LG Siegen: Serien-Diebstähle mit Messer/PTB-Waffe und Bedrohungen – Gesamtstrafe, teils Freispruch
KI-Zusammenfassung
Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen u.a. (schweren) räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, mehrerer Bedrohungen sowie (versuchter) Körperverletzung zu 2 Jahren und 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen sprach es ihn frei. Maßgeblich waren mehrere Ladendiebstähle, teils unter Mitführen von Messern bzw. einer geladenen PTB-Waffe, sowie wiederholte Bedrohungen eines Geschädigten. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahm die Kammer bei Taten nach einem Schädel-Hirn-Trauma (teilweise verstärkt durch Alkohol) an. Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB lehnte sie mangels überdauernder Störung bzw. fehlenden symptomatischen Zusammenhangs ab; im Adhäsionsverfahren wurden Schmerzensgelder teilweise zugesprochen.
Ausgang: Angeklagter überwiegend verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 J. 10 M.), im Übrigen freigesprochen; Adhäsionsanträge teils zugesprochen, teils keine Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass ein überdauernder Zustand eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB festgestellt werden kann; eine ausgeheilte hirnorganische Störung genügt hierfür nicht.
Die Unterbringung nach § 64 StGB erfordert neben einem Hang einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten; verbleibende Zweifel an einer tatfördernden Intoxikation gehen zulasten der Maßregelanordnung.
Ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB liegt vor, wenn der Täter ein Messer während der Tatausführung griffbereit bei sich führt und sich dessen bewusst ist; ein tatsächlicher Einsatz ist nicht erforderlich.
Wer zur Beutesicherung unmittelbar nach einem Diebstahl Gewalt anwendet und dabei ein Messer griffbereit bei sich führt, verwirklicht einen (schweren) räuberischen Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Tateinheit mit den dadurch verursachten Körperverletzungsdelikten.
Fluchtbedingte Verletzungen des Bedrohten sind dem Täter als fahrlässige Körperverletzung zurechenbar, wenn das Bedrohungsverhalten eine naheliegende Fluchtreaktion auslöst und ein Sturzgeschehen unter den Umständen nicht unwahrscheinlich ist.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 363/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in 3 Fällen, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führens einer Schusswaffe, Bedrohung in 5 Fällen in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
a)
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger xxx, einen Betrag in Höhe von 250 ,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 20.01.2021 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers xxx vom 20.01.2021 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten. Von den dem Adhäsionskläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Adhäsionskläger 9/10 und der Angeklagte 1/10.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.
b)
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger xxx, einen Betrag in Höhe von 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 26.01.2021 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers xxx vom 26.01.2021 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten. Von den dem Adähsionskläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Adhäsionskläger 2/5 und der Angeklagte 3/5.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.
c)
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin xxx, einen Betrag in Höhe von 286,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.
Der Angeklagte trägt sämtliche durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin xxx vom 26.01.2021 angefallenen Kosten.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionsklägerin xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am ### in ###, in der ehemaligen DDR geboren. Er und seine zwei Jahre jüngere Schwester wuchsen nicht bei den Eltern auf, weil der Vater nach Angaben des Angeklagten inhaftiert war und die Mutter, die bei seiner Geburt 17 Jahre alt gewesen sei, zu jung für die Erziehung ihrer Kinder gewesen sei. Bewusst hat der Angeklagte seine Eltern nie kennengelernt. Er kam kurz nach seiner Geburt in ein Heim. Seine leiblichen Eltern hat der Angeklagte nie wieder gesehen, hat sich auch später nicht um einen persönlichen Kontakt mit ihnen bemüht. Die Zeit im Heim empfand der Angeklagte als sehr belastend. Erinnerungen an strenge Verhaltensregeln und Strafen, wie stundenlanges Einsperren in einen Kohlenkeller und Schläge, sind geblieben. ###, im Alter von 5 Jahren, wurden er und seine Schwester von einer Familie aus ### adoptiert. Die Geschwister erhielten die Namen ihrer Adoptiveltern, die für den Angeklagten wie richtige Eltern waren und die er mit „Mutter“ und „Vater“ anspricht (im Folgenden werden die Adoptiveltern als Eltern bzw. Mutter und Vater bezeichnet). Der Vater des Angeklagten war Groß- und Einzelhandelskaufmann. Mit ihm verstand sich der Angeklagte gut. Seine Mutter war Berufsschullehrerin, die ihren Beruf wegen der Kindererziehung aufgegeben hatte. Auch sie war verständnisvoll, wobei sich der Angeklagte zum Teil überbehütet fühlte.
Der Angeklagte war trotz seiner Freude über seine Adoption von Anfang an – wie er es selbst bezeichnet – ein "schwieriges Kind". Er wurde oft wütend und zerstörte absichtlich sein Spielzeug. Von diesen Auffälligkeiten war nicht nur das Familienleben betroffen, sondern auch sein Aufenthalt im Kindergarten. Hinzu kam, dass der Angeklagte noch Jahre nach seiner Adoption unter Albträumen litt. Während dieser Träume durchlebte er große Ängste. Ein „Schwarzer Mann“, der ihn wieder aus der Familie holen und ins Heim bringen wollte, erschien in diesem Träumen. Seine Eltern holten sich fachkundigen Rat und zogen einen Psychotherapeuten hinzu, worauf der Angeklagte über die Dauer von drei Jahren eine Psychotherapie durchlief. Die Symptome klangen dadurch etwas ab.
Im Alter von 7 Jahren wurde der Angeklagte in die Grundschule in ### eingeschult. Bis zur vierten Klasse waren seine Noten gut, so dass er im Anschluss die Realschule in ### besuchte. Intellektuell konnte der Angeklagte dem Unterricht folgen, er machte jedoch seine Hausaufgaben nicht, störte den Unterricht und spielte Streiche. Sein Verhalten war derart auffällig und störend, dass die Schulleitung erwog, ihn der Schule zu verweisen. Um dem Rauswurf aus der Realschule zuvorzukommen, wechselte er auf eigenen Wunsch in die 6. Klasse auf die Hauptschule nach ###. Dort war der Angeklagte unterfordert. Schnell kam er durch Mitschüler in Kontakt mit Drogen. Dies begann schon im Alter von 13/14 Jahren. Um „dazu zu gehören“, traf er sich schon morgens mit seiner Clique vor der Schule. Gemeinsam rauchten die Jugendlichen Joints und beratschlagten, ob sie in die Schule gehen sollten oder nicht. Alkohol trank der Angeklagte zu dieser Zeit nicht. Trotz erheblicher Fehlzeiten war der Angeklagte ein sehr guter Schüler. Seine Noten bewegten sich im Bereich zwischen “sehr gut“ und “gut“. Der Angeklagte war auch sportlich. In seiner Freizeit spielte er in einer Fußballmannschaft des ###.
Im Alter von 15 Jahren, der Angeklagte konsumierte nunmehr regelmäßig Haschisch, kam es zu ersten Straftaten gemeinsam mit Mitgliedern der Clique. Auch insoweit ließ er sich von älteren Gruppenmitgliedern verleiten, sich an Wohnungseinbrüchen zu beteiligen. Das Diebesgut wurde versetzt und von dem Erlös Haschisch gekauft (Urteil des Amtsgerichts ### vom ###, Az.: ###: 3 Wochen Jugendarrest).
Nachdem seine Eltern von den Einbrüchen erfahren hatten, wurde der Angeklagte auf das Internat ### in der Nähe von ### geschickt, um ihn von dem schädlichen Einfluss seiner Freunde fernzuhalten. Während seines Aufenthaltes im Internat kam es nicht zu neuen Verurteilungen. Der Angeklagte konsumierte jedoch weiter Haschisch, weil er auch hier zu den anderen Konsumenten dazu gehören wollte. Als er im Internat nach ca. 2 Jahren beim „Kiffen“ erwischt wurde, wurde er der Schule verwiesen. Er kehrte nach ### zurück und machte im Alter von 18 oder 19 Jahren im Zuge der Maßnahme „Arbeiten und Lernen“ seinen Hauptschulabschluss. Zu dieser Zeit bewohnte der Angeklagte in ### in der ### eine eigene Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“.
Nach dem Schulabschluss fand er eine Ausbildungsstelle in seinem Wunschberuf als Koch. Die Ausbildung trat der Angeklagte dennoch nicht an, weil er den Zwängen seiner Eltern sowie dem bürgerlichen Leben entfliehen wollte. Er besuchte nun jedes Wochenende Techno-Partys, erst in ###, später in ganz Deutschland. Er konsumierte auf diesen Partys Designerdrogen wie Ecstasy und Amphetamine. Die Feiern begannen Freitagabends und dauerten bis Sonntagmorgens. Der Angeklagte hatte sich dabei wieder einer Clique angeschlossen, in der er sich wohl fühlte. Auch in der Woche traf er sich mit seinen Freunden, spielte dann mit ihnen Fußball oder sie unternahmen andere Dinge. Den Konsum von Designerdrogen beschränkte er im Wesentlichen auf die Wochenenden und die Techno-Partys. Die Freundesclique fiel später auseinander.
Nachdem der Angeklagte auf einer Party nach dem Konsum von Designerdrogen einen „Horrortrip“ erlebte und Todesangst gefühlt hatte, bemühte er sich anschließend um einen Therapieplatz. Im Jahre ### verbrachte er daraufhin 4 Monate in einer stationären Therapie in ###. Die Therapie war auf 6 Monate angelegt, wurde von dem Angeklagten jedoch nach 4 Monaten abgebrochen, da er sich stark genug fühlte, ohne Drogen zu leben.
Im Anschluss an die Therapie arbeitete er ca. ein Jahr. In dieser Zeit wechselte er mehrfach die Leiharbeitsfirmen. Nach diesem Jahr fühlte er sich ausgelaugt und überfordert. Er brach seine Arbeitstätigkeit ab. Seither ist er keiner längeren geregelten Arbeit mehr nachgegangen und hat in erster Linie von Sozialleistungen und auch von Zuwendungen seiner Eltern gelebt.
Im Zusammenhang mit dem Abbruch seiner Arbeitstätigkeit konsumierte der Angeklagte gelegentlich Amphetamine und zunehmend Alkohol. Seinen Alkoholkonsum steigerte er im Laufe der Zeit erheblich. In den drei Jahren vor der letzten Verurteilung durch das Landgericht ### vom ### (s.u.) war der Angeklagte nahezu täglich betrunken. Er konsumierte dann regelmäßig 2 Flaschen Wein und 8 Flaschen Bier am Tag. Seinen Drogenkonsum versuchte er vor seiner damaligen Lebensgefährtin (s.u.) geheim zu halten.
Im Jahre ### stellte sich der Angeklagte im Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren drei Entgiftungen (von Alkohol, Amphetaminen und Benzodiazepinen). Alle drei Aufenthalte in der Psychiatrie ### brach er jedoch gegen ärztlichen Rat vorzeitig ab. Auch scheiterte im August ### eine stationäre Unterbringung in einer psychosomatischen Klinik.
Nach dem ersten Therapieversuch in ### im Jahre ### lernte der Angeklagte die 18 Jahre ältere ### kennen und ging mit dieser eine längere Beziehung ein; man wohnte auch zusammen. Aus dieser Beziehung ist ein heute 11 jähriger Sohn hervorgegangen. Der gemeinsame Sohn wurde bereits als Baby zu einer Pflegefamilie gegeben, bei der dieser heute noch lebt. Denn der Angeklagte und seine Freundin waren mit dieser Situation überfordert. Letztlich scheiterte die Beziehung dann auch: Frau ### trennte sich von dem Angeklagten im Zeitraum der Inhaftierung des Angeklagten zwischen Oktober ### und August ###. Eine Verlobung im Jahre ### löste Frau ### bereits nach einem Tag. Zwar kam das Paar während des Prozesses vor dem Landgericht ### im August ### wieder kurz zusammen. Während des nachfolgenden Aufenthalts des Angeklagten in der LWL-Klinik trennte man sich jedoch endgültig.
Das Verhältnis der beiden gestaltete sich von Anfang an schwierig. Der Angeklagte fühlte sich gegenüber Frau ### nicht gleichwertig, da Frau ### das Abitur erlangt und Fremdsprachen studiert hatte, er selber aber nur den Hauptschulabschluss erreicht hatte und keine Ausbildung vorweisen konnte. Schwierig war das Verhältnis zudem, weil Frau ### wegen einer eigenen, aber behandelten Psychose unter Betreuung steht und einen Beruf nicht ausüben kann. Frau ### konsumierte – ebenso wie der Angeklagte – regelmäßig Alkohol in größeren Mengen. Drogen konsumierte sie nicht. Auch kam es in der Beziehung zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Mit Ausnahme des Landgerichts ### im Verfahren im August ### (Ziffer 13. des BZR) haben die erkennenden Gerichte im Rahmen des jeweiligen Verfahrens keine psychiatrischen Gutachten über die Frage einer Unterbringung des Angeklagten eingeholt haben. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom ### enthält 13 Eintragungen:
1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – ### verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom ###, rechtskräftig seit dem ###, wegen Hehlerei, einem vollendeten und 2 versuchten gemeinschaftlichen Diebstählen jeweils im besonders schweren Fall zu einem Jugendarrest von 3 Wochen. Tatzeit der letzten Tat war der ### (###).
2. Am ### (rechtskräftig seit demselben Tag) wurde der Angeklagte erneut von dem Jugendschöffengericht ### zu einem Jugendarrest von 3 Wochen verurteilt, diesmal u.a. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall (###). Datum der letzten Tat war der ###.
3. Wegen Erschleichens von Leistungen vom ###erkannte das Amtsgericht ### durch Strafbefehl vom ###, rechtskräftig seit dem ###, auf eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € (###).
4. Am ###wurde der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung von dem Amtsgericht ### zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt (###– Tatzeit: ###, rechtkräftig seit dem ###).
5. Noch im selben Jahr, am ###, erkannte das Amtsgericht ### mittels Strafbefehls wegen Sachbeschädigung auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € (###, rechtskräftig seit dem ###).
6. Wegen Diebstahls wurde der Angeklagte wiederum im schriftlichen Verfahren am ###durch das Amtsgericht ### zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt ###, rechtskräftig seit dem ###).
7. Das Amtsgericht ### erkannte durch Strafbefehl gem. §§ 407, 408 a StGB am ###erstmals auf eine Freiheitsstrafe (###, rechtskräftig seit dem ###). Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Verurteilte wurde der Aufsicht des Bewährungshelfers ### unterstellt.
8. Die Strafen zu Ziffern 6. und 7. wurden durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts ### vom ###auf 8 Monate und 2 Wochen zurückgeführt (###). Die ursprüngliche Strafaussetzung zur Bewährung wurde u.a. wegen neuer Straftaten durch Beschluss des Landgerichts ### vom ###widerrufen. Die Strafe war am ### vollständig vollstreckt.
Die Bewährungszeit verlief auch unabhängig von neuen Straftaten nicht gut. Innerhalb der Bewährungszeit, vom ### bis ###, hielt der Angeklagte bis zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nur unregelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und zeigte sich beratungsresistent. An Absprachen mit Herrn ### hielt er sich regelmäßig nicht. Seine Straftaten bagatellisierte er in den mit Herrn ### geführten Gesprächen. Der Angeklagte sah Zusammenhänge zwischen Straftaten, Alkohol und Drogen nicht, verlor auch immer wieder Arbeitsstellen, in die er zur Ableistung der ihm auferlegten gemeinnützigen Arbeit vermittelt worden war. Der Angeklagte berichtete Herrn ### mehrfach, dass er unter dem Einfluss von Drogen Gefahr laufe, psychotisch zu werden. Er leide an Angstzuständen, habe auch Angst vor dem „schwarzen Mann“. Wenn er merke, dass es ihm besser gehe, reduziere er selbständig seine Medikamente. Damals stand der Angeklagte noch in einigermaßen regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Behandlung bei Dr. ###. Diagnostiziert war u.a. eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung mit einem umfangreichen Aufgabenkreis zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Angeklagten wurde angeregt. Der Versuch, den Angeklagten unter Betreuung zu stellen, verlief jedoch im Sande, weil sich der Angeklagte einer Untersuchung nicht stellte. Kontakte zur Drogenberatung bestanden anfangs nicht, zum Ende der Bewährungszeit nur in zeitlichem Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren sporadisch. Das Arbeitsamt erwog, den Angeklagten trotz seines jungen Alters als erwerbsunfähig einzustufen.
9. Am ###, rechtskräftig seit dem ###, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Die Strafvollstreckung war am ### erledigt (###) und führte zunächst nicht zu Maßnahmen im Rahmen der Bewährung.
10. Wegen Beleidigung erkannte das Amtsgericht ### am ###, rechtskräftig seit dem ###, auf eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Diese Strafe war am ###vollständig vollstreckt (###).
11. Weitere 4 Monate Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte bis zum ### aus dem Urteil des Amtsgerichts ### vom ###, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beleidigung (###).
Während der Haft wurde der Angeklagte zweimal dem Psychiater Dr. ### vorgestellt, der davon ausging, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol bereits floride psychotisch sei. Auch sah der Psychiater strukturelle Defizite in der Persönlichkeit des Angeklagten. Psychotisches Verhalten in der Haft stellte er in seinen Untersuchungen nicht fest. Es zeige sich aber eine vermehrte Angstbereitschaft mit körperlich bezogenen Ängsten.
12. Am ### erkannte das Amtsgericht ### wegen Diebstahls in 2 Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (###). In der Berufungshauptverhandlung vom ### verwarf das Landgericht ### die Berufung des Angeklagten (###). Die Strafvollstreckung war am ### erledigt.
Seine Zeit zwischen den Haftzeiten verbrachte der Angeklagte in gewohnter Manier mit Freundin, Clique oder auch allein. Er feierte häufig mit seinen Freunden und trank in erster Linie viel Alkohol. Dass er mit dieser Art zu leben, sein Leben nicht in den Griff bekommen und nicht für Freundin und Kind Verantwortung zeigen konnte, war dem Angeklagten bewusst. Obwohl er angibt, dies ändern zu wollen, gelang ihm die Umsetzung aus eigener Kraft bis heute nicht.
Im April ###, nach dem Urteil vom ### wurde der Angeklagte im Kreiskrankenhaus ### auf der psychiatrischen Abteilung stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine drogeninduzierte Psychose, Polytoxikomanie und eine Alkoholintoxikation. Im Arztbrief werden Suizidimpulse und akustische Halluzinationen aufgeführt. Nachdem sich der Angeklagte von geäußerten Selbstmordgedanken distanziert hatte, erfolgte die Entlassung trotz des von den Ärzten als dringend beurteilten Behandlungsbedarfs auf Wunsch des Angeklagten.
Eine Entgiftung im Juli ###, brach der Angeklagte am 9. Tag ab. Während seines stationären Aufenthaltes war es häufiger zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen.
Im September ### versuchte der Angeklagte nochmals eine freiwillige Entgiftung. Auch diese brach er auf eigenen Wunsch, gegen ärztlichen Rat, ab.
Am ### wurde der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts ### (Ziffer 13 des BZR) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (###). Darüber hinaus ordnetet die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Das Urteil hat am ###Rechtskraft erlangt. Dem Urteil lagen Taten vom ###, ###, ### und ### zugrunde. Dabei war die Tat vom ### von einem versuchten Suizid des Angeklagten “begleitet“; die Tat vom.### wurde im Rahmen der Inhaftierung des Angeklagten begangen. Denn der Angeklagte befand sich vom ### bis zum ### in Untersuchungshaft die für die Vollstreckung der Strafhaft aus dem Urteil des Amtsgerichts ### vom ### unterbrochen wurde. Im Anschluss an die Haftentlassung am ### erließ die Kammer einen vorläufigen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO und der Angeklagte befand sich auf dieser Grundlage seit dem ### in der LWL Klinik ###.
Die damals zuständige Kammer hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ### im Urteil festgestellt, “dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit hauptsächlich selbstunsicheren und dissozialen Anteilen (ICD 10 F. 61.0) sowie einer Abhängigkeit von Alkohol (ICD 10 F 10.2), von Sedativa (ICD 10 F 13.2) und von Stimulanzien (ICD 10 F 15.2) leidet. Dabei stand er nicht in einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung, sondern hat sich von seinem Hausarzt, der gerichtsbekannt bereits vor Jahren in der Betäubungsmittel-Szene in ### im Zusammenhang mit freizügiger Abgabe von Methadon bekannt war, Alprazolam verschreiben lassen, das auf sein Krankheitsbild nicht zugeschnitten war. Angstzustände, unter denen der Angeklagte regelmäßig litt und leidet, dämpfte er mit Medikamenten, Alkohol und Drogen, wobei er die Dosis der Medikamenteneinnahme selbst bestimmte. Insbesondere hatte und hat der Angeklagte eine tiefsitzende Angst, seine Freundin zu verlieren, weil er für sie und das Kind nicht sorgen konnte. Angst machte dem Angeklagten auch immer wieder der ihm im Traum erscheinende „Schwarze Mann“.“
Der Angeklagte befand sich bis zum ### in der Unterbringung nach § 63 StGB. Einer Exploration durch die jeweils im Rahmen der Überprüfung nach § 67 e StGB beauftragten Sachverständigen stellte er sich nicht mehr.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts ### vom ### (Az.: ###) wurde die Maßregel der Unterbringung für erledigt erklärt und beschlossen, dass die Restfreiheitsstrafe aus dem landgerichtlichen Urteil unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. Ferner wurde festgestellt, dass eine nicht abgekürzte Führungsaufsicht von 5 Jahren eintritt. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig im Sinne des § 67 d Abs. 6 S. 1, Alt. 2 StGB sei.
Die Entlassung des Angeklagten erfolgte im April ### mit Erledigung der Strafvollstreckung. Das Fristende der Führungsaufsicht (Beginn am ###) wurde auf den ### berechnet. Als Bewährungshelferin wurde Frau ### bestellt.
Nach der Haftentlassung zog der Angeklagte wieder bei seinen Eltern ein. In der ersten Zeit zeigte der Angeklagte sich motiviert sein Leben zu ordnen. Er suchte sich eine Arbeit und kümmerte sich um seine Angelegenheiten und hatte auch eine neue Freundin. Auch das Zusammenleben mit seinen Eltern verlief zunächst problemlos. Einzig gelang es ihm nicht, eine eigene Wohnung zu finden die ihm zusagte. Die Eltern hatten dem Angeklagten strikt untersagt Alkohol zu trinken; für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung hatten sie ihm angedroht, ihn des Hauses zu verweisen.
Der Angeklagte fing jedoch bereits im August ### wieder an, ab und zu Alkohol zu konsumieren. Er nannte dies ein Feierabendbier trinken. Die Mengen waren anfänglich noch gering. So hatte er auch am ### Alkohol zu sich genommen (siehe unten “II.A.“ Vorfall in der Diskothek ###). Es kam dann spätestens zu Weihnachten ### zu erneutem Alkoholkonsum und spätestens seit Mai/Juni ### trank der Angeklagte wieder regelmäßig. Bereits seit Anfang des Jahres arbeitete der Angeklagte nicht mehr. Mangels Einlassung des Angeklagten vermochte die Kammer Konsummengen nicht festzustellen. Im Juli ### war der Alkoholkonsum auch den Eltern des Angeklagten aufgefallen und diese verwiesen ihn daher ihrer Ankündigung folgend des Hauses. In der Folgezeit wohnte der Angeklagten mal hier mal da. Einige Zeit campte er auch im Wald bis seine Eltern ihm nach dem ersten Vorfall mit dem Geschädigten ### (siehe Unten) erlaubten, im Garten des elterlichen Hauses zu zelten. Der Angeklagte lebte von Zuwendungen seiner Eltern. Er bekam dort auch etwas zu Essen und durfte das Badezimmer benutzen.
Der Angeklagte selber ist der Auffassung, die Unterbringungen in dem psychiatrischen Krankenhaus infolge der letzten Verurteilung sei unnötig gewesen. Er sei weder psychisch auffällig gewesen noch sei er psychisch krank. Er habe lediglich ein Problem mit übermäßigem Alkoholkonsum. Er habe gedacht, dies im Griff zu haben sehe aber nun ein, dass er eine Therapie absolvieren müsse. Er wolle dazu aber nicht gezwungen werden. Er sei nur auf freiwilliger Basis bereit, dies in Angriff zu nehmen. Insoweit hat der Angeklagte nach eigenen Angaben mit der ###-Suchtberatungsstelle nunmehr alles für den Antritt einer stationären Langzeitbehandlung in der Psychosomatischen Klinik in ### (Haus ###) vorbereitet.
Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am ### aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom ### (Az.: ###) festgenommen und am ### in die Justizvollzugsanstalt ### verbracht. Die Festnahme erfolgte auf dem Grundstück der Eltern des Angeklagten. Der Angeklagte lag dort in seinem Zelt im Garten und schlief.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte unter einer (überdauernden) psychischen Erkrankung leidet. Allerdingst hat der Angeklagte eine Persönlichkeitsstruktur, auf die sich Alkohol- und Drogenkonsum ungünstig auswirkt. Der Angeklagte neigt zu einem übermäßigen Alkoholkonsum mit Suchtverhalten.
II.
A. Anklage vom 22.04.2020 (Az.: 41 Js 1190/19): Diskothek ###
Am ### hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinem Bekannten ### in der Diskothek ### auf. Um kurz vor 04:00 Uhr kam es zu einer Streitigkeit zwischen ### und dem Zeugen ### auf der Tanzfläche. Die Ursache und der Verlauf der Auseinandersetzung im Einzelnen sind unklar. Jedenfalls kam es dazu, dass ### dem Zeugen ### eine Halskette abriss und diesem mit der Faust ins Gesicht schlug. Auch bekam der Zeuge ### einen Schlag mit einer Flasche auf den Kopf. Wer diesen Schlag ausgeführt hat, konnte nicht festgestellt werden. Wo sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufhielt, ist unklar. Aufgrund eines erhaltenen Signals begaben sich die Türsteher/Security, die Zeugen ###, ### und ###, auf die Tanzfläche zu den Streitenden. Der Zeuge ### trennte die beiden und brachte den ### zusammen mit dem Zeugen ### vor die Türe der Diskothek; die Türsteher ordneten diesen als den Aggressor ein. Als sie am Angeklagten vorbeikamen, holte dieser mit einer am Hals gepackten Flasche nach oben aus und beabsichtigt, diese ohne weiteres Zuwarten nach dem Zeugen ### zu schlagen. Dass er beabsichtigte diesem auf den Kopf zu schlagen, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies erkannte der Zeuge ###, ergriff den bereits erhobenen Arm und fasste den Angeklagten, um diesen ebenfalls nach draußen vor die Tür zu bringen. Auch der Zeuge ###, der deutliche Verletzungen am Kopf aufwies, wurde von dem Zeugen ### nach draußen gebracht. Dort verblieben die Vorgenannten bis zum Eintreffen der hinzugerufenen Polizeikräfte.
Ein bei den Beteiligten durch die hinzugerufenen Beamten durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei dem Angeklagten eine AAK von 0,37 mg/l (gemessen um 04:21 Uhr).
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er habe mit dem Zeugen ### an der Theke gestanden als er den Streit auf der Tanzfläche wahrgenommen habe. Er habe dann seinem Bekannten ### zur Hilfe eilen wollen dabei habe er die Flasche schlagbereit in der Hand gehalten. Zu keinem Zeitpunkt habe er diese jedoch gegen den Türsteher erhoben oder dies beabsichtigt.
Die Einlassung ist im Sinne der Feststellungen widerlegt. Zunächst war die Vernehmung des Zeugen ### unergiebig, da dieser bekundet hat, keinerlei Erinnerung mehr an den Abend bzw. Morgen zu haben. Die Kammer ist den Aussagen der Zeugen ###, ### und ### gefolgt die den Sachverhalt übereinstimmend im Sinne der Feststellungen geschildert haben. Die Aussagen waren ohne jegliche Belastungstendenzen und stimmten mit den bereits gegenüber der Polizei getätigten Angaben vor Ort als auch mit denen im Rahmen der Vernehmung getätigten überein. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ergaben sich nicht.
Durch den festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte gemäß §§ 223 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB der versuchten (vorsätzlichen) Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ### schuldig gemacht. Da durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte mit dem bereits angesetzten Schlag den Kopf des Zeugen treffen wollte, liegt nur der Versuch einer “einfachen“ Körperverletzung vor.
Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eingeschränkt war, konnte nicht festgestellt werden. Die Alkoholisierung des Angeklagten war nur gering und hatte keinen im Rahmen der §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigenden Einfluss auf die Tat.
Soweit dem Angeklagten mit der vorbezeichneten Anklage darüber hinaus vorgeworfen wurde, dem Zeugen ### auf der Tanzfläche im Rahmen der Auseinandersetzung mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch dieser Schnittwunden am Kopf erlitten habe, konnte dieser Sachverhalt nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat diesen Vorwurf ebenfalls bestritten. Der Zeuge ### hat, im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber der Polizei, im Rahmen der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht als Täter bezeichnet sondern angegeben, er habe nicht gesehen, wer ihn mit der Flasche geschlagen habe. Der Angeklagte und der Zeuge kannten sich vor dem Vorfall zumindest flüchtig vom Sehen. Dass der Zeuge aus Angst vor dem Angeklagten nunmehr dessen Täterschaft wider besseren Wissens abgestritten hat, kann nicht angenommen werden. Der Zeuge ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt und zeigte sich bisher noch nie ängstlich. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten sind auch nicht erkennbar. Der Angeklagte war daher von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ### freizusprechen.
B. Anklage vom 12.11.2020 (Az.: 41 Js 724/20)
Heft 1 (Hauptakte, Fall 1): ###
Am Samstag, den ###, ging der Angeklagte gegen 14:00 Uhr in den ###-Markt in der Hagener Straße in ###. Er nahm jedenfalls ein Paket Bio-Würstchen aus der Warenauslage und steckte dieses in seine hintere Hosentasche. Er beabsichtigte nicht, den ausgezeichneten Verkaufspreis von 2,99 € zu bezahlen. Bei dieser Handlung wurde er von dem Zeugen ###, der im Büro die Bilder der Überwachungskamera ansah, beobachtet. Der Angeklagte war dem Zeugen zuvor bereits aufgefallen da er während des Gangs durch den Markt laut Musik hörte. Entsprechend seinem Plan verließ der Angeklagte, der in seiner anderen hinteren Hosentasche ein Küchenmesser (in Art eines Schälmessers, Knippchens mit ca. 5 cm Klingenlänge) griffbereit eingesteckt hatte, und sich dessen auch bewusst war, durch den Kassenbereich den Markt ohne die Ware zu bezahlen. Der Zeuge ### und auch der Mitarbeiter ### folgten dem Angeklagten. Die Zeugen informierten dabei die Polizei. Sie verfolgten den Angeklagten mit gleichbleibendem Abstand. Auf Zurufe, er solle stehen bleiben, reagierte er nicht. Als die Beamten PK ### und PK ### eintrafen, übernahmen diese die Verfolgung. Auch hier reagierte der Angeklagte nicht auf Zurufe. Da der Angeklagte über die Bahngleise lief, stoppten die Beamten noch den Zugverkehr ehe sie den Angeklagten, als dieser stürzte, ergreifen konnten. Ein freiwillig um 14:20 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen AAK von 0,45 mg/l.
Die entwendete Ware wurde an den Markt zurückgegeben dort jedoch entsorgt.
Eine Strafantrag wurde wirksam gestellt; die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte hat den Diebstahl eingeräumt den Besitz eines Messers zum Tatzeitpunkt jedoch bestritten. Die Zeugen ### und ### sowie die beiden Polizeibeamten PK ### und PK ### haben den Sachverhalt im Sinne der Feststellungen geschildert. Der Zeuge PK ### hat darüber hinaus auch bekundet, dass der Angeklagte das Messer in der hinteren Hosentasche getragen habe. Bereits die Mitarbeiter des Marktes hätten ihnen mitgeteilt, dass der Angeklagte ein Messer in der Hosentasche habe. Auch hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte habe nach dem Sturz auf dem Bauch gelegen wodurch man das Messer deutlich hätte sehen können. Der Angeklagte habe zu dem Messer auf Nachfrage erklärt, er brauche dieses zum Würstchen schneiden. Diese Äußerung sei ihm noch gut erinnerlich da sie zu dem Diebesgut gepasst habe. Damit ist die Einlassung des Angeklagten, er habe kein Messer bei sich geführt, widerlegt.
Damit hat sich der Angeklagte gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Ziffer 1 a) 2.Alt. StGB des Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht.
Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eingeschränkt war, konnte nicht festgestellt werden. Die Alkoholisierung des Angeklagten war nur gering und hatte keinen nennenswerten Einfluss auf die Tat.
Zwischenereignis Unfall
Am ### stürzte der stark alkoholisierte Angeklagte ohne erkennbaren äußeren Einfluss und zog sich beim Aufprall auf der Straße ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnbeteiligung zu. Er erlitt eine okzipitale Schädelkalottenfraktur sowie eine linksfrontal gelegene subarachnoidale Blutung als auch eine kleine Blutung im Bereich des Hirngewebes. Der Angeklagte wurde auf Veranlassung seiner Eltern erst am ### im Krankenhaus untersucht, verließ dieses jedoch nach dem CT noch vor Befundmitteilung wieder. Am ### erfolgte eine weitere Untersuchung auf Veranlassung des Krankenhauses welches wegen des erheblichen Befundes einen RTW zu den Eltern des Angeklagten schickte um diesen zu einer weiteren Untersuchung zu veranlassen. Da dieser nicht anzutreffen war, brachten seine Eltern ihn am Abend ins Krankenhaus zur Nachuntersuchung. Auch im Anschluss daran entfernte sich der Angeklagte jedoch wieder. Es kam dann jedoch zu einer stationären Behandlung vom ### bis zum ### im Marienkrankenhaus in ###. Auch hier verließ der Angeklagte das Krankenhaus ohne Rücksprache wieder. Am ### wurde er von der Polizei, die den Angeklagten bewusstlos auf der Straße aufgefunden hatte, wieder eingeliefert. Bereits am ### verließ der Angeklagte unbemerkt wieder die Klinik. Eine weitere Behandlung erfolgte nicht mehr.
Infolge des Schädel-Hirn-Traumas zeigte der Angeklagte erhebliche neuropsychologische Auffälligkeiten. So konnte er schlecht riechen und schmecken. Zudem litt er lange Zeit unter heftigen Kopfschmerzen, starkem Drehschwindel und war von der Grundstimmung her gereizter. Diese Verletzung führte dazu, dass der Angeklagte für Alkohol deutlich empfindlicher war und auch vermehrt labilisiert. Der Angeklagt litt infolge des Unfalls unter einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F 07.2). Infolgedessen kam es in der Folgezeit zu einer massiven Aggressionssteigerung im Verhalten des Angeklagten sowie einer erhöhten Labilisierung und Zunahme von strafbarem Verhalten. Dies auch unabhängig von einer – zusätzlichen – Alkoholisierung. Die Verletzung ist zwischenzeitlich abgeheilt. Überdauernde Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit des Angeklagten zeigen sich nicht mehr.
Fall 2 (41 Js 717/20): ###-Markt
Am Donnerstag, den ### begab sich der Angeklagte gegen 21:45 Uhr in den ###-Markt in der ### in ###. In der dortigen Schuhabteilung nahm er aus einem Regal der Warenauslage einen Karton mit einem Paar Schuhen der Marke Puma. Dann zog er seine getragenen Schuhe aus, packte diese in den Schuhkarton und zog die Schuhe von Puma, nachdem er die Sicherungsetiketten entfernt hatte, an. Nachdem er den Schuhkarton in die Warenauslage zurückgelegt hatte, ging er, wie von vornherein geplant, durch den Getränkemarkt an dem dortigen Kassenbereich vorbei ohne den Verkaufspreis für die Schuhe in Höhe von 49,95 € zu bezahlen. Bei seiner Handlung wurde er durch den im Markt beschäftigten Detektiv ### beobachtet. Dieser hielt den Angeklagten außerhalb des Gebäudes an und bat ihn ins Büro. Dort angekommen erklärte der Angeklagte nach erstem Leugnen, dass er die Schuhe geklaut habe. Der Angeklagte wollte die Schuhe für sich behalten.
Ein Strafantrag wurde wirksam gestellt; die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Zudem hat der Zeuge ### den Vorfall im Sinne der Feststellungen geschildert.
Damit hat sich der Angeklagte gemäß § 242 Abs. 1 StGB des Diebstahls schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
Fall 3 (41 Js 768/20): Kaufhaus ###
Am Montag, den ### begab sich der Angeklagte gegen 17:45 Uhr in das Kaufhaus ### in ###. Dort nahm er aus der Verkaufsauslage ein T-Shirt der Marke Boss mit einem Verkaufspreis von 69,95 € und eine Hose der Marke PME Legend mit einem Verkaufspreis von 119,95 € und ging damit in eine der Umkleidekabinen. Dort entfernte er die Etiketten von den beiden Kleidungsstücken und steckte die Kleidung in seine Umhängetasche so dass diese nicht mehr zu sehen war. Er beabsichtigte nicht die Ware zu bezahlen. Er beabsichtigte, die Kleidungsstücke für sich zu gebrauchen. In der Umhängetasche führte er während des gesamten Vorgangs ein Messer in Form eines “Fahrtenmessers“ mit feststehender Klinge mit einer Klingenlänge von 10 cm griffbereit mit sich. Das war dem Angeklagten auch bewusst.
Der Zeuge ###, ein Verkäufer bei ###, hatte den Angeklagten beobachtet wie er mit der Ware in die Umkleide gegangen war und scheinbar ohne diese wieder herauskam. Er begab sich zur Umkleide und sah die abgeschnittenen / abgerissenen Etiketten. Er ging hinter dem Angeklagten her und holte ihn im Ein-/Ausgangsbereich des Warenhauses ein. Den Kassenbereich hatte der Angeklagte bereits passiert und wollte das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen verlassen. Der Zeuge forderte den Angeklagten auf, stehen zu bleiben und die Tasche zu öffnen. Der Angeklagte beachtete den Zeugen nicht weiter und ging weiter Richtung Ausgang. Daraufhin packte der Zeuge die Tasche und versuchte sie dem Angeklagten zu entwinden. Der Angeklagte drehte sich zu dem Zeugen um und schlug diesem mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht um diesen loszuwerden und die Tasche mit der darin befindlichen Ware zu behalten. Dem Zeugen gelang es jedoch dennoch, die Tasche dem Angeklagten zu entreißen und er schmiss diese in Richtung der Zeugin ### die diese mit dem Fuß weiter zur Zeugin ### schob. Beide Frauen standen in unmittelbarer Nähe zu den beiden Männern und hatten den Vorfall beobachtet. Als der Angeklagte dies bemerkte, schubste er den Zeugen ### aus Wut durch einen Stoß gegen die Brust zurück woraufhin dieser rückwärts in einen beweglichen Kleiderständer fiel was der Angeklagte bei dem Stoß billigend in Kauf genommen hatte. Der Angeklagte wollte sich nun seine Tasche nebst Inhalt zurückholen und wandte sich der Zeugin ### zu, die die Tasche mittlerweile in der Hand hielt. Er nahm der Zeugin die Tasche ohne große Kraftentfaltung wieder aus der Hand und schubste sie ebenfalls zurück um einer etwaigen weiteren Behinderung seiner Person durch diese zu entgehen . Auch die Zeugin stürzte aufgrund des kräftigen Schubsens in einen portablen Ständer. Dies hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Sodann lief der Angeklagte mit der Tasche und der darin befindlichen Ware aus dem Laden. Das ganze Geschehen dauerte nur wenige Augenblicke ohne erkennbare Unterbrechungen und die beteiligten Personen standen nahe beieinander.
Der Angeklagte wurde von den hinzugerufenen Polizeibeamten PK ### und PK ### wenig später gefasst. Die Ware konnte gesichert und an das Kaufhaus zurückgegeben werden. Ein gegen 18:06 Uhr gemessener Atemalkohol ergab eine AAK von 0,86 mg/l. Eine Blutentnahme erfolgte um 20:23 Uhr und ergab einen BAK von 1,44 Promille.
Infolge der Schläge und des Sturzes erlitt der Zeuge ### Schmerzen. Durch den Sturz zog sich der Zeuge zudem eine Mittelfingerdistorsion links zu wegen derer er 3-4 Wochen unter Schmerzen litt.
Auch die Zeugin ### erlitt infolge des Sturzes Schmerzen. Sie erlitt Prellungen am Rücken, war 3 Tage krankgeschrieben und musste Schmerzmittel einnehmen. Eine Woche später bekam sie infolge der Fehlhaltung durch die Rückenschmerzen noch Knieschmerzen. Die Zeugin musste 36,- € für ein ärztliches Attest zahlen.
Der Angeklagte hat die Tat – wobei er bestritten hat, ein Messer getragen zu haben – eingeräumt und sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Zeugin ### für die dieser zugefügten Verletzungen entschuldigt und den im Rahmen der Adhäsion geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,- € sowie den Anspruch auf Erstattung der Attestkosten anerkannt.
Die Zeugen ###, ### und ### haben den Vorfall wie festgestellt bekundet.
Die Beamten PK ### und PK ###, die den Angeklagten festgenommen haben, haben den Fund der Ware bekundet. Der PK ### hat zudem bekundet, dass nach der Festnahme auf der Wache bei einer weiteren Durchsuchung der Tasche das Messer gefunden wurde. Die Kammer hat das Messer in Augenschein genommen.
Damit hat sich der Angeklagte gem. §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a) 2.Alt., 223 Abs. 1 StGB des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (zum Nachteil des Zeugen ### und der Zeugin ###) schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung sowie der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
Fall 4 (41 Js 769/20): ###
Am Dienstag, den ### gegen 14:15 Uhr ging der Angeklagte in den ### in der ### in ### um Bekleidung für seinen Gebrauch zu entwenden.
Bereits einen Tag zuvor war er dort der Zeugin ###, einer Verkäuferin, aufgefallen da er in eine Umkleidekabine uriniert hatte. Als die Zeugin den Angeklagten nun sah, erkannte sie ihn wieder und beobachtete ihn. Der Angeklagte führte eine Umhängetasche mit sich in der er ein Messer griffbereit bei sich führte. Zudem trug er in der Kleidung griffbereit eine geladene PTB Waffe. Beides war dem Angeklagten bewusst. Er entnahm der Warenauslage ein Sakko mit einem Verkaufspreis von 39,- € und nahm es mit in die Umkleidekabine. Dort entfernte er das Etikett und steckte das Sakko in seine Umhängetasche in der Absicht, die Ware nicht zu bezahlen und für sich zu behalten. Er steckt das Kleidungsstück so in die Tasche, dass es von außen nicht erkennbar war und ging in Richtung Geschäftsausgang. Die Zeugin sah, dass der Angeklagte das Sakko beim Heraustreten aus der Kabine nicht mehr bei sich hatte. Da sie bereits am Vortag vermutet hatte, dass der Angeklagte Ware gestohlen hatte, sprach sie ihn noch im Geschäftslokal an und forderte ihn auf, die Tasche zu öffnen. Dies tat der Angeklagte und behauptete, er habe das Sakko noch zahlen wollen. Dies tat er daraufhin jedoch nicht sondern ließ die Zeugin das Sakko aus der Tasche nehmen und verließ das Geschäft. Die hinzugerufene Polizei, die Zeugen PHK ### und KHK ###, konnten den Angeklagten wenig später in der Nähe antreffen und festhalten. Der Angeklagte nutzte einen kurzen Augenblick der Abgelenktheit der Beamten und warf die griffbereit mitgeführte PTB Waffe in die ###. Der Zeuge PHK ### nahm dies jedoch wahr. Die Waffe, die eine sehr auffällige grün/blaue Farbe hatte, konnte aufgrund dieser und des niedrigen Wasserstandes in der ### liegend gesehen und letztlich durch die hinzugerufene Feuerwehr geborgen werden.
Bei der Waffe handelt es sich um eine PTB Waffe, Walter, Mod. P 22, Kal. 9mm. Diese war zum Tatzeitpunkt geladen und gesichert, das Magazin war mit 7 Platzpatronen bestückt. Der Angeklagte führte außer der vorgenannten Waffe noch das Messer und weitere Platzpatronen mit sich. Über eine Erlaubnis zum Führen der Waffe verfügt der Angeklagte nicht. Dass eine solche benötigt wird, weiß der Angeklagte.
Der Angeklagte hat bestritten, dass er das Sakko nicht habe bezahlen wollen. Die Waffe habe er erst nach dem Verlassen des ### aus einem Versteck geholt. Diese als Schutzbehauptung einzuordnende Einlassung ist im Sinne der Feststellungen widerlegt.
Die PTB Waffe, die die Kammer wie das Messer in Augenschein genommen hat, hat der Angeklagte als seine identifiziert. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Ware noch bezahlen wollen, wird durch die Bekundungen der Zeugin ### widerlegt. Diese hat den Vorgang wie festgestellt geschildert und vor allem angegeben, dass von dem Sakko die Etiketten entfernt worden waren. Zudem hatte der Angeklagte das Sakko so in seiner Tasche verstaut, dass es von außen nicht mehr sichtbar war. Hätte der Angeklagte das Sakko kaufen wollten, hätte er es zudem ja noch tun können. Das Messer und die Waffe trug der Angeklagte bei seinem Ergreifen durch die Beamten bei sich wie diese bekundet haben. Angaben dazu, warum er die Waffe wo versteckt hatte und warum er diese wieder an sich genommen hat obwohl er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen musste, hat der Angeklagte nicht getätigt. Dass sie die Polizei rufen werde hatte die Zeugin ### dem Angeklagten gesagt.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, Nr. 1a) 1. und 2.Alt. StGB, §§ 52 Abs. 3 Nr.2a, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1a) WaffG des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Waffe schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
Fall 5 (41 Js 770/20): ###
Am ### begab sich der Angeklagte gegen 10:35 Uhr in den ### in der ###-straße in ###. Er entnahm aus der Warenauslage 2 Dosen Bier, 5 Teile Backwaren und eine Solar Sommerlichtkette im Gesamtverkaufspreis von 12,28 €. Die Waren steckte er in seine Umhängetasche. Er beabsichtigte nicht die Waren zu bezahlen und wollte sie für sich benutzen. Als er an dem Kassenbereich vorbei ging, sprach ihn die Kassiererin, die Zeugin ###, an. Sie bemerkte, dass der Angeklagte etwas in der Umhängetasche bei sich führte und forderte ihn auf, diese zu öffnen. Der Angeklagte weigerte sich und verließ das Geschäft. Die Zeugin und der Zeuge ###, ein Kunde, der der Zeugin zur Hilfe gekommen war, holten den Angeklagten ein und der Zeuge ### hielt ihn bis zum Eintreffen der Polizei fest.
Die Ware konnte gesichert und zurückgegeben werden. Ein Strafantrag wurde wirksam gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Feststellungen beruhen zudem auf den Aussagen der Zeugin ### und des Zeugen ###.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB des Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
(Fall 6-9 betreffen, wie Fall 11, Vorfälle zu Lasten des Herrn ###, s.u.)
Fall 10 (41 Js 766/20): ###
Am Donnerstag, den ### gegen 13:45 Uhr begab sich der Angeklagte in den ###-Markt in der Straße ### in ###. Er nahm eine Plastikdose und einen Thermobecher aus der Warenauslage und steckte diese Gegenstände in seine Umhängetasche. Er beabsichtigte nicht, den Kaufpreis von insgesamt 37,- € zu zahlen. Er wollte die Gegenstände für sich verwenden. Er nahm des Weiteren 2 Dosen Bier und ging an die Kasse. Dort legte er nur die Bierdosen auf das Band und zahlte diese. Dann verließ er den Kassenbereich. Die Zeugin ### hatte den Angeklagten, der bereits einen Tag zuvor im Laden gewesen war und sich auffällig verhalten hatte, erkannt und diesen beobachtet. Da sie gesehen hatte, dass er die eingesteckte Ware nicht bezahlt hatte, hielt sie ihn nach dem Kassenbereich auf und nahm den Angeklagten mit ins Büro. Dort warteten sie auf die hinzugerufene Polizei. Die entwendete Ware verblieb im Geschäft. Ein Strafantrag wurde wirksam gestellt, die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Feststellungen beruhen zudem auf den Aussagen der Zeugen ### und des Zeugen ###.
Damit hat sich der Angeklagte gemäß § 242 Abs. 1 StGB wegen Diebstahls schuldig gemacht.
Die Grenze zur Geringwertigkeit gemäß § 248a StGB, die die Kammer bei einem Verkaufspreis von 25,- € angenommen hat, wurde überschritten.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
C. Vorfälle im Zusammenhang mit dem Geschädigten ###:
Vorgeschichte
Der Zeuge und Adhäsionskläger ### ist Ortsvorsteher des ###er Ortsteils ###. Zudem ist er Waldgenosse bei der Waldgenossenschaft ###. Ende Juni berichtete ihm eine Nachbarin, sie habe Hilfeschreie aus dem Wald gehört. Zusammen mit der Polizei entdeckte er, dass der Angeklagte im Wald zeltete. Der Angeklagte wurde aufgefordert, den Platz zu räumen was er auch tat; er schlug in der Folgezeit sein Zelt an einem anderen Platz im Wald auf.
Am ### berichtete dem Zeugen ### ein Schäfer, dass in einem Waldstück oberhalb des Radweges zwischen ### und ### gezeltet werde. Nachdem ihm ein weiterer Schäfer Entsprechendes berichtet hatte, suchte der Zeuge ### zusammen mit diesem den Zeltplatz im Wald am frühen Morgen des ### auf. Um das Zelt herum lagen leere Flaschen, Unrat und Fäkalien. Da auf Ansprache das Zelt nicht geöffnet wurde, öffneten sie den Reißverschluss des Zeltes und sahen den Angeklagten darin liegen. Als dieser aufwachte und erkannte, dass jemand in sein Zelt schaute und ein Foto von ihm machte, wurde er wütend. Der Zeuge ### erklärte dem Angeklagten, dass das Zelten im Wald nicht erlaubt sei und er erwarte, dass dieser das Zelt abbaue, den Platz reinige und den Platz verlasse. Darauf reagierte der Angeklagte so wütend und ging mit erhobenen Fäusten auf die beiden zu, dass die beiden Männer schnell zu ihrem Auto liefen und wegfuhren. Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis im Wald zu zelten.
Fall 6 (41 Js 774/20)
Noch am selben Tage, nämlich am ### gegen 12:45 Uhr, klingelte der Angeklagte am Wohnhaus des Zeugen ### “Sturm“. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zeuge ###, seine Lebensgefährtin, die Zeugin ###, und deren Söhne, die Zeugen ### und ### ###, im Haus. Während der Angeklagte schellte rief er laut: “Ich mache dich kalt! Wenn Du die Polizei rufst bis Du tot! Ich komme mit Freunden und ficke dich! Du Schwein, Du feige Sau!“
Der Zeuge, der durch die Glasfenster neben der Haustüre den Angeklagten sehen konnte und diesen erkannte, öffnete die Türe nicht sondern informierte die Polizei. Nach einiger Zeit verließ der Angeklagte den Ort. Die eintreffende Polizei traf ihn nicht mehr an.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Er hat angegeben, er habe sich durch den Zeugen provoziert gefühlt. Er habe mit diesem reden wollen denn dieser sei seiner Auffassung nach gar nicht befugt gewesen, ihn aus dem Wald zu verjagen. Er müsse zugeben, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei.
Die Feststellungen werden ferner durch die Angaben der Zeugen ###, ### und ### und ### ### getragen.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß §§ 241, 185 StGB wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Fall 7 (41 Js 775/20)
Am Abend des ### klingelte der Angeklagte gegen 21:00 Uhr erneut Sturm bei dem Zeugen ###. Der Zeuge sowie seine Lebensgefährtin ### und der Zeuge ### ### waren zu Hause. Dabei rief der Angeklagte laut: Ich bringe dich um! Ich mache euch alle fertig!
Der Zeuge rief erneut die Polizei. Als diese eintraf, stand der Angeklagte noch vor dem Haus. Erst beim Eintreffen der Polizei öffnete der Zeuge die Haustür.
Aufgrund des auch nach Eintreffen der Beamten gezeigten uneinsichtigen Verhaltens des Angeklagten, der den Ort nicht verlassen wollte, wurde er bis zum nächsten Morgen in Gewahrsam genommen. Einen Atemalkoholtest, den die Beamten aufgrund der leicht verwaschenen Aussprache des Angeklagten, der ihnen ansonsten aber orientiert erschien, anboten, verweigerte er.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Feststellungen werden durch die Angaben der Zeugen ###, ### und ### getragen.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß § 241 StGB wegen Bedrohung schuldig gemacht. Auch in diesem Fall war der Angeklagte infolge der erlittenen Hirnschädigung zur Tatzeit nur erheblich vermindert steuerungsfähig. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem angenommen, dass zumindest eine leichte Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit gegeben war die die durch die Hirnschädigung bestehende verminderte Steuerungsfähigkeit zusätzlich negativ beeinflusst hat.
Fall 8 (41 Js 764/20)
Am Morgen des ### um 09:15 Uhr klingelte der Angeklagte erneut Sturm bei dem Zeugen ###. Der Zeuge war nicht zu Hause sondern nur die Zeugin ### und ### ###; ### ### schlief noch. Der Angeklagte rief wieder laut: Ich bringe Dich um! Ich bringe Euch um!
Die Zeugin ### rief den Zeugen ### an und informierte diesen woraufhin dieser nach Hause fuhr. Als er sich kurze Zeit später mit dem Auto dem Haus näherte, sah er den Angeklagten noch vom Haus weggehen. Er hupte und fuhr nach Hause. Der Angeklagte erkannte den Zeugen, ging wieder Richtung Haus und blieb dann stehen. Bereits aus dem Auto heraus hatte der Zeuge ### die Polizei informiert und wollte, dass der Angeklagte von dieser noch vor dem Haus angetroffen wird. Daher ging er ins Haus und nahm einen mannshohen Stock und trat mit diesem in der Hand vor die Türe. Um, wie der Zeuge sagt, den Angeklagten zu binden, schlug er mit dem Stock immer wieder auf das Pflaster vor der Haustüre. Der Angeklagte blieb vor Ort bis die Polizei kam und ihn des Platzes verwies.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Feststellungen werden ferner durch die Angaben der Zeugen ###, ### und ### getragen.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß § 241 StGB wegen Bedrohung schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Fall 9 (41 Js 765/20)
Kurz nach dem Vorfall am Morgen des ### hatten die Zeugen ### und ### Besuch von den Zeugen Herr und Frau ###, der Schwester und dem Schwager des Zeugen ###. Etwa gegen 10:45 Uhr hörten die vorgenannten Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ### ### auf der Terrasse hinter dem Haus befanden, den Angeklagten. Sie hörten ihn laut schreien und bemerkten, dass dieser sich erneut dem Haus näherte. Sie begaben sich daher ins Haus und stellten sich hinter die geschlossene Haustüre. Von dort konnten sie durch die Fenster beobachten, wie der Angeklagte zum Haus kam und wie die Male zuvor wieder Sturm klingelte. Dabei rief er laut: Ich mache Euch fertig! Ich bringe Euch um! Ich stecke Euer Haus und Eure Autos an! Ich komme mit Kumpels und wir stecken alles an!
Der Zeuge ### informierte erneut die Polizei. Diese kam wenig später gemeinsam mit dem Ordnungsamt zum Haus. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte bereits wieder entfernt was der Zeuge den Beamten mitteilte. Diese trafen in einiger Entfernung auf den Angeklagten und verbrachten ihn nach ### ins Kreisklinikum. Dort verblieb der Angeklagte aufgrund einer vorläufigen Einweisung nach PsychKG jedoch nur bis zum Folgetag. Der Angeklagte wirkte auf die Beamten (u.a. der Zeuge PHK ###) alkoholisiert. Ein Test erfolgte nicht.
Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Feststellungen werden ferner durch die Angaben der Zeugen ###, ###, ### und ### getragen.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß § 241 StGB wegen Bedrohung schuldig gemacht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem angenommen, dass zumindest eine leichte Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit gegeben war die die durch die Hirnschädigung bestehende verminderte Steuerungsfähigkeit zusätzlich negativ beeinflusst hat.
Am ### stellten Frau ### und Herr ### beim Amtsgericht ### einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf ein Näherungsverbot betreffen den Angeklagten nach dem Gewaltschutzgesetz. Mit Beschluss vom ### wurde die einstweilige Anordnung erlassen (Az.: ###).
Fall 11 (41 Js 767/20)
Am ### gegen 21:00 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zum Wohnhaus des Zeugen ###. Diesmal führte er ein großes Fleischermesser mit langer feststehender Klinge bei sich. Der Zeuge ###, die Zeugin ### und der Zeuge ### ### waren zu Hause. Diesmal klingelte der Angeklagte nicht. Der Zeuge ### hörte ein Geräusch wie ein Klirren vor der Haustüre. Er schaute durch die Fenster nach draußen und sah kurz den Angeklagten der dann aber aus seinem Sichtfeld verschwand. Der Zeuge befürchtete, der Angeklagte könne seine Drohungen nun ernst machen und die unter dem Carport stehenden Autos der Familie anzünden. Daher begab er sich, nachdem er den Angeklagten nicht mehr sehen und auch nicht hören konnte nach draußen um nach dem Rechten zu sehen. Zwischenzeitlich waren auch die anderen beiden Zeugen an die Haustüre gekommen. Als der Zeuge ### wieder auf dem Rückweg vom Carport zur Haustüre war, sah er, wie der Angeklagte eine neben der Haustür gelegene Treppe (Zugang zur Einliegerwohnung) nach oben und auf ihn zu kam. Dabei führte der Angeklagte das Messer in der rechten Hand und kam auf den Zeugen zu. Die Entfernung betrug nur etwa 2 Meter. Der Zeuge bekam nun Angst, der Angeklagte wolle seine Drohungen ernst machen, und flüchtete zur Haustür. Den dort stehenden Zeugen ### schubste er ins Innere des Hauses und stürzte dabei selber über die Schwelle so dass er mit der rechten Hüfte und dem rechten Knie auf die im Inneren des Hauses gelegene Steintreppe fiel. Dann schlugen sie die Türe zu und riefen die Polizei. Der Angeklagten verblieb noch einige Zeit vor der Türe und schrie: Komm raus! Ich bringe Dich um!
Nach einiger Zeit entfernte sich der Angeklagte wieder. Um diesen bis zum Eintreffen der Polizei zu “binden“ trat der Zeuge wiederrum mit dem Stock in der Hand vor seine Haustüre und klopfte erneut mit diesem auf die Fliesen. Dabei rief er laut “Hey!“ zu dem Angeklagten. Es kam dann noch zu einem lauten Wortwechsel aber nicht mehr zu einer Annäherung der beiden.
Als die Sirenen des sich nähernden Einsatzfahrzeugs der Polizei zu hören war, entfernte sich der Angeklagte endgültig konnte aber wenig später gefasst werden. Dass Messer hatte er bereits weggeschmissen. Dieses konnte durch die Polizei nicht gefunden werden.
Infolge des Sturzes verletzte sich der Zeuge ###. Der Sturz beruht auf der vorhergehenden Handlung des Angeklagten und ist diesem, da unter den gegebenen Umständen damit zu rechnen war, dass der Zeuge fliehen und dabei auch zu Fall kommen konnte, zuzurechnen. Der Zeuge erlitt Hämatome am rechten Knie und am rechten Fuß.
Der Angeklagte hat die Tat vom Ablauf her bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass der Zeuge mit dem Stock auf ihn zugekommen sei. Dieser sei sehr aggressiv gewesen und habe versucht, ihn mit dem Stock zu schlagen. Dann erst habe er das Messer zur Verteidigung gezogen. ### habe ihn bedroht und daher sei das Ganze an diesem Tag so eskaliert.
Die Einlassung wird im Sinne der Feststellungen durch die Angaben der Zeugen ###, ### und ### widerlegt. Ohne übermäßige Belastungstendenz haben die vorgenannten Zeugen auch diesen Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Gestützt werden die Aussagen auch durch die durch den Zeugen ### gefertigten Lichtbilder des Angeklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen (Bl. ### der Fallakte 11, 41 Js 767/20). Da seitens des Angeklagten erstellte Lichtbild des Zeugen widerspricht den Feststellungen nicht. Denn insoweit konnte nicht geklärt werden, wann dieses angefertigt wurde, zudem zeigt es keinerlei Aggression seitens des Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu Protokoll genommene Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.
Der Angeklagte hat sich damit gemäß §§ 241, 229 StGB wegen Bedrohung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde seitens der Staatsanwaltschaft bejaht.
Aufgrund der hirnorganischen Verletzung war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Der Angeklagte wurde in Gewahrsam genommen und der Station 16 des Krankenhauses ### zugeführt. Das Ordnungsamt wurde verständigt und wies den Angeklagten nach PsychKG ein. Nach einigen Tagen wollte der Angeklagte nicht mehr im Kreisklinikum verbleiben. Da seine Entlassung daher kurz bevor stand kam es am ### auf Veranlassung der Polizei zu einem Mediationsgespräch in der Klinik. Teilnehmer waren der Angeklagte, der Zeuge ###, KHKin ###, KHK ###, Herr ### vom Sozialen Dienst und die Stationsoberärztin Dr. ###. Die behandelnden Ärzte hatten angekündigt eine Entlassung zu planen und daher sollte ein erneutes Entstehen einer Gefährdungslage vermieden werden. Das Gespräch dauerte nicht lange an. Der Angeklagte zeigte sich problembewusst und gab an, dass er beabsichtige sein Problem mit dem Alkohol durch eine Therapie in Griff zu bekommen um sein Leben zu ordnen. Der Zeuge ### zeigte sich besorgt. Er nahm die Entschuldigung des Angeklagten zur Kenntnis.
Die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Zeugen ### beeinflussten das Leben der Familie. Die Familie fürchtete neue Übergriffe, fühlte sich unwohl in Anbetracht ihrer Ohnmacht den Angeklagten zu stoppen. Die Familie ließ nicht wie sonst Fenster und Terrassentüre offen stehen. Vor dem Verlassen des Hauses wurde durch die Fenster geschaut, ob der Angeklagten irgendwo sichtbar war. Es bestand eine permanente erhöhte Anspannung. Zudem kamen die Enkelkinder des Zeugen ### nicht mehr zu Besuch da diese nicht gefährdet werden sollten. Der Zeuge ### berichtet auch von Schlafstörungen.
III.
In Ergänzung zur bereits unter II. dargelegten Beweiswürdigung :
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dessen Mutter ###, die als Zeugin vernommen wurde. Ergänzt wurden diese durch die Angaben der Bewährungshelferin ###.
Die Feststellungen betreffend den Unfall vom ### beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Zeugin ### sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. ### der entsprechende Erhebungen getätigt und die ärztlichen Dokumente erläutert hat. Bei sämtlichen Taten, die der Angeklagte nach seinem Sturz und dem dabei erlittenen Schädel-Hirn-Trauma begangen hat, hat die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### folgend, eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen. Die ärztlich dokumentierte Schädelverletzung in Verbindung mit den neuropsychologischen erheblichen Auffälligkeiten stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine krankhafte seelische Störung dar und erfüllt mithin die Voraussetzungen des Ersten Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB. In erster Linie bei den Delikten zum Nachteil des Geschädigten ### hatte die Schädelverletzung bereits für sich genommen und erst Recht in Verbindung mit einem Alkoholgenuss eine erhebliche Steigerung des Aggressionspotentials zur Folge. Dies hatte zwar keine Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit jedoch wurde die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Infolge der Hirnverletzung fühlte sich der Angeklagten über die Maßen ungerecht behandelt. Er verstrickte sich in einer Gewaltspirale aus der er krankheitsbedingt nicht entkommen konnte. Er fühlte sich in seinem Bestreben frei und unbestimmt nach seinen eigenen Vorstellungen zu leben durch den Zeugen ### gehindert. Er fühlte sich in die Enge getrieben. Tatsächlich hat der Angeklagten niemals den Versuch unternommen, mit dem Zeugen ### ein klärendes Gespräch zu führen. Er fühlte sich von dem Zeugen bedrängt obwohl dieser zu keinem Zeitpunkt, dies hat die Beweisaufnahme ergeben, mit dem Stock gedroht oder diesen gegen den Angeklagten erhoben hat. Das Ergreifen des Stocks erfolgte in den beiden Fällen ausschließlich aufgrund des vorherigen aggressiven Verhaltens des Angeklagten und dieser wurde nie als “Waffe“ eingesetzt oder dies angedroht. Diese Empfindungen des Angeklagten und die fehlende Möglichkeit zur Reflektion betreffend das eigene Verhalten beruhen in erster Linie auf der erlittenen Hirnverletzung.
Bei den weiteren Delikten (“Ladendiebstähle“) vermochte der Sachverständige eine entsprechende Auswirkung jedenfalls nicht auszuschließen so dass die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch hier eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit wie ausgeführt angenommen hat.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er keine Diagnose hinsichtlich einer von der Hirnverletzung unabhängigen psychischen Erkrankung oder Störung treffen könne. Da der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen sei ihm weder auf der Grundlage des Akteninhalts noch auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine diesbezüglichen Diagnose möglich. Dies begründe sich auch darin, dass der Angeklagte bereits frühzeitig mit einem schnell gesteigerten Drogenkonsum auffällig gewesen sei und daher eine Diagnose bereits schwer zu treffen sei. Es bedürfe einer intensiven Exploration um die Wechselwirkungen zwischen Persönlichkeit, Erkrankungen und Drogen- bzw. Alkoholkonsum zu beurteilen und zu einer eindeutigen Diagnose zu gelangen. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte keine Hinweise auf Eingangsmerkmale im Sinne des
§ 20 StGB gezeigt. Der Angeklagte, so der Sachverständige, habe zwar eine gewisse Persönlichkeitsauffälligkeit, diese habe aber nicht erkennbar einen Krankheitswert. Auffällig sei, dass die Mehrzahl der Straftaten und zudem gehäuft erst nach der Hirnschädigung begangen worden seien und, vor allem die Taten zum Nachteil des Zeugen ###, von einer nicht nachvollziehbaren Aggressivität begleitet worden seien, die für den Angeklagten zuvor nicht typisch gewesen sei. Die Hirnschädigung und die im Zusammenhang damit stehende organische Beeinträchtigung sei nunmehr nicht mehr vorhanden.
IV.
Wie bereits ausgeführt hat sich der Angeklagte danach wie folgt strafbar gemacht:
1. Tat vom ### (Diskothek ###):
versuchte Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB;
2. Tat vom ### (###):
Diebstahl mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, 1a) 2. Alt. StGB;
3. Tat vom ### (###):
Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB;
4. Tat vom ### (Kaufhaus ###):
schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 2. Alt., 223 Abs. 1 StGB;
5. Tat vom ### (###):
Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, 1a) 1. u. 2. Alt. StGB, §§ 52 WaffG;
6. Tat vom ### (###):
Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 242 Abs. 1, 248 a StGB;
7. Tat vom ### (###):
Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 241, 185 StGB;
8. Tat vom ### (###):
Bedrohung gemäß § 241 StGB;
9. Tat vom ###um 09:15 Uhr (###):
Bedrohung gemäß § 241 StGB;
10. Tat vom ### um 10:45 Uhr (###):
Bedrohung gemäß § 241 StGB;
11. Tat vom ### (###):
Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB;
12. Tat vom ### (###):
Bedrohung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 241, 229 StGB.
V.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert. Dabei hat die Kammer bei den Taten, in denen sie von einer verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist (Taten nach dem Unfall am ###), den Strafrahmen entsprechend § 49 Abs. 1 StGB gemildert soweit keine anderweitige Ausführung erfolgt.
1. Tat vom ### (Diskothek ###):
Der über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre und 9 Monate vor.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eine gewisse Enthemmung infolge des vorherigen Alkoholgenusses angenommen.
Zu Lasten des Angeklagten waren die Vorstrafen, die Hafterfahrung und die Tatsache, dass er zum Tatzeitpunkt unter Führungsaufsicht stand zu berücksichtigen.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 90 Tagessätze zu je 1,- €.
2. Tat vom ### (###):
Aufgrund der geringen Beute, des Teilgeständnisses und einer gewissen Beeinträchtigung infolge vorherigen Alkoholgenusses hat die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall angenommen und den Strafrahmen dem § 244 Abs. 3 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren die vorgenannten Umstände erneut zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Beute zurückgelangt ist (wenn auch unbrauchbar) und es sich um Nahrung für den Angeklagten handeln sollte.
Zu seinen Lasten waren erneut die Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht zu berücksichtigen.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 6 Monate Freiheitsstrafe
3. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten sprachen sein Geständnis, die Tatsache, dass die Beute zurück gelangt ist und seine desolaten Lebensumstände.
Gegen den Angeklagten sprachen seine Vorstrafen, die Hafterfahrung, und die bestehende Führungsaufsicht.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 120 Tagessätze zu je 1,- €.
4. ### (Kaufhaus ###):
Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren) entnommen und nicht gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, liegt unter Abwägung aller Umstände, die in der Tat und in der Person des Angeklagten liegen, kein minder schwerer Fall vor. Nur unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, kann ein minder schwerer Fall angenommen werden.
Für den Angeklagten sprachen sein Teilgeständnis, die Tatsache, dass die Beute zurück gelangt ist, seine erhebliche alkoholische Beeinflussung, die Entschuldigung gegenüber Frau ### und sein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht (ohne jedoch die Voraussetzungen des § 46a StGB zu erfüllen).
Gegen ihn sprach, dass er mehrere Straftatbestände erfüllt hat, seine Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 2 Jahre Freiheitsstrafe.
5. ### (###):
Auch hier hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen dem § 244 Abs. 3 StGB entnommen und nicht gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Hier konnte ein minder schwerer Fall nur mit Berücksichtigung der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, angenommen werden.
Für den Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Beute zurückgelangt ist und diese nur einen geringen Wert hatte.
Gegen den Angeklagten sprachen erneut seine Vorstrafen, die Hafterfahrung, und das Bestehen der Führungsaufsicht. Zudem führte er zwei Gegenstände im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bei der Tat mit sich und verstieß tateinheitlich gegen das Waffengesetz.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 9 Monate Freiheitsstrafe.
6. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht sein Geständnis, seine desolaten Lebensumstände, der geringe Wert der Beute die zudem zurückgelangte und dass es sich um Nahrung handelte.
Gegen den Angeklagten sprachen seine Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 90 Tagessätze zu je 1,- €.
7. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht sein Geständnis, seine Entschuldigung und dass die Tat bei geschlossener Tür begangen wurde.
Gegen den Angeklagten sprachen erneut die Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 120 Tagessätze zu je 1,- €.
8. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht sein Geständnis, seine Entschuldigung und dass die Tat bei geschlossener Tür begangen wurde. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten eine zusätzliche Enthemmung in Folge der Alkoholisierung berücksichtigt; diese steigerte zudem den infolge der Hirnschädigung bestehenden Ausnahmezustand.
Gegen den Angeklagten sprachen erneut die Vorstrafen, die Hafterfahrung, die bestehende Führungsaufsicht und die Ausweitung der Bedrohung gegen die Familie des Zeugen ###.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 90 Tagessätze zu je 1,- €.
9. ###, 09:15 Uhr (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht sein Geständnis, seine Entschuldigung und dass die Tat bei geschlossener Tür begangen wurde.
Gegen den Angeklagten sprachen erneut die Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht und Bedrohung gegen die Familie des Zeugen ###.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 90 Tagessätze zu je 1,- €.
10. ###, 10:45 Uhr (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht sein Geständnis, seine Entschuldigung und dass die Tat bei geschlossener Tür begangen wurde. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten eine zusätzliche Enthemmung in Folge der Alkoholisierung berücksichtigt; diese steigerte zudem den infolge der Hirnschädigung bestehenden Ausnahmezustand
Gegen den Angeklagten sprachen erneut die Vorstrafen, die Hafterfahrung und die bestehende Führungsaufsicht und Bedrohung gegen die Familie des Zeugen ###.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 90 Tagessätze zu je 1,- €.
11. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vor.
Für den Angeklagten sprachen sein Geständnis und die nicht erhebliche und zurückgelangte Beute.
Gegen den Angeklagten sprachen seine Vorstrafen, die Hafterfahrung und das Bestehen der Führungsaufsicht.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafe erkannt: 120 Tagessätze zu je 1,- €.
12. ### (###):
Der über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten vor.
Für den Angeklagten spricht seine Entschuldigung.
Gegen den Angeklagten sprechen seine Vorstrafen, die Hafterfahrung und das Bestehen der Führungsaufsicht. Zudem war insbesondere die Bewaffnung des Angeklagten mit dem Fleischermesser, die Tatsache, dass diesmal zunächst keine (schützende) Türe den Angeklagten und den Zeugen trennte und die Verwirklichung zweier Straftatbestände zu berücksichtigen. Diese Tat bildete die Eskalationsspitze der mehrfachen Bedrohungen im Rahmen eines regelrechten Psychoterrors gegen den Zeugen ### und letztlich dessen Familie. Auch unter Berücksichtigung der Hirnschädigung des Angeklagten übersteigt diese Bedrohung gewöhnlich vorkommende entsprechende Taten deutlich so dass die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf folgende Einzelstrafe erkannt hat: 6 Monate Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der Abwägung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sind nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte innerhalb eines recht kurzen Tatzeitraums zahlreiche Taten begangen hat die jedoch, dies wieder zu Gunsten des Angeklagten, auf die Kopfverletzung zurückzuführen sind. Zudem wurde, wie bereits bei den Einzelstrafen, nochmals die desolate Lebenssituation des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Unter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt.
VI.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB kam nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte – unabhängig von der Hirnschädigung – eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt. Die Hirnschädigung, die das Erste Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt hat, ist ausgeheilt. Diese ist mithin nicht überdauernd und die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen mithin nicht vor.
Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam letztlich nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte unzweifelhaft, das sieht er auch selber so, einen Hang alkoholische Getränke zu konsumieren. Tatsächliche Feststellungen zum Umfang seines Alkoholkonsums vermochte die Kammer mangels Angaben des Angeklagten jedoch nicht zu treffen. Nur bei einer der Taten (Kaufhaus ###) lag eine erhebliche Alkoholisierung im Tatzeitpunkt vor.
Die Kammer vermochte letztlich nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass die alkoholische Beeinflussung tatfördernd war, das heißt, dass die Taten auf dem Hang beruhten bzw. dieser zu den Taten beigetragen hat (“symptomatischer Zusammenhang“). Nur bei wenigen Taten konnte überhaupt festgestellt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Die Taten wiesen auch sonst keinen Bezug zu dem Hang auf. Bei den Ladendiebstählen hat der Angeklagte nur in einem Fall (###) u.a. Alkohol in Form von 2 Dosen Bier entwendet. Im Fall des Diebstahls im ### hat er sogar einzig das Bier bezahlt. Auch wollte er Diebesgut nicht verkaufen um sich mit dem Geld Alkohol zu kaufen. Bei der ersten Tat in der Diskothek ### lag lediglich eine leichte Alkoholisierung vor. Zwar hat die Kammer bei dieser Tat zu Gunsten des Angeklagten eine gewisse Enthemmung infolge der Alkoholisierung angenommen. Dies kann hier jedoch, da es zu Lasten des Angeklagten ginge, nicht angenommen werden. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass diese Tat eine Symptomtat war. Zudem hat sich ein entsprechendes Verhalten seither nicht mehr widerholt. Entsprechendes gilt für die Taten im Kaufhaus ###. Denn hier ist bereits die Wechselwirkung der Hirnschädigung mit der – diesmal starken – Alkoholisierung nicht zu klären.
Die Taten zum Nachteil des Zeugen ### beruhten jedenfalls, so hat es der Sachverstände nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, auf der Hirnverletzung. Denn die von dem Angeklagten gezeigte Aggressivität und Gewaltbereitschaft war nicht Folge eines vorherigen Alkoholgenusses sondern Folge der Hirnschädigung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind nach Ausheilung der Verletzung daher keine Aggressionsdelikte mehr zu erwarten. Die Kammer kann keine gegenteiligen Feststellungen treffen zumal auch bei diesen Taten nur einige unter Alkoholeinfluss begangen wurden und dieser zudem nicht gravierend war.
Daher könnte darüber hinaus auch die erforderliche Gefahrenprognose nicht getroffen werden. Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für möglich, dass, sollten die Lebensumstände des Angeklagten wieder in einen vergleichbaren desolaten Zustand gelangen, erneut Diebstahlstaten drohen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass diese gegebenenfalls unter Führen eines gefährlichen Werkzeugs begangen werden könnten. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt werden, dass der Angeklagten in der Vergangenheit noch nie ein solches verwendet hat. Die Kammer hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen könnte. Zumal der Sachverständige Gewaltdelikte für nicht wahrscheinlich hält.
VII.
1. Der der Geschädigten ### im Rahmen des von ihr gestellten Adhäsionsantrages zugesprochene Anspruch (250,- € Schmerzensgeld und 36,- € Attestkosten) ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1 StGB. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin im Rahmen des Geschehens im Kaufhaus ### so geschubst, dass sie zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Der Angeklagt hat den Anspruch vollumfänglich anerkannt.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
2. Der dem Geschädigten ### im Rahmen des von ihm gestellten Adhäsionsantrages zugesprochenen Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1 StGB. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Zeugen im Rahmen des Geschehens im Kaufhaus ### zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesen dann so geschubst, dass er zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Der Geschädigte hat mithin einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Der Geschädigte hat mit dem Antrag die Zahlung von 500,- € begehrt. Unter Abwägung sämtlicher Begleitumstände auf Seiten des Geschädigten und des Angeklagten hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- € für angemessen.
Im Übrigen war von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen.
3. Der dem Geschädigten ### im Rahmen des von ihm gestellten Adhäsionsantrages zugesprochenen Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1 StGB. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zum Nachteil des Geschädigten eine fahrlässige Körperverletzung begangen. Durch den dem Angeklagten in diesem Rahmen zuzurechnenden Sturz des Geschädigten hat dieser ein Hämatom mit Gelenkerguss und eine Schwellung des rechten Knies und ein Hämatom am rechten Fuß erlitten. Zudem erlitt er Schmerzen an der Hüfte. Diese Verletzungen sind durch das Verhalten des Angeklagten welches die Flucht des Zeugen bedingt hat, verursacht. Dass eine Person, auf die mit einem großen Messer zugegangen wird flüchtet und dabei stürzt ist nicht unwahrscheinlich und daher dem Angeklagten zuzurechnen.
Nicht zur berücksichtigen im Rahmen des Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld waren hingegen die nicht attestierten psychischen Auswirkungen der Taten auf den Zeugen, nämlich in erster Linie die Angstgefühle, die Sorge um Familie, Leben und Gesundheit sowie die Schlafstörungen. Diese reichen nicht aus, da diesen ohne Weiteres kein Krankheitswert im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB beigemessen werden kann. Dass bei dem Geschädigten eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Ereignisse entstanden ist, ist schon nicht behauptet worden.
Unter Abwägung sämtlicher Begleitumstände auf Seiten des Geschädigten und des Angeklagten hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- € für angemessen.
Soweit beantragt wurde, den Geschädigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, ist ein entsprechender Anspruch bereits nicht dargelegt. Eine Gebühr und damit auch ein entsprechender Freistellungsanspruch kann nur verlangt werden, wenn der Geschädigte den Rechtsanwalt nicht von vornherein und unbedingt mit Erhebung der Adhäsionsklage beauftragt hätte. Dies ist nicht dargetan.
Ein Anspruch auf Feststellung nach § 850 f Abs. 2 ZPO kann, da der Anspruch nicht auf einer vorsätzliche Tat beruht, nicht zuerkannt werden.
Soweit den geltend gemachten Ansprüchen nicht entsprochen wurde war von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen.
VIII.
Die Kostenentscheidung für die Hauptsache beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.