß auch hinsichtlich dieses Geburtsvorgangs eine aktive Tötungshandlung der Angeklagten mit entsprechendem direktem Vorsatz nicht angenommen werden kann. Vielmehr bestanden für die Angeklagte damals noch keine konkreten Anhaltspunkte, insbesondere keine entsprechenden Erfahrungen, aufgrund derer sie den Tod des Kindes hätte befürchten müssen, nachdem ihre bis dahin erfolgten klinischen Geburten komplikationslos abgelaufen und die Kinder jeweils weitgehend gesund zur Welt gekommen waren. Angesichts der hinsichtlich der Tötung des eigenen Kinds anzunehmenden enormen Hemmschwellen kann hier nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auch auf einen nur bedingten Tötungsvorsatz keinesfalls geschlossen werden. Dementsprechend stellt sich die zu beurteilende Tat aus 0000 nicht als Wiederholungstat dar.

121

Gem. § 2 StGB ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen des § 213 StGB a.F. anzuwenden, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren vorsah. Innerhalb dieses Strafrahmens ist eine deutliche Erhöhung der Mindeststrafe erforderlich, zumal eine erneute Milderung des Strafrahmens gem. § 50 StGB nicht in Betracht kommt, da ein minder schwerer Fall ohne das Vorliegen einer Unterlassungstat nicht hätte angenommen werden können.

122

Bei der Ermittlung der konkret zu findenden Strafe war zu Gunsten der Angeklagten über die bereits dargelegten Umstände hinaus zu würdigen, daß die Angeklagte zuvor noch niemals straffällig geworden war, in erheblichem Umfang Untersuchungshaft erlitten hat, wobei sie als Erstverbüßerin und aufgrund ihres angegriffenen psychischen Gesundheitszustands als besonders haftempfindlich anzusehen ist, daß sie sich freiwillig selbst bei der Polizei gestellt, im Strafverfahren angemessen verteidigt und dabei insbesondere weitgehend geständig eingelassen hat, und daß sie selbst in erheblichem Maße unter der Tat gelitten hat, alkoholkrank wurde, und auch in Zukunft mit ihrer Familie stets stark unter den Folgen der Tat leiden wird.

123

Unter angemessener Berücksichtigung dieser Vielzahl gewichtiger strafmildernder Gesichtspunkte kann trotz des nachhaltigen Warneffekts des vorangegangenen Todesfalls von 0000 die anzusetzende Einzelstrafe nur dem unteren Drittel des anzuwendenden Strafrahmens zu entnehmen sein. Dabei muß allerdings zu Lasten der Angeklagten gewürdigt werden, daß sie durch das monatelange Geheimhalten der Schwangerschaft ihre ohnehin bestehende Garantenpflicht maßgeblich verschärft hatte, wobei die sich daraus ergebende Handlungspflicht für sie mit minimalem Aufwand hätte erfüllt werden können. Umso schwerer wiegt dieser Umstand wegen der vollständigen Schutz- und Hilflosigkeit des Neugeborenen, das mehr als jeder andere auf die Beachtung der Garantenpflichten angewiesen war. Insoweit muß auch strafschärfend ins Gewicht fallen, daß die Angeklagte nicht nur die fatale Erfahrung der Folgen ihres heimlichen Handelns bei der Geburt 0000 vor Augen hatte, sondern daß sie diese auch gezielt verheimlicht und ihrer Familie verschwiegen hatte.

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Dementsprechend ist eine Verdreifachung der Mindeststrafe von 6 Monaten jedenfalls unverzichtbar, so daß - angesichts der wegen der erheblichen für die Angeklagte sprechenden Umstände anzunehmenden Obergrenze von 2 Jahren als Übergang des ersten zum zweiten Drittel des Strafrahmens – eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten tat- und schuldangemessen ist.

125

2.

126

Wegen der Tat im Jahr 0000 ist der aktuell gültige Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden, weil auch diesbezüglich ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Zwar liegt diese Tat nur ca. 4 Jahre zurück und wurde vor dem Hintergrund der in 0000 begangenen Vorsatztat verübt, jedoch muß andererseits in Rechnung gestellt werden, daß wiederum der vertypte Strafmilderungsgrund einer Unterlassungstat gem. §§ 13 II, 49 I StGB vorliegt, und zudem zu diesem Zeitpunkt die Angeklagte an einer massiven Alkoholkrankheit mit einem Abhängigkeitssyndrom litt. Aufgrund des zwischen den Taten von 0000 und 0000 liegenden Zeitraums von 16 Jahren ist daher trotz der insoweit tatsächlich gegebenen Wiederholungstat die Anwendung des § 213 StGB nicht ausgeschlossen, zumal sich die Tatumstände merklich unterscheiden, die Alkoholkrankheit hinzutritt und eben wiederum nicht eine mit direktem Vorsatz begangene Tötungshandlung, sondern lediglich eine bedingt vorsätzliche Unterlassungstat anzunehmen ist.

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Eine weitere Milderung des sich demnach ergebenden Strafrahmens von 1 Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe ist indes erneut gem. § 50 StGB ausgeschlossen.

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Bei der konkreten Strafzumessung sind die auch hinsichtlich der im Dezember 0000 begangenen Tat berücksichtigten für die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gleichermaßen in Rechnung zu stellen, also insbesondere die weitgehend geständige Einlassung, die Persönlichkeitsstörung, der lediglich bedingte Vorsatz, die frühere Straffreiheit, das Stellen bei der Polizei, die Haftempfindlichkeit und verbüßte Untersuchungshaft sowie die erheblichen nachteiligen Folgen der Tat für die Angeklagte selbst. Auch die Beeinträchtigung durch die wesentlich auf den früheren Taten beruhende Alkoholerkrankung muß zu Gunsten der Angeklagten in Rechnung gestellt werden.

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Andererseits muß auch wegen dieser Tat das enorme Gewicht der Garantenstellung der Angeklagten bezüglich des schutzlosen Kindes – im Vergleich zu dem geringen zur Vermeidung des Todesfalls erforderlichen Aufwand – strafschärfend wirken, zumal die Angeklagte nun in dem Bewußtsein der Verantwortlichkeit für bereits zwei entsprechende Abläufe handelte bzw. nicht handelte, sondern wiederum die Schwangerschaft über deren gesamte Dauer hin verheimlichte. Vor allem muß dabei diese Tat als Wiederholungstat im Verhältnis zur Tat von 0000, die allerdings nie sanktioniert worden war, bewertet werden.

130

Angesichts dieser Umstände stünde nach Ansicht der Kammer im Grundsatz die gesamte untere Hälfte des bereits gemilderten Strafrahmens zur Verfügung, wobei auch insoweit eine Verdreifachung der Mindeststrafe von einem Jahr als Untergrenze anzusehen ist. So erscheint unter nochmaliger besonderer Würdigung der für die Angeklagte sprechenden Umstände, vor allem der verfahrensfördernden weitgehend geständigen Einlassung und der Beeinträchtigungen durch die Alkoholkrankheit vor dem Hintergrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung, eine Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

131

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gem. § 53 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten darf die Summe der Einzelstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten nicht erreicht werden.

132

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war zwar einerseits der inhaltliche Zusammenhang zur strafrechtlich nicht mehr zu ahndenden Tat von 0000 zu berücksichtigen, andererseits aber auch zu beachten, daß insoweit wohl lediglich ein Fahrlässigkeitsdelikt verwirklicht worden sein kann. Weiterhin ist von erheblicher Bedeutung, daß die Angeklagte nunmehr erstmals eine therapeutische Aufarbeitung ihrer mit tatursächlichen psychischen Beeinträchtigungen in Angriff genommen hat.

133

Trotz der tatbestandsmäßigen Schuld der Angeklagten ist insofern zu würdigen, daß die Taten nur vor dem Hintergrund einer unverständlichen Sprachlosigkeit und Unaufmerksamkeit in der Familie - und vor allem zwischen den Eheleuten - gegenüber dem Zustand und den Problemen der Angeklagten erklärlich sind. Es hat auch in der Hauptverhandlung nicht plausibel aufgeklärt werden können, wie der Ehemann der Angeklagten in drei Fällen jeweils über den gesamten Zeitraum hinweg die Schwangerschaften der Angeklagten sowie die Entbindungen nicht bemerkt haben kann.

134

Dementsprechend ist zur angemessenen Ahndung der angeklagten Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten zu erkennen.

135

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.