PKH-Versagung für Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters wegen Mutwilligkeit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte PKH für eine Anfechtungsklage nach §§131,143 InsO zur Rückführung geleisteter Gewerbesteuer. Das Amtsgericht lehnte PKH wegen Mutwilligkeit ab; das LG Siegen wies die sofortige Beschwerde zurück. Es fehlt erkennbar ein Vorteil für die Gläubigergemeinschaft, zudem droht Massekostenarmut; Gebührenverzichte helfen nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne von § 116 S.2, § 114 S.1 ZPO, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde.
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit eines Insolvenzverwalters ist Maßstab das fiktive Vorgehen eines nicht auf PKH angewiesenen, verständigen Verwalters, der sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientiert.
Das Vorliegen einer möglichen Massemehrung schließt die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus; es ist zusätzlich zu prüfen, ob die Verfolgung dem Gebot verständigen Handelns genügt.
Besteht kein erkennbarer Vorteil für die Gläubigergemeinschaft, kann die Verfolgung einer Anfechtungsklage als mutwillig gelten.
Bei Massekostenarmut ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen; Verzichtserklärungen des Insolvenzverwalters ändern daran nichts.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die
Antragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in
Höhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die
Insolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der
Anfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle
wurden innerhalb der Frist nicht angemeldet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf
Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger
soweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner
Gläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der
beabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung
der Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin
in Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe
von etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte
Anfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der
Gläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf
ankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse
anmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht
beeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten
Gläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem
Anfechtungsrecht fremd.
Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt
insbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des
Anfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters
erschöpfen dürfe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen.
Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei
sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand
nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW
2010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht
auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen
Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss
vom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die
Möglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein
Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von
Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden
Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot
verständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W
21/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online).
Dies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft
ersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben
könnte.
Mangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die
Betrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die
Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei
wohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des
Anfechtungsprozesses keinerlei Interesse.
Für den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung
verbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO
gegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht
fristgerecht erfolgt ist.
Für die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse
bereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des
Antragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu
erhöhen.
Hinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch
der weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des
Antragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur
vollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin
pauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von
Massekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die
Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH
Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem
kann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im
Prozesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
06.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online).
Nach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht
zurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
zurückzuweisen war.