Geldautomatensprengungen: Diebstahl und Sprengstoffexplosionen – Gesamtfreiheitsstrafe 6 J. 10 M.
KI-Zusammenfassung
Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Geldautomatensprengungen sowie weiterer Taten (u.a. Tankbetrug mit Kennzeichendubletten). Zentral war die Strafbarkeit wegen Diebstahls/Versuchs in Tateinheit mit (versuchtem) vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Das Urteil stützt sich auf ein umfassendes Geständnis im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO). Unter Berücksichtigung u.a. professioneller Tatplanung, hoher Schäden/Beute und zugleich fehlender Personenschäden wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrerer Sprengungen/Diebstähle sowie Tankbetrugsdelikten zu 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) kann in Tateinheit mit Diebstahl bzw. versuchtem Diebstahl stehen, wenn die Explosion der Erlangung von Bargeld aus einem Geldausgabeautomaten dient.
Scheitert die Beuteerlangung nach einer herbeigeführten Explosion, bleibt die Vollendung des § 308 Abs. 1 StGB unberührt; hinsichtlich des Diebstahls liegt dann regelmäßig nur ein Versuch vor.
Beim Versuch des § 308 Abs. 1 StGB ist der Strafrahmen nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB zu mildern.
Bei der Strafzumessung kann als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn sich über oder in unmittelbarer Nähe des Explosionsortes zur Tatzeit Menschen aufhalten bzw. Wohnräume betroffen sind.
Bei fortgesetzter Tatserie ist die Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB unter Einbeziehung der Einsatzstrafe sowie einer Gesamtwürdigung von Tatanzahl, Schadenshöhe, Tatdauer und Gleichgerichtetheit der Taten zu bilden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 6 Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 2 Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchten vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 4 Fällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorchriften: §§ 308 Abs. 1, 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 22, 23, 47 Abs. 1, 49, 52, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der am ##### in ### geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er besuchte Grundschule und Gymnasium in ###. Nach Erlangung des Abiturs nahm er das Studium der Architektur an der Universität in ### auf und schloss dieses auch erfolgreich ab. Im Jahre ### verstarb seine Mutter. Im Jahre ### verzog er nach ###und war dort beruflich als einer von drei Mitinhabern eines Architekturbüros tätig. Unter der Anschrift ### in ### ist nach wie vor der Vater des Angeklagten gemeldet, zu dem der Angeklagte aber keinen Kontakt mehr pflegt. Die im Jahr #### verstorbene Mutter des Angeklagten, ###, geborene ###, stammte aus ###. Ihre Urne wurde auch dort beigesetzt. Der Angeklagte hat noch Verwandtschaft in ###, die er während seiner Taten auch besuchte.
Vorbestraft ist der Angeklagte wie folgt:
Mit Urteil vom ### verurteilte ihn das Amtsgericht ###wegen ###, begangen am ####, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €.
Mit Urteil vom ### verurteilte ihn das Amtsgericht #### wegen ####, begangen zuletzt am ###, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 €.
Mit Urteil vom #### verurteilte ihn das Amtsgericht ### wegen ###, begangen am ###, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Verurteilung vom ### zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ### vom ### wurde aus allen vorgenannten Verurteilungen unter Auflösung der mit Urteil vom ### gebildeten Gesamtgeldstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € gebildet.
II.
Der Angeklagte befand sich im Jahre ### in einer angespannten persönlichen und finanziellen Lage. Sein „bürgerliches“ Leben geriet durch persönliche Enttäuschungen wie das Verhalten seiner Geschäftspartner, mit denen er ein Architekturbüro betrieb und die ihn hintergingen, und das wenig schöne Ende der Liebesbeziehung zu seiner Freundin zunächst in Schieflage und schließlich durch den von ihm so empfundenen Verrat anderer Freunde gänzlich aus den Fugen. Familiäre Bindungen hatte er ebenfalls keine mehr, nachdem sich seine Tante nach dem Tode seiner Mutter als „Erbschleicherin“ entpuppt hatte und er mit einem Bauernhof „abgespeist“ wurde, dessen Wert durch das aufstehende abrissreife Gebäude aufgefressen wurde. Er hatte keine Einkünfte mehr, fand keine vergleichbare Arbeit und konnte seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Seine Wohnung musste er räumen, nachdem er ein Jahr keine Miete gezahlt hatte. Er nächtigte zeitweise im Keller des Hauses in einem unbenutzten Raum und schließlich in seinem Auto, einem Audi Kombi. In dieser Situation besann er sich auf seine technischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die er im Studium und während seiner Berufstätigkeit erworben hatte. Er wollte auf nicht legale Weise an möglichst viel Geld kommen, um seine Schulden begleichen und einen Neustart machen zu können. Dabei kam er auf die Idee, einen Geldausgabeautomaten mit Gas, nämlich Acetylen aufzusprengen. Um das Risiko für Menschen möglichst gering zu halten, entschloss er sich dabei viel Sauerstoff einzusetzen, um so eine heftige aber kurze Detonation zu ermöglichen, die sich auf den Automaten beschränken und keine gravierenden Gebäudeschäden anrichten sollte. Er war dabei und auch bei den späteren Taten immer bemüht, den Anteil von Acetylen niedrig zu halten und viel Sauerstoff zuzusetzen, außer bei den Automaten, die nicht in Wohnhäusern bzw. nicht in der Nähe von Wohnhäusern standen. Zur Vorbereitung machte er Versuche, um die richtige Menge und Zusammensetzung von Acetylen und Sauerstoff zu erproben, indem er zwei Kühlschränke, die er zuvor mit Panzerband umwickelt hatte, aufsprengte.
Bei den Taten ging er wie folgt vor: Er maskierte sich mit einer Maske o.ä. und trug Handschuhe. Zunächst parkte er seinen Pkw in einer Position, die ihm ein sofortiges Wegfahren möglich machte und wo er nicht durch andere Fahrzeuge behindert werden konnte. Dann blockierte er die Türen zu den Räumen, in denen der Automat stand, damit er den Raum, sollte ein Alarm ausgelöst werden, noch verlassen konnte. Er leitete den Sauerstoff und das Acetylen nacheinander aus kleinen Gasflaschen in die Geldausgabeautomaten so ein, dass er zuerst ein kleines Loch in den Geldausgabeschacht bohrte, durch welches er die Gase einleiten konnte. Den Schacht hatte er zuvor mit Panzerband abgeklebt. Bei den ersten Taten zündete er elektrisch. Dazu hatte er sich eine Vorrichtung mit einer H4-Lampenfassung mit einer H4 Lampe mit aufgebrochenem Glas und Schießpulver darin sowie einem langen Kabel gebaut, die er über 4 in Reihe geschaltete 9 Volt Blockbatterien mit Energie versorgte und so den freigelegten Glühdraht der H4 Lampe zündete. Später zündete er mit einer brennbaren Flüssigkeit – in der Regel Bremsenreiniger -, mit der er eine Lunte vom Loch im Automaten sprühte, die er dann in Brand setzte. Wenn alles so gelaufen war, wie der Angeklagte es sich vorgestellt hatte, konnte er nach der Sprengung an das Innere der Automaten gelangen und die Geldkassetten mitnehmen. Er bereitete die einzelnen Taten gut vor und suchte die Tatorte nach ihrer Entfernung zu den umliegenden Polizeistationen aus, sah sich vorher die möglichen Fluchtwege an, die möglichst nicht über viel befahrene Hauptstraßen führen sollten, er suchte stabile Häuser mit Geldautomaten aus, die aus seiner Sicht leicht zu sprengen waren. Zudem musste es bewölkt sein, damit kein Hubschrauber eingesetzt werden konnte. Er erstellte sogenannte Packlisten und fixierte den Ablauf der Taten vorher schriftlich, damit er bei den Taten aus Aufregung nichts vergaß oder einen Blackout hatte.
Ab #### war der Angeklagte praktisch obdachlos und lebte mehr oder weniger in seinem Auto, in dem er auch oft schlief. Im Winter suchte er sich meistens eine andere, wärmere Unterkunft. Er war nirgendwo gemeldet und nahm nicht mehr am öffentlichen Leben teil. Seine sozialen Kontakte bewegten sich gegen Null; manchmal kam er für einige Zeit bei Bekannten unter. Meist war er alleine. Er wanderte, hielt sich oft in Internetcafés auf und fuhr durch die Gegend. Seine Autos waren nicht angemeldet und nicht versichert. Er selbst war nicht krankenversichert. Die Küche blieb oft kalt oder er nahm fast Food zu sich mit der Folge, dass er in den acht Jahren, die er im Untergrund lebte, erheblich zunahm. Besser lebte er zu den Zeiten, in denen er Beute gemacht hatte. Wenn er seine Schulden beglichen hatte, fuhr er in Urlaub in die Berge. Er hielt sich für längere Zeiten auch in Hotels auf. Er kaufte während des Tatzeitraums ein anderes größeres Auto, in das er einiges Geld steckte.
Zuletzt lebte der Angeklagte in einem Lager in #### ohne Wasser und sanitäre Einrichtungen unter sehr beengten Umständen. Er spürte je länger er nicht gefasst wurde einen immer größeren Druck und eine immer größer werdende Angst, dass es bald soweit sein könnte.
Im Tatzeitraum kam es zu folgenden Taten:
1.
Am ### gegen ### leitete der Angeklagte Sauerstoff und Acetylen in den Geldausgabeautomaten der W2 eG, L-Straße, ### und zündete das sich bildende Gemisch mit Hilfe einer elektrischen Zündquelle. Es kam zur Detonation. Der Geldausgabeautomat wurde durch die Sprengung massiv beschädigt. Die vordere Abdeckung wurde gänzlich weggesprengt. Bei dem Geldausgabeautomaten handelte es sich jedoch um einen sogenannten „Hinterlader“, bei dem die Befüllung mit Bargeld aus dem hinter dem Geldausgabeautomaten liegenden Tresorraum heraus erfolgt. Der Tresorraum wurde vollständig zerstört. Lampen und Deckenteile fielen nach unten, Regale kippten um. Die in Trockenbau gefertigten Wände wurden nach außen gedrückt und teilweise zerstört. Bei der Explosion wurden auch umliegende Räumlichkeiten der Bank massiv beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. ##### Euro.
Der Angeklagte geriet aufgrund der Wucht der Detonation und der großen Schäden in Panik und machte keinen Versuch, die Geldschubladen aus dem stark deformierten Geldausgabeautomaten zu ziehen, sondern entfernte sich vom Tatort ohne Beute.
An der als Türstopper benutzen PET Flasche umwickelt mit Karton und Klebeband konnte DNA des Angeklagten gesichert werden.
2.
Am ###, gegen ###, begab sich der Angeklagte in den Vorraum der #### I-Straße, ####, in dem sich der Geldausgabeautomat befindet und sprengte diesen in die Luft. Dazu leitete der Angeklagte Sauerstoff und Acetylen in den Geldausgabeautomaten ein und zündete das sich bildende Gemisch mit Hilfe einer elektrischen Zündquelle. Das Bedienteil des Geldausgabeautomaten kam nach der Explosion jedoch in eine derartige Stellung, dass der Angeklagte kaum an die Geldkassetten heran kam, deren Öffnungshebel zudem teilweise weggeschmort waren. Es gelang dem Angeklagten mithin lediglich, die obere Reject-Cassette mit ca. ### Inhalt aus dem Geldausgabeautomaten zu ziehen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. ### Euro. Direkt über der Bank wohnten zur Tatzeit Mieter. An dem als Türstopper benutzen Holzstück konnte DNA des Angeklagten gesichert werden.
3.
Am ###, gegen. ##, brachte der Angeklagte Acetylen, welches er in einen Geldausgabeautomaten der W2 B-Straße ###, Pavillon auf dem Campus der Universität ### einleitete, zur Detonation.
In diesem Fall benutzte der Angeklagte nur Acetylen, da der Campus in den Semesterferien und nachts menschenleer war. Er zündete mit einer 50 m langen Zündschnur, wobei noch weggesprengte Teile des Pavillons an ihm vorbeiflogen. Das Dach des Pavillons hob sich durch die Wucht der Explosion um ca. 30 cm und setzte sich dann wieder ab. Diesmal kam der Angeklagte an das Geld. Er entwendete, wie beabsichtigt, sämtliche Geldkassetten. Die Höhe der Beute belief sich auf mindestens ####Euro. Die Schadenssumme an dem gemauerten Gebäudeteil, der durch die Explosion völlig zerstört wurde, belief sich auf mindestens ### Euro. Der Pavillon wurde infolgedessen abgerissen.
Nach dieser Tat stand für den Angeklagten fest, dass es kein Zurück mehr gibt. Außerdem war die hohe Beute ein Anreiz, es nochmals zu versuchen.
4.
Am ###, gegen ###, versuchte der Angeklagte mittels Sauerstoff und Acetylen einen Geldausgabeautomaten der W2, ##, ###, zu sprengen. Der Geldausgabeautomat sowie ein Kontoauszugsdrucker befanden sich in einer Selbstbedienungsfiliale, einem separaten Raum, der rechts und links an Geschäfte eines Einkaufszentrums angrenzte und durch eine unverschlossene Tür zu betreten war. Zu Beginn besprühte er die Überwachungskameras mit weißer Farbe. Es gelang dem Angeklagten nicht erfolgreich eine Zündung herbeizuführen, obwohl er es mit einer elektrischen Zündquelle und mit einer mittels Bremsenreiniger gesprühten Lunte versuchte. Dies lag daran, dass der Automat über eine Filtertechnik verfügte, die das Gas aufnimmt, so dass es nicht mehr gezündet werden kann. Das wusste der Angeklagte allerdings damals noch nicht. Es entstand ein Sachschaden in Höhe ca. #### €.
5.
Am ####, gegen ###, versuchte der Angeklagte erneut mittels einer brennbaren Substanz in Verbindung mit dem Einleiten von Sauerstoff und Acetylen den Geldausgabeautomaten der W2, ###, ###, zu sprengen. Zunächst besprühte der Angeklagte, wie schon am ###, mit weißer Farbe die vorhandenen Überwachungskameras und machte sie damit funktionsuntüchtig. Danach bohrte er ebenfalls wie zuvor ein kreisrundes, zehn Millimeter großes Loch in die Verblendung des Geldausgabeschachtes. Es gelang dem Angeklagten jedoch wiederum nicht, mittels der gesprühten Lunte aus Bremsenreiniger erfolgreich eine Zündung herbeizuführen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe ca. ### €.
6.
Am ###, gegen ###, versuchte der Angeklagte in das Gebäude des Möbelhauses ###, X-Straße, ###, einzudringen, um den im Eingangsbereich befindlichen Geldausgabeautomaten der Targobank zu sprengen und zu entleeren. Er fuhr mit seinem Pkw rückwärts, um die gläserne Eingangsfront des Hauses einzudrücken. Bei dem Versuch, die gläserne Türfront einzudrücken, wurde die komplette Außenbeleuchtung des Objektes automatisch eingeschaltet und der Alarm ausgelöst. Der Angeklagte brach daraufhin sein Vorhaben ab. Durch den Aufprall mit dem Fahrzeug wurden die Türrahmen der Türfront sowie die Glasscheiben beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe ca. ### €
7.
Am ###, gegen ###Uhr, brachte der Angeklagte Sauerstoff und Acetylen, welches er in einen Geldausgabeautomaten der ####, ###, ### einleitete, zur Detonation. Zuvor fuhr er mit seinem Pkw gegen die Tür des gläsernen Vorbaus, die dadurch eingedrückt wurde, so dass der Angeklagte in den Vorbau gelangen konnte. Dann sprengte er den Geldautomaten, der so beschädigt wurde, dass der Angeklagte an die Geldkassetten herankam. Durch die Explosion wurde der gläserne Vorbau, in dem sich der Geldausgabeautomat befand, völlig zerstört; der Angeklagte hielt sich währenddessen darin auf. Das Splitterfeld reichte bis zu 20 Meter um die Explosionsstelle. Der Sachschaden betrug ca. ####Euro, der Beuteschaden belief sich auf mindestens #### Euro.
8.
Am Freitag, ####, gegen #### betankte der Angeklagte den PKW ####, silber, mit der von ihm mit Tüv– und Zulassungsplaketten versehenen Kennzeichendublette ###, an ###Tankstelle an einem Autobahnzubringer im Stadtgebiet von ### mit 88,85 l Super Plus. Sodann verließ er das Gelände, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Rechnung in Höhe von ### Euro zu bezahlen. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
9.
Am ### sprengte der Angeklagte gegen ### Uhr einen Geldausgabeautomaten der W eG, T-Straße, ###, indem er zunächst mit einem Akkubohrer der Firma E, Typ DCD 2400IK, an dem er eine blaue Trageschlaufe angebracht hatte, die metallene Blende des Geldausgabeschachtes kreisrund mit einem Durchmesser von 10mm aufbohrte. Danach füllte er Sauerstoff und Acetylen aus kleineren Gasdruckflaschen, die er in einem olivgrünen Rucksack mit sich führte, ein. Den Schließmechanismus der gläsernen Eingangstür sicherte er mit einem Stück Kantholz. Durch die nach der Sprengung dergestalt vorhandene Öffnung schleifte er den gesamten Geldautomateneinsatz nach draußen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. #### Euro. Die Tatbeute betrug ca. #### Euro.
10.
Am ### begab sich der Angeklagte zum Geldausgabeautomaten der #### der ###, I, ###. Gegen #### Uhr betrat der Angeklagte die Bank. Er trug eine Gummi-Maske (Helloween-Maske) sowie Handschuhe und führte einen Akku-Schrauber mit sich. Die Kapuze seiner grauen Jacke hatte er über den Kopf gezogen. Wie in früheren Taten sprühte er die Überwachungskameras mit weißer Farbe ein. Zur Tatausführung bohrte er auch hier die metallene Blende des Geldausgabeschachtes kreisrund in einem Durchmesser von 10mm auf und füllte dadurch zunächst Sauerstoff und anschließend Acetylen ein. Sodann sprühte er eine brennbare Lunte und zündete diese. Es kam zur Detonation. Nach der Detonation begab sich der Angeklagte durch gewaltsames Aufbrechen einer Tür zum Nebenraum, um von hinten an den aufgesprengten Automaten gelangen zu können. Dem Angeklagten gelang es jedoch nicht, an die Bargeldbestände im Automat heranzukommen. Sowohl die Räumlichkeiten der Sparkasse sowie der angrenzenden Nutzer wurden zum Teil erheblich beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. ####€. Direkt über der Bank wohnten zur Tatzeit Mieter.
11.
Am ####, gegen ###, betrat der mit einer schwarzen Wollmaske/Sturmhabe maskierte Angeklagte, bekleidet mit einer grau-weiß gefleckten Tarnhose, grauer Kapuzenjacke und schwarzen Turnschuhen der Marke B3 (###) wiederum den Vorraum der ##### in #### und besprühte mit weißer Farbe die Überwachungskameras an der Decke, das Glasfenster der im Inneren des Geldausgabeautomaten befindlichen Kamera sowie einen an der Tür des Technikraums befindlichen Türspion. Anschließend versuchte er, mittels eines Hebelwerkzeugs die Tür zu dem rückwärtigen Technikraum aufzuhebeln, um den Geldausgabeautomaten von dort vom Stromnetz zu nehmen, damit der Inverter nicht mehr in Aktion war und er den Automaten dann sprengen könnte. Es gelang ihm jedoch nicht, die Tür zum Technikraum zu öffnen und an die Rückseite des Geldausgabeautomaten zu gelangen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. #### €. An der Gummidichtung der Tür zum Technikraum konnte DNA des Angeklagten gesichert werden.
12.
Am ####, gegen #### Uhr, betankte der Angeklagte einen, mit der von ihm mit Tüv– und Zulassungsplaketten versehenen Kennzeichendublette ### ausgestatteten, Pkw ####, silber, an der Tankstelle#######, mit ###Super Plus. Der mit offenem Kapuzenshirt und Wollmaske bekleidete Angeklagte flüchtete, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Rechnung in Höhe von ### Euro zu bezahlen. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
13.
Am ###, gegen ### Uhr, betankte der Angeklagte einen, mit der von ihm mit Tüv– und Zulassungsplaketten versehenen Kennzeichendublette ### ausgestatteten, Pkw ###, silber, an der ##Tankstelle in###mit ###Litern ### V-Power Racing. Der mit grauem Kapuzenshirt und schwarzer Wollmütze bekleidete Täter flüchtete, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Rechnung in Höhe von ### Euro zu bezahlen. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
14.
Am ###, gegen ###Uhr, betankte der Angeklagte, bekleidet mit grauer Jogginghose, dunkelgrauer Wollmütze und grauem Kapuzenshirt an der ###Tankstelle auf dem ###, Nähe ##, in ##, einen Pkw ### (###), Farbe silber metallic, inklusive zweier Reservekanistern mit ### Litern Super Plus. Danach setzte sich der Angeklagte wieder in sein Fahrzeug und verließ – wie von Anfang an beabsichtigt - ohne die Tankrechnung in Höhe von ###Euro zu begleichen, das Tankstellengelände. An dem Pkw konnte das nicht für diesen Pkw ausgegebene Kennzeichen ###abgelesen werden. Die Kennzeichendublette hatte der Angeklagte zuvor mit Tüv– und Zulassungsplaketten versehen, die er von entsorgten Kennzeichen mittels eines Skalpells herausgeschnitten hatte. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
15.
Am ####, gegen ###, brannte der Angeklagte brannte der Angeklagte erstmals mit einer Sauerstofflanze ein Loch im Durchmesser von 10 bis 12 mm in ein Seitenteil des Geldausgabeautomaten der ###, ###, ####ein und leitete dadurch Gas und Sauerstoff ein. Auch hier nahm er mehr Acetylen, weil in dem Gebäude keine Menschen lebten. Vorher hatte er den Automaten vom Stromnetz genommen. Er zündete das Sauerstoff-Acetylen-Gemisch, als er daneben stand. Es kam zur Detonation. Er erbeutete ####Euro und richtete erhebliche Schäden am Innenausbau des Gebäudes an.
16.
Am ###, gegen ### Uhr, betankte der Angeklagte einen Pkw der Marke ###, der mit den nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichenschildern ###versehen war, an der Tank- und Rastanlage ###der ## ##, Gemarkung ##, Fahrtrichtung ##, mit ## Liter Super Plus. Die Kennzeichendublette hatte der Angeklagte zuvor mit Tüv– und Zulassungsplaketten versehen, die er von entsorgten Kennzeichen mittels eines Skalpells herausgeschnitten hatte. Der Angeklagte flüchtete, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Rechnung in Höhe von ###Euro zu bezahlen. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
17.
Nur einen Tag später, am ###, gegen ## Uhr, betankte der Angeklagte den vorbezeichneten ##mit der Kennzeichendublette ## an der Tank- und Rastanlage ##der## ## in der Gemarkung ##, Fahrtrichtung ##, mit ##Liter Super Plus. Auch hier flüchtete der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, ohne die Rechnung in Höhe von ## Euro zu bezahlen. Er ging davon aus, dass er über die Videoanlage beim Tanken bemerkt werden könnte, was aber tatsächlich nicht der Fall war.
18.
Am ##, gegen ## Uhr, sprengte der Angeklagte den Geldausgabeautomaten der Fa. ##im 1.OG der Tank- und Rastanlage ###durch Einleiten von Sauerstoff und Acetylen in Verbindung mit einer Zündquelle. Auch hier bohrte er eine kreisrunde Öffnung mit einem Durchmesser von 10 mm in die Vorderseite des Automaten durch welche er Sauerstoff und Acetylen einleitete. Sodann sprühte er mittels Bremsenreiniger eine Lunte und entzündete diese. Es kam zur Detonation. Der Angeklagte erbeutete aus dem aufgesprengten Geldausgabeautomaten mindestens ###Euro. ### Euro, die noch in einer der Schubladenaufnahmen lagen, wurden von ihm offenbar übersehen. Der Sachschaden wurde auf ca. ### Euro geschätzt. Zum Zeitpunkt der Detonation befanden sich mindestens drei Personen im oberen Restauranttrakt. Ein LKW-Fahrer begegnete dem Angeklagten in unmittelbarer Tatortnähe kurz vor der Explosion. Der Angeklagte selbst stand bei der Detonation unmittelbar neben dem Automaten.
III.
Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten für richtig befundenen Bundeszentralregisterauszug vom ####.
Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln, besteht kein Anlass. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen vor, während und nach den Taten in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen, wie sie die Zeugen T2, ##, ## und ## berichtet haben, geschildert. Die Strafkammer ist dem Geständnis des Angeklagten deswegen vollumfänglich gefolgt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 6 Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 2 Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchten vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in 4 Fällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen gem. §§ 308 Abs. 1, 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
In allen Fällen der vollendeten Sprengung war die Strafe aus dem Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahre vorsieht, zu entnehmen.
In den Fällen der versuchten Sprengung war der Strafrahmen des § 308 Abs. 1 gem. § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 StGB zu mildern und reicht von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten.
Für die Fälle des versuchten Tankbetrugs in Tateinheit mit vollendeter Urkundenfälschung war die Strafe aus dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, zu entnehmen.
Bei der konkreten Strafzumessung ist in allen Fällen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er die Taten vollumfänglich gestanden und Reue gezeigt hat. Zudem ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um das Risiko für Menschen möglichst gering zu halten und ihm dies letztlich auch in der Weise gelungen ist, dass niemand zu Schaden gekommen ist.
Zu seinen Lasten ist berücksichtigt worden, dass er bereits strafrechtlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und die Taten professionell geplant und ausgeführt hat.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die vorliegenden Einzeltaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle oben aufgeführten Umstände nochmals berücksichtigt worden, die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort dargelegten Erwägungen Bezug genommen.
Im Fall II. 1. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
In den Fällen II. 2. und 10. jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Insoweit war erschwerend zu berücksichtigen, dass über den Bankfilialen jeweils Mieter gewohnt haben.
In den Fällen II. 3., 7., 9., 15. und 18. jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Diesbezüglich war erschwerend die Höhe der jeweils angerichteten Gebäudeschäden und die hohen Tatbeuten sowie im Hinblick auf den Fall II. 18. zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar über dem Geldautomaten im Restauranttrakt der Raststätte Menschen aufgehalten haben.
In den Fällen II. 4., 5., 6. und 11. jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
In den Fällen II. 8., 12., 13., 14., 16. und 17. jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Insoweit war vor dem Hintergrund der Vorstrafen die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr ausreichend, um das Unrecht der Tat angemessen zu sühnen und den Angeklagten dazu zu bewegen, sich in Zukunft straffrei zu führen. Vielmehr ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Denn der Angeklagte war mit Geldstrafen nicht davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten als höchster Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In die hierzu anzustellende Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des insgesamt durch die Taten entstandenen Schadens, die erhebliche zeitliche Dauer der fortgesetzten kriminellen Betätigung des Angeklagten und die Vielzahl der Geschädigten einfließen lassen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer sein von Reue getragenes Geständnis, die Gleichgerichtetheit der Taten und seine familiären und beruflichen Perspektiven infolge seiner Taten berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die zuletzt erlittene Untersuchungshaft bei dem Angeklagten den Beginn einer Auseinandersetzung mit seiner Biographie, seinem Verhalten und seiner Lebensplanung eingeleitet hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer nach alledem eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
G H