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Landgericht Siegen·21 KLs 24/18·28.05.2019

Freiheitsberaubung durch Einsperren in „Problemzimmer“ einer Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Siegen verurteilte mehrere Mitarbeiter einer Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung wegen Freiheitsberaubung, teils in Mittäterschaft, teils durch Unterlassen, nachdem Bewohner als Sanktion bzw. zur „Deeskalation“ in verschlossene „Problemzimmer“ verbracht oder in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich beschränkt wurden. Ein Angeklagter wurde zusätzlich wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Grundlage waren Geständnisse im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) sowie Einträge in Wach- und Sozialbetreuerbüchern. Es wurden ausschließlich Geldstrafen (Einzel- und Gesamtgeldstrafen) verhängt; die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Verurteilung mehrerer Angeklagter zu (Gesamt-)Geldstrafen wegen Freiheitsberaubung, teils mit Körperverletzungs-/Nötigungsdelikten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Person gegen ihren Willen in einem von innen nicht zu öffnenden Raum einschließt, verwirklicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).

2

Freiheitsberaubung kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter bei bestehender Garantenstellung die mögliche Beendigung einer fortdauernden Einsperrung pflichtwidrig unterlässt (§§ 239 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

3

Eine mittäterschaftliche Freiheitsberaubung liegt vor, wenn mehrere Beteiligte im Rahmen eines arbeitsteiligen „Systems“ bewusst und gewollt zur Verbringung und Aufrechterhaltung des Einschlusses beitragen (§§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

4

Eine erhebliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb eines umzäunten Geländes (z.B. Verlassen nur in Begleitung, Verbot des Geländeverlassens) kann eine Freiheitsberaubung begründen, auch ohne dass ein Raum verschlossen wird.

5

Bei der Strafzumessung für Freiheitsberaubung ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen in einer besonderen Schutz- und Abhängigkeitssituation untergebracht sind; Geständnis und lange Verfahrensdauer können strafmildernd wirken (§ 46 StGB).

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 45 Abs. 2 JGG§ 257c StPO§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB§ 239 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte #### wird wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte #### wird wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte #### wird wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte #### wird wegen Freiheitsberaubung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte #### wird wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen Freiheitsberaubung in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 170 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen

Gründe

2

(abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

1. Angeklagte I

5

Der ledige und kinderlose Angeklagte I wurde am ###### in ###### geboren. Er hat zwei Schwestern.

6

Er besuchte dort ein Gymnasium, das er ohne Abitur verließ und eine Ausbildung zum Zimmermann absolvierte.

7

Im Folgenden arbeitete der Angeklagte I zunächst als Zimmermann, war jedoch zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos.

8

Vom ######bis Mitte ###### arbeitete der Angeklagte I bei der Sicherheitsfirma F2 in Vollzeit und wurde in der Aufnahmeeinrichtung in ###### eingesetzt. Da er mit den Vorgängen in der Aufnahmeeinrichtung nicht einverstanden war, kündigte er Mitte ######.

9

Nach einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte I eine Anstellung bei ######, die er aufgrund einer 80 Stunden Woche nach ¾ Jahr kündigte und erneut arbeitslos war.

10

Aktuell macht der Angeklagte I, der bereits seit 10 Jahren Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, eine Ausbildung zum Berufsbrandmeister und Rettungsassistent bei der Stadt ######.

11

Aktuell lebt er von Arbeitslosengeld II.

12

Der Angeklagte I ist bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

13

2. Angeklagte G2

14

Der verheiratete und kinderlose Angeklagte G2 wurde am ###### in ###### ###### in ###### geboren. Er flüchtete aufgrund der Kriegssituation im Alter von acht Jahren nach ######n. Dort blieb er zunächst bis zum Jahr ######. Dann wurde er bis ###### nach ###### zum Lernen geschickt. Während dieser Zeit erfuhr er, dass seine Eltern im Krieg getötet wurden. Ab ###### hielt sich er sich zunächst in ###### auf, kehrte dann aber für kurze Zeit in seine Heimat zurück, in der seine Oma noch lebte. Nach dem Tod seiner Oma kehrte er wieder nach ###### zurück und ging dort verschiedenen Beschäftigungen nach. Lebende Verwandte hat der Angeklagte G2 nicht mehr.

15

Am ###### reiste der Angeklagte G2 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Die Anfangszeit verbrachte er in der Aufnahmeeinrichtung ###### in ######.

16

In Deutschland besuchte der Angeklagte G2 eine Schule, wobei er diese im Alter von 10 Jahren ohne Abschluss verließ, da er keine Lust zum Lernen hatte.

17

Seine Versuche, eine Anstellung oder einen Studienplatz zu bekommen, waren nicht erfolgreich, bis er sich im Jahr ###### auf einen Posten als Sozialbetreuer in der Aufnahmeeinrichtung in ###### bewarbt und er aufgrund seiner eigenen Erfahrungen als Asylbewerber in Deutschland und seiner Sprachkenntnisse zum ###### eingestellt wurde.

18

Dort arbeitete er bis zu seiner Kündigung am ######.

19

Im Anschluss versuchte der Angeklagte G2 in Kantinen von anderen Flüchtlingsunterkünften, bei ###### oder ###### zu arbeiten, wobei er aufgrund seiner aufenthaltsrechlichen Duldung und den Vorwürfen aus diesem Strafverfahren keine Anstellung finden konnte.

20

Mittlerweile arbeitet er bei der Firma T3 als Garagenmonteur/-techniker und verdient ######EUR bis ######EUR netto im Monat.

21

Seine Ehefrau, die bis vor kurzem in ###### lebte, kommt ebenfalls aus ###### und ist nunmehr auch in die Bundesrepublik Deutschland gezogen.

22

Der Angeklagte G2 würde gerne in Deutschland bleiben. Sollte dies nicht möglich sein, möchte er mit seiner Ehefrau nach ######, da sie dort eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

23

Der Angeklagte G2 ist strafrechtlich bis jetzt wie folgt in Erscheinung getreten:

24

1.       Am ######wurde von der Staatsanwaltschaft ###### (132 Js #####/####) von der Verfolgung eines Betruges gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen

25

2.       Durch Urteil das Amtsgerichts ###### vom ###### (605 Ls ######) wurde gegen den Angeklagten G2 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung, sowie wegen eines versuchten Diebstahls eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom ###### wurde diese Jugendstrafe erlassen.

26

3.       Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ###### vom ######  (254 Js ######) wurde der Angeklagte G2 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Das Datum der Tat war der ######und die Strafe ist vollstreckt.

27

3. Angeklagte H

28

Der am ###### in ###### geborene Angeklagte H ist verheiratet und hat eine schulpflichtige Tochter. Seine Frau ist berufstätig.

29

Nach dem Abschluss der Hauptschule absolvierte er eine Ausbildung zum Bäcker und arbeitete für 17 Jahre in einer Bäckerei.

30

Als diese Bäckerei insolvent ging, wechselte der Angeklagte H im Jahre ###### in die Chemibranche, in der er noch heute arbeitet.

31

Von ###### bis ######arbeitete der Angeklagte auf Abruf im Sicherheitsgewerbe für die Firma F2, ab ###### dann bei der Firma T5. In diesem Rahmen arbeitete er als Wachmann in der Aufnahmeeinrichtung in ######, wobei er keine Erfahrung im Umgang mit Flüchtlingen hatte.

32

Der monatliche Nettoverdienst des Angeklagten H beträgt ###### EUR bis ######EUR.

33

Der Angeklagte H ist bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

34

4. Angeklagte Q

35

Der am ###### in ######  (######) geborene ledige und kinderlose Angeklagte Q kam ###### im Alter von ###### Jahren allein aus ###### nach Deutschland. Auch seine Geschwister verließen ######. Diese leben aber nicht in Deutschland. Nur seine Eltern leben weiterhin in ######. Im Jahr ######wurde er eingebürgert.

36

Er ist geschieden und hat drei minderjährige Kinder, denen er monatlich Unterhalt in Höhe von 150,00 EUR zahlt. Sowohl zu seinen Kindern als auch zu seiner Ex-Frau hat er einen guten Kontakt.

37

Da man ihm hier mitteilte, dass er für eine Ausbildung zu alt sei, arbeitete er zunächst als Lagerist. Diese Tätigkeit musste er jedoch aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Lebensmittelallergie aufgeben.

38

Der Angeklagte Q arbeitete dann zunächst auf verschiedenen Baustellen.

39

Ab dem Jahr ###### arbeitete der Angeklagte Q im Sicherheitsgewerbe für die Firma T6, wobei er zunächst im Jahr ###### in einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in ###### arbeitete, bevor er Ende ###### in die Aufnahmeeinrichtung ###### wechselte, wobei in der Aufnahmeeinrichtung in ###### bei weitem nicht das Konfliktpotential bestand wie in ######.

40

Aktuell ist er bei der Firma T9 beschäftigt und kümmert sich vorwiegend um die Überwachung von Baustellen.

41

Das aktuelle Nettoeinkommen des Angeklagten Q beträgt ###### EUR bis ###### EUR.

42

Der Angeklagte Q ist bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

43

5. Angeklagte S

44

Der geschiedene und kinderlose Angeklagte S wurde am ###### in ###### geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester.

45

Er besuchte den Kindergarten, die Grundschule und verließ die Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss.

46

Im Anschluss machte der Angeklagte S eine Ausbildung zum Sanitätsinstallateur und arbeitete sechs bis sieben Jahre als Komplettsanierer und nebenbei im Sicherheitsgewerbe.

47

Von ###### bis zum ###### arbeitete der Angeklagte S hauptberuflich in der Notaufnahmeeinrichtung in ###### als Wachmann für die Firma F2. Erfahrung im Umgang mit Flüchtlingen besaß der Angeklagte S nicht.

48

Diesem Wechsel der Tätigkeit liegt insbesondere der Umstand zugrunde, dass dem Angeklagte S wegen des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Mittlerweile verfügt er aber wieder über eine Fahrerlaubnis.

49

Aktuell arbeitet der Angeklagte S als Komplettsanierer und verdient ######EUR bis ###### EUR netto. Im Sicherheitsgewerbe möchte er nicht mehr arbeiten.

50

Der Angeklagte S ist bis jetzt strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

51

II.

52

Die Angeklagten waren im hier relevanten Zeitraum von ###### bis ###### Beschäftigte in der Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der ehemaligen Siegerlandkaserne in ######. Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen im Jahr #####/#### war die Belegung in der Einrichtung sehr groß, wobei jedenfalls im Jahr ###### mit über 1.000 Asylbewerbern bei einer Kapazität von um die 600 zeitweise eine deutliche Überbelegung herrschte. Die dort untergebrachten teilweise traumatisierten Flüchtlinge kamen aus unterschiedlichen Kultur- und Religionskreisen und hatten unterschiedliche Fluchtgründe, so dass ein erhebliches Konfliktpotenzial bestand.

53

Insgesamt wurden vier Häuser für die Asylbewerber auf dem Gelände genutzt, die als Haus 26, 1, 3 und 4 bezeichnet wurden. Darüber hinaus wurde eine Gemeinschaftskantine und ab ###### das alte Sanitätshaus genutzt.

54

Der Teil des Geländes der Kaserne, das als Aufnahmeeinrichtung benutzt wurde, war umzäunt. Es gab ein grünes Haupttor aus Stahl, an dem sich ein Wachcontainer befand, der vom Wachdienst bemannt wurde und an dem Einlass- und Auslasskontrollen durchgeführt wurden. Die Asylbewerber mussten dort beim Verlassen der Einrichtung ihre Laufkarte abgeben und erhielten sie bei der Rückkehr wieder. Bei der Laufkarte handelte es sich um eine Karteikarte des betroffenen Bewohners mit Lichtbild und persönlichen Daten, wie Geburtsdatum, Herkunftsland, Religion usw.

55

Die Heimleitung (Betrieb und Verwaltung) wurde vom Staat auf ein Privatunternehmen delegiert. Leiter der Aufnahmeeinrichtung war damit die Firma F GmbH (######), die vor Ort durch Herrn T2 als Heimleiter repräsentiert wurde. Diese wiederum bediente sich eines privaten Sicherheitsunternehmens (######- und T2 mbH), um Wachleute auf dem Gelände zu haben, die für die Einlass- und Auslasskontrolle und den Brandschutz zuständig waren. Außerdem sollten sie bei Auseinandersetzungen einschreiten und die Einhaltung der Hausordnung durch Rundgänge auf dem umzäunten Gelände kontrollieren. Sie waren aber auch bei sämtlichen Aktivitäten mit Konfliktpotential z.B. bei der Essensausgabe, der Taschengeldausgabe oder bei Arztbesuchen anwesend, um Präsenz zu zeigen. Im Übrigen hatten sie Bereitschaft, bis ihnen von den Sozialbetreuern oder der Heimleitung Anweisungen erteilt wurden oder falls irgendwo Probleme auftraten. Da die ###### nicht über genügend eigenes Wachpersonal verfügte, stellte die ###### ein weiteres privates Sicherheitsunternehmen (F2-######) als Subunternehmen ein, das ab dem ######durch die Firma T7 ersetzt wurde. Die Wachleute waren bis zum ######in Schichten mit je drei Personen vor Ort und zwar in Tagesschichten von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und in Nachtschichten von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr. In der Nacht des ######kam es zu einer großen Massenschlägerei in der Einrichtung, so dass ab dem ######, jeweils vier Wachleute vor Ort waren. Einer der Wachleute musste sich immer im Wachcontainer befinden, da sich dort die zentrale Brandmeldeanlage befand. Die übrigen wurden auf dem Gelände für den bereits beschriebenen Aufgabenkreis eingesetzt. So mussten beispielsweise bei jeder Essensausgabe zwei Wachleute anwesend sei. Es hing jeweils vom Zufall ab, wer den Dienst im Wachcontainer verrichten musste, da dies erst vor Ort innerhalb der Schicht bestimmt wurde. Die regelmäßigen Rundgänge wurden in der Regel mit mindestens zwei Wachleuten durchgeführt. Auch bei „Problemen“ erschienen die Wachleute zu zweit oder zu dritt, wobei es auch hier vom Zufall abhing, wer zu einem „Problem“ gerufen wurde. Die Wachleute verfügten in Haus 26 im Erdgeschoss über ein Wachbüro, in dem sich in der Regel die Wachleute aufhielten, die gerade keine konkrete Aufgabe hatten. Die Schichtübergabe lief so ab, dass die Person, die gerade neu ankam, eine der anderen anwesenden Personen ablöste und kurz über besondere Vorkommnisse informiert wurde.

56

Die Angeklagten I, Q, H und S waren in der Aufnahmeeinrichtung als Wachleute beschäftigt.

57

Der Angeklagte G2 arbeitete in der Aufnahmeeinrichtung als sogenannter Sozialbetreuer und wurde direkt von der ###### eingestellt. Die Sozialbetreuer fungierten primär als Dolmetscher gegenüber Ärzten, der Polizei, den Wachleuten oder den Behörden und als erste Ansprechpartner der Bewohner. Darüber hinaus organisierten sie die Fahrten der Bewohner ins Krankenhaus oder zu Behörden, indem sie die Busse oder Taxen bestellten. Auch der Küchendienst inklusive der Essensausgabe, die Verteilung von Hygieneartikeln oder Material und die Kontrolle der Sauberkeit gehörten zu dem Tätigkeitsfeld eines Sozialbetreuers. Im Übrigen wurden sie in drei Schichten für alles eingesetzt, was so am Tag anfiel. Von den Sozialbetreuern waren tagsüber 3-4 anwesend, in der Nachtschicht nur einer. Der anderweitig angeklagte ###### nahm die Rolle des Leiters der Sozialbetreuer ein. Da er selbst in der Nähe der Aufnahmeeinrichtung wohnte, wurde er auch außerhalb seiner Schicht, jedenfalls vom Angeklagten G2, über etwaige Vorfälle in der Aufnahmeeinrichtung informiert.

58

Gegenüber den Wachleuten waren die Sozialbetreuer weisungsbefugt. Sobald es auf dem Gelände zu Problemen kam, wurde wegen der Sprachbarriere ein Sozialbetreuer verständigt, der den Wachleuten mitteilte, was gemacht werden solle.

59

Für die Kommunikation untereinander gab es Funkgeräte. Es gab schwarze Funkgeräte für den internen Funk unter den Wachleuten und gelbe Funkgeräte für die Kommunikation mit den Sozialbetreuern. Jeder Wachmann auf einer Schicht war mit einem schwarzen Funkgerät ausgerüstet. Bei Rundgängen haben die Wachleute auch eines der gelben Funkgeräte mitgenommen oder die Sozialbetreuer wurden über den Wachcontainer informiert, in dem sich sowohl ein schwarzes als auch ein gelbes Funkgerät befanden. Die Sozialbetreuer verfügten in der Regel nur über gelbe Funkgeräte, wobei die Wachleute dem diensthabenden Sozialbetreuer in der Nachtschicht manchmal auch ein schwarzes Funkgerät gegeben haben. Jeder der ein Funkgerät bei sich hatte, hörte die Durchsagen. Über die Funkgeräte wurde unter anderem mitgeteilt, wer wann wohin sollte. Wenn der Sozialbetreuer nicht vor Ort des Problems war, wurden auch etwaige Anweisungen, wie das Verbringen in den Beobachtungsraum bzw. in ein Problemzimmer, per Funk kommuniziert. Auch der anderweitig angeklagte ###### verfügte über ein eigenes gelbes Funkgerät, das er  auch während seiner dienstfreien Zeit bei sich trug.

60

Spätestens Anfang ###### wurde in der Aufnahmeeinrichtung im Erdgeschoss in Haus 26 vor dem Flur, der zum Verwaltungstrakt führte, direkt gegenüber des Wachbüros ein sogenannter Beobachtungsraum (Zimmer 121) eingerichtet. Hierbei handelte es sich um einen Raum, in den Flüchtlinge als Sanktion bei Verstößen gegen die Hausordnung z.B. Rauchen in den Räumlichkeiten, Alkoholkonsum auf dem Gelände oder bei Streitigkeiten und Konflikten auch gegen ihren Willen gebracht wurden, damit diese unter Beobachtung standen. Konkret mussten die Bewohner mit ihrem gesamten Hab und Gut aus ihrem alten Zimmer in das Beobachtungszimmer umziehen und ihre alten Zimmer wurden in diesem Zuge anderweitig vergeben.

61

Dieses Beobachtungszimmer wurde nicht aktiv von den Wachleuten verschlossen. Vielmehr besaß dieses Zimmer, wie die meisten übrigen Räumlichkeiten in der Einrichtung, herausnehmbare Klinken. Es kam daher vor, dass die in das Beobachtungszimmer gebrachten Bewohner die innen befindliche Klinke beim Verlassen des Zimmers abmontierten und mitnahmen. In der Regel stand die Tür des Beobachtungsraums offen, damit die Bewohner unter der Beobachtung der gegenüber im Wachbüro befindlichen Wachleute stehen konnten. Nur soweit die Tür geschlossen war und von innen keine Klinke vorhanden war, konnte die Bewohner das Beobachtungszimmer nicht verlassen. Auch dies kam gelegentlich vor und wurde von den Beschäftigten jedenfalls billigend in Kauf genommen. Im Wachbüro befand sich immer eine Klinke, damit die Wachleute jedes Zimmer betreten konnten. Auch die Sozialbetreuer verfügten über so einen „Generalschlüssel“.

62

Teilweise wurden die Wachleute vom anderweitig angeklagten ###### auch angewiesen, dass bestimmte in das Beobachtungszimmer verbrachte Bewohner das Gelände der Einrichtung oder sogar das Beobachtungszimmer für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr verlassen durften, was von dem Wachpersonal durchgesetzt wurde.

63

Nach einer schriftlichen Anweisung des Heimleiters T2 vom ######sollte bei einem Fehlverhalten der Bewohner zunächst ein Sozialbetreuer hinzugezogen werden, der die Entscheidung über das Ob und Wie einer Verbringung zu treffen hatte (was im Wesentlichen in den hier zu entscheidenden Fällen auch geschehen ist). Bereits in einem Gespräch mit dem Angeklagten I um den ###### herum wurde dem Angeklagte I vom Heimleiter T2 mitgeteilt, dass dieser als Wachmann die Anweisungen der Sozialbetreuer befolgen solle. In diesem Gespräch erwähnte der Heimleiter T2 bereits das Wort „einsperren“.

64

Im April ###### kam es zu einem Umzug der Verwaltung aus dem alten Verwaltungstrakt im Erdgeschoss in Haus 26 in ein anderes Gebäude. In diesem Zusammenhang wurde der Trakt, in dem sich das Beobachtungszimmer und das Wachbüro befanden, in einen Frauentrakt umgewandelt. Das Wachbüro zog gleichzeitig in den alten Verwaltungstrakt in Haus 26 um.

65

Zur selben Zeit wurden die Zimmer 122 und 123 im alten Verwaltungstrakt in Haus 26 in  sogenannte Problemzimmer umgewandelt. Beide Zimmer verfügten anders als das alte Beobachtungszimmer über einen Schließmechanismus in Form eines Schlosses mit einem Knauf. Die Schlüssel hingen jeweils vor den beiden Zimmern. Die Fenster dieser Problemzimmer waren von außen vergittert.

66

Später wurde auch in Haus 3 in der alten Waffenkammer ein verschließbares Problemzimmer (Schloss mit Knauf) eingerichtet. Der Schlüssel befand sich im Wachcontainer. Auch in diesem Problemzimmer befanden sich von außen vergitterte Fenster.

67

Diese Problemzimmer wurden nicht nur zur Beobachtung der Bewohner bei den bereits genannten Verstößen benutzt, sondern die Türen der Problemzimmer wurden aktiv von den Wachleuten über die vorhandenen Schließmechanismen verschlossen, so dass die Bewohner keine Möglichkeit hatten, das Problemzimmer eigenständig zu verlassen. Die Beschäftigten und damit die Angeklagten erhofften sich durch diese Vorgehensweise eine Reduzierung der Verstöße und Konflikte und damit jedenfalls auch eine Erleichterung ihres Arbeitsalltages. Insbesondere verfolgten sie das Ziel, die Flüchtlinge durch den Einschluss für ihr vorangegangenes Verhalten zu sanktionieren und dadurch die Eingeschlossenen und die weiteren Bewohner abzuschrecken, in Zukunft ähnliches Verhalten an den Tag zu legen. Diese Vorgehensweise war allgemein unter den Bewohnern und Beschäftigten bekannt. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Bewohner nicht nur bei Verstößen auf dem Gelände in ein Problemzimmer eingesperrt, sondern auch bei (vermeintlichen) Straftaten außerhalb des Geländes.

68

Bei den Zimmern 122 und 123 kam darüber hinaus hinzu, dass der Verwaltungstrakt mit einer abschließbaren Glastür vom Rest des Geschosses getrennt war. Diese Glastür wurde abgeschlossen, wenn sich keiner der Wachleute in diesem Trakt befand.

69

Bereits bei der Ankunft der Bewohner wurden diese vom anderweitig angeklagten ###### über die Handhabung der Problemzimmer bei Verstößen hingewiesen, wobei er die Problemzimmer als „prison“ bezeichnete.

70

Den Angeklagten war bewusst, dass die im Problemzimmer befindlichen Bewohner während der Dauer ihres Einschlusses in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren; dieses bezweckten sie auch mit der Anordnung des Einschlusses bzw. mit der Verbringung der Bewohner in das Problemzimmer bzw. mit der Aufrechterhaltung nach einem Schichtwechsel.

71

Die konkrete Verbringung in ein Problemzimmer sowie das Einsperren und Freilassen wurde von mindestens zwei diensthabendenden Wachleuten durchgeführt.

72

Die Dauer des Aufenthaltes in einem Problemzimmer hing jeweils von der Art des Verstoßes ab und lag zuletzt in der Entscheidung der Sozialbetreuer, des anderweitig angeklagten ###### oder des Herrn T2.

73

Die Wachleute führten regelmäßige Kontrollen bei den in einem Problemzimmer eingeschlossenen Bewohnern durch, in dem sie die Tür öffneten und nachschauten.

74

Außerhalb dieser Kontrollen mussten sich die eingeschlossenen Bewohner durch Klopfen und Rufe bemerkbar machen, wenn sie z.B. zur Toilette wollten. Wenn zu diesem Zeitpunkt gerade kein Wachmann im Wachbüro war, machten sich die Bewohner in den beiden Problemzimmern in Haus 26 über die Scheibe bemerkbar. Dies war möglich, da sich der Wachcontainer nur wenige Meter von den Fenstern der Problemzimmer in Haus 26 entfernt befand, so dass der dort stationierte Wachmann über Funk die Kollegen benachrichtigen konnte. Dem Wachmann, der sich im Wachcontainer befand, war bewusst, dass es zu seiner Zuständigkeit gehörte, in derartigen Fällen über Funk Bescheid zu geben, damit nach den Bewohnern im Problemzimmer geschaut wurde.

75

Die Mahlzeiten nahmen die eingesperrten Bewohner entweder im Problemzimmer ein oder sie wurden kurz in die Kantine gebracht. Für die Verpflegung waren die diensthabenden Wachleute oder einer der Sozialbetreuer zuständig.

76

Im Haus 26 befand sich eine Pinnwand, an der durch das Anbringen einer Kopie der Laufkarte jeweils festgehalten wurde, welche Personen sich im Problemzimmer befanden, damit die Beschäftigten zum Zwecke der Verpflegung, der Kontrolle und im Brandfall direkt einen Überblick hatten. Sobald eine Person aus dem Problemzimmer entlassen wurde, wurde die Karteikarte von der Pinnwand genommen.

77

Die Sozialbetreuer führten ein Sozialbetreuerbuch, in das etwaige Vorkommnisse, so auch Verbringungen in ein Problemzimmer, eingetragen wurden. Jede Wachfirma (######, F2, T5) verfügte über ein eigenes Wachbuch, in das Rundgänge, Essensausgaben, Berichte über Vorfälle, Anordnungen der Sozialbetreuer und auch Verbringungen in das Problemzimmer eingetragen wurden. Das Wachbuch befand sich im Büro der Wachleute oder im Wachcontainer. Auch die Schichtübergabe wurde in das Wachbuch eingetragen. Die jeweilige Eintragungen wurden von einem der diensthabenden Wachleute, der gerade Zeit dazu hatte, vorgenommen, damit unter anderem durch einen Blick in das jeweilige Buch nachvollzogen werden konnte, wer, wann aus welchem Grund und durch welche Anordnung in das Problemzimmer gebracht wurde. Dies galt insbesondere für den Schichtwechsel bei den Sozialbetreuern und den Wachleuten, aber auch für die Heimleitung. Ansonsten wurde mündlich mitgeteilt, wer wann im Problemzimmer war, damit die Verpflegung sichergestellt werden konnte. Der Grund für die Verbringung wurde mündlich nicht mitgeteilt. Entsprechendes galt für das Sozialbetreuerbuch. Jedenfalls der Angeklagte G2 schaute nach einer Schichtübergabe, soweit dies zeitlich möglich war, in das Sozialbetreuerbuch, um sich zu informieren. Unabhängig davon wurden auch die Sozialbetreuer bei den Schichtübergaben darüber informiert, wer sich gerade in einem Problemzimmer befindet.

78

Den Angeklagten S, H, G2 und Q war die Art und Weise der Nutzung der Problemzimmer, insbesondere die fehlende Möglichkeit, die Türen von innen zu öffnen, bekannt. Jeder von ihnen hatte von der Art und Weise der Nutzung der Problemzimmer Kenntnis und war bereit, dies bei Bedarf auf ihren Schichten umzusetzen. Ihnen war auch bekannt, dass die direkte Verbringung von Bewohnern gegen ihren Willen in ein Problemzimmer nur die diensthabenden Wachleute auf Anweisung bzw. mit Zustimmung eines Sozialbetreuers durchführen sollten, die gerade zum Ort des „Problems“ gerufen werden. Den Angeklagten war klar, dass es während ihrer jeweiligen Schichten zu solchen Verbringungen kommen konnte. Sie waren bereit, diese durchzuführen bzw. gegen einen Flüchtling anzuordnen. Den Angeklagte S, H und Q war ebenfalls klar, dass es mehr oder weniger zufällig war, ob sie während ihrer Schichten die Verbringung eines Flüchtlings eigenhändig durchführen würden oder ob sie einer anderen Tätigkeit als Wachmannschaft nachgehen und von der Verbringung über Funk oder auf andere Weise Kenntnis erhalten würden. Alle waren bereit, die Verbringung eines Bewohners in ein Problemzimmer auch eigenhändig durchzuführen. Alle trugen die darauf gerichteten Handlungen ihrer jeweiligen Kollegen in der Schicht mit. Die Angeklagten S, H und Q begriffen sich als Teil des Wachsystems, das für die Einhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung verantwortlich war, und unterstützen die Einsperrungen von Bewohnern, um dieses Ziel – Ruhe, Sicherheit und Ordnung – zu erreichen, wobei ihnen klar war, dass sie auch dann zum Einsperren einzelner Bewohner beitrugen, wenn sie diese nicht eigenhändig durchführten, indem sie im Rahmen der Arbeitsteilung andere Aufgaben im Wachdienst wahrnahmen. Eine Absprache dahin, dass nur bestimmte Wachleute für die Verbringung zuständig gewesen wären, gab es nicht. Den Angeklagten S, H, Q und G2 war auch bekannt, dass sie für die Bewohner verantwortlich waren, die sich bei ihrer Schichtübergabe aufgrund einer Verbringung durch eine andere Schicht bereits im Problemzimmer befanden und sie waren bereit, diese Verantwortung bei einem Schichtwechsel zu übernehmen. Ihnen war weiterhin bewusst, dass sie den Zustand des Eingesperrtseins durch ihr Verhalten in Form des Nichtfreilassens der übernommenen Bewohner aufrechterhalten und sie wollten dies mit ihrem Verhalten auch bezwecken.

79

Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden Taten:

80

Fall 2

81

Am ###### bemerkten diensthabende Wachleute, zu denen jedenfalls der Angeklagte S gehörte, auf einem Rundgang, dass in einem Zimmer im Obergeschoss in einem Haus geraucht wurde. Der Angeklagte S begab sich jedenfalls mit einem Kollegen zu diesem Zimmer. Der dort rauchende Bewohner verstand das Prinzip eines Rauchverbotes in den Gebäuden nicht. Aus diesem Grund wollte der Angeklagte S den Bewohner in Richtung Beobachtungszimmer schieben. Der Bewohner war hiermit nicht einverstanden und verhielt sich aggressiv gegenüber den beiden Wachleuten, in dem er sich gegen die geplante Verbringung zur Wehr setzte. Der Angeklagte S fixierte den Bewohner dann zusammen mit seinem Kollegen auf einem Bett. Außerdem setzte sich der Angeklagte S für kurze Zeit auf den Bewohner, der das Gewicht des körperlich deutlich überlegenen Angeklagten S spürte. Hierbei erkannte der Angeklagte S, dass diese Handlung in der konkreten Situation übertrieben war. Weiterhin erkannte der Angeklagte S und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem vollen Gewicht auf den körperlich deutlich unterlegenen Bewohner einwirkte.

82

Als sich der Bewohner beruhigte, ließ der Angeklagte u2 ihm ab und der Bewohner ging nach einer kurzen weiteren Diskussion in das nicht verschlossene Beobachtungszimmer, bis er dort von der Polizei abgeholt wurde.

83

Der Angeklagte S hielt diesen Vorfall später im Wachbuch fest.

84

Fall 4

85

Am ###### kam es zu einem Streit zwischen zwei Bewohnern. Der Angeklagte G2 versuchte diesen zu schlichten und wurde dabei mit einem Stuhl attackiert. Der anderweitig angeklagte ###### erteilte daher die Anweisung, dass einer dieser beiden Bewohner in den zu dieser Zeit noch als Beobachtungszimmer genutzten Raum gebracht werden solle. Dies wurde von den diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls die Angeklagten I und Q gehörte, durchgeführt. Zwar war das Beobachtungszimmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, jedoch erteilte der anderweitig angeklagte ###### die Anweisung, dass der Bewohner das Beobachtungszimmer nicht weiträumig und das Gelände gar nicht verlassen dürfe. Dies wurde von den diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls die Angeklagten I und Q gehörten, umgesetzt. Insbesondere durfte der Bewohner die Toiletten nur in Begleitung eines Wachmanns aufsuchen. Auch zum Rauchen vor dem Gebäude musste ihn ein Wachmann begleiten. Der Angeklagte I trug diesen Vorfall zusammen mit der Anweisung, dass dieser Bewohner die Einrichtung nicht mehr verlassen dürfe, in das Wachbuch ein. Der Bewohner bat den Angeklagten I später darum, diese Bewegungseinschränkung aufzuheben. Der Angeklagte I verwies den Bewohner jedoch nur auf den anderweitig angeklagten ######.

86

Fall 13

87

In der Nacht vom ###### auf den ###### kamen die Bewohner ###### und ###### alkoholisiert in die Einrichtung zurück und wurden von den diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers in ein Problemzimmer gesperrt.

88

Der Angeklagte H kam am ######um 18:00 Uhr zu seiner Schicht, die bis zum ###### um 6:00 Uhr ging. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Bewohner weiterhin im Problemzimmer eingesperrt, was dem Angeklagten H während seiner Schicht mitgeteilt wurde. Er billigt den Einschluss und unterließ die ihm mögliche Entlassung der beiden Bewohner aus dem Problemzimmer.

89

Der Angeklagte G2 kam am ###### zur Spätschicht. Während dieser Zeit war er für die Verpflegung der in der vorherigen Schicht eingesperrten Bewohner zuständig, so dass er diesen Essen brachte und danach die Tür wieder verschloss.

90

Fall 15

91

Am ###### kehrten die Bewohner ###### und ###### von einer Vernehmung bei der Polizei wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls in die Einrichtung zurück. Aus diesem Grund wurden sie direkt von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte Q gehörte, für mehrere Stunden gegen ihren Willen in einem Problemzimmer eingesperrt.

92

Fall 17

93

Am ###### wurde der Bewohner ###### zusammen mit weiteren unbekannt gebliebenen Bewohnern wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten, zu den jedenfalls der Angeklagte S gehörte, auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers gegen ihren Willen zumindest bis zum nächsten Schichtwechsel in einem Problemzimmer eingesperrt.

94

Fall 21

95

Am ###### wurde zwei unbekannt gebliebenen Bewohner gegen 3:00 Uhr wegen des Konsums von Alkohol im Waschraum in Haus 4 von diensthabenden Wachleuten, zu den jedenfalls der Angeklagte S gehörte, auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers für zwei Stunden gegen ihren Willen in ein Problemzimmer gesperrt.

96

Fall 25

97

Am ###### kam es gegen Mittag zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Bewohnern ###### und ###### in der Kantine. Der Bewohner ###### wurde von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung zur „Deeskalation“ gegen seinen Willen bis zum nächsten Tag (14:47 Uhr) in einem Problemzimmer eingesperrt.

98

Der Angeklagte S kam am ###### zur Spätschicht um 18:00 Uhr und erhielt Kenntnis davon dass ###### im Problemzimmer eingesperrt war und dort bleiben sollte. Er brachte dem ###### im Folgenden Essen in das Problemzimmer und verschloss die Tür sodann wieder.

99

Fall 26

100

Am ######wurden zwei unbekannt gebliebene Bewohner gegen 0:15 Uhr wegen Rauchens auf dem Zimmer von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung des diensthabenden Sozialbetreuers gegen ihren Willen für einige Zeit in einem Problemzimmer eingesperrt.

101

Der Angeklagte H hatte während dieser Schicht Dienst im Wachcontainer. Ihm war die Verbringung der Bewohner jedoch bekannt und er war mit dieser einverstanden.

102

Fall 28

103

Am ###### wurde der Bewohner ###### von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte Q gehörte, gegen seinen Willen von 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr in einem Problemzimmer eingesperrt.

104

Fall 29

105

Am ###### wurde der Bewohner ###### gegen 17:00 Uhr von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte Q gehörte, auf Anweisung des anderweitig angeklagten ####### für mindesten zwei Stunden gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt, da es Probleme im Rahmen einer Küchenbetreuung gab.

106

Fall 30

107

Am ####### wurde der Bewohner #######erneut von diensthabenden Wachleuten auf Anweisung eines diensthabenden Sozialbetreuers bis 12:30 Uhr des Folgetages gegen seinen Willen in einem Problemzimmer gesperrt.

108

Der Angeklagte S kam am ####### zur Frühschicht um 06:00 Uhr und erhielt Kenntnis davon, dass der ####### in einem Problemzimmer eingesperrt war und dort bleiben sollte. Er brachte dem ####### im Folgenden Essen in das Problemzimmer und verschloss die Tür sodann wieder.

109

Fall 32

110

In der Nacht vom ####### auf den ####### kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen drei Bewohnern. Einer dieser Bewohner wurde von den diensthabenden Wachleuten auf Anweisung und mit Zustimmung des Angeklagten G2 gegen 0:30 Uhr jedenfalls bis zum Beginn der Folgeschicht in eines der Problemzimmer gesperrt. Der Angeklagte G2 vermerkte dies im Buch der Sozialbetreuer.

111

Fall 33

112

Am ####### wurde der Bewohner U5 von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte Q gehörte, auf Anweisung eines diensthabenden Sozialbetreuers wegen einer Auseinandersetzung mit anderen Bewohnern um 18:00 Uhr gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt. Gegen 21:00 Uhr wurde er aus dem Problemzimmer entlassen und Polizeibeamten übergeben.

113

Fall 34

114

Am ####### kehrte Herr U5 gegen 14:00 Uhr von der Polizeiwache (Fall 33) zurück in die Einrichtung. Er wurde direkt von diensthabenden Wachleuten, zu denen jedenfalls der Angeklagte Q gehörte, gegen seinen Willen in einem Problemzimmer eingesperrt. Am ####### wurde er gegen 12:30 Uhr entlassen.

115

Der Angeklagte S kam am ####### zur Frühschicht um 06:00 Uhr. Er erhielt Kenntnis davon, dass U5 im Problemzimmer eingesperrt war und dort bleiben sollte. Im Folgenden brachte er U5 Essen in das Problemzimmer und verschloss die Tür sodann wieder.

116

Fall 42

117

Am ####### war der Angeklagte S für den Dienst im Wachcontainer eingeteilt. Die diensthabenden Wachleute wurden darauf aufmerksam gemacht, dass ein Bewohner sehr stark alkoholisiert auf einer Wiese in der Nähe der Einrichtung liege. Zwei Wachleute, der anderweitig Angeklagte L3 und der Herr I2, gingen zu diesem Bewohner und trugen ihn in die Einrichtung. In der Nähe von Haus 26 wurde der betrunkene Bewohner von anderen Mitbewohnern in Empfang genommen. Der alkoholisierte Bewohner riss jedoch einem anderen Bewohner auf dem Weg in sein Zimmer eine Kette ab und steckte diese ein. Sodann kam es zu einem Streit, in dessen Folge der betrunkene Bewohner weglief und von den anderen Bewohnern verfolgt wurde. Der betrunkene Bewohner bat die diensthabenden Wachleute darum, in ein Problemzimmer gesperrt zu werden, was geschah. In der Folgezeit wollte der betrunkene Bewohner dieses Problemzimmer jedoch wieder verlassen, so dass er dort randalierte, nachdem die Tür nicht wieder aufgesperrt wurde. Der Angeklagte S2 ging mit Herrn I2 daher zu dem Problemzimmer. Als der Angeklagte S2 das Problemzimmer öffnete, stand der betrunkene Bewohner mit einem Gürtel in der Hand vor ihm. Obwohl der Angeklagte S2 erkannte, dass der Bewohner sehr stark alkoholisiert war und keine Bedrohung für ihn darstellte, entwaffnet er ihn und stieß ihn zu Boden. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Stoß zu Boden als Überreaktion nicht erforderlich war.

118

III.

119

Dem Urteil liegt eine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde.

120

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten. Die Feststellungen zur den Vorstrafen beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.

121

Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten. Diese haben sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse überzeugt. Die Angeklagten haben das von ihnen beschriebene Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt.

122

Insbesondere die Angaben zur Verbringung in ein Problemzimmer stimmen bezüglich der Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten I, da dieser zur Zeit der Einrichtung der Problemzimmer bereits gekündigt hatte – überein. So haben alle Angeklagten, unabhängig voneinander erklärt, dass es in der Aufnahmeeinrichtung sogenannte Problemzimmer gegeben habe, in die Flüchtlinge bei Verstößen gegen die Hausordnung von ihnen bzw. auf ihre Anordnung bzw. in Rahmen eines arbeitsteiligen Handelns von Kollegen derselben Schicht eingesperrt worden seien. Bei einem Problem hätte das Wachpersonal zunächst einen Sozialbetreuer angerufen und der hätte dann entschieden, ob jemand und wenn ja wer eingesperrt werden sollte. Das sei vom Wachpersonal umgesetzt worden. Alle Mitarbeiter hätten darüber Bescheid gewusst und ihre Funktion in dem System erfüllt. Der Angeklagte I konnte nur die Umsetzung der Verbringung in das Beobachtungszimmer beschreiben, das vom Angeklagten S bestätigt wurde.

123

Die Angaben der Angeklagten zum System Problemzimmer werden durch die in der Hauptverhandlung verlesene schriftlichen Anweisung des Angeklagten T2 vom #######, die genau dem Prozedere entspricht, das die Angeklagten in der mündlichen Verhandlung beschrieben haben, gestützt.

124

Abschließend passen die Einlassungen der Angeklagten mit den ihnen in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Eintragungen im Sozialbetreuerbuch und in den Wachbüchern, die diese als zutreffend bestätigt und teilweise selbst verfasst haben, überein.

125

Die Kammer ist den Geständnissen der Angeklagten daher vollständig gefolgt.

126

IV.

127

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

128

1. Angeklagte I

129

Fall 4

130

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

131

2. Angeklagte G2

132

Fälle 23 und 32

133

Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

134

3. Angeklagte H

135

Fall 13

136

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen gem. §§ 239 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

137

Fall 26

138

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

139

4. Angeklagte Q

140

Fälle 4, 15, 28, 29, 33 und 34

141

Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

142

5. Angeklagte S

143

Fall 2

144

Strafbarkeit wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs.1, 240 Abs. 1 StGB

145

Fall 17, 21, 25, 30 und 34

146

Strafbarkeit jeweils wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. § 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

147

Fall 42

148

Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 239 Abs. 1 StGB

149

V.

150

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt.

151

1. Angeklagte I

152

Fall 4

153

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

154

Für den Angeklagten I spricht zunächst, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte I durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte U3 des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass es nur um eine Verbringung in den Beobachtungsraum mit einer Einschränkung der Freizügigkeit auf dem Gelände geht und kein Einsperrung in ein Zimmer vorlag. Außerdem hat der Angeklagte I sich bereits zu seiner Dienstzeit offen gegen diese Praxis ausgesprochen und mit der von ihm erklärten Kündigung im ####### zu einem sehr frühen Zeitpunkt die richtige Konsequenz gezogen. Abschließend hat der Angeklagte I in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

155

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Flüchtling gehandelt hat, der in großer Not in die Bundesrepublik gekommen ist, um Hilfe und Schutz zu suchen.

156

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

157

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u3 seinem Nettoeinkommen ausgegangen.

158

2. Angeklagte G2

159

Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.

160

Fälle 23 und 32

161

Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

162

Für den Angeklagten G2 spricht zunächst, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte G2 durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte U4 des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte G2 in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

163

Zu seinen Lasten ist neben den Vorstrafen zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.

164

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

165

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u5 seinem Nettoeinkommen ausgegangen.

166

Gesamtstrafe

167

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zurückgeführt.

168

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten G2, der selbst als Asylsuchender nach Deutschlang gekommen ist und mit den Zuständen in derartigen Einrichtungen vertraut war, erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten berücksichtigt.

169

Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass die im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom ####### (#######) wegen Betruges ausgeurteilte Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eigentlich zu berücksichtigten gewesen wäre. Da diese Strafe jedoch bereits vollstreckt worden ist, hat die Kammer einen Härteausgleich vorgenommen.

170

3. Angeklagte H

171

Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.

172

Fälle 13 und 26

173

Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

174

Die Kammer hat bei Fall 13 nach einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Strafe gem. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mindern. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist insbesondere der Umstand, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens bei einer Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung durch eine Verlängerung, die quasi einer Intensivierung der bisherigen Deliktsdauer gleichkommt, nicht geringer zu bewerten ist, als wenn man die Person aktiv in das Problemzimmer eingeschlossen hätte.

175

Für den Angeklagten H spricht zunächst, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte H durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte U2 des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte H in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

176

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.

177

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

178

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u4 seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Insbesondere hat die Kammer die unterhaltspflichtige Tochter des Angeklagten H berücksichtigt.

179

Gesamtstrafe

180

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zurückgeführt.

181

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten H erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten berücksichtigt.

182

4. Angeklagte Q

183

Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.

184

Fälle 4, 15, 28, 29, 33 und 34

185

Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

186

Für den Angeklagten Q spricht zunächst, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Q durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte U6 des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte Q in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

187

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.

188

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

189

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten U6 seinem Nettoeinkommen ausgegangen. Insbesondere hat die Kammer berücksichtig, dass der Angeklagte Q drei unterhaltspflichtige Kinder hat.

190

Gesamtstrafe

191

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zurückgeführt.

192

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten Q erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten berücksichtigt.

193

5. Angeklagte S

194

Zunächst hat die Kammer für die tatmehrheitlich verwirklichten Delikte Einzelstrafen gebildet.

195

Fall 2

196

Die Kammer ist bei den tateinheitlich verwirklichten Delikten vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, § 52 Abs. 2, S. 1 StGB.

197

Für den Angeklagten S spricht zunächst, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte S durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte S Teil des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte S in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

198

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen. Außerdem hat der Angeklagte S mit der Nötung und der vorsätzlichen Körperverletzung die Tatbestände von zwei Strafgesetzen verwirklicht.

199

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

200

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u2 seinem Nettoeinkommen ausgegangen.

201

Fälle 17, 21, 25, 30 und 34

202

Die Kammer ist jeweils vom Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

203

Für den Angeklagten S spricht zunächst erneut, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte S durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte S Teil des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte S in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

204

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen.

205

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

206

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u2 seinem Nettoeinkommen ausgegangen.

207

Fall 42

208

Die Kammer hat bei den jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikten, die beide einen identischen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen, ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass der Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wird.

209

Für den Angeklagten S spricht zunächst erneut, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer erheblich reduziert hat, und nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte S durch die lange Ermittlungs- und Verfahrensdauer seit ####### unter erheblichem – auch öffentlichem – Druck stand. Die Ausgangslage in der Aufnahmeeinrichtung war schwierig und durch die Tatsache, dass der Angeklagte S Teil des dortigen Systems war, fand eine Enthemmung statt. Abschließend hat der Angeklagte S in der mündlichen Verhandlung erkennbar Reue in Bezug auf sein damaliges Verhalten gezeigt.

210

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschädigten um Flüchtlinge gehandelt hat, die in großer Not in die Bundesrepublik gekommen sind, um Hilfe und Schutz zu suchen. Außerdem hat der Angeklagte S mit der Freiheitsberaubung und der vorsätzlichen Körperverletzung die Tatbestände von zwei Strafgesetzen verwirklicht.

211

Nach Abwägung dieser und der sonstigen in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte hält die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

212

Bei der Höhe der Tagessätze ist die Kammer gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten u seinem Nettoeinkommen ausgegangen.

213

Gesamtstrafe

214

Nach Maßgabe des § 54 StGB hat die Kammer die vorliegenden Einzelstrafen unter moderater Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zurückgeführt.

215

Dabei hat die Kammer die bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, sowie die Persönlichkeit des Angeklagten S erneut gewürdigt und abgewogen. Insbesondere hat die Kammer die Dauer des Tatzeitraums und die Anzahl der verwirklichten Taten berücksichtigt.

216

VI.

217

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

218

G           H