Berufung nach Verkehrsunfall: Mitverschulden 20% – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Klage nach einem Verkehrsunfall vom 07.10.1993. Zentrale Fragen betrafen die Haftungsquote, Nutzungsausfall, Standkosten und Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Berufung als unbegründet zurück: die Beklagtenhaftung wird zu 80 % angesetzt, weitere Nutzungsausfall‑ und Standkostenansprüche sind nicht nachgewiesen bzw. durch Zahlungen gedeckt, ein höheres Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; weitergehende Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldforderungen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG der Mitverursachungsanteil durch Abwägung zu ermitteln; die Vorschrift des § 18 Abs. 3 StVO begründet zwar eine für den Spurwechsler sprechende Vermutung, schließt jedoch eine Mithaftung des Vorausfahrenden nicht aus.
Ansprüche auf Nutzungsausfall erfordern substantiierten Vortrag über konkrete Bemühungen und Zeitpunkte bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug sowie entsprechende Beweismittel; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.
Der Geschädigte darf sich gegenüber dem Haftpflichtversicherer in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auf ein Sachverständigengutachten verlassen; die Erstattung von Standkosten ist jedoch in Höhe bereits geleisteter Zahlungen zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, das Vorliegen von Frakturen oder bleibenden Schäden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das jeweilige Verschulden der Parteien (Mitverantwortungsanteile) maßgeblich; das Bestehen einer Haftpflichtversicherung rechtfertigt keine pauschale Erhöhung des Anspruchs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 6 C 202/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juni 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen - 6 C 202/94 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten über die bereits erhalten Leistungen hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07. Oktober 1993 zu.
Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergibt, daß die Haftung der Beklagten, die dem Grunde nach unstreitig ist, nicht mit einer höheren Quote als 80 % anzusetzen ist. Zwar spricht § 18 Abs. 3 StVO grundsätzlich für eine Alleinhaftung des Spurwechsler auf der Autobahn. Im vorliegenden Fall hat aber auch der Kläger verkehrswidrig gehandelt; er hat auf das Manöver des Beklagten zu 1) nicht rechtzeitig reagiert. Er muss sich daher eine Mithaftungsquote von jedenfalls 20 % anrechnen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1989, 473; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 2. Aufl., S. 119.
Obwohl an dem Fahrzeug der Beklagten geraume Zeit der linke Blinker in Funktion war, selbst der Kläger erst, als die Motorhaube seines Autos etwa in gleicher Höhe mit dem hinteren Teil des Anhängers des LKW des Beklagten zu 1) war. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen M und L, denen das Amtsgericht zu Recht gefolgt ist. Im Unterschied zu den Mitinsassen im Fahrzeug des Klägers handelt sich dabei um neutrale Zeugen. Darüber hinaus fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Zeugen M und L eine deutlich bessere Beobachtungsposition hatten; sie konnten auf der jeweils von ihnen benutzten Spur vor sich die Fahrzeuge der Unfallbeteiligten beobachten. Die Zeugen haben ihre Aufmerksamkeit auch zumindest jeweils auf das Geschehen auf ihrer Spur gerichtet. Für eine erhöhte Aufmerksamkeitszuwendung des Zeugen M spricht insoweit auch, daß er selbst auf die linke Spur wechseln wollte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen M und L spricht weiter, daß sie haben erkennen lassen, inwiefern sie nicht ganz sicher waren. Hinsichtlich des Zeugen M ergibt sich beispielsweise auch aus der Formulierung, er bilde sich ein, er habe den ersten Anstoß beobachten können, daß der Zeuge sich bemüht hat, nur dass als feststehend zu bekunden, was er noch sicher wußte. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich der Zeuge M auch nicht im Hinblick auf das Blinken des Lkw widersprochen. Der Zeuge hat nämlich bekundet, er habe den Lkw während der Geradeausfahrt blinken sehen. Danach hat der Zeuge erklärt, im Zeitpunkt des Anstoßes habe er den Lkw nicht sehen können, weil dieser durch den Anhänger verdeckt gewesen sei. Dies ist im Hinblick darauf, daß der Lkw gemäß der Aussage des Zeugen diesem Zeitpunkt im Begriff gewesen ist, auf die linke Fahrspur zu wechseln, durchaus plausibel; es spricht im Gegenteil für die Genauigkeit der Beobachtung durch den Zeugen. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, es liege ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen M und L in dem Umstand, daß der Zeuge M das Zugfahrzeug im Zeitpunkt des Anstoßes nicht gesehen haben will, während die Zeugin L gemäß ihrer Aussage Sicht auf das Zugfahrzeug hatte. Der Kläger übersieht insoweit, dass die Zeugen unterschiedliche Beobachtungsposition hatten; die Zeugin L befand sich auf der linken Fahrspur und konnte so auch beim Spurwechsel das vorausfahrende Zugfahrzeug erkennen. Schließlich rügt der Kläger, daß die beiden Zeugen den Anstoßpunkt nicht richtig bezeichnet haben. Diese Frage kann jedoch offenbleiben; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Selbst wenn sich die Zeugen hinsichtlich dieses Details des eigentlichen Zusammenstoßes geirrt haben sollten, spricht das nicht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben zur Betätigung des Blinkers an dem Lkw und zu der Verzögerung beim Bremsen des Klägers.
Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass Vorbringen des Klägers, er habe für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug zwölf bzw. 14 Tage benötigt, sei nicht hinreichend substantiiert. Auch in der Berufungsbegründung heißt es lediglich, der Kläger habe sich "intensiv bemüht", auf dem heimischen Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Konkrete Angaben zu diesen Bemühungen fehlt vollständig; der Kläger hätte zumindest vortragen müssen, bei welchen Kfz - Händlern er zu welchen Zeitpunkten nachgefragt hat. Das Beweisangebot (Zeugnis der Ehefrau) ersetzt den Vortrag nicht.
Im Hinblick auf die Erstattung weiterer Standkosten hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Zwar musste der Kläger das Fahrzeug nicht bereits am Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen verschrotten lassen; vielmehr durfte er abwarten, bis das Gutachten schriftlich vorlag. Der Kläger brauchte den Versicherer hingegen nicht Gelegenheit zu eigener Begutachtung zu geben: mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durfte er sich im Verhältnis zum Versicherer des Schädigers auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen (vgl. zum Fall des Weiterverkaufs Harneid, DAR 1994,93).
Da die Beklagte zu drei 3 ) aber nach der zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts (S. 5 d. Urteils) 149,93 DM mehr gezahlt hat, als sie gemäß dem Urteil des Amtsgerichts hätte zahlen müssen, wäre das Urteil des Amtsgerichts erst dann abzuändern, wenn die Standkosten, die der Kläger zusätzlich beanspruchen könnte, den Betrag von 149,93 DM überstiegen. Dies ist nicht der Fall. Die Standkosten betrugen pro Tag 10,87 DM; dies ergibt sich aus der Rechnung der Firma Brück GmbH vom 26. November 1993, die der Kläger als Anlage 1. zu seinem Schriftsatz vom 13.04.1994 vorgelegt hat. Durch den Betrag von 149,93 DM sind danach noch Standkosten für dreizehn Tage abgedeckt. Das Begehren des Klägers betrifft die Zeit ab dem 07.10.1993. Das Gutachten lag am 15.10.1993 schriftlich vor; Standgeld für die Zeit nach dem 19.10.1993 kann der Kläger danach nicht verlangen.
Ein höheres Schmerzensgeld als 2.000,00 DM - insoweit ist bereits eine Zahlung erfolgt - kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Dabei berücksichtigt die Kammer, daß der Kläger wegen des Schleudertraumas und wegen der Thoraxprellung erhebliche Schmerzen hatte, die dazu führten, daß er für die Zeit vom 07. bis zum 31.10.1993 zu hundet Prozent arbeitsunfähig war. Demgegenüber ist aber nicht außer acht zu lassen, dass der Kläger keine Frakturen erlitten hat; ins Gewicht fällt auch, dass Dauerfolgen nicht ersichtlich sind. Das Verschulden des Beklagten zu 1) war nicht erheblich; ihm ist lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch wenn in die Betrachtung einbezogen wird, dass auf seiten der Beklagten eine Haftpflichtversicherung steht, ist unter Berücksichtigung des Mitverantwortungsanteils des Klägers jedenfalls kein höherer Betrag als 2.000,00 DM anzusetzen (vgl. die Fälle aus der Rechtsprechung 1729, 1471, 1079 und 1.482 bei Slizyk, Beck‘sche Schmerzensgeldtabellen, 2. Aufl.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.