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Landgericht Siegen·3 T 19/22·04.09.2022

PKH-Versagung für Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters wegen Mutwilligkeit bestätigt

ZivilrechtInsolvenzrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte PKH für eine Anfechtungsklage nach §§131,143 InsO zur Rückführung geleisteter Gewerbesteuer. Das Amtsgericht lehnte PKH wegen Mutwilligkeit ab; das LG Siegen wies die sofortige Beschwerde zurück. Es fehlt erkennbar ein Vorteil für die Gläubigergemeinschaft, zudem droht Massekostenarmut; Gebührenverzichte helfen nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne von § 116 S.2, § 114 S.1 ZPO, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde.

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Bei der Prüfung der Mutwilligkeit eines Insolvenzverwalters ist Maßstab das fiktive Vorgehen eines nicht auf PKH angewiesenen, verständigen Verwalters, der sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientiert.

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Das Vorliegen einer möglichen Massemehrung schließt die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus; es ist zusätzlich zu prüfen, ob die Verfolgung dem Gebot verständigen Handelns genügt.

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Besteht kein erkennbarer Vorteil für die Gläubigergemeinschaft, kann die Verfolgung einer Anfechtungsklage als mutwillig gelten.

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Bei Massekostenarmut ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen; Verzichtserklärungen des Insolvenzverwalters ändern daran nichts.

Relevante Normen
§ ZPO § 114§ 127 Abs. IV ZPO§ 131 InsO§ 143 InsO§ 116 S. 2 ZPO§ 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von

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Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die

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Antragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in

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Höhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die

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Insolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der

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Anfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle

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wurden innerhalb der Frist nicht angemeldet.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf

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Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es

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ausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger

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soweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner

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Gläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der

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beabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung

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der Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin

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in Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe

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von etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne.

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Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur

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Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte

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Anfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der

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Gläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf

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ankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse

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anmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht

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beeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten

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Gläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem

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Anfechtungsrecht fremd.

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Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt

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insbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des

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Anfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters

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erschöpfen dürfe.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der

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Rechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen.

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Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei

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sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand

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nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW

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2010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der

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Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht

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auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen

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Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss

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vom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die

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Möglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein

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Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von

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Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden

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Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot

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verständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W

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21/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online).

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Dies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft

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ersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben

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könnte.

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Mangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die

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Betrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die

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Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei

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wohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des

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Anfechtungsprozesses keinerlei Interesse.

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Für den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung

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verbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO

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gegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht

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fristgerecht erfolgt ist.

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Für die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse

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bereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des

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Antragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu

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erhöhen.

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Hinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch

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der weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des

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Antragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des

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Insolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur

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vollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin

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pauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von

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Massekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die

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Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH

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Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem

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kann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im

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Prozesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom

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06.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online).

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Nach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht

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zurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

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zurückzuweisen war.