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Landgericht Siegen·21 KLs 27/18·06.11.2019

Sexueller Missbrauch von Nichten: Verurteilung in 12 Fällen, Teilfreispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs in 7 Fällen zu 4 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Tatvorwürfe betrafen Übergriffe gegen zwei Nichten, u.a. Reiben, Zungenkuss, digitale Penetration, Oralverkehr und Eindringversuche. Weitere angeklagte Taten konnten nicht sicher festgestellt werden, insoweit erfolgte Freispruch. Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wurden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Ausgang: Verurteilung in 12 Fällen zu 4 Jahren 6 Monaten, im Übrigen Freispruch; Adhäsion dem Grunde nach bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB a.F.) setzt die sichere Überzeugung des Tatgerichts von einer sexuell motivierten körperlichen Einwirkung auf das Kind voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Die Bewertung der Glaubhaftigkeit kindlicher bzw. lang zurückliegender Missbrauchsaussagen erfordert eine Gesamtwürdigung von Kerngeschehen, Randgeschehen, Aussagekonstanz, Erinnerungslücken und möglichen Belastungsmotiven.

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Wird ein sexueller Übergriff in seiner konkreten Ausgestaltung oder zeitlichen Einordnung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, ist der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (in dubio pro reo).

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Handlungen wie das Einführen eines Fingers in die Scheide, das Einführen des Penis in den Mund oder das Eindringen des Penis in den Scheidenvorhof erfüllen den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB).

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Bei der Strafzumessung kann das Ausnutzen einer besonderen Vertrauensstellung als naher Angehöriger/Bezugsperson strafschärfend wirken; lange Tatzeiträume und fehlende Vorstrafen können strafmildernd berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ StGB §§ 176, 176a, 184h§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998§ 176 a Abs. 2 Ziff. 1 StGB in der aktuellen Fassung vom 21.01.2015§ 176a Abs. 2 Ziff. 1 StGB§ 174 StGB§ 176 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 4 StR 200/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen und wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6  Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen soweit er verurteilt wurde; soweit er frei gesprochen wurde, trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse.

Der Angeklagte hat die Kosten der Nebenklage zu tragen.

Die Adhäsionsanträge der beiden Nebenklägerinnen sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Gründe

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I.

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Der heute 64 Jahre alte Angeklagte wurde in ### geboren. Er hat 3 Schwestern: Frau ### sowie die Zeuginnen ### und ###, die Mutter der beiden Geschädigten ### (geboren am ###; im Folgenden ### ) und ### (geboren am ###, im Folgenden ###).

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Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat, davon geht die Kammer aus, keine Kinder. Er ist von Beruf Schauspieler. Er lebte schon früh ein ungebundenes Leben und reiste viel. Sein Elternhaus verließ er im Alter von 16/17 Jahren. Von “klassischen“ Lebensentwürfen, wie Heiraten, Kinder bekommen und ein Haus bauen mit Verlässlichkeit und Verbindlichkeit gegenüber seinen Partnern, Bekannten oder auch der Familie, hält er nicht viel. Der Angeklagte lebt so, wie es ihm gefällt. Weder zu seinen Eltern noch zu seinen Geschwistern hielt er regelmäßig Kontakt. Oft sahen sie sich über Jahre hinweg nicht. Er kam wenn ihm danach war unangemeldet vorbei und ging wieder, wenn er genug hatte. Er belächelte bzw. verspottete seinen Vater dafür, dass dieser sich für das elterliche Haus in Isselburg-Werth, welches er noch im Alter von 58 Jahren gebaut hatte, abrackerte und sogar noch im Rentenalter arbeitete um dieses zu finanzieren. Dies führte immer wieder zu Spannungen bei den wenigen Besuchen des Angeklagten bei seinen Eltern. Auch seine Schwestern, in erster Linie ###  und ###  ### , führten ein in seinen Augen sehr spießiges Leben. Diese beiden Schwestern waren stets alleinstehend und wohnen zusammen in einem Haus neben den Eltern, ehemals das Haus der Großeltern. Die Eltern des Angeklagten sind, beide nach längerer Krankheit, am ### (Vater) und am ### (Mutter) verstorben. Die Pflege der Eltern haben in erster Linie die neben den Eltern wohnenden Schwestern übernommen. Allein die Mutter wurde 6 Jahre lang vor ihrem Tod durch die Schwestern, in erster Linie ### , betreut. Aber auch seine Schwester ###, die in einem Pflegeberuf arbeitete, half mit. Der Angeklagte leistete keinen Beitrag dazu. Vielmehr hatte er die Eltern zuletzt im Jahr 2012 besucht. Während seines Besuchs ist es dazu gekommen, dass seine Mutter stürzte und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. Der Angeklagte informierte seine Schwestern und reiste ab. Die Pflege im Anschluss, die Mutter erholte sich nie wieder vollständig sondern war stets in gewissem Umfang auf Pflege angewiesen,  leisteten die Schwestern. Der Angeklagte besuchte seine Eltern nicht mehr. Er erschien auch nicht zu deren Beerdigung am ###. Dies verwunderte oder ärgerte jedoch keinen aus der restlichen Familie, dies war für alle normal. Die Eltern haben kein Testament errichtet. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Angeklagte bildet mithin zusammen mit seinen Schwestern eine Erbengemeinschaft nach der zuletzt verstorbenen Mutter. Die Erbscheine nach den jeweiligen Erblassern, also insgesamt zwei, wurden bereits ausgestellt. In dem Erbschein betreffend der zuletzt verstorbenen Mutter sind die vier Kinder zu je ¼ Anteil als Erben ausgewiesen. Der Angeklagte ist an dem Haus nicht interessiert. Er möchte ausbezahlt werden. Die Schwestern haben ein Gutachten über den Wert des Grundstücks eingeholt. Der Gutachter schätzt dieses incl. der aufstehenden Immobilie auf 107.000,- €. Der Erbschein und das Gutachten liegen dem Angeklagten vor. Erhebliches weiteres Vermögen hatten die verstorbenen Eltern nicht. Einen Rechtsanwalt zur Klärung seiner Erbansprüche will der Angeklagte im Laufe des hiesigen Prozesses nunmehr beauftragt haben; ein Rechtsstreit ist jedoch nicht anhängig. Der Angeklagte hat auch noch keine konkreten Forderungen gestellt oder Fristen gesetzt oder eine Erbauseinandersetzung konkret verlangt. Vor allem die Schwester ###  möchte, dass ihre Pflegeleistungen berücksichtigt werden, so dass es bisher noch nicht zu einer konkreten Betragsnennung bzw. Auszahlung hinsichtlich des dem Angeklagten zuzuteilenden Betrages gekommen ist. Der Betrag, der für den Pflegeaufwand/Pflegekosten anzurechnen ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Nach Klärung dieses Anrechnungsbetrages soll der Angeklagte aus vorhandenem Vermögen der Schwestern ausgezahlt werden.

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Der Angeklagte hat viele Jahre in ###  gelebt. Bis zuletzt unterhielt er dort noch eine Wohnung gemeinsam mit einer Bekannten. Bereits 1998  kaufte er sich ein Wohnmobil mit welchem er sich noch freier bewegen und sich mal hier und mal dort aufhalten konnte. Da es auch lange Zeiten ohne Engagement als Schauspieler gab, nahm er auch andere bezahlte Tätigkeiten an. So verkaufte er z.B. Weihnachtsmützen und Sonnenbrillen auf Wochenmärkten, nahm Tätigkeiten als Promoter z.B. für ### wahr und arbeitete z.B. von Anfang Juni 2004 bis Anfang Dezember 2004 in ###  bei der ### AG, einer Gießerei.

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2007 begann er eine Ausbildung zum Jogalehrer; die Ausbildung zum Yoga Vidya Lehrer schloss er mit Prüfung am 17.06.2007 erfolgreich ab. Während der Ausbildung verbrachte er immer mal wieder mehrere Wochen im Joga-Zentrum im ###. Etwa Mitte 2008 war der Angeklagte häufiger in ### um in einem von ### geführten Yogastudio einige Stunden zu geben. Im Jahr 2009 und 2010 gab der Angeklagte in ###  in einem Studio der Kette “ ###“ einige Yoga-Kurse. Dabei handelte es sich um vereinzelte Stunden im Monat die jedoch weder (uhr)zeitlich noch nach ihrem Wochentag festgestellt werden konnten. Nach den seitens des Angeklagten eingereichten Rechnungsstellungen machte er z.B. im Januar 2009 8 Stunden, im August 2009 5 Stunden und im November 2009 7,5 Stunden geltend; im Januar 2010 4 Stunden, im August 2010 15 Stunden und im November 2010 3,5 Stunden.

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Ende 2004 / Anfang 2005 lernte der Angeklagte im Urlaub in Spanien die Zeugin ### kennen, die dort mit ihrem Mann lebte. Die beiden haben drei Kinder, u.a. die Zeugen ### (heute 24 Jahre alt) und ### (heute 21 Jahre alt). Frau ### und der Angeklagte gingen eine Beziehung zueinander ein. Frau ### ging etwa im April 2005 zurück nach Deutschland (Stadt ###) und hat ihren Mann verlassen. Der Angeklagte ging etwa im Juni 2005 wieder zurück nach Deutschland. Seither führen die beiden eine mal engere mal lockere Beziehung. Eine Regelmäßigkeit im Hinblick auf Dauer oder Länge der Besuche gab es nicht; die Zeiträume und Abstände veränderten sich stets. Dies auch, da der Angeklagte immer wieder in anderen Städten arbeitete oder aber einfach woanders sein wollte. Ein geregeltes Leben wollte er nicht. Viel Zeit verbrachte der Angeklagte nach wie vor auch in ###  und ### und erschien auch immer mal wieder bei seiner Schwester ### zu längeren Besuchen (dazu später). In ### wohnt eine weitere Bezugsperson des Angeklagten, der Zeuge ### . So begab sich der Angeklagte im Winter 2006 zB nach ### und kam erst wieder in den Sommerferien zu Frau ### . In diesen verbrachten sie eine gemeinsame Zeit an der Ostsee. Wie lange er jeweils bei der Zeugin ### blieb konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls unternahm er in diesen Zeiten auch mit den Kindern von Frau ### schöne Sachen. So gingen sie gemeinsam Klettern und Radfahren. Sie waren viel draußen. Die Kinder fanden ihn toll. Gefühlt war er für sie immer präsent.

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Den Zeuge ### , der von 2003-2009 in ###  gelebt hat und seither in ### wohnt, lernte der Angeklagte Ende 2006/Anfang 2007 in ### näher kennen; beide besuchten dasselbe Fitnessstudio. Im Winter 2006/2007 verbrachte man viel Zeit zusammen; auch der Zeuge machte intensiv Joga. Der Kontakt in den Jahren danach verlief in Wellen. Mal hatte man viel, mal wenig Kontakt. Auch Anfang 2008 hatte man intensiven Kontakt bevor der Zeuge bis einschließlich Mai 2008 nach Indien reiste. Im November 2008 besuchte der Zeuge ### den Angeklagten in ###  wo der Zeuge seine heutige Ehefrau kennen gelernt hat. Nachdem der Zeuge sich von November 2009 bis April 2010 gemeinsam mit seiner Freundin zur Yogaausbildung in Indien befand, zog er von ###  nach ### . In der Zeit danach, der Zeuge heiratete und bekam mit seiner Frau eine heute 7 Jahre alte Tochter, besuchte man sich gegenseitig in ### und ### , wo der Angeklagte wie erwähnt eine Wohnung mit einer anderen Bekannten hatte.

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Letztlich konnten, bis auf die wenigen dargelegten Ausnahmen, keine konkreten Feststellungen dazu getroffen werden, wann der Angeklagte sich wo für welchen Zeitraum aufhielt. Es konnte aber festgestellt werden, dass er in den hier maßgeblichen Zeiträumen auch immer wieder längere Besuche bei seiner Schwester ### unternahm bevor es 2009/2010 zu einem endgültigen Kontaktabbruch kam. Festgestellt werden konnte auch, dass die Besuche nach dem Kennenlernen von Frau ### sowie in den Zeiten seiner Yoga-Ausbildung und Tätigkeit als Lehrer weniger geworden, aber nicht eingestellt worden waren.

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Die Schwester des Angeklagten, die Zeugin ### , heute 56 Jahre alt, lernte ihren etwa 13 Jahre älteren Ehemann, ###, bereits als Jugendliche kennen. Dieser war mit Ehefrau und 2 kleinen Kindern in die Nachbarschaft gezogen. Als ### etwa 15 Jahre alt war, der Angeklagte hatte das Elternhaus bereits verlassen, hat sie mit einer Freundin zusammen bei der Familie Babygesittet. Die Ehe der Eheleute stand nicht zum Besten und als ### 16 Jahre alt war und die Ehefrau mit den Kindern ausgezogen war, kamen sie und ### sich näher. Zu der Zeit machte ### eine Ausbildung im Frisörhandwerk. Die beiden wurden in Kenntnis und mit Billigung der Eltern von ### ein Paar und heirateten. Im Alter von 25 Jahren wurde ### schwanger und bekam am ### die erste Tochter, die Geschädigte ### . Es folgten im Abstand von etwa jeweils 2 Jahren die folgenden weiteren gemeinsamen Kinder: ### am ###, ### am ###, ### am ###, die Geschädigte ### am ### und ### am ###.

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Die Familie ### wohnte zunächst in ### . Von ### zog sie 1995 nach ###. Als die Tochter ### im Mai ### geboren wurde, hatte ### den Angeklagten seit 7 Jahren nicht mehr gesehen. Es gab jedoch vereinzelt Briefkontakt. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte arbeitslos und kam eines Tages plötzlich und unerwartet mit dem Motorrad in ### vorbei. Er blieb für einige Zeit und ### freute sich sehr darüber. In den nun folgenden Jahren kam er regelmäßig spontan und unangemeldet für unterschiedlich lange Zeiträume zu Besuch.

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Im November 1996 zog die Familie ### in das bis heute bewohnte Haus in ###. Das Holzhaus wurde mit viel Eigenleistung erbaut. Gerade ### arbeitete viel und baute das Haus in den laufenden Jahren immer weiter aus. So wurde 2000/2001 der Dachboden des Hauses weiter ausgebaut, der bis dahin als Spielzimmer und Übernachtungsmöglichkeit für Gäste genutzt worden war. Nach dem Ausbau zog ### in eines der neu errichteten Zimmer im Dachgeschoss.

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Am ### wurde ### geboren. Nach der Geburt hatte ### erhebliche Gallenprobleme. Sie konnte sich weder um das Baby noch um ihre anderen Kinder kümmern. Der Angeklagte zog daher für einige Wochen in das Haus in ###  und kümmerte sich gemeinsam mit ### um den Haushalt und die Kinder. Lediglich das Baby ### wurde anderweitig untergebracht.

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### arbeitete als Physiotherapeut in der nahe gelegenen Reha-Klinik ### in ###. Dort hatte er auch ein Zimmer. ### und ### führten eine normale Ehe mit Höhen und Tiefen. Zu körperlichen Auseinandersetzungen kam es nicht. Beide Eheleute mussten hart arbeiten um die Familie finanzieren zu können, dies zerrte zusammen mit den sechs Kindern und den Arbeiten am Haus an den Nerven. Daher war es für die Familie immer eine willkommene Abwechslung wenn der Angeklagte mal wieder vorbeischaute und einige Zeit blieb. In dieser Zeit kümmerte er sich um die Kinder. Er brachte sie zur Schule, holte sie dort ab und unternahm in erster Linie viel mit ihnen. So verbrachten sie viel Zeit draußen und erkundeten die Umgebung. Man ging Schwimmen und Radfahren. Er übernahm die unbeschwerte Zeit mit den Kindern. Die Kinder freuten sich immer sehr, wenn der Angeklagte zu Besuch kam. Der Angeklagte verhielt sich im Haus gegenüber den Kindern sehr locker und aufgeschlossen. Er war der, der Spaß machte und nicht erzog. Des Öfteren führte er den sogenannten Babalou-Tanz auf. Der Angeklagte, der sich gegenüber den Kindern sehr freizügig und auch nackt zeigte, nannte seinen Penis Babalou. So kam es in verschiedenen Situationen sowohl im Haus als auch z.B. beim Schwimmen am See dazu, dass er nackt vor den Kindern rumtanzte und seinen Penis umherschleuderte. Dies fanden die Kinder immer witzig und lachten.

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Den Kauf des Wohnmobils im Jahr 1998 ermöglichten dem Angeklagten seine Schwester ### und ### . Sie nahmen für ihn das Darlehen auf bzw. übernahmen die Bürgschaft für den damals vermögens- und einkommenslosen Angeklagten. Ab diesem Zeitpunkt kam der Angeklagte mit dem Wohnmobil zu Besuch und übernachtete auch in diesem. Dabei stand das Wohnmobil auf der geschotterten Einfahrt am Haus der Schwester ### . Nach dem Kauf des Wohnmobils fuhr der Angeklagte auch auf Märkte um dort diverse Sachen wie Weihnachtsmützen  und Sonnenbrillen zu verkaufen. Manchmal durften einige Kinder mit auf die Wochenmärkte und man schlief dann gemeinsam im Wohnmobil. Die Kinder liebten es dort zu schlafen und ab und zu kam es auch dazu dass, wenn der Angeklagten mit dem Wohnmobil am Haus in Bad Laasphe stand, einzelne Kinder mit ihm darin übernachten durften.

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Zunehmend kam es im Rahmen der Aufenthalte jedoch dazu, dass der Angeklagte sich mit ### stritt. Wie bei seinem Vater belächelte er ### dafür, dass er sich für das Haus so abrackerte. Daher kam es im Laufe der Zeit dazu, dass die beiden Männer sich immer weniger verstanden. Die Lebensentwürfe waren zu unterschiedlich. ### zog sich immer mehr zurück, wenn der Angeklagte zu Besuch kam. ### und auch die Kinder liebten den Angeklagten jedoch und wollten, dass er weiterhin zu Besuch kam. Diese Spannung gipfelte dann im Dezember 2001 in einem erheblichen Streit der beiden Männer. Den konkreten Anlass für diesen Streit vermochte die Kammer nicht mit Sicherheit festzustellen. Es ging aber wohl um das Auto der Familie ### , das defekte Bremsen hatte. Dieser Streit führte dazu, dass ### seine Frau ### vor die Wahl stellte, entweder er oder der Angeklagte. Da ### sich nicht entscheiden konnte, verließ ### das Haus und bezog sein Zimmer in der ###. Erst im Oktober 2002 kam er zurück. Seit diesem Tag hatte der Angeklagte Hausverbot und kam für einige Zeit nicht mehr nach ###.

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Etwa ab Frühjahr 2003 setzte der Angeklagte in Kenntnis von ### seine Besuche wieder weiter fort. Er betrat jedoch in Anwesenheit von ### das Haus nicht mehr. Nur noch ganz selten stand er mit seinem Wohnmobil seit dieser Zeit am Haus der Familie. Meist stellte er es an diversen Standplätzen in der näheren Umgebung ab. So stand er mal hinter dem Sportplatz in ###, mal am Freibad ###, mal vor dem Rathaus in ###, am See oder in ### auf einem Parkplatz wo sich heute ein Hundeplatz befindet.

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Im Jahr 2003 kam es dazu, dass ### ein Geschwistertreffen in dem Haus in ### durchführen wollte. Zu diesem Zweck verließ ### das Haus und besuchte für einige Zeit gute Freunde in ### Hintergrund war, dass der Angeklagte zum Zwecke des Treffens das Haus ausnahmsweise betreten durfte. Der Angeklagte kam mit seinem Wohnmobil. Zwischenzeitlich hatte er sich ein anderes gebrauchtes Wohnmobil (Zulassung am 10.09.2002) gekauft, welches heute noch in seinem Besitz ist.

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Ein paar Tage später als der Angeklagte, nämlich an einem Freitagabend kamen ### und ### zu dem Treffen. An diesem Wochenende kam es dann zu einem einschneidenden Vorfall. Die Geschwister saßen zusammen und die Kinder kamen von draußen rein vom Spielen. Unter anderem auch ###. Dieser sollte nach dem Wochenende seine Fahrradprüfung in der Grundschule machen. Daher forderte ### ihn auf, sein Fahrrad zu putzen und eine funktionstüchtige Lampe an dem  Fahrrad anzubringen. Der Angeklagte meinte, dass sei doch Quatsch. Das bräuchte man nicht. ### erwiderte, dass die Vorschriften nun mal so seien, was wiederum den Angeklagten dazu brachte seine völlig andere Auffassung kundzutun. So äußerte er sinngemäß, dass nur Menschen, die geistig nicht hoch entwickelt seien Regeln bräuchten und nach gesellschaftlichen Zwängen leben müssten. Solche Menschen, die vom Kopf her so seien wie ### bräuchten Gesetze, weil sie sonst alleine nicht leben könnten. Das Ganze beruhigte sich vorerst dadurch, dass ### ### eine entsprechende Anweisung erteilte und weiteren Streit damit unterband.

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Im Laufe des Abends, es war draußen bereits dunkel und diesig mit wolkenverhangenem Himmel,  wollte ### zu Bett gehen und zog sich zurück. Der Angeklagte ging mit in ihr Zimmer. Das Zimmer war dunkel. Die Tür schlossen sie ab und legen sich aufs Bett. Die kleineren Kinder wurden durch ### und ### ebenfalls bettfertig gemacht und durften danach bei ### schlafen. Daher ging ### nach oben, um ### Bescheid zu sagen. Sie klopfte kurz und wollte dann die Türe öffnen. Sie bemerkte die verschlossene Tür und wunderte sich. ### schloss die Tür auf und ### fragte, ob alles in Ordnung sei. Diese antwortete genervt, dass heute auch alle was von ihr wollten. Dann machte sie das Licht an und ### war verwundert über die Situation die sich ihr bot. Der Angeklagte saß ganz leger zurückgelehnt auf dem Bett und ### hatte bereits ihre Schlafsachen an. ### ging wieder runter und war der Meinung, dass das, was sie gesehen hatte nicht in Ordnung sei. Dies sagte sie auch ### und schilderte die Situation, die sie in ### Zimmer gesehen hatte. Der Angeklagte kam jetzt auch dazu und ### fragte ihn, was er im abgeschlossenen Zimmer im Dunkeln auf dem Bett von ### zu suchen habe und dass sich das nicht gehöre. Der Angeklagte wurde wütend und erklärte zunächst, dass er sich mit ### lediglich die Sterne am offenen Fenster betrachtet habe. Dann bekam der Angeklagte einen Wutausbruch und beschimpfte ### sinngemäß dahingehend, dass sie ein krankes Hirn habe weil nur in einem kranken Hirn solche schmutzigen Gedanken aufkämen. Der Streit und die dabei verwendete Wortwahl sowie die Beschimpfungen ### als Schlampe und Hure sowie der Ausdruck, sie sollte sich selbst ficken, waren derart heftig, dass ### sich veranlasst sah, das Familientreffen zu beenden. ### und ### reisten daher am nächsten Tag ab. Der Angeklagte blieb noch ein wenig länger und reiste dann auch ab.

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Auch danach kam der Angeklagte nach wie vor mit seinem Wohnmobil nach ###. Nachdem der Angeklagte Frau ### kennen gelernt hatte, wurden die Besuche bei der Familie ### jedoch weniger.

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Erst 2009/2010 kam es zu einem vollständigen Kontaktabbruch. Den Grund dafür vermochte die Kammer nicht festzustellen. ### und die Kinder akzeptierten dies ohne weitere Nachfrage, sie wussten ja, dass der Angeklagte so war.

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Als die Eltern des Angeklagten und seiner Schwestern im April 2018 verstarben, kam es zu einem engen Kontakt vor allem der Schwestern ### und ### . Hinzu kam, dass der Ehemann ### am 03.05.2018 einen Herzinfarkt erlitt. Man verbrachte lange Abende mit Gesprächen auch über die Vergangenheit miteinander. Dabei kam es dazu, dass auch das Geschwistertreffen aus dem Jahr 2003 nochmals erörtert wurde. ### hatte dies nie vergessen können. Nach einem dieser Gespräche verblieb bei ### ein ungutes Gefühl. Da sie dieses nicht mehr losließ, kam es dazu, dass sie beschloss, ### auf den Angeklagten anzusprechen.

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Als ### am späten Nachmittag des 28.05.2018 aus dem Garten des Hauses in ### wieder in die Küche kam, fragt sie diese, ob sie als Kind von ihrem Bruder mal angefasst worden sei. ### bejahte dies und fiel ihrer Mutter in die Arme. ### war glücklich, dass es endlich raus war. Denn sie hatte schon vor einiger Zeit angefangen, sich mit den Erlebnissen auseinander zusetzen. Nachdem sie diese lange verdrängt hatte, hatte sie zunächst versucht, das Ganze mit sich selbst auszumachen. Dann merkte sie aber, dass sie so nicht weiterkam und beschloss, dass sie es eines Tages ihrer Mutter erzählen müsse. Sie hatte jedoch Angst, dass ihr nicht geglaubt würde u.a. weil es der geliebte Bruder der Mutter war. So war es bereits dazu gekommen, dass sie es zunächst ihrer besten Freundin, der Zeugin ### und einige Zeit später auch ihrem damaligen Freund und Partner, dem Zeugen ### davon erzählt hatte (siehe unten). ### zog sich im Anschluss an das kurze Gespräch mit ihrer Mutter zunächst in ihr Zimmer zurück. Dort schrieb sie eine SMS an den Zeugen ### mit dem Inhalt, dass ### jetzt Bescheid wisse. Dies veranlasste den Zeugen ### noch am selben Abend vorbeizukommen, was er auch an normalen Abenden öfter tat. Als ### , ### und der Zeuge ### spät noch in der Küche saßen kam ### nach Hause. Die drei hatten sich zuvor über den Angeklagten unterhalten ohne dass ### Einzelheiten zu den Übergriffen geschildert hatte. ### bemerkte die bedrückte Stimmung und fragte nach dem Grund. Nachdem sie keine Antwort erhielt ging sie ins Bad. ### ging hinterher und sagte ihr, dass der Angeklagte sie als Kind angefasst habe. ### war geschockt. Bisher waren beide Mädchen davon ausgegangen, dass nur sie allein durch den Angeklagten angefasst worden waren. ### bemerkte die Reaktion von ### und fragte: Dich auch? ### nickte und ### ging in die Küche und sagte: An ### war er auch dran. Im Anschluss daran liefen sowohl ### als auch ### in ihre jeweiligen Zimmer. Der Zeuge ### ging nach Hause.

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Als die Zeugin ### , die Schwester der Geschädigten, am späten Abend ebenfalls nach Hause kam, wurde sie von ### gefragt, ob der Angeklagte sie als Kind angefasst habe. ### verneinte das sagte aber gleich, es könne sein, dass mit ### was vorgefallen sei. Denn ### erinnerte sich plötzlich an die Äußerung ### . ### erzählt ihr dann, was passiert war.

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### und ### beschlossen zur Polizei zu gehen. ### teilte dies ihren Schwestern ### und ### mit, die ihre Frage, ob das wirklich stimme beide mit “Ja“ beantworteten. Beide weigerten sich jedoch zur Polizei zu gehen. Sie wollten nicht darüber reden. Gerade ### hatte sich bisher noch überhaupt nicht mit den Vorfällen auseinander gesetzt sondern diese schlicht verdrängt. Sie schämte sich zu sehr für das Vorgefallene. Denn sie hatte das Gefühl, sie habe es auch gewollt. Schließlich war sie ja immer zu ihm gefahren, hatte alles gemacht was er wollte.

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### und ### erschienen am 29.05.2018 morgens um 01:00 Uhr auf der Polizeiwache in ###  und erstatteten Anzeige.

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Wo sich der Angeklagte zu dieser Zeit aufhielt, wussten ### und auch ihre Schwester ### nicht. Am 03.06.2018 schrieb der Angeklagte einen Brief an ### mit folgendem Inhalt:

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“Ich hoffe, ihr habt die Situation überstanden. Wir müssen dringend reden. Vaters Haus ist für die Wohnsituation wie sie jetzt ist wahrscheinlich nicht versichert.

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Die war für ihn und Mutter abgeschlossen. Wenn ihr das Haus weiter bewohnen wollt, dann müsst ihr dort was unternehmen. Sollte etwas passieren, Unwetter, Rohrbruch ... oder sonst was dann haften wir alle vier, weil wir alle vier Eigentümer sind. Du weißt, wir haben alle kein Geld! Und ich kann nicht für eure Wohnsituation die Verantwortung mittragen und will es auch nicht. Wenn ihr also dort wohnen bleiben wollt, dann sollten wir das Haus schätzen lassen, ihr geht zur Bank und zahlt mich aus. Außerdem muss ich wissen, ob Vater ein Testament gemacht hat, Kontostand zum Zeitpunkt seines Abschieds usw. Du solltest wissen, wenn ihr keinen Kontakt mit mir aufnehmt, und mich nicht in Kenntnis setzt, dann macht ihr euch strafbar. Außerdem zwingt ihr mich einen Anwalt zu beauftragen., denn wie gesagt, sollte was passieren und ich mich dann nicht darum gekümmert haben, dann mache auch ich mich strafbar, das sind leider die Gesetze und die traurige Realität. Bisher hat Vater die Verantwortung getragen, es war seine Sache,, aber das ist jetzt anders. Also sollte ich zeitnah von euch, dir nichts hören muss mein Anwalt eingeschaltet werden, nicht weil ich euch was Böses will, sondern aus besagtem Grunde. ### verweigert jede Kontaktaufnahme und macht sich soweit schon strafbar. Bis die Dinge geklärt sind, muss Vaters Konto gesperrt werden, sollte das nicht geschehen, muss ich das in die Wege leiten wir müssen zumindest darüber sprechen, wenn ihr das Geld brauchen solltet. Also ich hinterlasse dir nochmals meine Kontaktdaten.

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### ### , ### ### , Tel.....

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Wir können über alle Punkte reden, aber müssen es bald tun. Zu meiner Entlastung habe ich von diesem Brief eine Kopie angefertigt. Du kannst mich jederzeit anrufen, wenn ich nicht dran gehe ist die Box dran sag wann ich dich anrufen kann und ich rufe zurück. Leider kann ich uns das nicht ersparen, glaube mir, ich täte es gern!

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Also alles Liebe ###“.

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Am 12.06.2018 verstarb der Vater der Geschädigten ### .

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Der Angeklagte wurde am 15.10.2018 in ### aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom 25.06.2018 festgenommen und der dortigen Justizvollzugsanstalt zugeführt. Seit dem 18.10.2018 befand er sich bis zum 22.11.2018 in der Justizvollzugsanstalt ###. Am 22.11.2018 wurde der Haftbefehl durch die Kammer unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; mit Beschluss vom 28.08.2019 wurde er aufgehoben.

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Nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt hat der Angeklagte sich in ### bei dem Zeugen ### gemeldet. Gewohnt hat er in seinem Wohnmobil. Während des laufenden Prozesses hielt er sich auch ab und zu in ### bei Frau ### auf. Zuletzt reiste er stets aus ### an.

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Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1. Nähere Vorgeschichte

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a) ### wurde im Sommer 1995 eingeschult. In ihren ersten Sommerferien, also im Sommer 1996 verbrachte ### eine Woche bei dem Angeklagten in ### . ### brachte sie mit dem Auto hin und holte sie auch wieder ab. Einzelheiten über ihren Aufenthalt vermochte die Kammer nicht festzustellen. Festgestellt werden konnte, dass ### in dieser Zeit angefangen hat sportlich zu Laufen. Darüber hinaus verbrachte sie viel Zeit mit dem Angeklagten in Cafés. Dass der Angeklagte ### in diesen Tagen zu nahe gekommen ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Nach ihrer Rückkehr aus ### wollte ### kein Mädchen mehr sein. Sie wollte keine Kleider mehr tragen sondern trug nur noch weite T-Shirts und übergroße Pullover; ihre vorher langen Haare schnitt sie sich kurz.

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b) In den Sommerferien 1998, ### hatte die 3. Grundschulklasse beendet, flog der Angeklagte mit dieser zusammen in ein von Freunden gemietetes Haus auf ###. Auf ### angekommen verbrachten die beiden die erste Nacht am Strand auf Strandliegen. Erst am nächsten Tag mietete der Angeklagte ein Motorrad, so dass man in das Haus fahren konnte. Während des gesamten Aufenthalts verhielt es sich so, dass, wenn sich der Angeklagte und ### im Haus bzw. auf dem Grundstück befunden haben, beide immer nackt waren. Es wurde nackt gekocht und nackt gegessen. Alles wurde ohne Kleidung gemacht. Der Angeklagte wollte es so und ### akzeptierte seinen Wunsch obwohl es ihr Scham bereitete. Es kam dabei auch zu “Neckereien“ derart, dass der Angeklagte ### mit dem Kochlöffel auf den nackten Po schlug. Auch kam es dazu, dass ### mehrfach sehen konnte, dass der Angeklagte eine Erektion hatte. Des Weiteren sollte ### auf einer Art Trapez nackt schaukeln so dass der Angeklagte ihren Po betrachten konnte.

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Nur wenn die beiden das Haus verließen und in die Stadt oder an den Strand fuhren zogen sich beide Kleidung an. Am Strand musste sich ### jedoch wieder nackt ausziehen. Dies bereitete ihr ebenfalls Scham, da sie die einzige in ihrem Alter war, die nackt am Strand war.

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Im Verlauf des Urlaubs kam es dazu, dass sich ### auf Verlangen des Angeklagten auf das Bett legen musste. Beide waren nackt. Er forderte sie dann auf, in den “Vierfüßlerstand“ zu gehen, also auf Knie und Hände und ihm ihr nacktes Gesäß entgegen zu strecken. Dabei sollte sie ein Hohlkreuz machen, so dass ihr Gesäß und ihr Geschlechtsteil noch exponierter zu dem ebenfalls auf dem Bett hinter ### befindlichen Angeklagten zeigten. Was dann geschah, konnte die Kammer nicht feststellen.

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c) Es kam zu einer weiteren Begebenheit bei einem der wenigen Besuche des Angeklagten bei seinen Eltern. Dort äußerte er in Anwesenheit seiner Schwester ### , als es um die Schulausbildung von ### ging, dass diese doch kein Abitur bräuchte. Sie könne Edelhure werden, in ### würden ihr alle Möglichkeiten offen stehen. Da sei es nicht so spießig wie auf dem Land. Da treibe es jeder mit jedem. Dies stieß auf Missbilligung aber letztlich nicht auf Verwunderung da man diese Einstellung des Angeklagten ja kannte.

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d) Im Jahr 1999, näher vermochte die Kammer eine zeitliche Eingrenzung nicht vorzunehmen, kam es dazu, dass der Angeklagte mit den Kindern zusammen auf dem noch nicht ausgebauten Dachboden des Hauses in ###  spielte und tobte. Als sich ### müde vom Spielen auf ein dort befindliches Bett legte, legte sich der Angeklagte dicht hinter sie. Er flüsterte ihr ins Ohr, dass er sie gerne entjungfern würde. Er mache es auch ganz langsam und vorsichtig. Es würde nicht wehtun. Das Alter spiele doch keine Rolle.

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e) Ebenfalls in dieser Zeit kam es dazu, dass der Angeklagte mit ### in den Hobbykeller ihres Vaters ging. Er zeigte ihr dort Pornohefte die angeblich ihrem Vater gehören sollten. Der Angeklagte äußerte, dass ihn das ganz geil mache.

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2. Taten zum Nachteil von ###

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a) Nach dem Urlaub auf ### und vor dem Geschwistertreffen 2003 kam es dazu, dass ### im Haus badete. Wie üblich hatte sie nicht abgeschlossen. Der Angeklagte betrat, wie des Öfteren in Kenntnis der Tatsache, dass sich ### nackt zum Baden dort befand das Bad und sagte: Oh die kleinen Titis. Dann wies er ### an, aufzustehen und sich nach vorne zu beugen so dass ihr Hintern zu ihm zeigte. Sie tat was er sagte. Dann schmierte er ihren Po mit Enthaarungscreme ein. Dies tat er um das Kind am nackten Po zu berühren.

49

b) Nach dem Urlaub auf ### kam es, immer wenn der Angeklagte zu Besuch war dazu, dass er sich in das Zimmer von ### begab, kurz nachdem sich dies zum Schlafengehen in dieses zurückgezogen hatte um ihr Gute Nacht zu sagen. Dabei setzte er sich zunächst zu ihr ans Bett und legte sich dann hinter sie. Dabei hatte er Kleidung an, ### hatte ihren Schlafanzug bzw. ihr Nachthemd an. Er legte sich dicht an ### und drückte seinen Unterleib an ihren Po. Dann rieb er sich derart an dem Po der Zeugin, dass sein Penis stimuliert und steif wurde. Die Zeugin konnte den steifen Penis spüren. Die Zeugin ließ das Geschehen über sich ergehen. Es war das normale Abendritual. Es geschah jeden Abend wenn der Angeklagt zu Besuch war. Es gehörte einfach zu dem Angeklagten dazu und musste ausgehalten werden. Er war der coole und tolle Onkel. Der der so schöne Sachen mit einem unternahm. Der mit einem spielte und aufregende Sachen erzählten konnte, der all die Dinge mit ihr und den anderen Geschwistern machte, wozu die Eltern keine Zeit hatten.

50

Der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Form von Gewalt oder verbalem Druck angewendet oder Versprechungen gemacht. Diese Vorfälle waren nicht Gegenstand irgendwelcher Gespräche. Auch wurden seitens des Angeklagten keine Drohungen abgegeben oder erklärt, das müsse ein Geheimnis bleiben. Dies tat der Angeklagte bis zum Wiedereinzug des Vaters und danach, wenn der Vater nicht da war und der Angeklagte ausnahmsweise das Haus betreten konnte. Es endete nach dem Geschwistertreffen 2003.

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Im Einzelnen konnte die Kammer folgende Vorfälle konkretisieren:

52

aa) Vor dem Ausbau des Dachgeschosses im Jahr 2000/2001 hatte ### ihr Zimmer im 2. Geschoss des Hauses. Dort hatte ihr Vater ihr eine Höhle gebaut in der sie oft übernachtete. Auch in dieser Höhle kam es mindestens einmal zu dem beschriebenen Abendritual.

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bb) Nach dem Umzug in ihr Zimmer im Dachgeschoss hatte ### ihr Bett einige Zeit am bzw. unter dem Fenster stehen. Auch hier kam es mindestens einmal zu dem beschriebenen Abendritual.

54

cc) ### hat ihr Bett im Zimmer im Dachgeschoss zu einem nicht mehr näher zu konkretisierenden Zeitpunkt umgestellt, so dass es an der Wand und nicht mehr am Fenster stand. Auch hier kam es mindestens einmal zu dem beschriebenen Abendritual.

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3. Situation nach dem Geschwistertreffen

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Das Geschwistertreffen und der an diesem Wochenende geschehene Zwischenfall veränderten die Wahrnehmung ###s. Durch die Reaktion von ### wurde ihr deutlich, was sie schon länger begann zu verstehen. Nämlich dass es nicht richtig war, was der Angeklagte tat. Ohne es jemals anzusprechen versuchte sie sich langsam dem Kontakt mit ihm zu entziehen. So ging sie nicht mehr mit wenn die Familie den Angeklagten in seinem Wohnmobil besuchte.

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### hatte in der Vergangenheit oft Briefe bzw. Postkarten mit dem Angeklagten geschrieben. Dies nahm ebenfalls ab. Sie reagierte auf die Briefe des Angeklagten nicht mehr. Dieser wunderte sich und forderte sie mehrfach auf sich zu melden.

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Den letzten Brief schrieb der Angeklagte am 19.09.2004 aus ### .

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4. Taten zum Nachteil von ### :

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a)

61

### kam 2001 in den Kindergarten; im Sommer 2003 wurde sie eingeschult. Noch vor ihrer Einschulung kam es dazu, dass es zu einem der seltenen Zusammentreffen mit dem Angeklagten bei ihren Großeltern kam. Man saß beisammen in der Küche und ### wanderte von einem Schoß zum anderen. ### küsste alle. Als sie den Angeklagten küsste, steckte er kurz seine Zunge in den Mund des Kindes. Die anderen bemerkten das nicht.

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Ihrer Tante ### fiel aber auf, dass ### oft versuchte andere zu küssen und dabei oft sagte, sie könnte gut küssen. Sie dachte sich dabei aber nichts Weiteres.

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b)

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Nachdem ### im Sommer 2003 in die Grundschule gekommen war und ### den Kontakt mit dem Angeklagten soweit es ging vermied, kam es dazu, dass der Angeklagte sich bei seinen Besuchen den anderen Kindern, in erster Linie ### zuwandte und mit diesen Unternehmungen machte. ### war ebenfalls sehr begeistert von dem Angeklagten. Immer wenn er in ### zu Besuch war versuchte sie Zeit mit ihm zu verbringen.

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Da der Angeklagte das Haus mit wenigen Ausnahmen nicht mehr betreten durfte und sich, wenn ### anwesend war, irgendwo in der Nähe auf Stellplätze stellte, fuhr sie so oft wie möglich erst mit dem Roller und später mit dem Fahrrad zu ihm. Meist fuhr sie alleine worauf der Angeklagte auch hinwirkte. Ebenso wollte er gerne, dass sie Kleider anzog. Ab und zu kam es auch dazu, dass ### mit ihren Geschwistern, in erster Linie mit ihrem jüngeren Bruder ### zu ihm fuhr. Auch ### besuchte den Angeklagten oft zusammen mit den Kindern oder man unternahm etwas zusammen.

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Immer wenn ### den Angeklagten besuchte, unternahm er etwas mit ihr. Man ging Schwimmen, Radfahren oder kochte zusammen im Wohnmobil. ### liebte ihren coolen Onkel und verbrachte so viel wie möglich Zeit mit ihm.

67

Bei diesen Treffen kam es stets dazu, dass der Angeklagte in einer Form übergriffig wurde. So geschah es regelmäßig, dass er ### anwies, sich auf das Bett im Wohnmobil zu legen. Dann zog er ### aus oder wies sie an, sich auszuziehen. Auch der Angeklagte zog sich aus und legte sich zu ihr. Dann küsste und streichelte er das Kind. Dabei streichelte er sie zunächst zwischen den Beinen an ihren äußeren Geschlechtsorganen und führte dann einen Finger in ihre Scheide ein. Dabei kam es in einer Vielzahl der Fälle auch dazu, dass er sie mit der Zunge an ihren äußeren Geschlechtsorgangen leckte.

68

Nicht immer aber oft kam es im Verlauf dieser Handlungen dazu, dass der Angeklagte ### aufforderte, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Sie kam dieser Aufforderung nach und der Angeklagte bewegte sich dann vor und zurück oder führte ihren Kopf entsprechend bis er kurz vor dem Höhepunkt war. Dann zog er sich aus ihrem Mund zurück und ejakulierte auf sich oder das Kind.

69

Dies geschah an sämtlichen Standorten mit  Ausnahme dem am Sportplatz. Wie bei ### kam es am Ende ihrer Grundschulzeit dazu, dass sich ### die vormals langen Haare kurz schnitt und gegenüber ihrer Mutter äußerte, sie wolle kein Mädchen mehr sein.

70

Im Einzelnen vermochte die Kammer folgende Taten zu konkretisieren:

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aa) Als ### in der 2. oder 3. Klasse war, also zwischen Sommer 2004 und Sommer 2006, kam es bei einem der Treffen dazu, dass der Angeklagte, als er mit ### nackt auf dem Bett im Wohnwagen lag und ihr einen Finger in die Scheide gesteckt hatte dazu, dass er versuchte, auch mit seinem erigierten Penis in die Scheide des Kindes einzudringen. Er forderte ### auf, sich auf den Rücken zu legen und das Becken leicht anzuheben. Er beugte sich über das Kind, fasste seinen Penis mit einer Hand und legte ihn an den Scheideneingang des Kindes. Dann versuchte er vorsichtig den Penis in die Scheide einzuführen. Der dabei aufgebaute Druck im Scheidenvorhof verursachte bei ### Schmerzen was sie dem Angeklagten sagte nachdem dieser gefragt hatte. Der Angeklagte brach den Versuch daraufhin ab. Er äußerte gegenüber ### , dass sie es später nochmal versuchen würden, wenn sie größer sei und er passen würde. Er sagte auch, dass sie dann Kondome nehmen müssten.

72

In der Folgezeit kam es dazu, dass ### ihrer Schwester ### gegenüber sinngemäß äußerte: Jetzt ist er noch zu groß, wenn ich größer bin passt er. Diese konnte mit der Äußerung nichts anfangen und machte sich keine weiteren Gedanken.

73

bb) Am Ende des dritten Schuljahrs machte ### die Fahrradprüfung bevor sie im Sommer 2006 in die 4. Klasse kam. Im Sommer 2007 kam ### auf die weiterführende Schule und machte im Sommer 2010 (Wechsel von der 7. in die 8. Klasse) ein Praktikum in ### bei ihrer zu dieser Zeit dort lebenden Schwester ### .

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In diesem Zeitraum von 2006 bis Mitte/Ende 2009 kam es zu folgenden Taten:

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(1) An einem Sommertag befanden sich der Angeklagte, ### und ihre Bruder ### im Freibad. Man beschloss im Wohnmobil Nudeln zu kochen. Der Angeklagte und ### gingen schon vor. Als sie im Wohnmobil ankamen kochten die beiden Nudeln. Während dessen kam es dazu, dass der Angeklagte ### zwischen den Beinen streichelte und dann einen Finger in ihre Scheide einführte.

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(2) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag kam es dazu, dass der Angeklagte mit ### im Wohnmobil unterwegs war. ### hatte wie so oft ein Kleid an da der Angeklagte sich das immer wünschte. Es war ein rot/pinkes mit weißen Herzen. Während ### auf dem Beifahrersitz saß schob der Angeklagte seine Hand unter ihr Kleid und in ihre Unterhose und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Er forderte ### auf, ihm die Hose aufzumachen. Das machte sie jedoch nicht.

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(3)  An einem Tag kam es dazu, dass der Wohnwagen nochmals vor dem Haus der Familie ### in ### stand. ### und ### durften darin zusammen mit dem Angeklagten übernachten. Die drei lagen zuerst zusammen in dem oberen Bett im sogenannten Alkoven. Das wurde aber zu eng sodass der Angeklagte mit ### in das untere Bett, welches aufgebaut war, ging. Als die beiden dort lagen, küsste und streichelte der Angeklagte ### und führte ihr einen Finger in die Scheide ein. Dann forderte er das Kind auf, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Dies tat sie und er bewegte sich in ihrem Mund bis er kurz vor dem Höhepunkt war. Dann zog er den Penis heraus und ejakulierte auf seinen Bauch.

78

(4) An einem Tag fuhr ### alleine mit dem Fahrrad zu dem Angeklagten. Dabei kam es dazu, dass ihr Fahrrad gegen das Wohnmobil fiel und dieses beschädigte. Der Angeklagte reagierte sauer und motzig. Die beiden gingen dann ins Wohnmobil, legten sich auf das Bett und der Angeklagte zog erst ### und dann sich aus. Dann legte er sich zu ihr, streichelte sie zwischen den Beinen am Geschlechtsteil und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Dann forderte er sie auf, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Dies tat sie und er bewegte sich oder ihren Kopf hin und her bis er kurz vor dem Höhepunkt war. Dann zog er den Penis aus ihrem Mund und ejakulierte auf seinen Bauch.

79

(5) An einem weiteren Tag kam es erneut dazu, dass der Angeklagte mit ### auf dem Bett im Wohnmobil lag und sie auf sein Geheiß hin seinen erigierten Penis in den Mund nahm. Nach kurzer Zeit weigerte sie sich und erklärte, sie wolle das nicht mehr, das schmecke nicht. Er erwiderte, sie solle das nächste Mal Zahnpasta nehmen, dann sei es besser.

80

(6) Ziemlich zum Ende hin kam es nochmal dazu, dass der Angeklagte, als er wieder einmal mit ### nackt auf dem Bett im Wohnmobil lag und ihr den Finger in die Scheide eingeführt hatte, auch den Penis in die Scheide einführen wollte. Er forderte ### , die auf dem Rücken lag auf, das Becken leicht anheben. Er beugte sich über das Kind, hielt seinen Penis mit der Hand und versuchte den Penis in die Scheide zu drücken. Der Penis befand sich dabei im Scheidenvorhof und der Druck verursachte ### erneut Schmerzen. Dies äußerte sie und sagte, er passt immer noch nicht. Daraufhin hörte der Angeklagte auf.

81

In keinem der Fälle kam es zur Gewaltanwendung oder Drohungen. Er machte ### keine Versprechungen und sagte auch nicht, dass die nichts erzählen dürfe.

82

5) weitere Ereignisse

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Als ### im Sommer 2010 in ### zum Praktikum bei ihrer Schwester war hatte sie den Angeklagte bereits längere Zeit nicht mehr gesehen. Der Angeklagte rief ### auf ihrem Handy an. Er meinte man habe sich schon so lange nicht gesehen und sie sei bestimmt gewachsen. Er bat, dass sie ihm ein Foto schicken solle. Dies tat ### auch und schickte ihm ein normales Bild. Der Angeklagte rief dann erneut an und sagte, sie hätte das T-Shirt im Ausschnitt für das Bild ruhig etwas runter ziehen könne.

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Als sich die Großmutter von ### nach ihrem Unfall 2012 in der Reha-Klinik in ### befand, rief der Angeklagte auf dem Handy von ### an die gerade mit ### dort war. Als der Angeklagte bemerkte, dass ### da war, äußerte er den Wunsch mit dieser zu skypen. Dies lehnte ### ab.

85

Beide Geschädigte haben, wie auch ihre Geschwister, Abitur gemacht. ### hat studiert und wohnt derzeit wieder in ### und arbeitet in der Nähe. ### studiert noch in ### und pendelt zwischen ### und ###. Beide sind aktive Leichtathletinnen und verbuchen Erfolge im lokalen und regionalen Bereich.

86

### hatte sich vor dem 28.05.2018 noch nicht mit den Vorfällen beschäftigt sondern diese verdrängt. Sie wollte keine Aussage machen und es fällt ihr nach wie vor schwer über die Ereignisse zu sprechen. Sie befindet sich seit dem 06.06.2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung.

87

### hatte schon angefangen sich mit den Vorfällen auseinander zu setzen.

88

Vor etwa 3 Jahren war ### mit ihrer besten Freundin, der Zeugin ###, in ###. Auf der Rückfahrt sagte ### , es gäbe etwas, das niemand wisse. Sie habe noch nie darüber gesprochen. Dann erzählte sie, dass ihr Onkel sie als Kind missbraucht habe. Sie erzählte dass sie im Urlaub auf ### immer nackt rumlaufen musste und sie sich mit Popo hoch auf dem Bett postieren sollte. Nach dem Urlaub sei er dann auch nachts zu ihr aufs Zimmer gekommen und habe sich an ihr gerieben. Sie sagte auch, sie habe noch nie was gesagt, da sie die Familie nicht kaputt machen wollte und Angst hatte, dass ihr keiner glaube. Sie wolle es aber klären bevor sie 30 Jahre alt werde. Sie sagte, sie wolle nicht zur Polizei sie wolle es nur mit ihrer Mutter besprechen.

89

Mit dem Zeugen ### war ### von 2015 bis Mitte 2017 ein Paar. Heute sind sie noch gut befreundet. 2016 kam es dazu, dass sie gemeinsam im Bett lagen und ### sagte, sie sei als Kind von ihrem Onkel missbraucht worden. Sie erzählte dem Zeugen von dem Urlaub auf ### und dass sie einen Vierfüßlerstand machen musste und ihr Onkel ihr dann den Finger und dann seine Zunge in die Scheide eingeführt habe. Sie erzählte auch, dass sie immer nackt rumlaufen musste.

90

Sie erwähnte auch, dass sie nicht zur Polizei gehen wolle es aber noch vor ihrem 30. Geburtstag ihren Eltern erzählen wollte um damit abzuschließen und ins Reine zu kommen. Sie erzählte auch, dass sie Angst davor habe, dass vor allem ihre Mutter ihr nicht glauben würde. Insgesamt haben ### und ### im Laufe der Zeit 2 bis 3 mal darüber gesprochen wie sie es der Mutter sagen könne.

91

III.

92

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

93

Der Angeklagte hat sich nur teilweise zu seiner Person eingelassen. Einzelheiten wollte er nicht darlegen. Die Feststellungen beruhen daher auf den wenigen Angaben des Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugen ### ### , ### ### -### , ### , ### und ### ### sowie den Zeugen ###  ### und ### ### und ### ### . Ein entsprechender Bundeszentralregisterauszug wurde verlesen.

94

Vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat er die ihm vorgeworfenen Taten abgestritten. Er hat jegliche sexuell motivierte Übergriffe gegenüber ### und ### bestritten. Er hat angegeben, er habe noch nie ein Kind in sexuell übergriffiger Art angefasst.

95

Als Grund der Beschuldigungen hat der Angeklagte angegeben, bei den Vorwürfen handele es sich um einen Komplott seiner Schwestern. Diese hätten das Alles geplant. Hintergrund sei der Streit um das Erbe seiner Eltern. Das Haus solle, so habe es ihm sein Vater 2012 gesagt, irgendwann an ### , ### und ### gehen. Nun versuche man ihn loszuwerden. Das Ganze sei erst in Gang gesetzt worden, als er seinen Erbteil eingefordert habe. Nach seinem Brief an ### seien seine Schwestern zur Polizei gegangen.

96

Er habe sich schon seit 4 Jahrzehnten von der Familie zurückgezogen. Diese sei anders als er. Seine Mutter und zwei seiner Schwestern seien bei den Zeugen Jehovas. Sie hätten ihm angedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Denn die Zeugen Jehovas würden Künstler und Spitzensportler als “Vom Teufel Besessene“ betrachten die ins Gefängnis müssten. Seine dritte Schwester ### sei psychisch labil und nicht zurechnungsfähig.

97

### habe er nach sehr langer Zeit erst im Jahr 1998 wieder gesehen. Er habe zu dieser Zeit in ### gelebt und sei als Schauspieler tätig gewesen. Der Anlass sei gewesen, dass seine Mutter ihn angerufen und erzählt habe, dass seine Schwester ### von ihrem Mann geschlagen worden sei und er ihren Kopf in der Wanne untergetaucht habe bis sie fast ertrunken sei. Sie sei ganz Blau angelaufen gewesen. Seine Schwester habe aus Angst vor ihrem Mann die Kinder gepackt und sei zu ihren Eltern geflüchtet. Er habe damit eigentlich nichts zu tun haben wollen. Dann habe seine Mutter 2 Wochen später wieder angerufen und berichtet, dass ### wieder zurückgegangen sei und habe ihn gebeten nach dem Rechten zu sehen.  Zu dieser Zeit sei er als Promoter für ### tätig und auf einer Schulung in ### gewesen. Von dort sei er zu seiner Schwester gefahren.

98

Das Ganze sei ihm zutiefst zuwider gewesen. Auch die Geschichte, wie seine Schwester seinen späteren Schwager kennen gelernt habe, sei widerlich. Seine Schwester sei 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Sein Schwager habe mit seiner Familie, Ehefrau und zwei Kinder,  in der Nachbarschaft gelebt und sei so etwa 25/26 Jahre alt gewesen. Seine Schwester habe dort Baby gesittet. Er habe noch seiner Mutter gesagt, sie solle sich um ### kümmern. Dann habe die Mutter ### und seinen Schwager beim Geschlechtsverkehr erwischt. Die Schwester habe Hausarrest bekommen sei jedoch mit seinem Schwager, der damals Fernfahrer gewesen sei, nach Spanien abgehauen. Die Polizei habe ### zurückgebracht. Mit 14 oder 15 Jahren sei ### dann schwanger geworden. Was man mit dem “Problem“ gemacht habe, wisse er nicht.

99

Sein Schwager sei ein Alkoholiker, Schläger und Messerstecher gewesen. Oft sei nachts die Polizei gekommen. Man hätte oft Kinder- und Frauenschreie aus dem Haus des Schwagers gehört.

100

Er habe ### mit nach ### genommen, da die Familie “rattenarm“ gewesen sei. Das ganze Haus sei eine einzige Baustelle gewesen. Die Familie hätte in einem Rohbau gelebt. Es seien 6 Kinder gewesen. Keiner hätte in den Urlaub gekonnt. Er hätte zwar auch nicht viel Geld gehabt, aber genug. Daher habe er die älteste mitgenommen.

101

Als ### wegen der Gallensteine im Krankenhaus gewesen sei, habe er 3-4 Wochen dort gewohnt. Er habe den Haushalt gemacht und sich um die Kinder gekümmert. Das sei die einzige Zeit gewesen, in der er sich länger dort aufgehalten habe.

102

2001/2002 habe ### ihm gegenüber eine Bemerkung gemacht. Zu dieser Zeit habe sein Schwager aufgrund der Eheprobleme schon zurückgezogen im Keller gelebt. Er habe dort gehaust und auch nicht mit der Familie gegessen. ### sei total sauer auf ihren Vater gewesen. Sie habe ihm erzählt, dass ihr Vater sie im besoffenen Kopf in der Küche von hinten an den Po und die Brüste gefasst habe. Er habe sie dann ein  paar Stunden später nochmal gefragt, ob das wahr sei. Sie habe das bestätigt woraufhin er gesagt habe, sie solle es ihrer Mutter erzählen.

103

2003 habe der Vater immer noch im Keller gehaust. Der Vater habe aber immer die Schlüssel von dem Familienauto mit zu sich in den Keller genommen. Daher habe man immer runter gehen und die Schlüssel holen müssen. Er habe die Kinder an dem Morgen in die Schule bringen müssen und sei daher runter um sie zu holen. Die Tür habe offen gestanden. Es habe nach Zigaretten und Alkohol gerochen. Im Computer sei ein Spiel gelaufen und er habe eine entsprechende Soundschleife gehört. Der Schwager habe mit dem Rücken zur Tür im Sessel gesessen und ### habe vor ihm gehockt. Sie habe seinen erigierten Penis in der Hand gehabt.

104

Er sei hochgelaufen und habe sich übergeben. Dann habe er es ### gesagt und sie habe nur mit den Schultern gezuckt und auf den Boden gestarrt. Er sei dann erstmal 2-3 Tage weggefahren. Dann habe seine Schwester angerufen und gesagt, sein Schwager sei weg nach ### und er solle wieder kommen.

105

Am Sonntagabend sei sein Schwager dann mit Auto wieder gekommen. Er habe das Auto ganz leise abgestellt. Am nächsten Morgen hätten die Schlüssel auf dem Küchentresen gelegen und er habe sie genommen, 3 Kinder ins Auto geladen um diese zur Schule zu fahren. Bereits am ersten Abhang habe er bemerkt, dass der Wagen keine Bremswirkung hatte. Er habe den ersten Gang eingelegt und die Handbremse gezogen. Der Wagen sei erst geschleudert aber dann stehen geblieben. Er habe die Motorhaube geöffnet und festgestellt, dass keine Bremsflüssigkeit mehr drin gewesen sei. Alles wäre trocken gewesen. Auch da wo der Wagen zuvor abgestellt gewesen wäre, sei nichts zu sehen gewesen. Er sei dann zu seinem Schwager und habe ihm gesagt, er habe das Auto manipuliert um ihn und die Kinder zu töten. Dieser habe ihn gepackt und mit dem Hinterkopf gegen die Haustüre geschlagen. Dabei habe er gesagt: Du hast das Auto kaputt gemacht, verstehst Du?

106

Der Angeklagte führt weiter aus, dass er dies verstanden habe und für ein paar Tage weggefahren sei. Danach sei es dazu gekommen, dass der Schwager die Schwester ### erneut angegriffen habe. Sie habe ihn angerufen und gesagt, sie habe Angst und ihn angefleht wieder zu kommen. Er sei dann wieder nach ### und es habe einen riesigen Streit zwischen seinem Schwager und seine Schwester gegeben der damit geendet habe, dass der Schwager die Hausschlüssel abgegeben und mit dem Auto weggefahren sei. Er sei mindestens 11 Monate weggewesen.

107

Der Schwager sei zunächst im Haus geblieben und dann, dass müsse so März-Mai 2003 gewesen sein, endgültig gegangen.

108

Bis 2010 sei er dann nicht mehr im Haus gewesen. Seine Schwester und die Kinder habe er nur noch sporadisch in der Öffentlichkeit getroffen. Niemals habe ein Kind mit ihm im Wohnwagen übernachtet.

109

2004 habe es noch ein Ereignis auf einem Sportfest gegeben. Er sei hingefahren und habe gesehen, wie sein Schwager ein junges Mädchen massiert und ihr dabei sehr weit in den Schritt gefasst habe. ### habe zu ihm gesagt, was er auf dem Fest zu suchen habe, er solle gehen. Da habe er zu ihr gesagt, dein Vater steht ja auf kleine Mädchen, nicht wahr ###. Daraufhin sei ### ausgerastet und er gegangen.

110

Er sei etwa 2010 nochmal da gewesen und habe Anzüge holen wollen, die er noch im Haus in ###  hatte. Er sei nur kurz da gewesen, da sei sein Schwager gekommen und habe brutal auf ihn eingeschlagen und ihn aus dem Haus getrieben. Da der Schwager einschlägige Kontakte zu der in der Nähe liegenden Russensiedlung gehabt habe, habe er Angst bekommen und sei weggefahren.

111

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt. Für nahezu sämtliche Angaben des Angeklagten gibt es keine objektiven Beweise. Auch die von ihm benannten Zeugen ### und ### vermochten nur wenig davon zu bestätigen.

112

Die Zeugen ### und ### haben zwar bestätigt, dass der Angeklagten auch zu ihnen häufig Kontakt hatte und man Zeit miteinander verbracht hat. Auch haben sie von den Aufenthalten des Angeklagten im ###, in ###, ### , ### und ### berichtet. Dies hat Eingang in die Feststellungen gefunden. Sowohl die Zeugin ### ### als auch der Zeuge ### haben jedoch bekundet, dass es auch lange Zeiträume gab, in denen der Angeklagte sich woanders aufhielt. Wo vermochten die Zeugen nicht anzugeben zumal keiner der Zeugen einen ständigen telefonischen Kontakt behauptet hat. Zudem können die Zeugen ### erst Angaben für die Zeit nach Mitte 2005 machen und der Zeuge ### erst ab Winter 2006/2007. Soweit die Zeugen ### und ### ### bekundet haben, der Angeklagte sei wie eine Vaterfigur gewesen und habe tolle spannende Sachen mit ihnen gemacht und auch an Schulfesten oder teilweise an Geburtstagen teilgenommen, steht das nicht im Widerspruch zu den Feststellungen. Auch die Angaben, der Angeklagte sei gefühlt immer präsent gewesen ändern daran nichts. Dies entspricht der kindlichen Wahrnehmung und wird bereits durch die Angaben von ### ### nicht gestützt. Auffällig ist in dem Zusammenhang jedoch, dass die Angaben der beiden Kinder insoweit fast identisch sind mit den diesbezüglichen Angaben der beiden Geschädigten und der Zeugin ### ### .

113

Der Zeugte ### hat zwar angegeben, der Angeklagte habe ihm mal erzählt, er habe Schwierigkeiten mit seinem Schwager, Einzelheiten habe er aber nicht erzählt. Dass es Streitigkeiten gab, wurde seitens der Kammer festgestellt. Der Zeuge bestätigte auch, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, er streite mit seinen Schwestern über das Erbe. Hier hat der Zeuge jedoch bekundet, dass er das nicht richtig einzuschätzen wisse, was wirklich zwischen den Geschwistern in diesem Zusammenhang besprochen worden sei. Auch die Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin ### beurteilt der Zeuge vorsichtig. Insoweit hat der Zeuge angegeben, es sei richtig, dass die beiden eine Art von Beziehung führen würden. Dies habe aber mit der herkömmlichen Vorstellung von Beziehung nichts viel gemein. Für den Angeklagten seien Beziehungen offener und freier als für den “Normalbürger“. Sie sei schon eine Bezugsperson für den Angeklagten das heiße aber nicht, dass man dem anderen alles mitteilen müsse. Die Zeiten, die der Angeklagte bei der Familie ### verbracht habe seien zwar von einer gewissen Kontinuiät gewesen und der Angeklagte habe sich gerne dort aufgehalten und auch von den Unternehmungen mit den Kindern erzählt, aber der Angeklagte sei auch viel anderweitig unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe auch Überlegungen angestellt, dass er sich vorstellen könne, im Alter mit Frau ### nach ### auszuwandern und dort Land zu kaufen um Schafe zu züchten oder ähnliches. Diese Pläne, so gibt der Zeuge an, seien jedoch nicht besonders ausgereift gewesen. Der Zeuge, der früher als Sozialarbeiter gearbeitete hat, gab weiter an, dass er, als er erfahren habe was dem Angeklagten vorgeworfen werde, sich Sorgen um seine Tochter gemacht habe. Er habe mit seiner Frau geredet und sie hätten sich zusammen mit der Tochter entsprechende Bücher angesehen. Sie hätten keine Fragen gestellt und keine Hinweise gegeben. Er sei der Auffassung, seiner Tochter sei nichts widerfahren, sie entwickle sich normal.

114

Die Zeugin ### ### hat sämtliche weiteren Angaben des Angeklagten bestätigt. So hat sie fast wortgleich zu den Angaben des Angeklagten bekundet, der Angeklagte habe ihr schon zu Beginn ihrer Beziehung von den Zuständen im Haus seiner Schwester erzählt. Er habe ihr erzählt, wie und warum ihn seine Mutter gebeten habe zu seiner Schwester zu fahren. Dass seine Schwester ### ihn verteufle weil er Schauspieler sei. Dass sein Schwager ihn einmal als er nochmal ins Haus gewollt habe verprügelt habe. Dass sein Schwager ein Säufer sei. Dass er nur als seine Schwester mal längere Zeit krank gewesen sei dort den Haushalt gemacht habe. Sonst sei er wenn überhaupt nur mal kurz für einen Tag dort vorbeigefahren. Die Zeugin bestätigt, dass sie nur einmal während der ganzen Zeit der Beziehung vom Angeklagten gehört habe, dass dieser bei seinen Eltern vorbeigefahren sei. Sie bekundet auch, dass ihr der Angeklagte erzählt habe, dass sein Schwager die Bremsen manipuliert habe und dieser ein Schlägertyp sei, der auf ihn eingeschlagen habe.

115

Die Zeugin berichtet in diesem Zusammenhang auch wiederum fast wortgleich mit dem Angeklagten, was dieser im Keller wahrgenommen haben will und seine Reaktion darauf. Auf Nachfrage vermochte die Zeugin nicht anzugeben, bei welcher Gelegenheit der Angeklagte ihr diesen Vorfall berichtet haben will. Insoweit vermochte sie nur anzugeben, dass es am Anfang ihrer Beziehung gewesen sei und sie danach nicht mehr darüber gesprochen hätten und sie auch keine weiteren Einzelheiten erfragt habe.

116

Die Zeugin ### wurde auf Antrag des Angeklagten ein weiteres Mal als Zeugin vernommen. In dieser Vernehmung bekundete die Zeugin auf Nachfrage, dass der Angeklagte ihr auch eine Begebenheit mit ### erzählt habe. Die Zeugin erklärt dann wieder nahezu wortgleich mit den Angaben des Angeklagten, dass ### sehr sauer auf ihren Vater gewesen sei und dem Angeklagten in Rage erzählt habe, ihr Vater habe sie in betrunkenem Zustand am Hintern und an der Brust angefasst. Dies habe er ihr erzählt als man sich über den Schwager unterhalten habe. Das seien alles so heftige Geschichten und der Angeklagte sei emotional sehr betroffen gewesen.

117

Auf die Frage, warum sie das nicht bereits im Rahmen ihrer ersten Aussage bekundet habe, antwortete die Zeugin, es sei ihr sehr unangenehm darüber zu berichten. Man habe sie ja auch nicht danach gefragt. Sie habe noch nie als Zeugin ausgesagt und sei sehr nervös gewesen.

118

Die Angaben der Zeugin haben hinsichtlich der angeblichen Übergriffe des Vaters auf die Geschädigten bereits einen geringen Beweiswert da sie nur angebliche Äußerungen des Angeklagten ihr gegenüber bekunden und die Zeugin insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat. Entsprechendes gilt für die weiteren Angaben des Angeklagten der Zeugin gegenüber betreffend die Familienverhältnisse und Streitigkeiten. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin, der Angeklagte habe ihr das alles bereits zu Beginn ihrer Beziehung erzählt, für nicht glaubhaft. Es mag sein, dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe diese Angaben gegenüber der Zeugin getätigt hat. Die Zeugin wirkte auf die Kammer sehr loyal gegenüber dem Angeklagten. Offensichtlich wollte sie den Angeklagten unterstützen. Sie übte – im Gegensatz zu dem Zeugen ### – keinerlei Kritik an dem Verhalten des Angeklagten. Nichts was dieser in der Vergangenheit unternommen oder gesagt hat, zweifelte die Zeugin an oder hinterfragte dessen Angaben. So bekundete sie auch, dass es völlig absurd sei, was dem Angeklagten vorgeworfen wurde; sie hätte nie an ihm gezweifelt. Sogar der Zeuge ### , der dem Angeklagten durchaus wohlgesonnen war, war diesbezüglich vorsichtiger. Zwar hat auch dieser bekundet, dass er sich das eigentlich nicht vorstellen könne. Dass er aber wisse, dass dies in solchen Fällen oft so sei und daher vorsichtig im Hinblick auf seine Tochter Anzeichen für eventuelle Übergriffe gesucht hat.

119

Die Zeugin vermochte auch die Umstände, unter denen der Angeklagte ihr das geschildert hat nicht anzugeben. Überhaupt vermochte die Zeugin auf Nachfragen wenig zu ihren gemeinsamen Unternehmungen zu bekunden. Ihre wenigen Angaben schwankten zudem. So äußerte sie einmal, der Angeklagte sei zu den Geburtstagen immer da gewesen. Später bekundete sie hingegen, das sei erst später gewesen. Wann später war, vermochte die Zeugin nicht anzugeben. Mal sagte die Zeugin, er sei viel bei ihr gewesen. Dann bekundete sie, der Angeklagte habe auch in ### gelebt und sei oft lange weg gewesen. Letztlich vermochte die Zeugin bereits keine Angaben zu tätigen, die es ausgeschlossen hätten, dass der Angeklagte auch längere Aufenthalte in ### hatte. Dass der Angeklagte der Zeugin bereits zu Beginn der Beziehung von Übergriffen des Vaters auf die Mädchen erzählt hat, hält die Kammer nicht für glaubhaft sondern für eine Gefälligkeitsaussage.

120

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten, er habe seine Nichten nicht angefasst, nicht gefolgt sondern hat diese durch die Aussagen der übrigen Zeugen als widerlegt angesehen. Auch die Angaben des Angeklagten, es sei zu Übergriffen des Vaters auf die Nichten gekommen, hält die Kammer für unglaubhaft.

121

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Einzelheiten zu seinen Besuchen bei der Familie ### oder dem Aufenthalt auf ### nicht zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht hat. Auch Nachfragen dazu hat er nicht beantwortet. Er hat keine Angaben dazu gemacht, ob er und ### sich auf ### in erster Linie nackt im Haus und am Strand bewegt haben. Er hat keine Angaben dazu gemacht, ob es ein Abendritual wie von ### geschildert gegeben hat, nämlich dass er zu ihr ans Bett gekommen ist. Er hat lediglich pauschal jegliche Übergriffe bestritten. Zu dem Abend, als es 2003 zum Familienstreit hat er ebenfalls keinerlei Angaben gemacht. Er hat lediglich angegeben, dass seine Schwester gelogen habe, als diese behauptet habe, er habe gesagt, er habe sich mit ### die Sterne angesehen. Dies hätte sie aus einem abgefangenen Brief in dem er ### etwas über Sterne geschrieben hätte. Wie diese an einen Brief von ### gekommen sein soll, kann sich die Kammer nicht erklären. Der Angeklagten hatte keine Erklärung dazu. Was bei dem Geschwistertreffen und speziell an diesem Abend aus seiner Sicht tatsächlich geschehen ist gibt der Angeklagt nicht an. Er äußert sich auch nicht dazu, ob es diesen Abend überhaupt gegeben hat. Er hat sich vielmehr stets darauf beschränkt, alles was die Zeugen erklärt haben zu bestreiten. Unternehmungen mit den Kindern, die durch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Fotografien und Videos belegt sind, hat er nicht beschrieben. Er hat keine Angaben dazu gemacht, was er mit den Kindern unternommen hat. Nichts zu Festen, Geburtstagen, Schulfeiern oder ähnlichem. Seine Aussage war nur dort sehr detailreich und dramatisch geschildert, als es um die Übergriffe und das Verhalten des Vaters der Geschädigten ging. Betreffend das Hausen des Vaters im Keller ist schon fraglich, wie der Angeklagte dies über einen so langen Zeitraum beobachtet haben will, wenn er doch eigentlich nie dort war. Auch die sonstigen Familienverhältnisse, der Beginn der Beziehung zwischen ### und ihrem späteren Ehemann wurden detailreich geschildert.

122

Die Kammer ist betreffend die festgestellten Handlungen und Taten den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen ### und ### gefolgt. Auf ihren Aussagen beruhen die jeweiligen Feststellungen zum Kerngeschehen der jeweiligen sexuellen Übergriffe. Dabei hat die Kammer gerade im Hinblick darauf, dass die beiden Zeuginnen für die jeweils zu ihren Lasten vorgenommenen Handlungen die einzigen Zeuginnen für das jeweilige Geschehen sind und gleichzeitig die Geschädigten, die Aussagen besonders sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit gewürdigt.

123

Die Aussage von ### war zu jeder Zeit ohne ein Zeichen einer übermäßigen Belastungstendenz. Nicht übersehbar war die Anstrengung und Belastung der Zeugin ihre Aussage zu tätigen. Auch ihr Unverständnis mit ihrer Handlungsweise rückblickend gesehen verbalisierte sie deutlich. Die Ambivalenz des tollen Onkels und dessen Übergriffigkeit schilderte die Zeugin eindrücklich. Die Emotionen die sie im ### urlaub hatte und die nunmehr wieder hochkamen. Dass sie die neuen Sachen die sie extra für den Urlaub gekauft bekommen hatte nicht tragen durfte. Die Scham vor dem nackt sein, dann aber wieder die lockere Stimmung im Urlaub mit dem Angeklagten. Die Schilderungen von ### , wie sie sich die Haare abgeschnitten hat und ein Junge sein wollte. Dies wird durch die Aussage der Mutter gestützt. Diese hat bekundet, dass ihr damals aufgefallen sei, dass die Anziehsachen von ### nach dem Urlaub fast sämtlich unbenutzt waren. Auch ihre Nachfrage habe ### damals erklärt, am Strand bräuchte man nicht viel. Auch ihre Veränderung nach dem Aufenthalt in ### hat die Mutter bestätigt.

124

Ihre Erklärungsversuche ohne aber eine Erinnerung an Übergriffe in ### zu haben.

125

Auch die festgestellten Taten des Reibens beruhen auf der Aussage der Zeugin. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, wie es immer wenn der Angeklagte zu Besuch zu dem Abendritual gekommen ist. Der Zeugin war es nach dem erheblichen Zeitablauf nicht mehr möglich, die stets gleichförmigen Übergriffe zu schildern. Sie konnte jedoch im Hinblick auf ihren Zimmerwechsel und die Umstellung der Möbel einige wenige durch die Veränderung der Umgebung näher konkretisieren. Die Kammer konnte auch insoweit keine übermäßige Belastungstendenz erkennen.

126

### hat bereits im Jahr 2016 sowohl der Zeugin ### als auch dem Zeugen ### von den Übergriffen berichtet. Dazu hat ### angeben, dass das Ganze sie schon länger beschäftigt habe, dass sie Probleme mit Beziehungen und mit  sexuellen Vorgängen habe. Sie habe es zuerst ### erzählt. Da habe sie gemerkt, dass sie darüber reden kann und ihr geglaubt werden. Dann habe sie es ### erzählt. Denn im Rahmen dieser Beziehung seien auch die immer wieder Probleme im sexuellen Bereich aufgekommen. Er sei geschockt gewesen habe sich dann aber wohl einiges erklären können.

127

Dies haben die Zeugen glaubhaft und überzeugend bestätigt. Beide Zeugen vermochten das zu der Erzählung gehörige Randgeschehen schlüssig zu bekunden. Die Zeugin ### hat bekundet, ### habe ihr von dem Urlaub auf ### erzählt. Sie habe ihr berichtet, dass sie immer nackt sein musste und dass sie auf dem Bett knien und ihm den Popo entgegenstrecken musste. Sie habe auch erzählt, dass es danach dazu gekommen sei, dass er sie abends in ihrem Kinderzimmer aufgesucht und sich an ihr gerieben habe. Der Zeuge ### gab an, dass ### ihm von dem Urlaub auf ### erzählt habe. Auch diesem hatte ### von dem gezwungenen nackt sein und dem Vierfüßlerstand berichtet. Dem Zeugen ### gegenüber hatte ### drüber hinaus auch angegeben, dass der Angeklagte ihr dabei erst den Finger und dann auch die Zunge in die Scheide eingeführt habe. Diese Weiterung, die ### auch im Rahmen ihrer beiden Vernehmungen bei der Polizei geschildert hatte, vermochte sie in der Hauptverhandlung nicht zu widerholen. Auch auf entsprechende Nachfrage der Kammer, ob es bei Ausführung des Vierfüßlerstandes noch weitere Handlungen gegeben habe, bekundete die Zeugin, dass sie einen Blackout habe. Sie könne sich nur noch an sein näherkommendes Gesicht und Hände erinnern. Dann sei alles schwarz.

128

### hat bei der Polizei insgesamt zwei Aussagen gemacht. Am 05.06.2018 und am 26.06.2018. Beide Vernehmungen hat der Zeuge KOK ### durchgeführt.

129

Die Schilderungen ### betreffend ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten waren weitgehend gleichförmig, ihre Aussage insoweit konstant. Eine übermäßige Belastungstendenz war auch hier nicht zu erkennen, die Übergriffe aufbauschende Angaben wurden nicht getätigt. Der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KOK ###, hat den Verlauf der Vernehmung und den überzeugenden Eindruck den die Zeugin auf ihn machte glaubhaft geschildert.

130

Bereits bei der ersten Vernehmung machte ### deutlich, dass sie sich schon länger mit dem Thema der Übergriffe beschäftigt hat und sie schon zuvor beschlossen hatte, ihren Eltern die Sachen vor ihrem 30. Geburtstag zu erzählen.

131

Für ### war der Abend, an dem ihre Tante ### sie mit dem Angeklagten erwischt hatte ein Schlüsselerlebnis. Dieses berichtet die Zeugin wie festgestellt im Rahmen ihrer ersten Vernehmung. Des Weiteren schildert die Zeugin sämtliche Vorfälle wie festgestellt. Einzig zu dem Urlaub schildert sie wie bereits erwähnt noch zusätzlich, dass der Angeklagte unter ihr gelegen, sie angefasst, seine Finger in sie eingeführt und sie geleckt habe. Dann, so gab sie auch in ihrer Vernehmung an, hörten ihre Erinnerungen auf.

132

Auch hier erwähnt sie bereits ihre Verwunderung über ihr eigenes  Verhalten; dass sei ohne Widerspruch alles mitgemacht bzw. geduldet habe und ihren Onkel dennoch cool fand und geliebt habe. Auch das Geschick des Angeklagten, dass er es immer schaffte, das Ganze immer irgendwie spielerisch zu gestalten und zu bekommen was er wollte.

133

Die Zeugin schildert wie auch die Zeuginnen ### und ### den Babalou-Tanz.

134

In ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung unternahm die Zeugin den Versuch, die Vorfälle zeitlich einzugrenzen. Soweit ihr dies möglich war, hat auch dies Eingang in die Feststellungen gefunden. Gestützt wurden diesbezügliche Angaben durch Angaben der Zeugin ###, ### , ### und ### .

135

Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin angegeben hat, sie habe sich vor ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ihre Vernehmungsprotokolle nochmals durchgelesen. Es wurde jedoch deutlich, dass die Zeugin nur Angaben tätigte, die sie noch konkret erinnerte. Dadurch kam es auch dazu, dass sie den Angeklagten im Hinblick auf den Vorfall auf ### nicht mehr so belastete wie bei ihrer polizeilichen Aussage. Die Aussage war detailreich auch zum Randgeschehen. Erinnerungslücken oder Ungenauigkeiten zeigte die Zeugin auf. Diese waren im Hinblick auf das Alter der Zeugin im maßgeblichen Zeitraum und den Zeitablauf ohne Weiteres erklärbar.

136

Die Zeugin zeigte sich verwundert über die Idee des Angeklagten, man habe sich diese Vorwürfe zusammen ausgedacht um ihn zu belasten. Dass man sowas wegen ein bisschen Geld machen könne sei für sie nicht nachvollziehbar. Auch einen Groll habe man gegen den Angeklagten nicht gehegt. Klar, die Großeltern seien lange krank gewesen und alle, auch ihr Vater hätten viel geholfen. Über den Angeklagten sei in dem Zusammenhang aber nicht schlecht geredet worden. Es sei ja normal gewesen, dass er bei solchen Problemen nicht da war. Der Angeklagte habe immer locker gelebt ohne Verbindlichkeiten einzugehen. Alles easy sei sein Motto gewesen.

137

Die Zeugin verneinte vehement jegliche Übergriffe des Vaters ihr gegenüber. Sie gab an, dass sie wisse dass ihr Vater und der Angeklagte Steit hatten. Den Grund kenne sie nicht. Für sie sei ihr Vater immer da gewesen. Sie könne sich rückblickend nur daran erinnern, dass sie sich gut mit ihrem Vater verstanden habe. Es sei ein normales  Vater-Kind-Verhältnis gewesen. Dass ihr Vater getrennt von dem Rest der Familie im Keller gelebt habe, erinnere sie nicht.

138

Die Zeugin gibt an, sie sei viel und intensiv gelaufen, habe Sport gemacht. So habe sie versucht Ganze zu verarbeiten. Sie habe irgendwann beschlossen es ihren Eltern  zu erzählen. Dabei habe sie sich ihren 30. Geburtstag als Grenze gesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie erwogen zur Polizei zu gehen. Letztlich sei der Prozess auf Drängen ihrer Mutter und ihrer Schwester ### in Gang gesetzt worden. Der Prozess belastet sie auch wie erwartet. In der Familie würden sie nicht über Einzelheiten reden. Sie und ihre Schwester wollten normal leben.

139

Auch die Aussage der Zeugin ### war glaubhaft und ohne übermäßige Belastungstendenz. Sie zeigte sich konstant zu ihrer Vernehmung bei der Polizei und hat entsprechend Eingang in die Feststellungen gefunden. Wie bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung zeigte sie ein anders Aussageverhalten wie ihre Schwester. Sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte die Zeugin deutlich, dass sei keine Anzeige bei der Polizei habe machen wollen da sie über die Dinge nicht reden wollte. Sie sei zu dieser Aussage überredet worden. So schilderte der Zeuge KOK ###, die Zeugin habe kaum Angaben machen wollen, ihr sei die Situation sichtlich unangenehm gewesen. Dies habe sich in ihrer gesamten Körpersprache gezeigt. Das Gespräch sei nur mühsam in Gang gekommen. Um die relevanten Situationen nicht verbal schildern zu müssen, habe sich ### auf Aufzeichnungen bezogen, die sie dem Beamten übergeben habe. Diese seien deutlich und klar formuliert und strukturiert gewesen. Dazu habe sie dann Fragen beantwortet wobei sie keine äußerlich erkennbaren Gefühlsreaktionen gezeigt habe. Dabei habe es sich nicht um Aufzeichnungen gehandelt, die Inhalt eines Tagebuchs waren sondern um solche, die sie angefertigt habe, als sie gewusst habe, dass sie bei der Polizei eine Aussage machen sollte. Zu der ersten Vernehmung am 05.06.2018 und auch zur zweiten Vernehmung am 27.06.2018 hat sie solche Aufzeichnungen übergeben. Dabei hat die Zeugin mit der zweiten Aufzeichnung den Versuch unternommen, die Ereignisse zeitlich einzuordnen.

140

Auch ### fiel die zeitliche Einordnung schwer. Wie ihre Schwester gab sie an, dass die Übergriffe die Regel waren; dass diese Übergriffe einfach dazu gehörten wenn der Angeklagte da war. Es sei unzählige Male dazu gekommen, dass der Angeklagte sie geleckt und gefingert habe. Ohne Ausnahme sei dies im Wohnmobil geschehen. Niemals bei den Eltern im Haus. Die Zeugin gab an, dass sie einzelne Abläufe nicht mehr voneinander trennen könne und nur noch vereinzelt konkrete Situationen erinnere. Diese schilderte die Zeugin konstant wie festgestellt ohne diese auszuschmücken oder zu dramatisieren.

141

Die Zeugin hat die Ereignisse im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung überzeugend und schlüssig geschildert. Zwar zeigte sie sich auch hier wortkarg und zurückgezogen. Es war der Zeugin ersichtlich unangenehm über das Erlebte zu berichten. Die Fragen beantwortete sie aber mit fester Stimme und sehr konkret. Emotionen zeigte die Zeugin in erste Linie, als sie angab, für sie sei das alles ganz normal gewesen und sie habe rückblickend den Eindruck, sie habe es auch gewollt. Heute sei ihr aber klar, dass das nicht richtig war und sie schäme sich so schrecklich. Sie habe damals gar nicht verstanden, dass das nicht normal sein könnte. Sie hätte ihren Onkel geliebt und gemacht, was er gesagt hätte. Meist sei das spielerisch abgelaufen oft auch nach und vor tollen Unternehmungen. Für sie sei es einfach normal gewesen und habe zu dem Onkel dazugehört. Das Schlimmste für sie heute sei, dass sie den Eindruck hätte, sie hätte es auch gewollt. Denn sie habe sich ja nie gewehrt oder einfach “Ich will das nicht“ gesagt.

142

Die Zeugin gab auch an, dass sie sich bisher noch nicht mit dem Erlebten auseinandergesetzt habe. Sie sei eigentlich noch nicht bereit, das Alles aufzuarbeiten. Daher habe sie bisher auch noch mit niemandem darüber geredet. Auch ihre Mutter und ### wüssten über die eigentlichen Handlungen nur ganz grob Bescheid.

143

Die Zeugin konnte im Hinblick auf das Verhältnis des Angeklagten zu ihrem Vater auch nur bekunden, dass sie wisse, dass es Streit gegeben hatte. Hintergründe vermochte die Zeugin nicht zu bekunden.

144

Die Feststellungen betreffend das Randgeschehen und die Familienverhältnisse beruhen auch auf den Angaben der Zeugen ### , ### und ### . Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten wurden durch diese widerlegt.

145

Auch diese Zeuginnen zeigten im Rahmen ihrer Vernehmung keine überschießende Belastungstendenz. Soweit entsprechendes außerhalb der Hauptverhandlung durch vereinzelte Aussagen der Zeugin ### angenommen werden konnte, haben diese keinen Eingang in ihre Aussage gefunden.

146

Die Umstände des Auszuges des Ehemannes ### hat die Zeugin ### wie festgestellt geschildert. Die Männer hätten sich einfach nicht verstanden. Der Angeklagte habe es idiotisch gefunden, dass ### sich für das Haus so abrackerte. Dies sei so wie bei dem gemeinsamen Vater gewesen. Der Angeklagten hätte dies auch immer wieder geäußert und ### gestichelt. Dieser habe das nicht mehr ertragen können und verlangt, dass der Angeklagte gehe. Das habe sie damals aber nicht gewollt. Sie habe ihren Bruder geliebt und eine Entscheidung zunächst nicht treffen können. Niemals habe ihr Mann ihr oder den Kindern etwas angetan. Ihr Mann habe auch nicht im Keller gewohnt. Man habe einige Zeit getrennte Betten gehabt, mehr nicht.

147

Die Feststellungen zu den Ereignissen bei dem Geschwistertreffen 2003 beruhen auf den überzeugenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen ### ### , ### ### -### und ### . Die Zeugin ### hat eindrücklich bekundet, wie stark sie der Vorfall damals belastet und wie die von ihr vorgefundene Situation auf sie gewirkt hat. Auch der verbale Ausbruch des Angeklagten im Anschluss daran.

148

Die Feststellungen zu der “Aufdeckung“ der Taten bis hin zur Strafanzeige beruhen ebenfalls auf den Angaben der vorgenannten Zeugen sowie auf den Angaben der Zeugen ### , ### und ### .

149

Auch die Zeugin ### hat überzeugend ihre Zerrissenheit zwischen den Gedanken die nach dem Gespräch in ihr aufstiegen und der Liebe und Zuneigung, die sie zu ihrem Bruder nach wie vor empfand, dargelegt. Diese Zerrissenheit wurde auch im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung deutlich, als man die Fotos in Augenschein nahm. Einzelne Fotos veranlassten die Zeugin dazu, sich vertraut ihrem Bruder zuzuwenden.

150

Die Kammer hat keine Motivation der Zeugen für eine fälschliche Belastung des Angeklagten erkennen können.

151

Der Angeklagte hat in erster Linie die Erklärungsvermutung aufgestellt, die Schwestern hätten wegen des Erbes einen Komplott gegen ihn geschmiedet und die Geschädigten einbezogen und dazu benutzt, diesen durchzuziehen. Die Kammer  schließt einen solchen Hintergrund aus.

152

Dies passt bereits nicht dazu, dass ### bereits vor dem Tod der Großeltern den Zeugen ### und ### von den Übergriffen berichtet hat. Mithin müssten sich diese Zeugen dem Komplott ebenfalls angeschlossen haben.

153

Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Vorwürfe und auch eine Verurteilung des Angeklagten an dessen Erbenstellung nichts ändern würde. Der Angeklagte würde nicht erbunwürdig oder ähnliches. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Es gibt einen Erbschein der auch den Angeklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft ausweist. Ein Wertgutachten wurde bereits eingeholt und dem Angeklagten übermittelt. Dass die Schwester ### Pflegeleistungen berücksichtigt wissen will, ist keine Besonderheit. Letztlich konnte auch der Angeklagte in keiner Weise schlüssig darlegen, was wer ihm verheimlichen will. Letztlich hat der Angeklagte sich um die ganze Sache noch gar nicht gekümmert. Darüber hinaus wurde die Anzeige auch vor dem Brief den der Angeklagte an ### geschrieben hat erhoben. Dass es zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes bereits erhebliche Erbstreitigkeiten gab, ist diesem gerade nicht zu entnehmen.

154

Die Kammer hat auch ausgeschlossen, dass sich die Zeuginnen an dem Angeklagten in irgendeiner Weise rächen wollen.  Zum einen sind überhaupt keine Gründe ersichtlich, warum und für was – außer dem Missbrauch – sich die beiden Mädchen rächen sollten. Beide haben ihren Onkel geliebt. Dass sie sich im Stich gelassen fühlten weil er sich irgendwann nicht mehr gemeldet hat, ist nicht ersichtlich. Zumal der Rückzug zumindest bei ### von dieser ausging wie aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen zu ersehen ist.

155

Auch eine entsprechende Motivation der Zeuginnen ### oder ### ist kann die Kammer nicht erkennen. Dass der Angeklagte sich nicht um die Eltern gekümmert hat, hat jeder hingenommen. Zumindest die Zeugin ### hat den Angeklagten so geliebt, dass sie seinetwegen sogar Eheprobleme auf sich genommen hat.

156

Dass seine Schwestern sich rächen wollen, weil er ein Künstler/Schauspieler ist und daher vom Teufel besessen sei und ins Gefängnis gehöre, ist für die Kammer ebenfalls nicht überzeugend.

157

Die Kammer hat auch ausgeschlossen, dass es zu einer Übertragung von Übergriffen des Vaters auf den Angeklagten gekommen ist. Wie bereits dargelegt, sieht die Kammer die Behauptungen des Angeklagten diesbezüglich als widerlegt an.

158

Dass es solche gegeben haben soll hat der Angeklagte erstmals im Prozess behauptet. Es gibt ansonsten keine Anhaltspunkte für solche Übergriffe. Die Mädchen haben solche vehement und entsetzt zurückgewiesen. Auch für die sonstigen Behauptungen des Angeklagten betreffend seinen Schwager, mit denen er diesen in ein schlechtes, gar asoziales Licht zu rücken versucht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das z.B. der Schwager ein Auto manipuliert mit welchem seine Kinder zur Schule gefahren werden hält die Kammer zumindest im hier vorliegenden Familienverbund für absurd. Sämtliche Schilderungen betreffend die festgestellten Taten sind zudem mit besonderen Erlebnissen, die die Geschädigten mit dem Angeklagten gemacht haben verbunden. Eine unbewusste Verschiebung der Taten zum Nachteil des Angeklagten mithin nicht nachvollziehbar. Denn die Taten zum Nachteil von ### sind sämtlich im Wohnmobil geschehen. Dieses Wohnmobil hat mit dem Vater der Geschädigten überhaupt nichts zu tun. Auch die Übergriffe auf ### haben mit dem angeblichen Übergriff des Vaters nichts gemein. ### hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Angeklagte habe ihr einmal an die Brust gefasst. Auch die Erlebnisse von ### auf ### sind ausschließlich mit dem Angeklagten verbunden.

159

Die Kammer konnte Beweggründe für eine Falschaussage der Zeugen nicht erkennen; einen Komplott hat die Kammer ausgeschlossen. Die Geschädigten hatten ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten. Er war der tolle Onkel der das mit ihnen gemacht hat, wofür der Vater keine Zeit hatte. Dass diese sich die gegen sie gerichteten Übergriffe auf Drängen oder den Vorschlag ihrer Mutter und ihrer Tante ausgedacht haben und den Angeklagten mit diesen doch sehr schweren Vorwürfen fälschlicherweise belasten, ist bereits für sich genommen mehr als zweifelhaft. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Geschädigten zu den Tatzeitpunkten noch sehr jung waren. Anzeichen dafür, dass die Geschädigten aufgrund ihres jungen Alters nicht in der Lage gewesen wären, sich das Vorgefallene zu merken und heute entsprechend wiederzugeben, hat die Kammer nicht feststellen können. Beide Geschädigte sind mindestens normal entwickelt und vom Intellekt ebenfalls in der Lage entsprechende Wahrnehmungen aus Kindheitstagen zu schildern.

160

In der Gesamtheit der Geschehnisse gesehen kann eine Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigten nach umfassender Würdigung ausgeschlossen werden.

161

IV.

162

Der Angeklagte hat sich danach wie aus dem Tenor ersichtlich wie folgt strafbar gemacht:

163

1. Zu Lasten von ### des vierfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 durch das Eincremen mit der Enthaarungscreme und das Reiben in den drei festgestellten Fällen.

164

2. Zu Lasten von ### :

165

a) wegen des Zungenkusses des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998;

166

b) wegen des Einführens des Fingers in die Scheide in den zwei festgestellten Fällen wegen zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Ziff. 1 StGB in der aktuellen Fassung vom  21.01.2015 welche insoweit identisch mit der Fassung vom 27.12.2003 ist;

167

c) wegen des Einführens des Penis in den Mund in den drei festgestellten Fällen wegen dreifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Ziff. 1 StGB in der aktuellen Fassung vom  21.01.2015 welche insoweit identisch mit der Fassung vom 27.12.2003 ist;

168

d) wegen des Einführens des Penis in den Scheidenvorhof in den zwei festgestellten Fällen wegen zweifachen schwereren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 a Abs. 2 Ziff. 1 StGB in der aktuellen Fassung vom  21.01.2015 welche insoweit identisch mit der Fassung vom 27.12.2003 ist.

169

Das eines der beiden Kinder dem Angeklagten während einer der festgestellten Taten im Sinne des § 174 anvertraut war, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

170

V.

171

1. Taten zum Nachteil von ###

172

Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

173

Einen minder schweren Fall i.S.d. Abs. 1 in der Fassung vom 13.11.1998 hat die Kammer nicht angenommen. Sowohl die einzelnen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände als auch die Umstände in ihrer Gesamtheit lassen die Tat weder nach oben noch nach unten von einer Tat, die vom Regelstrafrahmen erfasst wird, abweichen. Dies war auch für die Tat des Eincremens nicht geboten.

174

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten in allen Fällen bedacht, dass er nicht vorbestraft ist. Die Taten liegen lange Jahre zurück und seit der letzten Tat hat sich der Angeklagte nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er hat ### zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder überredet. ### wurde auch kein übermäßiges Leid angetan oder hat heute übermäßig mit den Folgen der Tat zu kämpfen.

175

Zu Lasten des Angeklagten wurde bedacht, dass ### dem Angeklagten sehr nahe stand und er seine Stellung als geliebter Onkel ausgenutzt hat um die sexuellen Handlungen vorzunehmen.

176

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

177

Für jeden Fall des “Reibens“ eine Freiheitsstrafe von je 10 Monaten und für den Fall des “Eincremens“ eine solche von 6 Monaten.

178

2. Taten zum Nachteil von ### .

179

Bei der Strafzumessung betreffend das “Küssen“ ist die Kammer ebenfalls vom Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ausgegangen. Auch hier hat die Kammer einen minder schweren Fall unter Abwägung aller Umstände nicht angenommen.

180

Die Kammer hat auch hier die bereits bei den Taten zu Lasten von ### dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Dabei war zugunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass das Küssen kein gewichtiger Vorgang war der das wenn auch sehr junge Kind nicht erheblich belastetet hat.

181

Die Kammer hat hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

182

Hinsichtlich der weiteren Fälle ist die Kammer vom Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 Ziffer 1 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

183

Auch hier waren wieder die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

184

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

185

Für die Fälle des Einführens des Fingers: jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe,

186

für die Fälle des Oralverkehrs: jeweils 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe und

187

für die Fälle des Beischlafs (Penis im Scheidenvorhof): jeweils 3 Jahre Freiheitsstrafe.

188

Die genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt.

189

VI.

190

Soweit dem Angeklagten über die in der Hauptverhandlung eingestellten Taten hinaus vorgeworfen wurde, weitere Taten zu Lasten von ### vorgenommen zu haben, nämlich

191

a) ein weiteres Mal im Zeitraum zwischen 2006 und 2010 von der Geschädigten verlangt zu haben, im Wohnwagen seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn bis zum Samenerguss oral zu befriedigen (Anklage vom 12.06.2019 dort Ziffer 44.-53.) und

192

b) ein weiteres Mal im Zeitraum 2004 bis 2006, nachdem es am selben Tag bereits zu einem entsprechenden Vorfall gekommen war von der Geschädigten verlangt zu haben, sich nackt auf den Rücken auf das Bett im Wohnmobil zu legen und die Hüften anzuheben und dann seinen Penis in die Vagina der Zeugin jedoch nicht zur Gänze eingeführt zu haben  (Anklage vom 12.06.2019 dort Ziffer 55.)

193

war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

194

Die Kammer konnte entsprechende (weitere) Taten nach der Beweisaufnahme nicht in der erforderlichen Weise feststellen.

195

VII.

196

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 StPO.

197

###                                                                                                                ###