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Landgericht Siegen·21 KLs 27/20·16.05.2021

Vergewaltigung unter Mischintoxikation: Gesamtstrafe und Unterbringung nach § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat unter Einbeziehung einer Geldstrafe. Zugleich ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit Vorwegvollzug an. Eine zusätzlich angeklagte sexuelle Nötigung wurde aus Konkurrenzgründen „klarstellend“ freigesprochen, da nur eine Tat im Rechtssinne vorlag. Im Adhäsionsverfahren sprach das Gericht 5.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und stellte die vorsätzliche unerlaubte Handlung fest; weitergehende Feststellungsanträge wurden als unzulässig behandelt.

Ausgang: Verurteilung wegen Vergewaltigung (Gesamtfreiheitsstrafe) bei teilweisem Freispruch; § 64 StGB angeordnet und Adhäsionsantrag teilweise zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrere erzwungene sexuelle Handlungen, die auf einer fortwirkenden einheitlichen Drohung beruhen und in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen, bilden regelmäßig nur eine Tat im Rechtssinne (Konkurrenzen).

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Kann bei einer Mischintoxikation (u.a. Alkohol, Cannabis, Amphetamin) ein mittelschwerer Rausch nicht sicher ausgeschlossen werden, kommt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht; eine dissoziale Persönlichkeitsstörung allein erreicht nicht ohne Weiteres den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

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Die Indizwirkung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB entfällt nicht schon wegen einzelner Milderungsgründe; bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit kann jedoch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen sein.

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Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, einen Symptomzusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; eine hangbedingte schwere Gewalttat ist ein gewichtiges Prognoseindiz für weitere erhebliche Straftaten.

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Im Adhäsionsverfahren sind Feststellungsanträge zu künftigen materiellen/immateriellen Schäden mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn weitere Schäden nach Lage des Falls nicht wahrscheinlich erscheinen; Schmerzensgeld erfasst nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit auch vorhersehbare Schadensfolgen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 55 StPO§ 177 Abs. 5 StGB§ StGB § 177§ StGB § 21§ StGB § 55

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 09.09.2020 (Az.: 7 Cs – 66 Js 764/20 – 152/20) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Sechs Monate und zwei Wochen der verhängten Strafe sind vor der Maßregel zu vollstrecken.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen im Strafverfahren, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin des Strafverfahrens zu tragen soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin ###, ###Straße ###, ### ###einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der an die Nebenklägerin ### zu zahlende Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### abgesehen.

Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die der Nebenklägerin ### entstandenen notwendigen Auslagen. Seine eigenen durch den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Das Urteil ist, soweit es auf die Zahlung an die Nebenklägerin ### in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde am ### in ### geboren und wuchs in ### in der Familie bestehend aus Mutter, Vater und einem zwei Jahre älteren Bruder auf. Der Vater ist 45 Jahre alt und arbeitslos. Die Mutter ist ebenfalls 45 Jahre alt und Hausfrau. Beide wohnen in ### in einem Miethaus, in dem auch der Angeklagte wohnt. Der Bruder lebt mit seiner Partnerin und einem Kind in ###. Die finanzielle Lage der Familie verschlechterte sich, als der Vater aufgrund eines Arbeitsunfalles, als der Angeklagte 14 oder 15 Jahre alt war, nicht mehr in seinem damaligen Beruf arbeiten konnte. Der Angeklagte steht bis heute der Mutter näher als seinem Vater, da er diesem unter anderem vorwirft, den Bruder immer bevorzugt behandelt zu haben. Mit seinem Bruder verstand er sich erst besser, als beide älter wurden. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kam es zu einem tiefen Bruch mit dem Vater, der dazu führte, dass der Angeklagte seinen Vater nicht mehr leiden kann. Er fühlt sich von seinem Vater nicht ernst genommen und provoziert. Wenn der Angeklagte trinkt, kommt es zu verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzungen mit seinem Vater, zu denen die Kammer aber keine konkreten Feststellungen treffen konnte, bis auf den Umstand, dass der stark alkoholisierte Angeklagte seinen Vater an dem Wochenende vor dem ### im Streit mit einem Stuhlbein attackierte und verletzte. Beide Elternteile des Angeklagten konsumieren ebenfalls Cannabis und fragen den Angeklagten gelegentlich, ob sie sich an seinem Vorrat bedienen dürfen, was der Angeklagte erlaubt. Der Angeklagte würde gerne zu Hause ausziehen, sieht sich dazu aber finanziell nicht in der Lage.

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Der Angeklagte besuchte ein oder zwei Jahre einen Kindergarten und kam mit sechs Jahren in den Vorschulkindergarten. Mit sieben Jahren wurde er eingeschult und besuchte vier Jahre lang eine Grundschule, bis er auf eine Hauptschule wechselte. Dort musste er die sechste Klasse wiederholen und verließ die Hauptschule im Jahr ### nach der neunten Klasse im Alter von 17 Jahren ohne Abschluss, da er keine Lust mehr auf Schule hatte, wobei diese Lustlosigkeit bereits in der sechsten oder siebten Klasse begann. Er hielt sich nicht mehr an Regeln. Insbesondere schlug und bestahl er andere Personen. Ab der neunten Klasse konsumierte der Angeklagte bereits vor der Schule Alkohol und Cannabis. Seine Eltern versuchten, mit Hausarrest und Fernsehverbot dagegen zu steuern, was jedoch misslang, da der Angeklagte aus Trotz nach solchen Strafen extra nicht in die Schule ging. Seine „Freizeit“ verbrachte der Angeklagte überwiegend mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol. Richtige Freundschaften hatte er nie, immer nur flüchtige Konsumbekanntschaften.

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Nach dem Verlassen der Schule lebte der Angeklagte das restliche Jahr ### in den Tag hinein. Im Jahr ### machte er eine Maßnahme in einer Lehrwerkstatt im Bereich Holz für ein Jahr. Im Anschluss tat er wieder nichts.

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Am ### ging der Angeklagte eine partnerschaftliche Beziehung mit der Zeugin ### ein, wobei es während und aufgrund des laufenden Verfahrens zur endgültigen Trennung kam. Die Zeugin ### machte zum damaligen Zeitpunkt eine Ausbildung zur Schweißerin. In der Anfangszeit der Beziehung konsumierte der Angeklagte weniger Betäubungsmittel und schaffte es sogar, den Konsum für sechs bis zehn Monate vollständig einzustellen, bis er dann wieder Betäubungsmittel konsumierte. Auch mit dem Konsum von Alkohol hörte der Angeklagte für ca. 1 ½ Jahre auf, da er unter Alkoholeinfluss aggressiv wird und die Beziehung damit nicht belastet werden sollte. Irgendwann kam es in der Beziehung zu fast täglichen Streitereien. Ausgangspunkt dieser Streitereien waren überwiegend der Alkohol und Betäubungsmittelkonsum, mit dem der Angeklagte wieder begonnen hatte und unter dessen Einfluss er auch gegenüber der Zeugin ### aggressiv auftrat, wobei dazu keinen konkreten Feststellungen getroffen werden konnten. Diese Streitigkeiten führten dazu, dass der Angeklagte seinen Konsum weiter steigerte. Der Angeklagte fühlte sich außerdem von der Zeugin ### unterdrückt, da sie ihm aus seiner Sicht alles verbieten wollte. Es kam zu mehreren Trennungen. Jedoch vertrug man sich immer wieder, da man nicht ohne den anderen sein wollte. In Streitphasen warfen sich beide gegenseitig vor, den jeweils anderen zu betrügen. Ob tatsächlich jemand den anderen betrogen hat, konnte nicht festgestellt werden.

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Während der Beziehung mit der Zeugin ### arbeitete der Angeklagte zunächst über eine Leihfirma zehn Monate bei der Firma ### in einer Schokoladenformmanufaktur. Aufgrund der schlechten Auftragslage wurde er dann wieder arbeitslos. Über das Arbeitsamt machte der Angeklagte einen Führerschein, einen Staplerschein und einen Gefahrgutschein. Im Anschluss arbeitete er für vier Monate bei der Firma ### in ### als Bandarbeiter. Als ihm ein Gestell auf den Fuß fiel und er arbeitsunfähig wurde, kündigte man ihm zum ###. Seither ist der Angeklagte erneut arbeitslos.

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Der Angeklagte konsumiert seit dem 13. Lebensjahr Alkohol, wobei er zunächst nur unregelmäßig trank, seinen Konsum jedoch ab dem 16. Lebensjahr immer weiter steigerte, bis er ab dem 18. Lebensjahr täglich Alkohol zu sich nahm. Im Tatzeitraum konsumierte er fünf bis zehn Dosen Bier pro Tag. Beim Angeklagten machen sich, wenn er mal einen Tag keinen Alkohol konsumiert, spätestens am nächsten Tag Entzugserscheinungen in Form von verschwitzen Händen und Schlafstörungen bemerkbar.

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Cannabis konsumierte der Angeklagte das erste Mal im Alter von 13 oder 14 Jahren, wobei er dies zunächst nur unregelmäßig tat, ab dem 15. oder 16. Lebensjahr bis heute jedoch täglich. Amphetamin, LSD und Ecstasy konsumiert er ab dem 16. Lebensjahr, wobei er LSD und Ecstasy nicht jeden Tag konsumierte.

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Vor ca. 1 ½ Jahren unterzog sich der Angeklagte einer Entgiftung in einer Klinik in ###, wurde nach der Entlassung jedoch sofort wieder rückfällig. Eine Entzugstherapie machte der Angeklagte bisher nicht, ist dazu aber bereit.

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Aktuell versucht der Angeklagte seinen Alkoholkonsum zu reduzieren. Cannabis und Amphetamin konsumiert er weiterhin täglich, wobei er mehr Amphetamin nimmt.

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Der Angeklagte strebt eine Therapie, auch nach § 64 StGB, an und möchte in Zukunft einer geregelten Arbeit nachgehen.

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Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen:

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1.       Am ### wurde durch die Staatsanwaltschaft ### (Akz.: ###) von der Verfolgung eines Diebstahls (geringwertiger Sachen) gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.

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2.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde ihm wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung als Weisung die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt, außerdem wurde er verwarnt.

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3.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Freizeit Jugendarrest verhängt, ihm wurde als Weisung die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt und er wurde verwarnt. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen wurde noch ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt.

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4.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen Diebstahls eine Woche Jugendarrest verhängt, ihm wurde als Weisung die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt und er wurde verwarnt, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts ### vom ###einbezogen wurde.

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5.       Durch Urteil des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wurde gegen ihn wegen räuberischer Erpressung eine Woche Jugendarrest verhängt und er wurde verwarnt.

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6.       Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###), rechtskräftig seit dem ###, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR verurteilt, die noch nicht vollstreckt ist.

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Aus dem Strafbefehl ergibt sich folgender Sachverhalt:

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Am ### entwendete der Angeklagte gegen 18:20 Uhr in ### aus dem Rucksack der Frau ###, den diese auf einer Bank abgestellt hatte, deren Geldbeutel nebst Bankkarte und andere Ausweisen im Wert von ca. 100 EUR.

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II.

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1. Vortatgeschehen

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Am ### befand sich der Angeklagte zunächst in seinem Zimmer und verbrachte die Zeit an seinen Laptop. Bereits zu Hause konsumierte er Cannabis und Alkohol. Bis zur Tat konsumierte der Angeklagte über den Tag verteilt jedenfalls 3 bis 4 Gramm Cannabis und zehn bis zwölf 0,5 L Dosen Bier. Gegen Abend verließ er das Haus, weil er das Dosenpfand für die Dosen haben wollte. Auf dem Weg traf er Bekannte an einem Pavillon in der Nähe des Bahnhofs in ###. Dort trank er weitere drei bis vier Dosen Bier und konsumierte Amphetamin, wobei die genaue Menge nicht festgestellt werden konnte. Während er sich am Pavillon befand, ging die Zeugin ### zufällig vorbei, wobei beide in diesem Zeitpunkt im Streit waren, dessen genauer Grund nicht festgestellt werden konnte. Die Zeugin ### war auf dem Weg zu ihrer Mutter, daher sprach man nur kurz und verabredete sich für ca. 20:00 Uhr in der Nähe des Bahnhofs. Der Angeklagte machte auf die Zeugin ### bereits zu diesem Zeitpunkt einen angetrunkenen Eindruck. Um ca. 20:00 Uhr trafen die beiden sich wie verabredet in der Nähe des Bahnhofs. So gegen 20:30 Uhr begab sich die Zeugin ### erneut zu ihrer Mutter, weil sie etwas vergessen hatte. Dieses Mal verabredeten der Angeklagte und die Zeugin ### als Treffpunkt einen Spielplatz, der in unmittelbarer Nähe etwas oberhalb eines Grundstücks einer ehemaligen Hauptschule in der ### liegt. In dieser Zeit suchte der Angeklagte zunächst in der Nähe des Bahnhofs nach Pfandflaschen und setzte dann seine Pfandflaschentour Richtung der ehemaligen Hauptschule fort.

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2. Tatgeschehen

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Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt während der Pfandsuche entschied sich der Angeklagte, sich an der Zeugin ### zu rächen, indem er jemanden vergewaltigt. Als Tatopfer fand er zufällig die Zeugin ###, die gegen 20:30 Uhr ihr Wohnhaus in der ###er Straße ### verlassen hatte und gegen 20:40 Uhr die ### und später die Straße ### hoch ging, weil sie ihre Tochter bei einer Freundin in der Straße ### abholen wollte. Der Angeklagte verfolgte die Zeugin ### zunächst auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Zeugin ### traf auf dem Weg die beiden Zeuginnen ### und ###, die auf ihrem abendlichen Spaziergang mit den jeweiligen Hunden waren und ebenfalls auf der Straße ### unterwegs waren. Die Zeugin ### blieb stehen und unterhielt sich kurz mit der ihr bekannten Zeugin ###. Der Zeugin ###, die schon ein Stück weiter gegangen war, kam das Verhalten des Angeklagten merkwürdig vor, weil er zunächst auf der anderen Straßenseite parallel zur Zeugin ### lief, als diese stehen blieb, um mit der Zeugin ### zu reden, auch stehen blieb und erst weiterging, als die Zeugin ### mit dem Gespräch fertig war und die Straßenseite wechselte. Die Zeugin ### bemerkte dieses Verhalten des Angeklagten ebenfalls und wunderte sich.

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Nach dem kurzen Gespräch ging die Zeugin ### weiter und wechselte die Straßenseite. Als sie hinter sich Schritte und klirrende Flaschen hörte, bekam sie Angst. Diese Angst wurde verstärkt, als die Schritte immer schneller wurden. Die Zeugin ### blieb stehen, drehte sich zur Seite und schaute auf ihr Mobiltelefon, um die Person, die sich hinter ihr befand, und bei der es sich um den Angeklagten handelte, vorbeizulassen. Der Angeklagte ging an der Zeugin ### vorbei und lief ab sofort vor ihr her. Da die Zeugin ### um 20:45 Uhr mit ihrer Tochter verabredet war und es kurz vor viertel vor war, schrieb sie ihrer Tochter per WhatsApp, dass diese schon mal runter kommen solle. Dann setzte die Zeugin ### ihren Weg fort. Der weiterhin vor ihr gehende Angeklagte wurde immer langsamer und blieb an einer Weggabelung stehen. Als die Zeugin ### in die Nähe des Angeklagten kam und an der Weggabelung eine Abzweigung nehmen wollte, drehte sich dieser unvermittelt um, versperrte den Weg und packte die Zeugin ### leicht am Oberarm, dabei sagte er zu ihr aufgeregt mit weit aufgerissenen Augen, er müsse das jetzt tun. Die Zeugin ### dachte sich panisch: „Der Augenblick, vor dem man sich immer fürchtet ist da, hoffentlich hat er kein Messer und tut mir nichts, weil ich kein Geld dabei habe.“ Der Angeklagte sagte ihr, dass sie nicht schreien und mitkommen solle, er wolle nur ficken, sonst breche er ihr das Genick. Die Drohung mit dem Genickbruch bzw. mit dem Tode wiederholte er bis zum Ende immer wieder und mindestens fünf Mal. Um der Drohung Nachdruck zu verleihen, packte er die Zeugin ### am Genick und würgte sie leicht. Die Gedanken der Zeugin ### begannen zu rasen, sie überlegte sich, ob eine Flucht möglich sei. Sie entschied sich jedoch dagegen, sich mit ihren Absatzstiefeln auf eine mögliche Verfolgungsjagd an einem Berghang einzulassen. Sie überlegte sich, was sie jetzt mache solle. Der Angeklagte kam ihr unberechenbar vor, da er die Aufforderung mitzukommen mit unerbittlicher Stimme von sich gegeben hatte und sie gepackt hatte. Außerdem wirkte er schwankend und leicht labil auf die Zeugin ###, wobei der Eindruck dadurch verstärkt wurde, dass der Angeklagte sagte, dass er ein durchgeknallter Freak sei. Sie entschied für sich, weiterhin in Todesangst, dass sie eine Vergewaltigung über sich ergehen lassen könne, da sie danach noch lebe. Sie erwiderte dem Angeklagten, dass sie mitkomme. Dies tat sie auch, um die Sache etwas zu deeskalieren und hoffte gleichzeitig, auf dem Weg zusammen mit dem Angeklagten gesehen zu werden oder eine bessere Gelegenheit zur Flucht zu erhalten. Die beiden gingen dann zusammen die Straße ### wieder runter. Dabei sagte der Angeklagte, wenn sie nicht mitkomme, breche er ihr das Genick, wenn jemand oder die Polizei komme, sei sie sofort tot. Auf dem Weg die Straße ### hinunter forderte er die Zeugin ### auf, die Hose runterzuziehen, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Zeugin ### dies selbst tat oder der Angeklagte. Der Angeklagte fasste die Zeugin ### gegen ihren erkennbaren Willen auf offener Straße mit Wohnhäusern in der Nähe mit einer Hand an die Scheide und mit der anderen Hand unter die Bluse an die Brust. Außerdem musste die Zeugin ### in die weite Sport- oder Jogginghose des Angeklagten fassen und mit einer Hand den Penis anfassen bzw. massieren und mit der anderen den Hoden, was die Zeugin ### tat. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Zeugin ### dies nur aufgrund der Bedrohungssituation zuließ bzw. tat. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Zeuginnen ### und ### gerade vor dem Wohnhaus in der Straße ### ###, in dem die Zeugin ### wohnt. Sie warteten dort, weil sie das Verhalten des Angeklagten so komisch fanden und abwarten wollten, ob etwas passiere. Die Zeugin ### und der Angeklagte waren jedoch zunächst aufgrund der Straßenführung und der Höhenunterschiede nicht im Blickfeld. An diesem Haus mussten der Angeklagte und die Zeugin ### vorbeigehen, wobei diese sich auf der anderen Straßenseite befanden, so dass zwischen den beiden Gruppen eine Entfernung von einer normalen Straßenbreite bestand. Der Angeklagte befahl ihr, einen Arm um ihn zu legen und so zu tun, als ob sie ein Paar wären, wobei die Hose der Zeugin ### immer noch etwas nach unten gezogen war. Die Zeugin ### fragte, ob alles in Ordnung sei, worauf die Zeugin ### antwortete, dass alles Ok sei und das ein Freund von ihr sei. Die beiden Zeuginnen ### und ### fanden die ganze Situation aber weiterhin sehr merkwürdig, da sie wussten, dass die Zeugin ### verheiratet war und auf dem Weg war, ihre Tochter bei einem Haus abzuholen, das in der anderen Richtung lag. Außerdem hatte die Zeugin ### weit aufgerissene Augen. Die beiden ließen den Angeklagten und die Zeugin ### aus Angst jedoch weiterlaufen und gingen zunächst ins Haus. Noch im Treppenhaus informierte die Zeugin ### um 20:47 Uhr die Polizei. Dann ging man zusammen in die Wohnung der Zeugin ### in der Straße ### ###. Aus dem Fenster konnten sie sehen, dass die beiden Richtung alter Hauptschule gingen. Dort informierte die Zeugin ### um 20:56 Uhr den Ehemann der Zeugin ###, dessen Mobiltelefonnummer sie sich zunächst über den ihr bekannten Vater des Zeugen ### besorgen musste, und sagte diesem, dass etwas nicht stimme, man habe seine Frau mit einem fremden Mann gesehen und er solle kommen. Dann setzten sich die beiden Zeuginnen ### und ### in einen Pkw und suchten die Straßen in der Nähe nach der Zeugin ### ab. Der Zeuge ### setzte sich sofort in seinen Pkw und fuhr die ### und die Straße ### ab. Dabei versuchte er, um 21:00 Uhr und zwei Mal um 21:03 Uhr seine Ehefrau anzurufen. Der erste Anruf ging durch, wurde aber abgebrochen, die anderen beiden gingen nicht durch, so als ob das Mobiltelefon abgeschaltet war. Der Angeklagte und die Zeugin ### waren weiter die Straße ### hinuntergegangen und bogen dann rechts in die ###, die sie hoch gingen. Zuvor klingelte um 20:48 Uhr noch das Mobiltelefon der Zeugin ###. Es handelte sich dabei um die Tochter ###, was auf dem Display zu sehen war; die machte sich Sorgen, weil ihre Mutter immer sehr pünktlich ist. Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon an sich und fragte, wer das sei, wie alt die sei. Die Zeugin ### erzählte dem Angeklagten, dass es ihre Tochter sei, die könne aber warten, worauf der Angeklagte wissen wollte, was passiere, wenn die Mutter jetzt nicht komme. Die Zeugin ### erwiderte, dass die nichts mache, wenn sie zu spät komme, obwohl sie genau wusste, dass ihre Tochter sich Sorgen mache, da sie sich immer meldet, wenn sie zu spät sei. Auf dem Weg äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin ###, dass er das jetzt machen müsse, weil ihn seine Freundin, mit der er schon viele Jahre zusammen sei, ganz oft betrogen habe. Er sei immer nur für andere da gewesen und wolle sich jetzt rächen. Außerdem wollte er wissen, ob die Zeugin ### ihn verstehen könne, worauf diese antwortete, dass sie ja nichts getan habe, worauf der Angeklagte aber nicht einging. Auf dem Weg die ### hoch gab der Angeklagte das Kommando, auf das neben der Straße liegende Grundstück einer ehemaligen Hauptschule zu gehen. Dort in der Nähe des Treppenpodestes eines Nebeneingangs blieben die beiden stehen. Der Angeklagte fing nun an, der Zeugin ### Kommandos zu geben, was sie alles tun solle, wobei für den Angeklagten zu erkennen war, dass die Zeugin ### dies nicht freiwillig tat bzw. über sich ergehen ließ, sondern nur aufgrund der Bedrohungslage. Auf den Treppenstufen kniete sich der Angeklagte hin und entblößte seine Genitalien. Er forderte die Zeugin ### nunmehr auf, sich auf den Bauch zu legen und seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch dieser Aufforderung kam die Zeugin ### nach. Dabei sagte der Angeklagte immer wieder, dass die Zeugin ### ihn nicht ansehen dürfe, teilweise drohte er auch wieder mit dem Tod. Nach wenigen Minuten Oralverkehr forderte der Angeklagte die Zeugin ### auf, sich umzudrehen, unten rum auszuziehen und auf die Knie zu gehen. In dieser Position drang der Angeklagte mit seinem Penis ohne Kondom, mit seiner Zunge und mit seinen Fingern jeweils anal und vaginal in die Zeugin ### ein. Zum Samenerguss kam der Angeklagte nicht. Die Zeugin ### verspürte Schmerzen und Ekel, wobei es insgesamt nicht so schlimm war, wie sie erst gedacht hat. In ihrem Kopf machte sie sich jedoch Sorgen um etwaige Folgen in Form von Hepatitis, HIV oder einer Blasenentzündung. Körperliche Gewalt, bis auf einen Schlag auf das entblößte Gesäß und den Kopf, wendete der Angeklagte in diesem Stadium nicht mehr an, sondern nur verbale Drohungen mit dem Tode. Außerdem sagte er, dass er wegen Corona so am Arsch sei. Das Mobiltelefon der Zeugin ### klingelte während des Geschehens bei den Treppenstufen, wobei es sich um den bereits erwähnten ersten Anruf des Zeugen ### handelte, den der Angeklagte wegdrückte. Während der ganzen Zeit redete der Angeklagt viel. So wollte er wissen, wie alt die Zeugin ### sei. Als diese wahrheitsgemäß mit „###“ antwortete, erwiderte der Angeklagte, dass er in den Ausweis schauen werde, den die Zeugin ### jedoch nicht bei sich hatte und sie umbringe, wenn das Alter stimme. Worauf sich die Zeugin ### jünger machte. Er fragte auch, ob sie verheiratet sei, wie sie heiße, ob sie mit einem ### ### verwandt sei und ob man in ihre Wohnung gehen könne. Zwei mal fragte er, ob ihr das in ihrem Land öfter passiere. Außerdem sagte er, dass die Zeugin ### geil sei und sie jetzt 2-3 Tage zusammen verbringen würden. Während des Geschlechtsverkehrs fragte er, wie die Zeugin ### es lieber habe, von vorne oder von hinten. Er wiederholte auch, dass er das aus Rache an seiner Freundin tue. Irgendwann hörte der Angeklagte auf und sagte der Zeugin ###, dass diese sich wieder anziehen solle, wobei er weiterhin Drohungen in Form von „wenn jemand kommt, bringe ich dich um“ äußerte. Während sich die Zeugin ### wieder anzog, bemerkte sie einen herumliegenden Schuh, der vorher noch nicht da war und den der Angeklagte verloren hatte. Als sie angezogen war, fragte sie den Angeklagten, ob sie nun gehen dürfe. Dieser erwiderte, nein, sie müsse bei ihm bleiben und man würde jetzt mal in den Wald gehen. Die Zeugin ### dachte nun, dass es um sie geschehen sei und fing an zu weinen. Darauf sagte der Angeklagte: „Du weinst doch nicht echt jetzt, oder? Dir passiert nichts, solange du das machst, was ich dir sage“. In diesem Augenblick sah die Zeugin ### den Pkw ihres Mannes langsam die ### unterhalb des ehemaligen Schulgeländes entlangfahren, der dort nach seiner Frau suchte, weil ihn die Tochter zuvor um 21.03 Uhr angerufen und gefragte hatte, wo Mama bleibe, die gehe nicht ans Telefon und die Ortung habe das Mobiltelefon in der ### gefunden. Um 21:04 Uhr rief die Zeugin ### ebenfalls den Zeugen ### an und teilte diesem mit, dass die beiden Richtung alter Hauptschule gegangen seien. Da der Angeklagte die Zeugin ### nunmehr erneut gepackt hatte und nicht loslassen wollte, versetzte ihm die Zeugin ### einen Stoß mit dem Ellenbogen in den Oberkörper. Daraufhin ließ der Angeklagte die Zeugin ### los, die das Grundstück runter zur Straße lief und dabei laut nach ihrem Mann rief. Der Zeuge ### hörte seine Frau, hielt den Pkw an und sprang raus. Sie sagte ihrem Mann, dass sie vergewaltigt worden sei. Der Zeuge ### wollte das Grundstück hoch und nach dem Angeklagten suchen, wurde jedoch von seiner Frau daran gehindert, da er bei ihr bleiben sollte. Der Zeuge ### rief ca. 2 Minuten später um 21:09 Uhr die Tochter an, um dieser zu sagen, dass er die Mutter gefunden habe. Nach ca. 10 weiteren Minuten trafen die Zeugen PK ### und PK´in ### ### ein, die bisher aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten davon ausgingen, dass es nur um ein streitenden Pärchen gehe.

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3. Nachtatgeschehen

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Unmittelbar nach der Tat um 21:08 Uhr schrieb der Angeklagte der Zeugin ### per WhatsApp eine Nachricht mit den Inhalt „Ey“, worauf ihn die Zeugin ### anrief. Der Angeklagte war panisch und erzählte ihr direkt, dass es eine Vergewaltigung gegeben habe und die Polizei versuche, ihm das in die Schuhe zu schieben. Das habe er zufällig gehört. Zu dem weiteren Inhalt des ca.16 minütigen Telefonates konnten keine Feststellungen mehr getroffen werden, außer dass die Sätze des Angeklagten inhaltlich sehr verwirrend klangen. Die Zeugin ### war während des Telefonates auf dem Rückweg von ihrer Mutter zu dem vereinbarten Treffpunkt auf dem Spielplatz oberhalb des Grundstücks der ehemaligen Hauptschule. Auf dem Weg dorthin, ging sie an den Zeugen ### und den Polizeibeamten vorbei, die gerade dabei waren, den Sachverhalt aufzunehmen, und weiterhin auf der ### standen. Die beiden telefonierten, bis die Zeugin ### am Spielplatz ankam und der Angeklagte in Sichtweite kam. Als sie sich trafen, wiederholte er das mit der Vergewaltigung erneut und man sprach darüber. Die Konversation mit dem Angeklagten war weiterhin inhaltlich sehr verwirrend und die Zeugin ### sah einen schaumigen Rand am Mund des Angeklagten. Dennoch konnte sie den Angeklagten verstehen. Die beiden verließen nun den Spielplatz und gingen in der näheren Umgebung spazieren, wobei der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, richtig geradeaus zu gehen. Während dieses Spazierganges, setzte sich der Angeklagte auf den Boden, fing an zu weinen und drehte sich eine Zigarette. In diesem Augenblick leerte er auch das in seinem Rucksack befindliche Leergut aus. Der Zeugin ### kam das gesamte Verhalten des Angeklagten und die Geschichte mit der Vergewaltigung nicht ungewöhnlich vor, da sich der Angeklagte oft komisch verhält oder komische Sachen tut/sagt, wenn er zuvor Alkohol und Drogen konsumiert.

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Die Zeugin ### wurde von den eintreffenden Polizeibeamten zunächst kurz vernommen und dann nach Hause gebracht, damit sie sich frisch machen konnte. Aufgrund einer Täterbeschreibung wurden zwei Verdächtige im Rahmen der Nahbereichsfahndung aufgefunden, bei denen die Zeugin ### jedoch immer sagte, dass dies nicht der Täter sei. Außerdem fuhr man mit der Zeugin ### zum Tatort, wo man zwar keinen Schuh mehr fand, jedoch eine zurückgelassene Socke, an der sowohl die DNA des Angeklagten als auch die DNA der Zeugin ### festgestellt werden konnte.

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Gegen 22:30 Uhr fuhr die Zeugin ### mit den Zeugen KA´in ### und POK ### auf dem Weg zur Wache an dem Angeklagten und der Zeugin ### vorbei, die ganz in der Nähe des Tatortes spazieren gingen. Da der Angeklagte zu der Täterbeschreibung (Rucksack und Hoody) der Zeugin ### passte, hielt man an und konfrontierte den Angeklagten, der nur eine Socke trug, mit den Vorwürfen. Dieser stritt die Vorwürfe jedoch ab. Die Zeugin ### saß im Auto und erkannte die Schuhe des Angeklagten wieder. Außerdem erkannte die Zeugin ###, die als Klavierlehrerin ein gutes Gespür für Tonfälle hat, den klagenden, leicht weinerlich erhöhten Tonfall in der Stimme des Angeklagten wieder. Ihr kam auch die Gesichtsform des Angeklagten bekannt vor, wobei sie das Gesicht des Angeklagten nur am Anfang, als er sie packte, im Licht einer Laterne sehen konnte.

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Eine Atemalkoholprobe des Angeklagten um 22:43 Uhr ergab einen Wert von 0,61 mg/l.

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Eine dem Angeklagten um 00:30 Uhr entnommen Blutprobe wies eine BAK von 1,32‰ auf, eine um 01:00 Uhr entnommene Blutprobe einen BAK von 1,22‰. Außerdem konnte THC in einer Menge von 7,4 ng/ml, HO-THC in einer Menge von 4,8 ng/ml und ein nicht mehr akut wirksame Menge von 8,5 ng/ml Amphetamin festgestellt werden. Außerdem wurde vom Zeugen Dr. ### ein Kranzfurchen- und Harnröhrenabstrich gemacht.

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Bei den Taten war der Angeklagte zwar in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen, es konnte jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol, Amphetamin und Cannabis, die einem mittelschweren Rausch entsprach, erheblich vermindert war. Die ebenfalls beim Angeklagten vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung erreicht nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

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Die erste polizeiliche Vernehmung wurde unmittelbar nach der Tat durch PK´in ### ### durchgeführt. Die Zeugin ### gab an, dass sie ihre Tochter habe abholen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, eine hinter ihr gehende Person würde sie verfolgen. Daher sei sie stehen geblieben und haben ihn überholen lassen. Kurze Zeit später sei der stehen geblieben und habe sie gepackt. Er habe ihr mit dem Tode gedroht und gesagt, er müsse das jetzt machen. Auf der Straße habe sie die Hose runterziehen müssen und er habe ihre Scheide und die Brust angefasst. Man sei dann zu dem Seiteneingang der ehemaligen Hauptschule gegangen. Auf dem Weg habe man noch zwei Frauen mit Hunden getroffen. Auf den Treppen des Seiteneingangs habe sie weiterhin unter Todesdrohungen den Penis in den Mund nehmen müssen, außerdem sei er vaginal in sie eingedrungen. Da PK´in ### ### die Vernehmung lieber den Kollegen von der Kriminalpolizei überlassen wollte, fragte sie nicht viel nach.

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Die zweite polizeiliche Vernehmung wurde um 23:24 Uhr von KHK ### durchgeführt. Dort machte die ersichtlich gefasste Zeugin ### die folgende sachlich und gut strukturierte Aussage. Sie sei gegen 20:40 Uhr die ### und dann die Straße ###n raufgegangen, um ihre Tochter abzuholen. Sie sei auf einen ihr unbekannten Mann getroffen, der sie überholt habe. Dann sei der stehengeblieben, habe sie gepackt und gewürgt und sie mit dem Tod bedroht. Bereits auf der Straße habe sie die Hose runterziehen müssen und er habe sie an der Scheide und der Brust angefasst. Dann seien sie zu dem ehemaligen Schulgelände gegangen. Auf dem Weg hätten sie noch zwei Frauen getroffen. Auf dem ehemaligen Schulgelände sei sie dann vergewaltigt worden. Die männliche Person sei vaginal und anal in sie eingedrungen, auch mit der Zunge. Vorher habe sie den Penis noch in den Mund nehmen müssen.

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4. Folgen der Tat

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Die Zeugin ### ging es mit ihren eigenen Worten vor dem Vorfall „gut“, dann nur noch „mittelgut“. Auch die Nachwirkungen beschreibt sie als nur leicht bis mittel. Sie ist etwas ängstlicher als vorher, wenn sie das Haus verlässt und vermeidet es, abends noch rauszugehen. Sie dreht sich beim Spaziergengehen oft um und plant im Voraus Auswege oder Verteidigungen. Sobald sie jemanden hinter sich hört, bekommt sie einen Schreck. Auch beim Joggen im Wald hat sie kein so freies Gefühl mehr wie vorher. Sie merkt auch, dass es sie teilweise mehr Überwindung kostet, alltägliche Sachen zu machen, da sie sich oft kraftlos fühlt und viel auf dem Sofa liegt. An Flashbacks oder Schlafstörungen leidet die Zeugin ### nicht. Es gab nach der Tat ein einstündiges Gespräch in der Traumaambulanz und einige Zeit später noch mal ein Telefonat. Ansonsten gab es keine „Behandlung“.

39

Die Tat belastet darüber hinaus auch den Rest der Familie ###. Die Tochter hat Angst vor dem Angeklagten, da er sich nicht in Untersuchungshaft befindet und man ihm im Dorf auch manchmal begegnet. Daher hat die Tochter Angst z. B. zum Bahnhof zu gehen und, dass der Angeklagte in ihr Haus kommen könnte. Außerdem leidet die Tochter seit der Tat an Alpträumen. Der Zeuge ### leidet an ähnlichen Ängsten. Die Tat und der Umstand, dass er panisch seine Frau suchen musste, haben ihn sehr mitgenommen. Er leidet seit der Tat an Schlafstörungen und lässt sich von einer Psychotherapeutin behandeln, wobei er aktuell nur noch alle drei Wochen einen Termin hat.

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III.

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1. Feststellungen zur Person

42

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, den Angaben, die er vor dem Sachverständigen Dr. ### getätigt hat und als zutreffend bestätigt hat, sowie den Angaben der Zeugen ### und des Zeugen ### ###.

43

Insbesondere die Zeugen ### und ### ### haben die Angaben des Angeklagten bestätigt, dass er unter Alkoholeinfluss sehr aggressiv werde. Dies sei auch der Grund gewesen, dass sie, die Zeugin ###, gewollt habe, dass er weniger trinke. Körperliche Übergriffe ihr gegenüber habe es aber nicht gegeben.

44

Der Zeuge ### ### hat glaubhaft angegeben, dass es ihm gegenüber in der Vergangenheit öfter zu körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen sei. Das komme aber immer nur vor, wenn der Angeklagte sehr betrunken sei, was aber auch regelmäßig der Fall sei. Er selber habe aber, auch wenn er die Polizei gerufen habe, nie eine Strafanzeige gegen seinen Sohn gestellt und wolle auch nicht, dass er dafür bestraft werde. Sein Sohn auf der anderen Seite würde öfter gegen ihn Strafanzeige stellen, da er sich selbstverständlich wehren würde. Er könne es ja nicht auf sich sitzen lassen, von seinem eigenen Sohn verprügelt zu werden. Der letzte Vorfall sei an dem Wochenende direkt vor der jetzigen Vernehmung in der Hauptverhandlung (Termin vom ###) gewesen. Der Angeklagte sei sehr betrunken nach Hause gekommen und es habe Streit gegeben. In diesem Streit hat der Angeklagte ein Stuhlbein genommen, ihn damit attackiert und verletzt. Er habe die Polizei gerufen und die hätten dem Angeklagten einen Platzverweis erteilt. Den Angriff mit dem Stuhl habe er aber nicht erwähnt, da er keine Strafverfolgung seines Sohnes wolle.

45

Der Angeklagte hat später zu der Aussage seines Vaters erklärt, dass das meiste stimme, wobei er sich an körperliche Übergriffe nicht erinnern könne, da er aufgrund des Alkohols regelmäßig Blackouts habe. An die Polizei und so könne er sich noch erinnern. Nur was sein Vater über die Zeugin ### gesagt habe, stimme nicht. Das habe der Vater nur gesagt, weil er die nicht leiden könne.

46

Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges des Angeklagten vom ###.

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2. Feststellungen zum Vortatgeschehen

48

Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, die von der Aussage der Zeugin ### bestätigt worden sind. Der Konsum von Alkohol, Cannabis und Amphetamin wird darüber hinaus durch das im Einverständnis aller Beteiligten verlesene Gutachten der ### ### vom ### bestätigt.

49

3. Feststellungen zur Tat und zum Nachtatgeschehen

50

a)

51

Die Feststellungen zur Tat beruhen, da der Angeklagte die Tat nur pauschal eingestanden hat, auf den Angaben der Zeugin ###.

52

aa)

53

Der Angeklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er mit der Tat nichts zu tun gehabt habe. Als die Zeugin ### zu ihrer Mutter gegangen sei, habe er nur Pfandflaschen gesucht. Man hätte sich dann für später am Spielplatz oberhalb der alten Hauptschule verabredet. Als er von dort aus mit der Zeugin ### spazieren gegangen sei, habe ihn die Polizei angehalten, ihm eine Vergewaltigung vorgeworfen und mitgenommen. Die Zeugin ### würde er nicht kennen und am Nebeneingang der alten Hauptschule sei er nicht gewesen. Das Ergebnis des DNA-Gutachtens könne er sich nicht erklären.

54

Nach der Einholung eines weiteren DNA-Gutachtens bzgl. weiterer sichergestellter Gegenstände gab der Angeklagte an, dass er eine Erinnerungslücke für den Zeitraum der Tat habe.

55

Nachdem die Zeugin ### ihre Aussage in ihrer zweiten Vernehmung dahingehend ergänzt hat, dass sie beim ersten Mal aus Liebe zum Angeklagten nicht gesagt habe, dass er in ihrem ersten Anruf gesagt habe, dass er zu einer Vergewaltigung gekommen sei und die Polizei ihm das in die Schuhe schieben würde, gab der Angeklagte zunächst an, dass diese Aussage seiner Exfreundin zutreffend sei. Auf Vorhalt seines Verteidigers, dass es dafür doch nur eine Erklärung gebe, gab der Angeklagte weiter an, an Blackouts zu leiden. Er gehe davon aus, einen Filmriss gehabt zu haben und erst nach der Tat wieder einen klaren Kopf gehabt zu haben. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er oben beim Seiteneingang der ehemaligen Hauptschule gestanden habe und die Zeugin ### vor ihm. Die habe ihm einen Stoß mit dem Ellenbogen gegeben und sei dann weggelaufen. Er wisse daher, dass er die Tat begangen habe, habe aber keine konkrete Erinnerung mehr an den Ablauf. Auf weitere Vorhalte durch seinen Verteidiger, ob er jetzt der Täter sei, sagte der Angeklagte schließlich „Ja, ich wars“.

56

In seinem letzten Wort hat der Angeklagte durch seine Entschuldigung ebenfalls konkludent eingestanden, die Tat begangen zu haben. Dort hat er gesagt, dass er bisher nichts dazu gesagt habe, weil er zu feige gewesen sei. Er wolle sich aber bei Frau ### von ganzem Herzen entschuldigen, dass er sie angegriffen und dass er das gemacht habe. Er werde alles dafür tun, dass sowas nicht mehr passiere und er so was nicht mehr machen werde.

57

bb)

58

Die Zeugin ### hat angegeben, dass sie gegen 20:30 Uhr ihr Haus verlassen habe, um ihre Tochter bei einer Freundin in der Straße ### ### habe abzuholen. Sie sei erst die ### hochgegangen und dann in die Straße ###n abgebogen. Das müsse so gegen 20:40 Uhr gewesen sein. Dort habe sie die Zeuginnen ### und ### mit den Hunden getroffen. Mit der Zeugin ### habe sie ganz kurz gesprochen. Dann sei sie weitergegangen und habe die Straßenseite gewechselt. Sie habe hinter sich Schritte und das Klirren von Flaschen gehört. Sie habe sich unwohl gefühlt, da die Schritte plötzlich auch schneller geworden wären. Sie sei daher stehen geblieben, habe sich zur Seite gedreht, auf ihr Handy geschaut und, da sie mit der Tochter um 20:45 Uhr verabredet gewesen sei, dieser eine Nachricht per WhatsApp geschickt, dass sie sich schon mal bereit machen solle. Die Person hinter ihr habe sie dann überholt und sei vor ihr hergegangen. In der Nähe einer Weggabelung sei die Person immer langsamer geworden und dann stehen geblieben. Sie habe dort abbiegen wollen. Die Person habe sich plötzlich umgedreht, ihr den Weg versperrt und sie von vorne leicht am Oberarm gepackt. Dabei habe die Person mit weit aufgerissenen Augen gesagt: „Ich muss das jetzt machen“. Sie habe gedacht: „Der Augenblick vor dem man sich immer fürchtet ist da, hoffentlich hat er kein Messer und tut mir nichts, weil ich kein Geld dabei habe“. Die Person habe jedoch gesagt: „ Nicht schreien, du kommst jetzt mit, ich will nur Ficken. Sonst breche ich dir das Genick“. Dabei habe er sich am Hals gepackt und leicht gewürgt. Das mit dem Genick brechen und bedrohen mit dem Tode habe er die ganzen Zeit bis zum Ende immer wiederholt. Mehr als fünf Mal sei das sicher gewesen. Ihre Gedanken hätten angefangen zu rasen, auf eine Flucht mit ihren Absätzen den Berg runter habe sie sich aber nicht einlassen wollen. Nach einem innerlichen Gedankenkarussell habe sie sich entschieden, ihm zu gehorchen. Er habe so unerbittlich und unberechenbar  gewirkt; gleichzeitig aber auch leicht labil, wobei seine Äußerung „Ich bin ein durchgeknallter Freak“ diesen Eindruck verstärkt habe. Außerdem könne sie eine Vergewaltigung durchstehen, sie habe ja noch ihr Leben. Unter Todesangst und zur Deeskalation habe sie zu ihm gesagt: „Ok, ich komme mit“. Dabei habe sie die Hoffnung gehabt, auf dem Weg gesehen zu werden oder eine bessere Möglichkeit zur Flucht zu haben. Die Person, die eindeutig männlich gewesen sei, habe die ganze Zeit sehr viel geredet. Insbesondere habe er immer wieder gesagt: „Wenn du nicht mitkommst, breche ich dir das Genick. Wenn jemand kommt, bist du sofort tot. Wenn die Polizei kommt, bist du sofort tot“. Neben den Drohungen habe der Mann auch viele Fragen gestellt: „Wie heißt du? Wo Wohnst du? Bist du mit ### ### verwandt? Hast du einen Mann? Können wir in deine Wohnung?“ Zunächst habe er sie wieder zurück zur ### geführt. Schon auf dem Weg dahin habe er ihr die Hose und den Slip runtergezogen oder sie habe das machen müssen. Dann habe er sie unten angefasst und auch an die Brust. Dabei habe er irgendwas mit „Nippel“ gesagt. Das sei mitten auf der Straße direkt vor Häusern gewesen. Sie habe da auch seinen Penis und Hoden anfassen bzw. massieren müssen. Da habe er ihr Kommandos in Form von „Eine Hand um den Schwanz und eine Hand am Sack“ gegeben und auch weiter bedroht. Das sei kein Problem gewesen, da der Mann eine Jogging- oder Sporthose mit einem weiten Bund angehabt habe. Plötzlich hätten sie Stimmen gehört. Das seien die Zeuginnen ### und ### gewesen, die in einiger Entfernung auf der anderen Straßenseite vor einem Haus gestanden hätten. Der Mann habe gesagt: „Leg deinen Arm um mich und sag, dass wir zusammen sind“. Sie habe das mit dem Arm gemacht, die Hose sei noch etwas unten gewesen. Die Zeugin ### habe gefragt: „###, ist alles in Ordnung?“ Worauf sie geantwortet habe: „Ja, alles Ok, das ist nur ein Freund“. Sie seien dann weiter gegangen. Auf dem weiteren Weg habe er gesagt: „Ich muss das alles machen, um mich zu rächen. Meine langjährige Freundin hat mich schon ganz oft betrogen und ich bin immer nur für andere da gewesen. Kannst du verstehen, warum ich mich rächen muss?“. Sie habe darauf hin zu ihm gesagt: „Ich habe doch nichts gemacht“, was der Mann aber ignoriert habe. Um 20:48 Uhr habe ihre Tochter ### angerufen, der Name sei im Display zu sehen gewesen. Der Mann habe ihr das Handy weggenommen und habe Fragen gestellt: „Wer ist das? Wie alt ist die? Was macht die, wenn du nicht kommst?“ Sie habe die Fragen beantwortet, aber bei der letzten Frage gelogen, da sie genau wusste, dass ### sich Sorgen mache, wenn sie unpünktlich wäre und sich nicht melde. Der Mann habe auch nach ihrem Alter gefragt und bei der Antwort „###“ gesagt: „Wirklich, ich schaue in deinen Ausweis. Wenn das stimmt, dann bringe ich dich um“. Sie habe sich dann aus Angst jünger gemacht. Zwischendurch habe er zwei Mal gefragt: „Ist dir das in deinem Land schon öfter passiert?“. In der Nähe des Geländes, auf dem sich die ehemalige Hauptschule befinde, habe er das Kommando gegeben: „Wir gehen jetzt hier rauf“. Sie seien dann zu dem kleinen Seiteingang gegangen. Dort sei so ein Treppenpodest vor der Tür und eine Lichtanlage mit Bewegungsmelder, die zwischendurch auch immer mal angegangen sei. Der Mann habe sich unten rum entblößt, da auf die Treppen gekniet und seine Beine gespreizt. Auf seine Kommandos habe sie sich vor ihn auf den Bauch legen, den Penis, der nunmehr steifer gewesen sei als zuvor, in den Mund nehmen und ihn befriedigen müssen. Das Liegen da sei sehr unbequem gewesen. Das Gesicht des Mannes habe sie nur kurz am Anfang an der Weggabelung gesehen. Da habe sich eine Laterne befunden. Ansonsten habe der Mann immer wieder gesagt: „Nicht ansehen, sonst bist du tot“. Nach wenigen Minute habe sei das Kommando „Umdrehen und auf die Knie“ gekommen. Sie habe dem gehorcht und der Mann sei dann erst anal und dann vaginal in sie eingedrungen. Der habe jeweils die Zunge, Finger und seinen Penis ohne Kondom benutzt. Die genaue Reihenfolge wisse sie nicht mehr. Zum Samenerguss sei es aber nicht gekommen. Das habe schon weh getan, sei aber nicht so schlimm gewesen, wie sie befürchtet habe. Sie habe sich mehr geekelt und Angst vor einer Blasenentzündung, HIV oder Hepatitis gehabt. Während der Tat habe der Mann gesagt: „Du bist geil, wir bleiben jetzt 2, 3 Tage zusammen“ und „Wie magst du es lieber, von vorne oder hinten?“. Außerdem habe er gesagt: „Weißt du warum ich so am Arsch bin? Scheiß Corona“. Brutal sei der Angeklagte insgesamt nicht gewesen. Er habe ihr nur leicht gegen den Kopf und auf den Po geschlagen. Verletzungen habe sie nicht davon getragen. Wegen der Drohungen habe sie aber große Angst gehabt. Irgendwann während der Tat habe sie ihr Handy noch kurz klingeln gehört. Nach geschätzten 10-15 Minuten habe er von ihr abgelassen und das Kommando zum Anziehen gegeben. Beim Anziehen habe sie vermieden, in sein Gesicht zu schauen, sondern habe nach unten geschaut. Dabei habe sie vor dem Podest einen Schuh gesehen, der vorher noch nicht da gelegen habe. Als sie wieder angezogen gewesen sei, habe sie gefragt: „Darf ich jetzt gehen?“ worauf der Mann erwidert habe: „Nein, du bleibst hier, wir gehen jetzt mal in den Wald“. Sie habe nunmehr innerlich gedacht, dass war es nun und habe angefangen zu weinen. Der Mann habe daraufhin gesagt: „Du weinst doch nicht echt jetzt, oder? Dir passiert nichts. Mach einfach, was ich sage“. In diesem Moment habe sie das Auto ihres Ehemannes gesehen, das gerade langsam die ### hinuntergefahren sei. Da der Mann sie zur gleichen Zeit erneut am Arm gepackt habe, habe sie ihm ihren Ellenbogen in den Körper gestoßen und sei runter zur Straße gerannt. Dabei habe sie laut „###“ gebrüllt. Ihr Mann sei sofort aus dem Auto gesprungen und zu ihr gelaufen. Sie habe ihm dann direkt erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ihr Mann habe den Täter noch suchen wolle, sie habe aber nicht allein gelassen werden wollen. Ca. 10 Minuten später sei dann endlich die Polizei angekommen. Die Beamten hätten kurz den Sachverhalt aufgenommen und sie dann nach Hause gefahren hätten, damit sie sich habe frisch machen können, dort habe sie eine weitere Sachverhaltsschilderung abgeben müssen. Dann sei sie mit den Beamten auf ihren Wunsch hin zum Tatort gefahren, da habe eine weiße Socke auf dem Podest direkt vor der Eingangstür gelegen, die sie vorher nicht gesehen habe. Auf der Fahrt später zur Wache seien sie an dem Angeklagten und der Zeugin ### vorbei gefahren. Einer der Polizeibeamten habe gesagt: „Ach da ist er ja“, da ihre Beschreibung „dunkler Hoody mit Rucksack und weiter Hose“ gepasst habe. Die Beamten hätten zuvor schon Leute überprüft, als sie sich diese aber näher angeschaut habe, sei keiner davon der Täter gewesen. Als der Angeklagte dann gesprochen habe, habe sie sofort die Stimme wieder erkannt. Die sei so leicht weinerlich und erhöht gewesen. Als Musiklehrerin habe sie ein gutes Gehör für Tonfälle. Außerdem habe sie die Schuhe wieder erkannt und dem Angeklagten habe eine Socke gefehlt. Auch wenn sie das Gesicht nur kurz gesehen habe, habe diese schmale Gesichtsform auch zu dem Gesicht des Vergewaltigers gepasst.

59

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugt. Die Zeugin ### hat eine in sich sehr strukturierte und schlüssige Aussage gemacht. Sie enthält eine Vielzahl von kleinen teilweise sehr originellen Details, keine Widersprüche und ist inhaltlich über sämtliche Vernehmungen, die über die jeweiligen Vernehmungsbeamten eingeführt worden sind, konstant geblieben. Insbesondere konnten viele ihrer Angaben durch weitere Beweismittel belegt werden. Die beiden Zusammentreffen mit den Zeuginnen ### und ### wurde von diesen genauso geschildert, wie von der Zeugin ###, entsprechendes gilt für die Auffindesituation durch den Zeugen ###, der die Angaben seiner Frau bestätigt und noch ergänzt hat, dass er um 21:09 Uhr die Tochter angerufen habe, nachdem er so ca. 2 Minuten zuvor seien Ehefrau gefunden habe. Für die Telefonate gibt es Fotographien der Handydisplays mit Uhrzeit, Telefonnummern und Namen.

60

b)

61

Die Einlassung des Angeklagten, dass er der Täter sei, wird neben der Aussage der Zeugin ### noch von den DNA-Gutachten gestützt.

62

Das erste LKA-Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie wurde von der Sachverständigen Dr. ###, Gutachterin für DNA-Analyse beim LKA NRW, in der mündlichen Verhandlung erstattet.

63

Diese hat im Rahmen des sehr ausführlichen Gutachtens zunächst erklärt, dass die untersuchten Gegenstände bzw. Abriebe zunächst mittels molekulargenetischer Analyse auf Zellspuren untersucht worden seien. Sodann seien die daraus resultierenden DNA-Profile mit den DNA-Identifizierungsmustern der Vergleichsproben, die den Betroffenen jeweils vorher entnommen worden seien, abgeglichen worden, wobei jeweils die in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren angewandt worden seien. Dabei sei jeweils eine STR-DNA-Analyse in 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen durchgeführt worden.

64

Bei dem Abrieb der Eichel des Angeklagten seien nur DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie der Angeklagte aufweise.

65

Bei dem Abrieb der Harnröhre des Angeklagten sei eine DNA-Mischspur festgestellt worden. Dominierend seien DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie die Zeugin ### besitze und als geringfügige, unvollständige DNA-Beimengung hätten DNA-Merkmale vorgelegen, wie sie der Angeklagte aufweise. Da in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des DNA-Identifizierungsmuster der Zeugin ### vorgelegen habe, sei die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Der Hauptzellenanteil sei daher der Zeugin ### zuzuordnen.

66

Entsprechendes gelte für den Abrieb der rechten Hand des Angeklagten. Dominierend in dieser Mischspur seien dort DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie der Angeklagte besitze und als geringfügige DNA-Beimengung hätten DNA-Merkmale vorgelegen, wie sie die Zeugin ### aufweise. Da jedoch in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des DNA-Identifizierungsmuster der Zeugin ### vorgelegen habe, sei die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Die Zeugin ### sei daher als Spurenmitverursacherin anzusehen.

67

Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis in eigener Überzeugungsbildung an. Die Sachverständige Dr. ### hat die Methodik und das Ergebnis sehr anschaulich erläutert. Es entspricht den gängigen Untersuchungsmethoden und überzeugt uneingeschränkt.

68

Entsprechend gilt für das in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachten des LKA NRW aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie vom ###, bei dem ebenfalls die bereits erwähnten in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren angewandt worden sind.

69

Nach diesem Gutachten wurde an der am Tatort aufgefundenen Socke an der Außenseite dominierend solche DNA-Merkmale nachgewiesen, wie sie der Angeklagte besitzt und als Beimengung wurden solche DNA-Merkmale detektiert, wie sie die Zeugin ### besitzt. Da für beide jeweils in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des jeweiligen DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen hat, ist die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### und dem Angeklagten stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Dem Angeklagten ist daher der dominierende Teil zuzuordnen, die Zeugin ### kommt als geringfügige Mitverursacherin in Betracht.

70

An der Innenseite der Socke wurde eine gleichwertige DNA-Mischspur festgestellt, die die DNA-Merkmale des Angeklagten und der Zeugin ### in Kombination aufweist. Da für beide jeweils in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des jeweiligen DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen hat, ist die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### und dem Angeklagten stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Beide sind daher als Verursache dieser Mischspur anzusehen.

71

In der Innenseite des Slips der Zeugin ### wurden dominierend solche DNA-Merkmale nachgewiesen, wie sie die Zeugin ### aufweist und als geringfügige Beimengung lagen solche Merkmale vor, wie sie der Angeklagte aufweist. Da für beide jeweils in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des jeweiligen DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen hat, ist die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### und dem Angeklagten stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Der Hauptzellenanteil ist der Zeugin ### zuzuordnen und der Angeklagte ist als Verursacher der Beimengung anzusehen.

72

In der Innenseite der Boxershorts des Angeklagten wurde eine Mischspur festgestellt, in der ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen wurden, wie sie die Zeugin ### und der Angeklagte in Kombination aufweisen. Da für beide jeweils in sämtlichen 16 Systemen eine vollständige Übereinstimmung mit den Merkmalen des jeweiligen DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen hat, ist die Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Hauptmerkmale von der Zeugin ### und dem Angeklagten stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer unbekannten Person stammen. Der Angeklagte und die Zeugin ### sind daher als gleichwertige Verursacher anzusehen.

73

Der Umstand, dass an der Eichel des Angeklagten keine DNA-Merkmale der Zeugin ### gefunden wurden, ist nach Ansicht der Kammer darauf zurückzuführen, dass die Eichel, wie das der Sachverständige Dr. ### bestätigt hat, viel leichter zu säubern ist, als die Harnröhre.

74

c)

75

Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ### ###. Dieser hat sein Gutachten auf Grundlage einer Exploration des Angeklagten, des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfahrensakten nebst Beiakten und schließlich der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt.

76

Der Sachverständige Dr. ### ist überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich im Sinne des § 21 StGB gemindert gewesen sei, da aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol, Amphetamin und Cannabis der Zustand eines mittelschweren Rausches sehr naheliegend sei, so dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung vorgelegen habe. Der Angeklagte habe nach Rückrechnung im Zeitpunkt der Tat eine BAK von um die 2,3 ‰ gehabt. Der THC Wert habe 7,4 ng/ml, und der Amphetamin Wert 8,5 ng/ml betragen. Diese beiden Werte seien nicht horrend hoch und die Wirkung hänge maßgeblich davon ab, wie gewöhnt der Angeklagte sei, da er sowohl Betäubungsmittel als auch Alkohol seit vielen Jahren konsumiere. Die Tat an sich sei unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten während der Tat als Machtdemonstration zu sehen. Dass die Zeugin ### keine konkreten Erinnerungen mehr an Ausfallerscheinungen habe, sei der stressigen Situation geschuldet. Jedenfalls habe die Zeugin ### von Auffälligkeiten in Form von wechselhaften Verhalten, dem Weinen, dem leicht beeinträchtigen Gang, bei dennoch guter Artikulation gesprochen. Auch wenn der Angeklagte zielgerichtet vorgegangen sei, spreche dies nicht gegen die Annahme eines mittelschweren Rausches, sondern nur gegen die Annahme eines schweren Rausches. In der Gesamtschau könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Mischintoxikation dazu geführt habe, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich gemindert gewesen sei und sich angestaute Emotionen entladen hätten.

77

Soweit bei dem Angeklagten auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, weil für ihn die Übertretung von Normen, auch unter Einsatz von Gewalt, normal sei, er keine Bezugspersonen in seinem Leben habe und auch sonst einen Mangel an Empathie zeige, sei nicht ersichtlich, dass diese den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreiche. Einfluss auf die Tat habe sie jedoch in Kombination mit der Mischintoxikation schon gehabt.

78

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in eigener Überzeugungsbildung an. Allein der Umstand, dass die BAK des Angeklagten bei ca. 2,32 ‰ lag (1,32‰ um 00:30 Uhr + 0,2 + 0,2 (23:30), + 0,2 (22:30 Uhr), + 0,2 (21:30) + 0,2 (21:30 Uhr)) spricht für eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit, da die Kammer, bis auf das zielstrebige Verhalten bei der Tat, keine gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit feststellen konnte (vgl. BGH, StraFo 2012, 109). Insbesondere muss im konkreten Fall noch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte neben dem Alkohol noch THC und Amphetamin im Blut hatte, auch wenn die Menge Amphetamin jedenfalls im Zeitpunkt der Blutentnahme keine akute Wirkung mehr hatte.

79

d)

80

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen darüber hinaus unter anderem auf den Angaben der Zeugin ###, die vom Angeklagten als zutreffend bezeichnet worden sind. Die Zeugin ### hat angegeben, sie sei auf dem Rückweg von ihrer Mutter gewesen und mit dem Angeklagten oberhalb der alten Hauptschule an einem Spielplatz verabredet gewesen. Um 21:08 Uhr habe sie eine WhatsApp Nachricht vom Angeklagten erhalten, die nur „Ey“ gelautet habe. Sie habe ihn dann direkt angerufen und mit ihm solange telefoniert, bis sie ihn am Spielplatz gesehen hätte. Ob das jetzt 16 Minuten, wie auf dem Lichtbild ihres Display zu sehen sei, gedauert habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Wenn das im Handy aber so angezeigt werde, müsse es stimmen. Der Angeklagte habe ihr direkt ganz panisch gesagt, er habe von der Polizei gehört, dass jemand vergewaltigt worden sei und man wolle ihm das in die Schuhe schieben. Sie habe das als Folge des Alkohols und der Drogen abgetan. An den übrigen Inhalt des Telefonates habe sie heute keine Erinnerung mehr. Auf dem Weg zum Treffpunkt habe sie die ### mit der Polizei auf der Straße vor der ehemaligen Hauptschule gesehen. Als sie beim Spielplatz angekommen sei, habe der Angeklagte wieder das mit Vergewaltigung gesagt und sie hätten darüber gesprochen. Den genauen Inhalt könne sie aber auch nicht mehr wieder geben. Sie wisse nur noch, dass der Angeklagte weiterhin panisch gewesen sei und sich aufgeregt habe, dass er ja der ### sei und man ihm immer alles in die Schuhe schieben würde. Er sei aber generell jemand, der die Schuld bei anderen suche. Auf ihre Nachfrage habe er geschworen, es nicht gewesen zu sein, da er so was nicht mache oder ihr antun würde. Auf dem Rückweg habe sich der Angeklagte an einer Stelle auf den Boden gesetzt, geweint und eine Zigarette gedreht. Dann habe er die gefundenen Pfandflaschen aus seinem Rucksack ausgeleert. Das ganze Verhalten des Angeklagten sei ihr nicht komisch vorgekommen, da unter Alkohol und Drogen öfter komische Sachen passierten, auch das Weinen sei schon mal vorgekommen. Der Alkohol sei auch sonst bemerkbar gewesen. Der Angeklagte habe danach gerochen und habe nicht mehr komplett geradeaus gehen können. Außerdem habe er Schaum am Mund gehabt. Von der Sprache habe man ihn verstehen können, auch wenn der Inhalt verwirrend gewesen sei.

81

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin ### zutreffend sind. Insbesondere hat der Angeklagte nach der zweiten Aussage der Zeugin ###, in der sie erstmalig von den Angaben des Angeklagten über eine Vergewaltigung und seinem Verhalten auf dem Rückweg erzählt hat, diese Angaben als zutreffend bestätigt. Darüber hinaus wurde die Zeugin ### bei ihrer zweiten Vernehmung nach § 55 StPO belehrt, falls sie bei der ersten Vernehmung nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Nach dieser Belehrung sagte die Zeugin ### in Kenntnis der Folgen direkt, sie habe beim ersten Mal nicht die Wahrheit gesagt, sondern habe was weggelassen. Das habe sie aus Liebe getan, um den Angeklagten zu schützen. Vor diesem Hintergrund, dass die Zeugin ### die Aussage getätigt hat und ihr dabei bewusst war, dass sie sich strafbar machen könnte, geht die Kammer nicht davon aus, dass absichtlich etwas Falsches erzählt hat, um dem Angeklagten zu schaden.

82

4. Feststellungen zu den Folgen

83

Die Feststellungen zu den Folgen beruhen auf den weiterhin glaubhaften Angaben der Zeugin ###. Diese hat angegeben, dass es ihr vor dem Vorfall „gut“ gegangen sei, so sieben Punkte. Nach der Tat sei sie so um zwei Punkte abgerutscht auf fünf, das sei für sie mittelgut. Die letzten Tage und ihre Aussage heute seien zugleich schlimm und spannend gewesen. Die bisherigen Auswirkungen seien leicht bis mittel. Sie sei ängstlicher, wenn sie nach draußen gehen und sie vermeide es, am Abend noch rauszugehen. Sie drehe sich dann viel um und plane im Kopf Auswege oder Verteidigungen für den Fall der Fälle. Wenn jemand hinter ihr gehe, bekomme sie direkt einen Schreck. Beim Joggen im Wald habe sie kein so freies Gefühl mehr. Im alltäglichen Bereich koste vieles mehr Überwindung. Sie liege viel auf der Couch und fühle sich kraftlos. Flashbacks oder Schlafstörungen habe sie nicht. Sie sei zum einem einstündigen Gespräch in der Traumaambulanz gewesen und habe dort nach einiger Zeit noch mal angerufen. Sonst habe sie sich nicht behandeln lassen. Ihre Tochter habe längere Zeit Alpträume gehabt und Angst davor gehabt, dass der Angeklagte ins Haus kommen könne. Außerdem habe sie Angst gehabt, Richtung Bahnhof zu gehen, weil der Angeklagte sich da oft aufhalte, der sei ja nicht in Haft genommen worden. Ihren Mann habe es ebenfalls sehr mitgenommen, dass er sie habe suchen müssen. Das Ganze sei eine weitere Belastungssituation zu Hause.

84

Ergänzend hat der Zeuge ### glaubhaft angegeben, dass er seit der Tat an Ängsten und Schlafstörungen leide. Er nehme Gespräche mit einer Psychotherapeutin wahr, aktuell nur noch so alle drei Wochen.

85

IV.

86

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung strafbar gemacht, §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1 u. 2, Abs. 6 S. 1 u. 2 Nr. 1 StGB

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Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift vom ### eine weitere tatmehrheitlich begangene sexuelle Nötigung zur Last gelegt worden ist, weil er der Zeugin ### noch auf dem Weg zur ehemaligen Hauptschule an die Scheide und an dir Brüste gefasst habe soll, war der Angeklagte aus Klarstellungsgründen freizusprechen.

88

Zwar konnte die Kammer auch diesen Sachverhalt feststellen, jedoch kommt es bei mehrfach hintereinander begangenen Handlungen hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses maßgeblich darauf an, ob die Nötigung des Tatopfers auf einem einheitlichen Tun des Angeklagten beruht. Ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung liegt bei einheitlicher Gewaltanwendung trotz mehrfach erzwungener sexueller Handlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, NStZ-RR 2018, 223).

89

Im konkreten Fall hat der Angeklagte die Zeugin ### durchgehen mit derselben Drohung zur Vornahme bzw. Duldung genötigt, so dass trotz mehrere erzwungener tatbestandlicher Handlungen auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.

90

V.

91

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

92

1. Einzelstrafe für die Tat aus diesem Verfahren

93

Zunächst hat die Kammer eine Einzelstrafe für die diesem Verfahren zugrunde liegende Tat gebildet, da auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zu erkennen war.

94

Die Kammer ist dabei nicht vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen, sondern vom Strafrahmen des besonders schweren Falles gem. § 177 Abs. 6 S. 1 StGB der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht.

95

Der Angeklagte hat nämlich (mehrfach) das benannte Regelbeispiel gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.

96

Diese Indizwirkung ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände im konkreten Fall nicht widerlegt, da keine Vielzahl von Strafmilderungsgründen vorliegt.

97

Für den Angeklagten spricht zwar, dass er sich geständig eingelassen und sich entschuldigt hat. Außerdem liegt die Tat nunmehr über ein Jahr zurück.

98

Gegen ihn spricht jedoch, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Er hat gegenüber der Zeugin ### Gewalt und Drohung angewendet, wobei er sie am Arm gepackt, sie leicht gewürgt, leicht auf Kopf sowie Hintern geschlagen und mit dem Tode bedroht hat. Er hat sie zum Oralverkehr gezwungen, ist anal und vaginal mit Penis, Zunge und Finger eingedrungen. wobei der Analverkehr ungeschützt erfolgte. Außerdem sind die Folgen zu berücksichtigten, wobei die Zeugin ### den Vorfall unter Berücksichtigung der Schwere gut verkraftet hat.

99

Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB gehandelt hat, so dass eine Milderung gem. § 49 Abs. 1 StGB die Indizwirkung entfallen lassen könnte.

100

Im Rahmen einer Gesamtabwägung der bereits genannten Umstände im konkreten Einzelfall hält die Kammer jedoch einen noch geringen Strafrahmen als den gewählten Strafrahmen für unangemessen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte mehrere Alternativen des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB und des § 177 Abs. 5 StGB erfüllt hat.

101

In einem weiteren Schritt hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB verschoben, da die Kammer von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, so dass von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.

102

Bei der Abwägung, ob von der fakultativen Strafminderung Gebrauch zu machen ist, hat die Kammer berücksichtig, dass regelmäßig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, da auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist.

103

Derartige gewichtige schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren, liegen im konkreten Fall nicht vor. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass für den Angeklagten eine Begehung von Straftaten unter Berauschung vorhersehbar war.

104

Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche vorgenannten und die sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.

105

Im Ergebnis hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahre für tat- und schuldangemessen.

106

2. Nachträgliche Gesamtstrafe

107

Der Angeklagte ist durch seit ### rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom ### (Akz.: ###) wegen eines am ### begangenen Diebstahls zu einer noch nicht vollstreckten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden, so dass gem. § 55 Abs. 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zu erkennen war.

108

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die festgesetzte Einzelstrafe nebst den 50 Tagessätzen aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts Badberleburg unter moderater Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahr auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat zurückgeführt.

109

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ### nur knapp zwei Monate nach der hiesigen Tat begangen worden ist.

110

VI.

111

Die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt ist gemäß § 64 StGB anzuordnen.

112

1.

113

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch in diesem Punkt vollumfänglich anschließt, und der Einlassung des Angeklagten zu seiner Sucht, besteht bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB, Rauschmittel in Form von Alkohol und Betäubungsmitteln im Übermaß zu sich zunehmen.

114

Der Angeklagte würde seit langer Zeit trotz Kenntnis der schädlichen Wirkungen  Betäubungsmitteln und Alkohol konsumieren und sei bis auf einen Zeitraum während der Anfangszeit der Beziehung mit der Zeugin ### nicht in der Lage gewesen, den Konsum auf Dauer zu unterlassen. Außerdem seien beim Angeklagten jedenfalls in Bezug auf den Alkohol zumindest leichte körperliche Entzugserscheinungen aufgetreten. Ebenfalls lasse das Konsumverhalten und die Steigerung auf eine Toleranzentwicklung über die Jahre schließen. Damit seien bereits drei Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllt und damit ein Hang belegt.

115

Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis in eigener Überzeugungsbildung an. Der Angeklagte konsumiert seit dem 13. Lebensjahr unregelmäßig und seit dem 16. Lebensjahr steigernd Alkohol, bis er ab dem 18. Lebensjahr täglich konsumierte. Im Tatzeitraum lag der tägliche Bedarf bei fünf bis zehn Dosen Bier, am Tattag trank er sogar über zehn 0,5 L Dosen Bier. Sobald er einen Tag keinen Alkohol trinkt, machen sich Entzugserscheinungen bemerkbar. Bisher hat es der Angeklagte nur für 1 ½ Jahre geschafft, keinen Alkohol zu konsumieren. Sogar nach eine Entgiftung im Krankenhaus trank er direkt wieder Alkohol. Entsprechendes gilt für den Konsum von Betäubungsmitteln. Dieser begann im Alter von 13 oder 14 Jahren mit Cannabis. Bereits ab dem 15. oder 16. Lebensjahr konsumierte er dies täglich und ab dem 16. Lebensjahr dazu noch täglich Amphetamin und gelegentlich LSD und Ecstasy. Mit dem Konsum von Betäubungsmitteln konnte er bisher nur für sechs bis zehn Monate aufhören und auch nach der bereits angesprochenen Entgiftung konsumierte er direkt weiter.

116

Dieser langjährige Konsum hat erhebliche Auswirkungen auf das bisherige Leben des Angeklagten gehabt. So ist sein Verhalten in der Schule nach den Angaben der Angeklagten auch maßgeblich auf seinen Konsum zurückzuführen. Er hat bereits morgens vor der Schule Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert und hatte deswegen „Keinen Bock“ mehr auf Schule, so dass er die Schule ohne Abschluss verlassen hat. Auch im Anschluss an den Schulabbruch lebte der Angeklagte ein Jahr in den Tag hinein. Nach einer kurzen Maßnahme in einer Lehrwerkstatt ### machte er erneut nichts. Ein soziales Leben mit echten Freunden kennt er nicht, sondern nur Konsumbekannte. Dabei hat die Kammer nicht aus den Augen verloren, dass der Angeklagte während der Beziehung mit der Zeugin ### produktiver wurde und zumindest mehrere Monaten über eine Leihfirma gearbeitet hat und über das Arbeitsamt Maßnahmen absolviert hat. Jedoch arbeitete er trotz des Erlangens von verschiedenen Führerscheinen im Anschluss als Bandarbeiter und verlor diese Stelle auch nach kurzer Zeit. Auch die Beziehung mit der Zeugin ### war durch das Konsumverhalten des Angeklagten negativ geprägt und führte zu viel Streit.

117

2.

118

Darüber hinaus konnte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### auch der erforderliche Symptomzusammenhang zwischen Tat und dem Hang des Angeklagten festgestellt werden.

119

Hierzu wird auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit verwiesen, da der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln dort bereits als mittursächlich für die Tat festgestellt wurden. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. ### angegeben, dass die Mischintoxikation, auch wenn sie nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte, in Kombination mit der Persönlichkeit des Angeklagten jedem Fall Einfluss auf die Tatbegehung gehabt habe.

120

3.

121

Ferner besteht die Gefahr, dass der Angeklagte – im Falle der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB – infolge seines Hanges mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

122

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ###, denen sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung anschließt, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Angeklagten gelingen könnte, die Abhängigkeitserkrankung ohne therapeutische Hilfe zu überwinden. Da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss aggressiv werde und sich dies in der konkreten Tat manifestiert habe, seien weitere Gewaltdelikte zu erwarten.

123

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung an.

124

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass bei Personen, die von Betäubungsmitteln bzw. Alkohol abhängig sind, generell mit der Begehung von Gewalt- oder Beschaffungsdelikten zu rechnen ist.

125

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der Vergewaltigung eine hangbedingte schwere (Gewalt-)Tat begangen hat, was ein gewichtiges Indiz für eine Gefährlichkeit ist.

126

Dabei hat die Kammer nicht aus den Augen verloren, dass der Angeklagte seit einem Jahr keine vergleichbaren Taten mehr begangen hat. Dies hat für die Kammer jedoch kein so großes Gewicht, da die Kammer nicht davon ausgeht, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Triebtäter handelt, von dem weitere Sexualstraftaten drohen, sondern andere Gewaltdelikte in Form von Körperverletzungsdelikten. Vielmehr war die hier vorliegende Tat durch die angestaute Wut des Angeklagten aus der nunmehr beendeten Beziehung mit der Zeugin ### motiviert. Die Tat zeigt jedoch, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, auch schwere Taten zu begehen, durch den Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln schnell vermindert wird. Dies wird auch durch die Angaben des Zeugen ### ### bestätigt, der von körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten berichtet hat, wobei konkret „nur“ ein Angriff mit einem Stuhlbein festgestellt werden konnte, so dass der Angeklagte auch nach der Tat weiterhin mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist, diese jedoch nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss grundsätzlich aggressiv wird, hat auch die Zeugin ### bestätigt und der Angeklagte selber. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Prognose aufgrund der Persönlichkeit der Angeklagten, der immer anderen die Schuld an allem gibt und an einer Persönlichkeitsstörung leidet und des bisherigen Konsumverhaltens über viele Jahre und in einer erheblichen Menge sehr negativ ist. Sogar aktuell betrinkt er sich nach den Angaben des Zeugen ### ### regelmäßig und lag ein Mal so betrunken am Bahnhof, dass er es ohne Hilfe nicht mehr nach Hause geschafft habe. Beide Hänge sind bisher unbehandelt und der Angeklagte hat es bisher nicht geschafft, auf Dauer mit dem Konsum aufzuhören. Der Umstand, dass beide Elternteile ebenfalls konsumieren ist ein weiterer negativer Aspekt. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit überwiegend mit Eigentumsdelikten aufgefallen ist, wobei ein direkter Zusammenhang, um sich Geld für Betäubungsmittel und/oder Alkohol zu besorgen, zwar jedenfalls für die Taten, die nach dem Beginn des regelmäßigen Konsums liegen, nahe liegt, aber nicht sicher festgestellt werden konnte. Bei den beiden vorsätzlichen Körperverletzungen aus den Jahren 2013 und 2014 gibt es keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang. Aufgrund der Gesamtumstände misst die Kammer dem Umstand, dass seit der letzten Verurteilung keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden sind, kein so erhebliches Gewicht zu, dass eine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidrige Taten abzulehnen wäre.

127

4.

128

Schließlich besteht nach Auffassung der Kammer auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 S. 2 StGB.

129

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, therapiewillig zu sein.

130

Auch der Sachverständige Dr. ### hat ausgeführt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten trotz des ganzen Konsums noch gut erhalten sei. Man könne sich normal mit ihm unterhalten und er sei in seiner Ausdrucksweise eloquent. Die Erfolgswahrscheinlichkeit seit daher gegeben.

131

5.

132

In Anbetracht der bei dem Angeklagten seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeit beträgt die Therapiedauer nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ###, denen sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung anschließt, jedenfalls zwei Jahre.

133

6.

134

Ein Vorwegvollzug in Höhe von sechs Monate und zwei Wochen ist anzuordnen, § 67 Abs. 2 StGB.

135

Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt worden. Bei einer Therapiedauer von zwei Jahren beträgt der anzuordnende Vorwegvollzug sechs Monate und zwei Wochen.

136

VII.

137

Der Angeklagte ist auf den Adhäsionsantrag der Zeugin ### gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 StPO zu verurteilen, an diese einen Betrag in Höhe 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ### zu zahlen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Tat aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen ist von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen.

138

1.

139

Der Zahlungsantrag und der Antrag der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sind zulässig. Die beiden anderen Feststellungsanträge sind bereits unzulässig.

140

a)

141

Die Zahlungsklage auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist zulässig. Insbesondere hat die Zeugin ### mit einem Betrag von mindestens 5.000,00 EUR eine Größenordnung angegeben.

142

Das Feststellungsinteresse einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO.

143

b)

144

Die Feststellungsanträge bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden sind unzulässig, da das Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

145

Die Kammer konnte nämlich nicht feststellen, dass weitere materielle oder immaterielle Ansprüche möglich erscheinen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für einen nicht abgeschlossenen Heilungsprozess. Die Tat wurde vor über einem Jahr begangen. Die Zeugin ### hat den ganzen Verlauf der Hauptverhandlung über einen sehr gefassten und resoluten Eindruck gemacht. In Behandlung hat sie sich, bis auf ein Treffen und ein Telefonat mit der Traumaambulanz, nicht befunden. Dass nach so langer Zeit trotz des stabilen Eindrucks der Zeugin ### noch materielle Schäden in Form von Behandlungskosten entstehen, hält die Kammer für nicht wahrscheinlich.

146

Auch die Möglichkeit künftiger immaterieller Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Schmerzensgeldzahlung umfasst sind, ist vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich. Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes werden von dem Schmerzensgeldanspruch alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr., BGH, NJW-RR 2018, 1426 mwN).

147

2.

148

Die Zahlungsklage der Zeugin ### ist begründet. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in Form der Vergewaltigung hat sie gegen den Angeklagten einen Anspruch aus Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§  823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB nebst Zinsen. Insbesondere sieht § 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vor.

149

a)

150

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Begleitumstände auf Seiten der Geschädigte und des Schädigers zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sind in erster Linie Art, Ausmaß und Schwere der erlittenen Verletzungen und der Schmerzen, daneben das Verbleiben von dauernden Behinderungen und Entstellungen.

151

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung der Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter der Geschädigten an, da ein und dieselbe Beeinträchtigung nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden wird.

152

Außerdem darf das Tatgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Adhäsionsausspruch zugunsten eines Verletzten die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2018, 55).

153

Die strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich nicht auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1996, Az.: VI ZR 109/95).

154

b)

155

Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für angemessen.

156

Dabei hat die Kammer zunächst maßgeblich auf die Art und Weise der Tatausführung abgestellt. Der Angeklagte ist in die Zeugin ### mit seiner Zunge, Fingern und seinem ungeschützten Penis sowohl vaginal als auch anal eingedrungen. Er hat sie während der Tat mehrmals mit dem Tode bedroht, sie am Arm gepackt, leicht am Hals gewürgt und leicht auf den Kopf sowie das Gesäß gehauen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Tat vorsätzlich begangen hat, hat ebenfalls Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes gehabt. Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch die finanzielle Lage des arbeitslosen Angeklagten berücksichtigt, die sich in nächster Zeit voraussichtlich nicht bessern wird. Ebenfalls hat die Kammer die Folgen für die Zeugin ### berücksichtigt, die jedoch aufgrund der Charakterstärke der Zeugin ### nicht so schwerwiegend sind. So war z. B. bis auf ein persönlicher und ein telefonischer Termin bei der Traumaambulanz keine Behandlung erforderlich. Auch konnten keine gravierenden Auswirkungen auf das berufliche Leben festgestellt werden. Vielmehr liegen die Auswirkungen eher im privaten Bereich. Die Zeugin ### hat Angst, wenn sie alleine raus geht und fühlt sich manchmal lustlos. Sie selber beschreit die Nachwirkungen als leicht bis mittel, ihr gehe es jetzt nur noch „mittelgut“ statt vorher „gut“.

157

c)

158

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§  404 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO, 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 analog BGB. Da der Adhäsionsantrag dem Angeklagten nicht zugestellt worden ist, beginnt der Zinslauf erst mit dem Folgetag nach der Stellung des Antrages in der Hauptverhandlung und damit ab dem ###.

159

3.

160

Der Feststellungsantrag rechtfertigt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO.

161

4.

162

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

163

VIII.

164

Die Kostenentscheidung für die Hauptsache folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

165

Im Hinblick auf Kosten des Adhäsionsantrags beruht die Kostenentscheidung auf § 472a Abs. 1 u. 2 StPO.

166

Die Kammer hat, soweit es über die Entscheidung der zwei Feststellungsanträge abgesehen hat ihr pflichtgemäßes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Angeklagte auch diese Kosten zu tragen hat. Dabei hat die Kammer sich maßgeblich an § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO orientiert. Die Feststellungsanträge machen nur einen sehr geringen Prozentsatz des Streitwertes aus und haben neben dem Schmerzensgeld nur eine geringfügige Bedeutung. Höhere Gerichtskosten sind nicht angefallen, da diese sich nur an dem Betrag bemessen, der ausgeurteilt worden ist. Etwaige außergerichtliche Kosten sind, wenn überhaupt, nur minimal höher.

167

IX.

168

Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde der Streitwert für das Schmerzensgeld auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

169

Dem Feststellungsantrag nach § 850f Abs. 2 ZPO wurde kein eigenständiger Mehrwert beigemessen.

170

Der Streitwert der beiden Feststellungsanträge bezüglich materieller und immaterieller Schäden wurde gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Interessen der Zeugin ### und des Umstandes, dass ein Schadenseintritt nicht sehr wahrscheinlich ist, auf einen Betrag, der jedenfalls 1.000,00 EUR nicht übersteigt, geschätzt.

171

###                                                        ###