Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Energiestreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Energieversorgerin) begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Versorgungseinstellung und zur Gewährung des Zugangs zu den Messeinrichtungen. Das Landgericht hält die Rechtsverfolgung für chancenlos und weist die sofortige Beschwerde zurück. Die Einstellung der Versorgung ist ohne Titel möglich (§§19 StromGVV, 19 GasGVV i.V.m. §320 BGB); ein Zugangsanspruch scheitert, wenn die Zähler in Räumen Dritter liegen (§275 Abs.1 BGB).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Energieversorger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsverweigerung die Versorgung einstellen, ohne hierzu einen gerichtlichen Duldungstitel zu benötigen (vgl. §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV i.V.m. § 320 BGB).
Ein Verurteilungsbegehren des Versorgers zur Duldung der Versorgungseinstellung fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Versorger die Versorgung auch ohne Titel einstellen kann.
Ein Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu Messeinrichtungen ist ausgeschlossen, wenn der Zugang dem Anspruchsgegner unmöglich ist (§ 275 Abs.1 BGB).
Ansprüche auf Zutritt können sich regelmäßig aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs.2 BGB oder spezialgesetzlich (z.B. § 9 StromGVV/GasGVV) ergeben, setzen aber voraus, dass der Adressat zum Zugang in der Lage ist; gegen Nichtbesitzer ist ein Herausgabe- oder Zugangsanspruch nicht nach § 985 BGB durchsetzbar.
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1 neutral
Leitsatz
Zur Frage, ob ein Anspruch des Energieversorgers gegen den Energieabnehmer auf Duldung der Versorgungseinstellung und Zugangsgewährung zu den Messeinrichtungen besteht, wenn der Energieabnehmer selbst keinen Zugang zu den Messeinrichtungen hat.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegen vom 8. und 9. November 2011 (Az. 14 C 987/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte war Mieterin und Bewohnerin einer Wohnung in dem zwangsverwalteten Gebäude B in I. Dort bezog sie Strom und Gas von der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob – zumindest faktisch durch Abnahme der Energie – ein entsprechender Lieferungsvertrag zwischen ihnen zustande gekommen war. Die Messeinrichtungen der Klägerin für die von der Beklagten verbrauchte Energie befanden sich in Räumen, zu denen allein der Vermieter und der Zwangsverwalter, hingegen weder die Klägerin noch die Beklagte Zugang hatten. Es liefen Forderungen der Klägerin für Energieverbrauch in Höhe von mindestens 2.514 € auf. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Versuche der Klägerin, die Energielieferung an die Beklagte einzustellen, schlugen fehl, da ihrem Beauftragten kein Zugang zu den Messeinrichtungen gewährt wurde.
Mit ihrer Klage hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragen des zuständigen Netzbetreibers, der durch sie – die Klägerin – beauftragt wird, Zutritt zu der (im Antrag näher bezeichneten) Abnahmestelle auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher zu gestatten, und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau des Stromzählers sowie des Gaszählers (beide im Antrag näher bezeichnet) zu dulden.
Nachdem die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nicht fristgemäß angezeigt hatte, wurde sie vom Amtsgericht mit Versäumnisurteil vom 18.05.2009 antragsgemäß verurteilt. Während des auf den fristgemäßen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil fortgesetzten Rechtsstreits zog die Beklagte aus der betreffenden Wohnung aus. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Die Beklagte, der die Erledigungserklärung mit Hinweis gemäß § 91a Absatz 1 Satz 2 ZPO zugestellt worden war, widersprach nicht. Mit Beschluss vom 08.11.2010 entschied das Amtsgericht, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Mit Beschluss vom 09.11.2010 berichtigte es seinen Beschluss vom 08.11.2010 dahingehend, dass die Beklagte die Kosten ihrer Säumnis zu tragen habe. Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß §§ 91a Absatz 1, 344 ZPO entsprach es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis aufzuerlegen. Denn die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg. Dabei ist zwischen zweierlei Begehren zu unterscheiden, die die Klägerin mit ihrem Klageantrag verfolgt hat: Zum einen eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Versorgungseinstellung, zum anderen eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung des Zugangs zu den Messeinrichtungen.
a. Soweit die Klage auf Duldung der Versorgungseinstellung gerichtet war, war sie bereits unzulässig. Denn unabhängig davon, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Energieversorgungsvertrag bestand, hatte die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis, die Beklagte zur Duldung der Versorgungseinstellung verurteilen zu lassen. Die Klägerin war auch ohne einen Duldungstitel gegen die Beklagte berechtigt, die Versorgung der Beklagten mit Energie einzustellen.
Falls ein Energielieferungsvertrag bestand, war es der Klägerin gemäß §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV erlaubt, die Versorgung der Beklagten mit Strom und Gas zu unterbrechen. Bei diesen Regelungen handelt es sich um besondere Ausgestaltungen der Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Die Klägerin durfte von dem ihr danach zustehenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, ohne dass die Beklagte zuvor zur Gestattung des Zutritts oder zur Duldung des Zählerausbaus verurteilt werden musste. Denn sobald die Voraussetzungen der Einrede vorliegen, ist es dem Gläubiger gestattet, seine Gegenleistung zurückzubehalten, ohne dass er hierfür eines Titels bedarf. Dies hat das Amtsgericht anschaulich an dem Beispiel verdeutlicht, dass der Versorger zur Einstellung der Versorgung gerade auch dann keinen Titel benötigt, wenn sich die Zähler in seinem eigenen Herrschaftsbereich befinden. Gleiches gilt, falls zwischen den Parteien – wie die Beklagte meint – kein Energielieferungsvertrag bestand. In diesem Fall wäre die Klägerin schon von vornherein nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Sie hätte auch dann ihre Leistung ohne Weiteres einstellen können. Der Durchsetzung staatlicher Organe und damit eines Titels bedurfte die Klägerin zur Wahrung ihres Leistungsverweigerungsrechts in keinem dieser Fälle.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin – in ihrem Verhältnis zum Vermieter oder Zwangsverwalter – ein Interesse an der Klärung hatte, ob sie gegenüber der Beklagten zur Einstellung der Versorgung und zum Zählerausbau berechtigt war. Denn das Urteil hätte ohnehin keine Rechtswirkung im Verhältnis der Klägerin zu dem Vermieter oder Zwangsverwalter entfaltet. Darauf, dass ein Urteil im Verhältnis zur Beklagten der Klägerin die notwendigen Darlegungen in einem möglichen weiteren Rechtsstreit gegen den Vermieter erleichtert hätte, kommt es nicht an.
b. Soweit die Klage auf Gewährung des Zugangs zu den Messeinrichtungen gerichtet war, war sie unbegründet. Denn ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte war mangels Zugangsmöglichkeiten der Beklagten zu den Messeinrichtungen gemäß § 275 Absatz 1 BGB ausgeschlossen oder von vornherein nach § 985 BGB nicht gegeben.
Zwar konnte die Klägerin von ihrem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, ohne anhand eines Titels Zugang zum Strom- und Gaszähler zu erlangen. Denn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur durch einen Ausbau der Zähler möglich, wozu der Versorger regelmäßig Zugang zu den entsprechenden Räumen benötigt.
aa. Voraussetzung für die Verurteilung des Gas- oder Stromkunden zur Gewährung des Zugangs und Duldung des Ausbaus ist ein entsprechender Anspruch des Versorgers. Besteht ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 19 StromGVV, 19 GasGVV, folgt ein solcher Anspruch regelmäßig aus § 241 Absatz 2 BGB. Danach ist jeder Vertragsteil zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter des anderen Vertragsteils verpflichtet. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, entspricht es dieser Rücksichtnahme, dem Versorger Zutritt zu seinen Zählern zu gewähren und ihm die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts zu ermöglichen. Für andere Fälle sehen die Strom- und GasGVV in § 9 ein entsprechendes Zugangsrecht auch ausdrücklich vor.
Der Anspruch war allerdings im vorliegenden Fall gemäß § 275 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. Denn der Beklagten war die Gewährung des Zugangs unmöglich. Die Zähler befanden sich nicht in Räumen der Beklagten, sondern in Räumen des Hauseigentümers, zu denen die Beklagte keinen Zugang hatte.
bb. Bestand zwischen den Parteien hingegen kein Energielieferungsvertrag, hätte die Klägerin den Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den Messeinrichtungen auf § 985 stützen und gegen den unmittelbaren Besitzer – hier den Vermieter oder den Zwangsverwalter – geltend machen können. Gegen die Beklagte kam indes – mangels Besitzes – ein solcher Anspruch nicht in Betracht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 62 Absatz 1 Satz 1 GKG, wobei nur noch das Interesse der Parteien an den Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits zugrunde zu legen war.