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Landgericht Siegen·21 KLs 26/20·08.08.2021

Tankstellenüberfall mit PTB-Revolver: Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte überfiel eine Tankstelle maskiert unter Vorhalt eines mit Platzpatronen geladenen PTB‑Revolvers und erpresste Bargeld, das er für Drogen und Alkohol verwendete. Streitig waren u.a. die Schuldfähigkeit sowie die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB und eines Vorwegvollzugs. Das LG Siegen verurteilte ihn wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu 5 Jahren 10 Monaten, ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte 11 Monate Vorwegvollzug. Zudem wurde Wertersatzeinziehung über 1.175 EUR angeordnet.

Ausgang: Anklagevorwurf vollumfänglich bestätigt; Verurteilung mit § 64 StGB, Vorwegvollzug und Wertersatzeinziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine räuberische Erpressung ist besonders schwer im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter bei der Tatausführung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet und dadurch die erhöhte Nötigungswirkung erzielt wird.

2

Eine Polytoxikomanie kann zwar ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen, führt aber ohne akute Intoxikation oder Entzugssymptomatik nicht ohne Weiteres zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.

3

Ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der die mildernden Umstände die belastenden in beträchtlichem Maße überwiegen; erhebliche Tatfolgen beim Opfer und einschlägige Vorbelastungen können dem entgegenstehen.

4

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und eine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung voraus.

5

Die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist so zu bemessen, dass unter Anrechnung der Unterbringungszeit eine Aussetzung des Strafrestes zum Halbstrafenzeitpunkt möglich bleibt; Untersuchungshaft ist dabei von Amts wegen zu berücksichtigen und nicht vom Vorwegvollzug „abzuziehen“.

Relevante Normen
§ 47 JGG§ StGB § 255§ StGB § 250§ StGB § 64§ StGB § 73§ StGB § 73c

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird bestimmt, dass 11 Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1175 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

I.

3

Der am ### in ### geborene Angeklagte ist ### Staatsangehöriger, ledig und zur Zeit in der JVA ### inhaftiert. Sein Vater stammt aus den ### und lernte seine Mutter während eines beruflich bedingten Aufenthalts in ### kennen. Seine Mutter war seinerzeit als Choreografien und Tanzlehrerin tätig gewesen. Er hat zwei jüngere Brüder. Der eine ist vier Jahre und der andere zehn Jahre jünger. Der vier Jahre jüngere Bruder ist nur sein Halbbruder und lebt in ###. Der zehn Jahre jüngere Bruder lebt mit dem gemeinsamen Vater in ###. Der Angeklagte wuchs innerhalb der Familie auf, wobei beide Eltern mehr oder weniger auf Hilfe angewiesen waren. Die Mutter litt an einer schizophrenen Psychose, die inzwischen derart stark ausgeprägt ist, dass sie unter gesetzlicher Betreuung steht und in einem Wohnheim für betreutes Wohnen lebt. Der Angeklagte besuchte bis zu seinem neunten Lebensjahr in ### die Grundschule. Dann entschloss sich die Familie nach ### umzuziehen. Dort besuchte der Angeklagte bis zur fünften Klasse die Grundschule und wechselte dann auf die Highschool. Bis zu seinem 14. Lebensjahr erzielte der Angeklagte überdurchschnittliche schulische Leistungen und musste niemals eine Klasse wiederholen. Im Alter von 14 Jahren konsumierte er jedoch das erste Mal Cannabis und es kam aufgrund eines Einbruchdiebstahls zu einer Verurteilung und Inhaftierung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr für die Dauer von elf Monaten. Seine Mutter war zu dieser Zeit bereits zurück nach ### gezogen, da es seiner Oma gesundheitlich nicht gut ging und seine Mutter sich um sie kümmern wollte. Nach der Inhaftierung schickte der Vater den Angeklagten zurück nach ###. Schulisch hatte er bis dahin lediglich ein General Education Diploma (GED) erreicht, was einem Hauptschulabschluss entspricht und später in ### auch anerkannt wurde. Eine als Garten- und Landschaftsbauer angestrebte Ausbildung schloss der Angeklagte bislang nicht ab. Mit 19 Jahren wurde er dann in ### wieder straffällig und deswegen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Sein weiteres Leben war dann durch den Konsum von Drogen und Alkohol bestimmt. Er verbüßte mehrfach Strafhaft und arbeitete eher sporadisch im Bereich des Garten-und Landschaftsbaus. Auf diesem Weg verlegte er auch seinen Lebensmittelpunkt im Jahre ### nach ###, weil er seinerzeit in der JVA ### inhaftiert war, ihm während eines Spaziergangs die Landschaft gefallen und er dort jemanden kennengelernt hatte, der ihm nach der Haft einen Job im Bereich des Garten-und Landschaftsbaus in ### vermittelte. So kam es dazu, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Haft eine Wohnung in der ###in ### ### anmietete, in der er auch zeitweise gemeinsam mit seiner an einer schizophrenen Psychose leidenden Mutter lebte, bis diese in einer Einrichtung für betreutes Wohnen aufgenommen wurde. In ### lernte er auch seine Verlobte ### kennen. Sie wohnten eine Zeit lang gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Sie hat – genauso wie der Angeklagte – ein Suchtproblem. Der Angeklagte würde gerne mit ihr gemeinsam eine Therapie machen.

4

Alkohol konsumierte der Angeklagte das erste Mal im Alter von 16 Jahren. Diesen Konsum steigerte er später in ### von einem Feierabendbier auf täglichen Konsum. Nach der Inhaftierung in den ### konsumierte er auch weiterhin regelmäßig Cannabis. Zum Tatzeitpunkt konsumierte er täglich mindestens einen Joint. Amphetamin konsumierte der Angeklagte das erste Mal im Alter von 21 Jahren. Es entwickelte sich zunächst ein sporadisches Konsummuster. Im Jahre ### begann der Angeklagte damit, regelmäßig Amphetamin zu konsumieren und gab hierfür ca. 50 € im Monat aus. Kokain konsumierte der Angeklagte das erste Mal im Alter von 16 Jahren. Ein regelmäßiges Konsummuster stellte sich diesbezüglich jedoch wegen der hohen Kosten für die Drogen nicht ein. Heroin konsumierte der Angeklagte erstmals im Jahre ###, indem er es rauchte. Nach der Unterbrechung der Strafhaft konsumierte er insoweit täglich Heroin und litt nach seiner Inhaftierung am 15.8.2020 an körperlichen Entzugserscheinungen. Eine Therapiemaßnahme hat der Angeklagte bislang wegen seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht in Anspruch genommen. Im Jahre 2019 hat er lediglich eine Entgiftung gemacht, die ihn jedoch nicht lange vom Alkohol- und Drogenkonsum abgehalten hat.

5

Am ###wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht ### unter dem Aktenzeichen ### wegen der vorliegenden Straftat Untersuchungshaft angeordnet. Dieser Haftbefehl ist bislang lediglich übernotiert. Der Angeklagte verbüßt vielmehr seit dem ### wieder Strafhaft. Innerhalb der Strafhaft hat der Angeklagte erfolgreich einen Vorbereitungskurs zur Aufnahme schulischen Unterrichts zur Erlangung eines Realschulabschlusses absolviert. Der Unterricht soll im ### beginnen und 2 Jahre dauern. Der Angeklagte hat hierfür einen Platz erhalten.

6

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

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1) Am ### ermahnte das Amtsgericht ###-### den Angeklagten und stellte das Verfahren wegen versuchten Diebstahls nach § 47 JGG ein.

8

2) Am ### verurteilte das Amtsgericht ###-### den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einem Jugendarrest von vier Wochen und einer richterlichen Weisung.

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3) Am ### stellte das Amtsgericht ###- ### ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht und Raubes in elf Fällen, davon in einem Fall versucht, gemäß § 47 JGG ein.

10

4) Am ###sah die Staatsanwaltschaft ### gemäß § 45 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten von einer Verfolgung wegen Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ab.

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5) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am ### erledigt.

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6) Am ###verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Gebrauchs einer unechten Urkunde und fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Gebrauchs einer unechten Urkunde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 €.

13

7) Am ###verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Unterschlagung, Sachbeschädigung und Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafvollstreckung war am ### erledigt.

14

8) Am ###verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro.

15

9) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro.

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10) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten schweren Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum ###. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen.

17

11) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum ### festgesetzt.

18

12) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

19

13) Am ### bildete das Amtsgericht ### aus den vorgenannten Verurteilungen vom ### und ### eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und hielt die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum ### aufrecht.

20

14) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

21

15) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

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16) Am ### bildete das Amtsgericht ### aus den vorgenannten Verurteilungen vom ### nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen.

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17) Am ### verurteilte das Amtsgericht ### den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am ###, rechtskräftig seit dem ###zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Strafe hat der Angeklagte noch nicht vollständig verbüßt.

24

II.

25

1. Vortatgeschehen

26

Der Angeklagte verbüßte im ### Strafhaft, die jedoch aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden musste. Der Angeklagte kam daraufhin zunächst auf freien Fuß und begab sich zurück in seine Wohnung in der ### in ### ###. Dort fühlte er sich von seiner Verlobten nicht herzlich willkommen, da diese gerade eine Fehlgeburt hinter sich hatte und der Angeklagte nicht dazu in der Lage war, ihr eine Hilfe zu sein. Es kam zu Konflikten gepaart mit Trennungen und Versöhnungen und zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt. Der Angeklagte versuchte ### gegen 23:00 Uhr seine Verlobte nach deren Auszug und Rückkehr zu ihrer Mutter zurückzugewinnen. Dabei war er erheblich alkoholisiert, woraufhin die Mutter seiner Verlobten die Polizei rief und der Angeklagte die Nacht im Polizeigewahrsam verbringen musste. Den Tag darauf kam er bei einem Freund unter und übernachtete bei ihm. Dort fand er einen PTB-Revolver der Marke ###, Modell ###5, Nr. ###, Kaliber 9 mm und nahm diesen nebst Munition unbemerkt mit, um damit irgendwie an Geld zu kommen. Bei einem Spaziergang in Richtung des Flugplatzes an der ### kam er an der ###-Tankstelle auf der ### vorbei und es reifte in ihm die Idee heran, mittels des PTB-Revolvers einen Überfall zu verüben. Eine weitere dafür ins Auge gefasste Tankstelle eignete sich bei näherer Betrachtung nicht so gut wie die ### Tankstelle auf der ###, da der Angeklagte zum Ergebnis kam, dass sich der Fluchtweg von der ### Tankstelle den Berg hoch und durch den Wald den Berg herunter Richtung ### besser eignen würde. Die PTB-Revolver testete der Angeklagte zuvor im Wald. Dabei stellte er fest, dass der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und der Hersteller dafür keine seitlichen Öffnungen vorgesehen hat. Der PTB-Revolver funktionierte ohne Probleme.

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2. Tatgeschehen

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Am Morgen des ### begab sich der Angeklagte nach dem Konsum von einem kurzen Schnaps zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr in den ### Markt in ###-### und kaufte sich dort von seinem letzten Geld drei 0,5 l Dosen Bier. Er trank die Bierdosen aus und von dem Dosenpfand kaufte er sich eine weitere 0,5 l Dose Bier und trank diese ebenfalls aus. Daraufhin begab er sich gegen 11 Uhr zurück in seine Wohnung und rauchte einen Joint, den er sich aus den letzten Resten an Cannabis gedreht hatte, die er noch in der Wohnung zusammenkratzen konnte. Gegen 20:30 Uhr machte er sich zu Fuß und, weil es am regnen war, bekleidet mit einem durchsichtigen Regenponcho, auf den Weg von seiner Wohnung zur ###Tankstelle auf der ###. Dies dauerte zu Fuß ca. 1 Stunde. Er begab sich auf die gegenüberliegende Straßenseite und beobachte von dort aus die Tankstelle. Er hatte eine Totenkopfmaske, die das gesamte Gesicht bedeckte, und den vorgenannten mit Platzpatronen geladenen PTB-Revolver dabei. Er überlegte hin und her und haderte zunächst damit, seinen Plan von einem Überfall auf die Tankstelle in die Tat umzusetzen. Die einzige kurz vor Ladenschluss noch anwesende Angestellte, die Zeugin ###, die in der Tankstelle als Aushilfe tätig war, bereitete die Kasse bereits auf den Feierabend vor. Sie hatte die Einnahmen bis auf einen Betrag von 300 € bereits gezählt und für die Einlegung in den Tresor bereit gelegt. Gegen 21:50 Uhr fasste der Angeklagte dann den Mut, maskierte sich und betrat – bewaffnet mit dem PTB-Revolver in der rechten Hand - den Innenraum der Tankstelle und rief laut „Geld her!“ Er begab sich dabei unmittelbar und auf direktem Wege hinter den Kassenbereich zur Zeugin ###. Dabei hielt er ihr, den PTB-Revolver immer noch in der rechten Hand haltend, eine mitgebrachte Tasche auf und forderte sie auf, ihm das gesamte Bargeld zu geben und dieses unmittelbar in seine mitgebrachte und hingehaltene Tasche zu legen, obwohl er wusste, dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte. Dieser Forderung kam die Zeugin ###, die den PTB-Revolver wahrgenommen hatte und dadurch einer Eskalation entgehen wollte, nach und legte Bargeld im Wert von insgesamt 1175 € in die vom Angeklagten mitgebrachte Tasche. Er verlangte daraufhin auch noch von der Zeugin ###, dass sie das Kleingeld aus der Kasse heraushole und in die von ihm mitgebrachte Tasche hineinlege. Auch dem kam die Zeugin ### nach. Der Angeklagte verließ daraufhin rückwärts den Innenraum der Tankstelle und nahm auf seinem Weg nach draußen noch eine Flasche Wein im Wert von 5,99 € an sich, um diese für sich zu behalten. Der Angeklagte flüchtete daraufhin zu Fuß über einen gegenüber von der Tankstelle zwischen den Häusern verlaufenden Fußgängerweg über den ### durch den Wald runter zur ### und von da aus über die ### zurück zu seiner Wohnung. Das erbeutete Geld setzte er für Drogen, Alkohol und andere Dinge ein. Seine Verlobte weihte er hinsichtlich des Überfalls ein und prahlte ihr gegenüber mit der Tat. Den bei der Tat getragenen Regenponcho und die bei der Tat getragenen Schuhe entsorgte er unauffällig, da er im Anschluss an seine Flucht wahrgenommen hatte, dass nach dem Täter anhand der vorgenannten Gegenstände gefahndet wurde.

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Der Angeklagte litt im Tatzeitraum an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer Polytoxikomanie. Diese führte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jedoch nicht dazu, dass die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Taten im Sinne der §§ 20, 21 StGB vermindert oder aufgehoben war. Bei der Substanzabhängigkeit in Form einer Polytoxikomanie handelt es sich um einen „Hang“ im Sinne von § 64 StGB. Bei dem Angeklagten besteht die Gefahr, dass er infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Die Zeugin ### war zunächst bis zum ### arbeitsunfähig erkrankt. Sie litt an Angstzuständen, schlief und träumte schlecht und war für die Dauer von sechs Monaten zur Bewältigung dieser Probleme auf die Einnahme eines Beruhigungsmittels angewiesen. Sie wurde teilweise auch tagsüber noch von Flashbacks geplagt und hat deswegen ihren Aushilfsjob an der Tankstelle gänzlich aufgeben müssen. Nach sechs Monaten packte sie den Vorfall und die gemachten Erfahrungen in eine Schublade und kommt seitdem damit besser zurecht.

31

III.

32

Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.

33

Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.05.2021 und den Angaben des Angeklagten dazu.

34

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen vor, während und nach Tat in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Zeugen geschildert. Die Feststellungen zu dem verwendeten PTB-Revolver beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.

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Die Zeugin ### hat die Angaben des Angeklagten zur Tatausführung bestätigt und auch ausgesagt, dass sie den PTB-Revolver während der Tatausführung wahrgenommen hat. Die Folgen der Tat für die Zeugin ### beruhen auf den glaubhaften Angaben, die die glaubwürdige Zeugin ### – auch unter Vorhalt ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - gemacht hat. Die Zeugin ### war zum Tatzeitpunkt sowohl wahrnehmungsfähig als auch wahrnehmungsbereit. Die Zeugin ###, die sich bei Wertungen den Angeklagten betreffend sehr zurückhielt, hat ihre Aussage ruhig und sachlich gemacht. Sie hat die Folgen der Tat sachlich und widerspruchsfrei geschildert. Die Aussage war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotional überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Zeugin ### räumte an mehreren Stellen aufgrund des Zeitablaufs Erinnerungslücken ein, was ebenfalls für eine wahre Aussage spricht. Die Kammer hat daher nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung –, den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin ### in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, die Zeugin ### selbst eine glaubwürdige Zeugin. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugin ### wider besseres Wissen oder irrtümlich falsch ausgesagt haben könnte.

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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zu dem „Hang“ gemäß § 64 StGB beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gegründeten mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. ###. Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer in eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang angeschlossen.

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Bei dem Angeklagten lag danach eine forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur jeweiligen Tatzeit nach den Angaben des Sachverständigen Dr. ### nicht vor. Bei Begehung der Taten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine akute Alkohol- bzw. Rauschgift-Intoxikation gegeben, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten ein Entzugssyndrom vorlag oder die Steuerungsfähigkeit aufgrund von Angst vor einem solchen eingeschränkt war. Der Sachverständige Dr. ### hat insbesondere erläutert, dass der Angeklagte im Tatzeitraum an einer schweren seelischen Abartigkeit in Form einer Polytoxikomanie litt und damit ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt war. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit sei aber nicht vorhanden gewesen, da die Störung in den psychischen Aspekten nicht gravierend sei. Die bei dem Angeklagten bestehenden psychiatrischen Störungen gingen nicht mit einem Realitätsverlust einher. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei ebenfalls nicht entfallen. Diese könne zwar durch die Schwere der Polytoxikomanie beeinträchtigt werden. Bei dem einschlägigen Tatgeschehen handele es sich aber um ein planmäßiges Tatgeschehen in Etappen ohne abrupten Verlauf, was gerade gegen einen Verlust der Einsichtsfähigkeit spreche. So hat sich der Angeklagte auf die Tatausführung gut vorbereitet und durch seine Maskierung Maßnahmen vor Entdeckung getroffen. Letzteres zeige deutlich, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit noch erhalten gewesen sei. Deutlich unterstrichen werde dies schließlich auch daran, dass der Angeklagte den Regenponcho und die bei der Tatausführung verwendeten Schuhe nach der Tatausführung vernichtet hat.

38

Ebenso steht aufgrund des nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Dr. ### fest, dass beim Angeklagten der Hang vorliegt, andere berauschende Mittel – insbesondere Alkohol, Cannabis, Amphetamin und Heroin – im Übermaß zu sich zu nehmen und deswegen die Gefahr besteht, dass er auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Auch diesem Teil des Gutachtens schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Dies wird auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der glaubhaft von seiner Drogensucht seit dem 14. Lebensjahr berichtet hat. Die infolgedessen bei dem Angeklagten vorliegende Sucht lässt einen hohen Suchtdruck entstehen. Insbesondere die seit vielen Jahren anhaltende und bislang unbehandelte Abhängigkeitserkrankung, lässt – wie der Gutachter Dr. ### nachvollziehbar dargestellt hat – ein hohes Risiko für einen erneuten Rückfall befürchten. Auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Entziehungskur einschließlich Suchttherapie konkrete Erfolgsaussichten habe, teilt das Gericht. Denn der Angeklagte hat in der Vergangenheit bis auf eine Entgiftung keine Entzugstherapie gemacht und signalisierte am Ende der Hauptverhandlung seine glaubhafte Bereitschaft, sein jetziges Suchtmittelproblem mithilfe einer Therapie bewältigen zu wollen.

39

IV.

40

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung gem. §§ 255 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

41

V.

42

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

43

Die Kammer ist insoweit vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht.

44

Ein minderschwerer Fall kam vorliegend nicht in Betracht. Ein minder schwerer Fall ist insoweit gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und diejenige des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Die notwendige Gesamtabwägung der erheblichen tat- sowie täterbezogenen Umstände und Aspekte führte – auch unter Berücksichtigung der Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Angeklagten – nicht zu einem Überwiegen der mildernden Faktoren. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte erheblich vorbelastet ist, die Tatbeute nicht gering war, die Zeugin ### den PTB-Revolver nicht als unechte oder ungefährliche Waffe wahrgenommen hat und die Folgen für sie schwerwiegend waren. Zudem hat der Angeklagte die Tat während einer Strafhaftunterbrechung verübt.

45

Auch eine Strafmilderung über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn beim Angeklagten lag eine forensisch relevante Beeinträchtigung seines Einsichts-oder Steuerungsvermögens zur jeweiligen Tatzeit nicht vor. Bei Begehung der Taten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder eine akute Alkohol- bzw. Rauschgift-Intoxikation gegeben, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten ein Entzugssyndrom vorlag oder die Steuerungsfähigkeit aufgrund von Angst vor einem solchen eingeschränkt war.

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Für den Angeklagten spricht, dass er sich geständig eingelassen hat, die Tat bereut, sich bei der Zeugin ### entschuldigt hat, die Tatbeute im unteren vierstelligen Bereich lag, er eine lange Suchtkarriere hinter sich hat und hieran durch eine Therapie und schulischen Maßnahmen arbeiten möchte.

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Gegen ihn spricht jedoch, dass er, teilweise einschlägig, vorbestraft und hafterfahren ist, die Planung und Durchführung der Tat mit erheblicher krimineller Energie verbunden war und die Tat während einer Strafhaftunterbrechung begangen worden ist.

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Im Ergebnis hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von

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5 Jahren und 10 Monate

50

für tat- und schuldangemessen.

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VI.

52

Als Maßregel der Besserung und Sicherung ist nach § 64 StGB, neben der Strafe, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Sachverständige Dr. ### hat festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, Drogen in Form von Alkohol, Amphetamin, Cannabis und Heroin im Übermaß zu sich zu nehmen, dass die Tat im vorliegenden Verfahren auf diesen Hang des Angeklagten zurückgehen, dass seine intensive Neigung zu übermäßigen Drogenkonsum bei ihm den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht hat, dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte in Folge seines Hanges – weitere – erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Begründet hat er dieses Untersuchungsergebnis damit, dass ein Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und der begangenen Tat in Form von Beschaffungskriminalität bestehe. Unbehandelt bestehe deswegen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte erneut weitere Taten, wie die vorliegenden, begehen wird. Ein Therapieerfolg beim Angeklagten sei erfolgversprechend. Die voraussichtliche Therapiedauer werde 2 Jahre betragen.

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Die Kammer ist von der Richtigkeit dieses gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreiem, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten überzeugt und schließt sich diesem in vollem Umfang an. Daran, dass von dem Angeklagten infolge seines Hanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, vergleichbar mit den jetzt geahndeten, besteht kein Zweifel. Die Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage des Zustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung getroffen worden, unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sowie der Art und Weise der von ihm begangenen Taten. Die einzige Möglichkeit, diese Gefahr abzuwenden, ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Eine Entziehungstherapie ist hinreichend erfolgversprechend. Der Angeklagte kann von seinem Hang voraussichtlich geheilt, zumindest aber jedenfalls eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht bewahrt werden. Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten sowie der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr ist die Anordnung der Unterbringung nicht unverhältnismäßig.

54

Die Kammer hat insoweit einen Vorwegvollzug von 11 Monaten angeordnet, weil unter Berücksichtigung der bislang vom Angeklagten verbüßten Untersuchungshaft, der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren und der dann noch bestehenden Reststrafe voraussichtlich der Halbstrafenzeitpunkt erreicht sein wird. Denn die Regelung des § 67 Abs. 2 S. 3 StGB sieht in Verbindung mit § 67 Abs. 5 StGB vor, dass der vor der Maßregel zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach dem teilweisen Strafvollzug und einer anschließenden, nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe anzurechnenden Unterbringung eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zum Halbstrafenzeitpunkt möglich sein soll. Die bereits erlittene Untersuchungshaft ist dabei von Amts wegen zu berücksichtigen und darf im Urteil nicht von der Dauer des Vorwegvollzugs abgezogen werden.

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VII.

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Ein Betrag in Höhe von 1175,00 EUR ist gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB einzuziehen.

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Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, den der Angeklagte durch die Tat erbeutet hat.

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Da das jeweils erlangte Geld nicht mehr konkret vorhanden ist, kam nur eine Einziehung des Wertes nach § 73c StGB in Betracht.

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VIII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.